{"status":"available","doknr":"OLD364783","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-25","aktenzeichen":"5 V 322/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 322/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 25. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nDuldung einer Spielhalle sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage gegen eine Schließungsverfügung. \n \nSie betreibt in der \nin Bremen eine Spielhalle, für die sie zuletzt eine bis \nzum 16.02.2025 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand von unter 500 m Luftlinie \nzum Standort der Spielhalle befinden sich zwei weitere Spielhallen (\n \n und \n) sowie \neine Wettvermittlungsstelle. Diese Standorte liegen auch untereinander in einem Abstand \nvon weniger als 500 m. \n \nUnter dem 28.02.2023 beantragte die Antragstellerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis \nfür ihre Spielhalle für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen der zwei \nanderen Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle beantragten glücksspielrechtliche \nBetriebserlaubnisse für den entsprechenden Zeitraum. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen der Antragstellerin \nund den Konkurrent:innen durch. Die \n GmbH nahm an dem \nLosverfahren mit dem Spielcenter 4 teil. Die Erlaubnisanträge für die Spielcenter 1, 2 und \n3 \n waren mit Bescheiden vom 30.11.2023 abgelehnt \nwurden, die dagegen gerichtete Klage (5 K 2936/23) nahm die \n GmbH \nam 31.07.2024 zurück. Das Los fiel auf die Wettvermittlungsstelle am Standort \nstraße \n. Der Betreiberin der Wettvermittlungsstelle wurde mit Bescheid vom \n04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Glücksspielerlaubnis erteilt, die die \nAntragstellerin angefochten hat (5 K 3163/24). \n \nNach Mitteilung des Ergebnisses des Losverfahrens und Anhörung der Antragstellerin \nlehnte die Antragsgegnerin den Erlaubnisantrag für deren Spielhalle mit Bescheid vom \n04.12.2024 ab (Ziff. 1), forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle \numgehend nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige \nVollziehung der Schließung der Spielhalle an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4a und 4b \nBremSpielhG vor, weil die Spielhalle den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu anderen \nSpielhallen und einer Wettvermittlungsstelle unterschreite. Es habe nur für einen Standort \n\n3 \n \neine Erlaubnis erteilt werden können. Da verwaltungsseitig zwischen den konkurrierenden \nAnträgen keine Entscheidung habe getroffen werden können, da die Auswahlkriterien nach \n§ 2a BremSpielhG ausgeschöpft gewesen seien, sei nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG \nam 18.09.2024 ein Losverfahren zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch die nach \ndem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde \ndurchgeführt worden. Das Losverfahren sei zugunsten einer Konkurrentin ausgegangen. \nDie sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig, die Regelungen zum \nAbstandsgebot seien klar und jeder Spielhallenbetreiber habe sich auf sie einstellen \nkönnen. Spätestens mit dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 seien die Gründe für \ndie Ablehnung bekannt gewesen. \n \nIm Rahmen eines weiteren Eilverfahrens (5 V 3161/24) erklärte die Antragsgegnerin, dass \nvor Ablauf des 16.02.2025 keine Vollziehung der Schließungsverfügung aus dem \nAblehnungsbescheid vom 04.12.2024 erfolge. \n \nGegen den Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin am 16.12.2024 Klage (5 K \n3160/24) erhoben und am 11.02.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. \n3 VwGO. Sie erschöpfe sich in allgemeinen Floskeln und einer Wiedergabe des \nGesetzestextes \nund \nder \nGesetzesbegründung. \nFür \ndie \nAuflösung \nvon \nKonkurrenzsituationen zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen sehe das \nBremSpielhG ausschließlich und originär die Durchführung eines Losverfahrens nach § 2a \nAbs. 6 BremSpielhG und keinerlei Sachkriterien vor. § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG seien \nfür \ndie \nAuflösung \neines \nAbstandskonflikts \nzwischen \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen schon ihrem sachlichen Inhalt nach nicht anwendbar. Die \nAuswahlentscheidung leide bereits an dem Mangel, dass die Antragsgegnerin geglaubt \nhabe, auf Sachkriterien vorrangig zurückgreifen zu können. Abseits dessen habe sie \ntatsächlich \nkeinerlei \nSachkriterien \nangewendet. \nSolche \nließen \nsich \ndem \nAblehnungsbescheid nicht entnehmen. Verfassungsrechtlich sei es jedoch geboten, \nsachliche