{"status":"available","doknr":"OLD364763","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-19","aktenzeichen":"8 V 3130/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 3130/24 \n \nBeschluss \nIn der Disziplinarsache \n \n, \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerium des Innern und für \nHeimat, diese vertr. d. d. Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nReferat 11D, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 19. Mai 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der \nhälftigen Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. \n \nDie am \n geborene Antragstellerin trat am \n1990 in den Dienst der \nAntragsgegnerin ein, seit dem 01.09.1992 steht sie im Beamtenverhältnis und seit dem \n01.09.1995 auf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie am 02.02.2009 zur Regierungsdirektorin \n(Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ernannt. Die Antragstellerin erhält in der \nBesoldungsgruppe A15 monatliche Bezüge in Höhe von 7.846,32 Euro brutto. Über ihre \nsonstigen finanziellen Verhältnisse liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Die \nAntragstellerin ist verwitwet und hat eine volljährige Tochter. Sie ist disziplinarisch \nvorbelastet. \n \nDie Antragstellerin ist seit 1990 für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend BAMF) tätig und war von März 1993 bis Juli 2016 \n \n. Mit Wirkung vom 21.07.2016 wurde die Antragstellerin zunächst befristet in das \ndamalige Referat \n, in den Bereich der\n umgesetzt. Der \nEinsatz erfolgte disloziert in den Räumen der Bundesagentur für Arbeit in Bremen. Mit \nVerfügung vom 28.02.2017 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 01.03.2017 befristet \nin die Projektgruppe \n eingesetzt. Der Einsatz \nerfolgte weiterhin disloziert in Bremen in den Räumen der Bundesagentur für Arbeit und \nab dem 24.03.2017 in den Räumen der Außenstelle Bremen des BAMF. Mit Wirkung vom \n27.11.2017 wurde die Antragstellerin zunächst befristet disloziert am Dienstort Bremen in \nHeimarbeit als Referentin im damaligen Referat\n eingesetzt. \n \nHintergrund der Umsetzung nach\n war bereits ein erstes Disziplinarverfahren. Mit \nVerfügung vom 03.08.2016 leitete die damalige Vizepräsidentin,\n, ein \nDisziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Ihr wurde vorgeworfen, in ihrer \ndamaligen Funktion als \nin mindestens 26 Asylverfahren, \ndie nicht in die Referatszuständigkeit der Außenstelle Bremen fielen, Entscheidungen, die \nvon anderen Außenstellen ursprünglich abgelehnt worden waren, im Nachgang und \nentgegen der maßgebenden (Bundes-) Amtslinie positiv beschieden zu haben (vgl. \nDisziplinarakte 1. Disziplinarverfahren, Band II, S. 2). Weiter wurde der Antragstellerin \nvorgeworfen, in diesem Rahmen bevorzugt mit den Rechtsanwaltskanzleien\n \nund \n zusammengearbeitet zu haben. Darüber hinaus \nwurde der Antragstellerin vorgeworfen, gegen die im Rahmen eines Personalgesprächs \nvom 20.04.2016 erteilte Weisung des damaligen Abteilungsleiters 1, keine aktuellen Fälle \n\n3 \n \nmehr nach der von ihr praktizierten Bearbeitungsweise zu bearbeiten bzw. die \neinschlägigen Fallkonstellationen zurückzustellen, verstoßen zu haben. Ein kollusives \nZusammenwirken der Rechtsanwaltskanzlei und der Antragstellerin konnte im Rahmen \ndieses ersten Disziplinarverfahrens nicht nachgewiesen werden. Mit Disziplinarverfügung \nvom 23.03.2017 wurde für die Dauer von 18 Monaten eine Kürzung der Dienstbezüge von \nder Antragstellerin in Höhe von monatlich 10% festgesetzt (vgl. 1. Disziplinarverfahren, \nBand II, S. 186). Die Disziplinarverfügung griff die Antragstellerin nicht an. Danach wurde \nbestandskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin durch Eingreifen in abgeschlossene \nAsylverfahren, die nicht in ihrer Referatszuständigkeit lagen und ohne Vorliegen eines \nWiederaufnahmegrundes in insgesamt drei Fällen (Aktenzeichen 6157813-475 – Bescheid \nvom 07.01.2016; Aktenzeichen 5954518-475 – Bescheid vom 15.12.2015; Aktenzeichen \n6783396-499/6783497-499 – Bescheid vom 21.07.2016) und davon in einem Fall \nzusätzlich entgegen einer Weisung des damaligen Abteilungsleiters 1 den Tatbestand \neines Dienstvergehens i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz verwirklicht habe. \n \nAm 25.10.2017 wurde ein weiterer asylrechtlicher Vorgang bekannt, der Unstimmigkeiten \naufwies. Eine Ausländerbehörde wandte sich aufgrund von Rückfragen an den auf dem \npositiv beschiedenen Asylbescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter, welcher jedoch im \nRahmen einer eidesstattlichen dienstlichen Erklärung angab, diesen Bescheid nicht erstellt \nzu haben. Der Bescheid trug darüber hinaus die Unterschrift der Antragstellerin, so dass \nder Verdacht hinsichtlich der Urheberschaft des Bescheids u.a. auf die Antragstellerin fiel. \n \nIn der Folge wurde bei der Staatsanwaltschaft Bremen zunächst mit Schreiben vom \n13.11.2017 Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, da nicht nachvollzogen werden \nkonnte, wie der Bescheid in den Rechtsverkehr gelangte und zu befürchten galt, dass \naufgrund von in der Vergangenheit ergangenen Ereignisse eine bevorzugte \nZusammenarbeit mit dem anwaltlichen Vertreter der auf dem betroffenen Bescheid \nausgewiesenen Asylantragsteller mit der Antragstellerin vorlag. \n \nMit Schreiben vom 19.04.2018 sprach die damalige Vizepräsidentin des BAMF,\n. \n, aufgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen, die am 18.04.2018 zu einer \nDurchsuchung der Wohnung der Antragstellerin geführt hatten, bei der verschiedene \nUnterlagen sowie ein dienstliches Mobiltelefon und ein dienstlicher SINA-Laptop \nsichergestellt worden sind, ein Verbot der Führungsgeschäfte gemäß § 66 BBG gegen die \nAntragstellerin aus. Diese Verfügung griff die Antragstellerin nicht an. \n \nAm 21.04.2018 leitete der damalige Vizepräsident des BAMF,\n, gegen die \nAntragstellerin ein Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) \n\n4 \n \nin Vertretung für die damalige Präsidentin des BAMF \n ein. Diese hatte zuvor die \nVorlage zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 21.04.2018 elektronisch gezeichnet. \nGleichzeitig setzte der damalige Vizepräsident \n das Disziplinarverfahren wegen \neines in der gleichen Sache bei der Staatsanwaltschaft Bremen laufenden strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 3 \nBDG aus. Die Staatsanwaltschaft Bremen habe das Bundesamt darüber in Kenntnis \ngesetzt, dass der Verdacht bestehe, dass sich die Antragstellerin teilweise unter \nMissachtung der örtlichen Zuständigkeiten - mit offenbar drei Rechtsanwälten der \nbandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung in besonders schwerem \nFall nach § 84 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG sowie der Bestechlichkeit nach § 332 StGB \nschuldig gemacht habe indem sie trotz formeller und materieller Verstöße einen \nSchutzstatus gewährt habe. Betroffen seien überwiegend kurdischstärmmige Personen, \ndie angegeben hätten, jesidischen Glaubens zu sein und daher im Irak und in Syrien \nverfolgt würden. Dabei sei neben der Missachtung der örtlichen Zuständigkeit oftmals auch \nauf die erkennungsdienstliche Behandlung verzichtet worden, um EURODAC-Treffer zu \nvermeiden. Sofern dennoch EURODAC-Treffer erfolgt seien, seien die Vorgänge solange \nunbearbeitet liegen gelassen worden, bis sie verfristet gewesen seien und dadurch das \nSelbsteintrittsrecht in Kraft getreten sei und für das Asylverfahren nicht der sichere \nDrittstaat, sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden sei. Auch andere \nVorgehensweisen, wie etwa nicht geprüfte Ausweispapiere, keine ordnungsgemäße \nAnhörung \noder \nAufhebung \nrechtmäßig \nerteilter \nAblehnungen \nsowie \ndie \nNichtberücksichtigung von Ausschlusstatbeständen wie schwere Straftaten seien \nfestgestellt worden. Der Antragstellerin wurde in der Einleitungsverfügung vorgeworfen, in \nihrer Eigenschaft als \n vermutlich in der Größenordnung \nvon tausenden Fällen gegen die Voraussetzungen der §§ 84 ff. AsylG, Vorschriften des \nAufenthG, Eurodac-Verordnung (VO), Dublin-III-VO, Dienstanweisung (DA)-Asyl, DA-AVS, \nDA-Sicherheit sowie der Dienstverordnung (DV)-Maris verstoßen zu haben. Das Schreiben \nzur