{"status":"available","doknr":"OLD364784","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-25","aktenzeichen":"5 V 3158/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3158/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 25. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nDuldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage gegen eine Schließungsverfügung. \n \nSie betrieb\nin Bremen eine Spielhalle (Spielcenter 4). Diese \nSpielhalle stand ehemals in einem Verbund mit drei weiteren von der Antragstellerin \nbetriebenen Spielhallen \n(Spielcenter 1, 2 und 3). Von \ndiesen Spielhallen verfügte das Spielcenter 2 über eine bis zum 30.06.2023 befristete \nErlaubnis. Die anderen Spielcenter hatten zuletzt keine Betriebserlaubnis mehr. In einem \nAbstand von unter 500 m Luftlinie zum Standort der Spielhalle (Spielcenter 4) befinden \nsich zwei weitere Spielhallen (\n und \n \n) sowie eine Wettvermittlungsstelle. Diese Standorte liegen auch \nuntereinander in einem Abstand von weniger als 500 m. \n \nUnter dem 17.02.2023 beantragte die Antragstellerin glücksspielrechtliche Erlaubnisse für \ndie Spielcenter 1, 2, 3 und 4 für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen \nder \nzwei \nanderen \nSpielhallen \nund \nder \nWettvermittlungsstelle \nbeantragten \nglücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse für den entsprechenden Zeitraum. Auf \nAufforderung der Antragsgegnerin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2023 \nmit, dass das Spielcenter 4 in das Auswahlverfahren einbezogen werden solle. Daraufhin \nlehnte die Antragsgegnerin die Erlaubnisanträge für die Spielcenter 1, 2 und 3 wegen des \nentgegenstehenden Verbundverbots mit Bescheiden vom 30.11.2023 ab. Die dagegen am \n13.12.2023 erhobene Klage (5 K 2936/23) nahm die Antragstellerin nach einem erfolglos \ndurchlaufenen Eilverfahren (5 V 2937/23, OVG 1 B 43/24) am 31.07.2024 zurück. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen der Antragstellerin \n(Spielcenter 4) und den Konkurrent:innen durch. Das Los fiel auf die Wettvermittlungsstelle \nam Standort \nstraße \ne. Der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle wurde mit \nBescheid vom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Glücksspielerlaubnis erteilt, \ndie die Antragstellerin angefochten hat (5 K 3162/24). \n \nNach Mitteilung des Ergebnisses des Losverfahrens und Anhörung der Antragstellerin \nlehnte die Antragsgegnerin den Erlaubnisantrag für das Spielcenter 4 mit Bescheid vom \n04.12.2024 ab (Ziff. 1), forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle \numgehend nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige \nVollziehung der Schließung der Spielhalle an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im \n\n3 \n \nWesentlichen ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4a und 4b \nBremSpielhG vor, weil die Spielhalle den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu anderen \nSpielhallen und einer Wettvermittlungsstelle unterschreite. Es habe nur für einen Standort \neine Erlaubnis erteilt werden können. Da verwaltungsseitig zwischen den konkurrierenden \nAnträgen keine Entscheidung habe getroffen werden können, da die Auswahlkriterien nach \n§ 2a BremSpielhG ausgeschöpft gewesen seien, sei nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG \nam 18.09.2024 ein Losverfahren zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch die nach \ndem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde \ndurchgeführt worden. Das Losverfahren sei zugunsten einer Konkurrentin ausgegangen. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig, die Regelungen zum \nAbstandsgebot seien klar und jeder Spielhallenbetreiber habe sich auf sie einstellen \nkönnen. Spätestens mit dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 seien die Gründe für \ndie Ablehnung bekannt gewesen. \n \nDie Antragstellerin hat am 16.12.2024 Klage (5 K 3159/24) erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie erschöpfe sich in allgemeinen Floskeln \nund einer Wiedergabe des Gesetzestextes und der Gesetzesbegründung. Für die \nAuflösung von Konkurrenzsituationen zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen \nsehe das BremSpielhG ausschließlich und originär die Durchführung eines Losverfahrens \nnach § 2a Abs. 6 BremSpielhG und keinerlei Sachkriterien vor. § 2a Abs. 2 bis 5 \nBremSpielhG seien für die Auflösung eines Abstandskonflikts zwischen Spielhallen und \nWettvermittlungsstellen schon ihrem sachlichen Inhalt nach nicht anwendbar. Die \nAuswahlentscheidung leide bereits an dem Mangel, dass die Antragsgegnerin geglaubt \nhabe, auf Sachkriterien vorrangig zurückgreifen zu können. Abseits dessen habe sie \ntatsächlich \nkeinerlei \nSachkriterien \nangewendet. \nSolche \nließen \nsich \ndem \nAblehnungsbescheid nicht entnehmen. Verfassungsrechtlich sei es jedoch geboten, \nsachliche Auswahlkriterien anzuwenden und auszuschöpfen, bevor sodann als