{"status":"available","doknr":"OLD364787","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-24","aktenzeichen":"1 K 1411/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 1411/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsanordnung. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \n in Bremen. Auf dem \nGrundstück befindet sich ein mehrstöckiges Gebäude im Rohbau. Unter dem 17.9.2003 \nwar dem Kläger die Genehmigung für eine beabsichtigte Aufstockung des im Jahr 2000 \ndurch ein Brandereignis unbrauchbar gewordenen Gebäudes erteilt worden. Bei einem \nVor-Ort-Termin am 2.9.2011 wurde dem Kläger die weitere Baufortführung untersagt; er \nwurde aufgefordert, einen qualifizierten Statiker zu Aufnahme der Bausubstanz und \nEntwicklung eines Konzeptes für die mögliche Fortführung des Bauvorhabens zu \nbenennen und Bauvorlagen einzureichen, die das tatsächliche Vorhaben darstellten unter \nBerücksichtigung von Brandschutzmaßnahmen. Jedenfalls seit 2017 wurden an dem \nGebäude keine Baumaßnahmen mehr durchgeführt. Bei einem Vor-Ort-Termin zur \nBestandserfassung am 24.5.2018 im Auftrag des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr \nwurden überschlägige Modernisierungskosten in Höhe von 1.661.750,00 Euro, \nüberschlägige Abbruchkosten in Höhe von 127.863,50 Euro und ein Grundstückswert \n(unbebaut) von 81.715,00 Euro ermittelt. \n \nAm 4.5.2021 erfolgte eine Ortsbegehung durch einen Mitarbeiter des Abschnitts \nBautechnik der Bauordnungsbehörde. Es wurden erhebliche Mängel festgestellt. In der \nGesamtbeurteilung wurde ausgeführt, eine akute Einsturzgefahr bestehe nicht, jedoch sei \ndie Tragfähigkeit einzelner Bauteile wie die Holzbalkendecken oder Wände nur noch \nbedingt vorhanden. Durch fortschreitende Verwitterung könne die Standsicherheit der \nBauteile noch stärker beeinträchtigt werden. Es wurden Sofortmaßnahmen zur Sicherung \nder Bewohner der Nachbarhäuser benannt. \n \nMit \nSchreiben \nvom \n24.3.2022 \nwurde \nder \nKläger \nzu \neiner \nbeabsichtigten \nBeseitigungsanordnung angehört. Hierzu führte er in einer Stellungnahme vom 5.5.2022 \naus, ihm sei nach dem Brand aufgetragen worden, sich bei dem beabsichtigten \nWiederaufbau mit der Feuerwehr abzustimmen, dies sei Grundlage der Baugenehmigung \nvon 2003 gewesen. Der Umstand, dass das Bauvorhaben sodann nur schleppend \nvorangekommen sei, liege an einer verzögerten und unvollständigen Bearbeitung durch \ndie Versicherung. Es sei zutreffend, dass seit spätestens 2017 keine Baumaßnahmen \nmehr durchgeführt worden seien. Dies sei auf den 2011 verhängten Baustopp \nzurückzuführen; eine in Aussicht gestellte Entscheidung des Bauamtes bezüglich des \nWeiterbaus sei nicht erfolgt. Dies könne nicht dem Kläger, sondern ausschließlich dem \nBauamt angelastet werden. Den Bericht des Bauamtes über eine Baufälligkeit des \n\n3 \n \nGebäudes könne er nicht nachvollziehen, so seien die Stahlrohrstürze nicht umgefallen, \nsondern lehnten lediglich seit geraumer Zeit an einer Wand. \n \nMit Bescheid vom 30.5.2022 verfügte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau die Anordnung, dass der Kläger innerhalb von fünf \nMonaten nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit der Verfügung die vollständige Beseitigung \nund ordnungsgemäße Entsorgung des Gebäudes durchführe bzw. durchführen lasse. Für \nden Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in \nHöhe von 10.000,00 Euro angedroht. Die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen \nfür das Grundstück hätten sich zwischenzeitlich geändert, da der Staffel- und Gewerbeplan \naußer Kraft gesetzt worden sei und das Vorhaben nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen \nsei. Zudem seien an dem Gebäude spätestens seit 2017 keine Baumaßnahmen \ndurchgeführt worden, so dass die Baugenehmigung vom 17.9.2003 erloschen sei. Bei der \nÜberprüfung am 5.5.2021 seien erhebliche Bau- und Sicherheitsmängel festgestellt \nworden. Im März 2022 sei anlässlich einer Gefahrensituation ein Fachunternehmen mit der \nBeseitigung von losen Bauteilen beauftragt worden. Aus den mit dem Kläger geführten \nGesprächen \nlasse \nsich \nkein \nernsthaftes \nBestreben \nnach \nSchaffung \nvon \nbaurechtskonformen Verhältnissen auf dem Grundstück ableiten. Die wirtschaftliche \nSituation entbinde den Kläger nicht von der Verpflichtung, baurechtskonforme Zustände \nauf \nseinem \nGrundstück \nherzustellen. \nEine \nerwünschte \naber \nnicht \nerzielbare \nVerkaufssumme \nkönne \nnicht \nden \nöffentlichen \nInteressen \nan \nder \nSchaffung \nbaurechtskonformer Verhältnisse entgegenstehen. Im Übrigen lasse die schlechte \nbauliche Substanz und fehlende Benutzbarkeit des Rohbaus kein schutzwürdiges \nInteresse an dem Erhalt der baulichen Anlage erkennen. Das ursprüngliche Vorhaben sei \nformell und materiell rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei erloschen. Dadurch sei das \nbehördliche \nEntschließungsermessen \nauf \nNull \nreduziert; \ndie \nbauaufsichtlichen \nMaßnahmen müssten im Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden. Die \ngewährte Frist von fünf Monaten sei verhältnismäßig. Es werde ein Zwangsgeld angedroht, \nwelches in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und dem wirtschaftlichen \nInteresse des Klägers stehe. Der Kläger legte am 29.6.2022 Widerspruch ein. Es sei \nzynisch, ihm einen mangelnden Baufortschritt vorzuwerfen, da er sämtliche geforderten \nBeweise zur Aufhebung des Baustopps von 2011 eingereicht habe und diese sodann nicht \nbearbeitet worden seien. Auch habe man von Seiten der Polizei Bremen nicht alles dafür \ngetan, die Täter der Brandstiftung zu ermitteln und so das Opfer zu entschädigen. Nach \nseiner Ansicht sei die Baugenehmigung von 2003 nicht erloschen und hätte ihm längst \nwieder erteilt werden müssen. \n \n\n4 \n \nMit Bescheid vom 27.7.2022 wies die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen einer \nBeseitigungsverfügung nach § 79 Abs. 2 BremLBO seien erfüllt. Das Gebäude werde \nunstreitig seit nunmehr 35 Jahren nicht zu Wohnzwecken genutzt. Nachdem am 2.9.2011 \nein Baustopp verfügt worden sei, habe der Kläger die erforderlichen Bauvorlagen nicht \neingereicht, so dass die Baumaßnahme nicht habe fortgeführt werden können. Dies falle \nallein in den Verantwortungs- und Einwirkungsbereich des Bauherrn. Die erteilte \nBaugenehmigung sei aufgrund der langjährigen Unterbrechung der Bauausführung \nzwischenzeitlich erloschen. Die bauliche Anlage sei zudem im Verfall begriffen. Dies sei \ndurch Mitarbeiter des Abschnittes Bautechnik/Statik vor Ort festgestellt worden. Ein \nschutzwürdiges privates Interesse am Erhalt des Gebäudes bestehe nicht, da der Kläger \neinen maßgeblichen Anteil am Zustand des Gebäudes habe. Aufgrund der von der \nbaulichen Anlage ausgehenden Gefahr sei ein Einschreiten erforderlich gewesen. Ein \nöffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes bestehe nicht und auch ein privates \nInteresse könne nicht gesehen werden, da die Kosten für die Instandsetzung höher seien \nals die Kosten des Abrisses. Weitere schutzwürdige Interessen seien nicht vorgetragen \nworden. Eine Legalisierung durch die Erteilung einer weiteren baurechtlichen Erlaubnis für \ndas Vorhaben sei nicht möglich und ein weniger einschneidendes Mittel zur Herstellung \nordnungsgemäßer Zustände sei nicht ersichtlich. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes \nsei rechtmäßig erfolgt. Gerade wegen der benannten Mängel und der von der baulichen \nAnlage ausgehenden Gefahren sei das Zwangsgeld in der Höhe angemessen, um \nmotivierend zu wirken, der Verfügung nachzukommen. \n \nDer Kläger hat am 23.8.2022 Klage erhoben, die nicht weiter begründet wurde. Er trägt \nvor, ihm sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Klage zu begründen und \ndas Verfahren zu betreiben. Ihm dürfe aus seinem gesundheitlichen Zustand kein \nrechtlicher Nachteil erwachsen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei ihm aus \nfinanziellen Gründen nicht möglich. \n \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \nden Bescheid vom 30.05.