{"status":"available","doknr":"OLD364776","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-11","aktenzeichen":"5 V 3219/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3219/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven,, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße 31, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \nMagistrat Bremerhaven, Rechts- und Versicherungsamt -30-, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 3, 27576 Bremerhaven, - 1889-24 (100) / 30-13-91 \n- \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 11. März 2025 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der am 20.12.2024 erhobenen Klage \n5 K 3222/24 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids \nvom 11.12.2024 wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngegen \ndie \nRücknahme \neiner \nSpielhallenerlaubnis \nund \ndie \nAnordnung \nder \nBetriebsschließung. \n \nDie Antragstellerin betreibt in der\n eine Spielhalle \n(Halle 1), für die sie zuletzt eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. Unter \ndem 21.02.2023 beantragte sie eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle für den Zeitraum \nab dem 01.07.2023. Ebenfalls stellte sie einen Antrag für die im Verbund stehende \nSpielhalle 2, der mit Bescheid vom 22.05.2024 bestandskräftig abgelehnt wurde. \n \nIn einem Abstand von unter 500 m zu der Spielhalle der Antragstellerin befindet sich eine \nweitere Spielhalle (\n GmbH \n) sowie eine Wettvermittlungsstelle \n(\n GmbH \n), die \nzueinander ebenfalls den Mindestabstand von 500 m unterschreiten. \n \nMit Schreiben vom 13.06.2023 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über den \nAbstandskonflikt und die Konkurrenzsituation und lud zu einem Losverfahren am \n22.06.2023 \num \n14:00 \nUhr \nein. \nMit \nE-Mail \nvom \n21.06.2023 \nbat \nsie \ndie \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin um „Stellungnahme zu § 2 Absatz 4 \nBremSpielhG“ und um weitere Mitteilung, ob der Antrag für die Halle 2 zurückgezogen \nwerde. Mit weiterer E-Mail vom 22.06.2023, 13:16 Uhr, wurde darauf hingewiesen, dass \neine Stellungnahme zu § 2a Absatz 4 (Abgabe der Erklärung) erbeten und nicht der § 2 \nAbsatz 4 gemeint gewesen sei. Die Betreiberin der konkurrierenden Spielhalle gab \neigeninitiativ Verzichtserklärungen nach den § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG ab. \n \nBei der Losziehung am 22.06.2023 fiel das Los auf die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin \nerteilte ihr daraufhin mit Bescheid vom 28.06.2023 eine Erlaubnis für den Betrieb der \nSpielhalle (Halle 1) für die Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2028 und lehnte die Anträge \nder im Losverfahren unterlegenen Konkurrentinnen ab. Diese sowie die Wettveranstalterin, \nan \ndie \ndie \nWettvermittlungsstelle \nWetten \nvermittelt, \nerhoben \ndaraufhin \nDrittanfechtungsklagen gegen den Erlaubnisbescheid, die hinsichtlich der anderen \nSpielhalle inzwischen für erledigt erklärt worden ist (5 K 1653/23) und hinsichtlich der \nWettvermittlungsstelle (5 K 1688/23) und Wettveranstalterin (5 K 1486/23) ruhend gestellt \nwurden. \n \n\n3 \n \nAufgrund der Klagen sah sich die Antragsgegnerin veranlasst, das Auswahlverfahren zu \nwiederholen. \n \nMit Schreiben vom 23.04.2024 wurde die Antragstellerin erneut über die konkurrierenden \nBetriebe informiert und ihr wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Monats \nVerzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG abzugeben. Die Antragstellerin \ngab die Verzichtserklärungen mit Schreiben vom 08.05.2024 ab; ebenfalls gab die \nkonkurrierende Spielhalle die Verzichtserklärungen ab. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 12.06.2024 ein neues Losverfahren durch. Das Los fiel \nnunmehr auf die konkurrierende Spielhalle der \n GmbH. Mit Bescheid vom \n17.09.2024, der Antragstellerin als Drittbetroffene am 05.10.2024 zugestellt, nahm die \nAntragsgegnerin der \n GmbH gegenüber den Ablehnungsbescheid vom \n23.06.2023 wegen eines Fehlers im ersten Auswahlverfahren zurück und erteilte ihr für \nden Betrieb der Spielhalle in der \n eine bis zum 30.06.2028 befristete \nErlaubnis. Dagegen hat die Antragstellerin Drittanfechtungsklage (5 K 2761/24) erhoben, \ndie noch bei Gericht anhängig ist. \n \nMit Schreiben vom 14.10.2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur \nbeabsichtigten Rücknahme des Erlaubnisbescheids vom 28.06.2023 und Ablehnung des \nAntrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle (Halle 1) sowie zur \nsofortigen Vollziehung hinsichtlich der beabsichtigten Betriebsschließung an. \n \nMit Bescheid vom 11.12.2024 nahm sie den Erlaubnisbescheid vom 28.06.2023 für die \nZukunft und für die Vergangenheit zurück (Ziff. 1), lehnte den Antrag der Antragstellerin \nauf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (Halle 1) ab (Ziff. 2), forderte sie auf, den Betrieb \nder Spielhalle umgehend nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziff. 3), und drohte \nfür den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nach Ziff. 3 nicht innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 \n€ an (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung wurde \nangeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das erste Auswahlverfahren \nfehlerhaft durchgeführt worden sei, sodass der darauf beruhende Erlaubnisbescheid \nrechtswidrig sei. Da nach der Regelung über den Mindestabstand gemäß § 2 BremSpielhG \nnicht für alle Standorte Erlaubnisse erteilt werden könnten und das erste Auswahlverfahren \nfehlerhaft durchgeführt worden sei, habe ein neues Auswahlverfahren nach Maßgabe von \n§ 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG durchgeführt werden müssen. Bei Konkurrenz einzelner \nSpielhallen sei nach § 2a Abs. 4 BremSpielhG die Spielhalle auszuwählen, deren \nBetreiber:in gegenüber der zuständigen Behörde eine Verzichtserklärung auf die \n\n4 \n \nAufstellung der Geräte gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 1 a-f BremSpielhG abgebe. Beiden am \nAuswahlverfahren beteiligten Spielhallenbetreiberinnen sei mit Schreiben vom 23.04.2024 \ndie Möglichkeit gegeben worden, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung, \nErklärungen nach § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG abzugeben. Beide Betreiber:innen hätten \nentsprechende schriftliche Verzichtserklärungen abgegeben. Da die Auswahlkriterien nach \n§ 2a BremSpielhG / § 5b BremGlüG ausgeschöpft gewesen seien und zwischen den \nkonkurrierenden Anträgen keine Entscheidung hätte getroffen werden können, sei zur \nAuflösung der Konkurrenzsituation gemäß § 2a Abs. 6 BremSpielhG am 12.06.2024 erneut \nein Losverfahren durchgeführt worden. Das Los sei auf die andere Spielhalle gefallen. \nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG, § 48 Abs. 1 VwVfG könne ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 \nzurückgenommen werden. Da der Erlaubnisbescheid vom 28.06.2023 mehrfach im \nRahmen von sog. Drittanfechtungsklagen angefochten worden sei, könne sich die \nAntragstellerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Schließungsanordnung beruhe auf \n§ 15 Abs. 2 GewO. Sie habe am 08.10.2024 ihre Verwaltungspraxis dahingehend \ngeändert, \ndass \nnunmehr \nvergleichbare \nBescheidungen \nvon \nAblehnungen \nin \nglücksspielrechtlichen Verfahren für sofort vollziehbar erklärt würden. Dies führe zu einer \neinheitlichen Anwendung der glücksspielrechtlichen Regelungen im Lande Bremen und \nberuhe auf der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Aus einem \nfortdauernden Betrieb einer nicht genehmigten Spielhalle ergäben sich Gefahren für \npotentiell spielsüchtige Personen. \n \nDie Antragstellerin hat am 20.12.2024 Klage erhoben (5 K 3222/24) und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Erlaubnisbescheids lägen \nnicht vor. Die Erlaubnis sei bereits nicht rechtswidrig. Aus dem Rücknahmebescheid \nergäbe sich nicht ansatzweise, woraus sich die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis ergeben \nsolle. Eine gerichtliche Entscheidung in den Drittanfechtungsklagen liege gerade nicht vor. \nSelbst wenn die Erlaubnis rechtswidrig gewesen sein sollte, lägen die übrigen \nVoraussetzungen einer Rücknahme nicht vor. Die Drittanfechtungsklagen, aus denen die \nAntragsgegnerin die vermeintliche