{"status":"available","doknr":"OLD364773","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-03-31","aktenzeichen":"6 V 481/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 481/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nSchumacher Lipsius, Rechtsanwältin Dr. Bettina Schwing, \nHemelinger Bahnhofstraße 15, 28309 Bremen, - 137/25BS01 BS - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Dr. Danne am 31. März 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 9.080,70 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nDer Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Widerruf für den am 01.04.2025 beginnenden Anwärterdienst \nder Polizei Bremen erreichen. \n \nDer am \n geborene Antragsteller bewarb sich am 05.07.2024 um Einstellung in \ndie Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei des Landes Bremen zum \nEinstellungstermin 01.04.2025. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens bei der Polizei \nBremen durchlief der Antragsteller die Prüfungsteile Wissen, Sport und das \nEignungsgespräch erfolgreich und erhielt vorbehaltlich der abschließenden polizeilichen \nUntersuchung einen vorläufigen Annahmeschein für den Einstellungstermin 01.04.2025. \n \nDer Online-Bewerbung beigefügt hatte der Antragsteller ein Formular „Augenärztlicher \nBefundbericht zur Bewerbung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen“. Danach \nhatte die Augenarztpraxis Dr. \n/Dr. \n den Antragsteller am 21.06.2024 \naugenärztlich untersucht und bezüglich des Farbsinns das Vorliegen einer Farbsinnstörung \nfestgestellt. Die Prüfung erfolgte nach Farbtafel Ishihara, Fehler: 6. Ferner erfolgte nach \nFeststellung einer Farbsinnstörung eine dreimalige AQ-Messung mit den Werten: 0,64; \n0,73 und 0,84. \n \nDie nachfolgende polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Auswahluntersuchung für \nden Polizeivollzugsdienst ergab am 10.09.2024, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht \ngeeignet ist. Mit Bescheid vom 12.09.2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller \nmit, dass er die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle und daher bei der Einstellung in \nden Polizeivollzugsdienst nicht berücksichtigt werden könne. \n \nHiergegen legte der Antragsteller am 13.09.2024 Widerspruch ein, den er damit \nbegründete, dass die Grundlage für die Feststellung einer Farbsehschwäche unklar sei. \nWahrscheinlich sei der Entscheidung die PDV 300 zugrunde gelegt worden. Da das \nBundesverwaltungsgericht \nwiederholt \nfestgestellt \nhabe, \ndass \nbezüglich \nder \nEignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung \ndurch die Gerichte gegeben sei, entfalle der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV \n300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden \nkönne. Sofern allein auf die PDV 300 Anlage 1 Nr. 5.3.1 abgestellt worden sein sollte, was \nzu vermuten sei, sei die Entscheidung unrechtmäßig. Es könne nicht ohne weitere \nindividuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden, allein weil ein \nMerkmal, welches in der PDV 300 aufgeführt sei, vorliege. \n \n\n3 \n \nAm 26.09.2024 erfolgte eine amtsärztliche Stellungnahme zu der Untersuchung des \nAntragstellers vom 10.09.2024. In dieser wurde dargelegt, welche Untersuchungen konkret \nmit welchen Ergebnissen durchgeführt wurden. Es wurde ausgeführt, dass der vom \nAntragsteller vorgelegte augenärztliche Befund nur den Ishihara-Test ausweise, hingegen \nnicht den Velhagen-Test, den auch alle anderen Bewerber hätten durchführen müssen. \nDeshalb sei dem Antragsteller das weitere Bewerberverfahren gestattet worden, um eine \ngenaue Prüfung im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung vornehmen zu können. In \ndem polizeiärztlich durchgeführten weiteren Velhagen-Test habe der Antragsteller sieben \nvon zehn Tafeln nicht korrekt oder gar nicht erkannt. Auch der weitere Test mit dem Buch \n„Tafeln zur Prüfung des Farbsinns/Farbsehens\" von Jörg Kuchenbecker und Dieter \nBroschmann habe zu 5 fehlerhaften Ergebnissen von 12 Aufgaben geführt. Nach PDV 300 \n(2020) 5.3.1 sei der Farbsinn mit 2 verschiedenen Systemen zu prüfen. Dafür ständen u.a. \ndie Ishihara-Tafel, die Velhagen-Tafel und der Panel D 15 zur Verfügung. Würden mehr \nals zwei Tafeln nicht gelesen oder bei mehr als drei Tafeln Lesefehler gemacht, liege im \nSinne dieser Vorschrift eine relevante