{"status":"available","doknr":"OLD364770","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-25","aktenzeichen":"3 K 928/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 928/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter \nAhrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger, \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \nWiderspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt seine vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte. \n \nAm 06.11.2023 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine \nPersonalien gab er mit H\n A\n, geb. am \n.2009 in D\n, Syrien an. \nAusweislich einer E-Mail der Polizei Bremen an das Amt für Soziale Dienste Bremen vom \n10.11.2023 wurde der Kläger am 01.11.2023 durch die Bundespolizeiinspektion P\n \nerkennungsdienstlich behandelt und mit den Personalien M\n L\n, geb. am \n.2005 in Syrien, erfasst. Den Angaben lag ein Identitätsdokument des \nösterreichischen \nBundesamtes \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl \nzugrunde. \nLaut \nAbschlussvermerk der Polizei Bremen vom 15.11.2023 ergab ein Abgleich der \nFingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass der Kläger am 17.10.2023 in Bulgarien \nund am 26.10.2023 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden ist. \n \nAm 14.11.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei \nMitarbeitern des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers in der Sprache \nArabisch statt. Nach der über das Erstgespräch gefertigten Niederschrift gab der Kläger \nan, dass er 14 Jahre alt sei. Wegen der weiteren Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll \nBezug genommen. Es wurden Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des \nKlägers getroffen und Lichtbilder von ihm angefertigt (Bl. 8-14, 37 d. Behördenakte). Als \n„Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, \nder Angaben und dem Verhalten im Gespräch bei dem Kläger übereinstimmend nur von \nVolljährigkeit ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nInhalt der Behördenakte verwiesen (Bl. 27-45 d. Behördenakte). \n \nMit Bescheid vom 17.11.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige \nInobhutnahme \ngemäß \n§ 42a \nSGB \nVIII \ndes \nKlägers. \nBei \nder \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme am 14.11.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter \nEinbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere \nErscheinungsbild des Klägers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre \n\n3 \n \nsei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke \nzu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die \nebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des \nGesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung, \ndie im Wesentlichen Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf \nden Bescheid vom 17.11.2023 verwiesen. \n \nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 11.12.2023, vertreten durch seinen \nprozessbevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der \nSenatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 18.03.2024 wurde der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. \n \nDer am 11.12.2023 durch seinen Prozessbevollmächtigten erhobene Eilantrag des Klägers \nwurde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 3 V 2914/23) \nabgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht \nBremen mit Beschluss vom 13.12.2024 (Az.: 2 B 73/24) zurück. Aus Art. 8 EMRK \nabzuleitende Verfahrensrechte des Klägers seien mittlerweile dadurch gewahrt worden, \ndass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und der \nWiderspruchsbescheid ergangen sei. Das vom Kläger angegebene Geburtsdatum werde \nauch \nnicht \ndurch \neinen \nvon \nihm \nvorgelegten \nAuszug \naus \ndem \nsyrischen \nPersonenstandsregister belegt. Es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich \nder vorgelegte Registerauszug auf den Kläger beziehe. \n \nAm 22.01.2025 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Infolgedessen wurde er beim Bundesamt am \n27.01.2025 \nund \n03.02.2025 \npersönlich \nangehört. \nAuf \ndie \nentsprechenden \nAnhörungsprotokolle aus der beigezogenen Akte des Bundesamtes wird Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger hat bereits am 18.04.2024 Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2023 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2024 erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, dass eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK vorliege. Für ihn sei nicht sofort \nnach seiner Berufung auf die Minderjährigkeit ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter \nbestellt worden, was zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme führe. \nEntgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Bremen komme eine „Heilung“ \ndurch ein (ordnungsgemäßes) Widerspruchsverfahren nicht Betracht. Die bisherige \nSpruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 \nERMK dann ausgeschlossen sei, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das \n\n4 \n \n„Verfahren als Ganzes“ gewahrt würden, sei vor dem Hintergrund aktueller \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht weiter \nhaltbar. Soweit das Oberverwaltungsgericht Bremen Zweifel an der Personenidentität des \nKlägers mit der Person auf dem syrischen Einzelregisterauszug hege, werde darauf \nhingewiesen, dass das Lichtbild, welches das Migrationsamt für die ausländerrechtliche \nBescheinigung vom 13.03.2024 verwendet habe, eindrücklich nachweise, dass der Kläger \nmit der Person auf dem Lichtbild des Registerauszuges identisch sei. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18.03.2024 – zugestellt am 20.03.2024 – zu \nverpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nIn einem transparenten und gut dokumentierten Verfahren zur behördlichen \nAltersfeststellung sei sie zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger ohne Zweifel als \nvolljährig einzuschätzen sei. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage werde auf den \nBescheid vom 17.11.2023, den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2024 und \nden im Verfahren 3 V 2914/23 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n30.01.2024 verwiesen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nBundesamtes verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. \nDer wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers gerichtete \nKlageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das Verfahren \nund das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII \ngerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf eine \nVerpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid \nbeendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet ist (vgl. \nzur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, \n\n5 \n \njuris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, B. v. 21.12.2023 – W 3 S 23.1546, \njuris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden \nBegehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, während das \nnach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem Stadium \nsteckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII \nfortgesetzt wird. \n \nII. \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.11.2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom \n18.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit den \nangefochtenen Bescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme. Ein solcher Anspruch \nfolgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. \n \n1. \nNach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein \nausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, \nwenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder \nPersonensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, \naber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen \nausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete \nEinreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das \nJugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß \n§ 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere \nfestzustellen \noder \nhilfsweise \nmittels \neiner \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \neinzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in \nZweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der \nBetreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine \nqualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. \n \nDie zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in \nObhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender \nverwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, B. v. \n\n6 \n \n21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). Daher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich \nnicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine \neigenständige Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der Angaben des Klägers an, aus \ndenen sich Rückschlüsse auf sein Lebensalter ergeben. \n \nDabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach \n§ 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie \nschlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter \nEinschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche \nZuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen \nund Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu \nführen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. \nOVG Bremen, B. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15). \n \n2. \nUnter Anwendung dieser Maßstäbe fällt der Kläger als zur Überzeugung der Kammer \nzweifelsfrei volljährige Person schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des \n§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. \n \nAus Sicht der Kammer sind die Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum – \ninsbesondere vor dem Hintergrund seiner zwischenzeitlich in seinem asylrechtlichen \nVerfahren getätigten Aussagen – nicht glaubhaft. Bereits zu Beginn der Anhörung vor der \nKammer konnte der Kläger auf die Frage, wie alt er zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung sei, keine klare Antwort geben („15 oder 16 Jahre alt“). Im Vortrag des Klägers \nentstanden zudem mehrere Widersprüche, die er auch auf entsprechende Vorhalte nicht \nnachvollziehbar aufzulösen vermochte. So hatte der Kläger beim Bundesamt in der \nAnhörung am 03.02.2025 auf ausdrückliche Nachfrage zur Richtigkeit der aufgenommenen \npersönlichen Daten in der „Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 1)“ (u.a. H\n \nA\n, geb. \n.2005) angegeben, dass er eigentlich „M\n“ heiße, aber ihn alle \n„H\n“ nennen würden. Seine Eltern hätten ihm, nachdem er hier registriert worden \nsei, erklärt, dass „H\n“ die Koseform von M\n sei und er in seinen syrischen \nPersonaldokumenten auch „M\n“ heißen würde. Die sonstigen Angaben würden \nallerdings stimmen. Der Kläger hat sich gegenüber dem Bundesamt folglich nicht weiter \nauf das Geburtsdatum des \n.2009 berufen. Bereits am 27.01.2025 hatte er mit seiner \nUnterschrift die Richtigkeit der in der „Niederschrift Teil 1“ gemachten Angaben und somit \nauch das Geburtsdatum des \n.2005 bestätigt (s. Bl. 53 der Bundesamtsakte). Das \nDatum des \n.2005 entspricht laut Auskunft der Bundespolizeiinspektion P\n auch \n\n7 \n \ndem durch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen \nGeburtsdatum. Auch der beim Bundesamt als richtiger Vorname angegebene Name \n„M\n“ weist Ähnlichkeiten zu der in Österreich aufgenommene Personalie \n„M\n“ auf. Im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt erklärte der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung, sein richtiger Vorname sei „H\n“ und er sei am \n.2009 geboren. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, dass er auch beim Bundesamt \nals Geburtsdatum den \n.2009 angegeben hätte. Diese Angabe lässt sich den \nAnhörungsprotokollen des Bundesamtes jedoch nicht entnehmen. Auch die vor der \nKammer gemachten Angaben zu der Dauer seines Schulbesuchs in Syrien („zwei Jahre“) \nweichen von der beim Bundesamt getätigten Aussage („5 Jahre Grundschule“) deutlich ab. \nDer Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung, wie bereits beim Jugendamt, \nangegeben, dass er in Syrien keine Identitätsdokumente gehabt habe. Er habe auch keine \nGeburtsurkunde gehabt, sondern diese erst nach seiner Ankunft in Deutschland beantragt. \nAuf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt erklärt habe, in Syrien eine „ID-Karte“ besessen \nzu haben, erklärte der Kläger im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, dass er \nvielleicht eine Geburtsurkunde gemeint hätte, einen Ausweis habe er definitiv nicht gehabt. \nBei der Schilderung seiner Fluchtroute erklärte der Kläger, dass er durch viele Länder \ngefahren sei, deren Namen er nicht kenne. Er könne sich lediglich an die Türkei erinnern. \nAuf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt durchaus weitere Reiseländer („Bulgarien, \nSerbien, Ungarn, Österreich“) angegeben habe, gab der Kläger lediglich an, dass er das \njetzt nicht mehr könne. Des Weiteren erklärte er gegenüber dem erkennenden Gericht, \ndass er sich nicht daran erinnern könne, auf seinem Reiseweg Kontakt zu anderen \nBehörden gehabt und Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er habe nur zu dem \nSchleuser Kontakt gehabt. Dem widersprechend hatte der Kläger beim Bundesamt \nangegeben, dass er in Bulgarien und Österreich Fingerabdrücke abgegeben habe. Dies \nentspricht auch der Informationslage der Polizei Bremen (s. Abschlussvermerk v. \n15.11.2023). Auf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger lediglich an, dass er sich nicht \ndaran erinnere. Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er beim \nBundesamt solch abweichende Angaben in Bezug auf Geburtsdatum, Biografie und \nReiseweg gemacht hat. Schließlich hat er die Richtigkeit der beim Bundesamt getätigten \nAussagen jeweils auch nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher mit seiner \nUnterschrift bestätigt. Der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers aus der mündlichen \nVerhandlung, dass es sich bei den Daten des Bundesamtes um eine standardmäßige \nÜbernahme der Daten aus früheren Registrierungen handele, die im Massengeschäft des \nBundesamtes praktisch nicht überprüft werde, vermag hier nicht zu überzeugen, da \njedenfalls in Bezug auf den registrierten Vornamen eine Richtigstellung des Klägers \nerfolgte und auch Aktenbestandteil geworden ist. \n \n\n8 \n \nDie \nvorstehenden \nWidersprüche \nund \nUngereimtheiten \nsprechen \ngegen \nseine \nMinderjährigkeit. Auch das äußere Erscheinungsbild des Klägers entspricht demjenigen \neines erwachsenen Mannes und bietet damit keinen Anlass, an seiner Volljährigkeit zu \nzweifeln. \n \n3. \nDas vom Kläger angegebene Geburtsdatum wird auch nicht durch den von ihm \nvorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister belegt. Die Richtigkeit des \nin einem ausländischen Personenstandsdokument angegebenen Geburtsdatums \nunterliegt in einem deutschen Gerichtsverfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 \nVwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie zu ausländischen Geburtsurkunden: OVG \nBremen, B. v. 27.06.2024 – 2 B 61/23, juris Rn. 23 unter Verweis auf BVerwG, B. v. \n09.08.1990 - 1 B 103.90, juris Rn. 6 f.). Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, \ndass sich der vorgelegte Registerauszug, der bisher nicht durch die deutsche Botschaft in \nBeirut legalisiert wurde, auf den Kläger bezieht. Der im Registerauszug als Geburtsort \naufgeführte Ort „H\n“ (\n) stimmt nicht mit dem vom Kläger gegenüber der \nBeklagten und dem Bundesamt angegebenen Geburtsort „D\n“ (\n) \nüberein. Darüber hinaus hat der Kläger im Asylverfahren vorgetragen, dass sein richtiger \nVorname „M\n“ sei und dass dieser Name auch in den syrischen Dokumenten \nstehe. In dem vorgelegten Auszug ist als Vorname demgegenüber laut vorgelegter \nÜbersetzung „H\n“ eingetragen. Auch wenn die Person auf dem Passbild zwar \nÄhnlichkeiten mit dem Kläger aufweist, kann sich die ausstellende syrische Behörde \njedenfalls nicht davon überzeugt haben, dass die abgebildete Person mit der registrierten \nPerson identisch ist. Denn der Registerauszug wurde – nach Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme – am 24.01.2024 ausgestellt, einem Zeitpunkt als der Kläger sich bereits in \nDeutschland befand. \n \n4. \nAus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Klägers sind nicht verletzt. Aus dieser \nNorm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu \nsein, \nunverzüglich \nein \n„legal \nrepresentative \nor \nguardian“ \nfür \ndas \nAltersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B \n330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und \nCamara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). \n \na. \nDas dem Kläger kein Vormund nach § 1774 BGB bestellt wurde, führt nicht \nnotwendigerweise dazu, dass die vorgenannte Vorgabe verletzt wurde. \n\n9 \n \n \naa. \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen kann eine „legal \nrepresentation“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR unter bestimmten Umständen \nauch durch die Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während \nder vorläufigen Inobhutnahme obliegt, sichergestellt werden (vgl. hierzu detailliert OVG \nBremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 11 ff.; B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris \nRn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, den der EGMR den \nMitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK \neinräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS \n2022, 17412, Rn. 128 – 130). Dies setzt voraus, dass innerhalb des Jugendamts eine \npersonelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und \nder Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung gegeben ist, die \nInteressenkollisionen vermeidet (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. \n26). \n \nEs ist gerichtsbekannt, dass eine solche Trennung im Jugendamt der Beklagten gewahrt \nist: Die Notvertretung wird dort von der Organisationseinheit und den Mitarbeitenden \nwahrgenommen, die auch Amtsvormundschaften (§ 1774 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BGB; \n§§ 55 bis 57 SGB VIII) wahrnehmen; diese handeln bei der Wahrnehmung der \nNotvertretung ebenso weisungsfrei wie bei der Wahrnehmung von Vormundschaften (vgl. \nOVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 26). \n \nbb. \nAuch die Asylantragstellung des Klägers begründet im vorliegenden Fall keine Pflicht zur \nBestellung eines Amtsvormundes oder einer Amtspflegschaft während der noch nicht \nbestandskräftig beendeten vorläufigen Inobhutnahme. Insbesondere folgt dies nicht aus \nArt. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU (vgl. zum Verhältnis dieser Regelung \nzu Art. 8 EMRK: OVG Bremen, B. v. 27.06.2024 – 2 B 61/23, juris Rn. 17f. sowie VGH \nBaden-Württemberg, B. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 15), da der Kläger schon \nnicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt. \n \nDie Richtlinie 2013/33/EU gilt ausweislich ihres Art. 3 Abs. 1 für alle Drittstaatsangehörigen \nund Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, \nin den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, \nsolange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre \nFamilienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf \ninternationalen Schutz erfasst sind. Der Kläger hat zwar im Januar 2025 ein Gesuch auf \n\n10 \n \nZuerkennung internationalen Schutzes in diesem Sinne geäußert und unterfällt damit \ngrundsätzlich \ndem \nAnwendungsbereich \nder \nRichtlinie \n2013/33/EU. \nDer \nAnwendungsbereich von Art. 24 Richtlinie 2013/33/EU ist allerdings ausweislich seines \nWortlautes nur für unbegleitete Minderjährige eröffnet (auf die dahingehende Behauptung \nabstellend zukünftig: Art. 27 Abs. 1 RL 2024/1346/EU). Der Kläger hat jedoch gegenüber \ndem Bundesamt nicht behauptet, minderjährig zu sein, sondern explizit als Geburtsdatum \nden \n.2005 bestätigt. Unter Heranziehung dieses Geburtsdatums war der Kläger zum \nZeitpunkt der Asylantragstellung damit bereits 20 Jahre alt und nicht minderjährig im Sinne \ndes Art. 24 i.V.m. Art. 2 lit d) Richtlinie 2013/33/EU. Auch dürfte die erst nach Durchführung \ndes Altersfeststellungsverfahrens und Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erfolgte \nAsylantragstellung \nnicht \nzu \nder \nnachträglichen \nVerpflichtung \nführen, \nim \nAltersfeststellungsverfahren einen Vormund zu bestellen. Es erscheint jedenfalls nicht \ngeboten, die Verfahrenspflichten des Art. 24 Richtlinie 2013/33/EU auf eine im Zeitpunkt \nder Asylantragstellung bereits abgeschlossene behördliche Altersfeststellung nach § 42f \nSGB VIII anzuwenden. Denn wie auch die hier sukzessive erfolgten Antragstellungen \nverdeutlichen, ist die Gewährung von Jugendhilfe nicht Teil des Asylverfahrens und das \njugendhilferechtliche Inobhutnahmeverfahren ist nicht untrennbar mit dem Asylverfahren \nunbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbunden (vgl. OVG Bremen, B. v. 22.06.2021 – \n2 B 166/21, juris Rn. 30 in Bezug auf den nahezu gleichlautenden Art. 25 Abs. 1a) Richtlinie \n2013/32/EU). \n \ncc. \nZur effektiven Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK ist es allerdings \nerforderlich, dass die Notvertretung ihre Verpflichtungen aus § 42a Abs. 3 SGB VIII im \nVerfahren der vorläufigen Inobhutnahme auch wahrnehmen kann. Insbesondere muss \nsichergestellt sein, dass sie sich im Altersfeststellungsverfahren beteiligen kann. Dies setzt \nvoraus, dass die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem \nsich eine Person als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat \nüber diese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser \nPerson möglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme \nso mitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (OVG Bremen, \nB. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). Dass die im April 2024 angepasste \nVorgehensweise der Beklagten diesen Vorgaben jedenfalls bis dahin und somit auch im \nvorliegenden Fall nicht genügt hat, hat das Oberverwaltungsgericht Bremen bereits im \nBeschluss vom 11.06.2024 (Az.: 2 B 91/24) ausgeführt. \n \nb. \n\n11 \n \nDie Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK sind mittlerweile jedoch dadurch \ngewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und der \nWiderspruchsbescheid ergangen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, \njuris Rn. 34; B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 17 ff.). \n \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen gehört zum „Verfahren \nals Ganzem“, auf das bei der Prüfung, ob ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den \nprozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt (vgl. EGMR, Urt. v. 10.09.2019 – \n37283/13, Strand Lobben u.a. ./. Norwegen, NJW 2020, 3161, Rn. 212 f.; Urt. v. 08.04.2004 \n– 11057/02, Haase ./. Deutschland, EuGRZ 2004, 715, Rn. 94), abzustellen ist, auch das \nWiderspruchsverfahren, wenn die Widerspruchsbehörde, wie bei der Beendigung einer \nvorläufigen Inobhutnahme, die Entscheidung der Ausgangsbehörde umfassend \nnachzuprüfen hat (OVG Bremen, B. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 33). Die \nMöglichkeit, dass Mängel in einem Verfahrensabschnitt in anderen Verfahrensabschnitten \nkompensiert werden können, sei den aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Verfahrensregeln \nimmanent (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 21). Dieser \nRechtsprechung schließt sich die Kammer an. \n \nDer \nKläger \nhat \ngegen \nden \nBescheid \nvom \n17.11.2023 \ndurch \nseinen \nProzessbevollmächtigten Widerspruch erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nbeim Verwaltungsgericht gestellt. Zwar wurde der Widerspruch nicht weiter begründet, der \nKläger hat jedoch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren umfassend vortragen lassen. \nDer Widerspruchsbehörde war dieses Vorbringen auch bekannt, wie sich aus dem Verweis \nim Widerspruchsbescheid auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2024 \nergibt. Sie hat den Widerspruch unter Berücksichtigung dessen geprüft und durch \nWiderspruchsbescheid vom 18.03.2024 zurückgewiesen. Dass ein vom Familiengericht \nbestellter Vormund den Kläger im Widerspruchsverfahren besser und fachkundiger hätte \nvertreten können als sein Prozessbevollmächtigter, ist nicht ersichtlich. Es ist im Rahmen \nvon Art. 12 Abs. 2 UN-KRK anerkannt, dass Rechtsanwälte als Interessenvertreter des \nKindes in Betracht kommen (vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 12 \nRn. 16). Auch der EGMR hebt die Bedeutung anwaltlicher Vertretung für die Fairness von \nVerwaltungsverfahren hervor (vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und \nCamara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 155; andere Anforderungen in Bezug auf \nArt. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU formulierend: VGH Baden-Württemberg, B. \nv. 09.04.2024 – 12 S 77/24, juris Rn. 27). \n \nDa dem Jugendamt kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative \nzukommt, hat auch das Verwaltungsgericht umfassend zu prüfen, ob die betroffene Person \n\n12 \n \nvoll- oder minderjährig ist. Es kommt daher im gerichtlichen Verfahren letztlich nicht auf die \nÜberzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf die eigene \nÜberzeugung des Gerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an (vgl. OVG Bremen, B. v. \n08.05.2023 – 2 B 329/22, juris Rn. 11). Insoweit ist gewährleistet, dass auch dann, wenn \nzu Beginn des Verfahrens noch keine ausreichende rechtliche Vertretung bestand, eine \nspäter hinzugetretene rechtliche Vertretung auf eine umfassende Prüfung der Frage \nhinwirken kann, ob der Betroffene in Obhut zu nehmen oder die vorläufige Inobhutnahme \nzu beenden ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 19). \n \nInwieweit sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des EGMR vom 16.01.2025 \n(Rechtssache A.C. / Frankreich, Nr. 15457/20) ergeben soll, dass die dargestellte \nSpruchpraxis des Oberverwaltungsgericht Bremen, wonach ein Verstoß gegen Art. 8 \nEMRK dann ausgeschlossen ist, wenn die Verfahrensrechte des Betroffenen durch das \n„Verfahren als Ganzes“ gewährt sind, nicht weiter haltbar sei, erschließt sich der Kammer \nnicht. In dem Urteil geht um den Einzelfall eines guineischen Staatsangehörigen, in dem \neine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt wurde. Diese Verletzung beruhte darauf, dass \ndie französischen Behörden die betroffene Person nicht in die Lage versetzt haben, die \nGründe für die Einstellung des Verfahrens bezüglich staatlicher Fürsorge- und \nSchutzmaßnahmen und Beendigung der Unterbringung in einer Notunterkunft