Rechtswidrigkeit herleite, seien am 19.07.2023 und \n24.07.2023 erhoben worden, sodass die Rücknahme spätestens bis zum 24.07.2024 hätte \nerfolgen müssen. § 50 VwVfG stehe dem nicht entgegen, da dieser die Begründetheit des \nvon dem Dritten eingelegten Rechtsbehelfs voraussetze. Zudem habe die konkurrierende \nSpielhalle die von ihr erhobene Drittanfechtungsklage am 23.10.2024 für erledigt erklärt. \nDie Antragsgegnerin habe auch kein Ermessen ausgeübt. Schließlich genüge die \nBegründung des Bescheids nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n \nSie beantragt, \n\n5 \n \n \ndie aufschiebende Wirkung der unter dem 20.12.2024 parallel erhobenen \nHauptsacheklage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der \nAntragsgegnerin zu ihrem behördlichen Aktenzeichen \n vom \n11.12.2024 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass \nim Rahmen der Drittanfechtungsklagen festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin \nanders als die konkurrierrende Spielhalle die Erklärung nach § 2a Abs. 4 BremSpielhG \nnicht abgegeben habe. Die Antragstellerin sei aber weder schriftlich noch unter \nFristsetzung von einem Monat gemäß § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG zur Abgabe der \nErklärung aufgefordert worden. Dieser formelle Verfahrensfehler liege gegenüber beiden \nSpielhallen vor und wirke sich auf das gesamte (erste) Auswahlverfahren aus. Dieser \nSachverhalt sei der Antragstellerin aus den Drittanfechtungsklagen, zu denen sie \nbeigeladen worden sei, bekannt gewesen. Es habe daher keiner näheren Begründung der \nRechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheids im Rücknahmebescheid bedurft. § 48 Abs. 4 \nVwVfG gelte gemäß § 50 VwVfG nicht, weil der Erlaubnisbescheid während des \nDrittanfechtungsverfahrens aufgehoben worden sei. Sie habe erkannt, dass ihr ein \nRücknahmeermessen zustehe. Dieses Ermessen habe sich aber wegen offensichtlicher \nRechtswidrigkeit \ndes \nErlaubnisbescheids \nauf \nNull \nreduziert. \nAufgrund \nder \nDrittanfechtungsklagen genieße die Antragstellerin auch keinen Vertrauensschutz. Am \n08.10.2024 habe sie ihre Verwaltungspraxis geändert. Nunmehr ordne sie die sofortige \nVollziehung der Schließungsanordnungen nach Ablehnung von glücksspielrechtlichen \nErlaubnisanträgen an. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. \nDer Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nsofort vollziehbare Rücknahme der ihr am 28.06.2023 erteilten Spielhallenerlaubnis und \nAnordnung der umgehenden Betriebsschließung sowie die Zwangsgeldandrohung \nbegehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eines \nzusätzlichen Rechtsschutzantrags im Hinblick auf die Ablehnung des Erlaubnisantrages \n\n6 \n \nbedarf es nicht, weil bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen \ndie Rücknahmeentscheidung und Schließungsanordnung die Fortführung des Betriebs auf \nGrundlage der wiederauflebenden Betriebserlaubnis ohne weiteres möglich ist. \n \n2. \nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, \nwobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. \nMaßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. \nStellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es über die \nRechtmäßigkeit hinaus grundsätzlich eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDiese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des privaten \nAussetzungsinteresses der Antragstellerin, denn der Rücknahmebescheid vom \n11.12.2024 erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig. \n \na. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Spielhallenerlaubnis in Ziff. 1 des \nangefochtenen Bescheids ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. \nDanach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden \nist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. \n \nAuf dieser Grundlage durfte die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle vom 28.06.2023 nicht \nzurückgenommen werden, denn nach summarischer Prüfung war die Erlaubnis nicht \nrechtswidrig bzw. wurde jedenfalls ein dem Auswahlverfahren anhaftender Fehler \nnachträglich geheilt. \n \n\n7 \n \naa. Nach § 2 Abs. 1 BremSpielhG bedarf, wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, der \nErlaubnis. Es handelt sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen keine \nVersagungsgründe nach § 2 Abs. 2 BremSpielhG vor, besteht ein gebundener \nGenehmigungsanspruch. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, \nwenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen \nSpielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle unterschreitet. \n \nUnterschreitet eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer \nanderen Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle und können deshalb nicht alle \nbeantragten Erlaubnisse erteilt werden, entscheidet die Behörde gemäß § 2a \nBremSpielhG, § 5b BremGlüG nach Durchführung eines Auswahlverfahrens über die \nErteilung einer Erlaubnis. Der von einer Abstandskollision betroffene Betreiber einer \nGlücksspielstätte hat dabei nicht lediglich einen nur einer eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle unterliegenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zur \nAuflösung einer Abstandskollision, sondern er kann vielmehr verlangen, dass die \nAuswahlentscheidung ausschließlich anhand des in § 5b Abs. 2 Nr. 1 BremGlüG bzw. § 2a \nAbs. 6 Nr. 1 BremSpielhG genannten Verfahrens, d.h. eines Losentscheids getroffen wird. \nDer Anspruch erstreckt sich auch darauf, dass nur solche Betreiber von Glücksspielstätten \nan dem Losverfahren teilnehmen, die die jeweils geforderten Voraussetzungen erfüllen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2025 – 1 B 372/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). \nDie Erteilung einer Erlaubnis muss sich daher an den rechtlichen Vorgaben für das \nAuswahlverfahren ausrichten. Fehler im Auswahlverfahren können sich auf die auf seiner \nGrundlage erteilten Erlaubnis auswirken und diese rechtswidrig machen. Umgekehrt ist \ndas Ergebnis eines fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahrens für das weitere \nGenehmigungsverfahren \nverbindlich. \nDie \nBehörde \nist \nan \ndas \nErgebnis \ndes \nAuswahlverfahrens gebunden und nicht berechtigt, es nach eigenem Belieben zu \nwiederholen. \n \nNicht jeder Fehler im Auswahlverfahren wirkt sich jedoch auf das Ergebnis des \nAuswahlverfahrens und damit auf die Erteilung der Erlaubnis aus. Das Auswahlverfahren \ndient vorliegend der Auflösung der Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallen- oder \nWettvermittlungsstellenstandorten. Daher sind nur solche Fehler im Auswahlverfahren für \ndie Erlaubniserteilung beachtlich, die das Recht der nicht ausgewählten Bewerberinnen \nauf chancengleichen Zugang zu der begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit verletzen. \nDies ist bspw. der Fall bei der Auswahl einer Bewerbung, der ein nicht erlaubnisfähiger \nAntrag zugrunde liegt, oder bei einer manipulativen Einflussnahme auf das Losverfahren \n(vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an ein Losverfahren OVG NRW, Beschl. v. \n15.05.2017 – 4 A 1504/15 –, juris). Nur dann ist ein Festhalten an dem Ergebnis des \n\n8 \n \nLosverfahrens mit den rechtlichen Vorgaben schlechterdings nicht zu vereinbaren. Insofern \nkorrespondiert die Befugnis der Behörde, ein einmal gewonnenes Auswahlergebnis zu \nignorieren und ein neues Losverfahren durchzuführen, mit dem Aufhebungsanspruch der \nkonkurrierenden \nBewerberinnen, \nden \ndiese \nggf. \nbei \neiner \nanschließenden \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätten. Danach hebt \ndas Gericht, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen \nRechten verletzt wird, den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. \nEs hängt damit von der Art und Reichweite des Rechtsfehlers sowie der damit \nverbundenen Verletzung von subjektiven Rechten ab, ob ein Losverfahren zu wiederholen \nist (vgl. zu der gerichtlichen Anfechtung eines Teilnahmewettbewerbs BVerwG, Beschl. v. \n18.03.2016 – 3 B 16/15 –, juris Rn. 17). \n \nbb. Ein die Rechte der nicht ausgewählten Bewerberinnen auf chancengleichen \nBerufszugang verletzender Verfahrensfehler lag indes bei der Durchführung des ersten \nLosverfahrens nicht vor. \n \nDie Antragsgegnerin hat das