{"status":"available","doknr":"OLD364767","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-05","aktenzeichen":"2 K 1431/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1431/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n - \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin K\n und den \nehrenamtlichen Richter Y\n aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. \n \nDer \n1995 \ngeborene \nKläger \nist \ntürkischer \nStaatsangehörigkeit, \nkurdischer \nVolkszugehörigkeit und nach eigener Angabe Atheist. Er reiste nach seinen Angaben am \n2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n2023 einen Asylantrag. \n \nIn seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am \n2023 in Bremen trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass man ihn als Kurde \nausgegrenzt habe. So habe er in der Schule die türkische Hymne singen müssen. Als er \nsich geweigert habe, sei er mit einem Stock geschlagen worden. Es habe keine \nMeinungsfreiheit gegeben und die Türkei sei ein religiöses Land, während er Atheist sei. \nSeine Familie werde ihn verstoßen und er werde gelyncht, wenn man das erfahre. An der \nUniversität habe man ihn angemacht und verprügelt, nachdem er kurdisch gesprochen \nhabe. Er habe sich nicht beschweren können, weil der Vorsitzende der Fakultät \nrechtsradikal gewesen sei. Der Kläger meint, er sei nicht verbeamtet worden, weil er Kurde \nsei. Während der mündlichen Prüfung hätte man Informationen über ihn und seine Familie \ngehabt. Welche Informationen dies gewesen seien, könne er nicht sagen. Auch auf der \nArbeit habe es Rassismus gegeben. Der Kläger habe auf seinen Arbeitsstellen immer die \nniedrigsten Arbeiten erhalten. 1999 seien Polizei und die Gendarmerie in sein Dorf \ngekommen und hätten mehrere Häuser durchsucht und verwüstet. Das Haus der Familie \ndes Klägers und weitere Häuser seien angezündet worden. Man sei umgezogen und habe \nunter Beobachtung gestanden. Weitere Durchsuchung habe es nicht gegeben. Befragt zu \nseinen politischen Aktivitäten gab der Kläger an, dass er ab und zu im HDP-Gebäude in \nMersin gewesen sei. Das letzte Mal sei dies vor der letzten Wahl gewesen. Er habe eine \nSchwester, einen Bruder und einen Neffen in der Bundesrepublik Deutschland. \n \nDer Kläger war nach seiner Asylantragstellung kurzzeitig in der Zentralen Aufnahmestelle \n(ZASt) bzw. Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in der Lindenstraße in Bremen untergebracht. \nSpäter wurde er zunächst in einer anderen Landesaufnahmestelle (LASt) in der \nÜberseestadt untergebracht. Am 22.12.2023 wurde er in die LASt in der Sankt-Jürgen-\nStraße verlegt, wo er sich am selben Tage meldete. Die Unterkunftswechsel zeigte er \ngegenüber dem Bundesamt nicht an. \n \nMit Bescheid vom 22.12.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes \n\n3 \n \nab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger \nzur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf; im Falle der \nKlageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt \ndem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die durch die Bekanntgabe dieser \nEntscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen \nKlagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 \nAbs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet \n(Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. \n \nAusweislich der Akte des Bundesamtes wurde der Bescheid vom 22.12.2023 für eine \nZustellung an die ZASt in der Lindenstraße übersandt. Das von einem Mitarbeiter des \nTrägers der Einrichtung unterzeichnete Empfangsbekenntnis ist auf den 27.12.2023 \ndatiert. Dabei wurde im Wege des Ankreuzens in dem Formular angegeben, der \nEmpfänger habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen. Sein Aufenthaltsort sei nicht \nbekannt. In der Akte des Bundesamtes wurde sodann vermerkt, der Bescheid sei gemäß \nEmpfangsbekenntnis am 27.12.2023 in der Aufnahmeeinrichtung eingegangen. Der Kläger \nsei unbekannt verzogen und eine Änderung der Adresse nicht ersichtlich. Demnach gelte \ndie Zustellung am 30.12.2023 als bewirkt. \n \nMit Schreiben vom 29.05.2024 teilte das Migrationsamt dem Kläger u.a. mit, dass er \nvollziehbar ausreisepflichtig sei und für eine Rückkehrberatung bei der Arbeiterwohlfahrt \nvorsprechen solle. Daraufhin beauftragte der Kläger eine Rechtsanwältin mit seiner \nVertretung. \n \nDer Kläger hat am 11.06.2024 Klage erhoben. Dabei hat er vorgetragen, diese sei nicht \nverfristet, da nicht von einer wirksamen Zustellung am 30.12.2023 ausgegangen werden \nkönne. \nDie \nfür \nden \nKläger \nvorgesehenen \nPostsendungen \nseien \nvon \nder \nAufnahmeeinrichtung Lindenstraße an die Einrichtung in der Sank-Jürgen-Straße \nweitergeleitet worden. Dort spreche der Kläger persönlich vor und nehme seine \nPostsendungen in Empfang. So habe er dort etwa Leistungsbescheide des Amtes für \nSoziale Dienste erhalten, die wie der streitgegenständliche Bescheid an Adresse in der \nLindenstraße adressiert gewesen seien. Er sei weiterhin unter der Anschrift in der \nLindenstraße gemeldet gewesen, da man sich in der LASt Sankt-Jürgen-Straße nicht \nanmelden könne. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hat der Kläger im Wesentlichen auf \nseinen Vortrag beim Bundesamt verwiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n\n4 \n \n1. die Beklagte Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.12.2023 mit dem \nGeschäftszeichen: \n zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären \nSchutz (§ 4 AsylG) zu gewähren; \n2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und \n7 AufenthG vorliegen \n \nDie Beklagte beantragt \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Zudem sei die Klage verfristet. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWeiter hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch die Befragung des Zeugen \nM\n von der Arbeiterwohlfahrt Bremen sowie der Zeugin S\n von der \nSenatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Beweis zur Frage der Postzustellung \nund Verteilung innerhalb des Systems der Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller \nerhoben. Nach Aussage der Zeugen geht die Post für die Bewohner der Einrichtungen – \nund insbesondere auch der vom Kläger zuletzt bewohnten LASt in der Sankt-Jürgen-\nStraße – grundsätzlich an die Adresse der EAE Lindenstraße. Dort wird sie sortiert und \ndurch einen Botendienst auf die einzelnen Einrichtungen verteilt. Lediglich, wenn ein \nAsylantragsteller in der EAE Lindenstraße selbst oder den LASt Hans-Böckler-Straße und \nAlfred-Faust-Straße wohnt, empfängt er die Post direkt dort. Nach Aussage der Zeugin \nS\n erfolgt auch nur unter den Adressen dieser Aufnahmestellen eine melderechtliche \nAnmeldung. Ansonsten bleiben Bewohner auch nach einem Umzug in der EAE \nLindenstraße gemeldet. Nach Aussage der Zeugen wird die per Boten in die einzelnen \nLASt verteilte Post in diesen für die Bewohner zur Abholung bereitgehalten. Die Information \ndarüber, \ndass \nPost \nzur \nAbholung \nvorliegt, \nwird \nim \nsogenannten \n„Bewohnerquartiersmanagement-System“ (BQM-System) hinterlegt. Die Bewohner \nverfügen über mit dem BQM-System verbundene Identifikationskarten, mit denen sie sich \nin den Einrichtungen an- und abmelden, die aber auch etwa bei der Essensausgabe \nverwendet werden. Beim Einsatz der Karten erfolgt sodann eine Mitteilung an den Nutzer, \ndass Post für ihn vorhanden ist. Nach Aussage des Zeugen M\n würden die \nBewohner über das System der Postweiterleitung und der Abholung in den \nAufnahmestellen informiert. Die Zeugin S\n gab zudem an, dass die Bewohner – \naußer wenn sie in den LASt Hans-Böckler-Straße und Alfred-Faust-Straße wohnen – \ngehalten seien, die Postadresse in der Lindenstraße zu verwenden, wenn sie Post erhalten \nwollen. Die Aufnahmeeinrichtungen, die nicht als Meldeadresse hinterlegbar seien, wären \nnicht darauf eingerichtet, Post zu empfangen. Der Zeuge M\n gab zudem an, für \n\n5 \n \ndie Bewohner könne an den Landesaufnahmestellen kein eigener Postkasten angebracht \nwerden. Zu Fehlerquellen im internen Zustellungsprozess gab er an, dass Schreiben, bei \ndenen nur der Nachname angegeben ist, bei mehreren gleichen Nachnamen im System \nnicht zugeordnet werden könnten und daher an den Absender zurückgingen. Auch wenn \nder Name im Brief falsch geschrieben ist, könne er nicht zugeordnet werden. Weiterhin \nentstehe im Falle eines Umzugs zwischen der Abmeldung in der einen Aufnahmestelle und \nder Anmeldung in der anderen Aufnahmestelle ein Zeitraum, in dem der Betroffene im \nBQM-System nicht hinterlegt sei. Die Länge dieses Zeitraums hänge davon ab, wie schnell \nsich der Asylantragsteller in der neuen Aufnahmestelle (wieder-) anmelde. Mittlerweile \nwürden Postsendung zwar zunächst 24 Stunden aufgehoben. Sodann werde in der \nPostannahmestelle erneut geprüft, ob die Person nun in einer anderen Einrichtung \nangemeldet sei. Dieses Vorgehen habe es im Fall des Klägers aber noch nicht gegeben. \nWarum in Bezug auf den Kläger beim Eintreffen des Bescheides in der \nAufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße am 27.12.2023 angenommen wurde, dass sein \nAufenthalt unbekannt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden. Der Zeuge hielt einen \nmenschlichen Fehler bei der Bedingung des Systems für am Wahrscheinlichsten. Wegen \nder weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen sowie einer in mündlichen Verhandlung \nvom \nZeugen \nM\n \nübergebenen \nVerfahrensbeschreibung \nzum \nPostverteilungsverfahren, die allerdings erst nach dem 27.12.2023 erstellt wurde, wird auf \ndas Protokoll und die Gerichtsakte verwiesen. \n \nAuch im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet. Von dem Bescheid des \nBundesamtes vom 22.12.2023 hat der Kläger frühestens am 29.05.2024 Kenntnis erhalten. \nSeine am 11.06.2024 erhobene Klage wurde daher in jedem Fall innerhalb der \nzweiwöchigen Frist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben. \n \n1. Dass dem Kläger der Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2023 im Rahmen des \nursprünglichen Zustellungsverfahrens nicht tatsächlich zuging, ist unstreitig. Der Bescheid \nwurde von der Beklagten an die Adresse „Aufnahmeeinrichtung Bremen ZAST \n\n6 \n \nLindenstraße 110, 28755 Bremen“ versandt. Von dort erhielt die Beklagte sodann datiert \nauf den 27.12.2023 ein Empfangsbekenntnis. Dieses wurde von einem Mitarbeiter der \nArbeiterwohlfahrt ausgefüllt, welcher die Erstaufnahmeeinrichtung Lindenstraße unter \ndieser Adresse betreibt. Dabei wurde angekreuzt, der Empfänger habe die \nAufnahmeeinrichtung verlassen, sein Aufenthaltsort sei gegenwärtig nicht bekannt. \n \n2. Soweit die Beklagte ausweislich der vorgelegten Akte auf Grundlage des \nEmpfangsbekenntnisses davon ausgegangen ist, der Kläger sei unbekannt verzogen und \ndie Zustellung gelte daher als am 30.12.2023 bewirkt, trifft dies nicht zu. Anderes als sie \ninsofern offenbar meinte, musste der Kläger den Zustellversuch nicht nach § 10 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG a.F., nach der in Aufnahmeeinrichtungen Zustellungen, wenn es nicht zu \neiner Aushändigung kommt, am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung \nals bewirkt galten (aktuelle Fassung: vier Tage), gegen sich gelten lassen. \n \nDie Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG konnte nicht zur Anwendung kommen. \nZwar lagen die notwendigen Belehrungen vor (a.) und der Kläger musste Zustellungen \nunter der Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in der Lindenstraße auch \ngrundsätzlich gegen sich gelten lassen (b.). Es fehlt aber an einem wirksamen \nZustellungsversuch des streitgegenständlichen Bescheides (c.) \n \na. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen \nEmpfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hinzuweisen. Dies \nist laut einer in der Akte des Bundesamtes vorhanden und vom Kläger unterschriebenen \nBestätigung mit der förmlichen Asylantragstellung am 18.09.2023 in der Sprache Türkisch \ngeschehen. Dabei wurde der Kläger ausweislich der in der Akte befindlichen deutschen \nFassung der Belehrung insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem \nBundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem \nVerwaltungsgericht \njeder \nWohnungswechsel \numgehend \nmitzuteilen \nsei. \nDie \nausgehändigte Belehrung enthielt auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verstößen \ngegen diese Verpflichtung, insbesondere auf die Zustellungsfiktion. Ferner war eine \nKlarstellung \nenthalten, \ndass \ndiese \nVerpflichtungen \nauch \ngelten, \nwenn \nein \nWohnungswechsel durch staatliche Stellen veranlasst werde. Der Kläger wurde demnach \nüberdies darüber belehrt, dass er sich, wenn er in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, \ndarüber zu erkundigen habe, wann und wo dort behördliche