{"status":"available","doknr":"OLD364777","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-06","aktenzeichen":"5 K 2301/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 2301/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, 500-\n40-1, Abteilung 4, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, - 500-400-013-8/2020-22-1 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin \nund den \nehrenamtlichen Richter \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2025 \nfür Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \n\n2 \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2023 \nverpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis \nzur \nvorübergehenden \nAusübung \nder \nZahnheilkunde \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung \ndes \nGerichts \nerneut \nzu \nbescheiden. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte \nzu 1/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne \nSicherheitsleistung und für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer vorübergehenden zahnärztlichen Berufserlaubnis. \nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über die dafür erforderliche abgeschlossene \nzahnärztliche Ausbildung verfügt. \n \nDer Kläger studierte nach eigenen Angaben zunächst in Syrien und Ägypten Zahnmedizin. \nAb 2017 setzte er das Zahnmedizinstudium an der Near East University in Nordzypern fort. \nDiese erteilte ihm am \n2020 den Titel „Diş Hekimi“, auf Englisch „Doktoral of Dental \nSurgery“. \n \nAm 28.07.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer zahnärztlichen \nApprobation und ersuchte um einen Termin zur Durchführung der Kenntnisprüfung. Der \nKläger wurde zur Vorlage einer Anerkennung seines in Nordzypern erworbenen \nAbschlusses durch die türkische Kommission für höhere Bildung aufgefordert. Dem kam \ner nicht nach. Eine Bescheidung des Antrags erfolgte nicht. \n \nAm 21.02.2023 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer zahnärztlichen \nApprobation und zugleich die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung \nder Zahnheilkunde. Dabei verwies er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n14.07.2022 – 5 K 72/22 –, das ebenfalls die Frage zum Gegenstand hatte, ob es sich bei \neinem Abschluss an einer privaten Hochschule in Nordzypern um eine abgeschlossene \närztliche Ausbildung handele. \n \n\n3 \n \nDer Kläger wurde zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge angehört. Die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts Bremen sei nicht übertragbar. Die Gutachtenstelle für \nGesundheitsberufe (GfG) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe zu dem \nUrteil eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Das Auswärtige Amt stelle \nklar, dass die „Türkische Republik Nordzypern“ (im Folgenden: TRNZ) ein vom türkischen \nStaat besetzter Teil des Staates Zypern sei. Weil die Besetzung unter Verstoß gegen \nzwingendes Völkerrecht erfolgt sei, habe Deutschland die TRNZ nicht als Staat anerkannt \nund sei völkerrechtlich verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die als explizite oder \nimplizite Anerkennung der TRNZ als Staat gewertet werden könnten. Die Republik Zypern \nerkenne die Bildungseinrichtungen in der TRNZ und die von ihnen verliehenen Abschlüsse \nselbst nicht an. Aus völkerrechtlicher Sicht sei es daher wichtig, dass eine Behörde, die \nggf. in Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen Maßnahmen treffe, dabei \nklarstelle, dass diese auf Grundlage des konkreten Urteils erfolgten und sie nicht als \nvölkerrechtliche Anerkennung der TRNZ als Staat intendiert seien oder als solche \nverstanden werden sollten. Das Urteil solle nicht zum Anlass genommen werden, die \nbisherige Praxis der Bewertung von in der TRNZ erworbenen Abschlüssen nach \ntürkischem Recht aufzugeben und zur Anwendung des Rechts der TRNZ überzugehen. \n \nMit Bescheiden vom 10.10.2023 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz den Antrag auf