Auswahlkriterien anzuwenden und auszuschöpfen, bevor sodann als letztes \nMittel ein Losverfahren durchgeführt werde. Ein Losverfahren komme als ultima ratio erst \ndann in Frage, wenn sich mehrere Spielhallen nach Festlegung von sachbezogenen \nAuswahlkriterien und deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall als gleichrangig \nerwiesen. An den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientierte sachbezogene \nAuswahlkriterien ließen sich finden, wie die Regelungen der § 2a Abs. 2 bis Abs. 5 \nBremSpielhG zeigten. \n \nSie beantragt wörtlich, \n\n4 \n \n \ndie aufschiebende Wirkung der unter dem 16.12.2024 parallel erhobenen \nHauptsacheklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 04.12.2024 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Spielhalle sei materiell-rechtlich nicht erlaubnisfähig, denn dem Anspruch auf \nErlaubniserteilung stehe der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) \nBremSpielhG entgegen. Die Spielhalle unterschreite den Mindestabstand von 500 m \nLuftlinie zu der ausgewählten Wettvermittlungsstelle. Richtig sei, dass die in § 2a Abs. 2 \nbis 5 BremSpielhG geregelten Auswahlkriterien in der vorliegenden Konstellation nicht \nanzuwenden seien. Diese fänden nur Anwendung, wenn ausschließlich Spielhallen \nuntereinander den erforderlichen Mindestabstand nicht einhielten. Falsch sei jedoch die \nBehauptung, für die Auflösung eines Abstandskonflikts zwischen Spielhallen und \nWettvermittlungsstellen habe der Gesetzgeber ausschließlich die Durchführung eines \nLosverfahrens geregelt. Ein Losverfahren werde nur dann durchgeführt, wenn die \nSpielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen jeweils die Erlaubnisvoraussetzungen des \n§ 2 BremSpielhG bzw. § 5a BremGlüG erfüllten und keine Standortkombination vorliege, \ndurch die die Standortkapazitäten bestmöglich ausgeschöpft würden. Nur wenn diese \nVoraussetzungen gegeben seien, werde ein Losverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren \nverstoße nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \n \nIn einem anderen, dieselbe Auswahlkonstellation betreffenden Eilverfahren hat das Gericht \ndie Antragsgegnerin aufgefordert, den Abstand zwischen der Spielhalle am Standort \n \n (Spielcenter 4) zur Schule \naufgrund \neiner Messung vom Eingang der Spielhalle zum Haupteingang der Schule (erneut) zu \nermitteln und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat in dem \ndortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 30.01.2024 mitgeteilt, dass die Abstände der \nSpielhallen \n zum Mittelpunkt des Haupteingangs der \ngenannten Schule für das Spielcenter 1 498,20 Meter, für das Spielcenter 2 500,00 Meter, \nfür das Spielcenter 3 502,16 Meter und für das Spielcenter 4 499,04 Meter betrügen. \nErhebliche Auswirkungen auf das durchgeführte Losverfahren ergäben sich hieraus nicht. \nZu beachten sei insoweit, dass der Losentscheid zugunsten der beteiligten \nWettvermittlungsstelle ausgegangen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zwei \nder vier Spielcenter der Spielhallen \n, nämlich die \nSpielcenter 2 und 3, den Mindestabstand zur Schule von 500 Metern auch nach der vom \n\n5 \n \nGericht für richtig erachteten Messmethode von „Tür zu Tür“ einhielten. Diese \nMessmethode von Anfang an zugrunde gelegt, sei davon auszugehen, dass eines dieser \nbeiden Spielcenter von der Betreiberin priorisiert worden wäre und am Losverfahren \nteilgenommen hätte. Die Anzahl der am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten wäre \nalso dieselbe gewesen; folglich auch die jeweils bestehende Gewinnchance. Im Übrigen \nsei sie der Auffassung, dass ihre Abstandsmessung, bei der sie hinsichtlich der Schule auf \nden Schulmittelpunkt als Bezugspunkt abgestellt habe, zutreffend sei. \n \nDas Gericht hat diesen Schriftverkehr in das hiesige Verfahren eingeführt. Die \nAntragstellerin trägt dazu vor, aus der Beteiligung der Spielhalle \n \n (Spielcenter 4) am Auswahlverfahren ergäben sich erhebliche Auswirkungen \nauf das durchgeführte Losverfahren. Hätte die \n GmbH mit dem \nSpielcenter 4 gewonnen, wäre diese Erlaubnis rechtswidrig gewesen und hätte jederzeit \nnach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können oder wäre in einem erwartbaren \nDrittanfechtungsklageverfahren aufgehoben worden. Schon aus diesem Grund erweise \nsich das Auswahlverfahren als rechtswidrig, denn es dürften nur solche Standorte \neinbezogen werden, die grundsätzlich genehmigungsfähig seien. Es komme nicht darauf \nan, ob die Beteiligten eine – wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2025 \nausführe – identische „Gewinnchance“ gehabt hätten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \n1. \nDas Begehren der Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, \ndass sie zusätzlich zu ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nbegehrt, den Weiterbetrieb ihrer Spielhalle bis zur Entscheidung des Gerichts in der \nHauptsache vorläufig zu dulden. \n \nGemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht \nhinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das \ntatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des \nAntragsbegehrens ist das dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche \nRechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden \nGrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille der \n\n6 \n \nAntragstellerin, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen \nergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem \nAntrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage der Antragstellerin zu \nberücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht \nund die Antragsgegnerin erkennbaren Umständen ergibt. Ist die Antragstellerin bei der \nFassung der Anträge anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung \nallerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst \ndann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die \nAntragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig \nerkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; BVerfG, Beschl. v. \n23.10.2007 – 2 BvR 542/07). \n \nDer Antragsschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es der Antragstellerin \ndarum \ngeht, \nihre \nSpielhalle \neinstweilen \nweiterbetreiben \nzu \nkönnen. \nDieses \nRechtsschutzziel kann die Antragstellerin mit einem ausschließlichen Antrag auf \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nihrer \nKlage \ngegen \ndie \nSchließungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichen. Selbst wenn das Gericht \ninsoweit die aufschiebende Wirkung wiederherstellen würde, würde dies nicht dazu führen, \ndass die Antragstellerin ihre Spielhalle weiterbetreiben darf, denn für den Betrieb der \nSpielhalle bedarf sie einer Erlaubnis, die ihr letztmalig bis zum 16.02.2025 erteilt worden \nwar. Ohne Erlaubnis ist der weitere Betrieb der Spielhalle illegal und die Antragstellerin \nwürde sich – unabhängig von der Schließungsanordnung – bei Nichteinstellung des \nBetriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB). \n \nFür die von der Antragstellerin begehrte Erweiterung ihres Rechtskreises bedarf es daher \neiner vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n \n2. \nDer so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n\n7 \n \n \nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Spielhallenerlaubnis, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des \nBetriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger \nDuldung gesichert werden könnte, zusteht. Einem Erlaubnisanspruch steht das \nMindestabstandsgebot zu Spielhallen und Wettvermittlungsstellen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nBuchst. a) und b) BremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn \neine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder \neiner Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV unterschreitet. Die Spielhalle \nunterschreitet \ndiesen \nMindestabstand \nzu \nder \nim \nLosverfahren \nerfolgreichen \nWettvermittlungsstelle in der\nstraße \n. \n \na. \nDie grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten \nuntereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen \nzwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K \n2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen \nWettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. \ngrundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der \nspielformübergreifende \nMindestabstand \nist \naus \nGründen \ndieser \nvergleichbaren \nGefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 \nm.w.N.) \ngerechtfertigt. \nEs \nliegt \nim \nRahmen \nder \ngesetzgeberischen \nEinschätzungsprärogative, anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so \nähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer \nSpielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen. \nDie Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, die zu einer abweichenden Bewertung \nder Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und b) BremSpielhG führen \nwürden. \n \nb. \nDie Antragsgegnerin war grundsätzlich berechtigt, ein Auswahlverfahren durchzuführen \n(aa.). Das von ihr konkret durchgeführte Auswahlverfahren