{"status":"available","doknr":"OLD364764","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-14","aktenzeichen":"12 K 402/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n12 K 402/25 \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrat Schulen, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Jörn Lütjens, \nWilly-Brandt-Platz 7, 28215 Bremen, \n– Antragsteller/in – \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nBeteiligt: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen und Richter Beamter Bülow, Arbeitnehmerin Schönfelder, Arbeitnehmerin \nGrashorn und Arbeitnehmer Krenz am 14. Mai 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \ngez. Dr. Benjes \n \n \nBülow \n \nGrashorn \n \nSchönfelder \n \nKrenz \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Beteiligten zu 2), mit dem der \nBeschluss der Einigungsstelle zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung an Schulen \naufgehoben wurde. \n \nUnter dem 5.7.2024 übersandte der Antragsteller der Beteiligten zu 1) einen Initiativantrag \nbezüglich der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung an Schulen. Diese sollte zum \n1.2.2025 in Form eines Pilotprojektes beginnen und zum Beginn des Schuljahres \n2025/2026 sollte eine Arbeitszeiterfassung mit allen Beschäftigten aller Schulen erfolgen. \nDie Beteiligte zu 1) lehnte den Initiativantrag mit Schreiben vom 16.7.2024 ab. Der \nAntragsteller stellte daraufhin die Nichteinigung fest und rief die Schlichtungsstelle an. Im \nSchlichtungsgespräch am 31.10.2024 wurde die Nichteinigung festgestellt. Daraufhin rief \ndie Beteiligte zu 1) die Einigungsstelle an (E 12/2024). Mit Beschluss vom 6.2.2025 sprach \nsich die Einigungsstelle für den Initiativantrag aus und ersetzte die ablehnende \nEntscheidung der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2024. Unter dem 11.2.2025 hat die Beteiligte \nzu 1) die Letztentscheidung des Senats im Einigungsstellenverfahren E 12/2024 \n„Widerspruch der Dienststellenleitung SKB gegen den Initiativantrag des PR-Schulen zur \nAusgestaltung der Arbeitszeiterfassung an Schulen\" beantragt. \n \nDer Antragsteller hat am 24.2.2025 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. \nDie Beteiligte zu 1) habe angekündigt, den Beteiligten zu 2) zur endgültigen Entscheidung \nanrufen zu wollen. Es handele sich vorliegend jedoch nicht um eine personelle, sondern \num eine soziale Angelegenheit, in welcher kein sog. Letztentscheidungsrecht des Senats \nbestehe. So habe die Einigungsstelle auf die „aus dem Arbeitsschutz folgende \nHandlungspflicht“ \nder \nBeteiligten \nzu \n1) \nhingewiesen. \nDas \nErfordernis \neines \nLetztentscheidungsrechts ergebe sich auch nicht aus dem Demokratieprinzip. Denn \nPersonalrat und Einigungsstelle seien durch das Bremische Personalvertretungsgesetz \nhinreichend rechtsstaatlich eingebunden, die Mitglieder der Einigungsstelle seien – \njedenfalls innerbetrieblich – demokratisch legitimiert und es liege kein Einzelfall vor, der \nwegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der \nRegierungsgewalt sei. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nfestzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle E 12/2024 vom 06.02.2025, sich \nfür den Initiativantrag des Personalrats Schulen vom 05.07.2024 zur Ausgestaltung der \nArbeitszeiterfassung an Schulen auszusprechen und damit die ablehnende \n\n3 \n \nEntscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zu ersetzen, nicht dem \nLetztentscheidungsrecht des Senats gemäß § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG unterliegt. \n \nMit Beschluss vom 1.4.2025 hat der Beteiligte zu 2) beschlossen, dem Beschluss der \nEinigungsstelle vom 6.2.2025 nicht zu folgen und den Initiativantrag des Antragstellers vom \n5.7.2024 abzulehnen. \n \nDie Beteiligte zu 1) beantragt, \nden Antrag abzuweisen. \n \nSie trägt vor, es handele sich bei der durch den Initiativantrag vorgeschlagenen Maßnahme \num eine gemischte organisatorische und soziale Maßnahme nach § 63 Abs. 1 lit. f) und \n§ 66 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG. Zudem sei nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts anerkannt, dass jedenfalls bei solchen sozialen Maßnahmen, \ndie erhebliche Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrages und das Gemeinwohl \nhätten und von entscheidender Tragweite seien, ein Letztentscheidungsrecht der \nLandesregierung bestehen müsse. Insbesondere durch die Festlegung, dass im Schuljahr \n2025/2026 die umfassende finale Arbeitszeiterfassung für alle in Schule Beschäftigten \nerfolgen solle, überschreite der Initiativantrag