{"status":"available","doknr":"OLD364766","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-09","aktenzeichen":"1 K 1491/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 1491/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n- \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtliche Richterin \nHogrefe und den ehrenamtlichen Richter Steltenpohl aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 9. Mai 2025 für Recht erkannt: \n\n2 \n \nDer Bauvorbescheid der Beklagten vom 26.2.2024 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16.5.2024 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu \ntragen hat. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W\n; die Beigeladene \nist Eigentümerin des hieran südlich angrenzenden Grundstücks \n. Beide \nGrundstücke sind in geschlossener Bauweise bebaut, das Gebäude der Beigeladenen \nbesitzt eine Durchfahrt zum Blockinnenbereich und rückseitig befindet sich ohne eine \nbauliche Verbindung zu dem Vorderhaus ein zweigeschossiges Gebäude, das als \nGaragengebäude für drei Fahrzeuge mit einem darüber liegenden gewerblichen \nLagerraum in den 1950er-Jahren genehmigt und errichtet wurde. Zum Grundstück des \nKlägers gehört das Garten-Flurstück 226/6, welches hinter dem klägerischen und dem \nGrundstück der Beigeladenen gelegen ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans 1531 vom 21.3.1986 (maßgeblich: BauNVO 1977). Unter dem 26.2.2024 \nerteilte die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung der Beklagten (Senatorin für \nBau) der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Umnutzung einer \nan der hinteren Grundstücksgrenze liegenden Garage mit Lager zu Wohnzwecken. Das \nGebäude liege in einem als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereich. \nIn der näheren Umgebung befänden sich ebenfalls Gebäude auf nicht überbaubarer \nGrundstücksfläche, welche zu Wohnzwecken genutzt würden und hier als Vorbild dienten. \nEin Einverständnis des Klägers sei nicht erforderlich. Es werde eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans zur Überbauung von nicht überbaubarer \nGrundstücksfläche erteilt. Das Gebäude sei vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet \nworden. Zwar würden die nachbarschützenden Grenzabstände in südlicher Richtung nicht \neingehalten, da die Nutzung des Gebäudes in diesem Bereich nicht geändert werde, seien \nnachbarliche Interessen nicht berührt. Der Kläger legte am 29.2.2024 Widerspruch gegen \nden Bauvorbescheid ein. Es werde bestritten, dass es in der Nachbarschaft vergleichbare \nGebäude auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche gebe. Der Bebauungsplan bezwecke \n\n3 \n \neine Sicherung der Freiflächen im Blockinnenbereich, diese seien gärtnerisch zu gestalten. \nDie geplante Umnutzung werde den Verbleib des störenden Gebäudes im \nBlockinnenbereich verstetigen. Das Gebäude liege unmittelbar an der Grenze zum \nklägerischen Grundstück und halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Als \nWohngebäude müsse der Bau mit einer Wärmedämmung versehen werden, dies sei nur \nmit einem Übergreifen auf das Grundstück des Klägers möglich. Die Wohnnutzung sei mit \nBelastungen für die Nachbarschaft durch neue Sichtachsen und Lärm verbunden, was zu \neinem Wertverlust des Grundstücks des Klägers führe. Mit Bescheid vom 16.5.2024 wies \ndie Senatorin für Bau den Widerspruch zurück. Das Bauvorhaben der Beigeladenen \nverletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Bebauungsplan 1531 könne \nhinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht maßgeblich sein, da seine Festsetzung \ninsoweit nicht genügten, um die Einhaltung der Vorgaben des § 17 BauNVO \nsicherzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens richte sich \ndaher nach § 30 Abs. 1 BauGB und soweit der Bebauungsplan Nr. 1531 keine \nrechtsverbindlichen Festsetzungen treffe, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § \n34 Abs. 1 BauGB. Die Wohnnutzung entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans \nzur Art der baulichen Nutzung; ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers scheide daher \naus. Aus der Begründung des Bebauungsplans lasse sich kein nachbarschützender \nCharakter der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ableiten. Zudem \nstamme das Bestandsgebäude aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans und es \nwerde durch die Änderung der bisherigen Nutzung äußerlich nicht wesentlich geändert. \nDas Vorhaben erweise sich auch nicht gegenüber dem klägerischen Grundstück als \nrücksichtslos. Das Gebäude werde in seinen Außenmaßen nicht verändert. Die geplanten \nFensteröffnungen sowie der Gebäudeeingang wiesen in Richtung des Innenhofes, neue \nEinblicksmöglichkeiten in das Grundstück des Klägers seien damit ausgeschlossen. Die \nzukünftige Wohnnutzung lasse im Vergleich zu der bisher zulässigen Nutzung als Garagen \nund gewerblicher Lagerbetrieb ein eher geringeres Belästigungspotential erwarten. Auf die \ngrenzständige Bauweise könne sich der Kläger nicht berufen, da er nach Aktenlage \nebenfalls eine bauliche Anlage unmittelbar an der grenzständigen Gebäudewand errichtet \nhabe. In der näheren Umgebung befänden sich auf den Grundstücken \n \n zu Wohnzwecken dienende gartenseitige Anbauten mit teilweise darauf errichteten \nDachterrassen, welche als Vorbild für das Vorhaben dienten. Auch das Wohnhaus des \nKlägers verfüge über zwei rückseitige Anbauten zu Wohnzwecken mit Dachterrassen. \n \nDer Kläger hat am 17.6.2024, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die \nmit dem Bebauungsplan 1531 bezweckte Sicherung der Freiflächen im Blockinnenbereich \nstelle einen nachbarschützenden Belang für die Bewohner des Quartiers dar. Der Kläger \nhabe an der grenzständigen Mauer lediglich ein auf Holzpfosten aufgeständertes Dach \n\n4 \n \nzum Unterstellen von Gerätschaften errichtet, der Widerspruchsbescheid gehe daher von \neinem unzutreffenden Sachverhalt aus. Auch sei das Erfordernis eines Überbaus bei einer \nDämmung des Gebäudes nicht berücksichtigt worden. Das Gebäude werde seit vielen \nJahren nicht mehr als Garage genutzt und auch die Nutzung als Lager sei aufgegeben \nworden. Damit sei die seinerzeit erteilte Baugenehmigung erloschen. Die Beklagte könne \nsich nicht darauf berufen, dass die Wohnnutzung weniger störend sei als eine Garagen- \noder Lagernutzung. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan eine nicht \nüberbaubare, gärtnerisch genutzte Fläche vorsehe. Die im Widerspruchsbescheid \ngenannten Vergleichsbauten seien nicht vergleichbar, da sie jeweils baulich an die \nHaupthäuser angegliedert seien. Zudem würden die Anbauten nicht zum Wohnen genutzt. \nDie Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB lägen nicht vor, \ninsbesondere seien die nachbarlichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Die \nnunmehr von der Beklagten zitierte Vorschrift in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BremLBO sei erst \nam 1.7.2024 in Kraft getreten. Die Beklagte könne sich bei ihrer Ermessensentscheidung \nhierauf nicht beziehen. Zudem könne die Vorschrift nicht angewendet werden, da die \nursprüngliche Baugenehmigung erloschen sei. Schließlich gelte die Vorschrift nicht für \nNebenanlagen; die eng zu interpretierende Ausnahmeregelung solle gerade nicht als \nEinfallstor für die Umwidmung von Nebengebäuden wie Grenzgaragen dienen. \n \nDer Kläger beantragt, \nden \nBauvorbescheid \nder \nBeklagten \nvom \n26.2.2024 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 16.5.2024 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, für ein Erlöschen der ursprünglichen Baugenehmigung durch \nVerzicht gebe es keine Anhaltspunkte. Entscheidend für die Heranziehung als \nVergleichsobjekte sei die Wohnnutzung im hinteren Grundstücksbereich und die Lage auf \nzum Teil nicht bebaubarer Fläche. Schließlich seien im Widerspruchsbescheid zutreffend \ndie Voraussetzungen einer Befreiung geprüft worden. Selbst wenn auf dem klägerischen \nGrundstück keine grenzständige bauliche Anlage vorhanden sei, könne gemäß § 6 Abs. 9 \nNr. 2 BremLBO für eine Nutzungsänderung das streitgegenständliche Bauvorhaben ohne \nAbstandsfläche zum Nachbargrundstück errichtet werden. Da das Gebäude zum \nGrundstück des Klägers über keine Fenster oder andere Wandöffnungen verfüge, sei der \nBrandschutz sichergestellt und die Privatsphäre des Klägers bleibe gewahrt. \n \nMit Beschluss vom 18.6.2024 ist die Beigeladene zu dem Rechtsstreit beigeladen worden. \nSie trägt vor, eine hinreichende Privatsphäre