Farbsinnstörung vor. Hierbei handele es sich um \ndefinierte Sollwerte, einen Toleranzbereich oder Spielraum gebe es nicht. Aufgrund der \nerheblich erhöhten Fehleranzahl sowohl im Sehtest am Gerät als auch beim Test mit den \nFarbtafeln im Buch unter Tageslichtbedingungen sei der Antragsteller nach PDV 300 \n(2020) Merkmalnummer 5.3.1 polizeidienstuntauglich. Die Farbtüchtigkeit sei eine wichtige \nVoraussetzung für die Polizeidiensttauglichkeit z.B. im Rahmen der Verfolgung und \nAufklärung von Straftaten durch korrekte Beschreibung der Kleidung, Tatmittel, Spuren, \nDokumente etc.. Falsche oder unzureichende Angaben aufgrund einer Farbsehschwäche, \nz.B. bei einer Personenfahndung, könnten fatale Folgen haben, aber auch die \nGlaubwürdigkeit des Beamten, z.B. als Zeuge vor Gericht, in Frage stellen. Beim Farbtafel-\nTest werde eben gerade auch die Qualität der Auswirkung der Farbsehstörung für die \nBeurteilung der Polizeidiensttauglichkeit berücksichtigt. Im Übrigen seien dem \nAntragsteller nach der Untersuchung in einem ausführlichen, längeren Gespräch seine \nFragen zum Sehtest beantwortet, insbesondere auch seine Fragen hinsichtlich der Rolle \nder AQ-Messung. Von einer Nichtbeachtung der AQ-Werte könne damit keine Rede sein, \ndas Gegenteil sei der Fall. \n \nDer Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid \nvom 03.02.2025 als unbegründet zurück. Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen \nseien in § 3 der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung (BremPolLV) geregelt. In § 3 Nr. 1 \nBremPoILV heiße es, dass in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden kann, wer \npolizeidiensttauglich ist. Der Polizeivollzugdienst bringe Tätigkeiten mit sich, die in \nbesonderem \nMaße \nkörperliche \nLeistungsfähigkeit \nerfordern. \nDiese \numfassten \ninsbesondere die Verwendung im Außen- und Schichtdienst, den körperlichen Einsatz \n\n4 \n \ngegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, den Gebrauch von Waffen sowie \ndas Nutzen von Führungs-und Einsatzmitteln und die Fähigkeit im Team räumlich \nzusammen agieren zu können. Daher sei es nachvollziehbar und sachgerecht, von \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ein hohes Maß an körperlicher \nEignung zu verlangen und diese nach besonderen Maßstäben zu beurteilen. Richtig sei, \ndass es sich bei der „Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der \nPolizeidienstfähigkeit\", Ausgabe 2020 (kurz: PDV 300), um eine den Begriff der \nPolizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift handele, welche die \ngesundheitliche Gleichbehandlung aller Bewerbenden sichern solle. Die neuere \nRechtsprechung gehe nunmehr davon aus, dass eine gerichtliche Überprüfbarkeit vor \nallem dahingehend bestehe, ob die/der einzelne Bewerbende den jeweiligen \ngesundheitlichen Anforderungen insbesondere in prognostischer Hinsicht genüge. Als \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar gelte der Einschätzungsspielraum bzgl. der \nBestimmung \nder \nkörperlichen \nAnforderungen \nder \njeweiligen \nLaufbahnen. \nDer \nGesundheitszustand der/des Bewerbenden sei in Bezug zu den Anforderungen der \nBeamtenlaufbahn zu setzen. Bzgl. der Einschätzung, ob der Antragsteller den körperlichen \nAnforderungen der Laufbahn Polizei entspreche, bestehe somit ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum. Der Dienstherr habe seine \nEinschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen und einen \nMaßstab der Beurteilung für alle Bewerbenden festzulegen. Die Polizei Bremen verwende \nhierfür \ndie \nPDV \n300. \nNach \nden \ndurchgeführten \nUntersuchungen \nauf \nPolizeidiensttauglichkeit \nam \n10.09.2024 \nbestehe \nbeim \nAntragsteller \neine \nPolizeidienstuntauglichkeit wegen einer relevanten Farbsinnstörung. Sinn und Zweck \ndieser \nUntersuchung \nsei, \ndass \nder \nPolizeivollzugsdienst \nein \nsicheres \nFarbunterscheidungsvermögen, z.B. bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit Sonder- \nund Wegerechten, der Beschreibungen von Personen oder der Prüfung von Dokumenten, \nerfordere. Die Farbtüchtigkeit sei weiterhin eine wichtige Voraussetzung für die \nPolizeidiensttauglichkeit, z.B. im Rahmen der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten \ndurch korrekte Beschreibung der Kleidung, Tatmittel, Spuren, Dokumente, etc.. Falsche \noder unzureichende Angaben aufgrund einer Farbsehschwäche, z.B. bei einer \nPersonenfahndung, könnten fatale Folgen haben, aber auch die Glaubwürdigkeit des \nPolizeivollzugsbeamten/der Polizeivollzugsbeamtin als Zeuge/Zeugin vor Gericht in Frage \nstellen. \n \nAm 03.03.