{"status":"available","doknr":"OLD364771","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-25","aktenzeichen":"3 K 2570/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2570/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter \nAhrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme. \n \nAm 29.05.2024 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine \nPersonalien gab er mit I\n S\n, geb. am \n.2009 in \n/Gambia an. \n \nMit E-Mail vom 30.05.2024 übermittelte eine Mitarbeiterin der Erstaufnahmeeinrichtung \nbeim Amt für Soziale Dienste den Aufnahmebogen mit den von dem Kläger gemachten \nAngaben per E-Mail unter anderem an die rechtliche Notvertretung beim Referat \nAmtsvormundschaft beim Amt für Soziale Dienste. \n \nAm 06.06.2024 wurde der Kläger über die Möglichkeit informiert, im Erstgespräch und allen \nanderen Gesprächen von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Über die \nMöglichkeit, sich an die rechtliche Notvertretung zu wenden, wurde er nicht informiert. \n \nMit E-Mail vom 14.06.2024 wurde dem Fachdienst Amtsvormundschaft in seiner Funktion \nals Notvertretung des Jugendamts der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme \ndes Klägers mitgeteilt. Der Fachdienst Amtsvormundschaft bat mit E-Mail vom selben Tag \ndarum, über das Ergebnis der Altersfeststellung informiert zu werden. \n \nEin Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der \nKläger am 04.03.2024 in B\n, Italien, erkennungsdienstlich behandelt worden war; der \nAbgleich ergab zudem, dass er mit einer Aliaspersonalie „I\n Y\n“, geb. in \n/Gambia und dem abweichenden Geburtsdatum \n.2007 in der Schweiz \nregistriert worden war. \n \nAm 18.06.2024 fand die qualifizierte Inaugenscheinnahme des Klägers durch zwei \nMitarbeitende des Jugendamts unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin in der Sprache \nMandinka statt. Nach der über das Erstgespräch gefertigten Niederschrift gab der Kläger \nan, dass er 15 Jahre alt sei. Hinsichtlich der weiteren Angaben wird auf das \nAnhörungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden Fotoaufnahmen gemacht und \n\n3 \n \nFeststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers getroffen. Als \n„Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass die Fachkräfte aufgrund des äußeren \nErscheinungsbildes, des Verhaltens im Gespräch und den darin gewonnenen \nErkenntnissen keine Zweifel an der Volljährigkeit des Klägers hätten. \n \nMit Bescheid vom 20.06.2024 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige \nInobhutnahme des Klägers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme seien zwei \nFachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung \ngelangt, dass sein äußeres Erscheinungsbild offensichtlich nicht dem einer Person, die \njünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt \nzudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten \ngewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt \ndes Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren \nBegründung, die im Wesentlichen Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift \nwiedergibt, wird auf den Bescheid vom 20.06.2024 verwiesen. \n \nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 10.07.2024, vertreten durch seinen \nProzessbevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der \nSenatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 02.09.2024 als unbegründet \nzurückgewiesen wurde. \n \nDen bereits am 10.07.2024 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.08.2024 (Az.: 3 V \n1740/24) ab. Die von der Behörde vorgenommene Alterseinschätzung werfe keine Zweifel \nauf. Der Kläger habe kaum konkrete Angaben zu seinen biografischen Daten gemacht, die \neinen widerspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlaubten. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs sei auch nicht aufgrund einer Verletzung der aus Art. 8 EMRK \nabzuleitenden Verfahrensrechte des Klägers anzuordnen. Die E-Mails des Amtes für \nSoziale Dienste an die Notvertretung genügten den vom Oberverwaltungsgericht aus \ndieser Regelung abgeleiteten Anforderungen. \n \nDie gegen den Beschluss vom 27.08.2024 erhobene Beschwerde wies das \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 06.12.2024 zurück (Az.: 2 B 298/24). \nAus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers seien nicht verletzt. Ob die \nVorgehensweise der Beklagten im vorliegenden Fall den aus dieser Regelung \nabzuleitenden Vorgaben genügt habe, könne für die Bedürfnisse des Eilverfahrens \noffenbleiben. Denn jedenfalls seien die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK \ndadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war. \n\n4 \n \nOhne Erfolg rüge die Beschwerde auch, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der \nfehlenden Glaubhaftigkeit der Eigenangabe des Geburtsdatums durch den Kläger \nausgegangen sei. \n \nDer Kläger hat bereits am 02.