der Nachbarn sei gewährleistet. Zusätzliche \n\n5 \n \nFenster nach Osten oder Süden seien nicht vorgesehen. Die Rückwand des \nBestandsgebäudes stehe im unteren Geschoss zu einem Drittel (ca. 12 – 16 cm) auf dem \nGrundstück des Klägers, im Obergeschoss mit einer Stärke von 5 – 9 cm; überwiegend \nstehe die Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen. Der Kläger selbst habe \ngrenzständig einen zuvor offenen Platz unter dem Balkon zu einem Wohnraum ausgebaut \nund mit Einverständnis der Beigeladenen mit 3 cm Dämmung und Putz als Überbau \nversehen. Das Gebäude werde aktuell als Lager und als Garage für Fahrräder genutzt. \n \nDie Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bauvorbescheid verstößt \ngegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans 1531, er erweist sich \ndaher als rechtswidrig und verletzt Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nGemäß § 75 BremLBO ist auf Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein \nVorbescheid zu erteilen. Hinsichtlich der dort geregelten Fragen entfaltet der \nBauvorbescheid Bindungswirkung. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf eines \nNachbarn kann nur dann erfolgreich sein, wenn durch eine verbindliche Regelung im \nVorbescheid Vorschriften verletzt werden, die nicht nur dem Gemeinwohl dienen, sondern \nauch den Schutz nachbarlicher Belange bezwecken (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2022 - 9 ZB \n22.1112 – juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nEine Umnutzung des im hinteren Grundstücksbereich der Beigeladenen gelegenen \nGaragengebäudes \nzu \nWohnzwecken \nmit \nentsprechenden \nUmbaumaßnahmen \nwiderspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans 1531. Dieser setzt für die \ngeschlossene Bebauung in dem durch die Straßen \n \n umschlossenen Bereich eine hintere Baugrenze fest. Das \nGaragengebäude der Beigeladenen liegt unstreitig jenseits dieser Baugrenze im Bereich \nder nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Festsetzung der hinteren Baugrenze \nerweist sich als drittschützend (1.) und wirksam (2.). Eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der \nPlanung berührt sind (3.). \n \n\n6 \n \n1. \nDie Festsetzung der hinteren Baugrenze erweist sich vorliegend als nachbarschützend \n(vgl. auch die Ausführungen der Kammer im B. v. 5.4.2022, 1 V 678/21, juris Rn. 34). \n \nGenerell nachbarschützende Wirkung entfalten grundsätzlich nur Festsetzungen über die \nArt der zulässigen baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 BauNVO). \nFestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind demgegenüber nicht generell nachbarschützend (vgl. VG \nBremen, B. v. 18.1.2021 – 1 V 1958/19, juris, Rn. 44). Vielmehr dienen die Maßfaktoren \nregelmäßig dazu, die Dichte sowie die Größe der Bebauung zu regeln und damit die rein \nstädtebauliche Zielsetzung einer Begrenzung der maximalen baulichen Nutzung zu \nverfolgen. Der Vorteil, der den Bewohnern des Gebiets daraus erwächst, ist lediglich eine \nFolge der städtebaulichen Zielsetzung und regelmäßig nicht Zweck der Festsetzung. \nEtwas Anderes gilt nur dann, wenn sich ein Wille des Plangebers, diesen Festsetzungen \ndrittschützende Wirkung zukommen zu lassen, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem \nBebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergibt. Maßgebend ist, ob die \nFestsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs \nnach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen \nwurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines \nAustauschverhältnisses dienen soll (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, juris, Rn. \n3; OVG Bremen, B. v. 5.10.2021 – 1 B 310/21, juris, Rn. 17). Am ehesten wird in einem \nBebauungsplan bei seitlichen oder auch hinteren Baulinien oder Baugrenzen eine \nnachbarschützende Zielsetzung verfolgt, etwa zur Freihaltung eines Blockinnenbereichs \nzur Steigerung der Wohnqualität (Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB \nvor § 29 Rn. 43, beck-online). \n \nIn der Begründung zum Bebauungsplan 1531 wird unter „C) Planinhalt“ ausgeführt: \n„1. Art der baulichen Nutzung \nDie Neugestaltung geht im Grundsatz von der Erhaltung der Straßenrandbebauung \naus. \nDie Blockinnenbereiche sollen überwiegend als nicht überbaubare Fläche festgesetzt \nwerden, um für das Quartier ausreichend Freiflächen zu sichern.