gemäß § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG, § 5b Abs. 2 Nr. 1 \nBremGlüG durchgeführte Losverfahren wiederholt, weil sie die Rechtsauffassung vertritt, \ndass zunächst eine (Auswahl-)Entscheidung zwischen den beiden in Konkurrenz \nstehenden Spielhallen nach Maßgabe der Kriterien des § 2a Abs. 2 bis 5 BremSpielhG zu \ntreffen gewesen und bei dieser Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, dass die \nAntragstellerin Verzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG, die zu einem \nVerbleib im Auswahlverfahren führten, nicht abgegeben habe. Es kann dahinstehen, ob \ndiese Rechtsauffassung zutrifft oder sich bei einer Konkurrenzsituation zwischen \n(mehreren) \nSpielhallen \nund \neiner \noder \nmehreren \nWettvermittlungsstellen \ndas \nAuswahlverfahren ausschließlich nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG richtet, wie es die, \ndasselbe Gesetz anwendende Stadtgemeinde Bremen in mehreren Verfahren vertreten \nhat. Auch wenn man die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin als richtig zugrunde legt, \nwürde dies nicht dazu führen, dass sie vorliegend das Auswahlverfahren hätte wiederholen \ndürfen. \n \nKommen mehrere (sich gegenseitig ausschließende) Standortentscheidungen für \nverschiedene Spielhallen in Betracht, gibt die zuständige Behörde gemäß § 2a Abs. 3 \nSatz 2 BremSpielhG den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren \neinbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats \nnach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 (gemeint Abs. 4 bis 5) \nabzugeben. Die Antragstellerin hat diese Erklärungen unstreitig vor dem ersten \nLosverfahren nicht abgegeben, sie ist dazu allerdings auch nicht in einer dem § 2a Abs. 3 \n\n9 \n \nSatz 2 BremSpielhG genügenden Weise aufgefordert worden. Mit E-Mail vom 12.06.2023 \nwurde der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin von der Antragsgegnerin über \ndie bestehende Konkurrenzsituation informiert. Mit Schreiben vom 13.06.2023 wurden ihm \ndie beiden konkurrierenden Glücksspielstandorte mitgeteilt und die Antragstellerin wurde \nzu dem Losverfahren am 22.06.2023 eingeladen. Mit weiterer E-Mail vom 21.06.2023 bat \ndie Antragsgegnerin den Rechtsanwalt um Stellungnahme zu § 2 Abs. 4 BremSpielhG. \nNachdem dieser am Vormittag des 22.06.2023 mitgeteilt hatte, dass sich ihm der Hinweis \nauf § 2 Abs. 4 BremSpielhG nicht erschließe, teilte ihm die Antragsgegnerin mit E-Mail vom \n22.06.2023, 13.16 Uhr, mit, dass § 2a Abs. 4 (Abgabe der Erklärung) und nicht § 2 Abs. 4 \ngemeint gewesen sei. Ob diese E-Mail den Rechtsanwalt, der an dem Losverfahren nicht \nteilgenommen hat, überhaupt vor dem für 14:00 Uhr angesetzten Losverfahren erreicht \nhat, ist unbekannt. Jedenfalls entsprach dieses Vorgehen ersichtlich nicht den Vorgaben \ndes § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG. \n \nDa der Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 2a Abs. 3 Satz 2 \nBremSpielhG entsprechenden Weise die Möglichkeit zur Abgabe der Verzichtserklärungen \nnach Abs. 4 und 5 gegeben worden ist, konnte ihr die Nichtabgabe der Erklärungen auch \nnicht in dem Sinne entgegengehalten werden, dass sie endgültig aus dem \nAuswahlverfahren \nauszuscheiden \nwar. \nVielmehr \nbestand \nnach \nAbgabe \nder \nVerzichtserklärungen die Konkurrenzsituation fort. Daran ändert nichts, dass die \nkonkurrierende Spielhalle eigeninitiativ die Verzichtserklärungen abgegeben hat und \ndavon auszugehen ist, dass auch dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin \ndie Regelungen des Bremischen Spielhallengesetzes über das Auswahlverfahren bekannt \ngewesen sein dürften. Der Gesetzgeber hat sich für ein einfach zu handhabendes und \nnachprüfbares, an objektiven Kriterien anknüpfendes Verfahren für die Abgabe der \nVerzichtserklärungen entschieden. Ein Abstellen darauf, ob dem Rechtsvertreter oder dem \nBetreiber oder der Betreiberin einer Spielhalle die Regelungen über das Auswahlverfahren \nbekannt sind oder ggf. hätten bekannt sein müssen, würde das ohnehin fehleranfällige \nAuswahlverfahren zusätzlich mit subjektiven Wertungen belasten. \n \nDavon, dass