Einleitungs- und zugleich Aussetzungsverfügung wurde der Antragstellerin per \nPostzustellungsurkunde am 26.04.2018 zugestellt. \n \nZwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Bremen die Antragstellerin angeklagt, in \n und\n in der Zeit vom November 2014 bis zum 12.03.2018 durch 14 \nselbständige Handlungen, in zwei Fällen als Amtsträgerin für die Dienstausausübung einen \nVorteil für sich versprochen lassen und angenommen zu haben, in drei Fällen zur \nTäuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei \nihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, in zwei Fällen zur \nTäuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei \nihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde und derart gespeicherte \n\n5 \n \nDaten gebraucht zu haben sowie in fünf Fällen ein Geheimnis, das ihr als Amtsträger \nanvertraut worden war oder sonst bekanntgeworden war, unbefugt offenbart und dadurch \nwichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben (Anklageschrift vom 16.08.2019 und \nNeufassung vom 02.02.2021 nach Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom \n04.11.2020 (311 Js 71761/17)). \n \nMit Schreiben vom 02.03.2022 beauftragte der Präsident des BAMF,\n, die \nvon der Bundespolizeidirektion München zum BAMF zu diesem Zweck abgeordneten \nErsten Polizeihauptkommissare (EPHK) \n und \n als externe \nErmittlungsführer mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin. \nSie \nwurden \ndem \nPräsidenten \ndes \nBAMF \ndirekt \nunterstellt. \nNachdem \ndie \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, trotz mehrmaliger Anforderung dem BAMF von \nder Staatsanwaltschaft Bremen zuerst nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt \nworden war und weitere disziplinare Ermittlungen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht \nmöglich waren, wurde die Abordnung der beiden Ermittlungsführer mit Ablauf des \n08.04.2022 zunächst beendet. Mit Schreiben vom 31.03.2022 der Staatsanwaltschaft \nBremen, erhielt der Präsident des BAMF am 19.04.2022 Kenntnis darüber, dass das \nStrafverfahren gegen die Antragstellerin bereits am 10.03.2022 endgültig eingestellt \nworden war gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro. Die elektronische \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ging am 18.05.2022 postalisch beim Bundesamt \nein. Nach neuerlicher Abordnung zum BAMF nahmen EPHK \nl und EPHK \n am 13.06.2022 im Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin wieder ihre \nErmittlungstätigkeit auf. Mit Schreiben vom 13.06.2022 teilte der Präsident der \nAntragstellerin mit, dass nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens nunmehr \ndas Disziplinarverfahren gegen sie fortgesetzt werden würde und er für die erforderlichen \ndisziplinarischen Ermittlungen EPHK \n und EPHK \n als externe \nErmittlungsführer beauftragt habe. \n \nNach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurden weitere \nSachverhalte bekannt, die den Verdacht weiterer Pflichtverstöße der Antragstellerin \nbegründeten. Auf diese Sachverhalte wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Der \nVorwurf \nder \nEinleitungsverfügung \ndes \n„tausendfachen“ \nVerstoßes \ngegen \ndie \nVorschriftendes AsylG, AufenthG sowie weiterer diverser Dienstvorschriften und -\nanweisungen konnte dabei nicht weiter aufrechterhalten werden. Das Disziplinarverfahren \nwurde auf 232 Fälle beschränkt, die den Verdacht einer bevorzugten Behandlung des \nRechtsanwalts \n und seiner Mandanten durch die Antragstellerin begründen. Mit \nSchreiben vom 25.01.2023 und vom 26.01.2023 wurde die Antragstellerin über die \n\n6 \n \nBeschränkung der Einleitungsverfügung bei gleichzeitiger Ausdehnung (Ausdehnung 1) \ndes Disziplinarverfahrens auf weitere Sachverhalte informiert. \n \nIm Konkretisierungsschreiben zur Einleitungsverfügung vom 25.01.2023 wurde der \nAntragstellerin vorgeworfen, \nvon 2014 bis zum 26.07.2016 in 232 Fällen die Asylverfahren der Mandanten des \nRechtsanwaltes \n, entgegen der Pflicht aus § 60 Satz 2 BBG zur unparteiischen \nAmtsführung und der Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zum achtungs- und \nvertrauenswürdigen Verhalten, bevorzugt bearbeitet zu haben (Tatkomplex I.), \nin der Zeit vom 11.12.2014 bis 12.03.2018 acht dienstinterne Schreiben, auch solche \ndie als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ und als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren, \nentgegen ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 \nBBG, an Rechtsanwalt \n weitergeleitet zu haben und ihm damit, entgegen ihrer \nbeamtenrechtlichen Pflicht zur unparteiischen Amtsführung gem. § 60 Satz 2 BBG, \neinen Vorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten verschafft zu haben (Tatkomplex II.), \nentgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BBG zur \nvertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung im Zeitraum vom 11. bis zum \n12.01.2015 und vom 26. bis zum 27.04.2015 an Rechtsanwalt \n amtliche \nDokumente zu sechs Asylverfahren während ihres Aufenthaltes in \n \nübergeben und sich von Rechtsanwalt\n die beiden Hotelübernachtungen bezahlt \nhaben zu lassen sowie in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sieben weitere \nHotelübernachtungen von Rechtsanwalt\n bezahlt haben zu lassen und entgegen \nihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 71 Abs. 1 BBG keine amtsbezogenen \nGeschenke anzunehmen, ein Tablet der Marke Samsung und eine Kaffeemaschine von \nRechtsanwalt\nals Geschenk angenommen zu haben (Tatkomplex III.). \n \nDer Antragstellerin wurde im Schreiben des Präsidenten vom 25.01.2023 eine Frist zur \nAbgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen von einem Monat \neingeräumt, bzw. zwei Wochen für die Abgabe einer Erklärung sich mündlich zu den \nVorwürfen äußern zu wollen. Mit Schreiben vom 06.02.2023 beantragte der \nBevollmächtigte der Antragstellerin, die einmonatige Stellungnahmefrist für seine \nMandantin bis zum 30.09.2023 gemäß § 30 BDG zu verlängern. Mit Schreiben vom \n14.02.2023 räumte der Unterzeichner, der Präsident des Bundesamtes, dem \nBevollmächtigten der Antragstellerin eine Verlängerung der Frist bis zum 30.04.2023 ein. \nNach Ablauf der ersten Fristverlängerung zum 30.04.2023, beantragte der Bevollmächtigte \nder Antragstellerin erneut eine Verlängerung der in § 30 BDG genannten Frist um weitere \n\n7 \n \nsechs Monate. Die Frist wurde bis 10.07.2023 verlängert. Eine Stellungnahme erfolgte \nnicht. \n \nIm Zuge der Ermittlungen wurden hinsichtlich des Tatkomplexes II. 33 weitere Fälle \nbekannt, in denen die Antragstellerin in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 16.04.2018 \ndienstinterne E-Mails und behördeninterne Schreiben an Rechtsanwalt\n weiterleitete. \nUnter den weitergeleiteten Schreiben befanden sich auch solche, die als Verschlusssache \nmit dem Geheimhaltungsgrad „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch“ oder als \n„Vertraulich“ gekennzeichnet waren. Auf diese 33 weiteren Fälle dehnte der Präsident des \nBAMF mit Ausdehnungsverfügung vom 18.07.2023 (Ausdehnung 2) den im Schreiben \nvom 25.01.2023 genannten Tatkomplex II. gemäß § 19 Abs. 1 BDG aus. Mit Schreiben \nvom 18.07.2023 wurde die Antragstellerin über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens \nin Kenntnis gesetzt. Das Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die \neingeräumte Monatsfrist zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 20 BDG endete \nmit Ablauf des 21.08.2023. Bis dahin und auch danach ging keine Stellungnahme zu den \nneuen Vorwürfen von der Antragstellerin ein. \n \nDer Ermittlungsbericht vom 31.10.2023 wurde am 10.11.2023 durch den Präsidenten des \nBAMF, \n, genehmigt. Am 17.11.2023 wurde dieser an den Bevollmächtigten \nnebst Fristsetzungen zur abschließenden Anhörung gemäß § 30 BDG übersandt. Der \nErmittlungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in „mindestens“ 228 \nFällen Asylverfahren des Rechtsanwaltes\n bevorzugt bearbeitet und hierdurch gegen \ndie Pflicht aus § 60 Satz 2 BBG zur unparteiischen Amtsführung und der Pflicht zu \nachtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe (Tatkomplex I). Zu \nTatkomplex II. wurde noch ausgeführt, dass die weitergeleiteten