{"status":"available","doknr":"OLD364772","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-11","aktenzeichen":"6 K 2164/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2164/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Bichler und \nPetershagen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2025 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt nach dem Eintritt in den Ruhestand Schadensersatz für eine nicht \nvorgenommene Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15. \n \nDie \n Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.08.2003 in das Beamtenverhältnis \nauf Probe und mit Wirkung vom 01.08.2006 als Studienrätin auf Lebenszeit der \nBesoldungsgruppe A 13 ernannt \n. Seit März 2012 \nund bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand zum 01.02.2025 war sie vollständig von ihren \ndienstlichen Aufgaben für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte im Schulbereich freigestellt. \nDie Klägerin wurde aus Anlass ihrer Lebenszeiternennung mit Beurteilung \n2006 \nmit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ beurteilt. Eine weitere Beurteilung „anlässlich des \nWunsches des Beschäftigten“ findet sich \n2022. Diese Beurteilung schließt \nmit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“. Die Klägerin kündigte im Rahmen der \nAusführungen des Beurteilten an, dass sie einen Widerspruch einleite. Ein solcher findet \nsich nicht in ihrer Personalakte. \n \nMit E-Mail unter dem 03.04.2019 beantragte die Klägerin unter dem Betreff „Dienstliche \nBeurteilung“ eine „angemessene fiktive Nachzeichnung ihrer Laufbahn“. Mit dem Vermerk \n„Fiktive Nachzeichnung beruflicher Werdegang\n“ vom 12.06.2019 stellte die \nSenatorin für Bildung dazu unter anderem fest, dass eine Auswertung der Personaldaten \nergeben habe, dass von den zum Stichtag und in den drei Folgejahren im Statusamt A 13 \neigestellten Lehrkräften rund ein Viertel „eine Funktion in Schule“ mit dem Statusamt A 14 \noder höher bekleide. Ausgehend davon, dass ein Großteil der Lehrkräfte – anders als die \nKlägerin – gar nicht erst eine außerunterrichtliche Funktion anstrebe, sei anzunehmen, \ndass die Klägerin, wäre sie vollumfänglich „in Schule“ geblieben, sich zu gegebener Zeit \nmit Erfolg auf eine Funktionsstelle beworben hätte und ebenfalls bereits nach A 14 \nbefördert worden wäre bzw. eine solche Beförderung nun anstünde. Mit Wirkung vom \n12.2019 wurde sie zur Oberstudienrätin der Besoldungsgruppe A 14 befördert. \n \n\n3 \n \nMit E-Mail vom 27.04.2021 bat die Klägerin die Senatorin für Bildung, ihre Entwicklung der \nvergangenen Jahre durch eine Beförderung nach A 15 nachzuvollziehen, damit sie keine \nNachteile aus ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte erleide. \n \nMit E-Mail vom 20.02.2022 teilte die Klägerin der Senatorin für Bildung mit, dass sie davon \nausgehe, dass ihr Antrag durch den Ablauf von drei Monaten „nach § 42a BremVwVfG“ als \ngenehmigt gelte. Durch die willkürliche unbegründete Verschleppung der Bekanntgabe \nüber den Beförderungstermin zum 01.01.2022 erwäge sie zusätzlich eine Prüfung der ihr \nzustehenden Ansprüche auf Schadensersatz. \n \nDer Antrag der Klägerin auf Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 \nwurde von der Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 23.02.2022 abgelehnt. \nDie Senatorin für Kinder und Bildung meinte, es sei sachgerecht, eine Gruppe \nvergleichbarer Beamten zu bilden und anhand dessen zu unterstellen, dass die Klägerin \nsich beruflich wie der Durchschnitt dieser Vergleichsgruppe entwickeln werde. Das \nStatusamt der Besoldungsgruppe A 15 werde im Bereich der weiterführenden \nallgemeinbildenden Schulen nur in Schulleitung und Stellvertretung sowie in didaktischer \nZuP- und Oberstufenleitung erreicht. An den stadtbremischen Gymnasien und \nOberschulen stünden bei insgesamt 2.688 Lehrkräften in diesen Schulformen nur 145 \nStellen zu Verfügung, was 5,4 % entspreche. In der Einstellungskohorte der Klägerin \nhätten 28 Lehrkräfte und damit 11% das Statusamt A 15 oder höher inne. Eine Beförderung \nauf A 15 stelle an den stadtbremischen Gymnasien und Oberschulen eine Ausnahme dar. \nVon den im Rahmen des klägerischen Antrages auf Beförderung nach A 14 im Jahr 2019 \nexemplarisch herangezogenen Lehrkräften der Vergleichsgruppe A 14 sei noch keine \nBeförderung nach A 15 erfolgt. Demnach sei im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung des \nWerdeganges der Klägerin davon auszugehen, sofern sie sich entsprechend dem \nDurchschnitt der Vergleichsgruppe entwickelt habe, dass sie auch ohne Freistellung noch \nkeine A 15-wertige Funktion innehätte. Zudem stelle eine Beförderung der Klägerin nach \nA 15 einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nach § 15 Abs. 2 LGG dar, da in der \ngebildeten Vergleichsgruppe noch keine Beförderung nach A 15 erfolgt sei. \n \nDie Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die \nBildung der Vergleichsgruppe durch die Senatorin für Kinder und Bildung nicht den \nAnforderungen durch die Rechtsprechung an die fiktive Nachzeichnung gerecht werde. Sie \nwerde verglichen mit der Einstellungskohorte zwischen dem 01.08.2003 und dem \n01.08.2006; dabei werde nicht differenziert, ob diese Vergleichsfälle ein gleiches oder \nähnliches Leistungsbild wie sie aufwiesen. Es finde lediglich eine „Gesamtbetrachtung\" \nstatt. Dies sei nicht sachgerecht. Es könnten daher lediglich solche Beamtinnen und \n\n4 \n \nBeamten in die Vergleichsgruppe mit einbezogen werden, die über eine ihr vergleichbare \nBeurteilung mit „sehr gut\" verfügten. Auch sei der Zeitraum nicht nachvollziehbar. Darüber \nhinaus müsse auch individuell auf das Engagement und die Fähigkeiten der Beamtin \ngeschaut werden. Dies sei bei ihr überdurchschnittlich, was bereits auch im Schuldienst \nder Fall gewesen sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2022, zugestellt am 21.10.2022, wies die Senatorin \nfür Kinder und Bildung den Widerspruch der Klägerin zurück. Um die Leistung der \nfreigestellten Klägerin sachgerecht beurteilen zu können, habe sie sich einer \nVergleichsgruppe bedient. Dieses Vorgehen sei auch vom Senator für Finanzen bestätigt \nworden, \nda \nbei \nvollständig \nfreigestellten \nPersonalratsmitgliedern \neine \nfiktive \nLaufbahnnachzeichnung anhand einer Vergleichsgruppe vorzunehmen sei, um dem \nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg zu \nentsprechen. Hierbei stehe ihr ein Ermessenspielraum zu. Um über den damaligen Antrag \nder Klägerin auf Nachzeichnung ihres beruflichen Werdegangs zu entscheiden, sei bereits \n2019 eine Vergleichsgruppe gebildet worden, die sich aus allen Lehrkräften \nzusammensetzte, die zum gleichen Zeitpunkt oder in den darauffolgenden drei Jahren im \nStatusamt A 13 eingestellt worden seien. Hierbei handele es sich um Lehrkräfte im Bereich \nder weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Bremen. Zusätzlich seien \nexemplarisch die beruflichen Werdegänge von sieben Lehrkräften herangezogen worden, \ndie im Jahr 2019 bereits auf einen mit A 14 bewerteten Dienstposten befördert worden \nseien. Diese seien im Bescheid vom 23.02.2022 als „Vergleichsgruppe in A 14\" \nherangezogen worden. Es liege im Interesse der Klägerin, eine Vergleichsgruppe von \nhinreichender Größe zu bilden. Die Vergleichsgruppe umfasse Beamte, die zu einem \nähnlichen Zeitpunkt im gleichen Statusamt und damit in einer vergleichbaren Funktion und \nSchulart eingestellt worden seien. Eine Ähnlichkeit