{"status":"available","doknr":"OLD364762","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-05-26","aktenzeichen":"2 K 1415/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1415/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Kugler und den \nehrenamtlichen Richter Brötje aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2025 für \nRecht erkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom 12.12.2022 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 22.05.2025 wird aufgehoben, soweit \ndarin gegen den Kläger Erschließungsbeiträge in Höhe von \n13.910,99 Euro für die Erschließung des Grundstücks \n \n veranlagt werden. \n\n2 \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.910,99 Euro zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110 % \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrages. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die \nErschließungsanlage „\n Straße“. \n \nDer Kläger ist Miteigentümer des Eckgrundstücks \n Straße \n \n \nMit Schreiben vom 14.09.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die \nErschließungsanlage „\n Straße“ endgültig hergestellt sei. Sein Grundstück werde von \ndieser erschlossen und er sei daher Beitragsschuldner und es werde eine entsprechende \nVeranlagung erfolgen. Die Beitragspflicht sei eine Gesamtschuld; es sei beabsichtigt, den \nErhebungsbescheid ihm gegenüber bekannt zu geben. \n \nMit Bescheid vom 07.11.2022 veranlagte die Beklagte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 14.826,25 Euro. Die Erschließungsanlage \n \nStraße“ sei endgültig hergestellt. Mit dem Eingang der Schlussrechnung am 26.09.2018 \nseien die sachlichen Beitragspflichten entstanden. Der um einen Gemeindeanteil von 10 % \ngekürzte Erschließungsaufwand betrage 464.019,73 Euro. Die Summe der geometrischen \nMittel aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen aller einzelnen \nGrundstücke betrage 7.303,20. Das geometrische Mittel des Grundstücks des Klägers \nbetrage 233,35. Die Eckgrundstücksvergünstigung sei berücksichtigt worden. In diesem \nVerhältnis erfolge die Verteilung des gekürzten Erschließungsaufwands. \n \nMit Schreiben vom 19.11.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom \n07.11.2022. Die Erstellung der Erschließungsanlage sei vor circa 60 Jahren erfolgt. Die \nErhebung eines Beitrags innerhalb der Verjährungsfrist sei versäumt worden. Die \nEinordnung der vor sechs Jahrzehnten erstellten\n Straße als „provisorische Straße“ \nteile er nicht. Es habe sich bei der 2018 stattgefundenen Baumaßnahme um eine \n\n3 \n \nInstandhaltung bzw. Verbesserung der Straße gehandelt. Hierfür betrage der Anteil der \nBeitragsschuldner 75 Prozent. Den seiner Meinung nach zu hohen Betrag habe man nur \nunter Vorbehalt gezahlt. \n \nUnter dem 05.12.2022 wurde ein „Geänderter Kostenverteilungsplan für die entstandenen \nAufwendungen durch die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage \n Straße\"“ erstellt. Auf das bei den Verwaltungsakten befindliche Dokument samt \nAnlagen wird umfassend Bezug genommen. \n \nMit Änderungsbescheid vom 12.12.2022 veranlagte die Beklagte den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage \n \nStraße“ \nin \nHöhe \nvon \n13.910,99 Euro. \nDieser \nBescheid \nersetzt \nden \nErschließungsbeitragsbescheid vom 07.11.2022. Mit dem Eingang der Schlussrechnung \nam 26.09.2018 seien die sachlichen Beitragspflichten entstanden. Der um einen \nGemeindeanteil von 10 % gekürzte Erschließungsaufwand betrage 435.374,98. Für die \nweiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.12.2022 Bezug genommen \n \nDer \nÄnderungsbescheid \nersetzte \nden \nBeitragsbescheid \nvom \n07.11.2022 \nlaut \nBegleitschreiben vom selben Tage vollumfänglich. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens \nsei festgestellt worden, dass die Kosten für den Regenwasserkanal in der ursprünglichen \nAbrechnung fehlerhaft gewesen seien. Der Regenwasserkanal sei erstmalig im Jahr 1970 \nin voller Länge der Straße verbaut worden, sodass auch der Einheitssatz aus jenem Jahr \nheranzuziehen sei. In der Folge verringere sich der umlagefähige Aufwand. Es sei ein \nneuer Kostenplan erstellt worden. Es beginne eine neue Rechtsbehelfsfrist mit \nBekanntgabe des neuen Bescheids. \n \nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2022 – eingegangen bei der \nBeklagten \nam \nselben \nTage \n– \nerhob \nder \nKläger \nWiderspruch \ngegen \nden \nÄnderungsbescheid vom 12.12.2022. Die bisherige Erschließungsbeitragssatzung sei nie \nwirksam geworden, da sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei, was der Beklagten \nmindestens seit 2020 bekannt sei. Die Änderungsbescheide könnten nicht unmittelbar auf \ndie §§ 128, 133 und 134 des Baugesetzbuchs gestützt werden. Hilfsweise werde weiterhin \nFestsetzungsverjährung und ein Verstoß gegen das Begründungsgebot geltend gemacht. \nZudem werde auf die Widerspruchsbegründung des Klägers zum Erstbescheid verwiesen. \n \nMit Bescheid vom 22.05.2025 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom \n28.12.2022 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 12.12.2012 sei rechtmäßig \nergangen. Formell genüge er der Begründungspflicht, da er die wesentlichen tatsächlichen \n\n4 \n \nund rechtlichen Gründe mitteile, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. \nDie \nErschließungsbeitragssatzung \nder \nStadt \nBremerhaven \nsei \nwirksam. \nDas \nBaugesetzbuch (BauGB) von 1960 habe für Satzungen nach § 132 BauGB – anders als \nbeispielsweise für die Genehmigung von Bebauungsplänen nach § 12 BauGB von 1960 – \nkeine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehen, sodass davon auszugehen sei, dass eine \nnormale Verkündung im Gesetzblatt zu erfolgen gehabt habe. Die Erschließungsanlage \nsei 2018 im technischen Sinne endgültig hergestellt worden. In Bezug auf die Herstellung \nder Erschließungsanlage \n Straße“ sei die letzte Unternehmerrechnung dann am \n26.09.2018 eingegangen und die Erschließungsbeitragspflicht damit entstanden. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2025 \nBezug genommen. \n \nDer Kläger hatte bereits am 27.06.2023 Klage in Form einer Untätigkeitsklage gegen den \nÄnderungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022 erhoben. Es fehle für den Bescheid an \neiner wirksamen Rechtsgrundlage, weil die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 \nbis heute nicht wirksam verkündet worden sei. Diese Satzung sei wie ihre Änderungen vom \n29.08.2002, 10.11.2005, 02.09.2010 und 01.09.2016 im Bremischen Gesetzblatt \nverkündet worden. Erst die letzte Änderung vom 24.09.2020 sei im Amtsblatt verkündet \nworden. Nach dem Verkündungsgesetz und dessen Vorgängerregelung hätte die auf § 132 \nBauGB beruhende Erschließungsbeitragssatzung mindestens seit dem 06.12.1980 vom \nMagistrat im Amtsblatt bekannt gemacht werden müssen. Hilfsweise werde in doppelter \nHinsicht Festsetzungsverjährung geltend gemacht, hilfsweise Verwirkung. Die \n \nStraße sei Ende der 1950er Jahre wie seinerzeit üblich mit einer Asphaltdecke, einer \nStraßenentwässerung und einer Straßenbeleuchtung erschlossen gewesen; wobei die \nAsphaltdecke zudem 2014 erneuert worden sei. Weitere Elemente seien zur endgültigen \nHerstellung einer Erschließungsanlage nicht notwendig gewesen. Das Richterrecht, \nnachdem eine Erschließungsanlage erst mit Eingang der letzten Schlussrechnung \nfertiggestellt sein solle, sei als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip anzusehen. Der \nangefochtene Bescheid sei weiter nicht mit der Begründungspflicht vereinbar, weil der \nKläger noch nicht einmal den Rechenweg, geschweige denn die herangezogenen Normen \nder Satzung oder die Zusammensetzung der Kosten nachvollziehen könne. Schließlich sei \nauch zu beanstanden, dass die Stadt pauschal nur mit 10 % an den Kosten der \nErschließung beteiligt werde, obwohl die Erschließung einerseits eine Aufgabe der \nöffentlichen Daseinsvorsorge sei und andererseits die Kosten der Erschließung aus von \nder Stadt gewünschten Gründen steigen könnten, die von den Anliegern weder erwünscht \nseien noch ihnen Vorteile brächten. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 hat der Kläger seine \nKlage dahingehend erweitert, dass er von der Beklagten Zahlung von 13.910,99 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 verlangt. Nach \n\n5 \n \nErgehen des Widerspruchsbescheids hat der Kläger diesen ausdrücklich einbezogen und \nseinen Antrag entsprechend umgestellt. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr in der Sache, \nden Änderungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2022, Az. 60-21-29 (E-19-E06-\n20/2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2025, Az. 30-13-\n60/398-23, aufzuheben; \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.910,99 Euro nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2022 zu zahlen; \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Ansicht, die Erschließungsbeitragssatzung vom 22. Oktober 1992 sowie deren \ndarauffolgenden Änderungen dürften richtigerweise im Gesetzblatt verkündet worden und \nsomit wirksam sein. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die unterschiedlichen Termini \n(„verkündet“ und „bekannt gemacht“) in der damals geltenden landesrechtlichen \nVerkündungsregelung nicht zufällig zustande gekommen seien, sondern vielmehr hätten \nklarstellen sollen, dass im Amtsblatt nur die Ortsgesetze zu veröffentlichen seien, die nach \ndem Bundesbaugesetz „bekanntzumachen“ seien. Auch bei unterstellter Annahme eines \nVerkündungsfehlers sei jedoch fraglich, ob sich dieser auf die Wirksamkeit der \nErschließungsbeitragssatzung auswirke; dies dürfe nach ihrer Auffassung nur bei \nevidenten \nFehlern \nder \nFall \nsein. \nDie \nÄnderungsortsgesetze \nzur \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven seien auch nach 1980 stets im \nGesetzblatt verkündet worden, ohne dass dies je beanstandet worden sei. Die Norm sei \nallgemein als gültig angesehen worden und habe die Rechtsgrundlage für zahlreiche \nAnwendungsakte gebildet. Verwaltung und Adressaten hätten auf ihre Gültigkeit vertraut. \nWäre die also über mehrere Jahrzehnte angewandte Satzung auch nur vorübergehend \nunanwendbar, so könnte das zu einer Lage führen, die mit der Verfassungsordnung noch \nweniger in Einklang stünde als die Hinnahme einer rechtswidrigen Praxis für die \nVergangenheit. Weiter komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \neine \nHeilung \nin \nBetracht. \nIn \nBezug \nauf \ndie \nformelle \nRechtmäßigkeit \ndes \nstreitgegenständlichen \nBescheides \ngenüge \ndieser \nden \nAnforderungen \nan \ndie \nBegründungspflicht. Hinsichtlich den Einwänden zur endgültigen Herstellung sei eine \nAnbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich erst dann erstmalig endgültig hergestellt, \nwenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem \n(dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm \nerforderlichen Teileinrichtungen aufweise und diese dem jeweils für sie aufgestellten \ntechnischen Ausbauprogramm entsprächen. Die Fahrbahn der \n Straße sei \nursprünglich aber nur provisorisch hergestellt und erst im Jahr 2018 auf voller Länge den \n\n6 \n \nRichtlinien zum Stadtstraßenbau der Stadtgemeinde Bremerhaven entsprechend endgültig \nhergestellt worden. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Ohne wirksame \nErschließungsbeitragssatzung sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Ausgehend \nvon \ndem \nVorliegen \neiner \nwirksamen \nErschließungsbeitragssatzung \nsei \ndie \nBeitragsforderung durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 26.09.2018 \nentstanden und die Festsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 \nerfolgt. Die Rechtsprechung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Schließlich sei der festgelegte Gemeindeanteil von \nzehn Prozent von ihrem Ermessensspielraum unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \nI. Die Klage ist als statthafte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO mit \nsogenanntem Annexantrag nach § 113 Abs. 4 VwGO auf Folgenbeseitigung durch \nRückzahlung zulässig. \n \nII. Die Klage ist auch begründet. \n \n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom \n12.12.2022, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. \nHinsichtlich der Heranziehung zu dem Erschließungsbeitrag ist dies derzeit der Fall. \nLediglich die konkludent ausgesprochene Aufhebung des vorangegangenen Bescheides \nder Beklagten vom 07.11.2022 ist für den Kläger günstig und bleibt daher bestehen. \n \nEs fehlt derzeit an der gemäß § 132 BauGB erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage \nfür \ndie \nHeranziehung \ndes \nKlägers \nzu \ndem \nErschließungsbeitrag \nfür \ndie \nErschließungsanlage \n Straße“. \n \nDie Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 ist mangels ordnungsgemäßer \nVerkündung niemals wirksam