{"status":"available","doknr":"OLD364769","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-25","aktenzeichen":"3 K 688/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 688/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Büssenschütt und den ehrenamtlichen Richter \nAhrenhold aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2023 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n19.02.2024 \nverpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen. \n\n2 \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt seine vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte. \n \nAm 22.10.2023 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine \nPersonalien gab er mit S\n M\n, geb. am \n.2008 in \n/Gambia an. \n \nAm 27.10.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei \nFachkräften des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers in der Sprache \nMandinka statt. Wegen der näheren Angaben des Klägers wird auf das Anhörungsprotokoll \nBezug genommen. Es wurden Feststellungen zu dem äußeren Erscheinungsbild des \nKlägers getroffen und Lichtbilder von ihm angefertigt. Unter der Rubrik „Verhalten im \nGespräch, Hinweise, Widersprüche, Umstände, die bei der Befragung offenbar \nwurden“ wird u. a. ausgeführt, der Kläger habe sich zwar offen aber gleichzeitig auch \nschüchtern gezeigt. Er habe den Blickkontakt mit den Unterzeichnenden überwiegend \nvermieden, zu dem Sprachmittler jedoch gehalten. Er habe häufig gelacht, wenn er mit \nUngereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten konfrontiert worden sei. Seine Unsicherheit \nhabe er offensichtlich mit einem Lachen überspielen wollen. Die Angaben zum \nSchulbesuch seien derart konfus, dass es schwerfalle, sich vorzustellen, dass der Kläger \nkeinerlei verknüpfbares Erinnerungsvermögen habe. Es sei deutlich geworden, dass der \nKläger nicht gewillt gewesen sei, schlüssige Angaben zu machen, auch wenn ihm dies \nzumindest in Teilen möglich gewesen sei. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, der \nKläger habe durch vage und sich ständig verändernde Aussagen für Verwirrung sorgen \nwollen und keine plausiblen Angaben machen wollen. Es werde zweifelsfrei davon \nausgegangen, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen Mann handele. Daher werde \nfür ihn das fiktive Geburtsdatum des \n.2002 festgelegt. Als „Gesamteindruck“ wurde \nfestgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens im \nGespräch und der darin gewonnenen Erkenntnisse zweifelsfrei von der Volljährigkeit des \nKlägers ausgegangen werde. \n \nMit Bescheid vom 02.11.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige \nInobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Klägers. Bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme am 27.10.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter \n\n3 \n \nEinbeziehung eines Dolmetschers zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere \nErscheinungsbild des Klägers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre \nsei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke \nzu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die \nebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des \nGesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Als fiktives Geburtsdatum wurde der \n.2002 festgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Begründung, die im Wesentlichen die \nFeststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf den Bescheid \nverwiesen. \n \nGegen \nden \nBescheid \nerhob \nder \nKläger \nam \n21.11.2023 \nWiderspruch. \nMit \nWiderspruchsbescheid vom 19.02.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet \nzurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen. \n \nDer am 21.11.2023 erhobene Eilantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht \nmit Beschluss vom 09.02.2024 (Az.: 3 V 2731/23) abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene \nBeschwerde hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss mit Beschluss vom \n11.06.2024 auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 02.11.2023 bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides \nan (Az.: 2 B 91/24). Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2023 werde sich \nvoraussichtlich als rechtswidrig erweisen, denn er verletze aus Art. 8 EMRK abzuleitende \nVerfahrensrechte. Zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK dürfe die \nNotvertretung nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern müsse von dem für die \nAltersfeststellung zuständigen Fachdienst so informiert werden, dass sie auch tatsächlich \ndie Möglichkeit habe, sich am Altersfeststellungsverfahren zu beteiligen. Es sei \ngerichtsbekannt, \ndass \ndie \nVorgehensweise \nder \nBeklagten \nden \nvorgenannten \nAnforderungen jedenfalls bis Mitte April 2024 nicht genügt habe. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. \n \nDer am 13.06.2024 erhobene neuerliche Eilantrag des Klägers wurde durch das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2024 (Az.: 3 V 1457/24) abgelehnt. Die \nhiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n10.12.2024 (Az.: 2 B 242/24) zurück. Die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK \nseien mittlerweile dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich \nvertreten gewesen und der Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die Beschwerde wende \nsich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger seine \nEigenangabe des Geburtsdatums nicht abgenommen werden könne. Wegen der \nBegrenzung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren auf die nach Maßgabe des \n\n4 \n \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe überprüfe das Oberverwaltungsgericht \ndaher nicht, ob der Kläger seiner Obliegenheit nachgekommen sei, nach Maßgabe seiner \nFähigkeiten nachvollziehbare Angaben zu seiner Biografie zu machen, oder ob sonst \nZweifel an seiner Volljährigkeit bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBeschluss verwiesen. \n \nDer Kläger hat bereits am 18.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass \neine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK vorliege. Ihm sei nicht sofort nach seiner \nBerufung auf die Minderjährigkeit ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter bestellt worden, \nwas zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme führe. Entgegen der \nAnnahme des Oberverwaltungsgerichts Bremen komme eine „Heilung“ durch ein \n(ordnungsgemäßes) Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Auf die weitere \nKlagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.02.2024 – zugestellt am 22.02.2024 – zu \nverpflichten, den Kläger in Obhut zu nehmen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts im Eilverfahren. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDer wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Inobhutnahme des Klägers gerichtete \nKlageantrag ist gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung des allein gegen das Verfahren \nund das Ergebnis des behördlichen Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII \ngerichteten Klägervortrags sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf eine \nVerpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid \nbeendeten vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII des Klägers gerichtet ist (vgl. \n\n5 \n \nzur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15, \njuris Rn. 24; für eine Anfechtungsklage VG Würzburg, B. v. 21.12.2023 – W 3 S 23.1546, \njuris Rn. 36). Nur dies entspricht dem in seinem Vortrag zum Ausdruck kommenden \nBegehren des Klägers, weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, während das \nnach der qualifizierten Inaugenscheinnahme beendete und damit in diesem Stadium \nsteckengebliebene behördliche Altersfeststellungsverfahren gem. § 42f SGB VIII \nfortgesetzt wird. \n \nDie zulässige Klage ist begründet. \n \nDer Bescheid vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2024 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat einen \nAnspruch auf (erneute) vorläufige Inobhutnahme durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n \nI. \nNach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein \nausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, \nwenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder \nPersonensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, \naber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen \nausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete \nEinreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das \nJugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß \n§ 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere \nfestzustellen \noder \nhilfsweise \nmittels \neiner \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \neinzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in \nZweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der \nBetreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine \nqualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. \n \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (B. v. 22.02.2016 – 1 B \n303/15 –; B. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16 – und B. v. 29.12.2016 – 1 B 287/16 –, alle juris) \nsind im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: \nDas äußere Erscheinungsbild der betroffenen Person ist nach nachvollziehbaren Kriterien \nzu würdigen. Darüber hinaus schließt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall \n– unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der \n\n6 \n \ner mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben \nist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum \nEntwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere \nUnterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei \nberuflich erfahrenen Mitarbeitenden des Jugendamtes durchzuführen. Gelangten die mit \nder qualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeitenden des Jugendamtes zu \ndem Ergebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden muss, haben sie die \nhierfür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu \ndokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten \ntransparent sein. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist \nzu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der \nSphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte \nAngaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der \nAusreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen \nund Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten \nkönnen in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem \nBetreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte \nInaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie \nvor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung \nausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen. \n \nDie Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder \nminderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Es besteht \ninsoweit \nkein \nBeurteilungsspielraum \nund \nkeine \nEinschätzungsprärogative \ndes \nJugendamtes (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21). Im gerichtlichen Verfahren \nist daher der Frage nachzugehen, ob die vorgenommene Alterseinschätzung Zweifel \naufwirft. \n \nII. \nEs kann dahingestellt bleiben, ob im Fall des Klägers eine Verletzung von Art. 8 EMRK \nvorliegt. Denn es bestehen bereits Zweifel an der übereinstimmenden Feststellung der \nFachkräfte des Jugendamtes, dass der Kläger das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. \n \nEine Volljährigkeit des Klägers kann hier nicht zweifelsfrei auf die insoweit maßgebliche \nqualifizierte Inaugenscheinnahme vom 27.10.2023 durch die beiden Fachkräfte des \nJugendamtes \ngestützt \nwerden. \nDie \nFachkräfte \ndes \nJugendamtes, \ndie \ndie \nAlterseinschätzung hier vorgenommen haben, stützen das Ergebnis ihrer Bewertung \nausweislich der Ausführungen in der Gesprächsniederschrift und im Bescheid auf drei \n\n7 \n \nAspekte: das äußere Erscheinungsbild, das Verhalten und die im Gespräch gemachten \nAngaben des Klägers. Die angesprochenen Aspekte liefern im vorliegenden Fall jedoch in \nder Gesamtschau keine hinreichend belastbare Basis für das Ergebnis der hier \nstreitgegenständlichen Altersfeststellung. \n \nZwar ist den Fachkräften zuzugestehen, dass der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung \nam 27.10.2023 wenig konkret und teilweise auch widersprüchlich gewesen ist. Die \nDarstellung des bisherigen Entwicklungsverlaufs war auch in der Anhörung vor der \nKammer zum Teil vage und teilweise auch widersprüchlich im Verhältnis zu seinem Vortrag \nbeim Jugendamt. Die geschilderte Biographie lässt zudem kaum Rückschlüsse auf das \nangegebene Alter zu. Allerdings lassen das äußere Erscheinungsbild und der in der \nmündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von dem Kläger begründete \nZweifel an dem Ergebnis der Altersfeststellung aufkommen. Im vorliegenden Fall \nrechtfertigt das äußere Erscheinungsbild des Klägers nach Auffassung der Kammer \njedenfalls nicht die Annahme, dass sein Aussehen zweifelsfrei eine Vollendung des 18. \nLebensjahres belegt. Sein Erscheinungsbild könnte sowohl einem fast 17-Jährigen als \nauch einem jungen Volljährigen entsprechen. Der Kläger wirkte gegenüber der Kammer \nzudem sehr schüchtern und unsicher, was eher dem Verhalten eines Minderjährigen \nentspricht. Er hielt während der gesamten Verhandlung seinen Rucksack auf seinem \nSchoß fest, als würde er sich dahinter verstecken wollen. Zugleich blieb er größtenteils \nangespannt und scheute den Blickkontakt mit den Kammermitgliedern. Hinweise auf eine \nSimulation oder Aggravation bestehen nicht. \n \nDas Alter des Klägers ist folglich nach wie vor als offen anzusehen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ \n167 \nVwGO \ni.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n8 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-688-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-25/3-k-688-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364769","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.486189+00:00"}}