{"status":"available","doknr":"OLD364760","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-13","aktenzeichen":"5 V 459/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 459/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 13. Juni 2025 beschlossen: \nEs wird festgestellt, dass die Klage vom 28.02.2025 (5 K 458/25) \ngegen die in Ziffer 2 im Bescheid vom 26.02.2025 ausgesprochene \nAblehnung \ndes \nAntrags \nauf \nErteilung \neiner \nWettvermittlungserlaubnis aufschiebende Wirkung hat. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.02.2025 wird \nhinsichtlich der Aufforderung zur umgehenden Betriebsschließung \nin Ziffer 3 des Bescheides vom 26.02.2025 angeordnet und \nhinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 4 des \nBescheides vom 26.02.2025 wiederhergestellt. \n\n2 \n \nIm Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nAblehnung ihres Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sowie eine \ndamit verbundene Anordnung zur Betriebsschließung. \n \nSie betreibt in \n Bremerhaven eine Wettvermittlungsstelle, für \nderen Betrieb ihr zuletzt mit Bescheid vom 12.12.2022 eine bis zum 30.06.2023 befristete \nErlaubnis erteilt wurde. In einem Abstand von unter 500 m zu der Wettvermittlungsstelle \nder Antragstellerin befinden sich zwei Spielhallen (\nc\nGmbH und\nt\n GmbH), die \nzueinander ebenfalls den Mindestabstand von 500 m unterschreiten. \n \nAm 27.02.2023 beantragte die Tipwin Ltd. als Wettveranstalterin für die Antragstellerin eine \nErlaubnis für den (Weiter-)betrieb der Wettvermittlungsstelle für die Zeit ab dem \n01.07.2023. \n \nDie Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin über den Abstandskonflikt und die \nKonkurrenzsituation und lud zu einem Losverfahren am 22.06.2023 um 14:00 Uhr ein. Bei \nder Losziehung am 22.06.2023 fiel das Los auf die \nc\n GmbH. Die Antragsgegnerin \nerteilte dieser daraufhin mit Bescheid vom 28.06.2023 eine Erlaubnis für den Betrieb der \nSpielhalle (Halle 1) für die Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2028. Die Antragstellerin, \ndie Wettveranstalterin und die \nt\nGmbH erhoben daraufhin Drittanfechtungsklagen; \nhinsichtlich der \nt\n GmbH ist das Klageverfahren inzwischen für erledigt erklärt (5 K \n1653/23) und hinsichtlich der Antragstellerin (5 K 1688/23) und der Wettveranstalterin (5 K \n1486/23) ruhend gestellt worden. \n \nDen Erlaubnisantrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit an die \nWettveranstalterin adressiertem Bescheid vom 23.06.2023 ab. Mit Bescheid vom \n07.09.2023 deutete sie den Bescheid vom 23.06.2023 gemäß § 47 Abs. 1 BremVwVfG \na.F. um und stellte den inhaltsgleichen Bescheid der Antragstellerin als „Inhaltsadressatin“ \nformal zu. Auch der Erlaubnisantrag der \nt\n GmbH wurde abgelehnt. Die dagegen \nerhobenen Verpflichtungsklagen der Antragstellerin und der Wettveranstalterin sind noch \n\n3 \n \nbei Gericht anhängig (5 K 1687/23, 5 K 1485/23), die Verpflichtungsklage der \nt\n \nGmbH (5 K 1652/23) wurde für erledigt erklärt. \n \nAufgrund der Drittanfechtungsklagen sah sich die Antragsgegnerin veranlasst, das \nAuswahlverfahren zu wiederholen. \n \nMit Schreiben vom 05.06.2024 wurde die Antragstellerin erneut über die konkurrierenden \nBetriebe informiert. Die Antragsgegnerin führte am 12.06.2024 ein neues Losverfahren \ndurch. Das Los fiel nunmehr auf die konkurrierende Spielhalle der \nt\nGmbH. Mit \nBescheid vom 17.09.2024 nahm die Antragsgegnerin den Ablehnungsbescheid vom \n23.06.2023 für die \nt\n GmbH wegen eines Fehlers im ersten Auswahlverfahren \nzurück und erteilte dieser für den Betrieb der Spielhalle in der \neine bis \nzum 30.06.2028 befristete Spielhallenerlaubnis. Dagegen erhoben die Antragstellerin (5 K \n2669/24), \ndie \nWettveranstalterin \n(5 \nK \n2659/24) \nund \ndie \nc\n \nGmbH \nDrittanfechtungsklagen (5 K 2761/24), die noch bei Gericht anhängig sind. \n \nMit einem weiteren Bescheid vom 11.12.2024 nahm die Antragsgegnerin unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung (u.a.) den der\nc\nGmbH erteilten Erlaubnisbescheid vom \n28.06.2023 für die Zukunft und für die Vergangenheit zurück und lehnte deren Antrag auf \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis ab. Mit Beschluss vom 11.03.2025 hat die erkennende \nKammer die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage der\nc\n GmbH \nhinsichtlich \nder \nRücknahmeentscheidung, \nSchließungsverfügung \nund \nZwangsgeldandrohung wiederhergestellt (5 V 3219/24). \n \nBereits mit Schreiben vom 17.10.2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur \nbeabsichtigten Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2023 in Gestalt des \nUmdeutungsbescheides, dem Neuerlass eines neuen Ablehnungsbescheides, einer \nSchließungsverfügung sowie zur sofortigen Vollziehung hinsichtlich der beabsichtigten \nBetriebsschließung an. \n \nMit Bescheid vom 26.02.2025 nahm die Antragsgegnerin sodann den Ablehnungsbescheid \nvom 23.06.2023 in Gestalt des Umdeutungsbescheides vom 07.09.2023 für die Zukunft \nund für die Vergangenheit zurück (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis \nzum Betrieb einer WettvermittlungsstelIe ab (Ziff. 2), forderte die Antragstellerin auf, den \nBetrieb der Wettvermittlungsstelle umgehend nach Zustellung dieses Bescheides \neinzustellen (Ziff. 3) und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe \n\n4 \n \nvon 5000 € an. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung wurde \nangeordnet (Ziff. 5) und eine Gebühr in Höhe von 804 € festgesetzt (Ziff. 6). \n \nGegen die Ziffern 2 bis 6 des Bescheides hat die Antragstellerin am 28.02.2025 Klage \nerhoben (5 K 458/25) und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, ihre \nKlage entfalte in Bezug auf die Ablehnung des Erlaubnisantrags in Ziff. 2 des Bescheides \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, denn gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 \nBremGlüG gelte ihre befristete Erlaubnis bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag \nfür die Zeit ab dem 01.07.2023 als fortbestehend. Mit der Ablehnungsentscheidung falle \ndie Fiktion des Fortbestandes der Erlaubnis fort, sodass § 80 Abs. 5 VwGO zur Erreichung \nvorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finde. Die Ablehnung erschöpfe sich nicht in der \nbloßen Versagung der begehrten Erlaubnis, sondern bewirke rechtsgestaltend den Verlust \neiner bestehenden Rechtsposition. Dürfe der Betrieb aufgrund der aufschiebenden \nWirkung zunächst fortgesetzt werden, seien die weiteren Anordnungen bereits aus diesem \nGrund rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzung „unerlaubtes Glücksspiel“ des § 9 \nAbs. 1 Nr. 3 GlüStV liege nicht vor und die umgehende Anordnung der Schließung erweise \nsich \nim \nHinblick \nauf \ndie \ngesetzgeberische \nWertung \nzum \nFortbestehen \nder \nWettvermittlungsstelle als ersichtlich ermessensfehlerhaft. Unabhängig davon seien \nsowohl das erste als auch das zweite Losverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. \nDie Voraussetzungen für die Durchführung eines Losverfahrens hätten nicht vorgelegen, \ndenn § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG betreffe nur Fälle, in denen eine einzelne Spielhalle \nmit einer einzelnen Wettvermittlungsstelle konkurriere. Dies ergebe sich schon daraus, \ndass die verschiedenen Glücksspielarten im BremSpielhG einerseits und im BremGlüG \nandererseits ausdrücklich differenziert geregelt seien. Daher müsse zunächst ein \nAuswahlverfahren zwischen den Spielhallen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 2a \nBremSpielhG und ggf. daran anschließend zunächst ein Losverfahren unter den \nSpielhallen durchgeführt werden. Allerdings verstoße § 2a Abs. 2 BremSpielhG wegen des \nverwirrenden Verweises auf ein Verbundverbot in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gegen das \nverfassungsrechtlich determinierte Gebot der Normenklarheit. Vor der Einleitung des \nLosverfahrens sei des Weiteren keine positive Feststellung zu dem Vorliegen der \nErlaubnisvoraussetzungen der im Losverfahren berücksichtigten Antragstellerinnen oder \neine wertende Prüfung von deren Zuverlässigkeit oder des Maßes des Angebots bei der \nBewertung der Gefahrenneigung erfolgt. Die \nc\n GmbH wäre zudem zwingend \nauszuschließen gewesen, da diese ihre Spielhallen als Verbund, den sie zur Erlaubnis \nbeantragt habe, habe weiter betreiben wollen. Auch sei die behördliche Auswahl der Halle \n1 der\nc\n GmbH als mit mehr Spielgeräten versehene Halle fehlerhaft. Entweder hätte \ndie Antragsgegnerin diese Halle auswählen und sodann deren höhere Gefahrneigung in \nBezug zu den anderen Bewerberinnen berücksichtigen müssen oder sie hätte die weniger \n\n5 \n \ngefahrgeneigte Halle 2 auswählen müssen. § 2a Abs. 6 BremSpielhG sei auch nicht \ngeeignet, um Konkurrenzsituationen verfassungsgemäß aufzulösen, da die Unterschiede \nin den Erlaubnisvoraussetzungen von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen dazu \nführten, dass nicht in gleichem Umfang die Eindämmung der Suchtgefahr geprüft werde. \nDie Auswahlentscheidung sei aber vorrangig nach sachlich gerechtfertigten Gründen zu \ntreffen. Im Mindestmaß sei § 2a Abs. 6 BremSpielhG teleologisch dahingehend zu \nreduzieren, dass die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei allen am Losverfahren \nteilnehmenden \nKonkurrenten \nerfüllt \nsein \nmüssten. \nSchließlich \nverstießen \ndie \nMindestabstandsgebote \ngegen \nhöherrangiges \nRecht. \nHinsichtlich \ndes \nzweiten \nLosverfahrens \nhabe \nes \nan \nbescheidungsfähigen \nAnträgen \ngefehlt, \nweil \ndie \nAntragsgegnerin vor Durchführung des zweiten Losverfahrens weder die Erlaubnis an die \nc\nGmbH noch die an sie und die \nt\n GmbH gerichteten Ablehnungsbescheide \naufgehoben habe. Die Antragsgegnerin hätte zunächst „die Anträge“ [sic] aufheben \nmüssen und die Beteiligten hätten dann ein weiteres Losverfahren durch ihre Anträge ggf. \neinleiten müssen, wobei dann wiederum unter Auswertung auch ggf. aktueller Ergebnisse \neine Vorberatung der Anträge hätte stattfinden müssen. Da die Erlaubnis bereits an die \nc\n GmbH vergeben worden sei, habe es zum Zeitpunkt des zweiten Losverfahrens \nkeinen materiellen Gegenstand mehr gegeben, der Gegenstand des Losverfahrens hätte \nsein können. Durch die Vergabe von zwei Erlaubnissen – Erteilung einer Erlaubnis an die \nt\n GmbH ohne vorherige Rücknahme der Erlaubnis der \nc\n GmbH – habe die \nAntragsgegnerin einen rechtswidrigen Zustand hervorgerufen, sodass aus dem zweiten \nLosverfahren die Ablehnung ihres Antrags nicht folgerichtig abzuleiten sei. Entgegen der \nAuffassung der erkennenden Kammer im Beschluss vom 11.03.2025 (5 V 3219/24) komme \nauch eine Heilung des ersten Losverfahrens durch nachträgliche Abgabe der \nVerzichtserklärungen nicht in Betracht. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.02.2025 \nin Bezug auf die Ziffern 3) und 6) der Verfügung anzuordnen, \n \n2. in Bezug auf Ziffer 4) der Verfügung wiederherzustellen und \n \n3. festzustellen, dass eine aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf \nZiffer 2) der Verfügung besteht. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, die \nKlage gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung entfalte keine aufschiebende Wirkung. \nDer Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG als Übergangsregelung sei eindeutig und \n\n6 \n \nregele ausschließlich den Fall von der Beantragung bis zur erstmaligen Bescheidung, die \ndurch Bescheid vom 23.06.2023 in Gestalt des Umdeutungsbescheides vom 07.09.2023 \nerfolgt sei. Damit habe die Antragstellerin ihre fiktive Erlaubnis verloren; die \nFortgeltungsfiktion lebe durch den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid vom 26.02.2025 \nnicht wieder auf. Im Rahmen der Drittanfechtungsklagen sei festgestellt worden, dass im \nersten Losverfahren die \nc\nGmbH die Erklärung nach § 2a Abs. 4 BremSpielhG nicht \nabgegeben habe. Sie sei aber weder schriftlich noch unter Fristsetzung von einem Monat \ngemäß § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden. \nDieser formelle Verfahrensfehler wirke sich auf das gesamte (erste) Auswahlverfahren aus. \nDa es denkbar gewesen sei, dass nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens das \nLos erneut auf die \nc\n GmbH falle, seien der Erlaubnisbescheid und die \nAblehnungsbescheide zunächst nicht aufgehoben worden. Da sich für die Antragstellerin \nnach dem erneuten Auswahlverfahren keine Veränderung ergeben habe, habe sie \nzunächst an dem Ablehnungsbescheid festhalten wollen. Am 08.10.2024 habe sie jedoch \nihre Verwaltungspraxis geändert und alle vergleichbaren Bescheidungen von Ablehnungen \nin glücksspielrechtlichen Verfahren für sofort vollziehbar erklärt. Angesichts der \nFormulierung des Tenors im Ablehnungsbescheid vom 23.06.2023 sei eine ergänzende \nAnordnung der sofortigen Vollziehung jedoch nicht sinnvoll gewesen, sodass die \nAblehnungsentscheidung aufgehoben und neu erlassen worden sei. Das Verfahren sei mit \neinem \nzivilrechtlichen \nVergabeverfahren, \nwo \nnach \nZuschlagserteilung \neine \nZurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein früheres Stadium nicht mehr möglich sei, \nnicht zu vergleichen. Vielmehr wirkten die Anträge der konkurrierenden Betriebe fort. Das \nAuswahlverfahren richte sich nicht ausschließlich nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG, sondern \nam Losverfahren könnten nur Spielhallenbetreiberinnen teilnehmen, die entsprechende \nErklärungen nach § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG abgegeben hätten. Bei der nicht \nordnungsgemäßen Einholung der Verzichtserklärungen handele es sich entgegen der \nAuffassung der erkennenden Kammer im Beschluss vom 11.03.2025 (5 V 3219/24) nicht \num einen heilbaren Verfahrensfehler, denn die Frist zur Abgabe der Verzichtserklärungen \nwirke sich materiell-rechtlich auf das weitere Auswahlverfahren aus. Bei einer \nnachträglichen Erklärungsabgabe bliebe auch unklar, wer an dem Losverfahren hätte \nteilnehmen dürfen, bspw. wenn nur eine Spielhallenbetreiberin eine solche Erklärung \nnachträglich abgebe. Die Aufrechterhaltung von zwei Anträgen durch die \nc\n GmbH \nführe nicht zur Unwirksamkeit der Anträge. Es sei auch nicht die kleinere Spielhalle 2 \nbehördlich auszuwählen gewesen, denn das Bremische Spielhallengesetz enthalte über \nden suchtpräventiven Ansatz in § 2a Abs. 4 und 5 BremSpielhG hinaus keine materiellen \nKriterien für die von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren \nSpielhallen eines Betreibers. Es hätten nach Prüfung keine Gründe für die Annahme einer \nUnzuverlässigkeit der Betreiberinnen vorgelegen. § 2a Abs. 6 BremSpielhG regele nach \n\n7 \n \ndem Willen des Gesetzgebers auch Konkurrenzsituationen zwischen mehreren Spielhallen \nund mehreren Wettvermittlungsstellen. Das Rücknahmeermessen sei ordnungsgemäß \nausgeübt worden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen zeitnahen Umsetzung der \nglücksspielrechtlichen Regelung überwiege das Vertrauen der Antragstellerin darauf, erst \nab Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2023 die Wettvermittlungsstelle \nnicht mehr betreiben zu dürfen. Die Antragstellerin habe jederzeit mit einer Änderung der \nVerwaltungspraxis des Bürger- und Ordnungsamtes der