{"status":"available","doknr":"OLD364781","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-27","aktenzeichen":"1 K 2132/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2132/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Oetting als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am \n27. Februar 2025 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n31.07.2024 wird aufgehoben. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen sog. „Dublin-Bescheid“, mit dem sein Asylantrag als \nunzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Finnland angeordnet wurde. \n \nDer 2000 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen \nAngaben am 08.04.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.04.2024 \neinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nEin Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der europäischen Datenbank zur \nSpeicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab einen Treffer für Finnland vom \n16.12.2023. Am 28.05.2024 wurde ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an \nFinnland gerichtet. Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 07.06.2024 ihre \nZuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) \nDublin III-VO. \n \nMit Bescheid vom 31.07.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als \nunzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), \nordnete die Abschiebung des Klägers nach Finnland an (Ziffer 3) und ordnete das \ngesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 12 Monate ab dem \nTag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Asylantrag sei unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG, da Finnland auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 3 Abs. 2 \ni.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen, der \ndem Kläger am 12.08.2024 zugestellt wurde. \n \nDaraufhin hat der Kläger am 14.08.2024 die vorliegende Klage gegen den Bescheid \nerhoben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage wurde nicht gestellt. Aufgrund bestehender systemischer Mängel im finnischen \nAufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit Inhabern eines Schutzstatus sei die \nAbschiebung wegen drohender Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 ERMK \nrechtswidrig. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2024 \naufzuheben; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf \nFinnland vorliegen. \n\n3 \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nAm 08.12.2024 hat der Kläger das Verwaltungsgericht Bremen um einstweiligen \nRechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 09.12.2024 wurde der Beklagten im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Migrationsamt Bremen mitzuteilen, von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der \nAbschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 31.07.2024 bis \nzum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens abzusehen (1 V \n3084/24). \n \nMit Beschluss vom 12.02.2025 ist der Rechtsstreit im Verfahren 1 K 2132/24 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 03.02.2025 und 04.02.2025 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 12.02.2025 gemäß \n§ 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) übertragen wurde, kann durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n \nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. \n \nI. \nDie gegen den Bescheid gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Eine isolierte Aufhebung der \nUnzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung der \nAsylanträge des Klägers durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des \nBescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das \nVerwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der \nstreitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des \n\n4 \n \nBescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren \nweiterzuführen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. \n13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f.). \n \nII. \nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. \n \nDie Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des \nstreitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche \nBeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \n \n1. \na. \nDie Unzulässigkeitsentscheidung findet heute nicht mehr ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 \nNr. 1 lit. a) AsylG. \n \nInzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers \nzuständig. Es kann eine ursprüngliche Zuständigkeit Finnlands unterstellt werden. Diese \nZuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der \nÜberstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die \nÜberstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der \nzuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden \nPerson verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. \nGemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 \nMonate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. \n \nDie grundsätzlich zunächst bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit \nder Zustimmung Finnlands zur Übernahme des Klägers am 07.06.2024 in Gang gesetzt \nund ist mit Ablauf des 07.12.2024 abgelaufen. Vorliegend wurde die Überstellungsfrist \ndurch das Bundesamt auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung \nrechtskonform auf 18 Monate verlängert, da der Kläger zum Zeitpunkt der \nVerlängerungsentscheidung am 06.12.2024 nicht flüchtig im Sinne der Vorschrift war. \n \nZur Begründung verweist der Einzelrichter auf seine Ausführungen im Eilbeschluss des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens: \n \n\n5 \n \n„Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal \ndefiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, ist der Begriff als \nVoraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden \nsechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne \ndes Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner \nÜberstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu \nvereiteln. Damit setzt der Begriff \"flüchtig\" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den \nzuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich \n(zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal \ndafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv \nist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden \nentzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, \nwenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm \nzugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über \nseine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten \nunterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere \nTatsache der Entziehungsabsicht zu führen, darf (grundsätzlich) aus dem Umstand des \nVerlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu \ninformieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu \nentziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden \nPflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 \nAbs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (\"flüchtig ist\") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der \nVerlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch \nfortbestehen (s. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 53 ff.; \nBVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42.20 – juris Rn. 25, 27; BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C \n38.20 – juris Rn. 19 f.). \n \nGrundsätzlich reicht allerdings bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt \ndes Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft \nnoch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei \nflüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer \nkurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich \nan der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt wiederum \naber nur insoweit, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für \nein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret \nbevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm \nzugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und \n\n6 \n \nWiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021, \na.a.O., juris Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung). \n \nb. \nUnter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs liegt hier ein Flüchtigsein des \nAntragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht vor. \n \naa. \nEs lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der \nVerlängerungsentscheidung am 06.12.2024 den seiner Überstellung zuständigen \nnationalen Behörden gezielt entzogen hätte. Wie aus der Verwendung der Zeitform des \nPräsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO (\"flüchtig ist\") folgt, muss der \nAntragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) \nflüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen \nWortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche \nVoraussetzung des \"Flüchtigseins\" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem \nBundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der \nÜberstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung \nnicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist (BVerwG, \nU.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 27). \n \nDer Antragsgegnerin sowie dem Migrationsamt Bremen waren der tatsächliche \nAufenthaltsort des Antragstellers sowohl am 03.12.2024 als auch am 06.12.2024 bekannt. \nUnter dem 02.12.2024 hatte die ... dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller ab \ndem 02.12.2024 in das Gemeindezentrum ... in Bremen verlegt werde. Die entsprechende \nNachtzeitverfügung des Migrationsamts war dementsprechend an diese Anschrift \nadressiert. Durch den anschließenden Überstellungsversuch am 03.12.2024 war der \nAntragsgegnerin der Aufenthaltsort des Antragstellers ebenfalls bekannt. Es gibt demnach \nkeinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsteller am 06.12.2024 ortsabwesend gewesen ist \nund sich nicht in dem Gemeindezentrum ... in der ... aufgehalten hat. Gegenteiliges hat \nauch die Antragsgegnerin, die nach dem 03.12.2024 auch keinen erneuten \nÜberstellungsversuch unternommen hat, nicht dargelegt. \n \nbb. \nAus dem gescheiterten Überstellungsversuch am 03.12.2024 kann die Antragsgegnerin \nebenfalls nicht die Annahme ableiten, der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt oder im \nZeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig gewesen. \n \n\n7 \n \nDer Antragsteller befand sich – was der Antragsgegnerin bekannt war – seit dem \n02.10.2024 im offenen Kirchenasyl. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder \nrechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet \nvielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen \ndarauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund \ndessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine \nÜberstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. \nDie \nstaatliche \nRespektierung \ndes \nKirchenasyls \nbegründet \ndeshalb \nkein \nVollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine \nÜberstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht \n\"flüchtig\" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische \nEntscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine \nVerlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der \nÜberstellung tatsächlich entgegensteht (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. \n26 und B.v. 08.06.2020 – 1 B 19/20, juris; OVG Bremen, B.v. 18.09.2019 – 1 LA 125/19, \njuris Rn. 7). \n \nDa der Aufenthalt des Antragstellers am 03.12.2024 der Behörde bekannt war und eine \nÜberstellung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit hätte durchgeführt werden \nkönnen, fehlte es (objektiv) an einem Sichentziehen des Antragstellers. Allein der \nUmstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen \nder für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde \nerhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die \nVollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt \nobjektiv kein Sichentziehen dar. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht \nhandeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021 \n– 1 C 55/20, juris Rn. 35). \n \nEine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des \nMigrationsamts in seiner E-Mail vom 04.12.2024 an die Antragsgegnerin, wonach es über \nBildmaterial verfüge, auf dem der Antragsteller sich entgegen seiner Auflagepflicht am \n02.12.2024 um 23:39 Uhr außerhalb der Wohneinheiten des Gemeindezentrums, so u.a. \nin kirchlichen Räumlichkeiten (z. B. Sakralraum, Messehalle) aufgehalten habe. Zunächst \nliegen dem erkennenden Einzelrichter die in Bezug genommenen Bildaufnahmen nicht vor. \nSelbst unterstellt, der Antragsteller habe sich entgegen der ihm mit Verfügung vom \n02.12.2024 auferlegten Aufenthaltspflichten (Meldepflichten) zeitweise nicht in seinem \nZimmer, sondern in kirchlichen Räumen aufgehalten, führt jedoch auch dieser Umstand \nnicht zur Annahme eines gezielten Sichentziehens durch den Antragsteller. Dieses \n\n8 \n \nVerhalten ist nämlich nicht kausal dafür gewesen, dass die geplante Überstellung nicht \ndurchgeführt werden konnte. Wie bereits dargelegt, haben die Vollzugbehörden trotz \nrechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit davon abgesehen, die Dublin-Überstellung und \nden Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen vom 02.12.2024 (2 E 2998/24) zu \nvollstrecken. Sie haben das Gebäude in der ... nicht betreten. Aus diesem Grund steht \nbereits nicht fest, dass die Maßnahme aufgrund einer möglicherweise vorübergehenden \nAbwesenheit des Antragstellers aus seinem Zimmer gescheitert wäre. Zudem wäre auch \nin einem Aufenthalt des Antragstellers in den kirchlichen Räumen des Gemeindezentrums \nkein rechtliches Hindernis für die Überstellung des Antragstellers zu ersehen gewesen. Der \nDurchsuchungsbeschluss des VG Bremen eröffnete der Vollzugsbehörde im Falle eines \ngezielten Versteckens des Antragstellers in den kirchlichen Räumlichkeiten ausdrücklich \ndie Möglichkeit, unter der Voraussetzung einer Gefahr in Verzug auch diese \nRäumlichkeiten zu durchsuchen. Ein in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis \nfür den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist somit \ninsgesamt nicht gegeben. \n \nOb in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter \nÜberstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, \nein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des \nArt. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20, Rn. 27), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \nDie Anschrift des Antragstellers war dem Bundesamt und der Ausländerbehörde \ndurchgehend \nbekannt \nund \ner \nwar \nnach \nAktenlage \nbei \ndem \n(einmaligen) \nÜberstellungsversuch in den Räumlichkeiten des kirchlichen Gemeindezentrums \nanwesend, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall \nim oben genannten Sinne bestehen. Insbesondere haben die Antragsgegnerin und das \nMigrationsamt auch keine weiteren (erfolglosen) Überstellungsversuche unternommen.“ \n \nHieran wird festgehalten. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen \ndes Flüchtigseins im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das \nBundesamt in der Person des Klägers nicht erfüllt waren, zumal der gerichtlich voll \nnachprüfbare, unbestimmte Rechtsbegriff des Flüchtigseins als Voraussetzung für ein \nausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen \nÜberstellungsfrist angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der \nÜberstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. \n17.8.2021 – 1 C 38/20 -, juris Rn 19 ff). Auch das Bundesamt ist der gerichtlichen \nEinschätzung \nim \nAnschluss \nan \ndas \neinstweilige \nRechtsschutzverfahren \nnicht \n\n9 \n \nentgegengetreten. Neue Umstände, die eine andere Entscheidung als im Eilverfahren \ngebieten würden, sind somit weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \n \nDie damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 Dublin \nIII-VO ist inzwischen mit Ablauf des 07.12.2024 abgelaufen, ohne dass eine Überstellung \ndes Klägers erfolgt ist. Zwischenzeitlich war auch keine Unterbrechung dieser Frist \neingetreten. Die zuvor auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG gestützte Unzulässigkeit des \nAsylantrags entfällt in diesem Fall, d. h. mit Ablauf der Überstellungsfrist ist der in der \nBundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers nachträglich zulässig \ngeworden. Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist auch berufen (vgl. \ndazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20-, juris, Rn. 35 m.w.N.). \n \nb. \nDie Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage des \n§ 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine solche Entscheidung umgedeutet werden. \n \nIm Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsakts ist das Gericht vor einer Aufhebung \nnach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst gehalten, die behördliche Entscheidung auch \nunter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Darüber \nhinaus kommt grundsätzlich eine Umdeutung in den Grenzen des § 47 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n2020 – 1 C 35/19 –, juris Rn. 16 f.) \n \nEine Aufrechterhaltung oder Umdeutung in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 \ni. V.m. § 71a AsylG – wie vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid als \nRechtsgrundlage erwähnt – ist jedoch nicht möglich, weil es sich um einen der Sache nach \nanderen Bescheid handeln würde, der eine auf den Herkunftsstaat gerichtete \nAbschiebungsandrohung \nanstelle \neiner \nauf \nden \nDrittstaat \ngerichteten \nAbschiebungsanordnung beinhalten müsste. Auch die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. \n5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätte die Beklagte in dem Fall im Hinblick auf den \nHerkunftsstaat Somalia und nicht im Hinblick auf Finnland prüfen müssen. Eine \nUmdeutung scheitert zudem daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a \nAsylG für den Kläger ungünstiger i.S.d. § 47 Abs. 2 VwVfG wären. Dabei sind nicht nur die \nunmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick \nzu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines \nAsylantrags zuständigen - Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, \n\n10 \n \ndass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der \nBetroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich \ndes Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme \nbereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte (vgl. \nhierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15, juris Rn. 32). \n \nUnabhängig hiervon, sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a \nAbs. 1 AsylG nicht gegeben. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat \nbetriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar \nabgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser \ngleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer \nWiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. \n14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29 ff.). Dabei muss sich das im sicheren Drittstaat \nerfolglos abgeschlossene Asylverfahren auch auf die Gewährung des unionsrechtlichen \nsubsidiären Schutzes beziehen (ebenso: VG München, B. v. 03.04.2017 – M 21 S \n16.36125 – juris Rn. 18 m.w.N.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die \nRechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 – \njuris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen \ngenügen nicht (Bruns, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 \nund 9 m.w.N). \n \nEin erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens i.S.d. § 71a AsylG des Klägers in Finnland \nliegt jedoch nicht vor. Ursprünglich hat Finnland einer Übernahme des Klägers auf der \nGrundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO zugestimmt. Gemäß dieser Vorschrift der \nDublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen \nDrittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der \nAntragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt \nhat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats \naufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 \nAbs. 2 UA 2 Dublin III-VO hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den \nAnwendungsbereich von Abs. 1 lit. c) fallenden Fällen, in denen die Prüfung nicht \nfortgeführt worden ist, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor \neine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, sicherzustellen, dass der \nAntragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags \nabgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der \nnicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. \n \n\n11 \n \nEin derartiges Recht eines Asylantragstellers ist in Finnland gewährleistet. Personen, die \nim Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum \nAsylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, \nje nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt (vgl. Österreichisches \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation: Finnland, 04.05.2020, S. 7). Selbst wenn der Asylantrag und das \nAsylverfahren des Klägers in Finnland somit als zurückgenommen bzw. eingestellt gelten \nsollten, \nbestünde \nrechtlich \ndie \nMöglichkeit \ndieses \nAsylverfahren \nauf \nAntrag \nwiederaufzunehmen. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens des Klägers in Finnland \ni.S.d. § 71a AsylG liegt somit nicht vor. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht dargelegt. \nDie in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist \nsomit aufzuheben. \n \n2. \nUnterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheids vom 31.07.2024 der \nAufhebung, so erweisen sich die damit verbundenen Folgeentscheidungen der Ziffern 2 \nbis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. \n \nUnter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene \nFeststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn mit der Aufhebung \nder Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 \nAsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen \nUnzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, \njuris Rn. 21). \n \n3. \nDie in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a \nAbs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \nNach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung \ndes Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, \ndass sie durchgeführt werden kann. Dies ist - wie oben dargelegt mangels Zuständigkeit \nFinnlands - nicht der Fall. \n \n4. \nSchließlich ist die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Anordnung und Befristung des \nEinreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegenstandslos geworden \nund ebenfalls aufzuheben. \n\n12 \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-27/1-k-2132-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-27/1-k-2132-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364781","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.859018+00:00"}}