ersichtlich den Rahmen eines \nModellprojektes. Auch könnten zwischenzeitliche einheitliche Regelungen aus dem \nverfassungsrechtlichen \nZuständigkeitsbereich \ndes \nBundes \noder \nder \nKultusministerkonferenz erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung eines \nModellprojektes wie auch der finalen umfassenden Erfassung der Arbeitszeit haben. Eine \ngut vorbereitete und organisierte Pilotphase sei frühestens zum 01.08.2026 möglich. \n \nDer Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen eigenen Antrag \ngestellt. \n \nII. \nDer zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 2) durfte innerhalb der Frist des \n§ 61 Abs. 4 Satz 4 BremPersVG über den Beschluss der Einigungsstelle E 12/2024 vom \n6.2.2025 endgültig entscheiden. Zwar handelte es sich um eine soziale Angelegenheit \ngemäß § 63 BremPersVG (1.), in welcher § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG nach dem \nWortlaut kein Letztentscheidungsrecht vorsieht. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit \nverstößt eine bindende Entscheidung der Einigungsstelle jedoch gegen Art. 28 Abs. 1 Satz \n1 GG (2.). § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG ist daher verfassungskonform auszulegen (3.). \n \n \n \n\n4 \n \n1. \nBei der Frage der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten an den \nbremischen Schulen handelt es sich um eine soziale Angelegenheit nach § 63 \nBremPersVG. Als Beispiele für soziale Angelegenheiten sind in § 63 Abs. 1 BremPersVG \nunter lit. d) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen aufgeführt und unter lit. f) die Festsetzung der Arbeitszeit. Die \ngesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung leitet sich aus \nGründen des Arbeitsschutzes ab (vgl. BAG, B. v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21, juris), der \nSachverhalt ist daher unter § 63 Abs. 1 lit d) und f) BremPersVG zu subsumieren. \nDemgegenüber erscheinen die in § 66 Abs. 1 BremPersVG benannten Beispiele für eine \norganisatorische Angelegenheit nicht vergleichbar. \n \n2. \nIm Bremischen Personalvertretungsrecht ist ein Letztentscheidungsrecht in sozialen \nAngelegenheiten nicht vorgesehen. \n \nGemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 BremPersVG sind Beschlüsse der Einigungsstelle bindend. \nAllerdings bleibt nach § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG in personellen und in \norganisatorischen Angelegenheiten das Recht des Vorstands der Bürgerschaft, des \nSenats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven oder des obersten Organs einer \nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine endgültige Entscheidung \nzu \ntreffen, \nunberührt. \nIn \neiner \nEntscheidung \nvom \n27.4.1959 \nhatte \ndas \nBundesverfassungsgericht \nausgeführt, \ndie \nBestimmungen \ndes \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetzes über das Mitbestimmungsrecht des Personalrats und die \nEntscheidung einer Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Angestellten und \nArbeiter sowie in sozialen Angelegenheiten aller öffentlichen Bediensteten des Landes \nBremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven seien mit dem Grundgesetz \nund sonstigem Bundesrecht vereinbar, ein Letztentscheidungsrecht wurde insoweit nicht \nfür erforderlich erachtet (2 BvF 2/58, juris). \n \nMit Beschluss vom 24.5.1995 (2 BvF 1/92) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die \nMaßstäbe, die das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip an die Mitbestimmung der \nPersonalräte stellt, weiterentwickelt (BVerwG, B. v. 15.7.2019, 5 P 1/18, juris Rn. 28). \n \nIn der freiheitlichen Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volk \nin Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der \nvollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.). \nGemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für \n\n5 \n \ndie Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen \nOrganisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung \nin den Ländern verbindlich. \n \nArt. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Er legt fest, \ndass das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und \nAbstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und \nder Rechtsprechung ausübt. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf \ndie Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat. Deren Akte müssen sich auf den \nWillen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser \nZurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem \ndurch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab \nder vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der \nRegierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung \ngegenüber der Regierung hergestellt (BVerwG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, juris Rn. 135). \n \nOrgane und Amtswalter bedürfen zur Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation, die - \nals eine demokratische - auf die Gesamtheit der Staatsbürger, das Volk, zurückgeht, \njedoch regelmäßig nicht durch unmittelbare Volkswahl erfolgen muss. In diesem Bereich \nist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der \nAmtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt \nund das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation \nerfährt; dies setzt voraus, dass die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung \n– ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer \nVerantwortung stehenden Stelle – handeln können und die Regierung damit in die Lage \nversetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen \n(BVerwG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, juris Rn. 136). \n \nDem Gesetzgeber sind danach bei einer Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen, \nmit denen Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfordernis hinreichender \ndemokratischer \nLegitimation \nGrenzen \ngesetzt. \nDas \nBundesverfassungsgericht \nunterscheidet hier hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung der \nPersonalvertretung drei Gruppen: \na) Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem \nBeschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich \ndie Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren; \n\n6 \n \nb) Maßnahmen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, \ndie Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich \nberühren; \nc) Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, \nunvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren. \n \na) \nVor diesem Hintergrund ist eine Differenzierung allein nach der Zuordnung einer \nMaßnahme als organisatorische, soziale oder personelle Angelegenheit nicht möglich. \nVielmehr ist im Einzelfall eine Bewertung anhand der vom Bundesverfassungsgericht \naufgestellten Kriterien vorzunehmen. Bezüglich der in § 63 Abs. 1 BremPersVG \naufgeführten sozialen Angelegenheiten ist dabei auch zu berücksichtigen, dass dieser \nKatalog sich von den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes zum Vorliegen einer \nsozialen Angelegenheit, § 79 BPersVG bzw. § 75 Abs. 2 BPersVG a.F., deutlich \nunterscheidet. \n \nNach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestattet das Demokratieprinzip \nin Fällen der Gruppe a) eine weitreichende Mitwirkung der Beschäftigten. Der Gesetzgeber \nkann vorsehen, dass solche Maßnahmen an die Mitbestimmung der Personalvertretung \ngebunden und, sofern Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer Einigung \ngelangen, der Entscheidung einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle überlassen \nwerden \n(BVerfG, \nB. \nv. \n24.5.1995, \n2 \nBvF \n1/92, \njuris \nRn. \n146). \nDas \nBundesverfassungsgericht verwies insoweit auf die sozialen Angelegenheiten nach dem \nBundespersonalvertretungsgesetz und einen Kreis näher bezeichneter innerdienstlicher \nAngelegenheiten, zu denen auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der \nPausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 75 Abs. 3 \nNr. 1 BPersVG a.F.) gehörte. \n \nZur Überzeugung der Kammer ist die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung, wie sie im \nBeschluss der Einigungsstelle E 12/2024 vorgesehen ist, in ihrer Bedeutung nicht diesen \nFällen vergleichbar, sondern sie ist der vom Bundesverfassungsgericht formulierten \nGruppe \nb) \nzuzuordnen. \nZur \nAbgrenzung \ndieser \nGruppe \nführt \ndas \nBundesverfassungsgericht aus, solche Maßnahmen seien in aller Regel normativ nicht \nsoweit vorstrukturiert, dass sie sich auf eine messbar richtige Plan- oder \nGesetzesdurchführung beschränkten. Deshalb müsse jedenfalls die Möglichkeit der \nverbindlichen \nLetztentscheidung \nstets \neinem \ngegenüber \nVolk \nund \nParlament \nverantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben (B. v. 24.5.995, 2 BvF 1/92, juris Rn. 147). \n \n\n7 \n \nDie Einführung einer – auf Dauer angelegten – Arbeitszeiterfassung an den bremischen \nSchulen beschränkt sich in der derzeitigen Situation nicht auf den reinen Vollzug \nvorgegebener Normen. Zwar ist die Pflicht der Beteiligten zu 1) zur Arbeitszeiterfassung \nauch der Beschäftigten an den Schulen zwischen den Beteiligten unstreitig, das „Wie“ der \nUmsetzung bedarf jedoch erheblicher Entscheidungen. Denn es beinhaltet einen \nSystemwechsel von der bisherigen Festlegung der Arbeitszeit von Lehrerinnen und \nLehrern nach einem Stunden-Deputat hin zu einer individuellen Arbeitszeiterfassung. \nZudem ist die Frage zu regeln, wie die Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern außerhalb \ndes eigentlichen Unterrichts von deren Freizeit abzugrenzen ist. Soweit der Vorsitzende \ndes Antragstellers in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass zu dieser \nFrage auf zahlreiche Untersuchungen zurückgegriffen werden könne, ist darauf \nhinzuweisen, dass diese Erkenntnisse jedenfalls noch in eine verbindliche Vorgabe des \nDienstherrn einzukleiden sind. Schließlich hat die Vertreterin der Beteiligten zu 1) in der \nmündlichen Verhandlung auf erforderliche Entscheidungen – auch finanzieller Art – zur \ntechnische Umsetzung verwiesen. Zur Überzeugung der Kammer wird die Einführung der \nArbeitszeiterfassung an Schulen auch nicht nur unerheblich die Wahrnehmung des \nAmtsauftrages berühren. Aus den Einlassungen der Beteiligten ist abzuleiten, dass zum \neinen keine Partei einen Überblick über die tatsächlich an den Schulen geleisteten \nArbeitszeiten hat und zum anderen wohl von allen Seiten damit gerechnet wird, dass \nzumindest in Teilbereichen sich eine erhebliche Zahl von Wochenstunden ergibt, die über \ndem Regelmaß nach § 5 Abs. 1 Bremische Arbeitszeitverordnung bzw. nach Tarifvertrag \nliegen. Dieser Umstand dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung des \nAmtsauftrages haben, wobei unklar ist, wie bspw. Überstunden ausgeglichen werden; hier \nbesteht die Gefahr einer Einschränkung von schulischen Angeboten. Auch der Vorsitzende \ndes Antragstellers sprach in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit an, ggf. \nschulische Projekte zu streichen. \n \nb) \nFür Maßnahmen, die der Gruppe b) zuzuordnen sind, muss die Möglichkeit der \nverbindlichen \nLetztentscheidung \nstets \neinem \ngegenüber \nVolk \nund \nParlament \nverantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben (BVerfG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, \njuris, Rn. 137). Das Bundesverfassungsgericht sieht daher die Kompetenz einer \nEinigungsstelle zur abschließenden Entscheidung nur dann als gegeben an, wenn die \nMehrheit ihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die \nEntscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen \nwird (BVerfG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, juris, Rn. 147). \n \n\n8 \n \nDie uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger nur dann, wenn er \nverfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder \ndadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter \nVerantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen \nZustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. BVerfG, B. v. \n24.5.1995, 2 BvF 1/92, juris Rn. 137). Eine solche Legitimationskette kann die \nEinigungsstelle nach § 60 BremPersVG nicht für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 60 \nAbs. 2 BremPersVG besteht die Einigungsstelle aus je drei Beisitzern, die von den \nDienstherren (öffentliche Arbeitgeber) und den Gesamtpersonalräten bzw. den \nPersonalräten benannt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen \nPerson sich beide Seiten einigen. Soweit die öffentlichen Arbeitgeber Personen benennen, \ndie bei ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weisen diese die benannte \nuneingeschränkte persönliche Legitimation auf. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers \ntrifft dies für die von den Personalräten benannten Mitglieder jedoch nicht zu. Mitglieder \nder Personalräte sind zwar von den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewählt, nicht \njedoch durch die Gesamtheit der Staatsbürger, ihre demokratische Legitimation gilt daher \nnur eingeschränkt. Zudem besteht für ihr Handeln im Rahmen der Personalratstätigkeit \nkeine letztliche Sachverantwortung der Regierung gegenüber Volk und Parlament. \nGleiches gilt für die bzw. den Vorsitzenden der Einigungsstelle und damit für die Mehrheit \nder \nstimmberechtigten \nMitglieder. \nHinzu \nkommt, \ndass \ndie \nEinigungsstelle \nweisungsunabhängig \nist \n(Sandmann \nin: \nGK \nzum \nBremPersVG, \n§ 60, Rn. 4), so dass wiederum keine parlamentarische Verantwortung vorliegt (vgl. \nBVerfG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, Rn. 136). \n \nc) \nIm Ergebnis ist festzustellen, dass das Bremische Personalvertretungsgesetz hinsichtlich \neiner sozialen Angelegenheit wie der vorliegenden