die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen ist, geht auch \ndie Antragsgegnerin aus, denn sie hat vor Durchführung des zweiten Losverfahrens der \nAntragstellerin sowie der konkurrierenden Spielhalle mit Schreiben vom 23.04.2024 die \nMöglichkeit gegeben, innerhalb eines Monats Verzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 und \n5 BremSpielhG abzugeben. Nach Abgabe dieser Erklärungen hat sie die Antragstellerin \nan dem zweiten Losverfahren beteiligt. \n \n\n10 \n \nWar die Antragstellerin jedoch vom Losverfahren nicht endgültig auszuschließen, hat sich \nauch keine neue Konkurrenzsituation ergeben, die die Durchführung eines erneuten \nweiteren Losverfahrens erforderlich gemacht hätte. Das Recht der übrigen Bewerberinnen \nauf chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit war \nbereits durch das erste Losverfahren erfüllt (in diese Richtung tendierend bei einer \nnachgeholten Sachverhaltsaufklärung OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – 1 B 146/23 \n–, juris Rn. 38 f.). Es bestand kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen würde, das \nAuswahlverfahren zurückzuversetzen und der Antragstellerin ihren durch das Losglück \nvermittelten gebundenen Anspruch auf Erlaubniserteilung wieder zu entziehen. Bei der \nEntscheidung über die Aufhebung des Losverfahrens hat die Antragsgegnerin auch dem \nAnspruch der Antragstellerin auf chancengleichen Berufszugang, der sich nach Eintritt der \nBedingung „Losglück“ zu einem Erlaubnisanspruch verdichtet hat, Rechnung zu tragen. \n \ncc. Letztlich handelte es sich bei der nicht ordnungsgemäßen Einholung der \nVerzichtserklärungen um einen heilbaren Verfahrensfehler in entsprechender Anwendung \ndes § 1 BremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. dazu und zur Erweiterung des \nFehlerkatalogs BeckOK VwVfG/Schemmer, 66. Ed. 1.1.2025, VwVfG § 45 Rn. 11, beck-\nonline m.w.N.). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die \nnicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass \ndes Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Ist ein \nVerfahrensfehler nach § 45 VwVfG geheilt worden, ist der Verwaltungsakt rechtmäßig \ngeworden und unterliegt nicht mehr der Rücknahme (NK-VwVfG/Joachim Suerbaum, \n2. Aufl. 2019, VwVfG § 48 Rn. 45, beck-online; Schoch/Schneider/Schoch, 5. EL Juli 2024, \nVwVfG § 48 Rn. 97, beck-online). \n \nOb die Behebung eines Verfahrensfehlers auch den materiellen Fehler beseitigt, richtet \nsich allein nach dem materiellen Recht (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, \nVwVfG § 45 Rn. 29, beck-online). Das Nachreichen von Verzichtserklärungen nach \nDurchführung des Losverfahrens kann den Mangel dann nicht heilen, wenn dem oder der \nBetreiber:in einer Spielhalle vor Durchführung des Losverfahrens in einer dem § 2a Abs. 3 \nSatz 2 BremSpielhG entsprechenden Weise die Möglichkeit gegeben worden ist, die \nVerzichtserklärungen abzugeben und er oder sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch \ngemacht hat. Liegen die Verzichtserklärungen in diesem Fall im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung oder im Zeitpunkt des die Auswahlentscheidung bestimmenden \nLosverfahrens nicht vor, ist die betreffende Spielhalle vom Auswahlverfahren endgültig \nauszuschließen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss auch im Interesse des \nausgewählten Unternehmens rechtssicher feststehen, für welchen Standort eine Erlaubnis \nerteilt werden kann. Dies verbietet die Berücksichtigung von Erklärungen, die nach \n\n11 \n \nAbschluss des Auswahlverfahrens eingehen, und die ggf. ein erneutes Auswahlverfahren \nerforderlich machen könnten (VG Bremen, Beschl. v. 23.01.2025 – 5 V 3151/24 –, juris Rn. \n37 ff.). Insoweit schließen die Regelungen des Bremischen Spielhallengesetzes eine \nHeilung des Mangels durch Nachreichen der Verzichtserklärungen aus. Anders liegt es \njedoch bei nicht ordnungsgemäßer Anforderung der Verzichtserklärungen (s.o.). \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die nachträgliche Einholung von zuvor nicht \nordnungsgemäß angeforderten Verzichtserklärungen ein ungerechtfertigter Vorteil für die \nbetroffene Spielhallenbetreiberin ergeben könnte. \n \ndd. Das erste Losverfahren erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus \nanderen Gründen als rechtswidrig, sodass eine Aufhebung des Erlaubnisbescheids vom \n28.06.2023 geboten ist. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass eine der am Losverfahren teilnehmenden Bewerberinnen, \ninsbesondere die Antragstellerin, nicht grundsätzlich die Erlaubnisvoraussetzungen für \neine glücksspielrechtliche Erlaubnis erfüllte, liegen nicht vor. \n \nAuch stand der Einbeziehung der Antragstellerin in das erste Losverfahren nicht entgegen, \ndass sie sowohl für die Spielhalle 1 als auch für die im Verbund stehende Spielhalle 2 für \nden Zeitraum ab dem 01.07.2023 Erlaubnisse beantragt und den Antrag für die Spielhalle \n2 nicht zurückgenommen hat. Sind von einer Betreiberin oder einem Betreiber Erlaubnisse \nfür mehrere Spielhallen beantragt worden, die im Verhältnis zueinander nicht den \nRegelungen über den Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder über den baulichen \nVerbund nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 BremSpielhG (im Gesetz offenkundig fälschlich als Nr. 5 \nbezeichnet) entsprechen, fordert die zuständige Behörde gemäß § 2a Abs. 2 BremSpielhG \ndie Betreiberin oder den Betreiber schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, \nwelcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge \nzurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der \nMonatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das \nAuswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen. Die Kammer hat \nbereits für die Konstellation, dass eine Betreiberin ihre Auswahl mitteilt, aber die übrigen \nAnträge ausdrücklich aufrechterhält, ausgeführt, dass weder aus dem Gesetzeswortlaut, \nnoch aus systematischen Erwägungen oder der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür \nersichtlich sind, dass der Gesetzgeber als Sanktion für die Aufrechterhaltung nicht \npriorisierter Anträge die Unwirksamkeit des Antrags, der nach dem Willen der Betreiberin \nin das Auswahlverfahren einbezogen werden soll, vorsehen wollte (VG Bremen, Beschl. v. \n23.01.2025 – 5 V 3151/24 –, juris Rn. 30). \n\n12 \n \n \nUnerheblich dürfte auch sein, dass die Antragsgegnerin den Antrag für die Spielhalle 2 erst \nnach Durchführung des ersten Losverfahrens mit Bescheid vom 22.05.2024 abgelehnt und \ndas Los der Antragstellerin im ersten Losverfahren nur mit \n“ und nicht \nzusätzlich mit Halle 1 bezeichnet gewesen ist. Dies ist jedenfalls dann unschädlich, wenn \nder Betreiber oder die Betreiberin – wie hier – nur mit einem Los bzw. einem Standort an \ndem Losverfahren teilnimmt und die Entscheidung, welche der von ihr betriebenen \nSpielhallen weitergeführt werden soll, ohne Auswirkungen auf das Auswahlverfahren auch \nnachträglich getroffen werden kann. \n \nDie Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Erlaubnis für die Spielhalle 2 der \nAntragstellerin mit 7 Spielgeräten zu erteilen und den Antrag für die Spielhalle 1 mit 9 \nSpielgeräten abzulehnen. Das Bremische Spielhallengesetz enthält – im Gegensatz zu \ndem suchtpräventiven Ansatz in § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG – keinerlei materielle \nKriterien für die von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren \nSpielhallen einer Betreiberin oder eines Betreibers, wenn diese(r) selbst keine \nEntscheidung trifft. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, die Entscheidungen \nseien in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar und die Behördenentscheidung müsse \ndaher wiedergeben, welche Kriterien erwogen und gegebenenfalls verworfen worden seien \n(Bremische Bürgerschaft (LT), Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 14). Es ist daher \nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Hinblick auf die grundrechtlich \ngeschützte Position der Spielhallenbetreiber:innen aus Art. 12 Abs. 1 GG die Entscheidung \nzugunsten der Spielhalle trifft, in der im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen mehr \nGeldspielgeräte \naufgestellt \nwerden \nkönnen. \nAuch \nbei \nmehreren \nmöglichen \nStandortkombinationen hat der Gesetzgeber