Erteilung einer Approbation sowie den Antrag auf \nErteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs ab. \nZur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf den Inhalt der Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes aus, dass der Kläger über keine abgeschlossene zahnärztliche \nAusbildung \nim \nSinne \ndes \nZahnheilkundegesetzes \nverfüge. \nZwar \nseien \ndie \nqualifikationsbezogenen Voraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in \nNordzypern erfüllt, jedoch folgten die Abschlüsse in Nordzypern nach Auffassung der GfG \ndem türkischen System und seien wie türkische Abschlüsse zu behandeln. Es bedürfe \ndaher eines individuellen Nachweises über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des \nzahnärztlichen Abschlusses in der Türkei oder eine Bestätigung, dass dem Kläger die \nBerufsausübung als Zahnarzt in der Türkei möglich sei. In einigen Fällen müsse zur \nBewertung der Abgeschlossenheit der Ausbildung die Gleichwertigkeit des erworbenen \nAbschlusses durch die Yüksek Ögretim Kurulu (Kommission für Höhere Bildung) in der \nTürkei bestätigt werden. Dies betreffe unter anderem Absolventen, die vor dem Studienjahr \n2019-2020 immatrikuliert worden seien und in Nordzypern einen Studienplatzwechsel \nvollzogen hätten oder bei denen zuvor erbrachte Studienleistungen angerechnet worden \nseien, auch wenn der Hochschulzugang über das zentrale türkische Auswahlverfahren \nerfolgt sei. Eine Bescheinigung der Gleichwertigkeit durch das YÖK habe der Kläger nicht \n\n4 \n \nvorgelegt. Die zahnärztliche Ausbildung des Klägers könne daher nicht als abgeschlossen \nbetrachtet werden. \n \nDer Kläger hat bereits am 27.09.2023 Klage erhoben und am 30.10.2023 die ablehnenden \nBescheide in die Klage einbezogen. Er könne eine abgeschlossene zahnärztliche \nAusbildung, wie sie in § 13 Abs. 1 ZHG vorausgesetzt werde, nachweisen. Er habe ein \nStudium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen. Der \nAusbildungsnachweis sei in Nordzypern, einem Drittland, ausgestellt worden. Die Beklagte \nsei daher verpflichtet, das Approbationsverfahren in Gang zu setzen. \n \nNachdem der Kläger zunächst auch beantragt hat, ihm die zahnärztliche Approbation zu \nerteilen, sobald er alle Abschnitte der zahnärztlichen Kenntnisprüfung erfolgreich \nbestanden habe und ihn zur zahnärztlichen Kenntnisprüfung zuzulassen, beantragt er \nnunmehr, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2023 hinsichtlich \nder Ablehnung des Berufserlaubnisantrages zu verpflichten, über seinen \nAntrag vom 21.02.2023 auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufserlaubnis \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n \nDas Gericht hat die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für \nausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (im Folgenden \nGfG) um Stellungnahme ersucht, ob der Kläger die qualifikationsbezogenen \nVoraussetzungen für die Beantragung einer Berufserlaubnis in Nordzypern erfüllt und dort \nals Zahnarzt tätig werden dürfte. Die GfG hat dies mit Schreiben vom 22.11.2024 bejaht. \nDas Diplom des Klägers weise ein regulär fünfjähriges Studium der Zahnmedizin an der \nNear East University in Nordzypern nach. Aus der aufgeführten Fächer-, Kreditpunkte- und \nNotenübersicht ergebe sich, dass die Immatrikulation am \n2017 erfolgt sei und \nStudienleistungen aus einem vorangegangenen Studium an der International University for \nScience and Technology in Syrien anerkannt worden seien. Die Universität habe nach \nschriftlicher Anfrage die Echtheit des Abschlusses bestätigt. Die qualifikationsbezogenen \nVoraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in Nordzypern seien erfüllt. Es \nlägen zwar keine Nachweise über die Registrierung des Diploms und die Mitgliedschaft in \nder Ärztekammer vor, dies seien jedoch rein formale Akte, wie mit dem Schreiben des \nGesundheitsministeriums der TRNZ bestätigt worden sei. \n\n5 