wurde nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt (bb.). Das verletzt die Antragstellerin jedoch nicht in ihren Rechten (cc.). \n\n8 \n \n \naa. \nDas Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen und Wettvermittlungsstellen \nrichtet sich nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG. Nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG findet, \nwenn in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende \nAnträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer \nWettvermittlungsstelle vorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per \nLosentscheid \ndurch \ndie \nnach \ndem \nBremischen \nGlücksspielgesetz \nfür \nWettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die \nEinhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine \nSpielhalle oder Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann. Können hinsichtlich der \nEinhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse \nfür Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden, ist die Auswahl gemäß § 2a \nAbs. 6 Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG zwischen den Standorten so zu treffen, dass die \nStandortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die \nStandortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so findet die \nAuswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem \nBremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt \n(Satz 2). \n \nDanach \ngilt \nauch \nin \neiner \nKonkurrenzsituation \nzwischen \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen die sog. Gebietsformel. Kann hingegen lediglich für einen einzigen \nGlücksspielstandort eine Erlaubnis erteilt werden, ist ein Losverfahren durchzuführen. \n \nEs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der \ngenannten Konkurrenzsituationen ein Losverfahren vorgesehen hat. Der Gesetzgeber ist \nnicht gezwungen, eine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa \nZuverlässigkeit, Vertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein \nsolches Losverfahren verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes \nLosverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat \nfür eine Auswahl zwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide \nSpielhallen („nur“) die grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon \nausgegangen werden kann, dass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren \nnormiert werden darf. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige \nAuswahlkriterien die Anzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 25 unter Hinweis auf: BVerwG, \nUrt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen \n\n9 \n \nGlücksspielformen, da ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen \nSchwierigkeiten verbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach \nSachkriterien nicht zwingend geboten ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V \n2083/24 –, juris Rn. 30 f.). \n \nbb. \nDie Antragsgegnerin hat eine nicht erlaubnisfähige Spielhalle in das Auswahlverfahren \neinbezogen. \n \nDie in das Auswahlverfahren einbezogene Spielhalle \n \n(Spielcenter 4) unterschreitet den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu der Schule \n \n und ist damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht \nerlaubnisfähig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.11.2024 ausgeführt, dass mangels \ngesetzlicher Festlegung einer Messmethodik – d.h. Vorgaben zur Bestimmung der \nBezugspunkte „Schule“ und „Spielhalle“ im Spielhallengesetz – diese durch Auslegung zu \nbestimmen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.06.2018 – 11 ME 136/18 –, juris Rn. 28 ff.; \nSächsOVG, Beschl. v. 21.11.2017 – 3 B 296/17 –, juris Rn. 8 ff. und Beschl. v. 05.10.2017 \n– 3 B 175/17 –, juris Rn. 17 zum jeweiligen Landesrecht). Diese Auslegung ergibt die \nErforderlichkeit einer Messung vom Eingang der Glücksspielstätte zum Haupteingang der \nSchule (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 46 - 52). \n \nDie Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Aufforderung, den Abstand zwischen der \nSpielhalle am Standort \n (Spielcenter 4) zur Schule \n \n nach dieser Messmethode neu zu ermitteln, den Abstand zwischen \ndem Spielcenter 4 und der Schule mit 499,04 Metern angegeben. Damit ist die Spielhalle \nnicht erlaubnisfähig. \n \ncc. \nDie Beteiligung der Spielhalle am Standort \n (Spielcenter 4) \nverletzt die Antragstellerin jedoch nicht in ihren Rechten. Zwar lag die Wahrscheinlichkeit \nfür die Antragstellerin, bei dem durchgeführten Losverfahren zwischen den drei Spielhallen \nund der