{"status":"available","doknr":"OLD364757","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-20","aktenzeichen":"3 K 365/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 365/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Meisel-Suhr und den ehrenamtlichen Richter Thonagel \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2022 \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer \nZuwendung für das Haushaltsjahr 2022 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n2 \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin \nzu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Schröder \n \nTatbestand \nDie Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft und betreibt Einrichtungen der \nKindertagesbetreuung in der Stadtgemeinde Bremen. Aufgrund Spaltungs- und \nÜbernahmevertrags vom 25.08.2022 hat die Klägerin Teile des Vermögens der \n \n gGmbH mit Sitz in Berlin, namentlich den in Bremen befindlichen Betrieb der \n gGmbH, der sich auf sämtliche von dieser in Bremen betriebene \nKindertageseinrichtungen erstreckt, durch Abspaltung zur Aufnahme übernommen. \n \nAuf Grundlage des § 18 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in \nTageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG) wurden der Klägerin bzw. ihrer \nRechtsvorgängerin durch die Beklagte in den vergangenen Jahren Zuwendungen zu den \nPersonal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtungen aufgrund einer \ndurch Senatsbeschluss vom 06.03.2001 zum Kindergartenjahr 2001/2002 eingeführten \nund durch Senatsbeschluss vom 18.07.2022 geänderten Förderpraxis gewährt. Die \nanzuerkennenden Ausgaben für die Durchführung der Kindertagesbetreuung wurden \ndabei auf Basis der Multiplikation von Jahresganztagsplätzen mit einem Referenzwert \nermittelt (sog. „Akzeptables Betriebsergebnis“). \n \nDer Jahresganztagsplatz (JGP) ist eine Kennzahl, die den unterschiedlichen Aufwand pro \ntatsächlich angebotenem Platz in Abhängigkeit zur täglichen Betreuungsdauer und \nAltersgruppe des Kindes abbilden soll. Die der Bestimmung der Zuwendungshöhe \nzugrunde gelegten Jahresganztagsplätze eines Einrichtungsträgers stellen sich als das \nProdukt aus den „tatsächlich“ angebotenen Plätzen mit einem Faktor für den \n\n3 \n \nBetreuungsumfang und die Altersgruppe (sog. „Altersgruppenfaktor“; z.B. 0,86 für einen \nBetreuungsumfang eines Kindergartenkindes (Ü3-Kind) von 6 Std. täglich, 1,0 für einen \nBetreuungsumfang eines Ü3-Kindes von 8 Std. täglich, 3,5 für einen Betreuungsumfang \neines Kindes unter drei Jahren (U3-Kind) von 8 Std. täglich) und der Anzahl der Monate \ndar (z.B. 30 Plätze x 0,86 x 12 Monate = 309,60 JGP). \n \nDer Referenzwert setzt sich aus Kostenpositionen für Unterhalt, Verwaltung, pädagogische \nSachmittel, Verpflegung, Reinigung, Personal und Fortbildung zusammen. Er soll in \npauschalierter \nWeise \ndie \nnotwendigen \nPersonal- \nund \nSachausgaben \nohne \nBerücksichtigung der Mieten und Abschreibungen auf Gebäude für die Ganztagsbetreuung \neines Kindes als zuwendungsfähige Obergrenze abbilden. Er wurde auf der Grundlage der \nDaten einer Kostenanalyse eines durch die Beklagte in Auftrag gegebenen Gutachtens \n„zur \nOrganisation \nund \nWirtschaftlichkeitsuntersuchung \nder \nLeistungen \nin \nKindertagesheimen