{"status":"available","doknr":"OLD364768","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-04-29","aktenzeichen":"7 K 2902/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2902/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. von Bar und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \nHannig und den ehrenamtlichen Richter Söhl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n29. April 2025 für Recht erkannt: \nDer Bescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und \nSport vom 8. November 2023 wird aufgehoben, soweit eine \nZinsforderung in Höhe von 304,86 Euro geltend gemacht wird. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung von Zinsen für \neine überzahlte Zuwendung verpflichtet wird. \n \nMit Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 bewilligte die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport der Klägerin gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für den \nZeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Projektförderung \neine Zuwendung als Fehlbedarfsfinanzierung maximal bis zur Höhe von 328.590,00 Euro \nfür \nden \nZweck \n. \nDie \nAllgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der derzeit \ngültigen Fassung seien Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung werde \nin monatlichen Raten zur Zahlung angewiesen. Die Höhe der Abschläge ergebe sich aus \ndem beigefügten Abschlagsplan. Ein Verwendungsnachweis sei nach den Vorgaben der \nANBest-P zu erstellen und bis spätestens zum 31. März 2023 bei der Senatorin für \nSoziales, Jugend, Integration und Sport vorzulegen. Die Zuwendung sei zu erstatten, \nsoweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \noder widerrufen werde. \n \nDie Klägerin rief die ihr zugewendeten Mittel in monatlichen Raten ab. Die Auszahlung der \nletzten Rate in Höhe von 32 190,00 Euro erfolgte am 9. Dezember 2022. \n \nAm 30. Januar 2023 übersandte die Beklagte der Klägerin auf Anfrage einen Vordruck für \nden Verwendungsnachweis. Am 28. April 2023 übersandte die Klägerin der Beklagten die \nerforderlichen Verwendungsnachweise. Zugleich teilte die Klägerin mit, dass eine \nRückzahlung überzahlter Beträge in Höhe von 11 126,45 Euro vorzunehmen sei und bat \ndiesbezüglich um die Angabe eines Kassenzeichens. \n \nMit Rechnungsschreiben der Beklagten vom 23. Mai 2023 wurde die Klägerin unter \nNennung eines Kassenzeichens zur Zahlung des überzahlten Betrages gebeten. Daraufhin \nwurde der Rechnungsbetrag von der Klägerin am 30. Mai 2023 beglichen. \n \n\n3 \n \nMit Anhörungsschreiben vom 26. Oktober 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nder Verwendungsnachweis geprüft worden sei und diese Prüfung den von der Klägerin \nbereits berechneten Betrag an Minderausgaben ergeben habe. Der Erstattungsanspruch \nsei gemäß den ANBest-P Nr. 8.4 nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 des Bremischen \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) mit fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für das Jahr zu verzinsen. \nDanach falle für den vorgenannten Erstattungsbetrag für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis \n30. Mai 2023 ein Zinsbetrag in Höhe von 304,86 Euro an. Die Festsetzung des endgültigen \nZinsbetrages werde im Erstattungsbescheid erfolgen. Sollte der nicht verbrauchte \nZuwendungsbetrag bereits an die bewilligende Stelle fristgemäß gemeldet worden sein, so \nwerde um schriftlichen Nachweis gebeten, somit könne der Zinsbetrag entfallen. \n \nMit Schreiben vom 6. November 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die zu viel \nerhaltenen Zuwendungen seien bereits am 30. Mai 2023 zurückerstattet worden. Der \nBeginn der beabsichtigten Verzinsung ab dem 1. Januar 2023 sei nicht nachvollziehbar. \nNach dem Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 sei der Verwendungsnachweis bis \nzum 31. März 2023 vorzulegen. Zudem sei die Wartezeit auf das für die Zahlung \nerforderliche Kassenzeichen zu berücksichtigen, so dass die Zinsberechnung spätestens \nam 28. April 