{"status":"available","doknr":"OLD364782","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-25","aktenzeichen":"5 V 3144/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3144/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 26. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Erlaubnisantrags zum Betrieb einer \nWettvermittlungsstelle \nsowie \ngegen \neine \nEinstellungsverfügung \nund \nZwangsgeldandrohung. \n \nSie betreibt eine Wettvermittlungsstelle in der \n Straße\n in Bremen, \nfür die sie zuletzt eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand \nvon unter 500 m Luftlinie zur Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin befinden sich drei \nSpielhallen (\n GmbH \n Straße \n(Spielhalle 1), \n Straße 2\n und \n \n). Die drei Spielhallen befinden sich auch jeweils untereinander \nin einem Abstand von unter 500 m Luftlinie. \n \nAm 14.02.2023 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der \nWettvermittlungsstelle für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber:innen der \ndrei anderen Spielhallen beantragten glücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse für den \nentsprechenden Zeitraum. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen diesen vier \nkonkurrierenden Betrieben durch. Das Los fiel auf die Spielhalle 1 in der \n \nStraße \n GmbH). Der Betreiberin dieser Spielhalle wurde mit Bescheid \nvom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Spielhallenerlaubnis erteilt, die die \nAntragstellerin mit einer Drittanfechtungsklage angefochten hat (5 K 3193/24). \n \nNach Anhörung der Antragstellerin lehnte das Ordnungsamt Bremen mit Bescheid vom \n04.12.2024 \nihren \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nErlaubnis \nzum \nBetrieb \neiner \nWettvermittlungsstelle ab (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2). \nZugleich wurde die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziff. 4) \naufgefordert, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle nach Zugang der Verfügung \neinzustellen (Ziff. 3). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung wurde ebenfalls die sofortige \nVollziehung angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es \nläge der Versagungsgrund nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a BremGlüG vor, da die \nWettvermittlungsstelle der Antragstellerin den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu den \ndrei anderen Spielhallen unterschreite. Im vorliegenden Fall habe aufgrund der \nAbstandskollision nur für einen Standort eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder \neiner Wettvermittlungsstelle erteilt werden können, sodass die Auswahlentscheidung nach \n\n3 \n \nDurchführung eines Losverfahrens habe getroffen werden müssen. Da die Antragstellerin \nhierbei verloren habe, sei ihr Antrag abzulehnen. Für die Anordnung der sofortigen \nSchließung der Wettvermittlungsstelle bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse. Da \ndie Fortgeltungsfiktion der bis zum 30.06.2023 erteilten Erlaubnis durch die Ziffern 1 und 2 \nbeendet werde, liege keine Erlaubnis zur Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mehr \nvor. Gemäß § 9 Abs. 2 BremGlüG solle die zuständige Behörde in diesem Fall die \nSchließung der Räumlichkeit anordnen. Ein atypischer Fall, der eine vom intendierten \nErmessen abweichende Entscheidung rechtfertige, sei nicht erkennbar. Um die \nUmsetzung der Ziffer 3 sicherzustellen, sei die Androhung des Zwangsgeldes und die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich und angemessen. \n \nDagegen hat die Antragstellerin am 16.12.2024 Klage erhoben (5 K 3193/24) und den \nvorliegenden Eilantrag gestellt. Nachdem die Antragstellerin zunächst vorgetragen hat, \nzwischen den Spielhallen \n Str.\n und\n Str\n habe \nbereits im Vorfeld ein Losverfahren stattgefunden, trägt sie nach Akteneinsicht vor, die \nAnträge für die Spielhallen und die Anforderungen an deren Einreichung seien nach \nanderen Maßstäben bewertet worden, als der Antrag für ihre Wettvermittlungsstelle. Das \nGlücksspielgesetz erfordere die Einreichung des Antrags unter Beifügung der \nvollständigen \nUnterlagen; \neine \nentsprechende \nausdrückliche \nRegelung \nim \nSpielhallengesetz fehle. Auch vorliegend seien wiederum nur äußerst schleppend die \nAntragsunterlagen der Spielhallenbetreiber:innen eingereicht worden, was für den Fall des \nStandortes \n Straße \n von der Behörde auch beanstandet worden \nsei. An dem Auswahlverfahren habe zudem eine Spielhalle teilgenommen, deren \nBetreiberin den Betrieb bereits aufgegeben und der Behörde mitgeteilt habe, dass sie ihre \nSpielhalle schließen werde. Wenn eine Betreiberin kein Interesse mehr an dem Fortbetrieb \nhabe und dies der zuständigen Behörde mitteile, liege darin entweder eine (konkludente) \nAntragsrücknahme oder es fehle das Sachbescheidungsinteresse für die Bescheidung des \nAntrags. Damit hätte diese Spielhalle nicht am Losverfahren teilnehmen dürfen. Der \nMietvertrag für den Standort \n Straße 2\nsei bereits vor Durchführung \ndes Losverfahrens endgültig aufgekündigt und der Standort mithin unwiederbringlich \nverloren gewesen. Die Antragstellerin hat dazu ein Schreiben der Vermieterin der \nRäumlichkeiten \n Straße 2\n vom 29.05.2024 vorgelegt, wonach die \nMieterin fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 30.11.2024 gekündigt \nhabe. \n \nDie Antragstellerin beantragt wörtlich, \n \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den vorgenannten Bescheid, \ninsbesondere hinsichtlich der unter Ziffer 2 angeordneten sofortige Vollziehung \n\n4 \n \nder Versagung der Erteilung der Erlaubnis (Ziffer 1) sowie hinsichtlich der kraft \nGesetzes sofort vollziehbaren Einstellungsverfügung (Ziffer 3) und der \nZwangsgeldandrohung (Ziffer 4) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie \nAbstände \nzwischen \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen \nseien \nvom \nVerwaltungsgericht Bremen sowie vielen weiteren Gerichten in Deutschland bestätigt \nworden. Eine Antragsrücknahme für den Standort \n Straße 2\n sei \nnicht erfolgt. Der Antragsgegnerin sei es verwehrt, Anträge auszuschließen, weil eventuell \nder Betrieb eingestellt werden solle. Die Betriebsaufgabe habe erst nach dem Losverfahren \nstattgefunden. Das Losverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. \nDer vorläufige Rechtsschutzantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch \nim Hinblick auf die Ablehnung des Erlaubnisantrags statthaft. § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBremGlüG bestimmen, dass für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem \n01.06.2023 (gemeint 01.07.2023) der Antrag frühestens am 01.10.2022 und spätestens \nam 01.03.2023 zu stellen ist und bis zur Entscheidung über den Antrag die alte Erlaubnis \nals fortbestehend gilt. Der Ablehnungsbescheid erschöpft sich somit nicht in der bloßen \nVersagung der von der Antragstellerin begehrten Vergünstigung, sondern bewirkt zugleich \nden Verlust einer bestehenden Rechtsposition, indem er die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 \nBremGlüG als fortbestehend geltende Wettvermittlungserlaubnis beendet. Rechtsschutz \nist somit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 – \n5 V 1408/23 –; nachgehend OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23 –, beide \njuris). \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die \nBehörde – wie hier in Bezug auf die Antragsablehnung und die Zwangsgeldandrohung – \ndie sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass das \nInteresse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu \n\n5 \n \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der \nRegel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig \ndarstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein \nöffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. \n \na. \nDie \nVollziehungsanordnung \nhinsichtlich \nder \nAntragsablehnung \nund \nder \nZwangsgeldandrohung (Ziff. 2 und 5 des angefochtenen Bescheids) genügt den formellen \nAnforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das \nbedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung \ngeboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise \ndarzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung \ndes besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber \nformelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen \nVollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren \nEinzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es \njedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur \ndie typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Anforderungen \nhat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der \nangegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. Sie hat auf die – wenn auch \nnotwendigerweise \nabstrakte \n– \nGefahr \nhingewiesen, \ndass \ndie \nmit \ndem \nMindestabstandsgebot bezweckten Spielerschutzbelange unterlaufen würden, würden \nzwei Glücksspielstätten in geringem Abstand zueinander weiter betrieben, und diese mit \nden Gewinnerzielungsinteressen der Antragstellerin abgewogen. Aus ihrer Begründung \ngeht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen \nöffentlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des \nSuspensiveffekts abzuweichen. \n \nb. \nDie Antragsablehnung durch die Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig. Einem \nErlaubnisanspruch steht das Mindestabstandsgebot zu der ausgewählten Spielhalle in der \n Straße \n GmbH) nach § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a \nBremGlüG \nentgegen. \nDanach \nist \neine \nErlaubnis \nzu \nversagen, \nwenn \neine \n\n6 \n \nWettvermittlungsstelle \neinen \nMindestabstand \nvon \n500 \nm \nzu \neiner \nanderen \nWettvermittlungsstelle oder einer Spielhalle unterschreitet. Die Wettvermittlungsstelle der \nAntragstellerin liegt auch zu den anderen in das Auswahlverfahren einbezogenen \nSpielhallen in einem Abstand von unter 