{"status":"available","doknr":"OLD364785","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-25","aktenzeichen":"5 V 3092/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3092/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 25. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nDuldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage gegen eine Schließungsverfügung. \n \nSie betreibt im \nweg \n in Bremen eine Spielhalle, für die sie zuletzt eine bis zum \n30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand von unter 500 m Luftlinie zum \nStandort der Spielhalle befinden sich zwei weitere Spielhallen (\nt GmbH \n und \nGmbH \n sowie \neine Wettvermittlungsstelle. Diese Standorte liegen auch untereinander in einem Abstand \nvon weniger als 500 m Luftlinie. \n \nUnter dem 14.02.2023 beantragte die Antragstellerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis \nfür den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen der anderen beiden \nSpielhallen sowie der Wettvermittlungsstelle beantragten glücksspielrechtliche Erlaubnisse \nfür den entsprechenden Zeitraum. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen der Antragstellerin \nund den konkurrierenden Betrieben durch. Die \n GmbH nahm an dem \nLosverfahren mit dem Spielcenter 4 teil. Die Erlaubnisanträge für die Spielcenter 1, 2 und \n3 \n waren zuvor mit Bescheiden vom 30.11.2023 \nabgelehnt wurden, die dagegen gerichtete Klage (5 K 2936/23) nahm die \n \nt GmbH am 31.07.2024 zurück. Das Los fiel auf die Wettvermittlungsstelle \nam Standort \nstraße \n. Der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle wurde mit \nBescheid vom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Glücksspielerlaubnis erteilt, \ndie die Antragstellerin angefochten hat (5 K 3096/24). \n \nNach Mitteilung des Ergebnisses des Losverfahrens und Anhörung der Antragstellerin \nlehnte die Antragsgegnerin deren Erlaubnisantrag mit Bescheid vom 04.12.2024 ab (Ziff. \n1), forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle umgehend nach Zustellung \ndes Bescheids einzustellen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Schließung \nder Spielhalle an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege der \nVersagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4a und 4b BremSpielhG vor, weil die Spielhalle den \nMindestabstand \nvon \n500 \nm \nLuftlinie \nzu \nanderen \nSpielhallen \nund \neiner \nWettvermittlungsstelle unterschreite. Es habe nur für einen Standort eine Erlaubnis erteilt \nwerden können. Da verwaltungsseitig zwischen den konkurrierenden Anträgen keine \nEntscheidung habe getroffen werden können, da die Auswahlkriterien nach § 2a \n\n3 \n \nBremSpielhG ausgeschöpft gewesen seien, sei nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG am \n18.09.2024 ein Losverfahren zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch die nach dem \nBremischen \nGlücksspielgesetz \nfür \nWettvermittIungssteIlen \nzuständige \nBehörde \ndurchgeführt worden. Das Losverfahren sei zugunsten einer Konkurrentin ausgegangen. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig, die Regelungen zum \nAbstandsgebot seien klar und jeder Spielhallenbetreiber habe sich auf sie einstellen \nkönnen. Spätestens mit dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 seien die Gründe für \ndie Ablehnung bekannt gewesen. \n \nDie Antragstellerin hat am 09.12.2024 Klage (5 K 3091/24) erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung \nzwischen \nmehreren \nAntragstellern \nnicht \ndurch \nLos \ntreffen \ndürfen. \nDie \nAuswahlentscheidung habe sich vielmehr an sachlichen Kriterien, nämlich den Zielen des \nBremSpielhG und den explizit in § 1 niedergelegten Zielen des GIücksspielstaatsvertrages \nzu orientieren. Es sei zweifellos unzulässig, den Losentscheid als Mittel der ersten Wahl \nan die Stelle einer an sachlichen Kriterien orientierten Auswahlentscheidung treten zu \nlassen. Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG forderten einen chancengleichen Zugang \nzu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit. Die Auswahlkriterien müssten der \nEingriffsintensität der Entscheidung Rechnung tragen, die im negativen Fall dazu führe, \ndass eine bisher erlaubte gewerbliche Tätigkeit nicht weitergeführt und von der \nEigentumsgarantie geschützte Vermögensgegenstände nicht mehr weiter genutzt werden \ndürften. Sowohl das BremSpielhG als auch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages \nlieferten \nzahlreiche \nAnknüpfungspunkte \nfür \neine \nan \nSachkriterien \norientierte \nAuswahlentscheidung (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6, 7 und 24 Abs. 2 i.V.m. § 1 GlüStV). Zudem \nhätten die Voraussetzungen des § 2a Abs. 6 BremSpielhG nicht vorgelegen. § 2a Abs. 6 \nBremSpielhG komme erst dann zur Anwendung, wenn bei einem Cluster der vorliegenden \nArt zunächst innerhalb der Spielhallen ein Auswahlverfahren stattfinde. Die aus diesem \nvorgelagerten Auswahlverfahren hervorgegangene Spielhalle habe sich sodann einem \nweiteren Auswahlverfahren mit einer Wettvermittlungsstelle zu stellen. Dies ergebe sich \naus dem Wortlaut des § 2a Abs. 6 BremSpielhG, der von einer Spielhalle und einer \nWettvermittlungssteIle spreche, und aus den Zuständigkeitsvorschriften. Lägen innerhalb \neines Clusters mehrere Spielhallenanträge und mehrere Wettvermittlungsstellenanträge \nvor, hätten jeweils innerhalb dieser Rechtsregime vorgelagerte Auswahlverfahren \nstattzufinden. \nZur \nAuflösung \nvon \nAbstandskollisionen \nder \nSpielhallenbetriebe \nuntereinander sei das Ordnungsamt nicht zuständig. Von diesem Verständnis ginge auch \nder für die Auswahl von Wettvermittlungsstellen geltende § 5b Abs. 1 und 2 BremGlüG \naus. Ohne vorgelagertes Auswahlverfahren kämen die einschränkenden Kriterien nach \n§ 2a Abs. 4 BremSpielhG zum Verbleib im Auswahlverfahren gar nicht erst zur \n\n4 \n \nAnwendung, was erkennbar vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Entsprechend habe die \nAntragsgegnerin sie im Verfahren zu einer Erklärung nach § 2a Abs. 4 BremSpielhG \naufgefordert. Wegen fehlender Vorabauswahl sei das durchgeführte Losverfahren \nrechtswidrig. Die erneute Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Spielhallen \nsei nach Sachkriterien durchzuführen; ein Losverfahren sei im Gesetz nicht niedergelegt. \nOhne die Duldung des Spielhallenbetriebes drohten ihr im Hinblick auf straf- und \ngewerberechtliche Folgen erhebliche Nachteile, sodass auch der Antrag zu 2. begründet \nsei. Bis zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gebiete es der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf Gewährung effektiven \nRechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, dass ihr \nSpielhallenbetrieb weiter aufrecht erhalten bleibe. Jedenfalls seien ihr hinreichende \nAbwicklungsfristen zu gewähren. \n \nSie beantragt: \n \n1. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 04.12.2024 wird bezüglich Zf. 2 wiederhergestellt. \n2. Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nden Betrieb ihrer Spielhalle \nim Grundstücksgebäude \n \n, auch ohne glücksspieIrechtliche Erlaubnis bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis vorläufig zu dulden. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nIn Konstellationen wie der Vorliegenden kämen die in § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG \ngeregelten Auswahlkriterien nicht zur Anwendung. Diese seien nur anzuwenden, wenn \nausschließlich Spielhallen untereinander den erforderlichen Mindestabstand nicht \neinhielten. Für spielformübergreifende Konkurrenzsituationen seien die Auswahlkriterien \nungeeignet. Hier richte sich das Auswahlverfahren nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG, wonach \nbei mehreren denkbaren Standortkombinationen diejenige auszuwählen sei, welche die \nStandortkapazität \nbestmöglich \nausschöpfe. \nKonkurrierten \nkeine \nverschiedenen \nStandortkombinationen miteinander, sei ein Losverfahren durchzuführen. Die Auflösung \neines Abstandskonflikts erfolge also nicht generell durch Losentscheid. Im Übrigen \nmüssten \ndie \nSpielhallen \nbzw. \nWettvermittlungsstellen \nzuvor \njeweils \ndie \nErlaubnisvoraussetzungen des § 2 BremSpielhG bzw. § 5a BremGlüG erfüllen. Ein \nLosverfahren könne bereits dann zur Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen \nmehreren Glücksspielstätten