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Die bisherige \nSpruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 \nERMK dann ausgeschlossen sei, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das \n„Verfahren als Ganzes“ gewahrt wären, sei vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht weiter haltbar. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2024 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.09.2024 – zugestellt am 04.09.2024 – zu \nverpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen; \n \ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers \ngerichtete Klageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das \nVerfahren und das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f \nSGB VIII gerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf \neine Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen \nBescheid beendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet \nist (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, Beschl. v. 18.11.2015 – \n2 B 221/15, juris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, Beschl. v. 21.12.2023 – \n\n5 \n \nW 3 S 23.1546, juris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck \nkommenden Begehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, \nwährend das nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem \nStadium steckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII \nfortgesetzt wird. \n \nII. Die zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 20.06.2024 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom \n02.09.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit den angefochtenen \nBescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme. \n \nEin solcher Anspruch folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und \nverpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut \nzu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und \nsich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher \nist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches \nKind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen \nunbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen \nPerson gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren \nAusweispapiere \nfestzustellen \noder \nhilfsweise \nmittels \neiner \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nhat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu \nveranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft \nzweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. \n \n1. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in \nObhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender \nverwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). \n \n\n6 \n \nDaher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der \nErwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine eigenständige Würdigung der im \nVerwaltungsverfahren \nund \nim \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \ngetroffenen \nFeststellungen, insbesondere der Angaben des Klägers an, aus denen sich Rückschlüsse \nauf sein Lebensalter ergeben. \n \nDabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach \n§ 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie \nschlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter \nEinschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche \nZuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen \nund Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu \nführen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15). \n \nUnter Anwendung dieser Maßstäbe fällt der Kläger als zur Überzeugung der Kammer \nzweifelsfrei volljährige Person schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des \n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. \n \nDiesbezüglich hat das Gericht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(Beschl. v. 27.08.2024, Az.: 3 V 1740/24) darauf hingewiesen, dass der Kläger, der keine \nAusweispapiere vorgelegt hat, im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme kaum \nkonkrete \nAngaben \nzu \nseinen \nbiografischen \nDaten \ngemacht \nhat, \ndie \neinen \nwiderspruchsfreien Rückschluss auf sein Alter erlauben und im Einzelnen ausgeführt: \n \n„Insbesondere seine Angaben zu seiner Beschulung sind sehr widersprüchlich und \nunglaubhaft. Er erklärte zunächst, dass er die Koranschule zwei Jahre lang besucht habe \nund dass er im Alter von 11 Jahren im Jahr 1991 eingeschult worden sei. Er habe sie mit \n12 Jahren beendet. Auf wiederholte Nachfrage, woher er sein Alter zum Zeitpunkt des \nSchulbesuchs kennt, erklärte er, dass seine Schwester ihm später gesagt habe, dass er \nbei Besuch der Koranschule 11 Jahre alt gewesen sei. Danach müsste der Antragsteller \nim Jahr 2020 eingeschult worden sein. Er gab auf erneute Nachfrage jedoch an, dass das \nJahr „vielleicht 2011 oder 2017“ gewesen sei. Im Widerspruch hierzu