und in der Kinderbetreuung insgesamt“ aus dem Jahr 1999 festgesetzt \nund bis zum Jahr 2007 in Anpassung an Kostensteigerungen und im Rahmen der zur \nVerfügung gestellten Haushaltsmittel jährlich erhöht. Hinsichtlich der im Referenzwert \nberücksichtigten Kosten für die Versorgung mit Mittagessen, für Fortbildung, Fachberatung \nund Supervision sowie mit pädagogischem Material (Spiel- und Bastelmaterial) gab die \nBeklagte zudem Teilleistungshöchstbeträge vor. Eine Förderung der Sachausgaben über \nden jeweiligen Teilleistungshöchstbetrag erfolgte nicht, auch wenn die maximal mögliche \nGesamtzuwendung nach dem akzeptablen Betriebsergebnis nicht erreicht wurde. Die \nÜberprüfung der Einhaltung der Teilleistungshöchstbeträge erfolgte jeweils im Rahmen der \nVerwendungsnachweisprüfung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. \n \nIm Jahr 2008 entschied sich die Beklagte angesichts der Haushaltslage, von einer \njährlichen Erhöhung des Referenzwertes abzusehen. Der Referenzwert lag seitdem \nunverändert \nauf \ndem \nNiveau \ndes \nJahres \n2007 \nbei \n484,72 \nEuro. \nDer \nTeilleistungshöchstbetrag für das Mittagessen lag seit 2011 unverändert bei 3,94 Euro. \n \nDie den freien Trägern gewährte Gesamtzuwendung ermittelte sich im Wesentlichen aus \ndem akzeptablen Betriebsergebnis, abzüglich eines pauschalen Eigenanteils zwischen \n0 % und maximal 10 % und der im Bewilligungszeitraum vereinnahmten Elternbeiträge \noder sonstigen Einnahmen, und zuzüglich einer seit 2008 gewährten pauschalen Erhöhung \nder sich danach ergebenden Zuwendungssumme um 2 %, den seit 2007 entstandenen \nPersonalmehrausgaben \naufgrund \nvon \nTariferhöhungen \nunter \nBeachtung \ndes \nBesserstellungsverbots, sowie der Mieten, die im Rahmen des Referenzwertes keine \nBerücksichtigung fanden. Außerdem wurden den freien Trägern auf Antrag weitere \nKostenpositionen \nausgeglichen, \ndie \nz.B. \naus \neiner \ngegenüber \nder \n\n4 \n \nReferenzwertberechnung \nanerkannten \nSteigerung \nder \ndort \nberücksichtigten \nTeilleistungsbeträge für die Fortbildungskosten um 10 Euro/Platz, aus der Erhöhung der \nPersonalschlüssel oder aus einer pauschalen Abgeltung der Erweiterung der \nGruppengröße im Krippenbereich von acht auf zehn Kinder folgten („9./10. Platz-\nPauschale“). \n \nDie Beklagte ließ in den Jahren 2011 und 2017 jeweils eine Neubestimmung des \nReferenzwerts \ndurch \ndie \nF.-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \ndurchführen. \nDie \nvorgeschlagenen Fortschreibungen des Referenzwertes (vgl. F-Gutachten v. 26.10.2017, \n2011: 550,57 Euro; 2017: 660,99 Euro) übernahm sie jedoch jeweils aus haushalterischen \nGründen nicht. \n \nErst nachdem das Oberverwaltungsgericht Bremen in dem Verfahren eines anderen \nJugendhilfeträgers entschieden hatte, dass die Beklagte ihrer Überprüfungs- und \nAnpassungspflicht hinsichtlich der seit 2007 erfolgten Sachkostensteigerungen nicht \nnachgekommen sei (vgl. Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 90), wurde mit \nSenatsbeschluss vom 19.07.2022 eine Sachkostenerhöhung für referenzwertfinanzierte \nTräger in der Kindertagesbetreuung ab dem 01.08.2022 beschlossen. Die Anpassung der \nSachkosten wurde ausgehend von den Feststellungen des F-Gutachtens vom 26.10.2017 \nberechnet. Die auf Basis des F-Gutachtens ermittelten Steigerungen der Sachkosten und \nPersonalkostenanteile bis zum Jahr 2017 wurden für die Jahre 2018 bis 2021 \nfortgeschrieben. Die rechnerische Steigerung für die Jahre 2011 bis 2021 beträgt demnach \ninsgesamt 38,09 Euro (21,54 %). Von diesem Wert wurde ein Abschlag in Höhe von 25 % \nvorgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht allein die allgemeine \nPreisentwicklung, sondern die tatsächlich in der Praxis anfallenden Kosten zu \nberücksichtigen seien. Es habe sich gezeigt, dass die von F. zugrunde gelegten Werte \nnicht den von der Beklagten ermittelten durchschnittlichen Gesamtkosten pro JGP \nentsprächen, sondern letztgenannte 2016 fast 20 % unter dem hochgerechneten Wert \ngelegen hätten. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte sei daher ein Abschlag \nin Höhe von 25 % vorzunehmen. Danach ergibt sich ein Erhöhungswert von rund 28,57 \nEuro je JGP (der rechnerische Erhöhungswert von 38,09 Euro abzgl. 25 % Abschlag). \nDaneben wurde erstmals zwischen den U3- und Ü3-Plätzen differenziert. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass bei der Einführung des Referenzwertes und der Aufstellung der \nFaktoren je nach Angebotstyp die Frage der Verteilung U3 und Ü3 aufgrund einer \nMischkalkulation vernachlässigt worden sei. Durch den massiven Ausbau – insbesondere \nim U3-Bereich auf mittlerweile gut 23 % vom Gesamtplatzangebot – sei dieser \nGesichtspunkt nunmehr bei der Bestimmung einer Sachkostenerhöhung zu beachten. \nOhne diese Berücksichtigung würde sich aufgrund des im U3-Bereich verwendeten \n\n5 \n \nMultiplikationsfaktors von 3,5 eine Sachkostenerhöhung pro Ganztagesplatz im U-3-\nBereich von 100,- Euro je Monat ergeben (3,5 JGP x 28,57 Euro), was über eine \nangemessene Erhöhung deutlich hinausgehen würde. Um die unterschiedlichen \nAuswirkungen bei den U3- und Ü3-Plätzen sachgerecht abzubilden, wurden zwei \nunterschiedliche \nSachkostenerhöhungswerte \nangesetzt. \nZunächst \nwurde \ndie \nEssenspauschale von 3,94 Euro um 1,16 Euro auf 5,10 Euro erhöht. Da die Erhöhung der \nEssenspauschale pro Platz nur einmal anerkannt werden sollte, wurde von dem \nerrechneten Erhöhungsbetrag im U3-Bereich von 100,- Euro ein Betrag in Höhe von 54,38 \nEuro in Abzug gebracht (Abzug der erhöhten Essenspauschale von 1,16 Euro bei \ndurchschnittlich 18,75 Portionen/Monat = 21,75 Euro x 2,5 Faktor = 54,38 Euro). Daraus \nergibt sich ein Betrag in Höhe von 45,62 Euro. Ein weiterer Abzug erfolgte für den Bereich \nder übrigen Sachkosten. Diese betragen nach Abzug der Erhöhung der Essenspauschale \nnoch 6,82 Euro (28,57 Euro – 21,75 Euro = 6,82 Euro). Dieser Betrag müsse laut den \nErläuterungen im Senatsbeschluss für den U3-Bereich je Platz höher liegen, da \nverschiedene Kostenbestandteile wie Reinigung, Heizung o. Ä. je Platz schon aufgrund \nder größeren Fläche je Kind höher seien. Deswegen sei hier maximal der Faktor 2 \nangemessen. Dies bedeute, dass im sonstigen Sachkostenbereich 6,82 Euro mal dem \nvorgenannten Faktor 2 (= 13,64 Euro) als Erhöhungsbetrag anzuerkennen sei. Die \nvorgenannten 45,62 Euro wurden demnach um 10,23 Euro (= 6,82 Euro x 1,5) reduziert. \nDies ergibt einen anzuerkennenden Erhöhungsbetrag von 35,39 Euro (sonstige \nSachkosten i.H.v. 13,64 Euro plus die Verpflegungskostenerhöhung von 21,75 Euro). Dies \nbedeutet, dass im U3-Bereich pro JGP die Erhöhung mit 10,11 Euro (35,39 Euro / Faktor \n3,5) bemessen wird. Die Fortbildungskosten werden nicht mehr pauschal um 10 Euro je \nPlatz gewährt, sondern zukünftig als Teil der Sachkosten über den Referenzwert \nabgegolten. Die 9./10.