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 480/25), mit der er die \nNeubescheidung seiner Bewerbung begehrt. Zugleich hat er um gerichtlichen vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Er führt weiter aus, dass die Farbsinnschwäche nicht richtig \nbewertet worden sei, da in der polizeiärztlichen Untersuchung die AQ-Messung \n\n5 \n \nunterblieben sei. Die AQ-Messung sei weiterführend als die Farbtafeltests. Die von ihm \nselbst bei Bewerbung eingereichten AQ-Messungswerte seien von der Antragsgegnerin \nfalsch gewertet worden. Der Einstellungsberater der Beklagten habe gegenüber dem \nAntragsteller bestätigt, dass dessen Werte noch im Rahmen lägen. Auch die Überprüfung \nseines Befundberichtes an den Polizeiarzt in Niedersachsen habe ergeben, dass die Werte \nnoch im Toleranzbereich lägen. Im Übrigen wiederholt er die Begründung seines \nWiderspruchs. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller im Sommer 2024 \nseine Schulausbildung beendet habe und der Einstellungstermin für den mittleren \nPolizeivollzugsdienst in Bremen der 01.04.2025 sei. Würde der Antragsteller mit seinem \nBegehren allein auf den Hauptsacheklageweg verwiesen, so hätte dies ganz erhebliche \nnachteilige Folgen für ihn, da ein Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des \nInstanzenzuges unter Umständen Jahre dauern könnte. \n \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig als Polizeianwärter in den \nVorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei des Landes \nBremen zum 01.04.2024 einzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe bezüglich der \nBeurteilung der gesundheitlichen Anforderungen insbesondere in prognostischer Hinsicht \neine gerichtliche Überprüfbarkeit. Hingegen gelte ein gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbarer weiter Einschätzungsspielraum bezüglich der Bestimmung der körperlichen \nAnforderungen der jeweiligen. Der Dienstherr könne die bereits verfassungsrechtlich und \neinfachgesetzlich \nnormierte \nZugangsschranke \nder \nkörperlichen \nEignung \ndurch \nVerwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und \ngleichmäßigen Maßstäben sicherstellten. Die Polizei Bremen verwende hierfür die PDV \n300, auf die der Erlass über die Auswahlprüfung für die Einstellung von Bewerber:innen in \ndas erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei im Land Bremen, \nwelcher die Voraussetzungen für die Einstellung in das erste Einstiegsamt, \nLaufbahngruppe 2 regelt, verweise. Dem Antragsteller fehle aktuelle die gesundheitliche \nEignung für die angestrebte Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei \ndes Landes Bremen. Nach der PDV 300 sei ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu \nbeurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale \nfestgestellt würden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer \naufgeführt seien (Nummern 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 \naufgeführten Merkmalnummern benennten \"Fehler\", die eine Polizeidiensttauglichkeit \n\n6 \n \ngrundsätzlich ausschlössen. Gemäß Nr. 5.3.1 schließe eine Farbensinnstörung die \nPolizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus. In den ergänzenden Hinweisen heiße es, dass \nder Polizeivollzugsdienst ein sicheres Farbunterscheidungsvermögen, z. B. bei Teilnahme \nam Straßenverkehr mit Wegerecht, Beschreibungen von Personen und Prüfungen von \nDokumenten erfordere. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei für die Beurteilung, ob \neine Farbsehschwäche vorliege, nicht die AQ-Messung entscheidend. \n \nDem Gericht lag der Behördenvorgang über die Bewerbung des Antragstellers vor. \n \nII. \nDer zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor einer \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die \neinstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu \nschützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden \nWahrscheinlichkeit darzutun. Geht es dabei um ein Begehren, bei dem eine Entscheidung \nim Antragsverfahren die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt, ist das nach \ngefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur \nausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend \nwahrscheinlich ist und das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den \nAntragsteller schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile \nzur Folge hätte. \n \n1. Danach dürfte beim Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 \nVwGO gegeben sein, denn der Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst in Bremen \nbeginnt bereits am 01.04.2025 und ein Zuwarten auf eine Entscheidung in einem \nKlageverfahren würde für den Antragsteller bedeuten, dass er an den diesjährigen \nAusbildungsgängen (April und Oktober) voraussichtlich nicht teilnehmen kann. \n \n\n7 \n \n2. Allerdings \nvermochte \nder \nAntragsteller \nden \nerforderlichen \n(Verpflichtungs-) \nAnordnungsanspruch, insbesondere für eine zeitweise gerechtfertigte Vorwegnahme der \nHauptsache, nicht glaubhaft zu machen. \n \nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, soweit es um die Einstellung in den \nVorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, geht, \nArt. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser von der Verfassung \nunmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Soweit er neben \ndem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes \nauch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen dient, vermittelt er ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. \n2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 \nVR 1/13 -, juris). Insoweit weist die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom \n03.02.2025 zu Recht darauf hin, dass das sogenannte Eignungs- und Leistungsprinzip \nnicht nur bei Beförderungen, sondern auch im Auswahlverfahren (bei Einstellungen) gilt. \n \nDer verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG findet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 BeamtStG in Bremen gemäß §§ 5, 3 BremPolLV sowie § 2 BremPolAPV aufgrund \nder Ermächtigungen in §§ 25, 26 BremBG für den Polizeivollzugsdienst seine (einfach-) \ngesetzliche Ausprägung. Danach kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des \nPolizeivollzugsdienstes nur eingestellt werden, wer u.a. polizeidiensttauglich ist. \n \nVon den danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen ist vorliegend allein die \nPolizeidiensttauglichkeit streitig. Dabei bedient sich die Antragsgegnerin zur Bestimmung \nder Polizeidiensttauglichkeit der Polizeidienstvorschrift von 2020 (PDV 300), die diesen \nBegriff inhaltlich näher konkretisiert. Die Anforderungen hinsichtlich der Augen werden in \nder Anlage 1.1 „Beurteilungsmaßstäbe und die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende \nMerkmale“ unter der laufenden Nummer 5 mit deren Unterpunkten, insbesondere unter Nr. \n5.3 zum Farbensinn näher bestimmt. Gegen die darin enthaltene Konkretisierung bestehen \nim Hinblick auf die Anforderungen an die Farbtauglichkeit von Bewerbern seitens der \nKammer keine durchgreifenden Bedenken (a). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass er diese Anforderungen erfüllen kann. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass \ner an einer Farbensinnstörung leidet (b). \n \n\n8 \n \na) Nach 5.3 der PDV 300 muss ein Polizeivollzugsbeamter über ein gutes \nFarbunterscheidungsvermögen verfügen. Eine Farbensinnstörung ist danach ein Merkmal, \ndie die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Festsetzung solcher gesundheitlichen \nKriterien an die Polizeidiensttauglichkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat \nder Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (B. v. 25.01.2019 - 6 CE \n18.2481 -, juris, Rn. 12) u. a. Folgendes ausgeführt: \n \n\"Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolG) an die \nkörperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der \nPolizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar \nsein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - \njuris, Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei \nim Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der \nPolizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und \nPolizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift \nsind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen \nAnforderungen \ndes \nPolizeidienstes \nzugeschnittenen \närztlichen \nErfahrungswerte \nzusammengefasst.