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom \n27.07.2022 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid und im \nWiderspruchsbescheid. \n \n\n5 \n \nDer Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zunächst Bescheinigungen über eine \nArbeitsunfähigkeit betreffend den Zeitraum 24.3.22 bis 22.2.23 und 19.7.2023 bis \n21.6.2023 vorgelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.2.2023 ist er darauf hingewiesen \nworden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht die Unfähigkeit belege, eine \nKlagebegründung vorzulegen. Es sei die Möglichkeit zur Beauftragung eines \nRechtsanwalts in Betracht zu ziehen. In der Folgezeit legte der Kläger fachärztliche \nBescheinigungen des Facharztes \n vor, der Kläger befinde sich dort \nregelmäßig in ambulanter Behandlung. In gleichlautenden Bescheinigungen vom \n29.6.2023, 29.9.2023, 27.12.2023, 27.3.2024 und 17.6.2024 wird jeweils ausgeführt, auf \nGrund der \n \n \n) sei der Kläger derzeit \nsowie auf nicht absehbare Zeit, mindestens jedoch bis zum 30.9.2023/ 31.12.2023/ \n31.3.2024/ 30.6.2024/ 31.12.2024, nicht in der Lage seine juristischen und behördlichen \nAngelegenheiten in ausreichendem Ausmaß zu besorgen. \n \nDas Verfahren ist mit Beschluss vom 25.4.2024 auf die Einzelrichterin übertragen worden. \n \nMit gerichtlichem Schreiben vom 26.4.2024 ist der Kläger erneut darauf hingewiesen \nworden, dass er nicht substantiiert nachgewiesen habe, dass ihm ein Betreiben des \nKlageverfahrens nicht möglich sei. Es wurde erneut auf die Möglichkeit der Beauftragung \neines Rechtsanwaltes hingewiesen. Ein für den 19.7.2024 angesetzter Termin zur \nmündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers aufgehoben. Mit gerichtlichem \nSchreiben vom 9.7.2024 ist der Kläger aufgefordert worden, zur Beiordnung eines \nRechtsanwaltes einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Da keine Reaktion des \nKlägers erfolgte, wendete sich das Gericht sodann an das Amtsgericht S\n mit der Bitte, \ndie Einrichtung einer Betreuung für den Rechtskreis „rechtliche Angelegenheiten“ zu \nprüfen. Das Amtsgericht S\n hat mit Schreiben vom 27.9.2024 mitgeteilt, der Kläger sei \nnicht zum angesetzten Anhörungstermin erschienen, Anhaltspunkte für die Einrichtung \neiner Betreuung seien nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 8.10.2024 ist der Kläger sodann \nerneut aufgefordert worden, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. \n \nAuf die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2025 hin hat der Kläger \nmit Schreiben vom 24.1.2025 erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand verwiesen \nund eine weitere gleichlautende Bescheinigung von Dr. \n vorgelegt. Der Kläger sei bis \nmindestens zum 30.6.2025 nicht in der Lage, seine juristischen und behördlichen \nAngelegenheiten in ausreichendem Ausmaß zu besorgen. Mit gerichtlichem Schreiben \nvom 29.1.2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Termin zur mündlichen \n\n6 \n \nVerhandlung am 24.2.2025 nicht aufgehoben werde, da sich aus dem vorgelegten Attest \nkeine erheblichen Gründe i.S.d. § 227 ZPO ergäben. Mit Schreiben vom 19.2.2025 hat der \nKläger sodann eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 18.2. bis \n18.3.2025 vorgelegt und zudem eine weitere Bescheinigung von Dr. \n, in der ergänzend \nausgeführt wird, der Kläger könne sich auf die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen bis \nmindestens zum 30.6.2025 nicht ausreichend vorbereiten, so dass ihm bei einer Teilnahme \nein Nachteil aus gesundheitlichen Gründen entstehen könne. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und ordnungsgemäß und \nunter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht wegen des gesundheitlichen \nZustandes des Klägers zu verlegen. \n \nNach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche \nVerfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen\" verlegt oder \nvertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen \nGründe\" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung \ndes Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche \nEntscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen \n(Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen \nErfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung \nzu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten \nGelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu \näußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. \nAllerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche \nGehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens \num die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine \nGehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche\" \nGründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur \n\n7 \n \nGewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und \nKonzentrationsgebots erfordern. Ein erheblicher Grund kann u. a. darin liegen, dass ein \nBeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche \nErkrankung ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur \ndann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins \nnicht erwartet werden kann. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, die erheblichen \n(Hinderungs-)gründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass \ndas Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen \nund gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (vgl. OVG Münster, B. v. 15.6.2022, 11 A 942/22.A, Rn. 2 \n- 8, juris, m.w.N.). \n \nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder alles ihm Zumutbare unternommen, \num sich im Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, noch wurde das Vorliegen einer \nVerhandlungsunfähigkeit für einen gerichtlichen Termin von etwa einer Stunde Dauer am \n24.2.2025 schlüssig dargelegt. \n \nSoweit der Kläger vorträgt, er habe sich nicht ausreichend auf die mündliche Verhandlung \nvorbereiten können, wird nicht weiter ausgeführt, zu welchen Punkten Ausführungen hätten \nerfolgen sollen und aus welchen Gründen dies einen so erheblichen Aufwand bedeutet \nhätte, dass es nicht bis zum 24.2.2025 zu bewältigen war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, \ndass die Klage im August 2022 erhoben wurde. Es wurde nicht dargelegt, aus welchen \nGründen im Laufe des Klageverfahrens nicht ausreichend Zeit gewesen wäre, eine \nmündliche Verhandlung vorzubereiten. Hinzu kommt, dass die Kammer den Kläger \nmehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und \nhierfür einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Schließlich hat der Kläger auch die \nMöglichkeit einer Anhörung beim Amtsgericht S\n nicht wahrgenommen. \n \nAus der fachärztlichen psychiatrischen Bescheinigung vom 18.2.2025 lässt sich eine \nVerhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht entnehmen. Aus der Bescheinigung ergibt sich \nbereits nicht die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers; die Aussage, \nder Kläger sei „mindestens jedoch bis zum 30.06.2025, nicht in der Lage, seine juristischen \nund behördlichen Angelegenheiten in ausreichendem Ausmaß zu besorgen“ bleibt aus \ndiesem Grunde völlig unkonkret. Hinzu kommt, dass diese Aussage gleichlautend seit Juni \n2023 (mit Angabe wechselnder End-Daten) wiederholt wird. Es erscheint kaum \nüberzeugend, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers in dieser Zeit konstant \ngleich gehalten hat. Gerade auch die Gleichförmigkeit der vorgelegten Bescheinigungen \nbelegt deren mangelnde inhaltliche Aussagekraft. Eine Konkretisierung ergibt sich auch \n\n8 \n \nnicht aus dem nunmehr erfolgten Zusatz, dem Kläger sei eine Teilnahme an \nGerichtsverhandlungen nicht möglich, da er sich auf diese nicht ausreichend vorbereiten \nkönne. Da bereits die Aussagen über den konkreten Gesundheitszustand vage bleiben, \nvermag auch der Zusatz keine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu begründen. \n \nII. \nDie zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \n1. \nDie streitgegenständliche Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n \nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, B. v. 13.2.2014 – OVG 10 N 111.11, juris Rn. 8 m.w.N.; VG Bremen, \nUrt. v. 8.6.2022, 1 K 884/20, juris), vorliegend also im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids am 27.7.2022. Unabhängig hiervon besteht auch kein \nAnhaltspunkt dafür, dass sich der Zustand des streitgegenständlichen Gebäudes seitdem \nzum Besseren hin geändert hätte. \n \nDer formell nicht zu beanstandende Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 2 \nder Bremischen Landesbauordnung (BremLBO). Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde, \nsoweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, den Abbruch \noder die Beseitigung anordnen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges \nprivates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \n \nDas Gebäude \n wurde im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr genutzt. Im \nLichte des Art. 14 GG genügt es nicht, wenn das Gebäude lediglich über einen kurzen \nZeitraum nicht genutzt wird. Es bedarf vielmehr einer Nichtnutzung über mehrere Jahre \nhinweg, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, den Verfall aufzuhalten (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 8.6.2022, 1 K 884/20, juris, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben. \nDas Gebäude steht unstreitig jedenfalls seit dem Brand im Jahr 2000, bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides also seit mindestens 21 Jahren, leer. \n \nDas Haus war im maßgeblichen Zeitpunkt auch im Verfall begriffen. § 79 Abs. 2 BremLBO \nsetzt nicht voraus, dass die Anlage bereits verfallen ist und nur noch eine Ruine vorhanden \nist. Es reicht vielmehr aus, dass – äußerlich erkennbar – ein Prozess begonnen hat, der \nbei ungebremstem Fortgang zum Ruin des Gebäudes führen wird (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n8.6.2022, 1 K 884/20, juris, m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Dies ergibt sich bereits \n\n9 \n \naus dem umfänglichen Fotomaterial in der Behördenakte, welches bei der Ortsbegehung \nam 4.5.2021 gefertigt wurde. Der Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde Herr Muhammad, \nder auch in der mündlichen Verhandlung anwesend war, führte in seinem Vermerk vom \n5.5.2021 aus, es seien herabfallende Schalungssteine und Holz-Teile der Brüstung aus \nder obersten Decke aufgefunden worden, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellten. \nZudem sei die Holz-Brüstung, die an der Fassade befestigt sei, an einigen Stellen losen \nund drohe runterzufallen. Da die Bautätigkeit seit ca. 20 Jahren stillstehe und durch die \nstarke Witterung der letzten Jahre weise das Grundstück erhebliche Bau- und \nSicherheitsmängel auf. Z.B. durch zu hohe Wasseraufnahme der Kalksand- und Ytong-\nSteine und anschließende Frostsprengungen seien an vielen Stellen an den Innen- und \nAußenwänden Risse und Abplatzungen entstanden. Die Holzbalkendecken seien \nebenfalls durch Witterung und Brandschaden stark beschädigt. Die Tragfähigkeit sei ggf. \nnicht mehr gegeben. Der Verbund der Fensterbrüstungen im Dachgeschoss sei nicht mehr \ngegeben und könne mit bloßen Händen bewegt bzw. abgebrochen werden. Eine akute \nEinsturzgefahr bestehe nicht, jedoch sei die Tragfähigkeit einzelner Bauteile nur noch \nbedingt vorhanden. Durch fortschreitende Verwitterung könne die Standsicherheit der \nBauteile noch stärker beeinträchtigt werden. Der Kläger ist dieser Beschreibung des \nZustandes des Gebäudes nicht substantiiert entgegen getreten. \n \nSchließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beseitigungsanordnung öffentliche oder \nschutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass \ndie Verantwortung für den Zustand des Gebäudes nach Bauordnungsrecht allein bei ihm \nliegt; die vom ihm vorgetragenen Versäumnisse der Brandschutzversicherung oder der \nPolizei Bremen sind insoweit ohne Belang. Auch der Umstand, dass der 2011 verhängte \nBaustopp nicht zügig aufgehoben wurde, ist allein auf das Verhalten des Klägers \nzurückzuführen. Nach Aktenlage wurden die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht. \nIm Übrigen hätte der Kläger gegen den Baustopp rechtliche Schritte einleiten können, um \ndas Bauvorhaben fortsetzen zu können. Konkrete Maßnahmen zur Fortführung der \nBaumaßnahmen hat der Kläger jedoch in den folgenden Jahren nicht ergriffen. Letztlich \nhat er nicht dargelegt, welches Interesse er an dem Erhalt des Gebäudes hat oder welche \nkonkreten Nutzungspläne bestehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die \nBaugenehmigung von 2003 gemäß § 73 Abs. 1 BremLBO wegen der jahrelangen \nUnterbrechung der Bauausführung erloschen ist und das Bauvorhaben in seiner \nursprünglich \ngeplanten \nForm \nnach \naktuellem \nBauplanungsrecht \nnicht \nmehr \ngenehmigungsfähig \nwäre; \ninsoweit \nwird \nauf \ndie \nAusführungen \nin \nden \nstreitgegenständlichen Bescheiden verwiesen. Gegen ein wirtschaftliches Interesse an \neiner Sanierung des Gebäudes spricht schließlich das Ergebnis der auf der Grundlage \neiner Ortsbegehung am 24.5.2018 ermittelten Kostenermittlung. \n\n10 \n \n \nSind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 BremLBO \ngegeben, so trifft die Behörde die Pflicht, das ihr nach dieser Vorschrift eingeräumte \nErmessen fehlerfrei zu betätigen. Ermessensfehler i.S.d. § 114 S. 1 VwGO sind vorliegend \nnicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen \nhat und sie hat sich am Zweck des § 79 Abs. 2 BremLBO orientiert, Gefahren zu beseitigen, \ndie von baulichen Anlagen ausgehen. Im Widerspruchsbescheid werden die \nentgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen benannt und miteinander \nabgewogen. \nGeeignetheit, \nErforderlichkeit \nund \nAngemessenheit \nder \nstreitgegenständlichen Verfügung werden geprüft, ohne dass sachfremde Erwägungen zu \nerkennen sind. Die Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, vor dem Erlass der \nBeseitigungsanordnung die finanziellen Möglichkeiten des Klägers abzuklären (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 8.6.2022, 1 K 884/20; VG München, Urt. v. 28.3.2022, M 8 K 20.4257, \njuris). Die Frage, wer für die Abwehr der von dem im Verfall begriffenen Gebäude \nausgehenden Gefahr zu sorgen hat, beantwortet sich nach der Verantwortlichkeit. Aus \nrechtsstaatlichen Gründen muss sich die Behörde (außer bei Gefahr im Verzug) zunächst \nan den Besitzer bzw. Eigentümer des „gefährlichen Gebäudes“ wenden und diesem \nGelegenheit zur Abhilfe geben. Die zwingende Notwendigkeit einer bestandskräftigen oder \nsofort vollziehbaren Grundverfügung vor eigenen tatsächlichen Maßnahmen der Behörde \nergibt sich aus der Systematik des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. §§ 11, 17, 19 \nBremVwVG). Wer letztendlich die Kosten des Abrisses trägt und ob die Beklagte die \nKosten einer eventuellen Ersatzmaßnahme eintreiben kann, ist eine Frage der \nVollstreckung, die die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht berührt. \n \n2. \nAuch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR im Falle der \nNichtbeachtung der Anordnung, fünf Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit das \nGebäude vollständig beseitigen und entsorgen zu lassen, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 \nBremVwVG. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 BremVwVG kann ein Verwaltungsakt mit den \nZwangsmitteln nach § 13 BremVwVG, zu denen das Zwangsgeld gehört (§ 13 Abs. 1 Nr. \n1 BremVwVG), durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist. Die Androhung ist für den \nFall der nicht fristgemäßen Befolgung nach Unanfechtbarkeit ausgesprochen. Mit \n10.000,00 EUR hält sich das Zwangsgeld in dem gesetzlichen Rahmen des § 14 Abs. 2 \nBremVwVG. Angesichts der Gewichtigkeit der Anordnung, die auf die Verhinderung des \nendgültigen Verfalls des über die Nachbargebäude hinausragenden Gebäudes gerichtet \nist, ist das angedrohte Zwangsgeld auch angemessen. Die Fristsetzung zur Erfüllung der \n\n11 \n \nBeseitigungsanordnung ist hinreichend bestimmt und zumutbar. Der Bescheid wurde \ngemäß § 17 Abs. 7 BremVwVG zugestellt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-24/1-k-1411-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-24/1-k-1411-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364787","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.029936+00:00"}}