wirksam \nanzufechten. Er hat keine Kopie der physiologischen Untersuchung erhalten. Zudem fehlte \ndie Begründung und Angaben bzgl. zustehender Rechtsbehelfe/Fristen waren ungenau. \nDass der EGMR in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung einer \nBetrachtung des „Verfahren als Ganzes“ abweicht, ist nicht erkennbar. Bemängelt wurde \nlediglich eine lückenhafte und ungenaue Information des Betroffenen. Ein diese Mängel \nnachholendes Widerspruchsverfahren wurde, soweit ersichtlich, nicht geführt. Den \ngenannten Verfahrensfehlern entsprechende Mängel sind im vorliegenden Verfahren nicht \ngegeben. So wurden die Bescheide umfassend – unter Heranziehung der vom Kläger im \nAltersfeststellungsverfahren \ngetätigten \nAngaben \n– \nbegründet \nund \njeweils \nmit \nentsprechender, korrekter Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer \nKompensation dürfte jedoch auch bezogen auf den jeweiligen Verfahrensfehler zu \nbeantworten sein. In Bezug auf die Pflicht unverzüglich einen „legal representative or \nguardian“ zu beteiligen, ist diese Frage aus den oben dargestellten Gründen zu bejahen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 \nSGB X analog. Der Beklagten waren in analoger Anwendung des Rechtsgedankens des \n§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. OVG Bremen, B. v. 27.11.2024 – 2 B 279/24, \nunveröffentlicht) die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen, da die Vorgehensweise der \n\n13 \n \nBeklagten \nzu \nBeginn \ndes \nAltersfeststellungsverfahrens \nnicht \nden \nvom \nOberverwaltungsgericht \naufgestellten \nVorgaben \nzur \neffektiven \nWahrung \nder \nVerfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK genügt hat. Zwar handelt es sich in dem \nFall, dass die nach Art. 8 EMRK eigentlich schon im Ausgangsverfahren erforderliche, dort \naber unterbliebene rechtliche Vertretung einer Person, die behauptet, unbegleiteter \nminderjähriger \nAusländer \nzu \nsein, \ndurch \neine \nanwaltliche \nVertretung \nim \nWiderspruchsverfahren kompensiert wird, nicht um einen Fall des § 41 SGB X. § 63 Abs. \n1 Satz 2 SGB X ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift ist aber analog \nanzuwenden. Sinn und Zweck des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist, dass es dem \nWiderspruchsführer nicht kostenmäßig angelastet werden soll, wenn der Widerspruch \ndurch Verfahrens- oder Formverletzung herausgefordert wurde, der Mangel dann aber \ngeheilt worden ist (vgl. Roos/Blüggel, in: Schütze, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 27). \nDieselbe Interessenlage ist in dem – gesetzlich nicht geregelten – Fall gegeben, dass die \nVerletzung von Verfahrensrechten aus Art. 8 EMRK im Ausgangsverfahren deshalb nicht \nzum Erfolg eines Widerspruchs führt, weil für Art. 8 EMRK stets das Verfahren als Ganzes, \nd.h. unter Einschluss des Widerspruchsverfahrens, in den Blick zu nehmen ist. Einer \nvorläufig in Obhut genommenen Person, die sich die menschenrechtlich erforderliche \n„legal representation“ durch Beauftragung eines Anwalts selbst beschaffen musste, weil \ndas Jugendamt die Notvertretung nicht hinreichend beteiligt hat, die Kosten dafür \naufzuerlegen, \nwäre \nsachlich \nnicht \ngerechtfertigt. \nDie \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgericht Bremens – der sich die Kammer angeschlossen hat –, wonach \neine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren den Mangel einer ausreichenden \n„legal representation“ im Ausgangsverfahren kompensiert, beruht auch auf der Prämisse, \ndass dem Betroffenen dadurch wegen der analogen Heranziehung von § 63 Abs. 1 Satz 2 \nSGB X selbst dann kein kostenmäßiger Nachteil entsteht, wenn der Widerspruch erfolglos \nbleibt (OVG Bremen, B. v. 27.11.2024 – 2 B 279/24, unveröffentlicht). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nIV. \nDie Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung, da die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung im \nWiderspruchsverfahren den Mangel einer ausreichenden „legal representation“ i.S.d. Art. 8 \nEMRK \nim \nAusgangsverfahren \nkompensieren \nkann, \nin \nmehreren \nVerfahren \nentscheidungserheblich ist. \n\n14 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-928-24","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1774","ref_norm":"1774","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-928-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364770","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.512404+00:00"}}