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nDie Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig und begründet. \n \nI. \nDie auf (Neu)bescheidung des Antrags auf Erteilung einer vorläufigen zahnärztlichen \nBerufserlaubnis gerichtete Klage ist zunächst als Verpflichtungsklage in Form der \nUntätigkeitsklage zulässig erhoben worden, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund \nnicht binnen angemessener Frist (vgl. § 75 Satz 1 und 2 VwGO) über den Antrag \nentschieden hat. Nach Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 10.10.2023 hat der \nKläger das Klageverfahren unter Einbeziehung dieser Entscheidung zulässigerweise als \nVerpflichtungsklage fortgeführt (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 – 10 B 4/20 –, juris Rn. 8). \nDieser Übergang stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar, sondern \nist lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags. \n \nII. \nDie Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Senatorin für Gesundheit, Frauen \nund Verbraucherschutz vom 10.10.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung \neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). \n \n1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung der Berufserlaubnis ist § 13 Abs. 1 ZHG. \nDanach kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag \nPersonen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. \nEine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als \nZahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen \nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der \nSchweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG ermöglicht Ärzten, die ihre \nAusbildung im Ausland abgeschlossen haben und bei denen die Feststellung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch \naussteht, die vorübergehende Ausübung einer ggf. beschränkten ärztlichen Tätigkeit ohne \n\n6 \n \nApprobation. Keine Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis ist daher die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (Eichelberger in: Medizinrecht/Spickhoff, 3. \nAuflage 2018, ZHG § 13 Rn. 4; Haage, in: Nomos-BR/Haage ZahnheilkG, 2. Auflage 2017, \nZahnheilkG § 13 Rn. 1). Die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis steht bei Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG im Ermessen der zuständigen Behörde. \nDie Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, da sie – zu Unrecht – davon \nausgeht, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG \naufgrund des Fehlens einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung nicht vorliegen. \n \na. Das vom Kläger eingereichte Diplom aus Nordzypern ist zunächst nicht i.S. des § 13 \nAbs. 1 Satz 2 ZHG als Ausbildungsnachweis als Zahnarzt, der „in einem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union“ ausgestellt wurde, anzusehen. Dies setzt nicht nur voraus, dass das \nGebiet, in dem der Abschluss erlangt wurde, zumindest aus Sicht der Mitgliedstaaten und \nder Union völkerrechtlich Teil eines Mitgliedstaates ist. Hinzutreten muss, dass dieser dort \nauch in der Lage ist, seine Staatsgewalt auszuüben und insbesondere das Unionsrecht zur \nAnwendung zu bringen. Der Grund für die besondere Regelung für Ausbildungen, die in \nMitgliedstaaten absolviert wurden, folgt gerade daraus, dass diese im Geltungsbereich des \nUnionsrechts, insbesondere des Art. 18 AEUV, erfolgten. Zwar gehört das gesamte Gebiet \nder Insel Zypern völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit einem Mitgliedstaat. Die \nRepublik Zypern ist aber seit der Besetzung des Nordteiles der Insel durch türkische \nMilitärverbände im Jahre 1973 nicht in der Lage, ihr Recht dort durchzusetzen (vgl. \nFachausschuss \ndes \nBundesverbands \nder \nDeutschen \nStandesbeamtinnen \nund \nStandesbeamten (BDS), StAZ 2018, 253 f.). Momentan wird das Territorium durch die \n1983 ausgerufene „Türkische Republik Nordzypern“ (TRNZ) kontrolliert. Auch das EU-\nRecht findet dort mangels Hoheitsgewalt der Republik Zypern keine