“ \n[…] \n3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen \nDie nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nach § 10 I BremLBO gärtnerisch \nanzulegen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt \nwerden.“ \n \n\n7 \n \nIn den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist zudem festgelegt, dass \nNebengebäude in den nicht überbaubaren Grundstücksteilen nicht zulässig sind. Aus \ndiesen Erwägungen des Plangebers ist abzuleiten, dass die Festsetzung von nicht \nüberbaubaren Grundstückflächen im Blockinnenbereich nicht lediglich mit einer \nstädtebaulichen Zielsetzung erfolgte. Vielmehr sollte durch eine rückwärtige Ruhezone „für \ndas Quartier“ ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und damit ein \ngegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden (vgl. VGH Mannheim, \nUrt. v. 9.4.2019, 8 S 1527/17; Hamb. OVG, B. v. 3.5.1994, Bs II 18/94). Damit bezweckte \nder Plangeber einen besonderen, gegenseitigen Schutz der Nachbarn. \n \n2. \nDer Wirksamkeit der Festsetzung einer hinteren Baugrenze steht nicht entgegen, dass der \nBebauungsplan 1531 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \ngegen § 16 BauNVO 1977 verstößt (zum allgemeinen Grundsatz, dass auf einen \nBebauungsplan jeweils diejenige Baunutzungsverordnung anzuwenden ist, die zum \nZeitpunkt seiner Auslegung in Kraft war vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 – 4 C 43.87, Rn. \n34; Urt. v. 5.12.1986 – 4 C 31/85, Rn. 21, jeweils juris). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift \nsind bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die \nVorschriften des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch \nFestsetzung 1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der \nBaumassenzahl oder der Baumasse, 2. der Grundflächenzahl oder der Größe der \nGrundflächen der baulichen Anlagen und 3. der Zahl der Vollgeschosse. Gemäß § 16 Abs. \n4 Satz 1 BauNVO 1977 kann von einzelnen der in Absatz 2 genannten Festsetzungen \nabgesehen werden, wenn die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der \nbaulichen Nutzung im Rahmen des § 17 ausreichen. Diese Vorgaben werden durch einen \nBebauungsplan wie dem vorliegenden, welcher das Maß der baulichen Nutzung durch eine \nBegrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen und in der dritten \nDimension durch Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse festsetzt \n(sogenannter „Baukörperplan“) nicht erfüllt. Mangels einer weitergehenden, expliziten \nFestsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan sind \ndie Festsetzungen des Baukörperplans ungenügend, um die Einhaltung der Vorgaben des \n§ 17 BauNVO 1977 sicherzustellen (vgl. hierzu die Ausführungen und Nachweise in: VG \nBremen, B. v. 24.2.2014 – 1 V 2116/13 –, Rn. 32, juris zur insoweit vergleichbaren \nBauNVO 1968). \n \nDie materiellen Mängel der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führen jedoch \nnicht zu einer vollständigen Ungültigkeit aller Festsetzungen des Bebauungsplans 1531. \nVielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich \n\n8 \n \ngeklärt, dass die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer \nGesamtnichtigkeit führt, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil noch eine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass \ndie Gemeinde auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. \nBVerwG, B. v. 28.12.1990 – 4 NB 29/89 –, Rn. 7, juris). \n \nDie Festlegung der hinteren Baugrenze mit dem oben skizierten drittschützenden \nPlanungsziel behält auch ohne eine wirksame Festlegung zum Maß der baulichen Nutzung \nihre faktische und rechtliche Legitimation (vgl. als Gegenbeispiel OVG Münster, Urt. v. \n16.8.1995, 7a D 154/94.NE: Baugrenze zur Trennung von Bereichen mit unterschiedlicher \nZahl von zulässigen Vollgeschossen bei einem Baukörperplan). Gerade bei \nBerücksichtigung der Begründung zum Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass der \nPlangeber an seinem Ziel, den Blockinnenbereich von Bebauung freizuhalten, auch \nfestgehalten hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung hinsichtlich des