Wettvermittlungsstelle gezogen zu werden, zunächst bei 25%, wohingegen sie \nohne Einbeziehung des Spielcenters 4 bei 33,33% gelegen hätte. Allein darauf abzustellen, \nließe jedoch außer Betracht, dass die Loschancen der Antragstellerin und der beiden \nanderen, rechtlich zulässig am Losverfahren beteiligten Glücksspielstätten im Verhältnis \nzueinander gleichgeblieben sind (1) und sich die Gesamtwahrscheinlichkeit für die \nAntragstellerin, als Ergebnis des Losverfahrens eine Genehmigung zu erhalten, nicht \nverringert hat (2). \n\n10 \n \n \n(1) Bei einem Losverfahren tritt an die Stelle qualitativer Auswahlkriterien der (inhalts- und \nwertneutrale) Zufall als das eigentliche Auswahlkriterium, wobei das Losverfahren nur den \nprozeduralen Rahmen darstellt (Delcuvé, NZBau 2021, 649, beck-online). Ziel des \nLosverfahrens ist die Herbeiführung eines unbeeinflussten Zufallsergebnisses, wobei sich \ndie Chance oder Wahrscheinlichkeit gelost bzw. ausgewählt zu werden, mathematisch \nbestimmen lässt. Da im Losverfahren alle Bewerber:innen gleichrangig sind, ist es so \nauszugestalten, dass es die Chancengleichheit wahrt. Die Chancengleichheit wird jedoch \ndurch die Teilnahme einer unzulässigen Bewerbung, die kein Losglück hat, nicht \nbeeinträchtigt. Zwar verringert sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise am \nLosverfahren teilnehmenden Bewerber:innen durch die Teilnahme der zu Unrecht \neinbezogenen Bewerbung prozentual, dies gilt jedoch für alle rechtmäßigen Bewerbungen \ngleichermaßen. Im Verhältnis untereinander haben die rechtmäßigen Bewerbungen den \ngleichen Nachteil erfahren bzw. aus der Perspektive der rechtmäßigen Bewerbung, auf die \ndas Los gefallen ist, hat diese gegenüber den anderen rechtmäßigen Bewerber:innen \nkeinen Vorteil durch die Teilnahme der unrechtmäßigen Bewerbung erlangt. Die relativen \nChancen bzw. die Loschancen der rechtlich zulässigen Bewerbungen untereinander sind \nfür jede dieser Bewerbungen gleich. Entsprechend würden in einem neuen Losverfahren \nohne die unrechtmäßige Bewerbung die Chancen aller rechtmäßigen Bewerbungen um \nden gleichen Faktor steigen, sodass sie im Verhältnis zueinander wieder die gleichen \nChancen hätten. \n \nDie Verringerung der abstrakten Loschance verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren \nRechten. Denn geschützt ist das Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer \nbegrenzten Kapazität und nicht die Teilnahme an einem Losverfahren als solches. Das \nRecht auf chancengleichen Zugang ist aber gewährleistet, wenn sich die Loschancen aller \nrechtmäßigen Bewerbungen gleichermaßen verringern (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. \n04.06.2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 ff.; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2024 – 19 \nB 695/24 –, juris Rn. 17 f.). \n \n(2) Dass sich die Chancen der Antragstellerin, aus dem Losverfahren als „Gewinnerin“ \nhervorzugehen, d.h. eine Genehmigung zu erhalten – darum geht es letztlich –, im \nErgebnis nicht verschlechtert haben, zeigt sich schließlich auch daran, dass das \nLosverfahren bei Ziehung einer rechtlich unzulässigen Bewerbung zwingend zu \nwiederholen ist. Denn eine rechtlich unzulässige Bewerbung kann nicht zu einer \nGlücksspielerlaubnis führen mit der Folge, dass die Konkurrenzsituation fortbesteht. Die \nrechnerische Wahrscheinlichkeit für eine unzulässige Bewerbung, als „Gewinnerin“ aus \ndem Verfahren hervorzugehen, ist damit gleich Null. Sind damit von vornherein mehrere \n\n11 \n \nLosverfahren möglich, kommt es auf die Gesamtwahrscheinlichkeit an, mit der die \nAntragstellerin aufgrund des Auswahlverfahrens eine Genehmigung erhalten kann. Diese \nerrechnet sich aus der Summe der Wahrscheinlichkeiten aller Pfade/Wege, die zu einem \n„Gewinn“ der Antragstellerin führen können. Dazu sind zunächst die einzelnen \nWahrscheinlichkeiten eines Pfades zu multiplizieren. Mehr als zwei günstige Pfade gibt es \nvorliegend nicht, da die Antragstellerin entweder in einem ersten Losverfahren oder nach \nAusscheiden der unzulässigen Bewerbung, sollte das Los im ersten Losverfahren auf diese \nfallen, in einem zweiten Losverfahren gezogen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit für \ndie Antragstellerin auf der ersten Stufe (erste Durchführung des Losverfahrens) gezogen \nzu werden, beträgt bei vier Losen \n1\n4. Die Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin auf der \nzweiten Stufe (zweite Durchführung des Losverfahrens) gezogen zu werden, beträgt \n1\n4 \nx \n1\n3 , die Gesamtwahrscheinlichkeit beträgt \n1\n4 + \n1\n4 x \n1\n3 = \n4\n12 bzw. \n1\n3 . \n \n \n \nDamit ist ein Fehler im Losverfahren nicht bereits dann beachtlich, wenn eine Spielhalle \nam Losverfahren teilgenommen hat, die nicht hätte teilnehmen dürfen, sondern \nmaßgeblich ist, ob sich die Chance der Antragstellerin, eine Genehmigung zu erhalten, \nverschlechtert hat (a.A. wohl für ein Losverfahren betreffend einen Schulplatz OVG NRW, \nBeschl. v. 19.08.2024 – 19 B 695/24 –, juris Rn. 17; vgl. zur Durchführung eines \nLosverfahrens auch OVG Bln-Bdg, Beschl. v. 23.11.2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; \nOVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2021 – 1 B 348/21 –, juris Rn. 24). \n \n3. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nSchließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\n12 \n \n \n \na. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere \nVollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die \nErwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in \neiner für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf \nden konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. \nNicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in \nindividuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten \nist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 \nm.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. \nSie hat auf die, wenn auch abstrakte Gefahr hingewiesen, die mit dem Betrieb von zwei \nGlücksspielstätten in geringem Abstand zueinander verbunden sind. Diese hat sie mit den \nGewinnerzielungsinteressen der Antragstellerin abgewogen. Die Antragsgegnerin musste \nnicht darlegen, dass gerade durch die Spielhalle der Antragstellerin weitere Spieler \nspielsüchtig werden. Aus der Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend \nnachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin \ndazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen. \n \nb. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines \n\n13 \n \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \naa. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin \naus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist. \n \nDie Verfügung ist formell und materiell rechtmäßig. Diese stützt sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO, wobei der Tatbestand hier angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne \nWeiteres erfüllt ist. Die Schließungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Die \nAntragsgegnerin hat erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den \nformell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist \ngrundsätzlich das Interesse an einem zeitnahen Einschreiten und an einer noch \nvorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa \nVG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 – 5 K 159/20 –, juris Rn. 27). Die verfügte umgehende \nSchließung der Spielhalle ist insoweit ermessensfehlerfrei. Die Antragstellerin verfügte \nzuletzt lediglich über eine befristete Erlaubnis und konnte seit Inkrafttreten der gesetzlichen \nRegelung wissen, dass ein weiterer Betrieb nach Ablauf der Befristung rechtlich allenfalls \nnach einem Auswahlverfahren möglich sein würde. Bei der Durchführung eines \nLosverfahrens kann es zwar durchaus geboten sein, dass der Betreiberin der unterlegenen \nSpielhalle, die bis dahin legal bzw. geduldet betrieben wurde, Gelegenheit gegeben wird, \nihre Geschäfte abzuwickeln. Zwischen dem Unterliegen im Losverfahren und dem Erlass \nder Schließungsverfügung lagen hier jedoch bereits mehr als 2 Monate. In dieser Zeit hätte \ndie Antragstellerin die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung ihrer Spielhalle bereits \neinleiten können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im Anhörungsschreiben darauf \nhingewiesen, die Schließung der Spielhalle anordnen zu wollen. Es ist jedenfalls in diesem \nFall nicht geboten, dass die Behörde darüber hinaus im Ablehnungsbescheid eine \nzusätzliche, formelle Schließungsfrist einräumt; insbesondere bedarf es keiner Frist, die an \ndie Bestandskraft des Bescheids anknüpft. Da die Antragstellerin auch unter keinem \nGesichtspunkt über einen Duldungsanspruch verfügt, kommt die Einräumung einer \nSchließungsfrist hier nicht in Betracht. \n \nbb. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der \nJugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin deutlich. \n \n\n14 \n \n \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-322-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-322-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364783","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.915489+00:00"}}