Anwendung (vgl. BFH, \nBeschl. v. 18.02.2021 – III B 123/20 –, juris Rn. 10; siehe auch EU-Kommission, \nhttps://european-union.europa.eu/principles-countries-history/country-profiles/cyprus_de \n[14.06.2022]; vgl. dazu VG Bremen, Urt. v. 14.07.2022 – 5 K 72/22 –, juris Rn. 27). \n \nb. Der vom Kläger vorgelegte Abschluss aus Nordzypern ist jedoch eine abgeschlossene \nzahnärztliche Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG. Die Kammer hat zu der \nVorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO, wonach Antragstellern, die über einen in einem \nDrittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, bei Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes die Approbation zu erteilen ist, ausgeführt (VG Bremen, Urt. v. 14.07. \n2022 – 5 K 72/22 –, juris Rn. 28 - 42): \n \n„Fraglich erscheint jedoch, ob die TRNZ trotz der fehlenden Anerkennung als Staat \ndurch die Bundesrepublik Deutschland als „anderer“ bzw. „Drittstaat“ i.S.v. § 3 Abs. 3 \n\n7 \n \nSatz 1 BÄO angesehen werden kann. Im Ergebnis kann dies indes offenbleiben, \nweshalb auch nicht geklärt werden muss, welche Maßstäbe im Einzelnen an die Frage \neiner „Staatlichkeit“ im Sinne der BÄO gestellt werden müssen. Hier würde sich \nansonsten die Frage stellen, ob maßgeblich auf die politische Haltung der \nBundesrepublik abzustellen wäre, nach der kein anderer zyprischer Staat außer der \nRepublik Zypern anerkannt wird (vgl. nur BT-Drs. 17/6669, S. 3; vgl. auch \nSicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 541 vom 18.11.1983). Auf der \nanderen Seite könnte auch eine allein völkerrechtliche Einordnung vorzunehmen sein, \netwa unter Heranziehung der „Drei-Elementen-Lehre“ von Georg Jellinek. Hier wären \ndas Fehlen der Anerkennung und der völkerrechtliche Status als Staat nicht unmittelbar \nmiteinander verbunden (vgl. Callies, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 44 [S. 18]; \nEpping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 174 f. [S. 165 f.]; \nSchweitzer/Weber, Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland, \n1. Aufl. 2004, Rn. 200 [S. 157]; BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 – 2 BvF 1/73 –, juris Rn. 64). \nZwar geht die wohl weit überwiegende Meinung im völkerrechtlichen Schrifttum davon \naus, dass die TRNZ völkerrechtlich gesehen zumindest faktisch ein Staat ist (vgl. \nTalmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, 2006, S. 231, siehe auch \nFachausschuss BDS, StAZ 2018, 253 <256>). Gänzlich unumstritten ist dies aber nicht \n(a.A. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7.Aufl. 2018, § 7 Rn. 153 [S. 150]). \n \nb. Nimmt man an, dass eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 3 BÄO ausscheidet, \nbesteht eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Norm zu \nschließen ist. Da dies vorliegend zum selben Ergebnis führt wie eine unmittelbare \nAnwendung, kann im Ergebnis offenbleiben, ob eine direkte oder eine analoge \nAnwendung zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind \ngegeben, da eine planwidrige Regelungslücke (aa.) bei vergleichbarer Interessenlage \n(bb.) besteht. \n \naa. Begreift man die TRNZ nicht als eigenständigen Staat im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO, \nenthält die BÄO keine Regelung dazu, wie mit Abschlüssen aus solchen Gebieten \numzugehen ist. Diese Lücke ist auch planwidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass der \nGesetzgeber \nbei \nder \nSchaffung \nder \nBÄO \nim \nAllgemeinen \nund \nder \nAnerkennungsregelungen des § 3 BÄO im Speziellen im Blick gehabt hätte, dass es \nabseits des Normalfalles einer Ausbildung in einem anderen (durch die Bunderepublik \nanerkannten) Staat auch noch den Fall geben kann, dass die Ausbildung in einem \n„Nicht-Staat“ erfolgte. Es drängt sich auch nicht auf, dass er sich generell dagegen \nentscheiden wollte, auch Personen mit Abschlüssen aus solchen Gebieten \ngrundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, eine Approbation als Arzt zu erreichen. Zwar \n\n8 \n \nscheint es denkbar, dass ein Gesetzgeber dies aus Gründen eines mit der Außenpolitik \nder Bundesrepublik kongruenten Handelns nicht zulassen will. Dass dies vorliegend \nder Fall war, ist aber nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht zwingend, weil (zumindest \nnach dem deutschen Rechtsverständnis) staatliche Organe grundsätzlich auch dann, \nwenn es um einen nicht anerkannten Herrschaftsverband geht, gehalten sein können, \ndessen „innerstaatliches“ Recht anzuwenden (vgl. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, \n7.Aufl. 2018, § 7 Rn. 182 [S. 170]) und nicht jede aus einem praktischen Bedürfnis \nheraus vorgenommene rechtliche Würdigung des faktischen Status eines Gebiets mit \nder Anerkennung irgendwelcher Herrschaftsansprüche verbunden ist (vgl. bezogen auf \ndie Annexion von Gebieten: Herdegen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 12 [S. 175]). \nAuch Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, wie sie die GfG in ihrer schriftlichen \nStellungnahme an das Gericht angesprochen und wie sie die Mitarbeiterin der GfG in \nder mündlichen Verhandlung dahingehend zusammengefasst hat, dass das Studium in \nNordzypern nicht der Sicherung der Hochschulbildung im Gebiet diene, sondern vor \nallem der ökonomischen Sicherung der TRNZ, sprechen nicht dafür, dass der \nBundesgesetzgeber mit der positiven Regelung für die Anerkennung von Abschlüssen \nauch ein Verbot der Anerkennung von Abschlüssen aus „Nichtstaaten“ negativ hätte \nmiterfassen wollen. Die einzige Anforderung an im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO \nanerkennungsfähige Abschlüsse ist, dass ein im Drittstaat erworbener Abschluss dort \nzur Berufsausübung als Arzt berechtigt. Ansonsten werden keine weiteren Zwecke \nverfolgt und ist keine Form der Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhaltes des im \nAusland erlangten Abschlusses intendiert. Insbesondere ist die Qualität einer \nAusbildung nicht schon dadurch gesichert, dass diese in einem von der Bundesrepublik \nanerkannten Staat absolviert worden ist und dort zur Berufsausübung als Arzt \nberechtigt. Auch kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass Abschlüsse, die \nin Gebieten erworben werden, die von der Bundesrepublik (und ggfs. auch von einem \nGroßteil der Staatengemeinschaft) nicht als Staaten anerkannt sind, stets \nminderwertiger wären als Abschlüsse aus (irgend-)einem von der Bundesrepublik \nanerkannten Staat. Denn nicht anerkannte Herrschaftsverbände können im Grad ihrer \nKonstituierung und ihres Entwicklungsstandes ganz unterschiedlich aufgestellt sein. \nAls Beispiel, bei dem es sich jedenfalls nicht aufdrängt, dass der dortige Abschluss als \nArzt dem deutschen nicht zumindest soweit angenähert wäre, dass er wenigstens als \nReferenzausbildung zur Berechtigung zur Ablegung der Kenntnisprüfung dienen dürfte, \nsei hier Taiwan angeführt. Auch nach Auskunft der in der mündlichen Verhandlung \nbefragten Mitarbeiterin der GfG wird die dortige Ausbildung zum Arzt offenbar trotz der \nfehlenden Anerkennung Taiwans durch die Bundesrepublik als Referenzqualifikation \nanerkannt, ohne dass es darauf ankäme, wie die Volksrepublik China sich zu den \nAbschlüssen verhält (vgl. auch den entsprechenden Eintrag in der Datenbank der GfG: \n\n9 \n \nhttps://anabin.kmk.org/no_cache/filter/berufsabschluesse-public.html \n[15.06.2022]). \nNach Auskunft der Mitarbeiterin der GfG bestehe, anders als bei Nordzypern, keine \nWeisung des Auswärtigen Amtes, die Abschlüsse nicht anzuerkennen. \n \nDer Gesetzgeber stellt zudem für die Frage, ob überhaupt ein Ausbildungsnachweis als \nArzt vorliegt, nicht darauf ab, ob die zugrundeliegende Ausbildung zu einem \nAusbildungsstand führt, der mit dem vergleichbar ist, der in einem deutschen Studium \nerlangt wird. Dies ist vielmehr eine Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \n(vgl. auch Th. OVG, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 EO 769/20 –, juris Rn. 22 f.). Fragen der \nQualität des Studiums oder von dessen Inhalt sind damit nur von Bedeutung, insoweit \nüber die Frage entschieden wird, ob der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen \nist oder, wenn er nicht gleichwertig ist, eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 \nBÄO notwendig wird. Zudem spielen sie ggfs. zur Festlegung eines defizitorientierten \nPrüfungsumfangs der Kenntnisprüfung durch die zuständige Behörde eine Rolle (vgl. \n§ 37 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO; s.a. Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, ArztR-HdB, 5. \nAuflage 2019, § 8 Rn. 24; grds. kritisch zur Ausgestaltung der Prüfung und \ninsbesondere zu den Beschränkungen bei den Prüfungsinhalten auf Grundlage des \n§ 37 ÄApprO: Haage, MedR 2013, 779 <783 f.>). In Fällen wie dem des Klägers, in \ndenen in Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO eine (vorangehende) \nGleichwertigkeitsprüfung unterbleibt und die Behörde ohne diese eine Kenntnisprüfung \nverlangen darf (vgl. Th. OVG, Beschl. v. 27.04.2021 – 3 EO 769/20 –, juris Rn. 25, 29), \nist selbst letzteres indes nicht grundsätzlich der Fall. Diese Regelung verdeutlicht, dass \nes dem Gesetzgeber am Ende nicht darauf ankam, welche Inhalte die als Abschluss \nakzeptierte Ausbildung im Drittstaat eigentlich hatte. \n \nbb. Die für eine analoge Anwendung notwendige Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist \ngegeben. Das Abstellen auf einen Abschluss aus einem „Drittstaat“ in § 3 Abs. 3 BÄO \ndient im Ergebnis allein der Unterscheidung und Abgrenzung zu in der Bundesrepublik, \nder Europäischen Union und einem der ansonsten in § 3 Abs. 2 erfassten Staaten \nabsolvierten Ausbildungen. Die damit umrissene Interessenlage lässt sich auf den \nhiesigen Fall übertragen. \n \n(1) Bei der TRNZ handelt zumindest um ein derart stabilisiertes Regime, das sein \nGebiet mit jedenfalls staatsähnlichen Strukturen über einen längeren Zeitraum und \nauch auf absehbare Zeit kontrolliert und dabei de facto die staatliche Rolle einnimmt, \ndass hinsichtlich von dort stammenden Abschlüssen von einer vergleichbaren \nInteressenlage zum in § 3 Abs. 3 BÄO jedenfalls geregelten Fall eines Abschlusses aus \neinem von der Bundesrepublik anerkannten Staat auszugehen ist. Insbesondere liegt \n\n10 \n \nnicht nur ein „Phantasiediplom“ vor, das von Personen oder Gruppen ausgegeben \nwurde, die sich selbst für souverän halten, ohne tatsächlich über die Kontrolle über ein \nTerritorium mit entsprechenden Strukturen zu verfügen. \n \nWelche Anforderungen an eine staatsähnliche Verfasstheit und Stabilität des \nBestandes genau angelegt werden müssen, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn \njedenfalls im Falle der TRNZ ist von einem hinreichend dauerhaften und gefestigten \nBestand und einem ausreichenden Grad an zumindest staatsähnlicher Verfasstheit \nauszugehen. Die TRNZ besteht seit 1983 und verfügt über eine Regierung, gefestigte \nVerwaltungsstrukturen und eine, wenn auch im Vergleich mit den in Nordzypern \nstationierten Truppen der Türkei kleine, Armee. Dementsprechend wird sie auch in der \nvölkerrechtlichen Literatur überwiegend zumindest als ein sog. „de-facto Regime“ \n(Herdegen, Völkerrecht, 7. Auflage 2008, § 11 Rn. 1 [S. 98]; s.a. Geiger, Grundgesetz \nund Völkerrecht, 2. Auflage 1994, § 8 I [S. 28]), wenn nicht sogar als Staat im \nvölkerrechtlichen Sinne angesehen (vgl. Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler \nStaaten, 2006, S. 231, nach dem die Mehrheit „der Völkerrechtler“ dies annimmt; \nebenso BDS, StAZ 2018, 253 <256>; a.A. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7.Auflage \n2018, § 7 Rn. 153 [S. 150]). \n \nIm hiesigen Fall ist dabei auch zu berücksichtigen, dass gerade die maßgeblichen \nRegelungen für die im Rahmen des § 3 Abs. 3 BÄO entscheidende Frage, ob dem \nKläger mit seinem Abschluss in der TRNZ die Tätigkeit als Arzt erlaubt ist, zumindest \nformal auf die TRNZ zurückgehen. Nach der Auskunft der Mitarbeiterin der GfG in der \nmündlichen Verhandlung existiert hierfür in der TRNZ ein eigenständiges, von der \nTürkei unabhängiges Regelungsregime. Demnach werde das Bildungswesen in \nNordzypern durch einen Rat zur Planung, Akkreditierung und Bewertung von \nHochschulausbildungen („YÖDAK“) gesteuert. Dessen Mitglieder würden vom \nParlament der TRNZ besetzt. Die vom Kläger besuchte Universität sei auf Nordzypern \nanerkannt. Eine dortige Tätigkeit des Klägers als Arzt würde sich ebenfalls nach von \nder \nTRNZ \nerlassenen \nRegelungen \nrichten, \nnämlich \nden \nVorgaben \ndes \nnordzypriotischen Bildungsgesetzes. Nach diesem dauere ein Medizinstudium sechs \nJahre und werde mit dem Abschluss „Tıp Doktoru“ abgeschlossen. Ein Gesetz über die \nBerufskammern regele sodann die Berufszulassung. Der Kläger bedürfe dann zwar für \ndie Ausübung der ärztlichen Tätigkeit innerhalb der TRNZ noch einer Registrierung, es \ngebe aber keine weiteren berufsqualifizierenden Voraussetzungen. \n \n(2) Auch wenn man mit einer vereinzelten Auffassung in der Literatur davon ausgeht, \ndass die TRNZ nur „scheinsouverän“ (Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7.Aufl. 2018, § 7 \n\n11 \n \nRn. 153 [S. 150]) und damit die Türkei die eigentliche „Staatsmacht“ in Nordzypern ist, \nwäre die Entscheidung nicht anders zu treffen. In diesem Fall wären der Türkei als \nDrittstaat die oben angeführten Regelungen der TRNZ zur Berufsausübung in \nNordzypern zuzurechnen. Es läge dann eine Situation vor, in der ein Drittstaat die \nAusbildung zum Arzt und die damit spätere mögliche Berufsausübung in einem von ihm \nkontrollierten Gebiet, das nicht Teil seines Staatsgebietes ist, unter speziell für dieses \nGebiet bestehenden Regelungen zulässt. Auch diese Situation, die sicher nicht den von \n§ 3 Abs. 3 BÄO gemeinten Regelfall darstellt, ist hinsichtlich der dort geregelten \nInteressenlage vergleichbar. \n \n(3) Die Heranziehung des türkischen Staatsgebietes als Referenzraum für die \nBeurteilung des Abschlusses kommt hingegen nicht in Betracht. Nordzypern ist kein \nTeil des Staatsgebiets der Türkei (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.07.1989 – VI ZR 217/88 –\n, juris Rn. 7). Darauf abzustellen, wie die Türkei den Abschluss des Klägers mit Blick \nauf eine Berufsausübung in ihrem Staatsgebiet bewerten würde, wenn er dort \npraktizieren wollte, verlässt den Regelungszusammenhang, der mit dem Abstellen auf \neinen Ausbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittstaat in § 3 Abs. 3 Satz 1 und \nAbs. 6 BÄO gesetzt wird und analog auch im Falle eines „de-facto Regimes“ bzw. der \nnur faktischen Kontrolle eines Territoriums durch einen Drittstaat heranzuziehen ist. \nDieser Regelungszusammenhang knüpft im Ausgangspunkt daran an, dass in einem \nbestimmten Gebiet die Tätigkeit als Arzt mit einem Abschluss, der unter den \nBedingungen der das Gebiet beherrschenden Entität erlangt und dort für die \nBerufsausübung anerkannt wurde, möglich ist. Dass das Auswärtige Amt die GfG \nangewiesen hat, Abschlüsse aus der TRNZ grundsätzlich nicht unmittelbar als \nAusbildungsnachweise anzuerkennen, ändert nichts daran, dass allein durch das \neinschlägige Fachrecht zu klären ist, ob ein Abschluss die Approbationserteilung \nermöglicht oder nicht. Wie dieses Recht – aus welchen Gründen auch immer – nach \nAnsicht des Auswärtigen Amts zu verstehen ist oder verstanden werden sollte, spielt in \nder gerichtlichen Entscheidungsfindung keine Rolle. \n \nDem Gesetzgeber ging es erkennbar allein um die Möglichkeit der Berufsausübung \ndort, woher der Abschluss stammt. Damit ist es irrelevant, dass Abschlüsse aus \nNordzypern, wie die GfG in ihrem Gutachten festgestellt hat, zum Teil eines \nAnerkennungsverfahrens bzw. einer Gleichwertigkeitsprüfung bedürfen, wenn eine \nTätigkeit auf türkischem Staatsgebiet ausgeübt werden soll. Dass die TRNZ – in \nwelchem Grad auch immer – mit der Türkei verbunden