Post verteilt wird. Auch über \ndie damals noch geltende Zustellungsfiktion von drei Tagen ab Übergabe an die \nEinrichtung wurde er aufgeklärt. \n \n\n7 \n \nb. Die Zustellung an den Kläger konnte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich unter \nder Anschrift an die Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße und durch diese erfolgen. \nDemnach hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese die Zustellung an die Ausländer \nvorzunehmen, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose \nMitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen \nmüssen. \n \nEs handelt sich bei der Unterbringungseinrichtung in der Lindenstraße um eine \n„Aufnahmeeinrichtung“ im Sinne des § 10 Abs. 4 AsylG. Zudem stellte diese die letzte \nAnschrift dar, die dem Bundesamt aufgrund des Asylantrags des Klägers bekannt war. \nLediglich der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass es im hiesigen Verfahren wie \nauch sonst bei der Anwendung des § 10 AsylG auf den melderechtlichen Status nicht \nankommt (siehe etwa Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 7; Preisner, \nin: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 10). Weder aus dem \nWortlaut der Norm noch nach den übrigen Auslegungsmethoden lässt sich dafür etwas \nableiten. \n \n§ 10 Abs. 4 AsylG erfasst nur Aufnahmeeinrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 5 und § 44 AsylG \n(siehe nur Preisner, in: Kluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Edition 01.01.2025, § 10 AsylG \nRn. 32). Der Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ aus § 44 AsylG ist die Kurzform für die im \nGesetz angesprochenen „Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber“ (siehe § 5 \nAbs. 3 Satz 1 AsylG). Auch wenn in der Literatur zum Teil zur Beschreibung dieser \nEinrichtungen stark auf den Aspekt abgestellt wird, dass es sich hier um \n„Erstaufnahmeeinrichtungen“ oder auch eine „Erstunterbringung“ handele (vgl. Heusch, in: \nKluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed., 01.10.2024, § 44 AsylG Rn 3; Röder, in: \nDecker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 20. Ed., 01.01.2025, § 44 AsylG Rn. 6), kommt es für \ndie Definition, wann es sich um eine „Aufnahmeeinrichtung“ im Sinne des Asylgesetzes \nhandelt, nicht darauf an, ob ein Asylantragsteller dort zeitlich „zuerst“ untergebracht wird. \nVielmehr ist der Begriff in Abgrenzung zu den in § 53 AsylG angesprochenen \n„Gemeinschaftsunterkünften“ zu erschließen. Es handelt sich danach bei den \n„Aufnahmeeinrichtungen“ um diejenigen Einrichtungen, in denen Asylantragsteller \nuntergebracht sind, die nach Stellung des Antrags nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG dort zu \nwohnen verpflichtet sind (vgl. im Gegensatz dazu § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe auch \nBender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, AuslR, 3. Auflage 2023, § 44 AsylG Rn. 1). Insofern \nkönnen auch nachgelagerte Einrichtungen in einem mehrstufigen Aufnahmesystem unter \nden Begriff der „Aufnahmeeinrichtung“ fallen (vgl. Bender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, \nAsylG, 3. Aufl. 2023, § 44 Rn. 3 mit Bezug auf die Ausgestaltung in Nordrhein-Westfalen). \n \n\n8 \n \nSoweit ersichtlich ergibt sich im Lande Bremen weder aus einem Gesetz noch einer \nVerordnung eindeutig, welche Einrichtungen des Landes „Aufnahmeeinrichtungen“ im \nSinne des § 44 AsylG sind. Aus der „Förderrichtlinie über den Betrieb von \nLandesaufnahmestellen zur Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten \nMenschen, Asylsuchenden und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Lande \nBremen“ in der derzeit angewandten Fassung des Jahres 2023, welche dem Gericht \nvorliegt, ergibt sich allerdings, dass die unter dem Begriff der „Landesaufnahmestellen“ \n(kurz LASt) geführten Einrichtungen die Aufgaben aus § 44 Abs. 1 AsylG wahrnehmen. \nHierunter fällt etwa die vom Kläger zum Zeitpunkt des Zustellversuches bewohnte LASt in \nder Sankt-Jürgen-Straße. Die als „Erstaufnahmeeinrichtung“ bezeichnete Einrichtung in \nder Lindenstraße weicht insofern in der Benennung zwar ab. Es handelt sich indessen auch \nhier unstreitig grundsätzlich um eine Aufnahmeeinrichtung für Ausländer mit noch \nbestehender Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich auch aus den \nAussagen der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen zum System der \nUnterbringung in Bremen. Die Betitelung nur der Einrichtung in der Lindenstraße \nals „Erstaufnahmeeinrichtung“ dürfte dabei wohl dem Umstand geschuldet sein, dass diese \nin besonderer Weise die Funktion erfüllt, Asylantragsteller zentral zu erfassen und \naufzunehmen, \nwelche \ngrundsätzlich \nmit \ndem \nKonzept \nder \nSchaffung \nvon \nAufnahmeeinrichtungen verbunden ist (vgl. zur Verwendung des Begriffs der \nErstaufnahmeeinrichtung auch Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 136 – \n09.04.2022, § 44 AsylG Rn. 10). \n \nSoweit teilweise wohl davon ausgegangen wird, dass unter § 10 Abs. 4 AsylG nur \nZustellungen \nan \nPersonen \nfallen, \ndie \nnicht \nnur \nin \neiner \nentsprechenden \nAufnahmeeinrichtung wohnen, sondern auch nach § 47 Abs. 1 oder § 30a Abs. 3 AsylG \ndazu verpflichtet sind (siehe Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, \n§ 10 Rn. 13 AsylG), kann dahinstehen, ob dies zutrifft (dagegen Preisner, in: Kluth/Heusch \nBeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 33). Für den Kläger bestand eine \nsolche Verpflichtung zum Zeitpunkt der Zustellung, da die in seinem Fall maßgebliche Frist \nvon 18 Monaten hierfür aus § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG seit Stellung des Asylantrages noch \nnicht abgelaufen war und auch sonst keine Gründe für eine Beendigung der Verpflichtung \nersichtlich sind (vgl. zu diesen § 48 AsylG). \n \nDer Kläger hat dem Bundesamt nicht mitgeteilt, dass er aus der Lindenstraße in andere \nAufnahmeeinrichtungen umgezogen war. Es handelte sich damit grundsätzlich um seine \nletzte dort bekannte Anschrift im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG, sodass er Zustellungen dort \nan sich gegen sich gelten lassen musste. Ob er nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Rahmen \nseiner Mitwirkungspflichten verpflichtet war, die Anschriften der neuen Unterkünfte, und \n\n9 \n \nhier speziell die in der Sankt-Jürgen-Straße, mitzuteilen, kann dabei dahinstehen. Gegen \neine solche Verpflichtung könnte sprechen, dass dies nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme von der zuständigen Behörde gerade nicht gewünscht wird und ihm \nzudem mitgeteilt wurde, seine Post werde nachgesandt. Jedenfalls muss der Kläger sich \nunter diesen Umständen an einem Zustellversuch unter dieser Adresse in der Lindenstaße \nfesthalten lassen, da er auf diese als Korrespondenzadresse zurückgreift. Aus Sicht der \nKammer unerheblich ist hier daher, ob die Nutzung einer solchen „Weiterleitung“ im Sinne \nder Mitwirkungspflicht des § 10 Abs. 1 AsylG überhaupt zulässig sein kann (siehe zum \nProblem von Korrespondenzadressen einerseits Bergmann, in Ders./Dienelt, AuslR, 14. \nAuflage 2022, § 10 AsylG Rn. 5 und Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. \n2025, § 10 AsylG Rn. 7 und andererseits Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 \nAsylG Rn. 7 und Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 01.01.2025, § 10 \nAsylG Rn. 10). \n \nc. Die Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG kann nicht greifen, da der \nZustellungsversuch in der Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße unwirksam war. \n \nDie Zustellungsfiktion greift dem Wortlaut nach zwar bereits, wenn eine Sendung der \nEinrichtung „übergeben“ worden ist. Ob es insofern genügen kann, dass die Sendung in \nden Machtbereich der zuletzt dem Bundesamt bekannten Aufnahmeeinrichtung gelangt \nund dort tatsächlich – wenn auch wie hier nur zur Prüfung einer internen Weiterleitung – \nvorlag, kann dabei hier offenbleiben. Die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs 2 \nAsylG setzt nämlich jedenfalls die Wirksamkeit der Zustellung voraus. Sie geht also nicht \nso weit, dass die Fiktionswirkung die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung selbst erfasst \n(Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 AsylG Rn. 26). Den \nAufnahmeeinrichtungen wird durch § 10 Abs. 4 AsylG eine besondere Stellung im \nZustellungsvorgang übertragen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 13. August 2021 – A 10 K \n1967/21 –, juris Rn. 14). Mit der Norm sind Erleichterungen und Vereinfachungen für \nZustellungen verbunden (vgl. Bergmann, in Ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 10 \nAsylG Rn. 19). Dies liegt nicht primär im Interesse des Asylsuchenden, sondern von \nstaatlichen Stellen. Die Aufnahmeeinrichtung, über welche eine Zustellung nach § 10 \nAbs. 4 AsylG erfolgen soll, kann zwar weder als zustellende Behörde noch als \nPostzusteller angesehen werden. Sie ist jedoch Gehilfe der zustellenden Behörde beim \nVorgang der Zustellung. Fehler der Aufnahmeeinrichtung sind daher grundsätzlich der \nzustellenden Behörde zuzurechnen (Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 10 AsylG, Rn. 35; \nvgl. auch VG Freiburg, a.a.O.). Zudem sind auch bei der Durchführung des \nZustellungsverfahrens das rechtsstaatliche Gebot eines fairen Verfahrens, der Anspruch \nauf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Anspruch auf rechtliches Gehör \n\n10 \n \nzu beachten (siehe Sächsisches OVG, Beschl. v. 14. Oktober .2021 – 4 A 435/21.A –, juris \nRn. 10). \n \nDie Zustellfiktion nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher im Ergebnis, dass die \nAufnahmeeinrichtung entsprechend den von ihr gewählten Postausgabe- oder \nVerteilungsregelungen den Versuch gemacht hat, das zuzustellende Dokument oder die \nformlose Mitteilung an den Ausländer auszuhändigen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 13. \nAugust 2021 – A 10 K 1967/21 –, Rn. 11, dem wohl zustimmend VGH Baden-Württemberg, \nUrt. v. 23. November 2021 – A 13 S 2301/19 –, juris Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 22. August \n2023 – 7 K 1293/22 –, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urt. v. 19. Juni 2023 – W 4 K 22.30656 \n–, juris Rn. 16; Hailbronner, AuslRt, 109. Akt. April 2019, § 10 AsylG Rn. 65; Preisner, in: \nKluth/Heusch BeckOK AuslR, 43. Edition 01.01.2025, § 10 AsylG Rn. 32; Funke-\nKaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Lfg. 139 – 25.11.2022, § 10 AsylG, Rn. 366, 368, 371; \nwohl auch Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG \nRn. 14). Daher bleibt dem Asylantragsteller der Einwand, die Zustellung sei mit Blick darauf \nunwirksam, dass die mit der Zustellung betraute Einrichtung zu Unrecht von einer \nUnausführbarkeit ausgegangen ist, durch Führung des Gegenbeweises bzw. substantiierte \nDarlegung eines abweichenden Geschehensablaufs möglich (vgl. mit Bezug auf die \nWiderlegung des Inhalts einer Postzustellungsurkunde Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK \nAuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 AsylG Rn. 26). Dies ist dem Kläger vorliegend gelungen. \n \nVorliegend \nhat \ndie \nvom \nBundesamt \nfür \ndie \nZustellung \nherangezogene \nAufnahmeeinrichtung in der Lindestraße diesem fälschlich zurückgemeldet, der Kläger sei \nunbekannt verzogen. Das Gericht hat ermittelt, dass die vom Kläger damals bewohnte \nLASt in der Sankt-Jürgen-Straße an ein von der Aufnahmeeinrichtung in der Lindenstraße \naus betriebenes Postverteilungssystem angeschlossen war und ist. Nach Aussage der \nZeugen erhalten im Fall dieser Landesaufnahmestelle (und auch anderer) die dortigen \nBewohner ihre Post in der Form, dass an sie gerichtete Sendungen unter der Adresse in \nder Lindestraße empfangen werden und auch empfangen werden sollen. Im sogenannten \nBewohnerquartiersmanagement-System (BQM) ist hinterlegt, in welcher konkreten \nAufnahmeeinrichtungen ein Bewohner tatsächlich wohnt. Auf diese Daten hat die \nPostannahmestelle in der Lindenstraße Zugriff, sortiert die eingehende Post und lässt sie \nsodann per Boten in die tatsächlich bewohnten Aufnahmeeinrichtungen bringen. Nach \nseiner Aussage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme lebte der Kläger zum Zeitpunkt \nder versuchten Zustellung am 27.12.2023 in der LASt Sankt-Jürgen-Straße und war dort \nauch angemeldet. Zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Empfangsbekenntnisses durch einen \nMitarbeiter des Betreibers der Einrichtung in der Lindestraße am 27.12.2023 hätte die \nAbfrage im BQM-System daher erbringen müssen, dass er sich in der LASt Sankt-Jürgen-\n\n11 \n \nStraße befand. Der Zeuge M\n, der für die Betreiberin der Einrichtung im Bereich \nder Aufnahmeeinrichtungen tätig ist, hielt insofern einen menschlichen Fehler