500 m. \n \naa. \nDie grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten \nuntereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen \nzwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K \n2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen \nWettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. \ngrundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der \nspielformübergreifende \nMindestabstand \nist \naus \nGründen \ndieser \nvergleichbaren \nGefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 \nm.w.N.) \ngerechtfertigt. \nEs \nliegt \nim \nRahmen \nder \ngesetzgeberischen \nEinschätzungsprärogative anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so \nähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer \nSpielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. \nv. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf die Gründe des zitierten Beschlusses \nwird verwiesen. Die Antragstellerin hat keine wesentlich neuen Gründe vorgetragen, die zu \neiner abweichenden Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a \nBremGlüG führen würden. \n \nbb. \nAuch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Nach § 5b Abs. 2 Nr. 1 BremGlüG findet, wenn in Bezug auf \nuntereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die \nErteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle \nvorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die \nnach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde \nstatt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für \neinen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder eine Wettvermittlungsstelle erteilt \nwerden kann. \n \n\n7 \n \nEs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der \ngenannten Konkurrenzsituation ein Losverfahren vorgesehen hat. Er ist nicht gezwungen, \neine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa Zuverlässigkeit, \nVertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein solches Losverfahren \nverstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht \nhat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes Losverfahren zwischen \nzwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat für eine Auswahl \nzwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide Spielhallen („nur“) \ndie grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon ausgegangen werden kann, \ndass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren normiert werden darf. Der \nGesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige Auswahlkriterien die \nAnzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren (BVerwG, Urt. v. \n16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.; vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 \nV 1055/24 –, juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen Glücksspielformen, \nda ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen Schwierigkeiten \nverbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach Sachkriterien nicht \nzwingend geboten ist (VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 30 f.). \n \nDas hiernach zulässige Losverfahren wurde vorliegend zu Recht zwischen der \nAntragstellerin und den drei konkurrierenden Spielhallen durchgeführt. \n \n(1) \nDie Kammer hat bereits ausführlich in dem zwischen den Beteiligten ergangenen \nBeschluss vom 12.11.2024 (5 V 2083/24) ausgeführt, dass Bewerbungen von \nSpielhallenbetreiber:innen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil die Anträge \nerst nach Ablauf der Antragsfrist vervollständigt worden sind. Darauf wird vollumfänglich \nverwiesen. \n \n(2) \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antrag für die Spielhalle am Standort \n Straße 2\n nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die \nBetreiberin dieser Spielhalle hat ihren Erlaubnisantrag nicht zurückgenommen. Aus dem \nvon der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Herrn \n an die Antragstellerin, \nin dem bestätigt wird, dass der jetzige Mieter der Gewerbeeinheit\n Str. 2\n \nin \nBremen fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 30.11.2024 \ngekündigt habe und somit die Möglichkeit der Verpachtung der Gewerbeeinheit zum \n01.12.2024 bestehe, ergibt sich nicht, dass eine Fortführung des Betriebs der \nkonkurrierenden Spielhalle unmöglich gewesen wäre. Zum einen datiert das Schreiben \n\n8 \n \nvom 29.05.2024, der Anlass für seine Einholung ist nicht bekannt. Wäre die Antragstellerin \naufgrund des Schreibens jedoch davon ausgegangen, dass die Fortführung des bisherigen \nSpielhallenbetriebs an dem Standort über den 30.11.2024 hinaus zwingend \nausgeschlossen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Schreiben bereits vor der \nDurchführung des Losverfahrens am 18.09.2024 im behördlichen Verfahren vorgelegt und \nauf einen Ausschluss der betroffenen Spielhalle hingewirkt hätte. Zum anderen verlangt \ndie Kammer im Hinblick auf die mit den Ablehnungsbescheiden regelmäßig \neinhergehenden Schließungsverfügungen von den Spielhallenbetreiber:innen, dass diese \nrechtzeitig Maßnahmen zur Abwicklung ihrer Betriebe ergreifen. Vor diesem Hintergrund \nerscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Betreiberin der Spielhalle vorsorglich zum \n30.11.2024 gekündigt hat, jedoch zwischen ihr und dem Vermieter Einvernehmen darüber \nbestand, dass dieser die Räumlichkeiten erneut an die Betreiberin vermietet, wenn diese \nim Losverfahren zum Zuge kommt und die Räumlichkeiten nicht zuvor anderweitig \nvermietet sind. \n \nc. \nAuch die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen \nBedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 17 \nBremVwVG. Auch die Anforderungen aus § 17 BremVwVG zur Androhung des \nZwangsmittels sind gewahrt. \n \nd. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ablehnung des Antrags und der Zwangsgeldandrohung. Der mit dem \nMindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Spielerschutz in Form des vom Gesetz \nbeabsichtigten „Abkühlungseffekts“ – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin deutlich. \n \n3. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch mit Blick auf die \nSchließungsverfügung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht geboten. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung \nder Klage der Antragstellerin ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund von in Bundes- oder Landesrecht geregelten Fällen entfällt. \nVorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage gegen die \nSchließungsverfügung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 und § 9 Abs. 1 Satz 2 \nBremGlüG. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch hier \n\n9 \n \ndie Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse, jedoch überwiegt das \nVollziehungsinteresse bei (offensichtlich) rechtmäßigen Verwaltungsakten kraft Gesetzes \ndas Aussetzungsinteresse, ohne dass es einer eigenen Abwägung des Gerichts bedarf. \n \nHieran gemessen erweist sich die streitgegenständliche Ziffer 3 des angefochtenen \nBescheids der Antragsgegnerin als rechtmäßig, so dass ein Obsiegen der Antragstellerin \ninsoweit nicht wahrscheinlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist nach der Sach- \nund \nRechtslage \nim \nZeitpunkt \nder \nEntscheidung \nzu \nbeurteilen. \nBei \nder \nSchließungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. \nVG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 104 m.w.N.). \n \nDie auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG \ngestützte, formell rechtmäßige Schließungsverfügung ist materiell rechtmäßig ergangen. \nDie Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 \ni.V.m. § 9 Abs. 2 BremGlüG liegen vor. Die Antragstellerin betreibt unerlaubtes \nGlücksspiel. Sie hat für die Vermittlung von Sportwetten keine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 GlüStV 2021 und § 3 ff. BremGlüG. Das Vermitteln ohne diese \nErlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV \n2021. Weitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der \nmateriellen Erlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge \nund nicht des Tatbestands (vgl. VG Bremen, a.a.O., Rn. 109 m.w.N.). \n \nErmessensfehler lässt der angegriffene Bescheid nicht erkennen. § 9 Abs. 1 Satz 2 und \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 räumt der Behörde ein Ermessen ein, ob sie bei Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen einschreitet (Entschließungsermessen) und – wenn sie \nsich für dafür entscheidet – wie sie einschreitet (Auswahlermessen). Die Norm wird jedoch \ndurch § 9 Abs. 2 BremGlüG dahingehend modifiziert, dass die Behörde, wenn in einer \nRäumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, die Schließung \ndieser Räumlichkeit anordnen soll. Ein atypischer Fall, der hiervon abweichend \nErmessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben; insbesondere ist die \nWettvermittlungsstelle der Antragstellerin nicht offensichtlich erlaubnisfähig (siehe oben). \n \nDie Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BremGlüG betrifft nach Überzeugung der Kammer sowohl \ndas Entschließungs- als auch das Auswahlermessen (vgl. VG Bremen, a.a.O., Rn 114 \nm.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur \nBegründung von Ziffer 3 des Bescheids keine Erwägungen zu einer Übergangszeit zur \nSchließung des Betriebs angestellt hat; denn eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, \ngrundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine Umstände \n\n10 \n \nvorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ \n(BVerwG, Urt. v. 17.08.1978 – V C 33.77 –, juris RN. 8 m.w.N.). Aus diesem Grund ist es \nunschädlich, dass die Antragsgegnerin insoweit ein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt \nhat. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3144-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-25/5-v-3144-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364782","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.888795+00:00"}}