{"status":"available","doknr":"OLD364765","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-09","aktenzeichen":"1 K 1626/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 1626/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n\n2 \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nMüller und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen de Crignis und \nMelzer aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 9. Mai 2025 und vom 13. Februar \n2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der \naußergerichtlichen \nKosten \nder \nBeigeladenen, \ndie \nnicht \nerstattungsfähig sind. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die die Beigeladene zur \nNutzungsänderung eines Übergangswohnheims für Geflüchtete in eine dauerhafte \nWohnanlage mit zwei dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern berechtigt. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \n. Sein \nGrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.\n, der ein allgemeines \nWohngebiet (WA) festsetzt. Das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen \nbefindet sich an der gegenüberliegenden Straßenseite mit der Adresse „\n \n). Das \n m² große Vorhabengrundstück ist in \nseinem nördlichen Bereich mit einem \n m² großen Wohngebäude („Haus 1“) und im \nsüdlichen Bereich mit einem \n m² großen Wohngebäude („Haus 2“) bebaut. Die \nGebäude umfassen jeweils drei Vollgeschosse mit insgesamt 80 eigenständigen \nWohneinheiten bestehend aus 1 bis 3 Zimmern, Küche, Bad. Die Gebäude wurden im Jahr \n als Übergangswohnheim für Flüchtlinge auf der Grundlage einer Baugenehmigung \nvom \n mit einer befristeten Nutzung von Jahren errichtet. Nach Ablauf des \nZeitraums sollte die Anlage ursprünglich zurückgebaut werden. \n \nDie Beigeladene beantragte noch vor Ablauf der Nutzungszeit unter dem \n eine \nNutzungsänderung des Übergangswohnheims (befristete Nutzung) in dauerhafte \nWohngebäude: \ndreigeschossige \nMehrfamilienwohnhäuser \nmit \ninsgesamt \n8\nWohneinheiten und \n Stellplätzen (davon 28 als Neubau). In einem Schreiben vom \n teilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau dem Ortsamt\n mit, dass man für die planungsrechtliche \n\n3 \n \nZulässigkeit bei Erteilung der Baugenehmigung zunächst von einer Außenbereichslage \nnach § 35 BauGB ausgegangen sei. Deshalb sei nach § 246 Abs. 9 BauGB nur eine \nbefristete Baugenehmigung erteilt worden. Nach einer Ortsbesichtigung am \n \nhabe das Bauamt \n die Grundstücksfläche in einem Ergebnisvermerk \nnunmehr als Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Dies habe zur Folge, \ndass kein Rückbau und für die Sicherung des Weiterbetriebs keine kurzfristige \nBauleitplanung erforderlich sei. Ein gegen diese Maßnahme gerichteter Eilantrag des \nKlägers wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt, da dem Schreiben vom \n \nkeine Verwaltungsaktqualität zukomme und der Kläger den Erlass der Baugenehmigung \nabwarten müsse (VG Bremen, Beschl. v. 8. Juli 2021 - 1 V 767/21 und OVG Bremen, \nBeschl. v. 18. Oktober 2021 - 1 B 320/21). Das Bauamt \n schloss sich der \nEinschätzung der senatorischen Behörde an und bewertet die Zulässigkeit des Vorhabens \nin einer planungsrechtlichen Stellungnahme vom \n nach § 34 BauGB. Am \nerteilte das Bauamt \nder Beigeladenen die begehrte \nBaugenehmigung. Der Kläger wurde am \n formlos über die Erteilung der \nBaugenehmigung informiert. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. \n \nHiergegen erhob der Kläger am \n Drittwiderspruch. Zur Begründung führte er \nzusammenfassend aus, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da die Beklagte \nfälschlicherweise \nvon \neiner \nbauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit \ninnerhalb \ndes \nInnenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB ausgegangen sei. Die von der Beklagten \nvorgenommene Umwidmung sei nicht zulässig; das Vorhabengrundstück liege nach wie \nvor im Außenbereich. Bei der Feststellung der örtlichen Situation habe das \nstreitgegenständliche Übergangswohnheim außer Betracht zu bleiben. Das östlich \ngelegene Gebiet des Bebauungsplans Nr.\n sei durch die Straße\n vom \nVorhabengrundstück abgegrenzt. Die westlich gelegenen Flächen seien als Grünflächen \nim Flächennutzungsplan festgeschrieben. Bebauung sei in diesem Bereich keine \nvorhanden, noch viel weniger eine zusammenhängende. Darüber hinaus sei selbst bei \neiner Einordnung in den Innenbereich das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, denn es \nfüge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Maßstab ergebe sich durch \ndie in östlicher Richtung vorherrschende Bebauung mit Einfamilienhäusern. Hinsichtlich \ndes Maßes der baulichen Nutzung gelte daher eine überbaubare Grundstücksfläche von \ndurchschnittlich 85 m² sowie eine ein- bis zweigeschossige Bauweise. Das genehmigte \nVorhaben \nüberschreite \nmit \nseiner \nDreigeschossigkeit \nund \neiner \nüberbauten \nGrundstücksfläche von \n m² (Haus 1) bzw. \n m² (Haus 2) diese Maßgaben. Das \nBauvorhaben habe eine erdrückende Wirkung und widerspreche der organisch \ngewachsenen Siedlungsstruktur. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da von \ndem Vorhaben unzumutbare Belästigungen und Störungen in Form von Lärm, Licht und \n\n4 \n \nGeruch ausgingen. Bei Erteilung der Baugenehmigung habe der Beklagten darüber hinaus \nweder ein Standsicherheitsgutachten noch ein Lärmgutachten und auch kein \nBrandschutzgutachten vorgelegen. Es sei anzunehmen, dass einem Privaten unter diesen \nVoraussetzungen keine Baugenehmigung erteilt worden wäre, sodass eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG vorliege. \n \nDie Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau \nwies den Widerspruch mit Bescheid vom \n, dem Kläger zugestellt am \n, \nzurück. \nSie \nführte \nzur \nBegründung \naus, \ndas \nVorhaben \nsei \nbauplanungsrechtlich zulässig. Das Grundstück sei nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu \nbegutachten, denn es liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es sei \nin der näheren Umgebung eine weitgehend regellose Anordnung von Baukörpern mit \nunterschiedlichen Nutzungen gegeben, was die Annahme eines Ortsteils jedoch nicht \nausschließe. Das Vorhabengrundstück sei in östlicher Richtung von der Wohnbebauung \nentlang der Straße \nund in südlicher Richtung von der größeren Halle des \nGewerbebetriebs und in westlicher Richtung von der Tennishalle eingefasst, was in der \nGesamtschau den Eindruck der Geschlossenheit vermittle. Die Wohnnutzung des \nstreitgegenständlichen Vorhabens füge sich der Art nach in die Eigenart der näheren \nUmgebung, die als Gemengelage zu qualifizieren sei, ein. Das Vorhaben verletze auch \nnicht das im Erfordernis des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das \nGebäude liege erheblich tiefer als das des Klägers, sodass es keine bauliche Massivität \nausdrücke. Die Wohnanlage sei auch nicht dazu geeignet, durch die Anzahl der dort \nwohnenden Personen sowie der Intensität des Zu- und Abfahrtsverkehrs den Charakter \ndes angrenzenden Wohngebiets zu stören. Es bestehe die lärmschutzrechtliche Auflage, \ndie Treppenhäuser mit Schallschutzelementen zu versehen und die Stellplätze \neinzuhausen. Die Beeinträchtigungen durch spielende Kinder im Innenhof seien \nhinzunehmen. Etwaige unerwünschte Einsichtsmöglichkeiten seien im Rahmen eines \nnachbarlichen Austauschverhältnisses hinzunehmen und im städtischen Bereich nicht \nvermeidbar. Bezüglich der Lichtemissionen liege nur eine geringe Schutzbedürftigkeit des \nKlägers vor. Er könne bereits selbstständig durch einfache Maßnahmen, wie dem \nAnbringen von Verdunklungsvorhängen oder Jalousien, Abhilfe schaffen. Der Kläger \nkönne sich mangels persönlicher Betroffenheit nicht auf fehlende oder unvollständige \nStandsicherheitsnachweise, Brandschutznachweise oder Lärmgutachten berufen. Diese \nseien nicht drittschützend bzw. lägen vor. Zudem sei nicht erkennbar, dass das \nstreitgegenständliche Bauvorhaben unter einer privaten Bauherrschaft verweigert worden \nwäre und somit ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Auch die \nNeuerrichtung von \n weiteren Stellplätzen führe nicht zu einer Rücksichtlosigkeit des \nBauvorhabens durch Immissionen. Die Aufstockung der Stellplätze entspreche der nach \n\n5 \n \ndem Stellplatzortsgesetz notwendigen Anzahl an Stellplätzen und sei von den \nAnwohnenden zu dulden. Das Vorhabengrundstück sei zudem von der Straße\n \n unabhängig, da eine Zufahrt über die Straße\n bestehe. \n \nHiergegen hat der Kläger am \n Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen \nsein Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben vom \n. Die Beklagte habe die \nPrivilegierung des § 35 BauGB für eine übergangsweise Lösung genutzt, um anschließend \nnach der Umqualifizierung des Gebiets zum Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB den \nÜbergangscharakter aufzuheben und das Vorhaben zu verstetigen. Dies verletze den \nGrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und hätte nicht erfolgen dürfen. Die \nUmqualifizierung \nsei \nwillkürlich \nund \nermessensfehlerhaft. \nDer \nRückbau \nhabe \nfestgestanden und sei auch verbindlich in der Baugenehmigung festgeschrieben gewesen. \nDieser Rückbau sei verpflichtend. Da dieser Rückbau nicht stattgefunden habe, werde \nbestritten, dass eine Baulücke im Rechtssinne vorliege. Gebietsprägend sei die \nvorhandene Bebauung gewesen. Maßgeblich sei nicht die Bebauung, die nach der \nstreitgegenständlichen Bebauung gekommen sei. Dann wäre es ein Leichtes, jede \nvorhandene Bebauung, die ein bestimmtes Gepräge habe, durch Baukörper anderer Art \nund anderen Umfangs (wie das streitgegenständliche Übergangswohnheim) in die \nBedeutungslosigkeit zu drücken. Die Emissionen aus Licht, Lärm und Gerüchen hätten \neinen Umfang, der bei einer sich einfügenden Nutzung niemals zustande kommen würde. \nDer Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Klägers sei verletzt, denn das Vorhaben sei \ngebietsunverträglich, da es den Charakter des Baugebietes konterkariere. Es mache einen \nerheblichen Unterschied, ob jemand sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück \nin der Nachbarschaft betrete oder verlasse oder ob mehr als \n Personen den \nstreitgegenständlichen Baukörper bewohnten und das Grundstück rund um die Uhr auch \nmit den von ihnen genutzten Fahrzeugen betreten oder verlassen würden. Die Lichter der \nTreppenhäuser des streitgegenständlichen Objekts strahlten rund um die Uhr auf das \nGrundstück und das Haus des Klägers unter Überschreitung der zulässigen Werte. Mit den \nvorliegenden Lärmgutachten sei nicht erfasst worden, inwiefern von der Nutzung des \nstreitgegenständlichen Baukörpers abgesehen von der Parknutzung eine Beeinträchtigung \ndurch Lärm ausgehe. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Baugenehmigung des Bauamts \n in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau \n aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n6 \n \nDie Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom \n. \nBei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine Baulücke im Innenbereich. Es liege \nein Bauzusammenhang vor, denn die Bebauung vermittele trotz der Baulücke den \nEindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Insbesondere Sportplatz und \nFriedhof \nseien \nausnahmsweise \nbei \nder \nFrage \ndes \nmaßgeblichen \nBebauungszusammenhangs berücksichtigungsfähig, denn sie schlössen unmittelbar an \neinen bestehenden Bebauungszusammenhang an. Selbst wenn das Vorhabengrundstück \nim Außenbereich läge, könne der Kläger daraus keine eigenen Rechte, insbesondere \nkeinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Sein Grundstück befinde sich im \nüberplanten Gebiet des Bebauungsplans \n. Es sei auch unerheblich, ob die Beklagte \nden Umgebungsrahmen zutreffend ermittelt habe. Drittschutz verleihe dem Kläger im \nRahmen des § 34 BauGB nur das Rücksichtnahmegebot. Dieses sei vorliegend nicht \nverletzt, \nda \ndie \nstreitgegenständlichen \nWohnhäuser \nzu \nkeinen \nunzumutbaren \nBeeinträchtigungen des Klägers führten. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. \n \nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom \n ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nBei der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauvorhabens in seiner \nNachbarschaft kann ein Grundstückseigentümer nur verlangen, dass die zum Schutze \nseines Eigentums erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Er hat \nkeinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung mit dem objektiven Recht in Einklang \nsteht (st.Rspr. der Bremer Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. VG Bremen, Beschl. v. 24. \nFebruar 2012 – 1 V 85/12; bestätigend OVG Bremen, Beschl. v. 14. Mai 2012 – 1 B 65/12, \njuris). Der Abwehranspruch des Klägers als unmittelbarer Grundstücksnachbar ist in \ndiesem Sinne begrenzt. \n \n\n7 \n \nEine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist vorliegend nicht erkennbar. Das \nVorhaben verstößt weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes (a.) \nnoch verletzt es das baurechtliche Rücksichtnahmegebot (b). \n \na. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechtes. Sie verstößt insbesondere nicht gegen einen \netwaigen baugebietsübergreifenden Anspruch des Klägers auf Gebietserhaltung oder den \nGebietsprägungserhaltungsanspruch. \n \nDer Gebietserhaltungsanspruch ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder \nregelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Die zu einer \nrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbundenen Eigentümer haben das Recht, sich \ngegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden \nNutzung zur Wehr zu setzen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 29. März 2022 – 4 C 6/20 –, juris \nRn. 8 m.w.N.). Der darüberhinausgehende Gebietsprägungserhaltungsanspruch, der aus \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgt, beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf \nAufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung des festgesetzten oder faktischen \nBaugebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris Rn. 7; OVG \nLüneburg, Beschl. v. 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –,juris Rn. 13f.; VG Regensburg, Beschl. \nv. 7. Mai 2025 – RO 7 S 25.757 –, juris Rn. 67). \n \nDer Kläger kann sich schon deswegen nicht auf den Gebietserhaltungs- oder den \nGebietsprägungserhaltungsanspruch berufen, weil sein Grundstück nicht innerhalb des \nGeltungsbereiches desselben Bebauungsplans wie das Vorhabengrundstück liegt. \n \nDer \nGebietserhaltungsanspruch \n– \ndasselbe \ngilt \nfür \nden \nGebietsprägungserhaltungsanspruch (VG Karlsruhe, Urt. v. 21. Mai 2025 – 2 K 2941/24 –\n, juris Rn. 59) – des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhabengrundstück und das \nNachbargrundstück innerhalb desselben festgesetzten oder einem faktischen Baugebiet \nliegen (BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. \n22. Dezember 2011 – 4 B 32/11, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 14. Juli 2008 – 22 ZB \n06.2639 – juris Rn. 5). Ein plangebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor \ngebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten \nBeeinträchtigungen besteht damit grundsätzlich nicht (zuletzt ausdrücklich OVG Bremen, \nBeschl. v. 11. April 2023 – 1 B 295/22 –, juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. \nv. 