2023 enden müsse. \n \nMit streitgegenständlichen Bescheid vom 8. November 2023 widerrief die Senatorin für \nSoziales, Jugend, Integration und Sport gemäß § 49 Abs. 3, § 49a BremVwVfG teilweise \nden Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit. Im \nBetreff ist unter anderem von einem „Zinsbescheid“ die Rede. In einer Tabelle wurden unter \nanderem als „anerkannte Gesamtausgaben nach Prüfung“ 317.463,55 Euro, als \n„Erstattungsbetrag“ („gezahlt am 30. Mai 2023“) 11 126,45 Euro und als „Gesamtbetrag“ \n(bzw. „Zinsbetrag“) 304,86 Euro angegeben. In der Begründung heißt es, der \nArgumentation der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 könne nicht \ngefolgt werden. Gemäß § 49a BremVwVfG beginne der Erstattungsanspruch mit dem \nWiderruf des Bewilligungsbescheides und das sei das Projektende (31. Dezember 2022). \nDer Erstattungsanspruch sei zu verzinsen und zwar bis dann, wann die Rückforderung \nbeglichen worden sei. In diesem Fall sei die Rückforderung am 30. Mai 2023 beglichen \nworden. Daraus ergebe sich als Zeitraum für die Verzinsung der 1. Januar 2023 bis zum \n30. Mai 2023. Es sei nicht relevant, wann die Klägerin um ein Kassenzeichen gebeten \nhabe. Es werde noch daraufhin hingewiesen, dass die Verzinsung des Erstattungsbetrages \neigentlich ab dem Zeitpunkt zu erfolgen habe, ab dem die letzte Rate der Zuwendung \nausgezahlt worden sei. Dies sei im Fall der Klägerin der 4. Mai 2022. In Ausübung von \n\n4 \n \ngroßzügigem Ermessen sei der Zeitraum der beginnenden Verzinsung auf den 1. Januar \n2023 gesetzt worden. \n \nDie Klägerin hat am 8. Dezember 2023 Klage erhoben. Die Beklagte habe zu Unrecht \nZinsen festgesetzt. In ihrer Ermessensausübung habe die Beklagte nicht ausreichend \nberücksichtigt, dass es gerade einen Zeitraum nach dem Bewilligungsjahr gebe, in dem \ndie Spitzabrechnung vorgenommen werden dürfe. Entsprechend der jahrelangen Praxis \nhabe die Klägerin als Zuwendungsempfängerin auch ein berechtigtes Vertrauen darauf \nentwickeln können, dass sie in dem durch Nebenbestimmung eingeräumten Zeitfenster bis \n31. März keine Zinsen fürchten brauche, sofern sie die Abrechnung rechtzeitig erstelle und \nden überschüssigen Betrag auch rechtzeitig überweise. Gerade die Wertung aus § 49a \nAbs. 3 BremVwVfG, dass die Rückzahlung innerhalb gesetzter Fristen von der \nGeltendmachung von Zinsen abhalten solle, müsse auch auf diesen Fall übertragen \nwerden. Die Klägerin habe die Abrechnung nur mit geringer Überschreitung der gesetzten \nFrist vorgenommen. Jedoch werde darauf verwiesen, dass die erforderlichen Unterlagen \ndazu auch erst am 30. Januar 2023 zugesandt worden seien. Sie habe ohne schuldhaftes \nZögern den überzahlten Betrag mitgeteilt. Sie habe sich am 28. April 2023 bemüht ein \nKassenzeichen zu bekommen. Folglich habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft \nausgeübt, wenn sie diese Umstände nicht sachgerecht einbeziehe und bewerte, sondern \nanführe, sie hätte sogar schon ab 4. Mai 2022 Zinsen nehmen können. Abgesehen davon, \ndass dies nicht das Datum der endgültigen Auszahlung gewesen sei – sie habe die letzte \nRate am 9. Dezember 2022 (siehe Kontoauszug vom 26. April 2024) erhalten –, greife \ndiese Argumentation zu kurz. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom \n8. November 2023 aufzuheben, soweit eine Zinsforderung in Höhe von 304,86 Euro \ngeltend gemacht wird. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Erhebung der Zinsen sei zu Recht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensauslegung habe \nsie – die Beklagte – insbesondere zu berücksichtigen, dass der Träger eventuell die \nUmstände, die zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geführt hätten, \nnicht zu vertreten habe und den zu erstattenden Betrag innerhalb der festgesetzten Frist \ngeleistet habe. Für ein Absehen von einer Zinsforderung könnte auch sprechen, wenn ein \nZuwendungsempfänger weitaus überwiegend oder vollständig öffentlich gefördert werde \nund daher kaum oder gar nicht über Eigenmittel