mit einer erheblichen Tragweite für die \nBeschäftigten und die Wahrnehmung des Amtsauftrages nach seinem Wortlaut gegen \nArt. 28 GG Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, indem es die Entscheidung der Einigungsstelle für \nbindend erklärt. \n \n3. \nAuf den vorliegenden Fall ist jedoch die Vorschrift des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG im \nWege der verfassungskonformen Auslegung entsprechend anzuwenden. Denn die Norm \nweist nach dem oben gesagten eine Gesetzeslücke auf, die sich als planwidrige \nUnvollständigkeit darstellt, und es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, \ndass der Beschluss der Einigungsstelle auch in solchen Fällen nicht bindend ist (vgl. \nBVerwG, B. v. 15.7.2019, 5 P 1/18, juris Rn. 23). \n\n9 \n \n \n§ 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG wurde mit Gesetz vom 11.12.2024 (BremGBl. S. 1113) \ninsoweit geändert, als das Letztentscheidungsrecht auf sämtliche personellen \nAngelegenheiten erweitert wurde. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der \nbremische Gesetzgeber ein Letztentscheidungsrecht in sozialen Angelegenheiten in jeder \nmöglichen Konstellation ausschließen wollte und dabei auch ein verfassungswidriges \nErgebnis in Kauf nahm. Es gibt keine Automatik von Gesetzesänderung und \nAnalogieverbot. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich aus einer \nGesetzesänderung auf einen der richterlichen Lückenschließung entgegenstehenden \nWillen des Gesetzgebers schließen ließe (BVerwG, B. v. 15.7.2019, 5 P 1/18, juris Rn. 30). \nIn der Begründung zur Gesetzesänderung vom 11.12.2024 (Brem. Bürgerschaft DrS \n21/832 S. 19f.) hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24.5.1995 (2 BvF 1/92) Bezug genommen. Anlass war \nein entsprechender Hinweis im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom \n10.11.2021 (6 LP 443/20, juris) zum Erfordernis eines Letztentscheidungsrechts in allen \npersonellen Angelegenheiten. Mithin war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts Folge zu leisten. In Bezug genommen wurde \njedoch nur die Rechtsprechung zu der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten dritten \nGruppe c) (vgl. den ausdrücklichen Bezug der Gesetzesbegründung auf Rn. 148 der \nEntscheidung). Mangels entsprechender Belege gibt es keinen Anlass anzunehmen, der \nmutmaßliche Regelungswille des Gesetzgebers ginge dahin, im Rahmen der vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellten Gruppe b) den Vorgaben aus dessen Beschluss \nvom 24.5.1995 nicht zu folgen. Vielmehr ist insoweit von einer planwidrigen \nRegelungslücke auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Novelle \nvon 2024 die sozialen Angelegenheiten oder die Gruppe b) aus der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24.5.1995 in den Blick genommen hätte. \n \nZur Herstellung eines verfassungsgemäßen Ergebnisses kommt allein die analoge \nAnwendung des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG in Betracht. Nur das \nLetztentscheidungsrecht ist im Bremischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen, um \nden Mangel an demokratischer Legitimation der Beschlüsse der Einigungsstelle \nauszugleichen. Soweit im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zusätzlich \nausgeführt wird, die Kompetenz einer Einigungsstelle zur abschließenden Entscheidung \nkönne in der Gruppe b) unter der Voraussetzung hingenommen werden, dass die Mehrheit \nihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die \nEntscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen \nwird (BVerfG, B. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, juris Rn. 147), ist eine Einigungsstelle in dieser \nZusammensetzung dem System des Bremischen Personalvertretungsrechts fremd. \n\n10 \n \nZudem fährt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung fort, der Gesetzgeber \nkönne einen der Einigungsstelle anhaftenden Mangel demokratischer Legitimation bei den \nAngelegenheiten der Gruppe b) durch das Letztentscheidungsrecht einer in \nparlamentarischer \nVerantwortung \nstehenden \noder \ndem \nWeisungsrecht \neines \nparlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers unterliegenden Stelle ausgleichen; mithin \nden Weg wählen, den das Bremische Personalvertretungsrecht vorgibt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und \ndie Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-14/12-k-402-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-14/12-k-402-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364764","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.317531+00:00"}}