Bereichs vor der hinteren Baugrenze bewusst gewesen \nwäre. \n \n3. \nFür das Vorhaben der Beigeladenen kann keine Befreiung von den Festsetzungen zur \nhinteren Baugrenze erteilt werden. \n \nHinsichtlich \ndes \nNachbarschutzes \nbei \nBefreiungen \nvon \nFestsetzungen \ndes \nBebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung \ndispensiert wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer \nnachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 \nBauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen \nVerletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der \nBefreiungsvoraussetzungen. Der Nachbarschutz richtet sich dann nach den Grundsätzen \ndes bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 \nAbs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die \nbauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – \njuris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.5.2019 – 1 CS 19.474 \n– juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2020 – 9 CS 19.1514 \n– juris Rn. 14). Nach diesen Maßgaben hat vorliegend eine vollständige Rechtskontrolle \nanhand der Vorgaben des § 31 BauGB zu erfolgen. \n \nGemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit \nwerden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls \n\n9 \n \nder Allgemeinheit oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die \nDurchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen \nwürde. Vorliegend sind durch die gewährte Befreiung für das Bauvorhaben der \nBeigeladenen die Grundzüge der Planung berührt. \n \nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation \nab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. \nWenn der Plangeber „angesichts des Falles“ bewusst eine Festsetzung getroffen hat, die \neinem Vorhaben entgegensteht, scheidet eine Befreiung in aller Regel aus. Dies gilt \ninsbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, aber auch bei einem \nsonstigen Bebauungsplan, der mit seinen Festsetzungen auf die konkreten örtlichen \nGegebenheiten oder sonstigen Rahmenbedingungen gezielt reagiert oder ganz bestimmte \nPlanungsziele verfolgt, sofern diese durch die Befreiung in Frage gestellt würden. Wird mit \nder Entscheidung über den Befreiungsantrag der im Bebauungsplan gefundene \nplanerische Interessenausgleich in Frage gestellt, sind die Grundzüge der Planung berührt \nund es wird der Rahmen für eine durch Subsumtion geprägte Befreiungsentscheidung \nverlassen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, BauGB § 31 Rn. 29, beck-online, m.w.N.). \n \nNach dem oben gesagten verfolgte der Plangeber mit der Festsetzung der hinteren \nBaugrenze das Ziel, durch eine rückwärtige Ruhezone „für das Quartier“ ein \nnachbarschaftliches Austauschverhältnis zu begründet und damit ein gegenseitiges \nVerhältnis der Rücksichtnahme zu schaffen. Die Genehmigung des Bauvorhabens der \nBeigeladenen widerspricht diesen Zielen. Der Plangeber hat das Garagengebäude, \nwelches mir dieser Nutzung Bestandsschutz genießt, durch die Festlegung einer nicht \nüberbaubaren Grundstücksfläche überplant. Durch das beabsichtigte Bauvorhaben \nwürden die Maße des Gebäudes zwar nicht verändert, der planwidrige Zustand einer \nbaulichen Anlage im Blockinnenbereich würde jedoch verstetigt. Dadurch sind die \nGrundzüge der Planung berührt. \n \n4. \nDa das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, \nerübrigt sich eine Entscheidung zur Frage einer Befreiung von den bauordnungsrechtlichen \nAbstandsflächen. \n \n5. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§§ 154 Abs. 1, \n162 \nAbs. \n3 VwGO. \nDie \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen \neigenen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Risiko eigener Kostenpflicht begeben \n\n10 \n \nhat (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 162, Rn. 23). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nRiVG Oetting ist wegen \nUrlaubsabwesenheit an der \nUnterschriftsleistung \ngehindert. \nDr. Benjes \n \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-09/1-k-1491-24","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-09/1-k-1491-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364766","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.383868+00:00"}}