{"status":"available","doknr":"OLD364774","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-25","aktenzeichen":"6 V 2880/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2880/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Dr. Danne am 25. März 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 26.918,34 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen seine vorzeitige \nVersetzung in den Ruhestand. \n \nDer Antragsteller wurde \n1967 geboren und ist seit \n1992 bei der Polizei \n als Polizeivollzugsbeamter tätig. Zuletzt befördert wurde er \n \n2017 zum Polizeioberkommissar (Bes. Gr. A 10). \n \nMit amtsärztlichen Gutachten vom \n2001 und \n2003 wurde beim Antragsteller \neine chronische Alkoholabhängigkeit festgestellt, die keine Auswirkung auf seine \nPolizeidienstfähigkeit habe. Mit amtsärztlichem Gutachten vom \n2013 wurde \nfestgestellt, dass der Antragsteller aus medizinischer Sicht aufgrund von berufsbedingten \nBelastungen mit Stress, Geschwindigkeit und Lärm sowie von Schlafstörungen und von \npsychovegetativen Erschöpfungssymptomen gefährdet sei, einen Rückfall seiner \nchronischen Alkoholkrankheit zu erleiden. Seit dem Jahr 2013 wurde der Antragsteller \ndaher als polizeidienstunfähig bewertet. Durch den Verzicht von Nacht- und \nWechselschichtdienst und den Einsatz im Tagesdienst mit geregelten Arbeitszeiten von \n07:00 Uhr bis 20:00 Uhr konnten die Beschwerden jedoch kompensiert werden. \n \nMit Beginn der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen will \nder Antragsteller das Aufkommen einer depressiven Symptomatik bemerkt haben, welche \n– so attestierte es der Hausarzt des Antragstellers \n2020 – im \nZusammenhang mit der Pflicht stehe, Mund und Nase während der Dienstausübung zu \nbedecken. Mit amtsärztlichem Gutachten vom \n2021 teilte die Amtsärztin mit, dass \nsich entgegen der vorgenannten hausärztlichen Einschätzung ein solcher medizinischer \nZusammenhang nicht herleiten lasse, und empfahl dringend, eine fachpsychiatrische \nAbklärung und Begutachtung vorzunehmen. \n \nNachdem eine solche fachpsychiatrische Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte \nund der Amtsarzt mit Stellungnahme vom \n2022 mitteilte, dass bei einer fehlenden \nfachpsychiatrischen Aussage eine abschließende Begutachtung der Dienstfähigkeit des \nAntragstellers nicht möglich sei, versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit \nBescheid vom 18.05.2022 in den vorzeitigen Ruhestand. Die Antragsgegnerin hob diese \nZurruhsetzung \nwegen \nder \nunterbliebenen \nBeteiligung \ndes \nPersonalrats \nmit \nAbhilfebescheid vom 23.06.2022 auf. Mit Bescheid vom 04.07.2022 versetzte die \nAntragsgegnerin den Antragsteller erneut in den vorzeitigen Ruhestand. Der dagegen \ngerichtete \nWiderspruch \nwurde \nmit \nWiderspruchsbescheid \nvom \n25.10.2022 \nzurückgewiesen. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts hob die Antragsgegnerin mit \n\n3 \n \nSchriftsatz vom 06.04.2023 die Zurruhesetzung vom 04.07.2022 im nachfolgenden \ngerichtlichen Verfahren wiederum auf\n. Mit Verfügung vom 12.07.2023 erging \ndurch die Antragsgegnerin mit Blick auf eine weiterhin mögliche psychische Erkrankung \ndes Antragstellers erneut eine Anordnung zur Untersuchung beim Amtsärztlichen Dienst \nunter Hinzuziehung eines externen fachpsychiatrischen Begutachters. Mit Schreiben vom \n15.05.2023 wurde dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn anders als zuvor nicht mehr \nin \nder \n \neinzusetzen, \nsondern \nihm \nzukünftig \nim \n \n einen Dienstposten zu übertragen. Der Antragsteller hat \ndagegen am 21.09.2023 Klage erhoben und begehrt die Beschäftigung in der \n sowie die Ausübung der Stelle als \n Ansprechpartner \n. Über diese Klage hat das Verwaltungsgericht bislang \nnicht entschieden \n. Seit dem \n2023 ist der Antragsteller durchgängig \ndienstunfähig erkrankt. \n \n2024 erfolgte eine entsprechende externe fachpsychiatrische Begutachtung \ndurch Herrn Dr. med. \n I\n. Das dazu ergangene Gutachten liegt weder dem \nAntragsteller noch dem Gericht vor. Das sich auf dieses fachpsychiatrische Gutachten \nstützende amtsärztliche Gutachten vom \n2.2024, welches vom Antragsteller dem \nGericht vorgelegt wurde und sich nicht im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin \nbefindet, kam sodann im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zwar \nweiterhin \npolizeidienstunfähig \nsei, \ner \naber \nweiterhin \nim \nRahmen \ndes \nOrganisationsermessens \ndes \nDienstvorgesetzten \nim \nPolizeivollzugsdienst \nmit \nEinschränkungen eingesetzt werden könne. \n \nMit Schreiben vom 23.02.