{"status":"available","doknr":"OLD364779","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-28","aktenzeichen":"6 K 1265/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1265/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.06.2023 \n(Ziff. 3. – 6.) betreffend den Kläger zu 1 verpflichtet, diesem \nsubsidiären Schutz zu gewähren. \n \n\n2 \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 11/12 und die \nBeklagte zu 1/12. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \njeweiligen Vollstreckungsschulder dürfen die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. \n \nTatbestand \n \nDie Kläger verfolgen mit ihr Klage ihr Asylbegehren weiter. \n \nDie \nKläger, \nStaatsangehörige \nder \nRussischen \nFöderation \nmit \nrussischer \nVolkszugehörigkeit, reiste am 04.01.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellten am 16.03.2023 Asylanträge. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte \nam 17.04.2023. Die Kläger trugen vor, am 03.01.2023 ihr Heimatland die Russische \nFöderation verlassen zu haben um die Mutter des Klägers zu 1 in Deutschland zu \nbesuchen. Danach seien sie nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Grund sei \ngewesen, dass der Kläger zu 1 von einer Arbeitskollegin angerufen worden sei und diese \nhabe ihm gesagt, dass sein Name auf einer Liste stehe. Es sei so, dass eine Einberufung \nnicht mehr vom Militär ausgegeben werde, sondern über den Arbeitgeber. Auf Nachfrage \nteilte der Kläger zu 1 mit, dass er eine Einberufung in schriftlicher Form nicht beim \nBundesamt vorlegen könne. Als Vorsitzender einer Organisation für kranke Kinder habe er \nsich für kranke Kinder engagiert, für die keine Medikamente zur Verfügung gestellt worden \nseien. Er habe sich mit Menschen unterhalten und erklärt, dass das die falsche Politik sei. \nDie Klägerin zu 2 trug vor, keine eigenen Asylgründe zu haben. \n \nMit Bescheid vom 06.06.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. \nZudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG \nnicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids \nkeine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das \ngesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. \n \n\n3 \n \nDie Kläger haben am 19.06.2023 Klage erhoben. Der Kläger zu 1 habe hier in Deutschland \nvon seiner Arbeitskollegin Natalia die telefonische Mitteilung/Warnung erhalten, dass in der \nFirma eine Einberufungsliste aushänge, auf welcher auch sein Name vermerkt sei. Da der \nKläger zu 1 nicht in der Ukraine kämpfen wolle, habe er einen entsprechenden Asylantrag \ngestellt. Persönlich nach dieser Liste schauen ginge in dieser Situation selbstverständlich \nnicht. Er werde über Verwandte in Russland versuchen herauszufinden, ob ein \nEinberufungsbefehl ihn auch unter seiner russischen Anschrift erreicht habe. Sofern dieses \nder Fall sei, werde er versuchen, sich Fotos von diesem Brief mailen zu lassen. Momentan \nsehe er für seine Arbeitskollegin Natalia das Risiko als zu groß, ihm kollegialerweise die \nausgehängte Einberufungsliste zu fotografieren und diese sodann zu mailen. Der Kläger \nzu 1 gehe davon aus, dass Emails in/aus Russland der Geheimdienstüberwachung \nunterlägen und er möge dem Grunde nach nicht auch seinem Schwager (der nach der Post \nschauen solle) diesem Risiko aussetzen. \n \nDie Kläger beantragen, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 06.06.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter \nhilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragen schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 13.02.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und \nunter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. In dem für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nAsylG) besteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft (1.), für die Kläger zu 2 und 3 zudem kein Anspruch auf die \nGewährung subsidiären Schutzes (2.); ebenfalls haben diese keinen Anspruch auf die \nFeststellung von Abschiebungsverboten (3.). Die streitgegenständlichen Bescheide des \nBundesamts sind auch im Übrigen in Bezug auf die Kläger zu 2 und 3 rechtmäßig (4.). \nAllerdings besteht für den Kläger zu 1 als Reservisten ein Anspruch auf Gewährung \nsubsidiären Schutzes, die Folgeentscheidungen ihn betreffend sind ebenfalls aufzuheben \n(5.). \n \n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 nicht aus einer \nbefürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation ableiten. \n \nGemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ \n3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten \nVerfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht \nvor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 \nAbs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur \nLage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine \n\n5 \n \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine \nRückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige \nqualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer \nGefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine \nindividuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle \nGefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst \ngerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen \neine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). \nZugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare \nVermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der \nBetroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung \nfindet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen \nVorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der \nPrüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen \nernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten \ndes internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch \neine \nBeweiserleichterung, \nnicht \naber \ndurch \neinen \nherabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 20). \n \nNach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm \nbefürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran \nanknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung \n„wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es \nfehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen \nBehörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung \nzumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine \nVerfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b \nAbs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht \nbesteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde \n\n6 \n \n2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von \nReservisten \nallein \nan \nden \nReservestatus \nan \n(BFA, \nThemenbericht \nder \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, \nNationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt \nnicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht \noder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes \nentnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von \nReservisten. \n \n2. Die Kläger zu 2 und 3 haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären \nSchutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n \n3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen für die \nKläger zu 2 und 3 ebenfalls nicht. Auch insoweit ist weder etwas vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n \n4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung der \nEinreise- und Aufenthaltsverbote bezüglich der Kläger zu 2 und 3 begegnen keinen \nrechtlichen Bedenken. \n \n5. Hinsichtlich des zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes 46-jährigen Klägers zu 1 \nvermag das Gericht indes einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes \ngemäß § 4 Abs. 1 AsylG erkennen. Dazu im Einzelnen: \n \na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er \nstichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland \nein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG \ndie Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle \nBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher \nGewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. \n3). \n \nIm Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen \nAngriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt \n\n7 \n \nwird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 \nEMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, \nUrt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 \nA –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 17 f.; Urt. v. \n16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 – 3 B \n184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK \nwird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst \nim Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen \numfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung \nund Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, Beschl. \nv. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – 12 B 17/23 –, juris \nRn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, \ndass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei \nRückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten \nwird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK \ngeschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. \n \nDie russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als \nKriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, \ninsbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist \nwahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt \nwerden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-\nEntziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden \nin Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich \nsanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, \n1202 Rn. 30, 31, beck-online) \n \nb) Dem Kläger zu 1 droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine. \n \nUnter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen \nwerden. Präsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge \nim Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das \npräsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: \nhttp://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). \nNach \noffiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut \ndes Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, \n\n8 \n \ndie über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins \nvom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ \nausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – \nRussische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG \nBerlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der \nVerteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin \nmündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung \nder russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung \nder Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-\nPressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei \nHinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag \nveröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung \n(BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom \n16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der russischen \nStreitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende 2026 (Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \nvom 02.08.2024, S. 14). \n \nDie russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus \nPersonen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben \noder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich \nverpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. \n„inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer \nMobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium \nbezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt \nangesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen \nArmee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder \nWehrersatzdienst \ngeleistet \nhaben, \ndie \nein \nStudium \nan \neiner \nmilitärischen \nBildungseinrichtung \noder \neine \nmilitärische \nAusbildung \nan \neiner \nstaatlichen \nBildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt \nworden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht \nzum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne \ndass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter \nBerufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen \nReserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service \nsince July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte \nAltersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und \n\n9 \n \nden Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die \nmaßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. \nInsgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, \nMatrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der \nOffiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden \nMajore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die \nvierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden \nschließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei \nAltersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. \nZunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. \nauch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist \nhat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei \neine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene \nreicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines \nRepräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene \nTeilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes \nRangs \nder \nReserve \nausgerichtet \n(gewesen) \nsein \n(BFA, \nThemenbericht \nder \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26). \n \nEs gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu \nunterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine \nEntlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des \nHöchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den \nMilitärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. \nauch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt \nStaatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen \nMobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem \nfolgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren \nGesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine \nDauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und \nAlleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der \nRussischen \nFöderation \nund \nDuma-Abgeordneten; \nsowie \nMitgliedern \nvon \nFreiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch \npräsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des \n\n10 \n \npräsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und \noffizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen \nPersonengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: \nRussische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.). \n \nDiese aktuellen Erkenntnisse zugrunde gelegt, geht der erkennende Einzelrichter zum \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass Reservisten der ersten \nPrioritätsstufe in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21.09.2022 \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch in absehbarer Zeit) systematisch oder zumindest \nin relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden. \n \nc) Der Kläger zu 1 ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage ein Reservist, der sofort \neinsatzfähig und gut ausgebildet ist (zu diesem Kriterium OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – \nOVG 12 B 17/23 –, BeckRS 2024, 24583 Rn. 33). Dies steht aufgrund des vom Kläger zu \n1 vorgelegten Militärbuchs zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Die vorgelegten \nFotografien seines Militärbuchs wurden in der mündlichen Verhandlung mithilfe der \nDolmetscherin gesichtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 – wie von \nihm auch zuvor vorgetragen – seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation \ngeleistet hat. Danach hat der Kläger zwischen 1996 und 1998 seinen Wehrdienst bei einer \n„Spähtruppe (Maschinengewehr/Motorrad)“ geleistet. Der Kläger zu 1 gab zudem im \nRahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter an, dass er den \nMilitärrang eines „Serschant“ habe. Als 46-jähriger „Serschant“ ist der Kläger zu 1 nach \nden vorbenannten Erkenntnissen des Gerichts formal der zweiten Prioritätsstufe \nzuzuordnen, so dass die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung nicht vorrangig auf \nihn ausgerichtet ist. Gleichwohl ist ausgehend vom diesem Befund die Heranziehung des \nKlägers zu 1 zum Militärdienst ausnahmsweise beachtlich wahrscheinlich. Denn der Kläger \nzu 1 konnte im Rahmen seiner Anhörung durch den Einzelrichter substantiiert darlegen, \ndass er aufgrund einer nuklearen Sonderausbildung durch die russischen Militärbehörden \ngleichermaßen der ersten Prioritätsstufe zugeordnet wird. Durch seine militärische \nVorerfahrung gehört der Kläger grundsätzlich zu den Mitgliedern der Reserve, die nach \nden vorliegenden Erkenntnissen im Rahmen der Teilmobilisierung einberufen wurden \n(Auswärtiges Amt, Auskunft an BMI vom 10.2.2023 zur Aktualisierung der HKL-Leitsätze \ndes \nBAMF, \nS. \n2 \n(oben); \nAuswärtiges \nAmt, \nBericht \nüber \ndie \nasyl- \nund \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 02.08.2024, S. 13 sowie \nVG Bayreuth Urt. v. 10.10.2024 – B 6 K 23.30772, BeckRS 2024, 40409 Rn. 34). Aufgrund \nseiner nuklearen Sonderausbildung und in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls \nliegen nach der Überzeugung des Einzelrichters individuelle, gefahrerhöhende Umstände \nvor, aufgrund welcher sich der Kläger zu 1 aus dem Gesamtbestand der Reserve \n\n11 \n \nhervorhebt. Der Kläger zu 1 gab nachvollziehbar an, während seines Grundwehrdienstes \neine nukleare Sonderausbildung erhalten zu haben. So habe er in „Krasnojarski krai“ in der \nStadt Kansk ein Gelände bewachen müssen, auf dem neun nukleare Raketen gestanden \nhaben. Er konnte zudem nachvollziehbar erklären, dass diese Sonderausbildung insofern \nTeil seines Wehrpasses geworden ist, als dass sich dieser Umstand aus den \nverschiedenen im Militärbuch angegebenen Nummern ergebe. Die Angaben des Klägers \nließen sich nähergehend plausibilisieren: Zum Zeitpunkt des klägerischen Wehrdiensts \nwurde in Krasnojarsk 26 (K 26)/Schelesnogorsk in der Region „Krasnojarski krai“ \nAtomindustrie \nbetrieben \n(https://www.abendblatt.de/archiv/2000/article204314805/Russlands-nukleare-\nHoelle.html) und in Kansk sind bis heute ballistische Mittelstreckenrakete zum Transport \nvon nuklearen Sprengköpfen stationiert (https://de.wikipedia.org/wiki/RSD-10). Als \nrisikoerhöhenden Umstand für die Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers zum \nMilitär sieht das Gericht auch das vom Kläger zu 1 substantiiert vorgetragene \nAusreiseverbot durch russische Behörden. Die Existenz eines solchen Ausreiseverbotes \nzu Lasten des Klägers zu 1 steht nach Überzeugung des Einzelrichters nach \nInaugenscheinnahme des klägerischen Handys und der auf diesem aufgerufenen \nInternetseite der russischen staatlichen Verwaltung fest. Aus dieser Internetseite ergab \nsich, dass eine Ausreisesperre für den Kläger zu 1 durch russische Behörden eingetragen \nist. Der drohenden Einziehung des Klägers zu 1 steht nicht entgegen, dass dieser bislang \nkeinen Einberufungsbefehl erhalten hat. Dies ist nachvollziehbar, nachdem der Kläger \nfrühzeitig aus der russischen Föderation ausgereist ist. Schließlich steht aufgrund der \nEindrücke des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seiner \nÜberzeugung fest, dass der Kläger aufgrund seiner äußerst vitalen körperlichen und \ngeistigen Verfassung sofort einsatzfähig wäre. \n \nd) Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die \nZuerkennung subsidiären Schutzes hinsichtlich des Klägers zu 1 sind insoweit auch die \nFolgeentscheidungen in dem streitgegenständlichen Bescheid betreffend den Kläger zu 1 \naufzuheben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n\n12 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/6-k-1265-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/6-k-1265-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364779","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.802027+00:00"}}