Verschlusssachen den \nbeiden unteren \nStufen \nder \nGeheimhaltungsanordnung angehörten, jedoch im \nWesentlichen zu einer Zeit weitergeleitet worden seien, als die Antragstellerin aufgrund \ndes ersten Disziplinarverfahrens umgesetzt gewesen sei, keine Möglichkeit der \nunmittelbaren Entscheidung in Asylverfahren mehr gehabt habe, aber gerade Mitglied der \nProjektgruppe „Fortentwicklung der Dienstanweisungen“ gewesen sei. \n \nAm \n27.12.2023 \nbeantragte \nder \nBevollmächtigte \nder \nAntragstellerin \ndas \nErmittlungsverfahren einzustellen, hilfsweise Fristverlängerung bis zum 30.06.2024. Der \nbeantragten Fristverlängerung wurde mit Schreiben vom 03.01.2024 teilweise für weitere \nvier Wochen ab Zugang des Schreibens stattgegeben. Der Bevollmächtigte kritisierte im \nFristverlängerungsgesuch, dass die Einleitungs- und Aussetzungsverfügung vom \n21.04.2018 \nim \nvorliegenden \nDisziplinarverfahren \nnicht \ndurch \ndie \ndamalige \nDienstvorgesetzte, Präsidentin\n, sondern durch den Vizepräsidenten\n in \n\n8 \n \nVertretung unterzeichnet wurde. Des Weiteren wurden Einwände hinsichtlich der \nfehlenden Bestellung der Ermittlungsführer innerhalb der Einleitungsverfügung sowie der \nUnbestimmtheit derselbigen und der damit verbundenen Nichtigkeit vorgetragen. Zudem \nsei die Antragstellerin innerhalb der Fortsetzungsverfügung vom 13.06.2022 nicht belehrt \nworden. Der Bevollmächtigte führte aus, dass unter Bezugnahme auf die Einstellung des \nStrafverfahrens sowie der Feststellungen innerhalb des Ermittlungsberichts kein \nDienstvergehen nachgewiesen werden könne. Die der Beamtin vorgeworfene \nBevorzugung der Bearbeitung der Asylanträge der Mandanten des Herrn Rechtsanwalt \n läge im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtin, die Entscheidungsreihenfolge über \ndie Asylanträge selbst festzulegen. Darüber hinaus seien die übrigen ermittelten Vorwürfe \nnicht beweisbar bzw. unter Verweis auf die anwaltlichen Schriftsätze im Strafprozess nicht \nstrafbar sowie irrelevant aufgrund Zeitablaufs gemäß § 15 BDG. Eine weitere \nStellungnahme ging innerhalb der mit Schreiben vom 03.01.2024 um vier Wochen \nverlängerten Frist nicht ein. \n \nMit Schreiben vom 05.03.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass \nbeabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und um Rückmeldung gebeten, ob die \nBeteiligung des Personalrats gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG beantragt werde. Eine \nRückmeldung erging hierzu nicht. \n \nDie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2024. \nSie erhob gemäß ihrer Rückmeldung vom 02.04.2024 keine Einwände. \n \nAm 22.08.2024 erhob die Dienstherrin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin, mit der \nsie die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis beantragt (8 K 2200/24) \nund ihr die im Ermittlungsbericht aufgeführten Dienstpflichtverletzungen vorwirft. Zum \nTatkomplex I. bezieht sich die Klageschrift auf 232 Fälle. Auf die Klageschrift wird Bezug \ngenommen. \n \nMit Schreiben vom 15.10.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass \nbeabsichtigt sei, sie vorläufig des Dienstes zu entheben sowie ihre Dienstbezüge teilweise \neinzubehalten. Die Antragstellerin wurde wegen des beabsichtigten Bezügeeinbehaltes \ngebeten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, insbesondere sonstige Einkünfte \nneben ihren Dienstbezügen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen und Belastungen \ndurch Belege/ Nachweise zu belegen. Der Antragstellerin wurde eine Frist von zwei \nWochen eingeräumt. \n \n\n9 \n \nMit Schreiben vom 04.11.2024 widersprach die Antragstellerin den beabsichtigten \nMaßnahmen. Es werde vorsorglich mitgeteilt, dass im Haushalt der Antragstellerin ihre 23 \nJahre alte Tochter lebe, die an einer\n leide und deshalb zu \n80% erwerbsgemindert eingestuft sei. Sie habe weder eine Ausbildung abgeschlossen, \nnoch werde sie mittelfristig eine berufliche Tätigkeit aufnehmen können und sei auf die \nUnterhaltsleistung der Antragstellerin auf unabsehbare Zeit angewiesen. Daneben zahle \ndie \nAntragstellerin \neine \nMiete \nvon \n1000 \nEuro \nund \nhabe \neinen \nKrankenversicherungsaufwand von 800 Euro. Unter Hinweis auf ihre Klagerwiderung sei \ndavon auszugehen, dass eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis \nvoraussichtlich nicht möglich sei. Nachweise bzw. Belege über die geltend gemachten \nBelastungen waren der Stellungnahme nicht beigefügt. \n \nDie \nBeteiligung \nder \nGleichstellungsbeauftragten \nzur \nbeabsichtigten \nvorläufigen \nDienstenthebung und des teilweisen Bezügeeinbehaltes gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1d) BGleiG \nerfolgte mit Schreiben vom 12.11.2024. Es sei eine Bezügekürzung in Höhe von 50% \nbeabsichtigt. Nach der zuletzt vorliegenden Bezügemitteilung für März 2024 sei die \nAntragstellerin privat krankenversichert und erhalte monatliche Bezüge von 5.528,95 Euro \nnetto. Angesichts der fehlenden Nachweise ihrer Belastungen sei eine Bezügekürzung in \nHöhe von 50% beabsichtigt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob gemäß ihrer \nRückmeldung vom 12.11.2024 keine Einwände. \n \nMit Verfügung vom 03.12.2024 enthob der Präsident des BAMF die Antragstellerin \nvorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50% ihrer Dienstbezüge an. Die \nvorläufige Dienstenthebung werde auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. gestützt. Aufgrund der \nabgeschlossenen Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens werde \nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Er verwies \nauf den in der Disziplinarklage vorgetragenen Sachverhalt sowie die dort vorgelegten \nBeweismittel. Die dort benannten disziplinarrechtlichen Vorwürfe rechtfertigten die \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der im \nRahmen der Disziplinarklageschrift dargelegten Pflichtverletzungen erscheine die \nvorläufige Dienstenthebung bei zu erwartender Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nauch angemessen. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, die festgestellten \nPflichtverletzungen führten zu einem vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn. \nAnlass für eine zeitliche Begrenzung der vorläufigen Dienstenthebung bestehe aufgrund \ndes anhängigen Disziplinarklageverfahrens nicht. Im Hinblick auf den fortdauernden \nGrundsatz der angemessenen Alimentation erscheine, auch unter Berücksichtigung \nvorgetragener Belastungen, ein Einbehalt von 50% angemessen. Gemäß der vorliegenden \nBezügemitteilung für März 2024 sei sie privat krankenversichert und erhalte monatliche \n\n10 \n \nBezüge iHv. 5.528,95 € netto. Eine Änderung des Versicherungsstatus sei nicht bekannt. \nBei einem Einbehalt von 50 % ihrer Dienstbezüge erhalte sie monatliche Bezüge iHv. \n3.241,65 € netto. Zwar würden die mit Stellungnahme vom 04.11. 2024 geltend gemachten \nBelastungen iHv. insgesamt 1.700,00 € nicht glaubhaft gemacht, jedoch verblieben diese \ndeutlich unterhalb der zu gewährenden Dienstbezüge iHv. 3.241,65 €, sodass dies einem \nhälftigen Einbehalt auch unter Annahme der Glaubhaftmachung nicht entgegenstehe. Eine \nstatusgerechte Lebensführung sei trotz 50%-igem Einbehalt möglich. Die Angabe, der \nUnterhalt der Tochter wäre bei einem teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge gefährdet, \nkönne mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. \n \nAm 13.12.2024 hat die Antragstellerin die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung \nund des teilweisen Bezügeeinbehaltes beantragt. Sie trägt vor, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, denn es stehe zu erwarten, dass die \nDisziplinarklage abgewiesen werde. Ferner hätte die Antragsgegnerin vor der Anordnung \nder Anregung der Antragstellerin nachgehen müssen, sie auf gesundheitliche \nEinschränkungen ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Schließlich sei die Antragsgegnerin \ngehalten, vor der Anordnung auf den Vorschlag der Antragstellerin, einen Antrag gernäß. \n§ 33 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und zugleich einen Antrag auf Gewährung eines \nAltersgeldes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AltGG zu stellen, zu reagieren und dazu Stellung zu \nnehmen. Dass