sich, um den Grundrechten aus Art. 12 und \n14 GG Rechnung zu tragen, dazu entschieden, der Standortkombination den Vorrang \neinzuräumen, nach der bei Beachtung der Mindestabstände die größtmögliche Zahl an \nSpielhallen in einem Gebiet zugelassen werden können (Bremische Bürgerschaft (LT), \nDrs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 14 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 \nBvR 1314/12 –, juris Rn. 185). \n \nSchließlich war kein vorgelagertes Losverfahren zunächst zwischen der Spielhalle der \nAntragstellerin und der konkurrierenden Spielhalle der\n GmbH durchzuführen. Ein \nvorgelagertes Losverfahren sieht das Bremische Spielhallengesetz nicht vor und auch \nsonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei einer Konkurrenzsituation \nzwischen mehreren Spielhallen und einer oder mehrerer Wettvermittlungsstellen zunächst \nein Losverfahren zwischen den Spielhallen zu erfolgen hat und sodann in einem zweiten \nSchritt ein weiteres Losverfahren zwischen der aus dem ersten Losverfahren \n\n13 \n \nhervorgegangenen Spielhalle und einer, ggf. ebenfalls aus einem vorgelagerten \nLosverfahren hervorgegangenen, Wettvermittlungsstelle durchzuführen ist. Dafür streitet \nauch nicht der Wortlaut der § 2a Abs. 6 BremSpielhG, § 5b Abs. 2 BremGlüG, der von \neiner Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle spricht. Unabhängig davon, dass der \nGesetzestext \ndes \nBremischen \nSpielhallengesetzes \nan \nverschiedenen \nStellen \nUngenauigkeiten oder redaktionelle Fehler aufweist, ist hier der diesbezügliche \nEingangssatz sowohl der Ziffer 1 als auch der Ziffer 2 des Absatzes vorgeschaltet, wobei \nZiffer 2 ersichtlich auch Konkurrenzsituationen unter Beteiligung mehrerer Spielhallen \nerfasst. Zum anderen ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen den Ziffern \n1 und 2 des § 2a Abs. 6 BremSpielhG, § 5b Abs. 2 BremGlüG, ob bei einer \nKonkurrenzsituation nur für einen Standort oder für zwei oder mehr Standorte eine \nErlaubnis erteilt werden kann. Der Glücksspielform selbst kommt keine besondere \nBedeutung zu. Eine davon abweichende Sichtweise würde dazu führen, dass bei einer \nfehlenden \nGleichzahl \nder \nkonkurrierenden \nSpielhallen \neinerseits \nsowie \nder \nWettvermittlungsstellen anderseits die Betreiber derjenigen Glücksspielform, von der \nweniger Anbieter an dem Losverfahren teilnehmen, jeweils einen rechnerischen Vorteil \nhätten. Damit würde vom Zufall abhängen, ob die jeweiligen Unternehmen einen Nachteil \noder Vorteil in einem Losverfahren haben. Eine solche Verfahrensweise widerspricht den \naus § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG und § 5a Abs. 2 Nr. 1a BremGlüG folgenden Wertungen, \ndenn \ndanach \nwerden \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen \nhinsichtlich \nder \neinzuhaltenden Abstände gleichgestellt und misst der Gesetzgeber ihnen eine \nvergleichbare Gefährlichkeit zu. Fehlt es an einem sachlichen Grund für ein vorgelagertes \nLosverfahren, würde ein solches daher im Hinblick auf die unterschiedlichen Loschancen \nden Anspruch der am Losverfahren beteiligten Glücksspielbetreiber auf Durchführung \neines den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigenden Auswahlverfahrens verletzen. \n \nb. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme \ndes \nErlaubnisbescheids \nwar \nauch \ndie \naufschiebende \nWirkung \ngegen \ndie \nSchließungsverfügung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO wiederherzustellen, denn das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis \nin § 15 Abs. 2 GewO ist derzeit nicht erfüllt. \n \nc. Infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nSchließungsverfügung ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der gegen die hieran \nanknüpfende Zwangsmittelandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) gerichteten Klage \nwiederherzustellen. \n \n \n\n14 \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-11/5-v-3219-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-11/5-v-3219-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364776","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.702837+00:00"}}