{"status":"available","doknr":"OLD364761","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-10","aktenzeichen":"7 K 2572/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2572/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \nHegeler und den ehrenamtlichen Richter Dr. Stein aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Juni 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n5. \n Oktober 2023 \nverpflichtet, \nden \nKläger \nfür \neine \nzweite \nWiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nöffentlichen Schulen in den Prüfungsteilen „Kolloquium“, den \nUnterrichtspraktischen Prüfungen im Fach „Französisch“ und \n„Politik“ sowie „Prüfungsgespräch“ zuzulassen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt eine Zulassung zu einem zweiten Wiederholungsversuch. \n \nDer Kläger trat am 1. August 2019 in den Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt \nBremen ein. Er wurde am 2. Juli 2020 zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nGymnasien und Oberschulen mit den Unterrichtsfächern „Französisch“ und „Politik“ \nzugelassen. Das Schulgutachten wurde mit „ausreichend“ (3,8) bewertet, die anderen \nPrüfungsteile wurden nicht bestanden – das Kolloquium wurde mit „nicht ausreichend“ (5) \nbewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung (UPP) im Fach „Französisch“ bzw. „Politik“ \nwurde ebenfalls jeweils mit „nicht ausreichend“ (5 bzw. 4,7) bewertet. Mit Bescheinigung \nvom 20. Januar 2021 erklärte das Staatliche Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für \nnicht bestanden. \n \nDer Vorbereitungsdienst des Klägers wurde aufgrund einer Zulassung zur ersten \nWiederholungsprüfung vom 31 Januar 2021 bis zum 21. Mai 2021 verlängert. Das \nKolloquium des Klägers am 20. Mai 2021 wurde erneut mit „nicht ausreichend“ (5) \nbewertet. Die UPP im Fach „Politik“ wurde ebenfalls nicht bestanden (Note „nicht \nausreichend“ – 5). Daher wurde der letzte Prüfungsteil, die UPP im Fach „Französisch“ \nnicht mehr durchgeführt. Mit Bescheinigung vom 1. Juni 2021 erklärte das Staatliche \nPrüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für endgültig nicht bestanden. \n \nDaraufhin war der Kläger in der Zeit von September 2021 bis August 2022 als Lehrkraft \nunter anderem für Französisch und Politik an der Haupt- und Realschule \n \nbeschäftigt. Seit August 2022 ist er als Lehrkraft unter anderem für Französisch und Politik \nan der \nschule \n tätig. Im Juli 2022 hatte er an einer Fortbildung \n \n“ teilgenommen. \n \nAm 10. August 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zu einer weiteren \nWiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung Lehramt. \nAuf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie sei es kaum möglich gewesen, theoretische \nund praktische Erfahrungen in angemessenem Umfang zu sammeln. Seit dem \n\n3 \n \nAusscheiden aus dem Schuldienst des Landes Bremen habe er sich weiterentwickelt und \nohne Unterbrechung weiter als Lehrkraft gearbeitet, sowohl an einer privaten, als auch an \neiner öffentlichen Schule in einem anderen Bundesland. Auch aktuell sei er als Lehrkraft \ntätig. Ein Unterrichtsgutachten bestätige seine grundsätzliche Eignung als Lehrkraft. Der \nKläger reichte eine dienstliche Bescheinigung der Haupt- und Realschule \n vom \n29. September 2021 zur Akte. \n \nIn ihrer Stellungnahme zum Antrag des Klägers vom 27. August 2023 führte die \nHauptseminarleiterin des Landesinstituts für Schulen (LIS) aus, sie sehe einen \nvoraussichtlichen Erfolg bei der Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten \nStaatsprüfung nur, wenn der Kläger für drei Monate sein Referendariat erneut aufnehme, \num sich nicht nur an den beiden Ausbildungsschulen auf die Prüfungen vorzubereiten, \nsondern auch im bildungswissenschaftlichem Seminar sowie in beiden Fachseminaren. \n \nIn der Stellungnahme der Ausbildungskoordinatorin der früheren Ausbildungsschule des \nKlägers vom 28. August 2023 heißt es, die Sache werde „sehr kritisch“ gesehen. \nMöglicherweise habe der Kläger sich weiterentwickelt, dennoch würde ein Bestehen der \nPrüfung nur mit engmaschiger Begleitung in allen Instanzen gesehen. \n \nIn der Stellungnahme der Leitung des Staatlichen Prüfungsamtes (StaPa) heißt es, es liege \nkeine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Wiederholung