bestätigte er auf \nanschließende Nachfrage sogar noch einmal, dass die Koranschule im Jahr 1991 \nbegonnen habe. Erst auf den Vorhalt der Fachkräfte, dass dies 33 Jahre her ist, erklärte er \nplötzlich, dass er das Jahr 1991 nicht genannt habe. Die vorstehenden Widersprüche \nkonnte der Antragsteller jedoch nicht nachvollziehbar aufklären. Auf den Vorhalt, dass er \ndie Schule bereits im Alter von zwei Jahren besucht haben muss, wenn er sie im Jahr 2011 \n\n7 \n \nbegonnen hat, erklärte er lediglich ausweichend, dass er 15 Jahre alt sei. Der Antragsteller \nkonnte zudem nicht widerspruchsfrei angeben, zu welchem Zeitpunkt er Gambia verlassen \nhat. Zur Ausreise befragt teilte er zunächst mit, dass er Gambia im Jahr 2020 und im Alter \nvon 14 Jahren verlassen habe. Auf den Vorhalt, dass er dann schon 18 Jahre alt sein \nmüsste, erklärte er wiederum ausweichend, dass er nicht 18 Jahre alt, sondern 15 Jahre \nalt sei. Er habe Gambia verlassen, als er die Koranschule beendet habe. Da er zuvor \njedoch angegeben hat, dass er die Schule mit 12 Jahren beendet hat, müsste die Ausreise \nsomit im Jahr 2021 gewesen sein. Erst auf weitere Nachfrage erklärte er, dass er das Jahr \nvergessen habe, indem er Gambia verlassen habe. Es sei aber nach dem Zuckerfest im \nletzten Jahr gewesen. Auch bei der zeitlichen Schilderung seiner Flucht nach Deutschland \nhat sich der Antragsteller in Widersprüche verstrickt. Gegenüber den Fachkräften erklärte \ner, dass er von Gambia bis Libyen ca. einen Monat unterwegs gewesen sei. In Libyen sei \ner ca. zwei Monate gewesen. Dies sei während des letzten Ramadan gewesen. Von dort \naus sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. einen Monat aufgehalten habe. Die Reise von \nItalien nach Deutschland habe drei Tage gedauert. Damit konfrontiert, dass er nach seinen \nSchilderungen von Juli 2023 bis Ende Mai 2024 ca. 10 Monate unterwegs gewesen sein \nmüsste, seine angegebene Reisezeit jedoch nur einen Zeitraum von ca. 3,5 Monaten \numfasse, konnte er keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Im gerichtlichen Verfahren \nerklärte der Antragsteller im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er Gambia \nbereits vor dem Ramadan 2023 verlassen habe. Konkrete Aufenthaltszeiten in den \nDurchgangsländern benannte er nicht. Angesichts seiner vagen zeitlichen Angaben \n(„mehrere Wochen“, „Warteaufenthalte“, „mehrere Monate“) ist eine Überprüfung, ob die \nvom Antragsteller benannten Aufenthaltszeiten zeitlich mit seiner Ausreise aus Gambia \nund seiner Einreise in Deutschland in Einklang zu bringen sind, nicht möglich. Im Übrigen \nerscheint es unglaubhaft, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2023 sein Alter nicht gekannt \nhaben will. Zumindest im Rahmen des Schulbesuchs müsste der Antragsteller nach aller \nLebenserfahrung begonnen haben, sein eigenes Alter in Bezug zu dem Alter anderer \nKinder zu setzen. Zudem hat er angegeben, dass er eine ältere Schwester hat. Auch dies \nist ein Referenzpunkt, im Verhältnis zu dem ein Kind sein Alter üblicherweise einschätzen \nkönnen will und in der Regel weit vor dem 14. Lebensjahr auch einschätzen kann. Auch \ndie körperliche Entwicklung müsste ein Anlass sein, sich eine zumindest ungefähre \nVorstellung vom eigenen Alter zu machen. Im Ergebnis lässt sich hiernach feststellen, dass \nder Antragsteller seiner Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu seiner \nBiografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf sein \nAlter erlauben, nicht hinreichend nachgekommen ist.“ \n \nDieser Eindruck hat sich auch im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Im Vortrag des Klägers entstanden hierbei weitere Widersprüche, \n\n8 \n \ndie er auch auf entsprechende Vorhalte nicht nachvollziehbar aufzulösen vermochte. So \ngab der Kläger nunmehr beispielsweise an, sein Alter von seiner Schwester erfahren zu \nhaben, nachdem er diese ohne konkreten Anlass danach gefragt habe. Wann das war, \nwisse er nicht mehr genau. Beim Jugendamt hatte er diesbezüglich noch erklärt, dass ihm \nerstmals seine Mutter sein Alter genannt habe, als er 14 Jahre alt gewesen sei, ohne dass \ner danach gefragt hätte. Auf den Vorhalt der erkennungsdienstlichen Behandlung mit dem \nGeburtsdatum des \n.2007 in der Schweiz bestritt der Kläger nunmehr, dort kontrolliert \nworden zu sein, während er beim Jugendamt noch angegeben hatte, bei einer Kontrolle in \nder Schweiz Fingerabdrucke abgegeben zu haben und dann weggeschickt worden zu sein. \nAuf weitere Nachfragen des Gerichts, wie beispielsweise nach seinem Alter bei der \nEinschulung („weiß ich nicht“), dem von seiner Schwester genannten Alter („14 oder 15 \nJahre“) und seiner Ankunft in Italien („weiß ich nicht mehr“) machte der Kläger nur vage \nAngaben, die keine tragfähigen Rückschlüsse auf sein Alter ermöglichen. \n \nDies spricht gegen seine Minderjährigkeit. Auch das äußere Erscheinungsbild des Klägers \nentspricht demjenigen eines erwachsenen Mannes und bietet damit keinen Anlass, an \nseiner Volljährigkeit zu zweifeln. \n \n2. Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers sind nicht verletzt. Aus \ndieser Norm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger \nAusländer zu sein, unverzüglich ein „legal representative or guardian“ für das \nAltersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, \nDarboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). \n \nDiese Anforderung wurde hier durch die Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a \nAbs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliegt, gewahrt (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. \n15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, \nden der EGMR den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen \nVorgaben aus Art. 8 EMRK einräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe \nund Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 128 – 130). \n \na) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist zur Wahrung der \nVerfahrensrechte aus Art. 8 EMRK neben einer hier gerichtsbekannt gegebenen \npersonellen und organisatorischen Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und \nder Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung auch erforderlich, dass \ndie für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine \n\n9 \n \nPerson als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über \ndiese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person \nmöglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so \nmitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (vgl. OVG \nBremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). \n \nb) Diesen Anforderungen genügen die sich in der Behördenakte befindlichen und an die \nNotvertretung gerichteten E-Mails des Amtes für Soziale Dienste - Erstversorgung für \nunbegleitete minderjährige Ausländer*innen - vom 30.05.2024, 06.06.2024 und \n14.06.2024 an die rechtliche Notvertretung beim Referat Amtsvormundschaft des Amtes \nfür Soziale Dienste. Denn durch diese E-Mails wurde die Notvertretung über die Angaben \ndes Klägers bei der Erstaufnahme sowie den bevorstehenden Termin der qualifizierten \nInaugenscheinnahme rechtzeitig informiert. Durch die Übermittlung der dem Kläger \nzugewiesenen Zimmernummer der Erstaufnahmeeinrichtung auf dem Aufnahmebogen ist \nzudem gewährleistet, dass es der Notvertretung unmittelbar möglich ist, Kontakt zum \nKläger aufzunehmen. Wie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen \nwahrnimmt, \ninsbesondere \nob \nsie \neine \nAnwesenheit \nbei \nder \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme für notwendig hält, ist dagegen nicht menschenrechtlich vorgegeben \n(vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). \n \nc) Eines – hier nicht erfolgten – Hinweises des Betroffenen auf die Möglichkeit, sich \nwährend der vorläufigen Inobhutnahme seinerseits an die rechtliche Notvertretung wenden \nzu können, bedarf es zur Überzeugung der Kammer für eine effektive Wahrnehmung der \nVerfahrensrechte aus Art. 8 EMRK hingegen nicht. Zwar ist eine solche, mittlerweile auch \nin das standardmäßig verwendete Aufklärungsschreiben der Beklagten aufgenommene, \nInformation zu begrüßen, rechtlich vorgegeben ist ein solcher Hinweis, im Gegensatz zur \nMöglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson (vgl. § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII, dazu OVG Bremen, Beschl. v. 28.04.2023 – 2 B 269/22, juris \nRn. 11) hingegen nicht. \n \nLiegt damit schon kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor, kommt es auf die von dem Kläger \nkritisierte \nRechtsprechung \nzur \nKompensation \netwaiger \nVerfahrensverstöße \nim \nWiderspruchsverfahren bzw. durch die Betrachtung des Verwaltungsverfahrens als \nGanzes (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 21) nicht \nmehr an. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Mangels \nerstattbarer (Vor-)Verfahrenskosten ginge die beantragte Feststellung der Notwendigkeit \n\n10 \n \nder Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ins Leere (BVerwG, Urt. v. \n15.11.2007 – 2 C 29/06 –, Rn. 26, juris), weshalb hieran kein Rechtsschutzinteresse \nbesteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nIV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung, da die Frage, ob das Vorgehen der Beklagten zur Beteiligung \nder rechtlichen Notvertretung bei vorläufigen Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII und der \nbehördlichen Altersfeststellung den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt, \nin mehreren Verfahren entscheidungserheblich ist. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-2570-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-2570-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364771","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.545156+00:00"}}