verfüge, da die Zinszahlung in diesen \nFällen nur aus öffentlichen Mitteln erfolgen könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht \n\n5 \n \ngegeben. \nDie \nFristsetzung \nzur \nEinreichung \nder \nVerwendungsnachweise \nim \nBewilligungsbescheid habe mit der Verzinsung von Minderausgaben nichts zu tun. Hierbei \nhandele es sich um eine Auflage im Verwaltungsakt, wonach bei Missachtung dieser in \nGänze widerrufen und die Zuwendung komplett zurückgefordert werden könne. Dies sei \nim Zuwendungsbereich grundsätzlich üblich und entspreche den Regeln. Nach ihrer \nüblichen Verwaltungspraxis würden lediglich keine Zinsen erhoben, wenn bis Ende Januar \ndes jeweiligen Folgejahres eine Rückzahlung erfolge. Bei einer späteren Rückzahlung \nwürden Zinsen erhoben und ab dem 1. Januar des Folgejahres berechnet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die Klage hat Erfolg. \n \nDie statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten \nvom 8. November 2023 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). \n \n1. Als Rechtsgrundlage für die Zinsforderung der Beklagten kommt § 49a Abs. 3 Satz 1 \ndes Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in Betracht. Danach ist der \nzu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf \nProzent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Maßgeblich für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der maßgeblichen Behördenentscheidung. Daher ist das BremVwVfG in der \nFassung, die zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (8. November 2023) galt, \nanzuwenden (vgl. auch Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 2 BremVwVfG aktuelle Fassung). \n \nZunächst kann es dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom \n8. November 2023 um einen „echten Widerrufsbescheid“ oder um einen einen vorläufigen \nBescheid ersetzenden „Schlussbescheid“ handelt. Dafür, dass es sich bei dem \nursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 13. April 2022 um einen lediglich vorläufigen \nBescheid handelt, könnte insbesondere der Umstand sprechen, dass der Klägerin dort \nlediglich ein „maximal“ (möglicher) Zuwendungsbetrag zugesprochen und eine Pflicht zur \nNachreichung entsprechender Verwendungsnachweise festgelegt wurde (vgl. VGH \nKassel, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12, juris Rn. 32 ff.). Allerdings wäre § 49a \nAbs. 3 BremVwVfG auch in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Denn für eine \nPrivilegierung einer Erstattungsforderung, die durch Erlass eines endgültigen Bescheides \n\n6 \n \nentsteht, gegenüber Erstattungsforderungen, die durch Rücknahme, Widerruf oder Eintritt \neiner auflösenden Bedingung begründet werden, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, Rn. 11; Urteil vom 19. November \n2009 – 3 C 7/09, Rn. 31; beide juris). \n \n2. Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG sind vorliegend dem Grunde \nnach erfüllt. \n \na. Der Zinsanspruch der Beklagten ist am 1. Januar 2023 entstanden und endete mit der \nBegleichung des Erstattungsbetrages zum 30. Mai 2023. \n \nDer \nZinsanspruch \n(nach \n§ 49a \nAbs. 3 \nSatz 1 \nBremVwVfG) \nknüpft \nan \nden \nErstattungsanspruch (nach § 49a Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG) an. Die Akzessorietät der \nZinspflicht setzt das Entstehen des Erstattungsanspruchs voraus. Folgerichtig ist der \nEintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, der die Leistung der öffentlichen Hand \nbewilligt hatte, die maßgebliche Entstehungsbedingung für die Verzinsung des zu \nerstattenden Betrags. Bei der behördlichen Aufhebung eines begünstigenden \nVerwaltungsakts ist dies der Wirkungszeitpunkt von Rücknahme bzw. Widerruf. Der zu \nerstattende Betrag kann damit auch einer rückwirkenden Verzinsung unterliegen (vgl. \nSchoch/Schneider/Schoch, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 49a Rn. 83, beck-online). Der \nZinsanspruch beginnt demnach nicht erst mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides \n(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a Rn. 20). \n \nAusgehend davon ist vorliegend der Zinsanspruch der Beklagten erst am 1. Januar 2023 \nhinsichtlich des (unstreitigen) Erstattungsbetrages in Höhe von 11 126,45 Euro entstanden. \nDer \nstreitgegenständliche \nBescheid \nist \nnach \ndem \nmaßgeblichen \nobjektiven \nEmpfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte den ursprünglichen \nZuwendungsbescheid vom 13. April 2022 zwar für die Vergangenheit, aber lediglich mit \nWirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben hat. Zwar ist im Bescheidtenor nur allgemein von \neiner teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 13. April 2022 „mit Wirkung \nfür die Vergangenheit“ die Rede. Die Beklagte hat jedoch den Zeitpunkt des Widerrufs in \nder Begründung des Bescheides konkretisiert, in dem sie erklärt hat, dass der \nBewilligungsbescheid „zum Projektende (31. Dezember 2022)“ widerrufen werden solle. \n \nVor diesem Hintergrund kommt es vorliegend hinsichtlich der Entstehung der Zinspflicht \nausnahmsweise nicht auf den grundsätzlich im Zuwendungsrecht maßgeblichen Zeitpunkt \nder Auszahlung der letzten Zuwendungsrate (hier: 9. Dezember 2022) an (vgl. allgemein \nVGH Kassel, Urteil vom 13. Mai 2014 a.a.O. Rn. 35 und 40), weil die Behörde im \n\n7 \n \nmaßgeblichen Widerrufsbescheid ausdrücklich einen späteren Aufhebungszeitpunkt \nfestgelegt hat. \n \nb. Der Bescheid ist hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs hinreichend \nbestimmt. \n \nOb ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, richtet sich nach den subjektiven \nVorstellungen des Adressaten oder der erlassenen Behörde. Maßgebend ist entsprechend \nder Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der erklärte Wille, \nwie ihn der Empfänger oder die Empfängerin bei objektiver Würdigung verstehen konnte. \nDabei sind auch die Begleitumstände einzubeziehen. Bei belastenden Maßnahmen sind \nunter dem Gesichtspunkt der Formenklarheit strenge Anforderungen für das Vorliegen \neines Verwaltungsaktes aufzustellen. Es muss unmissverständlich erkennbar werden, \ndass eine den Adressaten bindende Regelung getroffen werden soll, die in Bestandskraft \nerwachsen kann; auch insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung (vgl. OVG \nLüneburg, Urteil vom 18. Januar 2011 – 10 LC 286/08, juris Rn. 42). \n \nHier ergibt sich in der Zusammenschau des Bescheides vom 8. November 2023 und unter \nBerücksichtigung des Anhörungsschreibens vom 26. Oktober 2023 hinreichend deutlich, \ndass die Beklagte die streitgegenständliche Zinsforderung gegen die Klägerin festgesetzt \nhat. So ist im „Betreff“ des streitgegenständlichen Bescheides unter anderem von einem \n„Zinsbescheid“ die Rede und in der Begründung ist zumindest eine Tabelle aufgeführt, in \nder als „Gesamtbetrag“ (bzw. „Zinsbetrag“) ein Betrag in Höhe von 304,86 Euro \nfestgeschrieben wurde. Die genaue Berechnung dieser Zinshöhe lässt sich zudem auch \neiner Anlage zum Bescheid entnehmen. \n \n3. Die Beklagte hat vorliegend jedoch das ihr in § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG \neingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. \n \nDie Vorschrift des § 114 Satz 1 VwGO legt den gerichtlichen Prüfungsumfang bei \nErmessensentscheidungen fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung \nden ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen \nGrenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand \nderjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch \nin Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen. Tragen diese \n\n8 \n \nErwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 13). \n \na. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG kann von der Geltendmachung des \nZinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die \nUmstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des \nVerwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag \ninnerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Gesetz benennt damit selbst \nzwei maßgebliche Ermessensgesichtspunkte („Überzahlungsverschulden“ und/oder \n„fristgerechte Erstattung“), die von der Behörde zu berücksichtigen sind. \n \nDiese Regelung dient dazu, die zum Teil harten Folgen des Eintritts einer rückwirkenden \nZinspflicht in Fällen abzumildern, in denen der Pflichtige die Umstände nicht zu vertreten \nhat, aus denen die Aufhebung bzw. der Eintritt der Unwirksamkeit des ursprünglichen \nVerwaltungsaktes folgen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a \nRn. 21). Die Voraussetzungen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG müssen kumulativ \nerfüllt sein, um eine positive Ermessensentscheidung zu stützen (BVerwG, Urteil vom 30. \nJanuar 2013 – 8 C 2/12, juris Rn. 26). \n \nDie Behörde hat zudem in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, in welchem \nUmfang die Dauer der Überzahlung – und damit auch die Dauer der der Klägerin \nauferlegten Verzinsungspflicht – von ihr selbst mitverursacht worden ist (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 21). \n \nDer Zweck des § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG wird wesentlich durch die Grundsätze der \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei \nVorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens \nvon der Zinserhebung überwunden werden können. Die Vorschrift des § 49a Abs. 3 \nBremVwVfG soll ebenso wie die Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG verhindern, dass \nunverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an \nden Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten \nverwendet werden (vgl. BT-Drs. 13/1534 S. 6 f.). Ein Absehen von der Erhebung von \nZinsen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG kann daher nur dann in Betracht kommen, \nwenn \ndie \nvom \nGesetzgeber \nregelmäßig \nangenommene \nMöglichkeit \ndes \nZuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des \nZuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15, juris Rn. 15). \n \n\n9 \n \nb. Ausgehend davon hat die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. \n \naa. Zunächst liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Beklagte bei ihren \nErmessenserwägungen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass ihr grundsätzlich ein \nZinsanspruch ab dem 4. Mai 2022 zugestanden habe. \n \nDamit lässt die Beklagte außer Acht, dass ein Zinsanspruch vorliegend erst am 1. Januar \n2023 entstanden ist (siehe oben 2. a.), so dass sie auf einen „früheren“ Zinsanspruch schon \naus diese Grund nicht verzichten konnte. Hinzu kommt, dass der Klägerin tatsächlich die \nletzte Zuwendungsrate auch erst am 9. Dezember 2022 ausbezahlt wurde. \n \nbb. Zudem besteht nach Auffassung der Kammer ein Ermessensdefizit, weil die \nErwägungen der Beklagten nicht erkennen lassen, dass sich diese mit den in der Norm \ndes § 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG aufgeführten Ermessensgesichtspunkten hinreichend \nauseinandergesetzt hat. \n \nZunächst ist davon auszugehen, dass der zweite gesetzliche Ermessensgesichtspunkt \n(„fristgerechten Erstattung“) hier offensichtlich erfüllt ist, weil die Klägerin den zu \nerstattenden Betrag bereits am 30. Mai 2023 zurückgezahlt hat. Ausgehend davon kommt \nes im Ausgangspunkt maßgeblich auf die Frage an, ob die Klägerin die Umstände, die \nvorliegend zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, zu vertreten hat (erster \nErmessensgesichtspunkt des „Überzahlungsverschuldens“). \n \nZu vertreten hat der Empfänger analog § 276 BGB jedes Verschulden, auch leichte \nFahrlässigkeit hinsichtlich aller Umstände, die in seine Risikosphäre fallen (vgl. \nKopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auflage, § 49a Rn. 22). \n \nWeder aus dem Bescheid noch aus den Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen \nVerfahren geht jedoch hervor, ob und wenn ja auf welcher Grundlage die Beklagte hier von \neinem Verschulden der Klägerin hinsichtlich der „Überzahlung“ ausgeht. \n \nDiese fehlenden Ermessenserwägungen