aller \nPrüfungsteile innerhalb von drei Monaten vor. \n \nIm Ergebnisprotokoll zum Beratungstermin über den Antrag des Klägers, an dem die zuvor \ngenannten Personen des StaPa, des LIS und der Ausbildungsschule teilnahmen, wird \nfestgehalten, dass der Antrag einstimmig abgelehnt werde. Zur Begründung wird \nausgeführt: Das Bestehen einer zweiten Wiederholung aller Prüfungsteile der Zweiten \nStaatsprüfung (des Kolloquiums zu einer Präsentation, der unterrichtspraktischen Prüfung \nund des Prüfungsgesprächs im Unterrichtsfach Französisch, der unterrichtspraktischen \nPrüfung und des Prüfungsgesprächs im Unterrichtsfach Politik) sei nicht hinreichend \nwahrscheinlich. Es sei vielmehr äußerst unwahrscheinlich, alle Prüfungsteile, die bereits \nzweimal nicht bestanden worden seien, in einer weiteren Wiederholung zu bestehen. Auch \nmit erneuter Aufnahme in die Ausbildung um insgesamt bis zu drei Monate (inklusive der \nFerien- und Unterrichtsbesuchszeiten) zur Vorbereitung der zweiten Wiederholung \nentspräche das Bestehen einer zweiten Wiederholung aller Prüfungsteile der Zweiten \nStaatsprüfung bei der Sachlage nicht der Lebenswahrscheinlichkeit. \nDaraufhin lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag des Klägers mit \nstreitgegenständlichem Bescheid vom 5. Oktober 2023 ab. \n\n4 \n \nDagegen hat der anwaltlich zunächst nicht vertretene Kläger am 30. Oktober 2023 Klage \nerhoben. \n \nMit Schreiben vom 30. Oktober 2023 und vom 15. November 2023 hatte das Gericht den \nKläger – der den streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgelegt hatte – um Klarstellung \ngebeten, ob er tatsächlich beim Gericht eine Klage oder lediglich einen Widerspruch gegen \neinen Ablehnungsbescheid erheben wolle. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Klage \nunzulässig sein könne, wenn das notwendige Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei. \n \nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2023 zunächst mitgeteilt hatte, \ndass er Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Oktober 2023 erheben wolle, \nerklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, \ndass er die Klage zurücknehme, da „ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden“ sei. Das \nGericht hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 das Verfahren eingestellt. \n \nMit Schriftsatz vom 20. August 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen \nAntrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt. Zwar sei mit Schriftsatz vom 19. Dezember \n2023 ausgeführt worden, dass die Klage zurückgenommen werde. Dies sei jedoch vor dem \nHintergrund des fehlerhaften bzw. zumindest missverständlichen gerichtlichen Hinweises \nvom 15. November 2023 erfolgt, in dem ausgeführt worden sei, dass die Klage unzulässig \nsein könnte, wenn das notwendige Vorverfahren nicht abgeschlossen sei. \n \nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, \ndass er – der Kläger – seit dem Ausscheiden aus dem Schuldienst des Landes Bremen \nohne Unterbrechung als Lehrkraft gearbeitet habe. Der Kläger habe sich laut der \nvorgelegten dienstlichen Bescheinigung der Haupt- und Realschule \n vom \n29. September 2021 als Lehrkraft bewährt. Auch die besonderen Umstände der ersten \nPrüfung zu Corona-Zeiten seien nicht gewürdigt worden. Ferner werde darauf \nhingewiesen, dass die Hauptseminarleiterin des LIS sich in ihrer dienstlichen \nStellungnahme nicht gegen eine zweite Prüfung ausgesprochen. Gleiches gelte für die \nAusbildungskoordinatorin. Sie habe lediglich angemerkt, dass sie die Sache kritisch sehe \nund deshalb eine engmaschige Begleitung vorschlage. Lediglich der Vertreter des StaPa \nhabe sich gegen eine zweite Prüfung ausgesprochen. Eine weitere Begründung habe \ndieser jedoch nicht abgegeben. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. Oktober 2023 \nzu verpflichten, ihm die zweite Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung für das \nLehramt zu genehmigen. \n\n5 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Klagerücknahme liege keine unzutreffende Empfehlung oder Belehrung des Gerichts \nzugrunde, die eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen würde. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Das Verfahren ist fortzusetzen. \n \nDer Kläger hat gegen den Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2023 \neinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. \n \nDieser Antrag ist zulässig. Entsteht über das Vorliegen der Wirksamkeit einer Rücknahme \nStreit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des \nVerfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, \ndass die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen. \nErweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme nicht vorlag, so ist der \nRechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen. Dies kann durch \nZwischenentscheidung oder in den Gründen der dann gefällten Endentscheidung \nausgesprochen werden (Wöckel in: Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022 § 92 Rn. 26). \n \nDie Klage ist hier ausnahmsweise nicht wirksam zurückgenommen worden. Die \nKlagerücknahme ist unwirksam, wenn sie durch einen nicht zutreffenden Hinweis des \nGerichts veranlasst wird, die Klage sei unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die \nKlagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 92 Rn. 11; BFH, Urteil vom 6. Juli 2005 – \nXI R 15/04, juris). \n \nEin solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall deshalb vor, weil der Vorsitzende Richter \nschriftlich den (unzutreffenden) richterlichen Hinweis gegeben hat, dass gegen die \nZulässigkeit der Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) \nBedenken \nbestehen \nkönnten. \nZu \ndiesem \ngerichtlichen \nHinweis \nbestand \nkein \nAnlass. \nSpätestens \nnach \nVorlage \ndes \nstreitgegenständlichen Bescheides vom 5. Oktober 2023 (die Behördenakte wurde von der \nBeklagten am 8. Dezember 2023 vorgelegt) hätte dem Gericht vor dem Hintergrund der \n\n6 \n \nzuvor ergangenen Hinweisschreiben die Klarstellung oblegen, dass die nunmehr auch vom \nKläger ausdrücklich als solche bezeichnete Klage gegen den Bescheid vom 5. Oktober \n2023 zulässig ist. Denn spätestens nach Vorlage des streitgegenständlichen Bescheides \nwar \nklar, \ndass \nvorliegend \ndie \nDurchführung \neines \nWiderspruchsverfahrens \nausgeschlossen ist (siehe unten zur Zulässigkeit der Klage). \n \nDass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die gerichtlichen Hinweisschreiben \ndahingehend missverstanden hat, dass von der Unzulässigkeit der Klage mangels \nDurchführung des Vorverfahrens auszugehen sei, geht auch erkennbar aus seiner \nErklärung der Klagerücknahme vom 19. Dezember 2023 hervor. Dort hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich ausgeführt, dass er die Klage \nzurücknehme, da „das Vorverfahren nicht durchgeführt“ worden sei. \n \nB. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nI. Die Klage ist zulässig. \n \nDie Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nAlternative 2 VwGO entbehrlich. Danach bedarf es einer Nachprüfung in einem \nVorverfahren nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen \nworden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. \n \nBei der Senatorin für Kinder und Bildung, die den Antrag des Klägers mit dem \nstreitgegenständlichen Bescheid abgelehnt hat, handelt es sich um eine oberste \nLandesbehörde im Sinne der genannten Vorschrift. \n \nEine abweichende Regelung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO ist \nnicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem.GBl. \nS. 25), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist. \n \nFolglich ist die Durchführung eines Vorverfahrens gegen den streitgegenständlichen \nAusgangsbescheid ausgeschlossen. \n \nII. Die Klage ist begründet. \n \n1. Anspruchsgrundlage für eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist § 7 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom \n\n7 \n \n16. Mai 2006 (Brem.GBI. S. 259), das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. \nS. 323) geändert worden ist (fortan: BremLAG). Danach kann die Senatorin für Kinder und \nBildung auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend \nwahrscheinlich ist. \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der \nAntragstellung auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung am 10. August 2023. \nZwar ist für eine Verpflichtungsklage – wie hier – grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz entscheidend. Ausnahmen \ngelten aber, soweit das in der Sache anzuwendende Recht ausdrücklich oder