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 13. Dezember 2021 \n- \n2 \nB \n814/21, \njuris \nRn. \n17). \nDenkbar \nwäre \nein \nbaugebietsübergreifender \nGebietserhaltungsanspruch \n– \ndasselbe \ngilt \nfür \nden \nbaugebietsübergreifenden \n\n8 \n \nGebietsprägungserhaltungsanspruch (VG Hamburg, Urt. v. 24. Juni 2014 – 9 K 1839/11 –, \njuris Rn. 55) – allenfalls, wenn die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem \nerkennbaren Willen des Plangebers ausnahmsweise auch Grundeigentümern außerhalb \ndes Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02. März 2020 - 22 \nZB 18.893 -, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \nDas klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \n und \ndas Vorhabengrundstück im unbeplanten Bereich; die Grundstücke liegen damit nicht in \ndemselben Plangebiet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Hinblick auf \ndas Gebiet, auf dem sich das Vorhabengrundstück befindet, Festsetzungen getroffen \nworden sind, die Grundeigentümern aus angrenzenden Plangebieten Drittschutz vermitteln \nsoll. Insbesondere fehlt es hier an einem entsprechenden Bebauungsplan für das \nstreitgegenständliche Grundstück. \n \nb. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. \n \nIm unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 \nBauGB i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Falle eines sog. „faktischen Baugebiets“) \noder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. \n„Gemengelage“) (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 –, juris \nRn. 25). Im Außenbereich ist es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder als sonstiger \nunbenannter Belang im Sinne der Vorschrift kodifiziert. \n \naa. Vorliegend handelt es sich um eine Gemengelage im Innenbereich, so dass sich das \nGebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB ergibt. \n \nDas geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht im Außenbereich. \nDas Vorhabengrundstück nimmt an dem bestehenden Bebauungszusammenhang mit \ndem östlich und südlich gelegenen Wohn- und Gewerbegebiet teil. Bei der Beurteilung ist \nauch das mit dem Übergangswohnheim für Flüchtlinge bebaute Grundstück selbst bei der \nBetrachtung der tatsächlichen örtlichen Situation allerdings mit in den Blick zu nehmen, \nauch wenn sich die streitgegenständliche Baugenehmigung gerade auf dieses Grundstück \nbezieht. Maßgeblich für einen Bebauungszusammenhang ist die im Zeitpunkt der \nZulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich \nausgeübte Nutzung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb \nkönnen auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert \nzulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang \n\n9 \n \nbebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die \nEntstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschl. vom 5. April \n2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 5). Auch wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die \nGenehmigung zur Nutzung eines Übergangswohnheims für Flüchtlinge abgelaufen und \ndamit die vormalige Bebauung formell illegal war, ist das Vorhaben bei der Betrachtung \nder tatsächlichen örtlichen Situation mit in den Blick zu nehmen, solange davon \nauszugehen ist, dass die Behörde die Bebauung in einer Weise duldet, die keinen Zweifel \ndaran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (vgl. hierzu: \nBVerwG, Urt. v. 30.  Juni  2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 14; OVG Hamburg Urt. v. 3. Dezember \n2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 30). Vorliegend hat das Bauamt \n auf ein \nSchreiben des Klägers vom \n, in welchem er die formelle Illegalität des \nÜbergangswohnheimes rügte, mit Schreiben vom \n erwidert, dass am \n ein Bauantrag auf Nutzungsänderung eingegangen sei und dieser als \ngenehmigungsfähig eingestuft werde. Das Bauamt\n werde daher nicht gegen \ndie vorhandene Bebauung vorgehen. Hiermit hat das Bauamt \n zu erkennen \ngegeben, die nach Ablauf der genehmigten Dauer verfolgte formell illegale Nutzung des \nÜbergangswohnheimes zu dulden und hat insbesondere keine Beseitigungsverfügung \nhinsichtlich der baulichen Anlagen erlassen oder die Rückbau-Auflage aus der \nursprünglichen Genehmigung vollstreckt. Das vorhandene Übergangswohnheim ist bei der \nBeurteilung des Bebauungszusammenhangs daher mit in Betracht zu ziehen. Dem steht \nauch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 (4 C 10/18, juris \nLs. 1) nicht entgegen, nach dem bei der Prüfung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart \nder näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung \nentspricht, ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen ist, das selbst \nGegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist. Denn ein formell legal errichtetes \nVorhaben - wie hier das Übergangswohnheim - kann nicht mit einem illegal errichteten \nVorhaben gleichgestellt werden. \n \nDas Vorhabengrundstück mit der vorhandenen Bebauung des Übergangswohnheims \nnimmt daher am Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB teil und vermittelt \nmit der östlichen Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. \nDie Merkmale der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sind insbesondere nicht im \nSinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes \nder Bebauung zu verstehen (BVerwG Urt. v. 19. September 1986 – 4 C 15.84 -, juris Ls. \n1). Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, deren einzelne Bestandteile \nim Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 14. 9. 1992 – 4 C 15.90 -, juris \nRn. 12 und Urt. v. 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 -, juris Rn. 15) optisch wahrnehmbar sind und \nein gewisses Gewicht haben, so dass sie – jeweils für sich genommen – geeignet sind, ein \n\n10 \n \nGebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so ist dies der \nBebauungszusammenhang, auch wenn die aufeinander folgende Bebauung in sich noch \nso unterschiedlich ist. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise \neinpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein „Fremdkörper“ \nsein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1974 – 4 C 77.73 -, juris Rn. 15) und folglich die \n„Eigenart der näheren Umgebung“ nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als \nMaßstab prägen. Eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie nicht \n(BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 – 4 C 15.84 -, juris Rn. 15). So liegt es hier. Auch \ndie Geländehöhenunterschiede zwischen dem Vorhabengrundstück und der östlich \nangrenzenden Bebauung dürften nicht geeignet sein, den Bebauungszusammenhang in \nder Weise abzuschließen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht mehr dem \nInnenbereich zuzurechnen wäre. Auch die Straße \n ist nicht geeignet, den \nEindruck der Zusammengehörigkeit der Gesamtbebauung aufzuheben. \n \nDie vorhandene Eigenart der näheren Umgebung weist mit Wohnnutzung und \ngewerblicher Nutzung die Merkmale zweier Baugebiete der Baunutzungsverordnung auf \n(Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet), sodass § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung \nfindet. Die Eigenart des Gebiets kann auch - wie hier - durch Vorhaben bestimmt sein, die \nin einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 zu beurteilenden Gebiet mit Bebauungsplänen \nerrichtet wurden (Söfker/Hellriegel, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch Werkstand: 157. EL November 2024, § 34 BauGB Rn. 36). \n \nbb. § 34 Abs. 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die \nangefochtene Baugenehmigung das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene \nGebot der Rücksichtnahme verletzt. Dafür ist zunächst von Bedeutung, ob das Vorhabens \nsich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ein Vorhaben, \ndas den Umgebungsrahmen wahrt, fügt sich in aller Regel in seine Umgebung ein und \nverletzt keine Rechte des Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - IV C 9/77 -, juris Rn. \n46; Urt. v. 15. Dezember 1994 - 4 C 19/93 -, juris Rn. 17). Das gilt jedoch nicht \nausnahmslos. Das alleinige Abstellen auf den Umgebungsrahmen kann dazu führen, dass \nden konkreten Verhältnissen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabens nicht \nhinreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der \nUmgebungsrahmen uneinheitlich ist. Unter Umständen kann der aus der vorhandenen \nBebauung zu gewinnende Maßstab grob und ungenau sein (BVerwG, Urt. v. 23. März 1994 \n- 4 C 18/92 -, juris Rn. 7). In diesem Fall kann ein Vorhaben den Rahmen seiner Umgebung \nwahren, sich aber gleichwohl nicht einfügen, weil es die gebotene Rücksicht auf die in \nseiner Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978, - IV C \n9/77 -, juris Rn. 46). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige \n\n11 \n \nVerflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt \ndas nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010 - \n4 C 7/10 -, juris Rn. 23; Urt. v. 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, juris Rn. 21f.). Insbesondere \nwenn \nder \nUmgebungsrahmen \nweitmaschig \nist, \nkommt \nihm \neine \nnotwendige \nKorrekturfunktion zu. Umgekehrt wird, je einheitlicher der Umgebungsrahmen ist, desto \nseltener ein Rückgriff auf diesen Korrekturmaßstab erforderlich sein. \n \nHinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das Vorhaben in den \nUmgebungsrahmen ein. Das Vorhaben liegt als ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude \ninnerhalb des für die Art baulichen Nutzung vorgegebenen Beurteilungsrahmens. Die \nBeklagte hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass ein „zu Wohnzwecken \ndienendes Vorhaben“ sich im Hinblick auf die von ihm hinzunehmenden gewerblichen \nImmissionen in eine durch eine Gemengelage \"vorbelastete\" Umgebung regelmäßig \neinfügt, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die vorhandene \nWohnbebauung. Hiervon sei nicht auszugehen, da der Abstand des Vorhabens zum \nGewerbegebiet vergleichbar mit dem Abstand zwischen der Wohnbebauung entlang der \nStraße \n und dem Gewerbegebiet sei. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine \nzulässige Wohnnutzung aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bei einer typisierenden \nBetrachtungsweise störend wirken könnte. Selbst wenn man wie vom Kläger vorgetragen \ndavon ausgehen würde, dass sich in der näheren östlichen Umgebung ausschließlich \nEinfamilienhäuser befinden, ändert dies nichts daran, dass auch Mehrfamilienhäuser nach \nder Art der Nutzung Wohnbebauung darstellen. Zudem ist die Zahl der Wohnungen und \nBewohner jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein \nMerkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (Bayerischer VGH, Beschl. v. 15. \nOktober 2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 13). Ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser \nin einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet lässt sich nicht begründen \n(OVG Münster, Beschl. v. 4. Juli 2014 - 7 B 363/14 -, juris Rn. 3). Unabhängig hiervon liegt \nkein homogen bebautes und deshalb schützenswertes Gebiet vor. Dies gilt im Hinblick auf \ndie im südlichen Bereich des Bebauungsplans \n ansässigen Gewerbebetriebe. \nInsgesamt weisen die hier streitgegenständlichen Wohngebäude keine Merkmale auf, die \nes erlauben würden, allein aufgrund der Anzahl der Wohnungseinheiten und der hiermit \nverbundenen Folgebelastungen gegenüber Einfamilienhäusern von einer qualitativ \nandersartigen Nutzungsart zu sprechen. \n \nAuf die Ausmaße des Gebäudes kann es hierbei jedenfalls grundsätzlich nicht ankommen, \nda § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gerade nicht das Maß der baulichen Nutzung betrifft; \ninsoweit also kein Drittschutz besteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 8. Januar 2019 – \n9 CS 17.2482 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Damit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das \n\n12 \n \nVorhaben mit dem \n m² großen Wohngebäude („Haus 1“) und einem \n m² großen \nWohngebäude („Haus 2“), drei Geschossen und Traufhöhen von\n Metern sowie\n \nm² vollständig versiegelter Grundstücksfläche über die Bebauung hinausgeht, die sich in \nder näheren Umgebung befindet. \n \nbb. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bauvorhaben ansonsten gegenüber dem \nKläger rücksichtslos ist. \n \nRücksichtslosigkeit liegt vor, wenn von dem Bauvorhaben Störungen oder Belästigungen \nausgehen, die nach der Eigenart der Umgebungsbebauung unzumutbar ist. Dies ist dann \nder Fall, wenn sich das Vorhaben nach Abwägung aller Belange als rücksichtlos erweist, \nweil es auf besondere schutzwürdige Belange des Nachbarn intensiv einwirkt. Welche \nAnforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind und ab wann von einer \nunzumutbaren Situation auszugehen ist, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu \norientieren, was der jeweiligen Partei zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der Situation \nder benachbarten Grundstücke, denn je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des \nRücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr Rücksicht kann er verlangen. Das Gebot der \nRücksichtnahme ist demnach verletzt, wenn dem Nachbarn aus dem Bauvorhaben \nderartige Nachteile erwachsen, die das Maß dessen übersteigen, was ihm billigerweise \nnoch zumutbar ist. \n \nDaran gemessen ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. \nEs liegt keine störende Beeinträchtigung vor. \n \n(1) Bei den hier von den Bewohnern des Vorhabens konkret zu erwartenden Geräuschen \nhandelt es sich um typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche. \nSolche, das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägende Geräusche, sind bei \nbaurechtlicher Betrachtung auch in einem allgemeinen Wohngebiet unter dem Aspekt der \nRücksichtnahme grundsätzlich von dem Kläger hinzunehmen. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht aus der messtechnischen Untersuchung der\n der \nImmissionspegel auf dem klägerischen Grundstück. Das diesbezügliche Gutachten vom \nführt aus, dass durch Gespräche, Rufe und Schreie vom Grundstück der \nFlüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück des Klägers Beurteilungspegel im Bereich \nzwischen 50 bis 75 dB(A) ergäben. Sofern der Kläger auf die entsprechenden \nImmissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiet der TA-Lärm verweist (tags 55 dB(A), \nnachts 40 dB(A)) ist die TA-Lärm im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 30. März 2020 – 10 B 312/20 –, juris Rn. 11). Von Menschen, Tieren oder \n\n13 \n \nPflanzen ausgehende Immissionen werden vom Bundesimmissionsschutzgesetz und \nseinen nach § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften nur erfasst, sofern sie in \neinem „betriebstechnischen oder funktionellen Zusammenhang“ mit dem Betrieb der \nAnlage stehen, d.h. wenn sie typischerweise bei solchen Anlagen auftreten. Fehlt es \ndagegen an einem derartigen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, geht es insb. \nprimär um die durch das störende Verhalten von Personen verursachten Immissionen \n(verhaltensbezogene Immissionen), dann kommen