für am \nWahrscheinlichsten, genau könne dies aber nicht mehr aufgeklärt werden. Mangels \nweiterer Erkenntnismöglichkeiten geht die Kammer vor diesem Hintergrund davon aus, \ndass jedenfalls auf Seiten des Klägers keine Verantwortung für die unterlassene \nWeiterleitung angenommen werden kann, sondern der Fehler auf Seiten der Postverteilung \nlag. \n \nMangels wirksamen Zustellversuchs kann dahinstehen, ob das Eingreifen der in § 10 \nAsylG enthaltenen Möglichkeiten einer Zustellungsfiktion nach dem Grundgedanken der \nNorm – und so auch betreffend § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG – noch weiter voraussetzt, dass \ndie Unmöglichkeit der Zustellung auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den \nzuvor ausreichend belehrten Asylbewerber beruht (so zu § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG Bruns, \nin: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, AsylG § 10 Rn. 34). \n \n3. Auch nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist keine wirksame Zustellung anzunehmen. Ob \ndiese Norm überhaupt neben § 10 Abs. 4 AsylG zur Anwendung kommen kann, scheint \ndabei zwar nicht ganz einheitlich beantwortet zu werden (dies grundsätzlich annehmend \nVG Bremen, Urt. v. 22. August 2023 – 7 K 1293/22 –, juris Rn. 29 ff.; VG Freiburg Beschl. \nv. 13. August 2021 – A 10 K 1967/21 –, juris Rn. 12; siehe auch Oubensalh, in: \nHuber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 13; a.A. wohl Preisner, in \nKluth/Heusch, BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.1.2025, § 10 Rn. 32 AsylG). Dies bedarf indessen \nkeiner weiteren Klärung. Denn auch hier muss die (versuchte) Zustellung ordnungsgemäß \nerfolgt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr sollte eine Zustellung nach § 10 \nAbs. 4 AsylG erfolgen, unterblieb sodann aber infolge eines Umstands, der in der Sphäre \nder damit befassten Aufnahmeeinrichtung lag (vgl. oben, siehe auch VGH Baden-\nWürttemberg, Beschl. v. 15.11.1995 – A 14 S 2542/95 –, juris Rn. 4). \n \n4. Kann nach alledem nicht von einer Zustellung des angegriffenen Bescheides im \nDezember 2023 ausgegangen werden, kommt nach dem Erkenntnisstand zum Ende der \nmündlichen Verhandlung als frühster Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Existenz des \nangegriffenen Bescheides der 29.05.2024 in Betracht. Mit dem unter diesem Datum \nversandten Schreiben des Migrationsamtes wurde der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, \ndass er an einer Rückkehrberatung teilnehmen solle und gegen ihn eine vollziehbare \nRückkehrentscheidung vorliege. Dass es insofern immer noch an einer Bekanntgabe des \nangegriffenen Bescheids selbst fehlte, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man schon \nden 29.05.2024 als maßgeblich für den Beginn der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG sähe, wäre \ndiese mit der Klageerhebung am 11.06.2024 eingehalten worden. \n\n12 \n \n \nII. Die Klage ist indessen unbegründet. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – \nein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention \n– GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \ndes \nLandes \n(Herkunftsland) \nbefindet, \ndessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder \nwegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen \nvorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder \nwegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. \n \nGemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG \nHandlungen, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) \nkeine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher \nMaßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der \nin Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die \nAnerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch \nauf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen \nmit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes \n(Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt \nin § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine \nAusgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die \nAnnahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 \nRichtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C \n29.17 –, juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 \n–, juris Rn. 33). \n \n§ 3b \nAbs. 1 \nAsylG \nkonkretisiert \ndie \nin \n§ 3 \nAbs. 1 \nAsylG \ngenannten \nVerfolgungsgründe.Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die \nFurcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich \n\n13 \n \ndie flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger \nzugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). \n \nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen \n(Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten \nAkteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne \nSchutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG). \n \nGemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit \n§ 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr \nBetroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. \nOb die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die \nVerfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der \nin § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen \nCharakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht \nhingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. \nDiese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung \nbewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im \nSinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die \n„Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit \nBlick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass \nein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer \nVerfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische \nVerknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht \n(BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 34 ff.). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem \nHerkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich \nan der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der \n\n14 \n \nbei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das \nentspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt \nv. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –; juris Rn. 17 f. \nsowie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 \nm.