nach seinem \nZweck etwas anderes bestimmt oder sich die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts \naus der Natur der Sache ergibt. Vorliegend kann dem materiellen Recht mit Blick auf den \ndas Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit entnommen werden, dass \nfür die Prognoseentscheidung, ob dem Prüfling wegen begründeter Erfolgsaussichten \nausnahmsweise ein dritter Prüfungsversuch zuzubilligen ist, auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung abzustellen ist (vgl. allgemein zur Prüfungszulassung: Kopp/Schenke, \nVwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 223). Denn würde auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt \nwerden (etwa die Behörden- oder Gerichtsentscheidung), liefe der Prüfling Gefahr, durch \neinen – von ihm nicht wesentlich beeinflussbaren – Zeitablauf eine negative \nErfolgsprognose zu erhalten, weil sich erlerntes Wissen über die Zeit verflüchtigt \n(VGH Kassel, Beschluss vom 28. März 2024 – 9 A 81/20, juris Rn. 39). \n \n2. Ausgehend davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \nHalbsatz 2 BremLAG erfüllt. \n \na. Auf die Frage, ob ein besonderer, mit persönlichen Umständen des Klägers begründeter \nAusnahmefall vorliegt – vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung \nfür Lehrämter vom 20. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645) in der Fassung vom 28. April 2023 \n(Brem.GBI. S. 359; fortan: APV-L) –, kann es nicht ankommen. \n \nDas höherrangige BremLAG enthält in Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zulassung \neines \nPrüflings \nzu \neiner \nzweiten \nWiederholungsprüfung \nkeine \nentsprechende \nErmächtigungsgrundlage. Dieser strengere Maßstab des besonderen Ausnahmefalles \n(vgl. dazu OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 2 B 143/22, juris Rn. 17) findet \nim Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. \n \nNach der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/1761) soll \nReferendarinnen und Referendaren, die im ersten Wiederholungsversuch scheitern, durch \n\n8 \n \ndie Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BremLAG im begründeten Fall die Möglichkeit \neröffnet werden, einen weiteren Prüfungsanlauf zu nehmen. Zuvor war eine zweite \nWiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung explizit ausgeschlossen. \n \nb. Um die nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BremLAG maßgebliche \nFrage, ob ein Bestehen in einer zweiten Wiederholung hinreichend wahrscheinlich ist, zu \nbeantworten, bedarf es einer Leistungsprognose. \n \nDer Beklagten kommt hierbei kein Prognosespielraum zu; vielmehr unterliegt das \nTatbestandsmerkmal \nder \nhinreichenden \nWahrscheinlichkeit \nder \nvollen \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. März \n2024 a.a.O. Rn. 42 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 28. April 2011 – 2 A 612/08, juris Rn. 31). \n \nDiese Leistungsprognose ist unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das \nLeistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen. Fällt die \nLeistungsprognose nicht negativ aus, reduziert sich das Ermessen regelmäßig auf null, \nweil der Anspruch der Kandidatin oder des Kandidaten auf gleichen Zugang zu öffentlichen \nÄmtern \n(Art. 33 \nAbs. 1 \ndes \nGrundgesetzes \n– \nGG) \noder \ndie \nBerufsfreiheit \n(Art. 12 Abs. 1 GG) und ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr oder \nihm einen Anspruch auf Zulassung verleihen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28. März \n2024 a.a.O. Rn. 47). \n \nEine Zulassung zur Zweitwiederholung darf (nur) versagt werden, wenn nach dem bisher \ngezeigten Leistungsbild des Prüfungsbewerbers nicht mit einem künftigen Erfolg zu \nrechnen ist. Hierbei muss sich das Leistungsbild so eindeutig und stetig am unteren Rande \nder Leistungsskala bewegen, dass sich der Schluss auf einen auch bei Zulassung zur \nZweitwiederholung \nzu \nerwartenden \nMisserfolg \nmit \neinem \nhohen \nMaße \nvon \nWahrscheinlichkeit \naufdrängt. \nAuch \nist \ndie \nZahl \nder \nnoch \nausstehenden \nLeistungsnachweise bis zum Studienabschluss angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG \nBautzen, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 42). \n \nc. Vorliegend rechtfertigen die maßgeblichen Umstände im