Antragsgegnerin rechnen \nmüssen. Dies sei im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen und aus \nGründen der Gleichbehandlung mit der\nc\n GmbH geboten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nDer Antrag ist, soweit er zulässig ist, statthaft und begründet. \n \n1. \n§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremGlüG bestimmen, dass für die Erteilung einer Erlaubnis mit \nGeltung ab dem 01.06.2023 (gemeint 01.07.2023) der Antrag frühestens am 01.10.2022 \nund spätestens am 01.03.2023 zu stellen ist und bis zur Entscheidung über den Antrag \neine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis als fortbestehend gilt. Aufgrund dieser Regelung \nentfaltet die Klage vom 28.02.2025 (5 K 458/25), soweit sie gegen die im Bescheid vom \n26.02.2025 ausgesprochene Ablehnung des Antrags vom 27.02.2023 auf Erteilung einer \nErlaubnis zum Betrieb einer WettvermittlungsstelIe in \nBremerhaven \ngerichtet ist, aufschiebende Wirkung. \n \nDem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache eine \nVerpflichtungsklage erheben müsste (und erhoben hat), um die Erteilung der von ihr \nbegehrten Wettvermittlungserlaubnis für die Zeit ab dem 01.07.2023 zu erreichen und in \nVerpflichtungskonstellationen vorläufiger Rechtschutz durch die Gerichte grundsätzlich im \nWege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen ist. \nEinstweiliger Rechtsschutz ist auch bei Verpflichtungsklagen ausnahmsweise dann nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn sich der behördliche Ablehnungsbescheid nicht in \nder Versagung der begehrten Begünstigung erschöpft, sondern zusätzlich (kraft \nfachgesetzlicher Regelung) den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des \nBetroffenen bewirkt, bspw. indem eine vorher bestehende Fiktion der Erlaubnis beendet \nwird. In diesen Fällen ist mit dem Ablehnungsbescheid eine eigenständige Belastung \n\n8 \n \nverknüpft, so dass es durch die Versagung zur Verschlechterung des individuellen \nrechtlichen „status quo“ kommt. Während sonst der in einer Versagungsgegenklage \nmitenthaltene Antrag auf Aufhebung der Versagung keinen Vorteil bringt, gilt hier etwas \nanderes, da die Suspendierung der Ablehnung die vorherige günstigere Rechtsstellung \nwiederaufleben lässt (VG Bremen, Beschl. v. 03.07.2023 – 5 V 1408/23 –, juris mit Hinweis \nauf OVG LSA, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 M 89/22 –, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. \n18.11.2015 – 2 B 221/15 –, juris Rn. 23 zu einem jugendhilferechtlichen Verfahren; zur \nZuverlässigkeitsfiktion nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV: VG Regensburg, Beschl. v. \n05.11.2019 – RN 8 S 19.725 –, juris; außerdem: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, \n43. EL August 2022, § 80 Rn. 57a m.w.N.; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, \nVwGO § 80 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl., § 80 Rn. 12; bestätigt \ndurch OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23 –, Rn. 13 u.a. mit Nachweis zu \nVGH BW, Beschl. v. 14.10.2022 - 6 S 270/22, juris Rn. 15). \n \n§ 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG differenziert für das Entstehen der Fortgeltungsfiktion auch \nnicht danach, ob der Antragstellerin später eine Erlaubnis mit Geltung ab dem 01.07.2023 \nerteilt wird oder nicht. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG gilt eine nach § 18 Abs. 1 \nBremGlüG (d.h. bis zum 30.06.2023) befristete Erlaubnis bis zur Entscheidung über den \nnach § 18 Abs. 2 Satz 1 BremGlüG eingereichten Antrag als fortbestehend. Das Eintreten \nder Fiktionswirkung ist somit nicht abhängig davon, ob der Antragstellerin für den Zeitraum \nab dem 01.07.2023 tatsächlich eine Erlaubnis erteilt wird, sondern allein davon, ob er \ninnerhalb der in § 18 Abs. 2 Satz 1 BremGlüG geregelten Frist einen Antrag unter \nBeifügung der vollständigen Antragsunterlagen gestellt hat. Ein anderes Normverständnis \nwäre in der Praxis nicht umsetzbar, da die Fiktionswirkung den Betrieb der \nWettvermittlungsstelle gerade in dem Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag \nlegalisieren soll. Würde die Fiktionswirkung nur dann eintreten, wenn eine Erlaubnis später \nauch tatsächlich erteilt wird, wäre bis zur behördlichen Entscheidung unklar, ob die \nFiktionswirkung eingetreten ist oder nicht. Dies ließe sich weder mit dem Wortlaut noch mit \ndem Sinn und Zweck der Norm vereinbaren (OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B \n193/23 –, juris Rn. 11). \n \nEbenso ist die Fortbestehensfiktion nicht davon abhängig, ob über den Antrag bis zum \nAblauf der Befristung der Erlaubnis entschieden wird oder nach Ablauf der Befristung. \nBereits nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Eintritt der Fortbestehensfiktion nicht voraus, \ndass die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach Ablauf der Befristungsdauer erfolgt. \nVielmehr knüpft die Fortbestehensfiktion an den fristgerecht eingereichten und mit \nvollständigen Antragsunterlagen versehenen Antrag für eine ab dem 01.07.2023 geltende \nErlaubnis im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BremGlüG an. Liegt ein solcher Antrag vor, gilt \n\n9 \n \ndie bisherige Erlaubnis als fortbestehend (OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B \n193/23 –, juris Rn. 12 ff.). \n \nBei der bis zum 30.06.2023 befristeten Wettvermittlungserlaubnis der Antragstellerin vom \n12.12.2022 handelt es sich um eine Erlaubnis im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 \nBremGlüG. Die Antragstellerin hat am 27.02.2023 und damit innerhalb der in § 18 Abs. 2 \nSatz 1 BremGlüG geregelten Frist die Erteilung einer ab dem 01.07.2023 geltenden \nErlaubnis bei der Antragsgegnerin beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Vollständigkeit \nder eingereichten Antragsunterlagen nicht beanstandet. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ihre fiktive Erlaubnis \nauch nicht (endgültig) durch die erstmalige Bescheidung ihres Antrages durch Bescheid \nvom 23.06.2023 in Gestalt des Umdeutungsbescheides vom 07.09.2023 verloren. \nZutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die Fortbestehensfiktion nach \n§ 18 Abs. 2 Satz 2 BremGlüG mit der (erstmaligen) Ablehnungsentscheidung vom \n23.06.2023 beseitigt wurde (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23 –, \njuris Rn. 16). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 \nBremGlüG, wonach eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis „B[b]is zur Entscheidung über \nden Antrag … als fortbestehend“ gilt. \n \nZu Unrecht meint die Antragsgegnerin aber, dass diese Fortbestehensfiktion nicht \n„wiederaufleben“ kann. Die behördliche und mangels gerichtlicher Anfechtung inzwischen \nbestandskräftige Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.06.2023 in Gestalt des \nUmdeutungsbescheides vom 07.09.2023 durch den Rücknahmebescheid vom 26.02.2025 \nhat rechtsgestaltende Wirkung. Sie beseitigt die Wirksamkeit der ablehnenden \nEntscheidung mit der Folge, dass der Ablehnungsbescheid vom 23.06.2023 keine \nrechtlichen Wirkungen entfaltet und keine Geltung mehr beansprucht. Dies lässt die \nFortbestehensfiktion erneut (und rückwirkend) eintreten (vgl. zu § 84 Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG: BVerwG, Urt. v. 22.01.2002 – 1 C 6/01 –, BVerwGE 115, 352-360, juris Rn. 21; \nBVerwG, Urt. v. 27.02.1996 – 1 C 41/93 –, BVerwGE 100, 287-300, juris Rn. 41; ThürOVG, \nBeschl. v. 30.05.2023 – 4 EO 208/23 –, juris Rn. 34; NdsOVG, Beschl. v. 12.05.2022 – 13 \nPA 138/22 –, juris Rn. 7; OVG Bln-Bdg., Beschl. v. 24.06.2008 – OVG 2 S 36.08 –, juris \nRn. 