gewählt werden, wenn diese nur die grundsätzlichen \nErlaubnisvoraussetzungen erfüllten. Ein „vorgelagertes“ Auswahlverfahren zwischen den \n\n5 \n \ndrei betroffenen Spielhallen sei nicht erforderlich gewesen, wie sich insbesondere aus § \n2a Abs. 6 Nr. 2 BremSpielhG ergebe, der das Vorgehen für den Fall regele, dass \nmindestens drei Standorte unterschiedlicher Spielformen derart um eine Erlaubnis \nkonkurrierten, dass der Mindestabstand zwischen mindestens zwei von ihnen eingehalten \nwerden könne. Ermessensfehler hinsichtlich der verfügten umgehenden Schließung lägen \nnicht vor. Die Antragstellerin habe seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen am \n01.07.2022 wissen könne, dass ein weiterer Betrieb ihrer Spielhalle nach Ablauf der \nBefristung am 30.06.2023 allenfalls nach erfolgreichem Auswahlverfahren möglich sein \nwürde. Zudem seien seit der Durchführung des Losverfahrens am 18.09.2024 bis zum \nErlass des Bescheides vom 04.12.2024 2½ Monate vergangen, in denen die \nAntragstellerin die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung ihrer Spielhalle hätte \neinleiten können. \n \nDas Gericht hat die Antragsgegnerin aufgefordert, den Abstand zwischen der Spielhalle \nam Standort \n(Spielcenter 4) zur Schule\n \n aufgrund einer Messung vom Eingang der Spielhalle zum Haupteingang der \nSchule (erneut) zu ermitteln und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen. Die \nAntragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30.01.2024 mitgeteilt, dass die Abstände der \nSpielhallen \n zum Mittelpunkt des Haupteingangs der \ngenannten Schule für das Spielcenter 1 498,20 Meter, für das Spielcenter 2 500,00 Meter, \nfür das Spielcenter 3 502,16 Meter und für das Spielcenter 4 499,04 Meter betrügen. \nErhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte Losverfahren ergäben sich hieraus nicht. \nZu beachten sei insoweit, dass der Losentscheid zugunsten der beteiligten \nWettvermittlungsstelle ausgegangen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwei \nder vier Spielcenter der Spielhallen \n, nämlich die \nSpielcenter 2 und 3, den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom \nGericht für richtig erachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhielten. Diese \nMessmethode von Anfang an zugrunde gelegt, sei davon auszugehen, dass eines dieser \nbeiden Spielcenter von der Betreiberin priorisiert worden wäre und am Losverfahren \nteilgenommen hätte. Die Anzahl der am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten wäre \nalso dieselbe gewesen; folglich auch die jeweils bestehende Gewinnchance. Im Übrigen \nsei sie der Auffassung, dass ihre Abstandsmessung, bei der sie hinsichtlich der Schule auf \nden Schulmittelpunkt als Bezugspunkt abgestellt habe, zutreffend sei. \n \nDie Antragstellerin repliziert, das Spielcenter 4 \nhabe nicht \nin das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen. Ihre Loschance hätte dann bei 33% \nstatt 25% gelegen. Dass die Betreiberin des Spielcenters 4 möglicherweise eine der \nanderen Verbundspielhallen für das Auswahlverfahren ausgewählt hätte, sei ein \n\n6 \n \nhypothetischer Kausalverlauf. Mit der Auswahl des Spielcenters 4 habe diese das \nAntragsverfahren für ihre Spielhalle bestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \n1. \nDer Antrag auf vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs bleibt ohne Erfolg. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Spielhallenerlaubnis, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des \nBetriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger \nDuldung gesichert werden könnte, zusteht. Einem Erlaubnisanspruch steht das \nMindestabstandsgebot zu Spielhallen und Wettvermittlungsstellen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nBuchst. a) und b) BremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn \neine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder \neiner Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV unterschreitet. Die Spielhalle \nunterschreitet \ndiesen \nMindestabstand \nzu \nder \nim \nLosverfahren \nerfolgreichen \nWettvermittlungsstelle in der \nstraße \n. \n \na. \nDie grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten \nuntereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen \nzwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K \n2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen \n\n7 \n \nWettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. \ngrundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der \nspielformübergreifende \nMindestabstand \nist \naus \nGründen \ndieser \nvergleichbaren \nGefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 \nm.w.N.) \ngerechtfertigt. \nEs \nliegt \nim \nRahmen \nder \ngesetzgeberischen \nEinschätzungsprärogative, anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so \nähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer \nSpielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen. \nDie Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, die zu einer abweichenden Bewertung \nder Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und b) BremSpielhG führen \nwürden. \n \nb. \nDie Antragsgegnerin war grundsätzlich berechtigt, ein Auswahlverfahren durchzuführen \n(aa.). Das von ihr konkret durchgeführte Auswahlverfahren wurde nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt (bb.). Das verletzt die Antragstellerin jedoch nicht in ihren Rechten (cc.). \n \naa. \nDas Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen und Wettvermittlungsstellen \nrichtet sich nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG. Nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG findet, \nwenn in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende \nAnträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer \nWettvermittlungsstelle vorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per \nLosentscheid \ndurch \ndie \nnach \ndem \nBremischen \nGlücksspielgesetz \nfür \nWettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die \nEinhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine \nSpielhalle oder Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann. Können hinsichtlich der \nEinhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse \nfür Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden, ist die Auswahl gemäß § 2a \nAbs. 6 Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG zwischen den Standorten so zu treffen, dass die \nStandortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die \nStandortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so findet die \nAuswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem \nBremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt \n(Satz 2). \n \n\n8 \n \nDanach \ngilt \nauch \nin \neiner \nKonkurrenzsituation \nzwischen \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen die sog. Gebietsformel. Kann hingegen lediglich für einen einzigen \nGlücksspielstandort eine Erlaubnis erteilt werden, ist ein Losverfahren durchzuführen. \n \nEs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der \ngenannten Konkurrenzsituationen ein Losverfahren vorgesehen hat. Der Gesetzgeber ist \nnicht gezwungen, eine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa \nZuverlässigkeit, Vertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein \nsolches Losverfahren verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes \nLosverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat \nfür eine Auswahl zwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide \nSpielhallen („nur“) die grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon \nausgegangen werden kann, dass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren \nnormiert werden darf. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige \nAuswahlkriterien die Anzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 25 unter Hinweis auf: BVerwG, \nUrt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen \nGlücksspielformen, da ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen \nSchwierigkeiten verbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach \nSachkriterien nicht zwingend geboten ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V \n2083/24 –, juris Rn. 30 f.). \n \nbb. \nDie Antragsgegnerin hat eine nicht erlaubnisfähige Spielhalle in das Auswahlverfahren \neinbezogen. \n \nDie in das Auswahlverfahren einbezogene \n \n(Spielcenter 4) unterschreitet den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu der Schule \n \n und ist damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht \nerlaubnisfähig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.11.2024 ausgeführt, dass mangels \ngesetzlicher Festlegung einer Messmethodik – d.h. Vorgaben zur Bestimmung der \nBezugspunkte „Schule“ und „Spielhalle“ im Spielhallengesetz – diese durch Auslegung zu \nbestimmen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.06.2018 – 11 ME 136/18 –, juris Rn. 28 ff.; \nSächsOVG, Beschl. v. 21.11.2017 – 3 B 296/17 –, juris Rn. 8 ff. und Beschl. v. 05.10.2017 \n– 3 B 175/17 –, juris Rn. 17 zum jeweiligen Landesrecht). Diese Auslegung ergibt die \nErforderlichkeit einer Messung vom Eingang der Glücksspielstätte zum Haupteingang der \nSchule (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 46 - 52). \n\n9 \n \n \nDie Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Aufforderung, den Abstand zwischen der \nSpielhalle \n (Spielcenter 4) zur Schule \n \nnach dieser Messmethode neu zu ermitteln, den Abstand zwischen \ndem Spielcenter 4 und der Schule mit 499,04 Metern angegeben. Damit ist die Spielhalle \nnicht erlaubnisfähig. \n \ncc. \nDie Beteiligung der Spielhalle am \n (Spielcenter 4) \nverletzt die Antragstellerin jedoch nicht in ihren Rechten. Zwar lag die Wahrscheinlichkeit \nfür die Antragstellerin, bei dem durchgeführten Losverfahren zwischen den drei Spielhallen \nund der Wettvermittlungsstelle gezogen zu werden, zunächst bei 25%, wohingegen sie \nohne Einbeziehung des Spielcenters 4 bei 33,33% gelegen hätte. Allein darauf abzustellen, \nließe jedoch außer Betracht, dass die Loschancen der Antragstellerin und der beiden \nanderen, rechtlich zulässig am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten im Verhältnis \nzueinander gleichgeblieben sind (1) und sich die Gesamtwahrscheinlichkeit für die \nAntragstellerin, als Ergebnis des Losverfahrens eine Genehmigung zu erhalten, nicht \nverringert hat (2). \n \n(1) Bei einem Losverfahren tritt an die Stelle qualitativer Auswahlkriterien der (inhalts- und \nwertneutrale) Zufall als das eigentliche Auswahlkriterium, wobei das Losverfahren nur den \nprozeduralen Rahmen darstellt (Delcuvé, NZBau 2021, 649, beck-online). Ziel des \nLosverfahrens ist die Herbeiführung eines unbeeinflussten Zufallsergebnisses, wobei sich \ndie Chance oder Wahrscheinlichkeit gelost bzw. ausgewählt zu werden, mathematisch \nbestimmen lässt. Da im Losverfahren alle Bewerber:innen gleichrangig sind, ist es so \nauszugestalten, dass es die Chancengleichheit wahrt. Die Chancengleichheit wird jedoch \ndurch die Teilnahme einer unzulässigen Bewerbung, die kein Losglück hat, nicht \nbeeinträchtigt. Zwar verringert sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise am \nLosverfahren teilnehmenden Bewerber:innen durch die Teilnahme der zu Unrecht \neinbezogenen Bewerbung prozentual, dies gilt jedoch für alle rechtmäßigen Bewerbungen \ngleichermaßen. Im Verhältnis untereinander haben die rechtmäßigen Bewerbungen den \ngleichen Nachteil erfahren bzw. aus der Perspektive der rechtmäßigen Bewerbung, auf die \ndas Los gefallen ist, hat diese gegenüber den anderen rechtmäßigen Bewerber:innen \nkeinen Vorteil durch die Teilnahme der unrechtmäßigen Bewerbung erlangt. Die relativen \nChancen bzw. die Loschancen der rechtlich zulässigen Bewerbungen untereinander sind \nfür jede dieser Bewerbungen gleich. Entsprechend würden in einem neuen Losverfahren \nohne die unrechtmäßige Bewerbung die Chancen aller rechtmäßigen Bewerbungen um \n\n10 \n \nden gleichen Faktor steigen, sodass sie im Verhältnis zueinander wieder die gleichen \nChancen hätten. \n \nDie Verringerung der abstrakten Loschance verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren \nRechten. Denn geschützt ist das Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer \nbegrenzten Kapazität und nicht die Teilnahme an einem Losverfahren als solches. Das \nRecht auf chancengleichen Zugang ist aber gewährleistet, wenn sich die Loschancen aller \nrechtmäßigen Bewerbungen gleichermaßen verringern (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. \n04.06.2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 ff.; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2024 – 19 \nB 695/24 –, juris Rn. 17 f.). \n \n(2) Dass sich die Chancen der Antragstellerin, aus dem Losverfahren als „Gewinnerin“ \nhervorzugehen, d.h. eine Genehmigung zu erhalten – darum geht es letztlich –, im \nErgebnis nicht verschlechtert haben, zeigt sich schließlich auch daran, dass das \nLosverfahren bei Ziehung einer rechtlich unzulässigen Bewerbung zwingend zu \nwiederholen ist. Denn eine rechtlich unzulässige Bewerbung kann nicht zu einer \nGlücksspielerlaubnis führen mit der Folge, dass die Konkurrenzsituation fortbesteht. Die \nrechnerische Wahrscheinlichkeit für eine unzulässige Bewerbung, als „Gewinnerin“ aus \ndem Verfahren hervorzugehen, ist damit gleich Null. Sind damit von vornherein mehrere \nLosverfahren möglich, kommt es auf die Gesamtwahrscheinlichkeit an, mit der die \nAntragstellerin aufgrund des Auswahlverfahrens eine Genehmigung erhalten kann. Diese \nerrechnet sich aus der Summe der Wahrscheinlichkeiten aller Pfade/Wege, die zu einem \n„Gewinn“ der Antragstellerin führen können. Dazu sind zunächst die einzelnen \nWahrscheinlichkeiten eines Pfades zu multiplizieren. Mehr als zwei günstige Pfade gibt es \nvorliegend nicht, da die Antragstellerin entweder in einem ersten Losverfahren oder nach \nAusscheiden der unzulässigen Bewerbung, sollte das Los im ersten Losverfahren auf diese \nfallen, in einem zweiten Losverfahren gezogen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit für \ndie Antragstellerin, auf der ersten Stufe (erste Durchführung des Losverfahrens) gezogen \nzu werden, beträgt bei vier Losen \n1\n4. Die Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin auf der \nzweiten Stufe (zweite Durchführung des Losverfahrens) gezogen zu werden, beträgt \n1\n4 \nx \n1\n3 , die Gesamtwahrscheinlichkeit beträgt \n1\n4 + \n1\n4 x \n1\n3 = \n4\n12 bzw. \n1\n3 . \n \n\n11 \n \n \n \nDamit ist ein Fehler im Losverfahren nicht bereits dann beachtlich, wenn eine Spielhalle \nam Losverfahren teilgenommen hat, die nicht hätte teilnehmen dürfen, sondern \nmaßgeblich ist, ob sich die Chance der Antragstellerin, eine Genehmigung zu erhalten, \nverschlechtert hat (a.A. wohl für ein Losverfahren betreffend einen Schulplatz OVG NRW, \nBeschl. v. 19.08.2024 – 19 B 695/24 –, juris Rn. 17; vgl. zur Durchführung eines \nLosverfahrens auch OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 23.11.2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; \nOVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2021 – 1 B 348/21 –, juris Rn. 24). \n \nc. \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, es hätten zur Auflösung der Konkurrenzsituation \nvorrangig die Kriterien von § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG angewendet werden müssen, \ndringt sie ebenfalls nicht durch, denn die Anwendung dieser Kriterien hätte vorliegend zu \nkeinem anderen Ergebnis geführt. \n \nEine Antragstellung für mehrere Spielhallenerlaubnisse i.S.d. § 2a Abs. 2 BremSpielhG \nvon mehreren Betreiberinnen, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des \nAktiengesetzes oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten \nUnternehmens sind, lag nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dies für die \n \n GmbH und die \n GmbH im Hinblick darauf, dass der \nAlleingesellschafter der \n GmbH nur zur Hälfte neben seiner Frau an der \n GmbH beteiligt ist und keine weiteren Umstände für eine \nBeherrschung i.S.d. § 17 Abs. 2 AktG vorliegen, verneint. Dagegen hat die Antragstellerin \nnichts vorgetragen. § 2a Abs. 2 BremSpielhG hatte daher keinen Anwendungsbereich. \n \n\n12 \n \nEine Auswahl i.S.d. § 2a Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG nach der bestmöglichen \nAusschöpfung der Standortkapazität war nicht zu treffen, da sämtliche in das \nAuswahlverfahren einbezogenen Glücksspielstandorte den Mindestabstand zueinander \nunterschreiten, so dass nur für einen Standort eine Erlaubnis erteilt werden kann. \n \nKommen mehrere (Standort-)Entscheidungen in Betracht ist nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 \nBremSpielhG bei Konkurrenz einzelner Spielhallen, die Spielhalle auszuwählen, deren \nBetreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, auf die Aufstellung \nvon \nGeräten \nohne \nGewinnmöglichkeit, \nPool-Billardtischen, \nTischfußballspielen, \nDartspielgeräten, Internetplätzen sowie anderen Unterhaltungsgeräten zu verzichten. \nKommen danach immer noch mehrere (Standort-)Entscheidungen in Betracht ist die \nSpielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber erklärt, dass in einer \nbestehenden oder geplanten Gaststätte im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex, die \nvon ihm oder einem rechtlich verbundenen Dritten geführt wird, auf das Aufstellen von \nGeldspielgeräten verzichtet wird (§ 2a Abs. 5 BremSpielhG). \n \nSämtliche konkurrierenden Spielhallenbetreiber:innen haben im Auswahlverfahren die \nVerzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG abgegeben, sodass bezogen \nauf diese Kriterien kein Standort auszuscheiden und alle Spielhallenbetreiber:innen in das \nAuswahlverfahren einzubeziehen waren. \n \nd. \nEs kann schließlich dahinstehen, ob – den Gedankengang der Antragstellerin weitergeführt \n– für den Fall, dass nach Ausschöpfung der Kriterien von § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG \nmindestens zwei Spielhallen in einer Konkurrenzsituation verbleiben, zunächst ein \nLosverfahren zwischen diesen Spielhallen zu erfolgen hat und sodann in einem zweiten \nSchritt ein weiteres Losverfahren zwischen der aus dem ersten Losverfahren \nhervorgegangenen \nSpielhalle \nund \neiner \nin \nStandortkonkurrenz \nstehenden \nWettvermittlungsstelle, die ggf. ebenfalls ein vorgelagertes Auswahlverfahren nach den \n§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG, § 5b Abs. 1 Satz 1 und 2 BremGlüG zu durchlaufen \nhat, durchzuführen ist. Die Antragstellerin meint, ein Losverfahren für eine \nKonkurrenzauflösung nur zwischen Spielhallen sei im Gesetz nicht niedergelegt, sodass \nohnehin (nur) nach sachlichen Kriterien zu entscheiden sei. Nach Auffassung der Kammer \nist ein Losverfahren für konkurrierende Spielhallen zulässig, wenn eine Auswahl nach den \nKriterien des § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG nicht möglich ist (VG Bremen, Beschl. v. \n27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 23 ff.). \n \n\n13 \n \nEin solches Vorgehen der Antragsgegnerin hätte jedenfalls die Loschancen der \nAntragstellerin verschlechtert. Die Loschance der Antragstellerin lag bei dem \ndurchgeführten Losverfahren zwischen den drei Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle \nbei 25%. Bei Durchführung eines vorgelagerten Losverfahrens hätte die Loschance der \nAntragstellerin bei lediglich 16,66% gelegen (Loschance im ersten Losverfahren 33,33%, \nLoschance \nim \nzweiten \nLosverfahren \n50%, \n0,3333*0,5 \n= \n0,1666*100). \nDie \nWettvermittlungsstelle hätte vorliegend also eine Loschance von 50% gehabt, während \nsich die anderen 50% auf die drei Spielhallen verteilt hätten. Dies gilt rechnerisch auch bei \nNichtberücksichtigung des Spielcenters 4, bei der sich eine Loschance von 50% auf zwei \nSpielhallen verteilt hätte, während die Wettvermittlungsstelle wiederum eine Loschance \nvon 50% gehabt hätte (erstes Losverfahren 50%, zweites Losverfahren 50%, 0,5*0,5 = \n0,25%*100 = 25% (gegenüber 33,33% bei einem Losverfahren ohne vorgelagertes \nAuswahlverfahren)). \n \nDie Durchführung eines vorgelagerten Losverfahrens nur zwischen den Spielhallen wäre \nalso nachteilig für die Antragstellerin gewesen. Wie bereits ausgeführt, hängt die \nBeachtlichkeit eines Fehlers im Losverfahren davon ab, ob er die Loschancen des \nBetroffenen verschlechtert hat bzw. vorliegend, ob er die Chancen, eine Genehmigung zu \nerhalten, verringert hat (s.o.). Wirkt sich der – behauptete – rechtliche Fehler zu Gunsten \nder Antragstellerin aus, kann sie eine Verletzung ihrer Rechte daraus nicht herleiten. \nDarauf, dass tatsächlich bei einem irgendwie anders durchgeführten Losverfahren das Los \nauf die Antragstellerin hätte fallen können, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die \nrechtlich geschützte Chance, die eine die Antragstellerin begünstigende Rechtsposition \ndarstellt (OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 23.11.2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4). \n \n2. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nSchließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n \na. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere \nVollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die \nErwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in \neiner für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf \nden konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. \nNicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche \n\n14 \n \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in \nindividuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten \nist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 \nm.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. \nSie hat auf die, wenn auch abstrakte Gefahr hingewiesen, die mit dem Betrieb von zwei \nGlücksspielstätten in geringem Abstand zueinander verbunden sind. Diese hat sie mit den \nGewinnerzielungsinteressen der Antragstellerin abgewogen. Die Antragsgegnerin musste \nnicht darlegen, dass gerade durch die Spielhalle der Antragstellerin weitere Spieler \nspielsüchtig werden. Aus der Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend \nnachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin \ndazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen. \n \nb. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \naa. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin \naus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist. \n \nDie Verfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Diese stützt sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO, wobei der Tatbestand hier angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne \nWeiteres erfüllt ist. Die Schließungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Die \nAntragsgegnerin hat erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den \n\n15 \n \nformell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist \ngrundsätzlich das Interesse an einem zeitnahen Einschreiten und an einer noch \nvorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa \nVG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 – 5 K 159/20 –, juris Rn. 27). Die verfügte umgehende \nSchließung der Spielhalle ist insoweit ermessensfehlerfrei. Die Antragstellerin verfügte \nzuletzt lediglich über eine befristete Erlaubnis und konnte seit Inkrafttreten der gesetzlichen \nRegelung wissen, dass ein weiterer Betrieb nach Ablauf der Befristung rechtlich allenfalls \nnach einem Auswahlverfahren möglich sein würde. Bei der Durchführung eines \nLosverfahrens kann es zwar durchaus geboten sein, dass der Betreiberin der unterlegenen \nSpielhalle, die bis dahin legal bzw. geduldet betrieben wurde, Gelegenheit gegeben wird, \nihre Geschäfte abzuwickeln. Zwischen dem Unterliegen im Losverfahren und dem Erlass \nder Schließungsverfügung lagen hier jedoch bereits mehr als 2 Monate. In dieser Zeit hätte \ndie Antragstellerin die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung ihrer Spielhalle bereits \neinleiten können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im Anhörungsschreiben darauf \nhingewiesen, die Schließung der Spielhalle anordnen zu wollen. Es ist jedenfalls in diesem \nFall nicht geboten, dass die Behörde darüber hinaus im Ablehnungsbescheid eine \nzusätzliche, formelle Schließungsfrist einräumt; insbesondere bedarf es keiner Frist, die an \ndie Bestandskraft des Bescheids anknüpft. Da die Antragstellerin auch unter keinem \nGesichtspunkt über einen Duldungsanspruch verfügt, kommt die Einräumung einer \nSchließungsfrist hier nicht in Betracht. \n \nbb. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der \nJugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin deutlich. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n16 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3092-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3092-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364785","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.981292+00:00"}}