\" \n \nEs ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Dienstherr mit dieser \nAnforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten - weiten - \nEinschätzungsspielraums überschritten hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 03.02.2025 die Bedeutung der Seh-/Farbsehleistung für die \nErfüllung \nder \nAufgaben \neines \nPolizeivollzugsbeamten \ndargestellt. \nDiese \naufgabenbezogene Betrachtung ist plausibel. Ein Polizeivollzugsbeamter muss ein \nFahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zu jeder Zeit und bei \njeglichen Witterungsverhältnissen sicher führen können. Im Sinne der Erfüllung \nhoheitlicher Aufgaben darf es bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz-\nScheinen, Spuren u. ä. zu keinerlei Fehleinschätzung kommen, was bei einer \nFarbensinnstörung nicht sicher gewährleistet ist. \n \nDiese von der Antragsgegnerin dargestellten Erwägungen sind nach Auffassung des \nGerichts nachvollziehbar und sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. \n \nb) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht unter einer \nFarbensinnstörung leidet. Im Gegenteil ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des \nPolizeiärztlichen Dienstes, die er auf Grundlage seiner Untersuchung vom 10.09.2024 \ngetroffen und angesichts der vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Atteste/Befunde \n\n9 \n \ngerechtfertigt hat, davon auszugehen, dass der Antragsteller an einer solchen Störung \nleidet. Im Einzelnen: \n \nFür die medizinische Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit kann bzw. muss sich der \nAntragsgegner der fachlichen Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes als Sachverständige \nbedienen. In der PDV 300 ist zur Prüfung des Farbensinns ein Test mit zwei Systemen \nvorgeschrieben. Sämtliche Tests wiesen eine Fehlerquote auf. \n \nDie polizeiärztlichen Feststellungen hat der Antragsteller nicht entkräften können. Hierfür \ntaugt das bereits selbst eingereichte Testergebnis nicht, da es nicht zwei durchgeführte \nTestverfahren ausweist. Die Auffassung des Polizeiarztes in Niedersachsen ist für die \nAntragsgegnerin ohne Belang. \n \nDer allgemeine Einwand, die „strikte“ Anwendung der Polizeidienstvorschrift 300 ohne \nindividuelle Prüfung der gesundheitlichen Eignung sei nach Maßgabe der neuen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, kann ebenfalls nicht \nüberzeugen. Die als Beleg angeführten Gerichtsentscheidungen betreffen nicht den hier \ninmitten stehenden – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Maßstab für die \ngesundheitlichen Eignung, konkret also die Frage, ob der Dienstherr sich bei der \nFestlegung eines gutes Farbunterscheidungsvermögens als körperlicher Anforderung für \ndie Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des ihm (nicht den Gerichten) \neröffneten weiten Einschätzungsspielraums (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12/11 – \nBVerwGE 147, 244 Rn. 12) gehalten hat. Sie thematisieren vielmehr die sich daran \nanschließende Frage, ob der einzelne Bewerber den (jeweiligen) Anforderungen in \ngesundheitlicher Hinsicht genügt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der \nprognostischen Bewertung künftiger Entwicklungen bei Bewerbern, die zwar aktuell, aber \nmöglicherweise nicht auf Dauer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Auf \ndieser – zweiten – gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfende Stufe bestehen indes mit \nBlick auf den Antragsteller angesichts der übereinstimmenden und eindeutigen \naugenärztlichen Befunde keine Zweifel daran, dass dieser die Eignungsanforderung eines \nguten Farbunterscheidungsvermögens nicht erfüllt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (6 X Anwärtergrundbetrag für Einstiegsamt \nA 9). \n \n\n10 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \n \nDr. Danne \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nRichterin Buns hat an der Entscheidung \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nmitgewirkt, sie ist an der Unterzeichnung teil- \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nzeitbedingt gehindert. \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-31/6-v-481-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-03-31/6-v-481-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364773","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.603318+00:00"}}