zukünftig eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen werde, die zum Verlust \nder Beamtenrechte kraft Gesetzes führen würde und eine Dienstenthebung rechtfertigen \nkönnte, sei nicht ersichtlich; im Gegenteil seien die strafrechtlichen Untersuchungen \nabgeschlossen, ohne dass dies im Ergebnis zum gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte \ngeführt hätte. Ein disziplinarer Überhang bestehe nicht. Insofern stütze sich die \nDisziplinarklage ausschließlich auf behauptetes innerdienstliches Fehlverhalten in der \nOrganisation von Arbeitsabläufen ohne erkennbar eingetretenen Schaden, die der Natur \nder Sache nach nicht ausreichend sein könnten, eine Entfernung aus dem Dienst zu \nbewirken; die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Einhaltung des Rechts in den zu \nentscheidenden Angelegenheiten seien durch die Amtstätigkeit der Beamtin zu keiner Zeit \ngefährdet gewesen. Der Beamtin sei bisher nicht aus disziplinaren, sondern lediglich aus \nbeamtenrechtlichen, zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte \nuntersagt worden (§ 66 BBG). Das Disziplinarverfahren sei bereits vor sechs Jahren, 2018, \nmit einem ungleich größeren Vorwurfskonvolut eingeleitet worden, ohne dass die Behörde \nseinerzeit davon ausgegangen sei, dass die erhobenen Vorwürfe zu einer Entfernung aus \ndem Dienst führen würden. Eine disziplinarrechtliche Suspendierung mit Bezügekürzung \nsei seinerzeit nicht verfügt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände nun, nach \nsechs Jahren, eine Suspendierung unter erheblicher Bezügekürzung erfordern würden, \nbevor das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage entschieden und diese - zu \n\n11 \n \nerwarten - abgewiesen habe. Die Bezügekürzung zu 50 v.H. sei in jedem Sinne \nunverhältnismäßig und grob fürsorgewidrig. Sie berücksichtige nicht, dass die \nAntragstellerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und nach \nVollendung des 23. Lebensjahres ihrer Tochter auch diese mitversichern müsse. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von \nDienstbezügen anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der \nAnordnung \nder \nvorläufigen \nDienstenthebung \nnebst \nteilweisem \nEinbehalt \nvon \nDienstbezügen sehe das Gesetz bereits nicht vor. Es seien hinreichende tatsächliche \nFeststellungen vorgetragen worden, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 38 \nAbs. 1 BDG beurteilt werden könnten. Aufgrund der mit Disziplinarklage vom 19.08.2024 \nerhobenen Vorwürfe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis zu erkennen. Auf die Akten des Disziplinarklageverfahrens (Az.: 8 K \n2200/24) und die dortigen Ausführungen werde verwiesen. Die Antragsgegnerin habe das \nihr zustehende Ermessen ausgeübt. Im Rahmen der Ermessensausübung sei der hälftige \nEinbehalt der Dienstbezüge konkret anhand einer fiktiven Berechnung der Dienstbezüge \nbemessen worden. Somit habe vor Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung nebst \nEinbehalt der hälftigen Dienstbezüge sichergestellt werden können, dass ein hinreichender \nAbstand zum Regelsatz der Sozialhilfe gewahrt werde. Zudem sei der Versicherungsstatus \nder Antragstellerin eruiert worden, wonach sich ein Versicherungswechsel nicht habe \nbestätigen lassen. Es lägen keine belegten Erkenntnisse über die Mitgliedschaft der \nAntragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Insofern hätten sich die im \nRahmen der Anhörung geltend gemachten Einwände gegen den Einbehalt der \nDienstbezüge ohne Nachweis seitens der Antragstellerin nicht verifizieren lassen. Der \nvorläufigen Dienstenthebung stehe auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin auch \ngemäß § 66 BBG verboten worden sei, ihre Dienstgeschäfte zu führen. Gegenüber dem \nVerbot des Führens der Dienstgeschäfte sei die vorläufige Dienstenthebung die \nweitergehende Maßnahme. Im Übrigen existiere kein verfahrensrechtlicher Grundsatz, \ndass zunächst ein Vergleichsangebot zu kommunizieren sei. Anhaltspunkte für eine \nDienstunfähigkeit hätten nicht vorgelegen. Schließlich stehe auch das bereits angeordnete \nbeamtenrechtliche \nVerbot \nder \nFührung \nder \nDienstgeschäfte \nder \nvorläufigen \nDienstenthebung nicht entgegen. \n\n12 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie \nder beigezogenen Akten des Klageverfahrens und der dort vorgelegten Akten verwiesen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie \nder Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge der Antragstellerin mit Bescheid vom \n03.12.2024 ist unbegründet. \n \n1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. \n \nDer Aussetzungsantrag ist statthaft. Bei den mit Bescheid vom 03.12.2024 \nausgesprochenen Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG handelt es sich um eine mit \nAnordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui \ngeneris. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der – vorliegend \ngestellte – Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BDG a.F. statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, \n1335 [1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). \n \n2. Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. \n \nBeantragt der Beamte gemäß § 63 Abs. 1 BDG a.F. die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 63 Abs. 2 BDG a.F. auszusetzen, \nwenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. \n \nErnstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19 sowie \nVGH München, Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18). Im \nAussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist \n(vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, juris Rn. \n3 m. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und \nentsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende \nBeweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19). Der vorgenannte Prüfmaßstab bringt \nsomit zum Ausdruck, dass das Gericht für eine Stattgabe des Antrags – sofern diese nicht \nschon wegen formeller oder materieller Rechtsanwendungsfehler der Behörde oder bei \nunstrittiger Sachlage offensichtlich angezeigt ist – nicht aufgrund einer vollumfänglichen \n\n13 \n \nBeweisaufnahme von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung überzeugt sein \nmuss (summarisches Verfahren). Zweifel reichen aus. „Ernstlich“ sind diese dann, wenn \ngewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel nähren (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, \n2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 14). Die Entscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n22.07.2002 – 2 WDB 1/02 –, NVwZ-RR 2003, 287). Soweit die Anordnungen nach § 38 \nAbs. 1 und 2 BDG auf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht gemäß \n§ 3 BDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (m. \nw. N. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 16). \n \nHieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 03.12.2024 verfügte vorläufige \nDienstenthebung und die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge der Antragstellerin \nkeinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. \n \na) Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehaltes ist § 38 \nAbs. 1 und 2 BDG vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 62 der \nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Folgenden als BDG a.F. bezeichnet. \nDie am 01.04.2024 in Kraft getretene grundlegende Gesetzesänderung durch Art. 1 des \nGesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur \nÄnderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023 findet nach der \nÜbergangsregelung in § 85 keine Anwendung, da das Disziplinarverfahren gegen die \nAntragstellerin vor dem 01.04.2024 eingeleitet worden ist. \n \nb) Die Verfügung vom 03.12.2024 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden die \nAnhörungsrechte \nder \nAntragstellerin \nund \ndie \npersonalvertretungsrechtlichen \nBeteiligungsrechte gewahrt. Die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1d) BGleiG beteiligte \nGleichstellungsbeauftragte hatte keine Einwände und die Antragstellerin hatte die \nBeteiligung des Personalrates nicht begehrt. Die Antragstellerin dringt auch nicht damit \ndurch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Der \nVortrag der Antragstellerin, die dies in ihrer in Bezug genommenen Klagerwiderung gegen \ndie \ngegen \nsie \nerhobene \nDisziplinarklage \nvorgetragen \nhat, \nund \nmeint, \ndie \nGleichstellungsbeauftragte sei über den Umfang der gegen die Antragstellerin erhobenen \nVorwürfe getäuscht worden, ist zurückzuweisen. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für \neine solche Täuschung. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf \ndie Disziplinarklage erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2024. Sie erhob gemäß ihrer \nRückmeldung vom 02.04.2024 keine Einwände. In dem Anschreiben wurde der Gang der \nErmittlungen korrekt dargestellt. Es wurde unterschieden zwischen dem ersten und dem \nzweiten Disziplinarverfahren. Im Hinblick auf das zweite Disziplinarverfahren wurden zum \n\n14 \n \nTatkomplex I. auch Fälle aus den Jahren 2014 bis 2016 dargestellt, in denen die \nAntragstellerin Mandanten des Rechtsanwaltes \n zu Asylanerkennungen verholfen \nhaben soll. Es ist demnach nicht so, dass – wie die Antragstellerin meint – der \nGleichstellungsbeauftragten suggeriert wurde, dass es allein um Pflichtverletzungen aus \nder Zeit nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens gehe. \n \nc) Die Verfügung vom 03.12.2024 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz \n1 BDG a.F. kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen \nBeamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des \nDienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. \n \n(aa) Die Antragstellerin ist als Lebenszeitbeamtin taugliche Adressatin einer vorläufigen \nDienstenthebung. Die vorläufige Dienstenthebung kann sich begrifflich nur gegen aktive \nBeamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die also ein bestimmtes Amt im abstrakt-funktionalen \nSinne innehaben, nicht aber gegen Ruhestandsbeamte richten (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n06.06.1996 – 1 DB 4/ 96 –, NVwZ-RR 1997, 180). \n \n(bb) Ein Disziplinarverfahren ist gegen die Antragstellerin eingeleitet. Zwingende \nVoraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist, dass gegen den Beamten das \nbehördliche Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. BDG) bereits eingeleitet worden ist oder \ngleichzeitig mit der Anordnung gemäß § 38 Abs. 1 BDG eingeleitet wird. Die Einleitung \nmuss wirksam sein, d.h. es muss jedenfalls ein einleitender Aktenvermerk gemäß §§ 17 \nAbs. 1 Satz 3 BDG vorliegen, der die Dienstpflichtverletzung hinreichend konkret \numschreibt (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 11). Der \nVizepräsident des BAMF leitete mit Verfügung vom 21.04.2018 ein behördliches \nDisziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein aufgrund des Verdachts in ihrer \nEigenschaft als \n vermutlich in der Größenordnung von \ntausenden Fällen gegen die Voraussetzungen der §§ 84 ff. AsylG, Vorschriften des \nAufenthG, Eurodac-Verordnung (VO), Dublin-III-VO, Dienstanweisung (DA)-Asyl, DA-AVS, \nDA-Sicherheit sowie der Dienstverordnung (DV)-Maris verstoßen zu haben und setzte das \nDisziplinarverfahren zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BDG a.F. aus, um die \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Dies wurde der Antragstellerin mit \nSchreiben vom 21.04.2018 mitgeteilt. Dass die damalige Präsidentin \n die Einleitung \nebenfalls elektronisch gezeichnet hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Einleitung. \nMaßgeblich ist, dass der vertretungsberechtigte Vizepräsident die Einleitung am \n21.04.2018 unterzeichnet hat und dieses Schreiben der Antragstellerin zugegangen ist. \n \n\n15 \n \nDas Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es wurde nach Mitteilung der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 31.03.2022 über die Einstellung des Strafverfahrens \ngegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.06.2022 wiederaufgenommen und am \n22.08.2024 erhob die Antragsgegnerin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin vor dem \nVerwaltungsgericht Bremen (8 K 2200/24). \n \n (cc) Im vorbenannten Disziplinarklageverfahren gegen die Antragstellerin wird \nvoraussichtlich auf ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. \n \nDas Gesetz verlangt in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. als objektives Tatbestandsmerkmal \nfür \ndie \nvorläufige \nDienstenthebung, \ndass \ngegen \nden \nBeamten \noder \nden \nRuhestandsbeamten im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich ein Urteil auf Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ergehen wird \n(sogenannter „Grundsatz der Höchstmaßnahme“). Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt den \nMaßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vor, bei der auf den \nkonkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Danach genügt es nicht, dass das dem \nBeamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu \nrechtfertigen. Es reicht auch nicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme \nmöglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. \nNotwendig ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die \nHöchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwGE 83, 376 [378 f.]; BVerwG, Beschl. v. \n06.11.1991 – 1 DB 15/91 –, NVwZ-RR 1992, 640 [641]; Beschl. v. 24.10.2002 – 1 DB 10/02 \n–, NZA-RR 2003, 205 [206 f.]; OVG Bremen Beschl. v. 16.05.2012 – OVG: DB B 2/12 –, \nBeckRS 2012, 51611). Der Prognosemaßstab der „mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit“ wird demgegenüber nicht verlangt; erst recht ist nicht erforderlich, dass \ndas Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen ist. Die Prognoseentscheidung \nergeht aufgrund einer summarischen (überschlägigen) Prüfung, d.h. eine umfassende \nAufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Die \nDisziplinarbehörde wie auch das Gericht haben den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde \nzu legen, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der präsenten \nBeweismittel des behördlichen Disziplinarverfahrens, aber auch eines staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens, einer Anklageschrift, eines Strafbefehlsverfahrens oder eines – \nauch noch nicht rechtskräftigen Strafurteils – darstellt. Dabei sind alle maßgebenden \nUmstände zu berücksichtigen, für die konkrete Anhaltspunkte gegeben sind (m. w. N. \nUrban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17). \n \nNach aktuellem Erkenntnisstand besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (BVerwG, Beschl. v. 12.08. 2021 – 2 VR 6/21, juris Rn. 8) der hinreichend \n\n16 \n \nbegründete Verdacht, dass die Antragstellerin Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die \nein – einheitliches – Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG darstellen. Eine \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheint auch überwiegend wahrscheinlich. Es \nbestehen \nhinreichende \nAnhaltspunkte \ndafür, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nein \nso \nschwerwiegendes \nDienstvergehen \nbegangen \nhat, \ndas \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis \nerfordert. \n \n(1) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass die Antragstellerin \nsich in der Vergangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen das Verbot \nder Annahme von Belohnungen verstoßen, § 71 Abs. 1 BBG, und damit gegen die Pflicht \naus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BBG zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung \nverstoßen hat. \n \nGemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung \ndes Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für \nsich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder \nannehmen. Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken \ndurch einen Beamten in Bezug auf sein Amt konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur \nuneigennützigen Amtsführung. Die Integrität der öffentlichen Verwaltung wird nicht erst \ndann berührt, wenn ein Fehlverhalten des Beamten festzustellen ist oder wenn der \nbegründete Verdacht von Parteilichkeit oder Eigennützigkeit entsteht. Zweifel ergeben sich \nbereits dann, wenn der Beamte wegen seiner Amtsführung in den Genuss von Vorteilen \nkommt, die nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Auch \nhierdurch kann der Anschein erweckt werden, dass die Dienstausübung durch Interessen \nbeeinflusst wird, die mit dem Grundsatz der unparteiischen und uneigennützigen \nAufgabenerfüllung nicht zu vereinbaren sind. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass die \nim Dienst befindlichen Beamten ihre Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen \nInteresse ausrichten, sondern sich von der Aussicht leiten lassen, in den Genuss von \nVergünstigungen durch Außenstehende zu gelangen. Insoweit greift § 71 Abs. 1 BBG \nweiter als die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 331, 332 StGB (BVerwG, Urt. v. 20. \n01. 2000 – 2 C 19/99, juris Rn. 17). Der Vorteil muss dem Beamten in Bezug auf sein Amt \ngewährt werden. Dies ist der Fall, wenn nach den konkreten Umständen sich der Geber \ndavon leiten lässt, dass der Beamte Inhaber des betreffenden Amtes ist oder war \n(BVerwGE 100, 172; ZBR 2000, 273). Damit ist nicht nur das Amt im konkret-funktionalen \nSinne, die Amtsstelle gemeint, sondern jede jetzige oder frühere dienstliche Tätigkeit oder \nStellung im öffentlichen Dienst einschließlich von Nebenämtern oder sonstigen, auf \nVeranlassung des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeiten. Nur diese weite Auslegung \n\n17 \n \ndes Amtsbegriffs entspricht dem Zweck der Vorschrift, über den strafrechtlich \nsanktionierten Rahmen hinaus jeden Anschein durch Gefälligkeiten beeinflussbarer \ndienstlicher Tätigkeit zu vermeiden. Bürger sollen nicht veranlasst werden, zusätzliche \nLeistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben; zugleich \nsollen die Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen \nGrund zu der Befürchtung haben, von Behördenbediensteten deshalb benachteiligt zu \nwerden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 – 1 D 19/01, juris Rn. 17). Amtsbezogen sind \ninsbesondere Vorteile, die dem Beamten bei der Vorbereitung von Amtshandlungen, z.B. \nbei Erörterungsterminen oder Besprechungen, von einem Verfahrensbeteiligten, etwa \ndurch Einladung zu Mahlzeiten oder Übernachtungen, gewährt werden. Amtshandlungen \nsind \nnicht \nbetroffen \nbei \nEinladungen \nzu \nJubiläumsfeiern, \nRichtfesten, \nAusstellungseröffnungen oder bei üblichen Werbegeschenken oder Geschenken im \nMitarbeiterkreis. Private Belohnungen, die nicht amtsbezogen sind, erfasst das Verbot \nebenso wenig wie Belohnungen seitens des Dienstherrn. Der Begriff der verbotenen \nAnnahme eines Geschenks oder einer Belohnung „in Bezug auf das Amt“ ist auch dann zu \nbejahen, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Stellung den wahrheitswidrigen \nAnschein erweckt, auf die begehrte Entscheidung irgendwie Einfluss nehmen zu können \n(Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 71 Rn. 5). Für die \nAmtsbezogenheit einer Zuwendung reicht eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Sie \nist gegeben, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der \nGesichtspunkt der Amtsstellung oder der dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest \nmitkausal ist. Private Kontakte zwischen Geber und Empfänger schließen eine \nAmtsbezogenheit der Zuwendung nicht aus, solange für die Hingabe des Vorteils nicht \nausschließlich persönliche Beziehungen maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urt. v. \n20.02.2002 – 1 D 19/01, juris Rn. 17). \n \nEs bestehen nach diesen Maßstäben hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Antragstellerin entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 \nBBG zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung im Zeitraum vom 11. bis \nzum 12.01.2015 und vom 26. bis zum 27.04.2015 an Rechtsanwalt \n amtliche \nDokumente zu sechs Asylverfahren während ihres Aufenthaltes in\nübergeben \nhat und sich dafür entgegen ihren beamtenrechtlichen Pflichten aus § 71 Abs. 1 BBG und \n§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG von Rechtsanwalt\n die beiden Hotelübernachtungen \nhat bezahlen lassen und in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sich sieben \nweitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt \n hat bezahlen lassen sowie \nentgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 71 Abs. 1 BBG keine amtsbezogenen \nGeschenke anzunehmen, ein Tablet der Marke Samsung und eine Kaffeemaschine von \nRechtsanwalt \n als Geschenk angenommen hat. \n\n18 \n \n \nPräsente Beweismittel für diesen Tatkomplex III. sind im Klageverfahren gegen die \nAntragstellerin vorgelegt worden. Sie sind im Ordner „04_Tatvorwurf III“ des \nBeweisordners \n02 \nauf \ndem \ndem \nGericht \nüberreichten \nexternen \nDatenträger \nzusammengestellt. Die Beweismittel zu neun von Rechtsanwalt \n bezahlten \nHotelübernachtungen befinden sich zudem im Beweisordner der Staatsanwaltschaft \n(BMO_II), der ebenfalls auf dem Datenträger gespeichert ist. Hierbei handelt es sich u.a. \num \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in\n vom 12.01.2015 an die \nRechtsanwaltskanzlei \n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n11.01.2015 bis 12.01.2015 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von \n5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der \nAnwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in\n vom 27.04.2015 an die \nRechtsanwaltskanzlei \n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n26.04.2015 bis 27.04.2015 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von \n5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der \nAnwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „\n Hotel in\n“ vom 21.06.2014 an Herrn \n, \n, über zwei Übernachtungen vom 19.06.2014 bis \n21.06.2014 für den Gast „Frau \n“ und ein Frühstück in Höhe von \ninsgesamt 314 Euro. Der Betrag wurde mit Kreditkarte des \n bezahlt; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in \nvom 30.08.2014 an die \nRechtsanwaltskanzlei \n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n29.08.2014 bis 30.08.2014 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 \nbestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in \nvom 08.09.2014 an die \nRechtsanwaltskanzlei\n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n07.09.2014 bis 08.09.2014 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \n\n19 \n \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 \nbestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in \n vom 17.11.2014 an die \nRechtsanwaltskanzlei\n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n16.11.2014 bis 17.11.2014 für den Gast „Frau \n Zimmer 10“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von \n5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der \nAnwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel\n“ in\n vom 26.01.2015 an die \nRechtsanwaltskanzlei\n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n25.01.2015 bis 26.01.2014 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von \n5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der \nAnwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel \n“ in \n vom 27.07.2015 an die \nRechtsanwaltskanzlei \n u.a., \n, über eine Übernachtung vom \n26.07.2015 bis 27.07.2015 für den Gast „Rechtsanwälte Zimmer 6“ in einem \nDoppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt \ndas Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \n• \neine Rechnung des „Hotel\n“ in \n vom 22.11.2015 an die \nRechtsanwaltskanzlei\nr u.a., \n über eine Übernachtung vom \n21.11.2015 bis 22.11.2015 für den Gast „Frau \n Zimmer 6“ in \neinem Doppelzimmer Superior in Höhe von 70 Euro und ein Frühstück in Höhe von \n7 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der \nAnwaltskanzlei überwiesen wurde; \n \nFerner sind aufgeführt im Beweisordner Emailschreiben, in denen die Antragstellerin \nhinsichtlich der Treffen mit Rechtsanwalt\n Bezug nimmt auf „Post“ oder \nBescheide, die sie ihm mitbringen werde (Emails vom 07.11.2014, vom 18.05.2015; vom \n13.07.2015). Dem Ermittlungsbericht sind beigefügt weitere Emails, in denen sie etwa fünf \nAktenzeichen mitteilte, die sie angelegt habe und ihm am Sonntag als Post mitbringen \nwerde. Diese Email bezieht laut Ermittlungsbericht auf das \ntreffen vom \n12.01.2015. Die Bescheide wurden im Nachgang positiv beschieden. In ihrer Email vom \n24.04.2015 an Rechtsanwalt \n ist die Rede von der Übergabe eines positiven \n\n20 \n \nBescheides, den sie am Sonntag mitbringen werde. Nach dem Ermittlungsbericht bezieht \nsich das Schreiben auf das \ntreffen vom 26.04.2015. \n \nIn der Email vom 10.11.2014 bittet sie Rechtsanwalt\nwegen des Termins am \nSonntag um 15 Uhr, an das Hotelzimmer zu denken. In einer Email des Rechtsanwalts \n an die Antragstellerin vom 20.03.2015 bittet er sie, für acht Personen unter Angabe \nvon BAMF-Aktenzeichen am Sonntag die Bescheide mitzubringen. \n \nIn der Email vom 15.01.2015 an Rechtsanwalt\n bedankt sich die Antragstellerin im \n„P.S.