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur (erneuten) \nÜberprüfung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit an. Der Antragsteller sei seit dem \n2023 \ndurchgehend dienstunfähig erkrankt, wodurch Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden. \nDer amtsärztliche Untersuchungsauftrag der Antragsgegnerin vom 27.03.2024 bittet \ninsbesondere um Stellungnahme zum Krankheitsbild und zur Frage, ob und wann mit der \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden könne. \n \nDas hieraus hervorgegangene amtsärztliche Gutachten vom \n5.2024 diagnostiziert \nbeim \nAntragsteller \neine \n„schwergradige \nPolyneuropathie“. \nZum \nZeitpunkt \nder \nGutachtenerstellung könne eine Prognose über die Dauer der aktuellen allgemeinen \nDienstunfähigkeit nicht eindeutig abgegeben werden, da das Beschwerdebild andauernd \nund in wechselnder Ausprägung bestehe. Bei einer weiterhin ausbleibenden \nBeschwerdebesserung könne erneut eine medikamentöse Therapie sowie multimodale \nTherapieansätze (Physiotherapie, Ergotherapie, Schmerztherapie nach Rücksprache mit \n\n4 \n \ndem behandelnden Neurologen) in Erwägung gezogen werden. Diese seien bisher noch \nnicht vollumfänglich ausgeschöpft worden. Die Amtsärztin komme mit Blick auf diesen \nBefund und mit Blick auf die Vorgutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch \nim \nFalle \neiner \nWiedererlangung \nseiner \nallgemeinen \nDienstfähigkeit \nweiterhin \npolizeidienstunfähig sei im Sinne einer gesundheitlich bedingt eingeschränkten Eignung \nfür den Polizeivollzugsdienst, wobei eine volle Einsetzbarkeit voraussichtlich dauerhaft \nnicht wiedererlangt werden könne. Gleichwohl könne der Antragsteller nach \nWiedererlangung \nder \nallgemeinen \nDienstfähigkeit \nim \nRahmen \ndes \nOrganisationsermessens des Dienstvorgesetzten wieder im Polizeivollzugsdienst \neingesetzt werden unter der Einschränkung, dass eine wechselnde Arbeitsposition zu \nermöglichen sowie Nacht- und Wechselschichtdienste zu vermeiden seien. Unter den \nvorgenannten Voraussetzungen sei es auch möglich, den Antragsteller in den allgemeinen \nVerwaltungsdienst zu überführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \namtsärztliche Gutachten vom \n5.2024 verwiesen. \n \nDie Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller am 10.07.2024, dass sie beabsichtige, \nihn aus den vorgenannten Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, und räumte \nihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. \n \nMit Bescheid vom 07.10.2024 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung wegen Polizeidienstunfähigkeit sowie wegen \nallgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, dass aus \nden vorbezeichneten Gutachten eine Polizeidienstunfähigkeit hervorgehe und eine \nWeiterverwendung im Polizeidienst ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Dienstherr sei mit \nBlick auf die prognostizierte Fortdauer der Dienstunfähigkeit von mehr als zwei Jahren und \n§ 109 BremBG nicht verpflichtet, eine Weiterverwendung zu gewährleisten. Mit einer \nzeitnahen Verwendung des Antragstellers im Rahmen ihres Organisationsermessens – \netwa durch Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst der Polizei – könne die \nAntragsgegnerin mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des \nAntragstellers nicht rechnen. Aufgrund der allgemeinen Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers sei auf Rechtsfolgenseite daher gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG eine \ngebundene Entscheidung zu treffen gewesen. \n \nGegen den vorgenannten Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 05.11.2024 \nWiderspruch, welchen er nicht begründete. Die Widerspruchsentscheidung der \nAntragsgegnerin ist noch nicht ergangen. \n \n\n5 \n \nDer Antragsteller hat am 12.11.2024 beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz \nnachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht dienstunfähig. \nFachpsychiatrisch bestünden keine Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit. Die \nRuhestandsversetzung sei zudem unverhältnismäßig und könne ohnehin nicht ohne \nvorherige Maßnahme des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erfolgen, \nwelche die Antragsgegnerin habe scheitern lassen. Dem aktuellen fachärztlichen \nGutachten sei zu entnehmen, dass bei ihm keine psychische Erkrankung vorliege. \nOffenbar sei es das einzige Ziel der Antragsgegnerin, ihn aus dem Dienst zu entfernen. \nBereits im Mai 2022 habe die Polizei \n ihn rechtswidrig in den vorzeitigen Ruhestand \nversetzt. Insoweit werde auf das frühere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen. \nIn der jüngeren Vergangenheit sei er gegen seinen Willen innerhalb der Behörde versetzt \nworden. Ihm sei sein Nebenamt – \n Ansprechpartner \n) – \nentzogen worden. Als Grund werde ebenfalls eine angebliche psychische Erkrankung \nherangezogen. Dies könne die Amtsärztin nicht feststellen, da sie keine Fachärztin sei. \nDas Gutachten bzw. das Ergebnis der Untersuchung von Herrn Dr. med. \n I\n vom \n2024 sei ihm bis heute nicht bekannt gegeben worden. Das amtsärztliche Gutachten \nvom \n5.2024 stütze sich aber unter anderem auf das fachpsychiatrische Gutachten von \nHerrn Dr. med. \n I\n. Soweit die Antragsgegnerin sich auf dieses Gutachten berufe, \nwerde gerügt, dass ihm kein rechtliches Gehör zu diesem Gutachten gewährt worden sei. \nIm Übrigen komme das amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass er weiterhin \npolizeidienstunfähig ist. Die Amtsärztin habe dies dahingehend deklariert, dass er \ngesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. \nDaraus erschließe sich, dass die Gutachterin selbst nicht davon überzeugt sei, dass er \ninsgesamt polizeidienstunfähig sei. Die polizeiliche Dienstunfähigkeit beruhe offenbar \ndarauf, dass Einschränkungen in der Weise bestünden, dass