in der beruflichen Situation sei damit \nhinreichend gegeben. Es erfolge in einem ersten Schritt ein Abgleich der gesamten \nEinstellungskohorte inklusive der drei nachfolgenden Jahrgänge. Durch den gewählten \nZeitraum sei eine Vergleichbarkeit der beruflichen Laufbahnentwicklung plausibel. Die \nAuswahl erfolge im Rahmen des Ermessensspielraums und ermögliche einen Abgleich mit \neiner möglichst großen Gruppe. Mit Blick auf die spezifische Vergleichsgruppe in A 14 sei \ninsbesondere auch eine Vergleichbarkeit der Leistungen gegeben, da sich die Mitglieder \ndieser Gruppe erfolgreich auf dem Beförderungsdienstposten bewährt hätten. Eine genaue \nÜbereinstimmung der dienstlichen Beurteilungsnoten könne insofern dahinstehen, als \nkeine dieser Personen bisher nach A 15 befördert worden sei. Auch eine Verkleinerung \nder Gruppe zur besseren Übereinstimmung des Leistungsbildes könne somit nicht zu einer \npositiven Beförderungsprognose führen. Bei der Größe der Gruppe und auch der Auswahl \nihrer Mitglieder sei zudem der damit verbundene Verwaltungsaufwand im Blick zu \n\n5 \n \nbehalten, da für jedes ihrer Mitglieder eine Durchsicht der Personalakte erfolgen müsse. \nFerner weise die Beklagte darauf hin, dass die Freistellung der Klägerin über zehn Jahre \nbetrage und die letzte dienstliche Beurteilung 16 Jahre zurückliege. Die Beurteilung weise \nzwar das Gesamturteil „sehr gut“ auf. Dieses sei hingegen auf die Bewährung während der \nProbezeit auf einem A 13-wertigen Dienstposten gerichtet gewesen. Dieser sei nicht mit \neiner A 15-wertigen Position vergleichbar, da deutliche Unterschiede in Aufgabenspektrum \nund Anforderungsprofil bestünden. Das außerordentliche Engagement der Klägerin in ihrer \nderzeitigen Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Daher lasse sich auf Grundlage \ndes durchschnittlichen Werdegangs der ermittelten Vergleichsgruppe sowie der \nindividuellen Leistungen der Klägerin vor ihrer Freistellung nicht mit hinreichender \nSicherheit prognostizieren, dass sie eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 \nerhalten hätte. \n \nDie Klägerin hat am 17.11.2022 Klage erhoben und meint, ihr stehe ein Anspruch auf \nAnerkennung der Besoldungsgruppe A 15 aus § 15 Abs. 2 BremLGG (Gesetz zur \nGleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen \n[Landesgleichstellungsgesetz] vom 20.11.1990 [Brem.GBl. S. 433], zuletzt geändert durch \nArt. 2 Abs. 2 Gesetz zur Änderung des Bremisches PersonalvertretungsG vom 11.12.2024 \n[Brem.GBl. S. 1113]) zu. Die Beklagte habe keine zutreffende Vergleichsgruppe gebildet, \nda ein Vergleich der Leistungsbilder unterblieben sei. Es hätte eine Vergleichsgruppe \ngebildet werden müssen aus den Lehrkräften, die zum Zeitpunkt ihres Eintretens in die \nFreistellung über eine ihr vergleichbare Beurteilung verfügten. Sie erfülle die für eine \nBeförderung erforderlichen Kompetenzfelder vollständig durch ihre bisherige schulische \nTätigkeit sowie ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte. Sie sei davon überzeugt, dass sie die \nAnforderungen für die Besoldungsgruppe A 15 erfülle. Ihr seien diverse Vergleichsfälle \nbekannt, die zwischenzeitlich Schulleitungsfunktionen einnähmen und mit A 15 bzw. A 15 \nZ besoldet würden. Die Beklagte habe in ihrem Vermerk ausgeführt, dass die \nherausgehobenen Positionen, die zum Statusamt A 15 führten, eine vollkommen andere \nfachliche und persönliche Profil-Voraussetzungen hätten als sie in ihrer jetzigen Funktion \nals Frauenbeauftragte innehabe. Diese Bewertung könne nicht nachvollzogen werden. \nVielmehr führe die Beklagte in ihrem Leitfaden für die Anforderungsprofile der \nSchulleitungen die benötigten Kompetenzen an. Diese würden in vier Kompetenzfelder \nunterteilt, nämlich