geworden. Unter der Verkündung wird die maßgebliche \namtliche Veröffentlichung im Rahmen von Rechtssetzungsverfahren verstanden (Ziegler, \nDie Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum \n\n7 \n \nÖffentlichen Recht Band 312, Berlin, 1976, S. 45). Die sachliche Beitragspflicht des \nKlägers ist mangels satzungsrechtlicher Grundlage nicht entstanden. \n \na. \nDie \nErschließungsbeitragssatzung \nvom \n22.10.1992 \nist \nnicht \nim \nrichtigen \nVeröffentlichungsorgan und damit nicht ordnungsgemäß verkündet worden. \n \nEs handelt sich nach Auffassung der Kammer bei der Erschließungsbeitragssatzung vom \n22.10.1992 um ein „Ortsgesetz nach dem Bundesbaugesetz“ im Sinne des damals \ngeltenden Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen \nVorschriften (VeröffentlichungsG a.K.) vom 15.12.1964 (Brem.GBl. S. 197) in der Fassung, \ndie es durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verkündung von \nRechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 24.11.1980 (Brem.GBl. S. 279) \nerhalten \nhatte. \nDer \nvorgesehene \nVeröffentlichungsort \nwar \ndaher \nnach \n§ 3 \nVeröffentlichugnsG a.K. in der Fassung vom 24.11.1980 das Bremische Amtsblatt. Die \n1992 erfolgte Veröffentlichung der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten im \nBremischen Gesetzblatt war fehlerhaft. \n \nDie einschränkende Lesart der Beklagten, dass im Bremischen Amtsblatt nur die \nOrtsgesetze zu veröffentlichen gewesen wären, die nach dem Bundesbaugesetz \nausdrücklich „bekanntzumachen“ waren, findet keine Stütze im Gesetz. Nach dem nach \nAuffassung der Kammer eindeutigen Wortlaut der damaligen (und auch der heutigen) \nRegelung umfasst der Begriff „Ortsgesetze nach dem Bundesbaugesetz“ sämtliche \nOrtsgesetze, deren Erlass auf dem Baugesetzbuch beruht, ohne eine weitere \nEinschränkung. Unter Berücksichtigung des sogenannten objektiven Empfängerhorizonts \nerwartet der Bürger bei Lektüre der Vorschrift alle Ortsgesetze, die ihre Grundlage im \nBaugesetzbuch haben, im Bremischen Amtsblatt. So hat es im Übrigen auch die Beklagte \nzwischenzeitlich aufgefasst und daher die Änderungssatzung 2020 im Bremischen \nAmtsblatt veröffentlicht. \n \nDieses \nAuslegungsergebnis \nder \nKammer \nwird \nauch \ndurch \nBetrachtung \nder \nGesetzgebungsgeschichte gestützt. Die Vorgängervorschrift, das VeröffentlichungsG a.K \nin der Fassung vom 26.09.1972, sah vor, dass unter anderem Ort und Zeit der Auslegung \nvon Bebauungsplänen (§ 12 BauGB vom 23. Juni 1960) und Ortsgesetze über \nVeränderungssperren (§ 16 BauGB) für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die \nStadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht werden. \nAusweislich der Begründung des Entwurfs für das Änderungsgesetz vom 24.11.1980 \n(Drucksache 10/286 der Bremischen Bürgerschaft vom 04.08.1980) habe sich diese \nFassung des Gesetzes als zu eng erwiesen. Das Gesetz diene der Beseitigung – im \n\n8 \n \nEinzelnen dargestellter – bisheriger sowie unter Umständen künftig auftretender \nZweifelsfragen. „Die Vorschrift s[ehe] eine inhaltliche Erweiterung des § 3 der bisherigen \nFassung vor, in dem nunmehr neben der ausdrücklichen Bekanntmachung der Beschlüsse \nüber Bebauungspläne und des Ortes ihrer Auslegung (§ 12 des Bundesbaugesetzes) \nsämtliche \nOrtsgesetze \nnach \ndem \nBundesbaugesetz \nund \ndem \nStädtebauförderungsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat, für die \nStadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekanntgemacht werden“ (Blatt \n2 der Drucksache, unter II. 1.; Hervorhebung durch das Gericht). \n \nNicht zuletzt ist die besondere Bedeutung der Normenklarheit hinsichtlich der \nBekanntmachung bzw. Verkündigung für das Rechtsstaatsprinzip hervorzuheben. Dem \nÄnderungsgesetzgeber wäre es, einen entsprechenden, nach dem obenstehenden nicht \nfeststellbaren Willen unterstellt, ohne weiteres möglich gewesen, weiterhin nur für \nbestimmte, näher bezeichnete Fälle das Amtsblatt als Veröffentlichungsorgan zu \nbestimmen. Es erscheint fernliegend, dass er dies nebulös durch die bloße Verwendung \ndes Verbs „bekanntzumachen“ getan haben soll. Die Wahl dieses Begriffes im § 3 \nVeröffentlichungsG a.K. in der Fassung vom 24.11.1980 lässt sich vielmehr damit erklären, \ndass die Norm, wie ihre Vorgängerregelungen, auch den