er nicht mehr Nacht- und \nWechselschichtdienste im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr bewältigen könne. \nAußerdem solle ihm eine wechselnde Arbeitsposition ermöglicht werden. Hierzu sei \nfestzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht alle Möglichkeiten in Erwägung gezogen \nhabe, die Dienstfähigkeit des Antragstellers wieder herbeizuführen, sofern man überhaupt \ndavon ausgehe, dass er polizeidienstunfähig sei. Die Antragsgegnerin habe auch nicht \ndargelegt, was sie im Rahmen ihrer Fürsorgeverpflichtung unternommen habe, der \nangeblichen Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu begegnen. Eine im Juli 2024 bei der \nBehörde beantragte Reha-Maßnahme mit dem Ziel, seine Dienstfähigkeit wiederherstellen \nzu können, sei unbeantwortet geblieben. \n \n \n \n \n\n6 \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie sofortige Vollziehung des Bescheides vom 07.10.2024 aufzuheben bzw. \nauszusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem \nstreitgegenständlichen \nAusgangsbescheid. \nErgänzend \nträgt \nsie \nvor, \ndass \ndie \nDurchführung eines BEM-Verfahrens keine Verfahrens- oder Wirksamkeitsvoraussetzung \nbezüglich der Entscheidung der Versetzung in den Ruhestand sei. Dies, da das \nbetriebliche \nEingliederungsmanagement \nim \nStufenverhältnis \nzum \nZurruhesetzungsverfahren stehe und die Vermeidung der Dienstunfähigkeit bezwecke. Im \nFalle einer bereits vorliegenden Dienstunfähigkeit sei demgegenüber das dienstrechtliche \nInstrumentarium eröffnet. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die der \nstreitgegenständlichen Verfügung zugrundeliegenden Gutachten hinsichtlich künftiger \nVerwendungsmöglichkeiten des Antragstellers zunächst die Wiedererlangung der \nallgemeinen \nDienstfähigkeit \nvoraussetzten. \nSchließlich \nbegründet \nsie \nihre \nSofortvollzugsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergänzend mit \npersonalwirtschaftlichen \nErwägungen \ndahingehend, \ndass \ndas \nHalten \neines \ndienstunfähigen Polizeibeamten im aktiven Dienstverhältnis die Nachbesetzung von \nPlanstellen hindere, was wiederum durch die im Dienst anwesenden Kollegen kompensiert \nwerden müsse. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den \nBeteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Behördenakten der \nAntragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (1.) und die vom Gericht im Rahmen des \nAntrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende originäre Interessenabwägung ergibt, \ndass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ruhestandsversetzung das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (2.). \n \n\n7 \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging formell rechtmäßig, insbesondere \ngenügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 \ni.V.m. Abs. 3 S. 1 VwGO. \n \nHat die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten angeordnet, so ist gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu \nbegründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO soll der Behörde den \nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, \nmit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den \nAusschluss \nder \ngrundsätzlich \nvorgesehenen \naufschiebenden \nWirkung \nvon \nAnfechtungsrechtsbehelfen erfordert. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist \ndabei nicht bereits dann Genüge getan, wenn überhaupt eine solche gegeben wird; es \nbedarf vielmehr einer schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen und \nsubstantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde \ngerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der \naufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit \nder Begründung kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO hingegen nicht an, da diese Vorschrift eine formelle und keine \nmaterielle \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung \nnormiert \n(VGH \nMünchen, \nBeschl. \nv. \n07.03.2022 – 20 CS 22.307 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.06.2021 – 13 ME \n243/21 –, juris Rn. 23; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55; Schoch, \nin: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 246). Insoweit kommt es \nauf eine vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung an (OVG \nBremen, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 B 326/24 –, juris Rn. 12) \n \nGemessen \nam \nvorbenannten \nMaßstab \nist \ndie \nSofortvollzugsbegründung \nder \nAntragsgegnerin als hinreichend einzelfallbezogen zu betrachten. Der zwar pauschal \ngehaltene \nBegründungsansatz \nder \nAntragsgegnerin, \ndass \nes \naufgrund \nder \nunkalkulierbaren Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse weder dem Dienstherrn noch der \nBevölkerung zumutbar sei, eine psychisch erkrankte Person im Polizeidienst zu halten, \nenthält ungeachtet der – an dieser Stelle nicht zu bewertenden – inhaltlichen Tragfähigkeit \neinen hinreichenden Einzelfallbezug. Insgesamt wird mithin deutlich, dass die \nAntragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen sowie unter \nWürdigung des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung vorgenommen hat. \n \n\n8 \n \n2. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \nRuhestandsversetzung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO werden das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und die des \nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \nin der Hauptsache abgewogen. Das Gericht trifft eine eigene Ermessenentscheidung \ndarüber, ob das Suspensivinteresse des Antragstellers oder das Vollzugsinteresse der \nAntragsgegnerin höher zu gewichten ist. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache sind als wesentliches, jedoch nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Erweist \nsich der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, so \nbesteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung. Dagegen stellt es ein \ngewichtiges Indiz für das Überwiegen des Vollzugsinteresses dar, wenn der Rechtsbehelf \nin der Hauptsache keinen Erfolg verspricht. \n \na) Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers \nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand bestehen. Ermächtigungsgrundlage für die \nRuhestandsversetzung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. §§ 41, 109 BremBG. \n \naa) Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung dürfte formell rechtmäßig sein. \n \nInsbesondere dürfte die Antragsgegnerin die einschlägigen Verfahrensvorschriften des \n§ 41 BremBG gewahrt haben. Die Ruhestandsversetzungsverfügung wurde vom \nPolizeipräsidenten als gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 BremBG zuständigen \nBehörde erlassen. Dem Erlass ist eine ärztliche Untersuchung i.S.d. § 44 Abs. 1 BremBG \ndurch einen Amtsarzt vorausgegangen. Zuvor wurde der Antragsteller über die anstehende \nÜberprüfung seiner Dienstfähigkeit in Kenntnis gesetzt. \n \nDie streitgegenständliche Ruhestandsversetzung dürfte auch im Übrigen formell \nrechtmäßig ergangen sein. Insbesondere ist zwar die Durchführung eines BEM nach § 167 \nAbs. 2 SGB IX auch im Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nBeamtenrechts vorzunehmen. Allerdings ist dies insoweit nicht von Belang für die \nRechtmäßigkeit der vorgenannten Maßnahme. Die Regelung des § 167 Abs. 2 SGB IX \nbegründet keinen Individualanspruch der Betroffenen auf Einleitung und Durchführung \neines betrieblichen Eingliederungsmanagements, was sich aus der wörtlichen und \nteleologischen Auslegung der Norm ergibt (BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 571/20 –, juris \nRn. \n14). \nDie \nDurchführung \neines \nBEM \nist \ndarüber \nhinaus \nkeine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen \n\n9 \n \ndauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urt. v. \n05.06.2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 46 ff.). Ist ein Beamter wegen seines körperlichen \nZustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm \nzuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen \nund kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht \nin Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen. \n \nbb) Der Antragsteller dürfte polizeidienstunfähig sein. Beamte auf Lebenszeit sind nach \n§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres \nkörperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßstab für die Beurteilung der \nDienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen \nSinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten \nDienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. \nv. 19.03.2015 – 2 B 97.13 –, juris Rn. 7 m. w. N). Für Gruppen von Beamtinnen und \nBeamten können nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die \nDienstunfähigkeit \ndurch \nLandesrecht \ngeregelt \nwerden. \nFür \nBeamte \nim \nPolizeivollzugsdienst des Landes Bremen findet sich in § 109 BremBG eine solche \nlandesrechtliche Sonderregelung. Danach ist die Polizeivollzugsbeamtin oder der \nPolizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, \ndass sie ihre oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren \nwiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert \nbei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Insoweit ist Maßstab der \nPolizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner \nBeschäftigungsbehörde, \nsondern \nsämtliche \nÄmter \nder \nLaufbahn \ndes \nPolizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und \nin jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder \nDienstunfähigkeit, deren Annahme durch den Dienstherrn der uneingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris \nRn. 10). \n \nDer Antragsteller dürfte danach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides \nvom 07.10.2024 polizeidienstunfähig gewesen sein. Die Polizeidienstunfähigkeit des \nAntragstellers dürfte unstreitig und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits mit \n\n10 \n \namtsärztlichem Gutachten vom \n2013 für den Antragsteller festgestellt sein. Danach \nkönne nur durch den Verzicht von Nacht- und Wechselschichtdienst mit geregelten \nArbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr sichergestellt werden, dass der Antragsteller \nkeinen Rückfall im Rahmen seiner chronischen Alkoholabhängigkeit erleide. Mit \namtsärztlichem Gutachten vom \n2.2024 bestätigte die Amtsärztin ausdrücklich diese \nBewertung, wonach seit 