können auch nicht durch Ausführungen des \nGerichts ersetzt werden. \n \nLediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass aus ihrer Sicht auch in der Sache \nkeine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Klägerin ersichtlich sind. Es deuten keine \nGesichtspunkte auf einen von Anfang an „unrealistischen“ Finanzierungsplan. Auch sind \nkeine Umstände ersichtlich, weshalb die Minderausgaben die von der Klägerin früher \n\n10 \n \nbemerkt und eine Überzahlung im Förderzeitraum durch ihr Zutun noch hätte verhindert \nwerden können. Auch der vergleichsweise geringfügige Umfang der Minderausgaben (ca. \n3,4 % des maximalen Zuwendungsbetrages) spricht eher gegen ein Verschulden der \nKlägerin in Hinblick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte. \n \ncc. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht damit auseinandersetzt, in welchem \nUmfang sie oder die Klägerin für die Dauer der Überzahlung verantwortlich ist. \n \nDie Beklagte hat in dieser Hinsicht zwar zutreffend ausgeführt, dass es für die Entstehung \ndes \nZinsanspruchs \nnicht \nauf \nden \nAblauf \nder \nFrist \nzur \nEinreichung \nder \nVerwendungsnachweise ankommen kann. Allerdings bleibt die hier – mit Blick auf die nach \n§ 49a Abs. 3 Satz 2 BremVwVfG gebotene Ermessensentscheidung – entscheidende \nFrage, wem es zuzurechnen ist, wenn ein „überzahlter“ Betrag wie vorliegend nicht bereits \nvor dem Ablauf der im Bescheid vorgesehenen Einreichungsfrist für die erforderlichen \nVerwendungsnachweise (sondern erst danach) zurückerstattet wird, unerörtert. \n \nAuch dieses behördliche Ermessensdefizit kann das Gericht nicht durch eigene \nErmessenserwägungen im vorliegenden Urteil „heilen“. \n \nLediglich ergänzend weist die Kammer an dieser Stelle darauf hin, dass aus ihrer Sicht \neine Erstattung vom Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht vor dem Ablauf der Frist zur \nEinreichung des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung (hier: 31. März \n2023) zu erwarten sein dürfte. Vielmehr dürfte es sich um eine angemessene \nBearbeitungsfrist handeln, die es dem Zuwendungsempfänger ermöglichen soll, innerhalb \neines hinreichenden Zeitraums eine abschließende „Abrechnung“ der Förderung \nvorzunehmen. Demnach dürfte im Falle einer Überförderung mit einer unverzüglichen \nRückzahlung durch den Zuwendungsempfänger im Regelfall erst nach der internen \nAuswertung \nzu \nrechnen \nsein, \ndie \ngrundsätzlich \nbis \nzum \nAblauf \nder \nim \nZuwendungsbescheid \nbestimmten \nFrist \nzur \nEinreichung \nentsprechender \nVerwendungsnachweise erfolgen darf. \n \nIm Hinblick auf den konkreten Einzelfall hätte zwar berücksichtigt werden können, dass die \nerforderlichen Verwendungsnachweise tatsächlich von der Klägerin erst am 28. April 2023 \nbei \nder \nBeklagten \neingereicht \nwurden. \nAllerdings \nhätte \ndiese \ngeringfügige \nFristüberschreitung vorliegend der Klägerin wohl nicht vorgehalten werden können, da \ndieser – wie von ihr vorgetragen – erst am 30. Januar 2023 von der Beklagten der \nerforderliche Vordruck übersandt wurde (dieses „Formular“ war also – entgegen den \n\n11 \n \nAusführungen in der Begründung des Bescheids vom 8. November 2023 – diesem nicht \nbereits als Anlage beigefügt). \n \nSchließlich hätte in die Ermessenserwägungen in diesem Zusammenhang eingestellt \nwerden müssen, dass sich die Klägerin, wie von ihr im Anhörungsverfahren vorgetragen, \nnach der von ihr vorgenommenen Abrechnung sogleich um die Mitteilung eines \nKassenzeichens bemüht hat, um die Dauer der Überzahlung so gering wie möglich zu \nhalten, und ihr dieses von der Beklagten erst mit Rechnungsschreiben vom 23. Mai 2023 \nmitgeteilt wurde. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nDr. von Bar \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-29/7-k-2902-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-04-29/7-k-2902-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364768","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.458126+00:00"}}