Veröffentlichungsort für Materien \nregelte, denen keine Ortsgesetzqualität zugeschrieben wurde, und daher die \nBekanntmachung als eine Art Oberbegriff verwendete (vgl. zur Begrifflichkeit auch Ziegler, \nDie Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum \nÖffentlichen Recht Band 312, Berlin, 1976, S. 50 m. w. N.). \n \nNach alledem sind sowohl die Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 als auch die \nnachfolgenden Änderungssatzungen vor 2020 nicht wirksam verkündet worden. Aber auch \njene zutreffend im Amtsblatt verkündete Änderungssatzung vom 24.09.2020 ging mit ihren \nÄnderungsbefehlen mangels ordnungsgemäß verkündeter Stammsatzung ins Leere. Eine \ngrundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa \nBVerwG, Urt. v. 28.11.1975 – IV C 45.74 –, juris Rn. 22 ff. und Urt. v- 15.04.1983 – 8 C \n70/81 –, juris Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.) in Betracht kommende Heilung durch – ggf. \nrückwirkende – Neuverkündung ist daher weder damit, noch sonst bis zum Tag der \ngerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt. \n \nb. Die fehlerhafte Verkündung führte dazu, dass keine Rechtswirksamkeit und \nRechtsverbindlichkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 22.10.1992 eintrat. \n \nDie fehlende Einhaltung der zwingenden landesrechtlichen Vorschrift zur Verkündung \neines Ortsgesetzes führt dazu, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe fehlt. Die \n\n9 \n \nErschließungsbeitragssatzung der Beklagten hat daher wegen des formellen Mangels \nderzeit keine Wirksamkeit erlangt (vgl. für einen Bebauungsplan: OVG Bremen, Beschl. v. \n25.08.2022 – 1 B 178/22 –, juris Rn. 26). Eine Geltungserhaltung nach dem \nBauplanungsrecht kommt nicht in Betracht, da § 214 BauGB auf landesrechtliche \nVorschriften nicht anwendbar ist und zudem ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler \nvorliegt. Satzungen sind bekannt zu machen, andernfalls sind sie nicht wirksam. Welche \nAnforderungen an die Form der Bekanntmachung zu stellen sind, ergibt sich aus \nlandesrechtlichen Bestimmungen (Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. \nEd. 01.11.2024 § 132 BauGB Rn. 47). Landesrechtliche Regelungen, die im vorliegenden \nFall eines Verkündungsmangels zur Geltungserhaltung führen könnten, sind nicht \nersichtlich. \nAndere \nLänder \nbehandeln \nentsprechende \nVerkündungs-. \nbzw. \nBekanntmachungsfehler von Satzungen nach dem Baugesetzbuch als sogenannte \nEwigkeitsmängel (vgl. etwa § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. b) GO NRW; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 02.03.2023 – 2 D 157/21.NE –, juris Rn. 55). \n \nAuch die von der Beklagten angeführte Literaturmeinung zur Geltungserhaltung von \nrechtswidrigen \nSatzungen, \nnach \nder \naus \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts zu folgern sei, dass allgemein ein Verfahrensfehler mit \nRücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit einer Norm – auch einer \nSatzung – führe, wenn er evident sei, geht davon aus, dass es sich bei der Verletzung \njedenfalls des Bekanntmachungserfordernisses um einen so evidenten Verfahrensfehler \nhandele, dass er nicht von der Nichtigkeitsfolge bewahrt werden könne (Lange, Fehler \nkommunaler Satzungen und ihre Folgen, DVBl 2017, S. 928, 931 f.; kritisch zur Evidenz \nals \n„Technik \nder \nrichterlichen \nSelbstbeschränkung“ \nMorlok, \nDie \nFolgen \nvon \nVerfahrensfehlern am Beispiel von kommunalen Satzungen, Schriften zum Öffentlichen \nRecht Band 548, Berlin, 1988, S. 171 ff.). Die Veröffentlichung von Rechtsnormen ist als \nein \nrechtsstaatliches \nKernelement \nWirksamkeitsvoraussetzung \n(Morlok, \na. a. O., \nS. 104 m. w. N.). \n \n2. Unterliegt damit der angefochtene Beitragsbescheid der Aufhebung, so ist auch das mit \nder Klage darüber hinaus als sogenannter Annexantrag gemäß § 113 Abs. 4 VwGO \nverfolgte Erstattungsbegehren zulässig und überwiegend begründet. Infolge der \nRechtswidrigkeit des Beitragsbescheides hat der Kläger einen Rückzahlungsanspruch \ngegen die Beklagte in Höhe von 13.910,99 Euro. \n \nDer Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten \nFolgenbeseitigungsanspruch. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bei \neiner Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch \n\n10 \n \naussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu \nmachen hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn die \nBehörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Diese tatbestandlichen \nVoraussetzungen liegen vor. „Vollzogen“ ist der Beitragsbescheid deshalb, weil die \nKlägerin ausweislich ihres unwidersprochenen Vortrags den geforderten Beitrag bereits \nbezahlt hat und eine Rückzahlung bisher nicht erfolgt ist. Für die Stellung des Antrags \nkommt es nicht darauf an, ob der Vollzug des streitigen Verwaltungsakts zwangsweise \ndurchgesetzt wurde oder der Betroffene – wie hier – ihm freiwillig unter Vorbehalt \nnachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 – 10 A 1/91 –, juris Rn. 32). Die \nBeklagte ist zur Rückgängigmachung des Vollzugs der aufgehobenen Bescheide in der \nLage und insoweit ist auch Spruchreife gegeben, da die Rückzahlung an die Klägerin keine \nweitere Sachaufklärung oder Ermessensausübung voraussetzt. \n \n3. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht hingegen nicht. \n \nFür die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung besteht keine rechtliche Grundlage \nfür einen Zinsanspruch. Es sind jedoch auch keine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 13.910,99 Euro für die Zeit ab dem \n19.03.2025 zuzusprechen. Einem Zinsanspruch aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB \nanalog ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag, hier ab dem Tag nach der mit \nSchriftsatz des Klägers vom 18.03.2025 – eingegangen bei Gericht am selben Tage – \nerklärten Klageerweiterung, steht die fehlende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs \naufgrund der bis zu einer entsprechenden Aussetzung oder bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Klageverfahrens fortbestehenden vorläufigen Vollziehbarkeit des \nGebührenbescheides entgegen. Die einem vorläufig vollziehbaren Bescheid zukommende \nVerbindlichkeit schließt für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Geltendmachung von öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsansprüchen und Folgenbeseitigungsansprüchen aus. Gerade auch \ndas ist der Sinn vorläufiger Vollziehbarkeit. Können aber solche Ansprüche (jedenfalls) \nnicht geltend gemacht, die entsprechenden Leistungen also nicht verlangt werden, so sind \nsie (jedenfalls) noch nicht fällig mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung von \nProzesszinsen nicht entstehen kann (BVerwG, Urt. v. 12.01.1983 – 8 C 78/81 –, juris \nRn. 14). Soweit durch die Kammer in der Vergangenheit ohne vertiefte Erörterung dennoch \nProzesszinsen zugesprochen wurden, hält die Kammer daran nicht weiter fest. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens \nwaren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da hinsichtlich der Verzinsung lediglich eine \n– den Streitwert nicht erhöhende – Entscheidung über eine Nebenforderung zu Lasten des \n\n11 \n \nKlägers ausfällt; das betrifft nur einen \"geringen Teil\" im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO (vgl. BSG, Beschl. v. 27.06.2012 – B 6 KA 65/11 B –, juris Rn. 41). \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 \nSatz 2 ZPO. Die Verurteilung zur Rückzahlung nimmt als Annexantrag zu dem \nAnfechtungsantrag an der Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten \nnach § 167 Abs. 2 VwGO teil (VG Minden, Urt. v. 31.10.2002 – 9 K 2179/99 –, juris Rn. 105; \nKraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 167 Rn. 25 m. w. N.). \n \nIV. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n \nDie Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Nach Mitteilung der Beklagten stellt sich \ndie Frage der Wirksamkeit ihrer Erschließungsbeitragssatzung derzeit in einer Mehrzahl \nvon anhängigen Widerspruchsverfahren. Sie ist zudem nicht bereits obergerichtlich geklärt. \nEine Klärung im Berufungsverfahren ist zu erwarten und erscheint zur Weiterentwicklung \ndes Rechts geboten. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nTill \nGrieff \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-26/2-k-1415-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-05-26/2-k-1415-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364762","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.234442+00:00"}}