2013 aufgrund eines zunehmenden Erschöpfungssyndroms und \nausgeprägten Schlafstörungen eine Polizeidienstunfähigkeit nach PDV 300 bestehe. \nDurch den Verzicht von Nacht- und Wechselschichtdienst mit geregelten Arbeitszeiten von \n07:00 Uhr bis 20:00 Uhr hätten die Beschwerden wirksam therapiert werden können. Die \nAmtsärztin kommt in diesem Zusammenhang zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass \nder Antragsteller gemäß PDV 300 weiterhin polizeidienstunfähig sei, d. h. er sei \ngesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Die \nvolle Einsetzbarkeit werde voraussichtlich dauerhaft nicht wiedererlangt werden können. \nDer Befund einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit wurde zuletzt mit amtsärztlichem \nGutachten vom \n5.2024 bestätigt. Hinzugetreten sei danach eine schwergradige \nPolyneuropathie, die neben der Polizeidienstunfähigkeit zu einer allgemeinen \nDienstunfähigkeit führe. \n \ncc) Der Antragsteller dürfte nicht (mehr) in einer Funktion des Polizeidienstes, deren \nAufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein, und auch nicht außerhalb des \nPolizeidienstes verwendet werden können. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand \nscheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 109 Hs. 2 BremBG aus, wenn der \nPolizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, \nderen Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung \nim Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung \nsteht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der \nbesonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen \nEignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung \ndes Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Auch diese Eignungsbeurteilung \nunterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Der Dienstherr ist \nverpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Der Dienstherr ist von der Suche \nnach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 109 Hs. 2 BremBG nur dann \nentbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 109 Hs. 2 \nBremBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten \nkann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser \nVoraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung \nin Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine \nPflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeidienst, weil deren Zweck von \n\n11 \n \nvornherein nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 B 97.13 –, juris \nRn. 10 ff.). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung \naußerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese \nRegelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 \nAbs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die \nvorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen \nVerwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die \nallgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht \nnicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, \nmuss er vorzeitig in den Ruhestand zu versetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – \n2 B 97.13 –, juris Rn. 15). \n \nDie Antragsgegnerin dürfte nach diesen Maßstäben mit Blick auf das Krankheitsbild einer \nschwergradigen Polyneuropathie nach im Eilverfahren allein möglicher, aber auch \nausreichender summarischer Prüfung zu Recht angenommen haben, dass weder mit der \nWiederherstellung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers \ninnerhalb von zwei Jahren noch mit der Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit \nzu rechnen war, so dass eine weitergehende Suche nach einem Dienstposten, der eine \nPolizeidienstfähigkeit nicht voraussetzt, entbehrlich war. Für die hierzu erforderliche \nFeststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers dürfte die \nAntragsgegnerin zu Recht das amtsärztliche Gutachten vom \n5.2024 bei ihrer \nZurruhesetzungsentscheidung zugrunde gelegt haben. Dazu im Einzelnen: \n \n(1) Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, \nwenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn \ndie Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche \nDienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln \nkönnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Das ist der Fall, wenn er generell nicht \nmehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande \nist. Dazu bedarf es tragfähiger Feststellungen. Fehlt es den der Behörde vorliegenden \närztlichen Stellungnahmen an Eindeutigkeit oder Schlüssigkeit, geht das zulasten des \nDienstherrn. Diesem obliegt es, den Amtsarzt zur Klarstellung und Vertiefung aufzufordern \nund ggf. von diesem eingeholte fachärztliche Gutachten beizuziehen. Das ergibt sich aus \ndem gegenüber § 23 Abs. 4 BremÖGDG spezielleren § 44 Abs. 2 BremBG. Die Vorschrift \nbestimmt insbesondere, dass der Arzt dem Dienstvorgesetzten die tragenden \nFeststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mitteilt, soweit \nderen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu \n\n12 \n \ntreffende Entscheidung erforderlich ist. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen \nFeststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, \nenthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen \nfür die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Der \nInhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme \nim Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, \nob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle \nder Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Das Gutachten muss es dem \nBeamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und \nmit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb \ndarf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines \nEntscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des \nAmtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine \namtsärztliche \nStellungnahme \ndanach \njeweils \nsein \nmuss, \nenthält \nsich \neiner \nverallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des \njeweiligen Einzelfalles an. Hierbei sind einerseits das Krankheitsbild entscheidend – bei \nschweren Krankheiten kann mit der Mitteilung der Diagnose alles gesagt sein, was der \nDienstherr zur Prüfung der Zurruhesetzung wissen muss – und andererseits die Frage, \nwelche Kenntnisse der Dienstherr zwingend benötigt, um die ihm aufgegebene, das \nVerfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten abschließende Entscheidung \nseiner Aufgabe und Verantwortung entsprechend zu treffen. Soll das Gutachten \nherangezogen werden, um zu begründen, dass eine Weiterverwendung erst gar nicht in \nBetracht gezogen und die Suchpflicht nicht erfüllt werden muss, so sind hohe \nAnforderungen an die Eindeutigkeit und Schlüssigkeit der amtsärztlichen Ausführungen zu \nstellen. Eine ausführliche und Zweifel ausschließende Mitteilung der tragenden \nFeststellungen und Gründe ist dann i. S. d. § 44 Abs. 2 Satz 1 BremBG erforderlich. Denn \nebenso wie über die Dienstfähigkeit entscheidet über die Notwendigkeit der Erfüllung der \nSuchpflicht nicht der Amtsarzt, sondern der Dienstherr (m. w. N. OVG Bremen, Urt. v. \n22.4.2015 – 2 A 182/12, juris Rn. 35 ff.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 \n–, juris Rn. 12; Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 63; Beschl. v. 20.01.2011 – 2 B \n2.10 –, juris Rn. 5). \n \n(2) Das amtsärztliche Gutachten vom \n5.2024 dürfte hinreichend eindeutig und \nschlüssig ergeben, dass die Erkrankung des Antragstellers von solcher Art oder Schwere \nist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in \ndie er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder dass erhebliche \nkrankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Die streitgegenständliche amtsärztliche \nStellungnahme lässt zunächst die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Amtsärztin \n\n13 \n \nerkennen. In der Stellungnahme werden die medizinischen Entscheidungsgrundlagen der \nNachuntersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit – nämlich die eigene amtsärztliche \nUntersuchung und die amtsärztliche Akte des Antragstellers mit den Vorgutachten vom \n2001, \n2003, \n2013 und \n2021 sowie auf das externe \nfachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. \n I\n vom \n2024 – zunächst \naufgeführt. \n \nIm Anschluss an die Aufzählung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen legt die \nAmtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen ergebende Diagnose dar. Sie benennt eine \nschwergradige Polyneuropathie als Ursache für eine dauernde Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers. Die Amtsärztin macht diese Diagnose nachvollziehbar, indem sie das \nbisherige Beschwerdebild des Antragstellers aufzeigt und die vom Antragsteller selbst \nherbeigeführte Diagnostik in Bezug nimmt. So leide er seit einigen Jahren, verstärkt jedoch \nseit 2 Jahren unter schmerzhaften Missempfindungen und Kribbelparästhesien der Füße \nund Unterschenkel beidseits. Die Beschwerden seien wechselhaft sowohl tagsüber als \nauch nachts vorhanden. Gelegentlich sei dadurch die Schlafqualität und damit \neinhergehend die körperliche und mentale Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Bei starken \nBeschwerden bestehe eine Gangunsicherheit. Im November 2023 sei es zu einer \nVerschlechterung der Symptomatik gekommen, so dass er durch die behandelnde \nHausärztin dienstunfähig krankgeschrieben worden und eine neurologische sowie \northopädische Konsultation erfolgt sei. Eine durchgeführtes MRT der Lendenwirbelsäule \nhabe \nneben \naltersbedingten \ndegenerativen \nVeränderungen \nund \nleichten \nBandscheibenherniationen keinen die starken Beschwerden erklärenden Befund ergeben. \nNach ausführlicher neurologischer Diagnostik sei eine schwergradige Polyneuropathie \nfestgestellt worden. Eine milde Form der der herediären Polyneuropathie (Morbus Charcot-\nMarie-Tooth) erscheine möglich und sei nicht abschließend ausgeschlossen worden. Mit \nBlick auf die bereits erfolgte orthopädische wie auch neurologische Abklärung der \nSymptomatik dürfte die Diagnose einer schwergradigen Polyneuropathie hinreichend \ngesichert sein, so dass keine weitere Beauftragung einer fachärztlichen Stellungnahme \ndurch die Amtsärztin geboten sein dürfte (siehe auch §§ 41 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 1 \nBremBG). Unabhängig davon ist der Antragsteller der amtsärztlichen Diagnose einer \nschwergradigen Polyneuropathie auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht substantiiert \nentgegengetreten. \n \nAus der Diagnose einer schwergradigen Polyneuropathie zieht die Amtsärztin den Schluss, \ndass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu \nrechnen ist und eine Prognose über die Dauer der aktuellen allgemeinen Dienstunfähigkeit \nnicht eindeutig abgegeben werden könne, da das Beschwerdebild andauernd und in \n\n14 \n \nwechselnder Ausprägung bestehe. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Untersuchung \nund Begutachtung bereits seit dem \n2023 dauerhaft nicht in der Lage, seine \nDienstpflichten \nim \nausgeübten \nAufgabenbereich \n \n zu erfüllen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom \n5.2024 hätten sich zum polizeiärztlichen Untersuchungstermin die Beschwerden des \nAntragstellers bei bestehender allgemeiner Dienstunfähigkeit weiterhin ausgeprägt \ndargestellt. So hätten Missempfindungen beider Füße und Unterschenkel bestanden. Bei \nstarken Beschwerden bestehe eine Gangunsicherheit. Zehen- und Hackengang seien nur \nerschwert möglich gewesen. Der Antragsteller habe beschrieben, dass er aufgrund der \nBeschwerdeprogredienz und der damit verbundenen Schlafstörungen eine Verringerung \nder eigenen Leistungsfähigkeit habe feststellen müssen, was als sehr einschränkend \nempfunden werde. Langes Sitzen verstärke die Schmerzen und das ausgeprägte Kribbeln \nin beiden Füßen Unterschenkeln, so dass eine berufliche Wiedereingliederung zum \nZeitpunkt der Untersuchung mit Blick auf eine allgemeine Dienstunfähigkeit des \nAntragstellers nicht möglich gewesen sei. \n \nEine Besserungsprognose für die Polyneuropathiesymptomatik, die die gegenwärtige \nallgemeine Dienstunfähigkeit begründet, kann auch das Gericht nicht dem amtsärztlichen \nGutachten vom \n5.2024 entnehmen. Die Frage, „ob und wann mit einer \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann“, war Gegenstand des \namtsärztlichen Untersuchungsauftrages vom 27.03.2024. Die Amtsärztin führt dazu in \nihrem amtsärztlichen Gutachten aus, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine \n„Prognose“ über die Dauer der aktuellen allgemeinen Dienstunfähigkeit „nicht eindeutig“ \nabgegeben werden könne, da das Beschwerdebild andauernd und in wechselnder \nAusprägung bestehe. Bei weiterhin ausbleibender Beschwerdebesserung könne erneut \neine medikamentöse Therapie sowie multimodale Therapieansätze (Physiotherapie, \nErgotherapie, Schmerztherapie nach Rücksprache mit dem behandelnden Neurologen) \nErwägung gezogen werden. Diese seien bisher noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft \nworden. So heißt es weiter, dass der Antragsteller durch manuelle Maßnahmen (Massage, \nHochlagerung) und wechselnde Positionen sowie Bewegungen der der Beine eine \nBeschwerdelinderung herbeiführen habe können, so dass eine medikamentöse Therapie \nbisher abgelehnt worden sei. Diesen Ausführungen entnimmt die Kammer, dass die \nAmtsärztin keine Anhaltspunkte erkannt hat, die den Schluss auf eine absehbare \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit zuließen. Die Amtsärztin dürfte in nachvollziehbarer \nWeise keine „eindeutige Prognose“ für die Frage abgeben können, ob und wann mit der \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu rechnen ist, weil weder ein \nNeurologe noch ein Orthopäde eine pathologische Ursache für die schwergradige \nPolyneuropathie aufzeigen konnte. Da sich die Ursache des diffusen Krankheitsbildes nicht \n\n15 \n \nergründen ließ, dürfte auch eine Behandlung nicht zielgerichtet eine Ursache in den Blick \nnehmen können, sondern nur bei den Symptomen ansetzen. Angesichts der Verschärfung \nder \nSymptomatik \nseit \nNovember \n2023 \nund \nder \ninfolgedessen \ndauerhaften \nDienstunfähigkeit des Antragstellers ist es für das Gericht nachvollziehbar, soweit die \nAntragsgegnerin auf Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme eine dauerhafte \nallgemeine (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers prognostiziert. Für die Annahme \ndauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn \nder Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit \nUnterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht \nvereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann (VG Bremen, Urt. v. 28.8.2024 – 6 K \n1661/22 –, juris Rn. 24). \n \nDer \nAntragsteller \nist \nder \nPrognose \neiner \ndauerhaften \nallgemeine \n(Polizei-) \nDienstunfähigkeit aufgrund seiner Polyneuropathiesymptomatik im Rahmen des \nEilverfahrens nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er sich gegen die Annahme \neiner psychischen Erkrankung durch die Antragsgegnerin wehrt, dürfte dieser Vortrag ins \nLeere gehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der \nBegründung ihrer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 07.10.2024 \nin unzutreffender Weise eine psychische Erkrankung in Bezug nimmt. Bei einer \nPolyneuropathie handelt es sich demgegenüber um ein neurologisches bzw. \northopädische Krankheitsbild. Für einen psychosomatischen Zusammenhang bietet auch \ndas amtsärztliche Gutachten vom \n5.2024 keine Anhaltspunkte. Allerdings dürfte die \nAntragsgegnerin den Antragsteller auch in Ansehung