die persönliche Kompetenz, die soziale und kommunikative Kompetenz, \ndie fachliche Kompetenz sowie die Führungskompetenz. Gerade aufgrund der bisherigen \nschulischen Tätigkeit, aber auch im Hinblick auf den Wechsel zur Frauenbeauftragten \ndecke sie sämtliche vier Kompetenzfelder vollständig ab. Es sei daher nicht zulässig, wenn \ndie Beklagte lediglich anhand von statistischen Daten die fiktive Laufbahn der Klägerin \nnachzeichne und damit zu dem Ergebnis komme, dass ein Erreichen einer Beförderung \n\n6 \n \nnach Besoldungsgruppe A 15 unwahrscheinlich sei. Das Gegenteil sei der Fall. Bei \nentsprechend qualifizierten mit der Klägerin vergleichbaren Lehrkräften, die auch noch \nüber ein vergleichbares Engagement und eine entsprechende Veränderungsbereitschaft \nverfügten, dürfe in der überwiegenden Zahl der Fälle zwischenzeitlich die Entwicklung hin \nzur Besoldungsgruppe A 15 vorliegen. Der Abteilungsleiter Herr \n L\n habe ihr unter \ndem 16.11.2021 mitgeteilt, dass im Rahmen des Ermessens der Beklagten eine \nBeförderung auch außerhalb einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten \nvorgenommen werden könne. Sie sei von einer Beförderung außerhalb eines \nAuswahlverfahrens ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei auch zunächst keine \nBeurteilung erfolgt. Erst im Juni 2022 sei ihr auf ihr Drängen hin eine Beurteilung \nausgehändigt worden. Eine Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten sei ohne \nentsprechende Beurteilung und aufgrund ihrer Freistellung weder in ihrem Sinne noch im \nSinne der Beklagten gewesen. \n \nDie Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2022 sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 11.10.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, \nsie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern sowie hilfsweise sie so zu stellen, \nals wäre zum 01.05.2022 eine Beförderung nach A 15 erfolgt. \n \nDie Klägerin beantragt zuletzt, \n \nsie so zu stellen, als wäre sie zum 01.05.2021 nach A15 befördert worden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte meint, der Anspruch der Klägerin könne nicht auf § 15 Abs. 2 BremLGG \ngestützt werden. Im Bereich der Lehrkräfte sei von besonderer Bedeutung, dass \nStatusämter ab Besoldungsgruppe A 14 nicht mehr für Dienstposten vorgesehen seien, \ndie ausschließlich die Aufgaben von Lehrkräften beinhalteten, sondern andere, \nweitergehende Aufgaben beinhalteten. Deshalb seien diese Beförderungsdienstposten \n(z.B. Jahrgangsleitungen) nur aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung für Lehrkräfte \nzugänglich. Entsprechende Entwicklungen seien seinerzeit bei der Karrierenachzeichnung \nim Jahre 2019 im Rahmen der dort gebildeten Vergleichsgruppe belegt worden. Das gelte \nin noch strikterem Maß für darüber liegende nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete \nFunktionen. Allein aus einer Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung im letzten vor \nder Freistellung wahrgenommenen Statusamt als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) \n\n7 \n \nsei angesichts dieser Bedingungen eine Karriereentwicklung, wie sie mit der Klage \nbeantragt werde, ersichtlich nicht zu fingieren. Die Beklagte verweist im Übrigen auf ihre \nAusführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ferner bestehe auch kein \nAnspruch auf eine Neubescheidung aufgrund eines Ermessensdefizites. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das \nProtokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Klägerin hat die Klage teilweise zurückgenommen; insoweit war das Verfahren daher \ngemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nII. Die Klage ist in ihrem zuletzt formulierten Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage \nzulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und \nRechtslage der Entscheidung keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie \nzum 01.05.2021 nach A 15 befördert worden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). \n \nDabei \nkann \ndahingestellt \nbleiben, \nob \nals \nRechtsgrundlage \nfür \nden \nSchadensersatzanspruch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn anzusehen \nist oder der Schadensersatzanspruch unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet wird \n(BVerwG, Beschl. v. 19.10.2010 – 1 WB 7.10 –, BeckRS 2010, 149254 Rn. 17). Ein \nBeamter kann von seinem Dienstherrn jedenfalls nur dann Ersatz des ihm durch die \nNichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der \nVergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des \nBeamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt \nhat. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass dem Beamten das Amt ohne diesen \nRechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft \nunterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (m.w.N. \nVG Bremen Urt. v. 27.1.2015 – 6 K 1950/11 –, BeckRS 2015, 126307 Rn. 27). Das \nBegehren des übergangenen Bewerbers, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich \nso gestellt zu werden, als ob er zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde \nan einen Mitbewerber befördert worden wäre, kann nur Erfolg haben, wenn der Dienstherr \nseine Pflicht zur Bestenauslese verletzt hat, wenn dies auf Verschulden beruht und wenn \ndie unterbliebene oder verspätete Beförderung (als Schaden) durch die Pflichtverletzung \nadäquat verursacht ist. Der Kausalitätsnachweis ist erbracht, wenn sich im Nachhinein \n\n8 \n \nsagen lässt, dass sich die zuständige Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung \nvoraussichtlich gerade für diesen Bewerber entschieden hätte (oder rechtlich zwingend \nhätte entscheiden müssen). Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls \nernsthaft möglich gewesen sein – eine Feststellung, wie sie beim Vorhandensein besser \nqualifizierter, gleichfalls erfolglos gebliebener Mitbewerber nicht zu treffen ist; bei (im \nWesentlichen) gleich qualifizierten Konkurrenten kommt es auf die Handhabung der \nHilfskriterien zur Zeit der Auswahlentscheidung an. Unter Umständen – vornehmlich wenn \ndie Beförderungspraxis einer Behörde über Jahre hinweg rechtswidrig war – ist es \nangezeigt, die Entwicklung längerfristig zurückzuverfolgen und „nachzuzeichnen“. \nDaneben ist auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen – mit der \nFolge, dass der Schadensersatzanspruch bereits dann entfällt, wenn der Beamte nicht \ndarauf hingewirkt hat, Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer für die künftige Auswahl \nrelevanten dienstlichen Beurteilung noch früh genug vor dem Beförderungstermin \nauszuräumen, wenn er sich deswegen von einer Bewerbung um ein Beförderungsamt hat \nabhalten lassen, weil der Streit um eine Beurteilung noch nicht abgeschlossen war, oder \nwenn er es versäumt hat, rechtzeitig vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch zu nehmen bzw. im Fall der Rechtsschutzvereitelung gegen die Ernennung im \nWege \nder \nAnfechtungsklage \nvorzugehen \n(m.w.N. \nBodanowitz, \nin: \nSchnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 74 ff.). \n \nNach \ndiesen \nMaßstäben \nist \nder \nvon \nder \nKlägerin \ngeltende \ngemachte \nSchadensersatzanspruch von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt \nausgeschlossen. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Bestenauslese nicht derart zu Lasten der \nKlägerin verletzt, dass ihr daraus adäquat kausal ein Schaden entstanden wäre; dazu im \nEinzelnen: \n \nDie Beklagte hat insbesondere durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht das \nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot aus § 15 Abs. 2 BremLGG zu Lasten der \nKlägerin verletzt. Danach darf die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung \nihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt \nwerden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Das Benachteiligungsverbot soll \nsicherstellen, dass die Mitglieder eines Mitbestimmungsgremiums ihre Tätigkeit \nunabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete \nvon einer Mitarbeit in einem Mitbestimmungsgremium, insbesondere von einer Freistellung \nvom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus \ndem \nBenachteiligungsverbot, \ndass \nder \nDienstherr \nfreigestellten \nMitbestimmungsgremiumsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, \ndie sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die \n\n9 \n \nChancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG \ndurchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (BVerwG, Beschl. v. \n30.6.2014 – 2 B 11.14 –, juris Rn. 12). \n \nEine solche Benachteiligung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ist von vornherein \nausgeschlossen. § 15 Abs. 2 BremLGG verbietet eine Benachteiligung für die berufliche \nEntwicklung einer freigestellten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte allein gegenüber \nsolchen Beamten, die nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Mitbestimmungsgremiums \nfreigestellt worden sind. Die Klägerin hat aber gerade nicht mit solchen Beamten um eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 15 konkurriert. Im Gegenteil hat sich die Klägerin bis \nzum Eintritt in ihren Ruhestand am 01.02.2025 nie auf eine freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 15 beworben. \n \nEinen Verstoß gegen die Rechte der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG oder § 15 Abs. 2 \nBremLGG kann die Kammer auch nicht erkennen, soweit die Klägerin vorträgt, dass es im \nGeschäftsbereich der Senatorin für Bildung eine von den gesetzlichen Regelungen \nabweichende Beförderungspraxis für freigestellte Mitglieder von Mitbestimmungsgremien \ngegeben habe bzw. weiterhin gebe. Nach dieser Beförderungspraxis wird der berufliche \nWerdegang der betroffenen Beamten ohne ein Auswahlverfahren fiktiv nachgezeichnet, so \ndass im Einzelfall – sofern eine Beförderung ohne die erfolgte Freistellung in der \nZwischenzeit \nhinreichend \nwahrscheinlich \ngewesen \nwäre \n– \neine \nBeförderung \nvorgenommen wird. Diese abweichende Praxis hat der Klägerin im Jahr 2019 zu einer \nBeförderung nach A 14 verholfen. Durch die nunmehr erfolgte Ablehnung einer \nBeförderung nach A 15 kann daraus aber keine subjektive Rechtsverletzung der Rechte \nder Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG oder § 15 Abs. 2 BremLGG folgen. Die Beförderung \nohne die in § 10 Abs. 1 und 2 BremBG vorgesehene Stellenausschreibung und ohne die \nDurchführung eines Auswahlverfahrens begegnet schon vor dem Hintergrund von Art. 33 \nAbs. 2 GG durchgreifenden und grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Begriff des \n„öffentlichen Amtes“ in Art. 33 Abs. 2 GG umfasst nicht nur Eingangs-, sondern auch \nBeförderungsämter und -dienstposten. Dies bedeutet, dass „jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang“ auch zu den \nBeförderungsämtern \nund \n-dienstposten \nhaben \nmuss \n(Bodanowitz, \nin: \nSchnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 63). Aber auch im Falle \nder Rechtswidrigkeit der hier zu beobachtenden Beförderungspraxis, wirkt sich dies im \nVergleich zu nicht freigestellten Beamten allein zugunsten der Klägerin aus, wurde