besonderen Einzelfall des \nKlägers aus Sicht des Gerichts insgesamt eine positive Leistungsprognose hinsichtlich des \nBestehens einer zweiten Wiederholung. \n \nZwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger bislang mit \nAusnahme des Gutachtens der Ausbildungsschule alle für das Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung notwendigerweise zu bestehenden Prüfungsteile – das Kolloquium zu einer \n\n9 \n \nPräsentation sowie beide Unterrichtspraktischen Prüfungen und das Prüfungsgespräch \n(vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 2 BremLAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 APV-L) – nicht \nbestanden hat. \n \nDieser Umstand rechtfertigt aus Sicht der Kammer jedoch im besonderen Einzelfall des \nKlägers für sich genommen noch nicht die von der Beklagten angenommene negative \nLeistungsprognose. \n \nHierbei ist aus Sicht der Kammer vor allem der besondere Umstand zu berücksichtigen, \ndass der Vorbereitungsdienst des Klägers – der in nicht unwesentlichen Praxisteilen an \neiner Ausbildungsschule stattgefunden hat (vgl. §§ 2, 5 APV-L) – weitgehend durch die \nCorona-Pandemie überschattet wurde. Insbesondere waren Schulen über längere \nZeiträume geschlossen oder ihr Betrieb konnte nur unter Beachtung besonderer \nSchutzmaßnahmen aufrecht erhalten bleiben. Auch kollegialer Austausch und \nAusbildungsveranstaltungen konnten, wenn überhaupt, häufig nur in digitalen Formaten \nstattfinden. \n \nDiese pandemiebedingten Beeinträchtigungen dürften insbesondere die Vorbereitung auf \ndie Unterrichtspraktischen Prüfungen (UPP) für Referendarinnen und Referendare \nwesentlich erschwert haben. Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Kläger die \nUPP im Fach „Französisch“ – entgegen der Annahme der Beklagten – nur einmal nicht \nbestanden hat. \n \nZudem fällt aus Sicht der Kammer zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass dieser nach \nseinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst durchgehend als Lehrkraft gerade in \nden von ihm gewählten Fächern „Politik“ und „Französisch“ zunächst für ein Jahr an einer \nöffentlichen Schule und sodann fortlaufend an einer privaten Schule tätig gewesen ist. \nAllein aus dem Umstand, dass sich die vom Kläger vorgelegte dienstliche Bescheinigung \nvom 29. September 2021 nur auf einen Monat bezieht, kann aus Sicht der Kammer nicht \ngeschlossen werden, dass sich der Kläger dort im Weiteren nicht bewährt hat. Der \nUmstand, dass der Kläger bereits über ein Jahr an einer Privatschule als Lehrkraft tätig \ngewesen ist, spricht darüber hinaus für eine dortige Bewährung aufgrund der damit \nregelmäßig verbundenen Entfristung des Arbeitsverhältnisses. \n \nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BremLAG) \ngrundsätzlich die Wiederholung sämtlicher nicht bestandener Prüfungsteile zulässt, also \nnicht verlangt, dass zumindest eine bestimmte Anzahl an Prüfungsleistungen bereits \nbestanden sein muss. \n\n10 \n \nHinzu kommt, dass die Hauptseminarleiterin des Landesinstituts für Schulen und die \nAusbildungskoordinatorin der früheren Ausbildungsschule des Klägers in ihren \nursprünglichen Stellungnahmen selbst – zumindest unter bestimmten Bedingungen oder \nAuflagen – einen voraussichtlichen Erfolg bei der Durchführung zur zweiten Wiederholung \ndes Klägers gesehen haben. Unklar geblieben ist, aus welchem Grund die zuvor \ngenannten Personen später von ihrer grundsätzlich positiven Leistungsprognose \nabgewichen sind. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Frage, ob eine \nZulassung des Klägers mit bestimmten Nebenbestimmungen verbunden werden könnte, \nnicht streitgegenständlich ist. \n \nDer Umstand, dass der Kläger zwecks Wiederholungsversuchs erneut nur drei Monate in \nden Vorbereitungsdienst wiederaufgenommen werden könnte, kann ihm aus Sicht der \nKammer nicht entgegengehalten werden, weil sich diese Beschränkung aus der \nPrüfungsordnung ergibt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 APV-L). \n \nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nMüller \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-10/7-k-2572-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-10/7-k-2572-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364761","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.203828+00:00"}}