“ für die Kaffeemaschine, die wirklich klasse sei, auch wenn \n(Tochter der \nAntragstellerin) sie nicht bedienen könne. \n \nIn der Email vom 08.12.2014 an Rechtsanwalt\n, fragt sie sich, ob sie zu Weihnachten \nein Tablet annehmen solle. \n \nIn der Email vom 03.08.2015 an Rechtsanwalt \n nimmt die Antragstellerin Bezug auf \n„den schönen Samsung Tablet“, den sie nur habe behalten „dürfen“, weil sie klipp und klar \ngesagt habe, dass sie ihn von \n geschenkt bekommen habe und sie ihn deshalb nicht \nherausrücke. Sonst hätte \n den vor einigen Monaten auch schon mal eben unter ihre \nFittiche genommen. \n \nDie Antragstellerin bestreitet selbst nicht, mehrfach nach \n gefahren zu sein, um \nsich mit dem dort ansässigen Rechtsanwalt \n zu treffen, um ihm Bescheide/ \nUnterlagen auszuhändigen. Es ist auch nicht von ihr bestritten, dass Rechtsanwalt\n \ndie Übernachtungen in \n gebucht und bezahlt hat. Rechtsanwalt\n wurde \ninsoweit vom Landgericht Bremen wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in \nzwei Fällen (11.1/12.1. und 26.4./27.4.2015) rechtskräftig verurteilt. Festgestellt wurde in \ndem Strafurteil gegen Rechtsanwalt \nvom 27.05.2021 das Tatbestandsmerkmal des \nAnbietens eines Vorteils. Es sprechen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragstellerin die Kostenübernahme für die Übernachtungen auch angenommen hat. \nSoweit die Antragstellerin im Strafverfahren angab, keinen Vorteil erlangt zu haben, weil \nsie dem Rechtsanwalt \ndie Hotelrechnung persönlich in bar erstattet habe, so wertet \ndas Gericht diese im Disziplinarklageverfahren wiederholte und zur Begründung im \nvorliegenden Aussetzungsverfahren in Bezug genommene Darstellung als reine \nSchutzbehauptung. Das gilt zunächst für die sieben Hotelübernachtungen im Zeitraum vom \n19.06.2014 bis zum 23.07.2016, die nicht Gegenstand der gegen die Antragstellerin und \nRechtsanwalt \n \ngeführten \nStrafverfahren \nwaren. \nIm \nHinblick \nauf \ndie \nHotelübernachtungen vom 11./12.01.2015 und 26./27.04.2015, die Gegenstand des gegen \n\n21 \n \nden Rechtsanwalt\n geführten Strafverfahrens und seiner Verurteilung nach § 333 \nAbs. 1 StGB waren, besteht keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG dergestalt, dass \ndas Gericht an der Bewertung als Schutzbehauptung oder an einer weiteren Aufklärung im \nDisziplinarklageverfahren gehindert wäre. Es findet sich im (abgekürzten) Urteil die \nWertung, dass die Rückerstattung der Hotelkosten in bar durch die Antragstellerin an den \nRechtsanwalt nicht habe widerlegt werden können. Dies beinhaltet zwar objektiv die \nNichtfeststellung des Tatbestandsmerkmals des „Gewährens“ in § 333 Abs. 1 StGB. Dies \nstellt jedoch nicht zugleich eine Feststellung zu dem auf Seiten des Amtsträgers \nkorrespondierenden § 331 Abs. 1 StGB und dem dortigen Tatbestandsmerkmal des \n„Annehmens“ dar. Die Bindungswirkung eines Strafurteils erfordert Sachverhaltsidentität \nmit dem disziplinarischen Sachverhalt. Eine solche Identität liegt schon deshalb nicht vor, \nweil das Strafurteil nur gegen Rechtsanwalt\n ergangen ist. Zwar wird noch \naufzuklären sein, ob die Buchung für den 26.07. auf den 27.07.2015, in der als Gast nur \n„Rechtsanwälte“ vermerkt ist, tatsächlich für die Antragstellerin gewesen ist. In diesem \nVerfahrensstadium spricht jedenfalls gegen die Erstattungsversion die Anzahl, der von \nRechtsanwalt\n gebuchten und bezahlten Hotelaufenthalte sowie auch die Haltung \nder Antragstellerin, die in der im Beweisordner befindlichen Email vom 10.11.2014, in der \nsie Rechtsanwalt\n wegen eines Termins in \n noch bittet, an das \nHotelzimmer zu denken. Danach „bestellte“ die Antragstellerin das Hotelzimmer bei dem \nRechtsanwalt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht selbst um ihre \nHotelbuchungen und –zahlungen kümmerte. Hierfür hat sie keine plausible Erklärung \ngegeben. \n \nEbenso unglaubwürdig ist vor dem Hintergrund der präsenten Beweismittel, als da wären \ndie vorstehenden Emails, die die Annahme von Geschenken belegen, dass – wie im \nRahmen des Strafverfahrens vorgetragen – diese Geschenke unbrauchbar und nicht \nreparierbar gewesen wären. Auch dies betrachtet das Gericht als eine Schutzbehauptung. \nEs ist nicht nachvollziehbar, warum Rechtsanwalt\n der Antragstellerin, einer Beamtin \nim Status einer Regierungsdirektorin der Besoldungsgruppe A 15 eine kaputte \nKaffeemaschine und ein kaputtes Tablet schenken sollte. Die Version der Antragstellerin \ndürfte allein dem Umstand geschuldet sein, die Gebrauchsgegenstände als wertlos \ndarzustellen. Warum nicht auch diese beiden Geschenke als Vorteilsgewährung im \nStrafverfahren eingeführt wurden, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht hat \nmangels Strafurteils gegen die Antragstellerin ohnehin eine eigene Würdigung zu treffen. \n \nSowohl hinsichtlich der Hotelübernachtungen, als auch hinsichtlich der beiden Geschenke \nist nach dem gegenwärtigen Stand auch eine Amtsbezogenheit zu bejahen. \nAmtsbezogenheit erfordert nicht einmal einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer \n\n22 \n \nkonkreten Amtshandlung (BeckOK BeamtenR Bund/Heid BBG § 71 Rn. 5). Hier kam es \nhinsichtlich der \naufenthalte im Januar und April 2015 sogar zum Austausch \namtlicher Dokumente/ Bescheide. Dass es auch anlässlich der weiteren Aufenthalte \nregelmäßig zu Bescheidübergaben kam, ist aufgrund des beruflichen Verhältnisses \nanzunehmen. Das Vorteilsannahmeverbot des § 71 dient der Wahrung der Integrität des \nöffentlichen Dienstes sowie der damit verbundenen Vertrauenswürdigkeit für die Bürger. \nEs muss daher bereits jeglicher Anschein vermieden werden, dass die Entscheidung des \nBehördenmitarbeiters durch die Gewährung eines Vorteils in irgendeiner Form beeinflusst \nwerden könnte (BeckOK BeamtenR Bund/Heid BBG § 71 Vorbem.). Genau dies ist aber \nder Fall, wenn ein Rechtsanwalt einer Amtsträgerin regelmäßig Hotelzimmer in seiner \nStadt \nbucht \nund \nbezahlt \nund \ndiese \nTreffen \nzum \nAustausch \nbehördlicher \nUnterlagen/Bescheide im Sinne seiner Mandanten dienten. Dass es anlässlich dieser \nTreffen zu Spaziergängen und langen persönlichen Unterhaltungen kam und eine \nfreundschaftliche Beziehung entstanden ist, stellt die Amtsbezogenheit nicht in Frage. \n \nEntgegen dem Vortrag der Antragstellerin im Disziplinarklageverfahren, auf den sie im \nvorliegenden Aussetzungsverfahren Bezug nimmt, besteht kein Verwertungsverbot des \nVorwurfs der Vorteilsannahme. Die Sachverhalte waren auch nicht Gegenstand des ersten \nDisziplinarverfahrens. Sie waren weder Gegenstand der damaligen Einleitungsverfügung, \nnoch waren sie Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 23.03.2017. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass die Dienstpflichtverletzungen nicht schulhaft begangen wurden, \nbestehen nicht. Die Antragstellerin war sich ihrer Rolle und ihres Tuns bewusst. \nAnhaltspunkte für gesundheitliche Gründe, die ein Verschulden in Frage stellen, liegen \nnicht vor. \n \n(2) Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann bei Zugrundelegung nur dieses Tatkomplexes III. \nbereits nicht mehr von einem mittleren Dienstvergehen ausgegangen werden. Auch wenn \nim Hinblick auf die Annahme der Übernachtungsvorteile im Disziplinarklageverfahren noch \nweitere Aufklärung erfolgen kann und möglicherweise muss, und deshalb in diesem \nStadium des Verfahrens nicht von vornherein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung \nzweifelsfrei die Höchstmaßnahme indiziert wäre, so fällt insbesondere erschwerend ins \nGewicht, dass die Antragstellerin bereits in einem ersten Disziplinarverfahren sanktioniert \nwurde und es sich bereits um Vorwürfe im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit \nRechtsanwalt\n handelte. Dieser Umstand ist gravierend. Deshalb ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass es im Rahmen der Disziplinarklage nicht zu einer unterhalb der \nHöchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme mehr wird kommen können. \n \n\n23 \n \n(3) Die Einbeziehung der Pflichtverletzungen aus den Tatkomplexen I. und II. würde zu \neiner noch höheren Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis führen. Zwar bedarf es nach dem vorstehenden Ergebnis keiner \ngenaueren \nBetrachtung \ndieser \nTatkomplexe \nin \ndiesem \nAussetzungsverfahren. \nSummarisch kann allerdings ausgeführt werden, dass auch die hierfür in der \nDisziplinarklage \npräsentierten \nBeweismittel \nzur \nAnnahme \nschwerwiegender \nPflichtverletzungen im Kernbereich der Pflichten der Antragstellerin führen. Aus ihnen \nergibt sich das Bild einer engen Zuarbeit für die Mandanten des Rechtsanwaltes\n \npraktisch auf seine Bestellung hin sowie die Versorgung des Rechtsanwaltes mit \nUnterlagen aus dem BAMF, die – wenn auch nicht mit höchster Geheimhaltungsstufe – so \naber als Verschlusssachen gekennzeichnet waren. Letzteres macht deutlich, dass die \nAntragstellerin, die aufgrund ihrer Umsetzung als Folge des ersten Disziplinarverfahrens \nnicht mehr Entscheiderin sein konnte oder Akten anlegen konnte, zu Gunsten des \nRechtsanwaltes weiterhin tätig sein wollte. Dies entspricht einem Selbstverständnis, das \nmit der Tätigkeit einer Beamtin, erst recht in der Funktion einer \n \ndes BAMF, nicht zu vereinbaren ist. Die Handlungen, die sie im Anschluss an das erste \nDisziplinarverfahren zu Gunsten von Rechtsanwalt\nvorgenommen hat, betreffen den \nTatkomplex II. Hierzu kann exemplarisch auf die im Beweismittelordner enthaltene Email \nnebst Anlage vom 02.05.2017 abgestellt werden (externer Datenträger, Ordner Beweise, \nVorwurf II, II.T3_F3.1). Die Antragstellerin übersendet dem Rechtsanwalt den für die \nAnhörungen von Asylantragstellern den vom BAMF benutzten Fragenkatalog, um die \nangegebene Herkunft Irak zu prüfen und der Fragen zum Land, zum politischen System, \nzu Zahlen und Daten über den Irak, Geografie, Medien enthält. Der Fragenkatalog (mit \nAntworten) ist mit VS-Nur für den Dienstgebrauch gestempelt. Zu Tatkomplex I und der \nbevorzugten Bearbeitung von Verfahren der Mandanten von Rechtsanwalt \n werden \nexemplarisch herangezogen zwei Emails der Antragstellerin an Rechtsanwalt\n vom \n08.12.2014 (Externer Datenträger, Ordner Beweise, Vorwurf I, Band I, I_22_E-\nMail_SOI_1_Bd_1_S_232.pdf), in der die Antragstellerin schreibt, dass sie „ihnen“ als \nGruppe zuarbeite und hoffe, außen vor bleiben zu können. Zuvor fragte sie ihn, wer in der \nGruppe eigentlich was mache, damit sie nicht den Überblick verliere. Allerdings werde es \nbei einer Gruppengröße von 150 Personen definitiv nicht mehr ohne BMI gehen. Von daher \nsolle man über eine Staffelung nachdenken. In einer weiteren Email an Rechtsanwalt \nvom 15.12.2015 (Externer Datenträger, Ordner Beweise, Vorwurf I, Band I, I_21_E-\nMail_FAO_XII_1_S_223.pdf) schreibt die Antragstellerin, dass sein Wunschzettel es in \nsich habe und bis Mittwoch nicht viel Zeit bleibe und ob sie die Bescheide am Sonntag \nvorbeibringen dürfe. \n \n\n24 \n \n(4) Schließlich begründet der Umstand, dass die Vorfälle mittlerweile teilweise mehr als \nzehn Jahre zurückliegen, keinen Grund, um die überwiegend wahrscheinliche Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis in Frage zu stellen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme \naufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein \naufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte \nVertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte \ndisziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt \nwerden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38/21, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 \n– 2 C 9/21 –, BVerwGE 174, 273-295, Rn. 65 jeweils m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 04. \n11.2024 – 8 V 1894/24, juris Rn. 75). \n \n(dd) Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen hinsichtlich der vorläufigen \nDienstenthebung \nordnungsgemäß \nausgeübt. \nLiegen \ndie \nallgemeinen \nTatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 \nBremDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit \ndie vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der \nRegelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter \nBeachtung \nder \nFürsorgepflicht \ndes \nDienstherrn \nund \ninsbesondere \ndes \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein \nAbwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die \nDisziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige \nDienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht \nordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die \ndarauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, \nBDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch \ndann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. \nWegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) \nist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem \nAbschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb \nan die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine \nbesonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2000 – 1 DB 7/00 –, \nNVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, NVwZ 2001, 1410 [1411]: \nkeine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. \nAufl. 2017, § 38 Rn. 29). \n \nNach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen für die Anordnung der \nvorläufigen Dienstenthebung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Antragsgegnerin führt im \nBescheid vom 03.12.2024 in ausreichender Weise aus, dass der Dienstherr kein Vertrauen \n\n25 \n \nmehr in eine korrekte Amtsführung haben könne. Bei diesem vollständigen \nVertrauensverlust, der nach dem derzeitigen Verfahrensstand nachvollziehbar ist, durfte \ndie Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen, dass kein milderes Mittel als die vorläufige \nDienstenthebung in Betracht kommt. Es bedurfte auch keiner weitergehenden \nErmessenserwägungen, warum die vorläufige Dienstenthebung neben dem bereits auf \nbeamtenrechtlicher Grundlage angeordneten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \nerforderlich ist. Diese Maßnahmen stehen nicht in einem Stufenverhältnis, sondern in \neinem Spezialitätsverhältnis. Die vorläufige Dienstenthebung ist insofern nicht die \nstrengere Maßnahme gegenüber dem Dienstführungsverbot, sondern die weitergehende \nund zugleich speziellere Maßnahme. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist \ndurch die vorläufige Dienstenthebung gegenstandslos geworden (OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 31.05.2005 - 2 M 58/05 -, juris, Rn. 5; im Ergebnis auch VG \nMünchen, Beschl. v. 16.07.2010 - M 5 S 10.2214 -, juris, Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. \n17.07.2024 – 6 V 1206/24, VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2025 – 26 L 3896/24 –, juris \nRn. 27 ff.). \n \n(ee) Im Hinblick auf den darauf fußenden Einbehalt der Dienstbezüge begegnet es keinen \nrechtlichen Bedenken auch die Höchstgrenze auszuschöpfen. Die Antragstellerin hat bis \nheute keinerlei Belege für ihre Belastungen vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin hierzu \nkeine weiteren Erwägungen anstellen konnte. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nEiner Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren Festgebühren \nnach dem Gebührenverzeichnis gemäß der Anlage zu § 78 BDG a.F. erhoben werden. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n26 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-19/8-v-3130-24","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"AltGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-19/8-v-3130-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364763","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.266577+00:00"}}