ihr doch \ndie Möglichkeit abseits von erforderlichen Auswahlverfahren ermöglicht, befördert zu \nwerden. Da diese Beförderungspraxis für sich genommen bereits rechtswidrig ist, kann die \nNichteinhaltung etwaiger Maßstäbe, die die Rechtsprechung für die fiktive Nachzeichnung \n\n10 \n \nder \ndienstlichen \nBeurteilung \neines \nfreigestellten \nMitgliedes \neines \nMitbestimmungsgremiums im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens aufgestellt hat \n(BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 – 2 B 11.14 –, juris Rn. 12 ff.), sich nicht zugunsten der \nKlägerin auswirken. \n \nEs ist schließlich nicht erkennbar, dass die Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten \ndavon aktiv abgehalten wurde, sich auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten zu \nbewerben. Auch wenn der Klägerin eigenen Angaben zur Folge durch den Staatsrat im \nJahr 2021 vor Zeugen signalisiert worden sei, dass ihre Beförderung nach A 15 \n„genehmigt“ sei, kann ihr aus einer solchen mündlichen Wissensmitteilung bzw. \nAbsichtserklärung keine subjektive Rechtsposition erwachsen (vgl. etwa für die \nAnforderungen an eine Zusicherung § 1 BremVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). \nGleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegte E-Mail von Herrn v\n L\n, einem \nAbteilungsleiter der Senatorin für Kinder und Bildung, unter dem 16.11.2021. Darin führt \ndieser zwar aus, dass auch er davon ausgehe, dass „eine Beförderung auch außerhalb \nvon einer Bewerbung auf einen höherwertigen Dienstposten vorgenommen werden“ \nkönne. Allerdings betont er zugleich, dass eine solche Beförderung im „Ermessen“ der \nBehörde stehe und im Rahmen „des Personalbudgets (Zielzahl)“ erfolgen könne. Die \nKammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beteiligten hier jedenfalls \nmitgedanklich übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass diese Beförderungspraxis \neine „sachgerechtere“ Lösung für die berufliche Entwicklung von freigestellten Mitgliedern \nvon Mitbestimmungsgremien darstellt. Die Kammer erkennt auch an, dass die Klägerin es \nnicht mit ihrem „Berufsethos“ – so hat sie es im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nformuliert – vereinbaren habe können, sich in dem Wissen, einen A 15-Dienstposten mit \nBlick auf ihre Freistellung niemals antreten zu wollen, gleichzeitig für einen ebensolchen \nzu bewerben und damit womöglich entsprechende Auswahlverfahren zu verzögern. Auch \nverkennt die Kammer nicht, dass sich die Klägerin in Erwartung der ihr mündlich in Aussicht \ngestellten Beförderung nach A 15 einem Auswahlverfahren für einen nach A 15 bewerteten \nDienstposten nicht gestellt hat. Hierbei handelt es sich jedoch um rechtlich unbeachtliche \nMotivirrtümer. Es war der Klägerin möglich und zumutbar, sich ggf. unter Hinzuziehung von \nRechtsrat in einem Auswahlverfahren eine Beförderung nach A 15 notfalls zu erstreiten. In \ndiesem Rahmen steht freigestellten Mitgliedern von Mitbestimmungsgremien ein striktes \nBenachteiligungsverbot zur Seite. Insoweit hat die Klägerin auch nicht das ihrerseits \nerforderlich getan, um den ihr nun entstandenen Schaden abzuwenden (vgl. dazu auch § \n839 Abs. 3 BGB). \n \n\n11 \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.V.m.§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nKorrell \n \nDr. Danne \nRi’inVG Buns, die an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs \nan ihrer elektronischen Signatur gehindert. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-11/6-k-2164-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-11/6-k-2164-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364772","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.574207+00:00"}}