weder die § 22 ff. noch das sonstige \nanlagenbezogene (Bundes-)Immissionsschutzrecht zum Tragen (vgl. Jarass, in: Jarass, \nBImSchG 15. Auflage 2024, § 22 BImSchG Rn. 9 f.). \n \nBei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können \nnur \nsolche \nStörungen \nberücksichtigt \nwerden, \ndie \ntypischerweise \nbei \nder \nbestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher \nRelevanz \nsind \n(städtebauliche \nGesichtspunkte). \nBei \nden \nzu \nerwartenden \nGeräuschimmissionen handelt es sich in der hier vorliegenden, durch Wohnnutzung \ngeprägten Gemengelage um typische, grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmende \nWohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der \nBewohner von denen der Ortsansässigen in den Einfamilienhäusern abheben mögen. Dies \ngilt auch für mögliche Kochvorgänge bei offenem Fenster. Bei möglichen Rechts- und \nOrdnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer mit den \nMitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts herangezogen \nwerden. Der Kläger hat jedenfalls keine konkreten Lärmimmissionen geltend gemacht, die \nin einem betriebstechnischen Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen. \n \nIm Übrigen ist die damalige Messsituation eines Übergangwohnheims mit \n Plätzen \nnicht vergleichbar mit einer „normalen“ Wohnnutzung von \n Wohneinheiten. Es ist davon \nauszugehen, dass sich die Wohnimmissionen hierdurch eher verringern. Zudem hat die \nBeigeladene \ndie \nursprünglich \noffenen \nTreppenhäuser \nzwischenzeitlich \nmittels \ntransparenter Lärmschutzfassaden (Schutz 25 dB) einhausen lassen. Darüber hinaus ist \ndas klägerische Grundstück lärmvorbelastet und kann somit voraussichtlich nicht das volle \nSchutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Dies ergibt sich aus dem \nVerkehrslärm der nördlich gelegenen A \n, die auch auf dem nördlichen Teil des \nVorhabengrundstücks für Überschreitungen der Orientierungswerte für allgemeine \nWohngebiete sorgt (vgl. Gutachten \n vom \n). Es ist auch nicht \nersichtlich, dass durch das Vorhaben akute Gesundheitsgefahren des Klägers hinreichend \nwahrscheinlich zu erwarten sind. Dies wird in Wohngebieten regelmäßig erst bei (Summen-\n) Mittelungspegeln ab 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) zur Nachtzeit in Erwägung gezogen. \n\n14 \n \nEs wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Werte nach Umsetzung der \nLärmschutzmaßnahmen durch die Beigeladene überschritten werden. \n \n(2) Es kommt durch das Vorhaben auch zu keiner Verschlechterung der \nErschließungssituation des klägerischen Grundstücks. Die Erschließungssituation eines \nGrundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann \n(ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das \nGrundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten \nParkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge \ndessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Es besteht hingegen kein rechtlich \nschützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende \nöffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung \ndurch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist. Das Vorhabengrundstück verfügt über \neine Zufahrt ausschließlich von der Straße\n, sodass eine Nutzung der vom \nKläger bewohnten Straße \n nicht zu befürchten ist. Die Zufahrt befindet sich \ndamit am anderen, dem klägerischen Grundstück abgewandten Ende des Grundstücks \nund somit in einiger Entfernung. Zwar befinden sich ein Teil der Anwohnerparkplätze \n \nschräg gegenüber dem klägerischen Wohnhaus. Diese sind jedoch aufgrund der \nTopografie des Grundstückes durch eine Böschung mit Grünbewuchs abgeschirmt. Das \nLärmgutachten der \n vom \n kommt zu dem Ergebnis, dass die \nErrichtung der geplanten Parkplätze, sowohl für die Sportstätte als auch für die \nWohnnutzung, aus schalltechnischer Sicht problemlos realisiert werden könne. Es werden \nmit \n Stellplätzen auch nur die nach dem StellplOG notwendigen Stellplätze hergestellt. \nAus der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen gesetzgeberischen Grundentscheidung ist \nabzuleiten, dass Nachbarn die von Stellplätzen für eine Wohnbebauung ausgehenden \nEinschränkungen grundsätzlich hinzunehmen haben. Für den ruhenden Verkehr gilt dabei \ndie Besonderheit, dass notwendige Stellplätze auf den Baugrundstücken – wie z. B. auch \nKinderspielplätze – sogar gesetzlich (ggf. durch Ortsrecht) vorgeschrieben sind und damit \nan ihrer Herstellung ein öffentliches Interesse besteht. Etwas anderes gilt gemäß § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO nur dann, wenn die Stellplätze durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung \nund sonstige Besonderheiten des Einzelfalls zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. \nDiese Grundsätze gelten gemäß § 34 Abs. 2 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich \n(vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BaugesetzbuchWerkstand: 156. EL \nSeptember 2024, § 12 BauNVO Rn. 39). Für unzumutbare Beeinträchtigungen des Klägers \nist angesichts der oben beschriebenen Lage und Anzahl