ist, kann nicht negieren, dass \nim Gebiet Nordzyperns unter Beachtung der dortigen lokal angewandten Regelungen \n\n12 \n \nerworbenen die Abschlüsse auch ohne ein Anerkennungsverfahren zu einer \nBerufsausübung berechtigen, nur eben in Nordzypern. \n \nc. Nach alledem ist mit dem vom Kläger vorgelegten Abschluss aus Nordzypern eine \nabgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO \nnachgewiesen. Dabei kommt es auf die Berechtigung zur Berufsausübung im \nHerkunftsstaat und damit allein auf die dortige Rechtslage an. Dabei geht es nicht um \ndie ärztliche Berufszulassung, sondern um den Erwerb der dafür erforderlichen \nfachlichen Qualifikation in Form eines Ausbildungsabschlusses (vgl. Haage, BÄO, 2. \nAufl. 2016, § 3 Rn. 49). Als „Herkunftsstaat“ bzw. im hiesigen Verfahren wohl eher \n„Herkunftsgebiet“ ist dementsprechend die Entität zu verstehen, die den Abschluss \nerteilt hat (vgl. etwa VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2018 – 4 K 2206/17 –, juris Rn. 23; VG \nGera, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 E 348/20 –, BeckRS 2020, 51842 Rn. 22). Dies ist \nvorliegend entweder die TRNZ, wenn man dieser zumindest einen de-facto-Status \nzugesteht, oder die Türkei, wenn man die Handlungen der TRNZ dieser als „wirklichen \nSouverän“ zurechnet. Im von der TRNZ (bzw. der Türkei) kontrollierten Gebiet \nNordzyperns dürfte der Kläger nach der unbestrittenen und in der mündlichen \nVerhandlung bestätigten Aussage der GfG mit seinem Abschluss als Arzt tätig werden. \nInsofern genügt es, dass mit den Worten der GfG „die qualifikationsbezogenen \nVoraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in Nordzypern nachweislich \nerfüllt“ sind.“ \n \nDaran hält die Kammer auch in Ansehung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu \ndem Urteil und im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG fest. Mit \nder Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG ist \nkeine völkerrechtliche Anerkennung der TRNZ als Staat verbunden, denn bei der Frage \nder Einordnung einer Ausbildung als abgeschlossen kommt es auf die Frage der \n„Staatlichkeit“ nicht an. \n \n2. Der Kläger hat durch die Vorlage seines Diploms der Near East University über die \nVerleihung des Titels „Diş Hekimi“ und der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums \nder Türkischen Republik Nordzypern über die Berechtigung zur Registrierung als Zahnarzt \nnachgewiesen, dass er über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung verfügt und \ndamit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG erfüllt. Im Gebiet \nNordzyperns dürfte der Kläger nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der GfG vom \n22.11.2024 mit seinem Abschluss als Arzt tätig werden. Ausreichend ist, dass er die \nqualifikationsbezogenen Voraussetzungen zur Beantragung einer Berufserlaubnis in \n\n13 \n \nNordzypern erfüllt. Nicht erforderlich ist eine Registrierung bei und Mitgliedschaft in der \nÄrztekammer. \n \nDie Beklagte war daher antragsgemäß nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, \nden Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der durch die Beklagte \nvollstreckbaren Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 ZPO und \nhinsichtlich der durch den Kläger vollstreckbaren Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. \n \n4. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der \nFrage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche \nAusbildung in einem von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht \nanerkannten Staat als abgeschlossene ärztliche Ausbildung i.S. des § 13 Abs. 1 ZHG gilt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \n \nDie sich auf den durch die Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-06/5-k-2301-23","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-06/5-k-2301-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364777","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.742575+00:00"}}