letztes \nMittel ein Losverfahren durchgeführt werde. Ein Losverfahren komme als ultima ratio erst \ndann in Frage, wenn sich mehrere Spielhallen nach Festlegung von sachbezogenen \nAuswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig \nerwiesen. An den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientierte sachbezogene \nAuswahlkriterien ließen sich finden, wie die Regelungen der § 2a Abs. 2 bis Abs. 5 \nBremSpielhG zeigten. \n \nSie beantragt wörtlich, \n \n\n4 \n \ndie aufschiebende Wirkung der unter dem 16.12.2024 parallel erhobenen \nHauptsacheklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 04.12.2024 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Spielhalle sei materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, denn dem Anspruch auf \nErlaubniserteilung stehe der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 b) BremSpielhG \nentgegen. Die Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu der \nausgewählten Wettvermittlungsstelle. Richtig sei, dass die in § 2a Abs. 2 bis 5 \nBremSpielhG geregelten Auswahlkriterien in der vorliegenden Konstellation nicht \nanzuwenden seien. Diese fänden nur Anwendung, wenn ausschließlich Spielhallen \nuntereinander den erforderlichen Mindestabstand nicht einhielten. Falsch sei jedoch die \nBehauptung, für die Auflösung eines Abstandskonflikts zwischen Spielhallen und \nWettvermittlungsstellen habe der Gesetzgeber ausschließlich die Durchführung eines \nLosverfahrens geregelt. Ein Losverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn die \nSpielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen jeweils die Erlaubnisvoraussetzungen des \n§ 2 BremSpielhG bzw. § 5a BremGlüG erfüllten und keine Standortkombination vorliege, \ndurch die die Standortkapazitäten bestmöglich ausgeschöpft würden. Nur wenn diese \nVoraussetzungen gegeben seien, werde ein Losverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren \nverstoße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \n \nIn einem anderen, dieselbe Auswahlkonstellation betreffenden Eilverfahren hat das Gericht \ndie Antragsgegnerin aufgefordert, den Abstand zwischen der Spielhalle am Standort \n \n(Spielcenter 4) zur Schule \n aufgrund \neiner Messung vom Eingang der Spielhalle zum Haupteingang der Schule (erneut) zu \nermitteln und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat in dem \ndortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 30.01.2024 mitgeteilt, dass die Abstände der \nSpielhallen \n zum Mittelpunkt des Haupteingangs der \ngenannten Schule für das Spielcenter 1 498,20 Meter, für das Spielcenter 2 500,00 Meter, \nfür das Spielcenter 3 502,16 Meter und für das Spielcenter 4 499,04 Meter betrügen. \nErhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte Losverfahren ergäben sich hieraus nicht. \nZu beachten sei insoweit, dass der Losentscheid zugunsten der beteiligten \nWettvermittlungsstelle ausgegangen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwei \nder vier Spielcenter der Spielhallen \n, nämlich die \nSpielcenter 2 und 3, den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom \nGericht für richtig erachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhielten. Diese \nMessmethode von Anfang an zugrunde gelegt, sei davon auszugehen, dass eines dieser \n\n5 \n \nbeiden Spielcenter von der Betreiberin priorisiert worden wäre und am Losverfahren \nteilgenommen hätte. Die Anzahl der am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten wäre \nalso dieselbe gewesen; folglich auch die jeweils bestehende Gewinnchance. Im Übrigen \nsei sie der Auffassung, dass ihre Abstandsmessung, bei der sie hinsichtlich der Schule auf \nden Schulmittelpunkt als Bezugspunkt abgestellt habe, zutreffend sei. \n \nDas Gericht hat diesen Schriftverkehr in das hiesige Verfahren eingeführt. Die \nAntragstellerin trägt dazu vor, sie habe sowohl für das Spielcenter 1, das Spielcenter 2, \ndas Spielcenter 3 und das Spielcenter 4 \n einen \nErlaubnisantrag gestellt. Aufgrund der von der Antragsgegnerin unzutreffend angewandten \nMessmethode habe ein einzuhaltender Mindestabstand zu einer Schule in diesen vier \nGenehmigungsverfahren keine Rolle gespielt. Nach Aufforderung der Antragsgegnerin zur \nPriorisierung einer Spielhalle aus diesem Spielhallenverbund, habe sie mitgeteilt, dass sie \nmit dem Spielcenter 4 am Auswahlverfahren teilnehmen wolle. Lege man die Auffassung \nder Kammer zur Messmethodik zugrunde, hätten nur das Spielcenter 2 oder 3 einbezogen \nwerden dürfen und sie hätte aufgefordert werden müssen, eines dieser Spielcenter zu \npriorisieren. Daraus ergäben sich erhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte \nLosverfahren. Hätte sie mit dem Spielcenter 4 gewonnen, wäre diese Erlaubnis \nrechtswidrig gewesen und hätte jederzeit nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden \nkönnen oder wäre in einem erwartbaren Drittanfechtungsklageverfahren aufgehoben \nworden. Schon aus diesem Grund erweise sich das Auswahlverfahren als rechtswidrig, \ndenn es dürften nur solche Standorte einbezogen werden, die grundsätzlich \ngenehmigungsfähig seien. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. \nDas Begehren der Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, \ndass sie zusätzlich zu ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nbegehrt, den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle bis zur Entscheidung des Gerichts in der \nHauptsache vorläufig zu dulden. \n \nGemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht \nhinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das \n\n6 \n \ntatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des \nAntragsbegehrens ist das dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche \nRechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden \nGrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille der \nAntragstellerin, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen \nergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem \nAntrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage der Antragstellerin zu \nberücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht \nund die Antragsgegnerin erkennbaren Umständen ergibt. Ist die Antragstellerin bei der \nFassung der Anträge anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung \nallerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst \ndann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die \nAntragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig \nerkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; BVerfG, Beschl. v. \n23.10.2007 – 2 BvR 542/07). \n \nDer Antragsschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es der Antragstellerin \ndarum \ngeht, \nihre \nSpielhalle \neinstweilen \nweiterbetreiben \nzu \nkönnen. \nDieses \nRechtsschutzziel kann die Antragstellerin mit einem ausschließlichen Antrag auf \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nihrer \nKlage \ngegen \ndie \nSchließungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichen. Selbst wenn das Gericht \ninsoweit die aufschiebende Wirkung wiederherstellen würde, würde dies nicht dazu führen, \ndass die Antragstellerin ihre Spielhalle weiterbetreiben darf, denn für den Betrieb der \nSpielhalle bedarf sie einer Erlaubnis, die ihr letztmalig bis zum 30.06.2022 erteilt worden \nwar. Ohne Erlaubnis ist der weitere Betrieb der Spielhalle illegal und die Antragstellerin \nwürde sich – unabhängig von der Schließungsanordnung – bei Nichteinstellung des \nBetriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB). \n \nFür die von der Antragstellerin begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises bedarf es daher \neiner vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n \n2. \nDer so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \n\n7 \n \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \na. \nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Spielhallenerlaubnis, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des \nBetriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger \nDuldung \ngesichert \nwerden \nkönnte, \nzusteht. \nDenn \nder \nstreitgegenständliche \nSpielhallenbetrieb erweist sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem \nErlaubnisanspruch steht das Mindestabstandsgebot zu Schulen in § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle \neinen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier \nTrägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG \noder \neiner \nSchule \nfür \nGesundheitsfachberufe \nunterschreitet. \nDie \nallein \nstreitgegenständliche Spielhalle (Spielcenter 4) der Antragstellerin befindet sich in einem \nAbstand von unter 500 Metern zur Schule \n \nDie Kammer hat mit Beschluss vom 12.11.2024 (5 V 2083/24, juris Rn. 46 ff.) ausgeführt, \ndass mangels gesetzlicher Festlegung einer Messmethodik – d.h. Vorgaben zur \nBestimmung der Bezugspunkte „Schule“ und „Spielhalle“ im Spielhallengesetz – diese \ndurch Auslegung zu bestimmen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.06.2018 – 11 ME 136/18 \n–, juris Rn. 28 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21.11.2017 – 3 B 296/17 –, juris Rn. 8 ff. und \nBeschl. v. 05.10.2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 17 zum jeweiligen Landesrecht). Diese \nAuslegung ergibt die Erforderlichkeit einer Messung vom Eingang der Glücksspielstätte \nzum Haupteingang der Schule. Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung dieser \nMessmethodik den Abstand des Spielcenters 4 zur Schule\n mit \n499,04 Metern neu ermittelt. \n \nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schulabstandsgebots oder gar des \nBremischen Spielhallengesetzes insgesamt hat die Kammer nicht (vgl. ausführlich VG \nBremen, Urt. v. 29.02.2024 – 5 K 2150/22 – juris Rn. 21 ff. sowie OVG Bremen, Beschl. v. \n15.07.2024 – 1 B 143/24 –, juris Rn.14 ff.). Die Antragstellerin hat insoweit keine neuen \nGesichtspunkte vorgetragen. \n \n \n \n\n8 \n \nb. \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, das Auswahlverfahren sei wegen der Einbeziehung des \nSpielcenters 4 rechtswidrig gewesen, weil nur grundsätzlich genehmigungsfähig Standorte \neinbezogen werden dürften, ergibt sich daraus kein sicherungsfähiger Anspruch auf \nErlaubniserteilung. Denn in einem neuen Auswahlverfahren, das dazu dient, auf eine \nErlaubnis hinzuführen, wäre das Spielcenter 4, das vorliegend allein streitgegenständlich \nist, auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht teilnahmefähig. Die erneute \nDurchführung eines Auswahlverfahrens verschafft der Antragstellerin gerade nicht die von \nihr begehrte Rechtsposition. \n \nDie Antragstellerin kann im hiesigen Verfahren auch nicht mit dem Spielcenter 2 oder 3, \ndie den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom Gericht für richtig \nerachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhalten, berücksichtigt werden. Die \nErlaubnisanträge für diese Spielhallen sind bestandskräftig abgelehnt worden. \n \n3. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nSchließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n \na. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere \nVollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die \nErwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in \neiner für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf \nden konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. \nNicht \nausreichend \nsind \ndemgegenüber \nformelhafte \nBegründungen. \nDie \nVollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere \nVollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die \nErwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in \neiner für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf \nden konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. \nNicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in \nindividuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten \nist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \n\n9 \n \nmaßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 \nm.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. \nSie hat auf die Gefahren hingewiesen, die mit einem Betrieb der Spielhalle im Hinblick auf \nden Spielerschutz verbunden sind. Diese hat sie mit den Gewinnerzielungsinteressen der \nAntragstellerin abgewogen. Aus ihrer Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend \nnachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin \ndazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen. \n \nb. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \naa. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin \naus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist. \n \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung \ndes Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu \ndessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. \n \nDie Schließungsverfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Der Tatbestand ist mangels \nErlaubnis der Spielhalle gegeben, Ermessensfehler im Entschließungsermessen liegen \nnicht vor. Die Entscheidung, gegen einen formell illegalen Spielhallenbetrieb \neinzuschreiten, ist hinsichtlich des Entschließungsermessens intendiert (vgl. VG Bremen, \nUrt. v. 20.02.2023 – 5 K 1929/21 –, juris Rn. 29), sodass mangels Vorliegens eines \natypischen Falls keine andere Entscheidung möglich war. Die Antragsgegnerin hat zudem \n\n10 \n \nerkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb \ngrundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist grundsätzlich das Interesse an \neinem zeitnahen Einschreiten und an einer noch vorübergehenden Duldung des \nSpielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen. Die verfügte umgehende Schließung der \nSpielhalle ist insoweit ermessensfehlerfrei. Die Antragstellerin verfügte zuletzt nicht mehr \nüber eine Erlaubnis für das Spielcenter 4. Sie muss daher bereits die erforderlichen \nMaßnahmen zur Schließung ihrer Spielhalle eingeleitet haben. Es ist grundsätzlich nicht \ngeboten, dass die Behörde in einem solchen Fall im Ablehnungsbescheid eine zusätzliche, \nformelle Schließungsfrist einräumt. Insbesondere bedarf es keiner Frist, die an die \nBestandskraft des Bescheids anknüpft (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V \n1055/24 –, juris Rn. 32 sowie OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris \nRn. 25). \n \nbb. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der \nJugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin deutlich. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n\n11 \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3158-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3158-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364784","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.951857+00:00"}}