4). Es sind auch keine Vorschriften oder Gründe ersichtlich, aus denen sich eine \nteilweise Geltungserhaltung des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2023 in Gestalt des \nUmdeutungsbescheides vom 07.09.2023 trotz dessen Aufhebung ergeben könnte. Bei \ndieser Sichtweise würde im Übrigen die Klage vom 24.07.2023 gegen den \nAblehnungsbescheid vom 23.06.2023 (5 K 1687/23) aufschiebende Wirkung entfalten. \nSchließlich gibt es auch keine spezialgesetzliche Regelung, die ein Erlöschen der \n\n10 \n \nFortbestehensfiktion allein aufgrund einer Bescheidungshandlung, d.h. des Umstandes, \ndass eine Entscheidung getroffen worden ist, unabhängig von der Wirksamkeit der \nEntscheidung anordnet. \n \nDie aus dem Tenor ersichtliche Feststellung, dass die Klage insoweit aufschiebende \nWirkung hat, ist geboten, weil die Behörde die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \nmissachtet (sog. faktische Vollziehung). \n \n2. \nHinsichtlich der Aufforderung zur umgehenden Betriebsschließung (Ziff. 3 des Bescheides) \nwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund von in Bundes- oder Landesrecht geregelten Fällen \nentfällt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage gegen die \nSchließungsverfügung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 und § 9 Abs. 1 Satz 2 \nBremGlüG. \n \nDie Schließung der Wettvermittlungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 BremGlüG setzt voraus, dass \nin den Räumlichkeiten unerlaubt Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird. Aufgrund des \nEintritts der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Erlaubnisantrags \nund des Wiederauflebens der Fiktion des Fortbestehens der Erlaubnis vom 12.12.2022 ist \ndas Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis derzeit nicht erfüllt. Das führt zur \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsanordnung. \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid verpflichtet die \nAntragsgegnerin, \nfür \ndie \nDauer \ndes \ndurch \ndie \nAnfechtung \nherbeigeführten \nSchwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die – in einem weiten Sinne – als \nVollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt \nausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen \ndienen (OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 B 193/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.). \n \n3. \nInfolge \nder \nAnordnung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nder \nKlage \ngegen \ndie \nSchließungsanordnung ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die hieran \nanknüpfende Zwangsgeldandrohung (Ziff. 4 des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. \n2 VwGO wiederherzustellen. \n\n11 \n \n \n4. \nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.02.2025 in \nBezug auf dessen Ziffer 6 (Gebührenfestsetzung) anzuordnen, ist hingegen unzulässig. \nGemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, \nwenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil \nabgelehnt hat. Die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei \nder Behörde gestellt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende \nVollstreckung, bei der nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein Aussetzungsantrag bei der \nBehörde entbehrlich wäre. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \n(geringfügiges Unterliegen). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 \nGKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n12 \n \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-13/5-v-459-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"LuftSiZÜV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-13/5-v-459-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364760","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.175305+00:00"}}