{"status":"available","doknr":"OLD364778","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-28","aktenzeichen":"3 K 1512/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1512/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \n \ngez. Dr. Kiesow \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer am \n1988 in al-Hasaka/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger \narabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 22.10.2015 einen Asylantrag. \n \nIn der Anhörung am 10.05.2016 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er wegen des \nBürgerkriegs aus Syrien geflohen sei. \n \nMit Bescheid vom 23.05.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. \n \nMit Schreiben vom 28.28.2017 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaats \nSachsen der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde mit, dass der Kläger am \n13.04.2017 auf seiner Facebook-Seite Beiträge gepostet habe, die ihn als deutlichen \nSympathisanten des IS erkennen ließen. Er habe hierbei seine Solidarität mit dem IS \nsignalisiert und klare Drohungen gegen dessen Gegner ausgesprochen. Gegen den Kläger \nsei daher ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung im \nAusland gemäß § 129b StGB eröffnet worden. Das Verfahren sei von der \nBundesanwaltschaft übernommen worden. \n \nMit Strafbefehl vom 19.06.2019 (Az.: \n), rechtskräftig seit dem \n07.08.2019, verhängte das Amtsgericht P\n gegen den Kläger eine Geldstrafe von 100 \nTagessätzen zu je 20,00 Euro wegen Gewaltdarstellung in vier Fällen. Die Taten wurden \nim Juli und September 2017 begangen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts \n \nhatten diese Taten Gewaltverherrlichung in Bezug auf IS-Mörder und deren Gewalttaten \nauf dem Facebook-Profil des Klägers zum Gegenstand. Wegen der Einzelheiten wird auf \nden zur beigezogenen Behördenakte (Az.: 7\n-475) genommenen Strafbefehl Bezug \ngenommen. \n \nMit Verfügung vom 04.11.2019 entschied das Bundesamt kein Aufhebungsverfahren \neinzuleiten. Es lägen keine einen Widerruf begründenden Hinweise vor. Das \nErmittlungsverfahren sei nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Syrischen \nAntragstellern, die ihren Antrag vor dem 17.03.2016 gestellt haben, sei weiterhin \n\n3 \n \ngrundsätzlich Flüchtlingsschutz zu gewähren. Die Sachlage im Herkunftsland habe sich \nnicht entscheidungserheblich verändert. Es lägen auch in Anbetracht des Strafbefehls und \ndes Gefährderverdachts keine Ausschlusstatbestände vor. \n \nMit Urteil vom 24.08.2020 (Az.: \n) verurteilte das Amtsgericht P\n \n- Schöffengericht - den Kläger wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr und fünf Monaten. Das Urteil ist, nachdem das Landgericht \n die Berufung des \nKlägers als unbegründet zurückgewiesen hatte, seit dem 04.12.2020 rechtskräftig und \nbezieht sich auf eine Tat vom 07.10.2019. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, \ndie Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden \nzur beigezogenen Behördenakte (Az.: 8\n-475) genommenen Urteile verwiesen. \n \nNachdem der Kläger am 01.04.2023 seinen Wohnsitz in B\n nahm, leitete das \nBundesamt am 13.04.2023 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 17.04.2023 \nhörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft \nan. Mit Schreiben vom 17.05.2023 und 30.05.2023 erklärte der Kläger, dass er sich bereits \nseit dem 26.09.2015, mithin insgesamt nahezu acht Jahre in Deutschland befinde. Ein \nGroßteil seiner Familie lebe hier. Darüber hinaus sei er Vater dreier Kinder, die regen \nUmgangskontakt mit ihm hätten. Er bemühe sich derzeit um eine Ausbildung zum Lkw-\nFahrer, um mit dieser Tätigkeit ein Auskommen und den Lebensunterhalt für sich und die \nKinder zu finanzieren. Seit der letzten Verurteilung sei er strafrechtlich nicht weiter auffällig \ngeworden. Es sei nicht zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen werde. Auch das \nAmtsgericht P\n habe eine positive Sozialprognose angenommen, indem es die \nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. \n \nMit Bescheid vom 15.06.2023 widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom \n23.05.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären \nSchutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 \nAbs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 5 AsylG \nzu widerrufen. Die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen für einen \nAusschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Mit dem Urteil des \nAmtsgerichts P\n zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen \nsexueller Nötigung läge eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr \nwegen eines in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführten Deliktes vor. Es bestehe auch \neine konkrete Wiederholungsgefahr und bei der Ermessensentscheidung überwiege das \nvom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte besondere öffentliche Interesse, die \nAllgemeinheit vor straffälligen Antragstellern zu schützen, seine persönlichen Belange. Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch \n\n4 \n \nhiervon sei der Kläger ausgeschlossen, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit gem. § 4 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. AsylG darstelle. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Grundversorgung und die \nMöglichkeiten zur Überlebenssicherung seien in ganz Syrien, mitunter stark, \neingeschränkt. \n \nDer Kläger hat am 05.07.2023 Klage erhoben. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. \nEine solche Annahme verbiete sich schon deshalb, weil das Amtsgericht P\n in seinem \nUrteil vom 24.08.2020 rechtskräftig zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine \nWiederholungsgefahr nicht bestehe. Der vorliegende Fall sei zwar der einer Sexualstraftat, \nim Vergleich zu anderen Sexualstraftaten allerdings von geringerer Schwere. Er habe von \nder Geschädigten letztendlich abgelassen. Darüber hinaus seien er und die Geschädigte \ndurchgehend bekleidet gewesen. Aus Studien ergebe sich, dass in der Erhebungsgruppe \nsexueller Gewaltdelikte eine Rückfallquote von 19 % bestehe. Daraus ergebe sich, dass \n81% keinen Rückfall erlitten, die Rückfallwahrscheinlichkeit also relativ gering sei. Soweit \ndie Beklagte anführe, dass er aus einem nicht der Gleichberechtigung von Mann und Frau \nverpflichteten Kulturkreis stamme, sei dies ein untaugliches Kriterium. Dies könne nur \nindividuell beurteilt werden. Auch die ihm zugeschriebene frauenfeindliche Einstellung \nwerde in dem Urteil nicht logisch hergeleitet. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass \nsich die Verurteilung auf Taten beziehe, die in 2019 begangen worden seien, also bereits \nvier Jahre her seien. Er spreche einwandfrei deutsch und habe sich insoweit vollständig \nintegriert. Er sei familiär und erwerbstechnisch integriert. All dies seien Umstände, die die \nWahrscheinlichkeit der Wiederholung von Straftaten minderten. Mittlerweile lebe er in \ngeordneten familiären Verhältnissen zusammen mit seiner nach islamischen Recht \nangerauten Ehefrau und den 2018 und 2021 geborenen Kindern in L\n. Er arbeite nach \nseiner erfolgreichen Kraftfahrerausbildung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als \nsolcher. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 15.06.2023 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \n\n5 \n \nMit Beschluss vom 12.03.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Am 13.03.2024 hat die Beklagte den Wiederzuzug des Klägers in den \nZuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde L\n gemeldet. \n \nEin Auszug aus dem Zentralregister zu dem Kläger vom 08.01.2025 weist die beiden \ngenannten Verurteilungen des Amtsgerichts P\n auf. Mit Urteil vom 29.11.2024, \nrechtskräftig seit dem 07.12.2024 (Az.: \n), hat das Amtsgericht \n \nden Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem \nUrteil des Amtsgerichts P\n vom 24.08.2020 zu einer Gesamtstrafe in Höhe von einem \nJahr und sechs Monaten verurteilt und sprach ihn im Übrigen frei. Die Vollstreckung wurde \nzur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Der in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom \n23.05.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) als rechtmäßig. \n \na) Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 \nund 3 AufenthG. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung internationalen Schutzes zu \nwiderrufen, wenn der Ausländer nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG von der Erteilung \nausgeschlossen ist. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, \nwenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 \nAbs.1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 50 Abs. 8a Nr. 2, 3 AufenthG kann von der \nAnwendung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die \nAllgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt \n\n6 \n \nworden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für \nLeib oder Leben oder mit List begangen worden ist (Nr. 2) oder im Rahmen des Urteils ein \nantisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die \nsexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund im \nSinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches ausdrücklich festgestellt wurde \n(Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n \naa) Mit dem Urteil des Amtsgerichts P\n vom 24.08.2020 (Az.: \n \nwurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten wegen \nsexueller Nötigung verurteilt. \n \nbb) Der Kläger bedeutet auch eine Gefahr für die Allgemeinheit. Die Gefahr für die \nAllgemeinheit setzt die Feststellung einer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \nfortbestehenden konkreten einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr voraus. Von dieser \nist auszugehen, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft \ndrohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14 zu § 51 Abs. 3 AuslG). Bei der Prognose, ob \neine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen \nUmstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten \nStrafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht \ndes bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters \nund \nseine \nEntwicklung \nund \nLebensumstände \nbis \nzu \ndem \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16 zu § 51 \nAbs. 3 AuslG). Nach diesen Maßgaben gelangt der Einzelrichter unter Würdigung der \nUmstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, dass durch den Kläger eine Gefahr für die \nAllgemeinheit durch die Begehung neuer vergleichbarer Straftaten ernsthaft besteht. \n \nInsoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides \nverwiesen, denen der Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). \n \nUnter Berücksichtigung der von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Einwendungen ist \nergänzend auf folgendes Hinzuweisen: Der in den Urteilen des Amtsgerichts P\n vom \n24.08.2020 und vom 29.11.2024 erfolgten Aussetzung der Strafvollstreckung zur \nBewährung kommt für die eigenständige verwaltungsgerichtliche Gefahrenprognose \nlediglich eine indizielle Bedeutung zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die \nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung in der Entscheidung vom 24.08.2020 \nausweislich der Urteilsgründe lediglich „unter Bedenken“ erfolgt ist und mit dem weiteren \nUrteil des Amtsgerichts P\n vom 29.11.2024 mittlerweile eine gegenüber dieser \n\n7 \n \nEntscheidung \nneuere \nTatsachenlage vorliegt. \nSoweit \ndie letztgenannte, \nunter \n„Zurückstellung einiger bedenken“, getroffene erneute Aussetzungsentscheidung darauf \ngestützt wurde, dass die Tat lange zurückliegt und der Kläger in sozial gefestigten \nVerhältnissen lebe, vermag dies für die gefahrenabwehrrechtliche Zukunftsprognose nicht \ngleichermaßen zu verfangen. Die Kinder des Klägers wurden am \n2018, \n2019 \nund am \n2021 geboren, mithin vermochte ihn die Geburt seines ersten Kindes und \ndie damit verbundene Beziehung zu seiner damaligen und auch heutigen Lebensgefährtin \nnicht von der Begehung der im Strafausspruch schwerwiegenderen Straftat der sexuellen \nNötigung am 07.10.2019 sowie der Körperverletzung im Januar 2019 abzuhalten. Vor \ndiesem Hintergrund können auch die derzeitigen familiären Verhältnisse des Klägers nicht \ntragfähig von seiner künftigen Straffreiheit überzeugen. Die mittlerweile fortgeschrittene \nIntegration in den Arbeitsmarkt vermag hieran nicht durchgreifend etwas zu ändern. \n \nFür eine künftige Straffreiheit des Klägers streitet insbesondere, dass er sich mittlerweile \nseit mehr als neun Jahren in Deutschland aufhält und die Begehung der am spätesten \nbegangenen abgeurteilten Straftat der sexuellen Nötigung bereits eine Zeitspanne von \nmehr als fünf Jahren zurückliegt, in der er sich straffrei verhalten hat. Zudem handelte es \nsich bei der später abgeurteilten Körperverletzung um eine Beziehungstat und zu der \nmittlerweile ausgewanderten Geschädigten besteht kein Kontakt mehr. \n \nAuch unter Berücksichtigung dieser positiven Aspekte ist der Einzelrichter jedoch in der \nGesamtschau, insbesondere aufgrund des aus dem Nachtatverhalten des Klägers \nerkennbaren Persönlichkeitsbildes davon überzeugt, dass hier die ernsthafte Gefahr \nbesteht, dass der Kläger auch zukünftig vergleichbare Straftaten begehen wird. Dem \nKläger ist es in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, sich überzeugend und \nnachhaltig von seinem gezeigten Verhalten zu distanzieren. Vielmehr entstand der \nEindruck, dass der Kläger sich einer bewussten Aufarbeitung seines Verhaltens bisher \nnicht zugewendet hat und die Geschehnisse weiterhin, wie bereits in den Strafverfahren, \nweitgehend unreflektiert relativiert und bagatellisiert. So erklärte er zu der Verurteilung \nwegen sexueller Nötigung, dass er verurteilt worden sei, obwohl es keine echten Beweise \ngegeben habe, dass er es tatsächlich gemacht habe und betonte dabei, dass (nur) die \nGeschädigte auch Haschisch geraucht habe. Die Körperverletzung zu Lasten seiner \nehemaligen Lebensgefährtin stritt der Kläger weiterhin ab. In Bezug auf die Verurteilung \nwegen Gewaltdarstellung führte er an, dass er nicht gewusst habe, dass dies in \nDeutschland verboten sei und er lediglich über die Situation in Syrien habe informieren \nwollen. \nDie \ndaraus \nerkennbaren \nRelativierungstendenzen \nstellen \ngewichtige \nAnhaltspunkte für die Bejahung einer Gefahr für die Allgemeinheit dar, die insgesamt vom \nVorliegen einer Wiederholungsgefahr überzeugen. \n\n8 \n \n \ncc) Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG eingeräumte \nErmessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides \nBezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 \nVwGO nicht erkennen lässt. \n \nb) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft \nauch auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 AsylG gestützt werden kann. Zwar haben sich \nmit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Umstände in Syrien erheblich \nverändert (vgl. dazu bspw. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, der \nunter Ziffer 6 nunmehr davon ausgeht, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere \nRegierung \nvorbei \nsei, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syri \na_-\n_16_dec_2024.pdf). Für die Region im Nordosten des Landes, aus der der Kläger stammt, \nerscheint jedoch die von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorausgesetzte „nicht nur \nvorübergehende“ Veränderung der Umstände derzeit zweifelhaft. Das Auswärtige Amt \nbeschreibt die Lage in dieser Region jedenfalls als volatil und jederzeit veränderlich (vgl. \nAuswärtiges Amt, Syrien: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), Stand: \n28.02.2025, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien-\nnode/syriensicherheit-204278). \n \n2. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers sachdienlich \ndahingehend auszulegen, dass der Kläger hilfsweise begehrt, die Beklagte zu verpflichten, \nihm unter Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides den subsidiären \nSchutzstatus zuzuerkennen. \n \nAuch dieser Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n \nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus \n(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären \nSchutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme \nrechtfertigen, dass er u. a. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dies ist hier nach \nden obigen Ausführungen der Fall. \n \n\n9 \n \n3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/3-k-1512-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-28/3-k-1512-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364778","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.774370+00:00"}}