der Stellplätze in der Nähe zum \nklägerischen Grundstück nichts ersichtlich. \n \n\n15 \n \n(3) Für eine erdrückende Wirkung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Eine erdrückende \nWirkung \nist \nanzunehmen, \nwenn \ndas \nneue \nbauliche \nVorhaben \netwa \neine \nAbriegelungswirkung \noder \ndas \nGefühl \ndes \n„Eingemauertseins“ \nerzeugt. \nVom \nNeubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche \nStörung auf das Nachbargrundstück ausgehen (OVG Bremen, Beschl. v. 19. März 2015 – \n1 B 19/15 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Vorhabengrundstück wurde vormals als Sandgrube \ngenutzt und liegt in Bezug zum Bodenrelief der Umgebung deutlich tiefer. Der minimale \nAbstand zwischen dem „Haus 1“ und dem Gebäude des Klägers beträgt zudem 23 Meter. \nDie Straße \n befindet sich zwischen den beiden Grundstücken. Für eine \nGefängnishofsituation oder eine Abriegelungswirkung sind trotz der Dimensionen des \nBauvorhabens keine Anhaltspunkte gegeben. \n \n(4) Die eintretenden Einsichtsmöglichkeiten stellen sich ebenfalls nicht als rücksichtslos \ndar. Auch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt insofern gerade keinen generellen \nSchutz vor unerwünschten Einblicken. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in \ninnerstädtischen verdichteten Lagen nicht vollständig zu vermeiden. In diesen ist das \nInteresse am Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten daher grundsätzlich gering zu gewichten. \nEtwas Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa bei unmittelbaren Einblicken aus \nkürzester Entfernung in besonders schutzbedürftige Räume (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n19. Juli 2022 - 1 B 105/22 -, juris Rn. 29). Angesichts der Entfernung zum klägerischen \nWohnhaus sowie der dazwischenliegenden Straße ist hierfür nichts ersichtlich. \n \n(5) Soweit der Kläger die Auswirkungen durch Lichtimmissionen geltend macht, ist \nebenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Ob solche \nBeeinträchtigungen unzumutbar sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur \nVerschattungen BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 58; BayVGH, \nBeschl. v. 5. September 2016 - 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 31). Es besteht kein genereller \nAbwehranspruch \ngegen \nLichtimmissionen \n(vgl. \nSöfker, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 156. EL September \n2024, § 15 NauNVO Rn. 21). Dabei ist auch hier grundsätzlich davon auszugehen, dass \neine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, \nwenn der nachbarschützende Abstand eines Vorhabens zur Grundstücksgrenze \neingehalten wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. August 2022 - 15 CS 22.1364 -, juris Rn. 33 \nu. v. 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschl. v. 17. Dezember \n2020 - 7 B 1616/20 -, juris Rn. 7, v. 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris Rn. 24 u. v. \n14. Juli 2015 - 7 A 99/15 -, juris Rn. 9 jeweils zum Gesichtspunkt der Verschattung). \nÜberdies sind Lichtimmissionen als zwangsläufige Folge typischer Wohnformen \ngrundsätzlich hinzunehmen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris Rn. \n\n16 \n \n40). Bei der Prüfung sind die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse \nbestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu \nberücksichtigen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und \nallgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. März 2007 - 10 A \n998/06 -, juris Rn. 71). \n \nDies im Rahmen einer normalen Wohnnutzung des Nachbargrundstücks innerorts indes \ngrundsätzlich hinzunehmen, zumal wenn wie hier der bauordnungsrechtlich zum \nNachbarschutz für ausreichend erachtete Abstand eingehalten wird. Zudem ist nicht \nersichtlich, warum es dem Kläger unmöglich sein sollte, durch die Installation von \nVorhängen oder Rollläden seinerseits den Lichteinfall zu regulieren, so dass keine \nbesondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden kann (vgl. VGH BW, Urt. v 29. März \n2012 - 3 S 2658/10 -, juris Rn. 40). \n \ncc. Schließlich kann sich der Kläger auf das etwaige Fehlen eines (aktualisierten) \nBrandschutzkonzepts nicht berufen. Rein verfahrensrechtliche Brandschutzvorgaben sind \nnicht drittschützend, sondern lediglich materiell-rechtliche Positionen des Brandschutzes \n(vgl. vorgehend VG Bremen, Urt. v. 8. Juni 2022 - 1 K 1634/20; bestätigt durch OVG \nBremen, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – 1 LA 190/22 –, juris Rn. 41). Materiell-rechtliche \nPositionen macht der Kläger jedoch gerade nicht geltend. \n \n2. Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie \nim Klagverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n\n17 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nMüller \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-09/1-k-1626-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":18},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-09/1-k-1626-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364765","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.350215+00:00"}}