der unzutreffenden Ausführungen \nzur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht wegen eines psychischen \nLeidens, sondern wegen einer schwergradigen Polyneuropathie die dauernde (Polizei-) \nDienstunfähigkeit des Antragstellers annehmen (siehe dazu auch sogleich). Dieses Leiden \nstellt der Antragsteller nicht in Abrede, sondern moniert im Gegenteil, dass er noch im Juli \n2024 bei der Antragsgegnerin eine Reha-Maßnahme beantragt habe, um seine \nDienstfähigkeit wiederherzustellen. \n \n(3) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsteller moniert, dass ihm \nkein rechtliches Gehör zum externen fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. \n \nI\n vom\n2024 gewährt worden sei. Zum einen wäre es am Antragsteller gewesen, \nden behandelnden Facharzt um Vorlage des Gutachtens zu bitten bzw. ihn von seiner \nSchweigepflicht zu entbinden, so dass das Gericht Gelegenheit erhielte, auf das \nfachpsychiatrische Gutachten zuzugreifen. Unabhängig davon und selbstständig tragend \nist das fachpsychiatrische Gutachten nicht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des \nAntragstellers tragend. Es dürfte für den Rechtsstreit unerheblich sein. Weder die \n\n16 \n \nAmtsärztin noch die Antragsgegnerin begründen die Dienstunfähigkeit des Antragstellers \nmit einer psychiatrischen Diagnose. Die fachpsychiatrische Untersuchung wurde mit \nSchreiben der Antragsgegnerin vom 12.07.2023 und 16.11.2023 angeordnet mit der \nFragestellung, ob eine im Vorgutachten erwähnte psychische Erkrankung beim \nAntragsteller wieder aktiviert wurde. Das fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. \n I\n vom \n2024 kommt nach dem vom Antragsteller vorgelegten \namtsärztlichen Gutachten vom \n2.2024 zu dem Ergebnis, dass fachpsychiatrisch „keine \nEinschränkungen \nin \nder \nberuflichen \nTätigkeit“ \nbestünden, \ndie \nzu \neiner \n„Leistungseinschränkung bei der Aufgabenwahrnehmung“ führten. Dabei verkennt die \nKammer auch nicht, dass die Antragsgegnerin tatsächlich wie vom Antragsteller \nvorgetragen im Rahmen der Begründung der sofortigen Vollziehung von einer \n„psychischen Erkrankung“ spricht. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Rahmen des \ngerichtlichen Eilverfahrens die inhaltliche Begründung der sofortigen Vollziehung ergänzt. \nAuch im Übrigen spricht die Antragsgegnerin neutral von einem Krankheitsbild, welches \ndie allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründe. \n \nb) Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers \naus. Zwar vermag die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 07.10.2023 diese nicht zu tragen. Nach eigener \nvorzunehmender Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse durch das \nGericht (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45, 49) überwiegt das \nöffentliche \nInteresse \nan \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nZurruhesetzung \ndas \nAufschubinteresse des Antragstellers. Da bei dem Antragsteller keine psychische \nErkrankung festgestellt wurde und weil Risiken für Vorgesetzte, Mitarbeiter und Bürger \neines an Polyneuropathie erkrankten Polizeibeamten in der Rückstandsbearbeitung sich \nnicht aufdrängen, können die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen mit \nBescheid vom 07.10.2024 nicht ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nrechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat aber im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens \nzutreffend darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller \nzugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an einer personell vollständig \nausgestatteten und damit uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei in Bremen im \nöffentlichen Interesse steht. Diesem öffentlichen Interesse gegenüber stehen dem \nAntragsteller vorrangige schutzwürdige Interessen an einem Aufschub der Vollziehung \nnicht zur Seite. Besondere Umstände, aufgrund derer die sofortige Vollziehung der \nZurruhesetzungsverfügung für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen könnte, liegen \nnicht vor und werden von ihm auch nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige \nVollziehung der Verfügung hat für ihn zur Folge, dass er von der Pflicht zur Dienstleistung \nentbunden ist und folglich keinen Dienst mehr zu leisten hat. Da er seit dem 22.11.2023 \n\n17 \n \nfortlaufend krankgeschrieben ist und eine alsbaldige Dienstfähigkeit von ihm auch nicht \nbehauptet wird, ist eine besondere Belastung allein aufgrund der fehlenden Möglichkeit, \nden Dienst anzutreten, weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Reduzierung der \nfinanziellen Bezüge ergäbe sich auch im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung unmittelbar aus § 41 Abs. 4 BremBG. Sie steht also mit der angeordneten \nsofortigen Vollziehung nicht im Zusammenhang. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. (6 X Endgrundgehalt Bes.Gr. A 10 \nzuzügl. allgem. Stellenzulage). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-25/6-v-2880-24","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-25/6-v-2880-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364774","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.632264+00:00"}}