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer \n„qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 \nAbs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner \nindividuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten \nTatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände \nbei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen \nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C \n29.17 –, juris Rn. 14 und v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 37). \n \nDieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller \nvorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen \nVorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht \nbei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. \nDiese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe \ndagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst \nden in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der \nZukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit \nVerfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung \nim Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des \nArt. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen \nzukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 \nAbs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese \nHandlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, \nden der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer \nentsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche \nVermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür \ndarzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein \n\n15 \n \nHerkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die \nWiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der \nfreien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris \nRn. 15 und v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n20.07.2022 – A 10 S 1898/21 –, juris Rn. 14 f. m.w.N. und v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 \n–, juris Rn. 38). \n \nDas Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, \naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im \nAsylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, \ndass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten \nindividuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -\nbewertungsprobleme \nsowie \nder \nBeweisschwierigkeiten, \ndenen \nder \nBetroffene \ninsbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss \nsich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit \nverschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen \nstellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20; VGH \nBaden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 39). \n \nVor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen \nWürdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des \nSchutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter \nBerücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie \n2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden \nausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, \nwenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm \nverfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen \nanderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine \nAussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, \nverfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er \ninternationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann \ngute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine \ngenerelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 40 m.w.N.). \n\n16 \n \n \nEs ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor \nVerfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nverständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu \ngehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAnspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im \nVorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend \naufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt \nwerden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 41 \nm.w.N.). \n \nFür die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten \nVorbringens \ndes \nSchutzsuchenden \nunter \nBerücksichtigung \nseiner \nindividuellen \nAussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des \nVorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung \nmit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die \nPlausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare \nErklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht \nerklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund \nverspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S \n1329/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.). \n \nDiese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des \nSchutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen \nsind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen \nErkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden \nErkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat \ndas \nTatsachengericht \nbei \nder \nErstellung \nder \nGefahrenprognose \nüber \ndie \nWahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden \nRückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist \nals Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über \nVergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem \nzukünftigen \nGeschehen \nist \nnach \nder \nNatur \nder \nSache \nimmer \nnur \neine \nWahrscheinlichkeitsaussage \nmöglich, \nhier \nam \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \n\n17 \n \nWahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, \nändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei \nverständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit \nseiner – verfahrensfehlerfrei – gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu \nverschaffen hat (eingehend BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20 ff.; VGH \nBaden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 60). Dabei bedarf es \nfür die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder \neiner eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. \nVielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei \nzusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen \nüberwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei \nunsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 \nund Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 73.17 –, juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in \nbesonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur \nallgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei \nunübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem \nKrisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende \nBewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). \nDabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen \neiner \nÜberzeugungsbildung \nnicht \ngrundsätzlich \nentgegen, \nwenn \neine \nweitere \nSachaufklärung \nkeinen \nErfolg \nverspricht. \nDie \nAnnahme \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer \nPrognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden \n(BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 43). \n \n2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht weder als Atheist noch aufgrund seiner \nVolkszugehörigkeit eine relevante Verfolgung \n \na. Eine Gruppenverfolgung von Personen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit \nkann für die Türkei nicht angenommen werden. \n \nDie Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November 2015 \n– 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen \n\n18 \n \nAusländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht \nnur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte \nEinzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese \nDritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und \nwenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren \nLage \nbefindet \n(Gefahr \nder \nGruppenverfolgung) \n(siehe \nzu \nEinzelheiten \ndes \nPrüfungsmaßstabes BVerwG, Beschl. v. 02. Februar 2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urt. \nv. 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nEine derartige Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt. Das \nentspricht der soweit ersichtlich einhelligen – und unter Auswertung der vorhandenen \nErkenntnismittel ergangenen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa m.w.N. \nSächsOVG, Urt. v. 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris Rn. 41 ff., und auch der ständigen \nRechtsprechung der Kammer, statt vieler: VG Bremen, Urt. v. 27. Januar 2023 – 2 K \n1016/20 –, juris). Auch nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hält die Kammer \nhieran fest (siehe zur aktuellen Situation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, \nS. 219 \nff. \nund \nergänzend \nAuswärtiges \nAmt, \nBericht \nüber \ndie \nasyl- \nund \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Januar 2024). Zudem steht Kurden \nmit der Westtürkei grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 \nAsylG offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 \n–, juris Rn. 63 ff.). Sie können ihren Wohnort innerhalb der Türkei wechseln und dort ihr \nAuskommen finden. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen \nBevölkerung der Türkei in die Westtürkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten \nKonflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. In \nstädtischen Zentren wächst eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei \n(BFA, ebd., S. 219; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, \njuris Rn. 33). \n \n \nb. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch nicht aus ansonsten \nvon dem Kläger angeführten individuellen Umständen seiner Behandlung als Kurde. \n \nSoweit der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt zu angeblichen Vorfällen aus dem \nJahr 1999 in seinem Dorf vorgetragen hat, die mit einer Verfolgung von Kurden in \nZusammenhang stehen sollen, ist nicht ersichtlich, dass aus diesen heute noch eine \nindividuelle Verfolgung abgeleitet werden könnte. Neben dem Zeitlauf ist insofern zu \nberücksichtigen, dass der Kläger damals lediglich vier oder fünf Jahre alt war und es \n\n19 \n \nseitdem soweit ersichtlich nicht zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist. In Bezug auf \ndie vom Kläger in der Anhörung vorgetragenen angeblichen Diskriminierungserfahrungen \naus der jüngeren Zeit, ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf die geschilderten \nBegebenheiten \ndie \nfür \ndie \nAnnahme \neiner \nVerfolgungshandlung \nerforderliche \nEingriffsintensität erreicht worden wäre (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Es können hier nur \nschwerwiegende Menschenrechtsverletzungen als Verfolgungshandlungen angesehen \nwerden (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.10.2024, § 3a AsylG \nRn. 4). Derartige Menschenrechtsverletzungen hat der Kläger seitens des türkischen \nStaates oder eines Akteurs im Sinn des § 3c Nr. 2 AsylG in der jüngeren Vergangenheit \nweder erlitten, noch ist ersichtlich, warum er solche zu befürchten haben sollte. \nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger in herausgehobener Position bzw. Form \npolitisch aktiv gewesen wäre. Im Übrigen folgt das Gericht der zutreffenden Begründung \ndes Bundesamtes im Asylbescheid und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der \nGründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \nc. Auch aufgrund seines angeblichen Atheismus hat der Kläger zur Überzeugung der \nKammer in der Türkei keine relevante Verfolgung zu befürchten. \n \nAuf der einen Seite sieht die türkische Verfassung zwar die positive und negative Religions- \nund Gewissensfreiheit vor (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 10). Dennoch \nergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass es in Bezug auf Atheisten am \nArbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem Recht auf Gedanken- und \nGlaubensfreiheit zu Diskriminierungen kommt. Zudem müsse, wer sich kritisch zu Religion \noder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams \näußere, mit einer Anzeige rechnen und laufe Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden. \nNicht-religiöse Personen können demnach in Konflikt mit den Behörden geraten, wenn sie \nReligionskritik \nüben \n(siehe \nBundesamt \nfür \nfremdenwesen \nund \nAsyl \n(BFA), \nLänderinformationen der Staatendokumentation, Version 9, 18.10.2024, S. 215). \n \nAuch wenn bekennende Atheisten vor diesem Hintergrund in der Türkei ein gewisses Maß \nan \nAusgrenzung \nerfahren \nmögen, \nkann \nweder \nangesichts \nder \nvorliegenden \nErkenntnismittel noch des Vortrages