{"status":"available","doknr":"OLD364780","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-28","aktenzeichen":"6 K 1558/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1558/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \nzu \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 \nfür Recht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n2 \n \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Kläger verfolgen mit ihrer Klage ihr Asylbegehren weiter. \n \nDie Kläger, russische Staatsangehörige vom Volk der Laken (Kläger zu 1) und der Darginer \n(Klägerin zu 2), reisten nach eigenen Angaben am 27.05.2022 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten am 02.09.2022 Asylanträge. \n \nDie persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.09.2022. Die Kläger trugen im \nWesentlichen vor, es habe in Russland für den Kläger zu 1 die Gefahr bestanden, dass er \nin den Krieg in der Ukraine geschickt werde. Er lehne es ab, zu kämpfen und Menschen \nzu töten. Dies lasse sich nicht mit seinem Wertesystem vereinbaren. Auch sei er \ngesundheitlich nicht dazu in der Lage. Deshalb hätten die Kläger auf entsprechenden Rat \nvon Freunden das Land am 21.05.2021 verlassen, wobei sie sich zuletzt in Moskau \naufgehalten hätten. Das seien alle Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation \ngewesen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1, eine Einberufung zum Militärdienst sei \nnicht erfolgt. Wegen einer Erkrankung der Blutgefäße („Varikose“) sei er als untauglich \nausgemustert \nworden. \nEr \nhabe \nSchmerzen \nbeim \nGehen \nund \nmüsse \nKompressionsstrümpfe tragen. In der Russischen Föderation sei er deshalb operiert \nworden. Einer seiner Brüder habe etwa eine Woche vor ihrer Ausreise einen \nEinberufungsbefehl erhalten. Er sei nach Balkarien geflohen. Auf die Frage, warum er eine \nRekrutierung fürchte, obwohl er als untauglich gelte, gab der Kläger zu 1 an, es werde \nmomentan nicht geguckt, ob man tauglich sei. Bekannte von ihm seien entweder gar nicht \nzurückgekehrt oder nur deren Leichnam. Dies wisse er aus Erzählungen. Die Kläger gaben \nan, nicht politisch aktiv oder interessiert (gewesen) zu sein. Auch hätten sie keine Probleme \nmit dem russischen Staat oder mit Personen. Ihr Problem seien nur der Krieg in der Ukraine \nund die damit verbundene Angst vor einer Einberufung gewesen. \n \nMit Dublin-Bescheid vom 15.11.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als \nunzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die \nAbschiebung nach Italien an. Dagegen gerichteter Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (1 V \n\n3 \n \n1656/23). Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde über den Asylantrag der Kläger im \nnationalen Verfahren entschieden. \n \nMit Bescheid vom 27.06.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl, \nFlüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, das \nBundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. \nAndernfalls drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zudem ordnete sie \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag \nder Abschiebung. Der Bescheid wurde am 28.06.2023 per Postzustellungsurkunde \nzugestellt. \n \nAm 10.07.2023 haben die Kläger Klage erhoben. Wegen der Klagebegründung verweisen \nsie auf den Akteninhalt und die Anhörungsprotokolle. \n \nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 28.02.2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter \nhilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt der Klage entgegen. \n \nMit Beschluss vom 03.06.2024 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \n \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und \nunter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nrespektive der Asylberechtigung (1.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (2.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (3.). \nDer streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 27.06.2023 ist auch im Übrigen \nrechtmäßig (4.). \n \n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 nicht aus einer \nbefürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation ableiten. \n \nGemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ \n3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten \nVerfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht \nvor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 \nAbs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur \nLage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \n\n5 \n \nder Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine \nRückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige \nqualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer \nGefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine \nindividuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle \nGefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst \ngerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen \neine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). \nZugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare \nVermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der \nBetroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung \nfindet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen \nVorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der \nPrüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen \nernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten \ndes internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch \neine \nBeweiserleichterung, \nnicht \naber \ndurch \neinen \nherabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 20). \n \nNach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm \nbefürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran \nanknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung \n„wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es \nfehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen \nBehörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung \nzumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine \nVerfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b \nAbs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht \nbesteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde \n2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von \nReservisten \nallein \nan \nden \nReservestatus \nan \n(BFA, \nThemenbericht \nder \n\n6 \n \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, \nNationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt \nnicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht \noder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes \nentnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von \nReservisten. \n \n2. Die Kläger zu haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes \ngemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär \nSchutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass \nihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), \nFolter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder \neine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer \nZivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). \n \nZwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines \nvölkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen \ndie Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. \nVG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 \n– 33 K 312.19 A –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. \n17 f.; Urt. v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 \n– 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 \nEMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der \nMilitärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder \nHandlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und \nderen Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – \n12 B 17/23 –, juris Rn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG \nsteht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, \ndass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in \neine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch \nArt. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden \nwird. \n \n\n7 \n \nDie russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als \nKriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, \ninsbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist \nwahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt \nwerden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-\nEntziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden \nin Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich \nsanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, \n1202 Rn. 30, 31, beck-online) \n \nAllerdings droht dem Kläger zu 1 keine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine, so \ndass ihm von vornherein aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz \nin der Ukraine droht. Dazu im Einzelnen: \n \na) Der Kläger zu 1 ist schon aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig, so dass ihm nicht \ndroht, zu Kampfhandlungen im Rahmen des Ukraine-Krieges gezwungen zu werden. Die \nVerpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft \ngrundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die \nrussische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten \nbzw. dort gemeldet sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12; BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. \n37). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre \nangehoben worden ist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten \nLebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können, wird der 44-jährige Kläger zu 1 \nhiervon nicht erfasst. \n \nb) Dem Kläger droht auch nicht eine Mobilisierung als Reservist. Unter bestimmten \nVoraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident \nPutin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg \ndie Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret \nermöglicht \ndie \nEinberufung \nrussischer \nReservisten \n(abrufbar \nunter: \nhttp://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). \nNach \noffiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut \ndes Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, \ndie über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins \nvom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ \nausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – \n\n8 \n \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – \nRussische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG \nBerlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der \nVerteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin \nmündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung \nder russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung \nder Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-\nPressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei \nHinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag \nveröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung \n(BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom \n16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der \nrussischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende \n2026 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 14). \n \nDie russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus \nPersonen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben \noder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich \nverpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. \n„inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer \nMobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium \nbezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt \nangesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen \nArmee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder \nWehrersatzdienst \ngeleistet \nhaben, \ndie \nein \nStudium \nan \neiner \nmilitärischen \nBildungseinrichtung \noder \neine \nmilitärische \nAusbildung \nan \neiner \nstaatlichen \nBildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt \nworden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht \nzum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne \ndass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter \nBerufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen \nReserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service \nsince July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte \nAltersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und \nden Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die \nmaßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. \nInsgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, \nMatrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der \n\n9 \n \nOffiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden \nMajore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die \nvierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden \nschließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei \nAltersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. \nZunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. \nauch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist \nhat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei \neine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene \nreicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines \nRepräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene \nTeilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes \nRangs \nder \nReserve \nausgerichtet \n(gewesen) \nsein \n(BFA, \nThemenbericht \nder \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26). \n \nEs gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu \nunterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine \nEntlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des \nHöchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den \nMilitärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. \nauch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt \nStaatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen \nMobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem \nfolgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren \nGesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine \nDauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und \nAlleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der \nRussischen \nFöderation \nund \nDuma-Abgeordneten; \nsowie \nMitgliedern \nvon \nFreiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch \npräsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des \npräsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und \noffizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen \nPersonengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: \nRussische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.). \n\n10 \n \n \nDer Kläger zu 1. ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage indes kein Reservist. Denn der \nKläger zu 1 hat nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht keinen \nWehrdienst geleistet. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1 eigenen Angaben zur Folge auf \nGrund gesundheitlicher Probleme ausgemustert worden. Ein Militärbuch konnte der Kläger \nzu 1 nicht vorlegen. Er gehört damit auch nicht zur sog. „ungedienten“ Reserve. Die vom \nKläger angeführten – gleichsam anekdotischen wie unsubstantiierten – Befürchtungen, \ndass in der Russischen Föderation Menschen ohne Rücksicht auf den militärischen Status \nzu Kriegshandlungen in der Ukraine gezwungen würden, stehen nicht in Einklang mit den \nErkenntnismitteln, die dem Gericht vorliegen. Darüber hinaus wird zur Begründung auf die \ninsofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2 ff.) Bezug \ngenommen, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \n3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen ebenfalls \nnicht. Das Varikose-Leiden des Klägers zu 1 ist nach seinen Angaben nicht \nbehandlungsbedürftig. Es wird insoweit zur Begründung auf die insofern zutreffenden \nAusführungen im angefochtenen Bescheid (S. 4 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \n4. Schließlich sind auch die Abschiebungsandrohung sowie das verfügte 30-monatige \nEinreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Auch insoweit wird auf die zutreffenden \nAusführungen im angefochtenen Bescheid (S. 16 ff.) verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n11 \n \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/6-k-1558-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/6-k-1558-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364780","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.831894+00:00"}}