des Klägers davon ausgegangen werden, dass allein \nsein Bekenntnis zum Atheismus bzw. das Bekanntwerden der entsprechenden Einstellung \nin der Türkei stets eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen würde. Dass der Kläger \nseine religionskritische Einstellung besonders aktiv nach außen tragen würde und \ninsbesondere Kritik an den in der Türkei bestehenden Religionen derart geäußert hätte \noder zu äußern gedenke, dass er in die Gefahr einer Strafverfolgung geraten könnte, ist \n\n20 \n \nnicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Befürchtung einer Diskriminierung bzw. \nAusgrenzung durch seine Familie geäußert hat, ist schon nicht ersichtlich, dass die \nSchwere einer relevanten Verfolgungshandlung erreicht würde. Zudem hat der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung auch angegeben, in der Vergangenheit vor allem mit \nRücksicht auf seine herzkranke Mutter seine Einstellung nicht offenbart zu haben. \nNachdem diese nun verstorben sei, sei ihm dies „egal“. Bis auf eine befürchtete \n„Ausgrenzung“ hat er zudem auch auf direkte Nachfrage keine weiteren befürchteten \nFolgen geltend gemacht. \n \nIII. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes \nliegen ebenfalls nicht vor. \n \nEin Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er \nstichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland \nein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nAsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nr. 2 Folter oder \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder nach Nr. 3 eine \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts. Da die Kammer nach den obigen Ausführungen davon überzeugt \nist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder aufgrund seiner \nVolkszugehörigkeit, seines Atheismus noch sonstig einer schwerwiegenden Bedrohung \nausgesetzt ist, kann keine entsprechende Gefahr angenommen werden. \n \nIV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote \ngemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei. \n \n1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein \nAusländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist. Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen \nZielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder \nBestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. \n \nFür die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 13). Danach haben die sozioökonomischen und \nhumanitären \nBedingungen \nim \nAbschiebezielstaat \nweder \nnotwendig \nnoch \n\n21 \n \nausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im \nAufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. \nEGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi – Rn. 278 und v. \n29.01.2013 – Nr. 60367/10, S.H.H. – Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer \nAufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung \nerheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um \neinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und \npolitische Rechte zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris \nRn. 25). Anderes gilt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe \nzwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. \nFebruar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6). \n \nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in \nbesonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer \nLebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt. Das ist \ndann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung \nsprechen mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage \nbetreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im \nZielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere \n(„minimum level of severity“) aufweisen (vgl. EGMR , Urt. v. 13. Dezember Jetzt ist \nes mir eigentlich egal. Wenn meine Familie es erführe, würde ich ausgegrenzt.2016 – \nNr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urt. v. 16. Februar 2017 – C 578/16 \nPPU –, juris Rn. 68). Diese Schwelle kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen \nLebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer \nmedizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, \njuris Rn. 15 m.w.N.). Der EuGH sieht die Schwelle der Erheblichkeit erst dann erreicht, \nwenn sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht \nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 \n– C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90 ff.). \nDer Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr des EGMR („real risk“) entspricht dem der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris \nRn. 13). \n \n\n22 \n \nDie Schwelle der Erheblichkeit wird vorliegend nicht erreicht. Es ist nicht ersichtlich, warum \nder Kläger bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit \nnachzugehen und wenigstens ein Einkommen zu erwirtschaften, dass ein Leben oberhalb \nder nach Art. 3 EMRK bedenklichen Schwelle garantiert. Dies gilt auch vor dem \nHintergrund, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei als schwierig angesehen werden \nmuss. Insofern wird ergänzend auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des \nBundesamtes Bezug genommen (dort S. 12 ff.). \n \n2. Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unter Bezug auf die obigen \nAusführungen spricht hierfür ebenfalls nichts. Weiterhin wird auch hier auf den Bescheid \ndes Bundesamtes Bezug genommen (dort S. 16). \n \nV. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \nInsbesondere sind weder hinreichend gewichtige familiäre Belange ersichtlich, die einer \nAbschiebung entgegenstehen könnten, noch entsprechende gesundheitliche Belange. \nErgänzend wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Bescheid Bezug \ngenommen (dort S. 17). Schließlich bestehen auch hinsichtlich des gemäß § 11 Abs. 1 \nAufenthG angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten \nEinreise- und Aufenthaltsverbots keine Bedenken. \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n23 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, \ndurch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-05/2-k-1431-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":39},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-05/2-k-1431-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364767","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.414365+00:00"}}