-Plätze für U3-Kinder, die zuvor jeweils mit pauschal 200,- \nEuro/Monat gefördert wurden, wurden analog der Sachkostenanpassung des Ü3-\nBereiches ebenfalls um 28,57 Euro auf 228,57 Euro erhöht. Darüber hinaus wurden ab \n2022 auch die zuvor geltenden Teilleistungshöchstbeträge aufgehoben, um den Trägern \ndurch die hierüber entstehende Deckungsfähigkeit der Mittel mehr Flexibilität zu \nermöglichen. Statt der bislang seit 2008 gewährten pauschalen Erhöhung der \nZuwendungssumme um 2 % habe man sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung \ndazu entschieden, dass die vorgenannte Erhöhung um 10,11 Euro bzw. 28,57 Euro nicht \nauf den alten Referenzwert, sondern auf den alten Referenzwert zzgl. 2 % (= 494,41 Euro) \naddiert werde. Im Ergebnis wurde der Referenzwert ab dem 01.08.2022 pro JGP für den \nU3-Bereich auf 504,52 Euro und für den Ü3-Bereich auf 522,98 Euro angehoben. \n \nAuf Zuwendungsantrag der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 25.03.2022, \ngeändert am 31.08.2022, 12.09.2022 und 14.11.2022, bewilligte die Beklagte mit Bescheid \n\n6 \n \nvom 29.11.2022 unter Widerruf eines Bescheides vom 26.10.2022 sowie der an die \nRechtsvorgängerin der Klägerin gerichteten vorläufigen Zuwendungsbescheide vom \n17.12.2021 und 16.05.2022 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 eine Zuwendung \nals Fehlbedarfsfinanzierung bis zu einer Höhe von insgesamt 4.275.580,16 Euro. Die \ngewährte Zuwendung liegt 463.296,84 Euro unterhalb der beantragten Zuwendung in \nHöhe des im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Fehlbedarfs von 4.738.877,00 Euro. In dem \nstreitgegenständlichen Bewilligungsbescheid wird hierzu ausgeführt, dass der im \nWirtschaftsplan ausgewiesene Fehlbedarf in Höhe von 4.738.877,00 Euro über der \nmaximal möglichen Gesamtzuwendung in Höhe von 4.286.380,16 Euro liege und die \nDifferenz durch eigene Mittel oder Einsparungen auszugleichen sei, um die \nGesamtfinanzierung \nzu \ngewährleisten. \nAusweislich \nder \nAnlagen \nzu \ndem \nstreitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 29.11.2022 berücksichtigte die Beklagte \nin ihren Berechnungen für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2022 2.857,86 JGP \nund einen Referenzwert von 484,72 Euro pro JGP sowie für den Zeitraum ab August 2022 \n1.414,90 JGP für unter Dreijährige mit einem Referenzwert von 504,52 Euro und 1.414,90 \nJGP für über Dreijährige mit einem Referenzwert von 522,98 Euro. Hieraus errechnete die \nBeklagte ein akzeptables Betriebsergebnis in Höhe von 2.657.585,88 Euro. Unter \nBerücksichtigung weiterer zuwendungsfähiger Ausgaben (der Nettokaltmiete in Höhe von \n985.602,00 Euro, einer Erhöhung der Fortbildungspauschale bis Juli 2022 in Höhe von \n1.388,39 Euro, einem Zuschlag für Personalverstärkung in Höhe von 322.186,85 Euro, \neiner Pauschale von 200,00 Euro bzw. (ab 08/2022) 228,57 Euro pro Monat für ein 9. und \n10. Kind pro Krippengruppe (insg. 13.857,10 Euro), einem Zuschlag für Tarifeffekte in Höhe \nvon 230.004,93 Euro, einem Zuschlag für die Bereitstellung der Verpflegung für \n e. V. und \n sowie Vorlaufkosten (Personal) für die Kitas „A \n“ und „T\n“) errechnete die Beklagte unter Abzug der von der Klägerin \nangegebenen Einnahmen in Höhe von 10.800,- Euro eine Zuwendungssumme in Höhe \nvon 4.275.580,16 Euro. \n \nDer an die Klägerin adressierte Bescheid wurde laut Ab-Vermerk in der Behördenakte am \n29.11.2022 zur Post gegeben. Am selben Datum ging der Bescheid als PDF-Anlage per \nE-Mail mit der Nachricht „...anbei erhalten Sie den Änderungsbescheid für die \nEinrichtungen der \n gGmbH. Ich habe die Nachzahlung per \nSofort zur Auszahlung gegeben. Das Original folgt auf dem Postweg.“ an den zuständigen \nRegionalleiter der Klägerin, der sich noch am selben Tag per E-Mail für die Übersendung \ndes Bescheides bedankte. Mit weiterer E-Mail vom 05.12.2022 bat der Regionalleiter der \nKlägerin um ein Treffen, um ein paar Detailfragen zum Zuwendungsbescheid zu klären. \nMit E-Mail vom 06.12.2022 bat der Regionalleiter zudem um Mitteilung, wie die Früh-\n/Spätdienst-Finanzierung im Bescheid berücksichtigt worden sei. Mit E-Mail vom \n\n7 \n \n30.01.2023 bat die Klägerin sodann um Zusendung des Zuwendungsbescheides 2022, da \nder avisierte postalische Zugang bisher nicht erfolgt sei. Daraufhin schickte die Beklagte \nden Bescheid unter dem Datum 29.11.2022 erneut mit E-Mail vom 31.01.2023 an die \nKlägerin und gab ihn erneut zur Post. \n \nGegen den Bescheid vom 29.11.2022 hat die Klägerin am 23.02.2023 Klage erhoben, mit \nder sie die Erhöhung der Zuwendung um die entstandene Differenz zwischen Fehlbedarf \nund Zuwendung begehrt. Ihr Anspruch auf Gewährung der ungedeckten Kosten, hilfsweise \nein Anspruch auf Neubescheidung des Förderantrages folge aus § 18 Abs. 1 BremKTG. \nDie Beklagte habe den Eigenanteil in dem streitgegenständlichen Bescheid mit 0,- Euro \nfestgesetzt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Vollfinanzierung der von ihr \nbetriebenen Kindertageseinrichtungen habe. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 18 \nBremKTG gebe es einen Eigenanteil, der von dem Träger zu tragen und nicht von der \nZuwendung des § 18 Abs. 1 BremKTG gedeckt sei. Die übrigen Kosten seien hingegen – \nsofern sie nicht unangemessen seien – von der Beklagten zu decken. Davon, dass die \nihrem Antrag zugrunde gelegten Kosten unangemessen wären, gehe auch die Beklagte \nnicht aus. \n \nDarüber hinaus habe die Beklagte die Grenzen der ihr nach § 18 Abs. 4 BremKTG \neingeräumten Ermächtigung, die für den Betrieb der Einrichtungen angemessenen Kosten \nzu bestimmen, überschritten. Sie habe ihren Gestaltungsspielraum bezüglich der \nFestlegung der Angemessenheit der Sachausgaben insoweit überschritten, als sie ab dem \nJahr 2008 von der jährlichen Anpassung des Referenzwertes als Grundlage der \nBerechnung der Zuwendung abgesehen habe. Ihrer Überprüfungs- und Anpassungspflicht \nsei die Beklagte ersichtlich nicht nachgekommen. Die im Jahr 2011 vorgenommene \nNeubestimmung des Referenzwertes habe die Beklagte nicht dazu veranlasst, die \nvorgeschlagene Fortschreibung des Referenzwertes auf 551,29 Euro ab dem Jahr 2011 \nauch umzusetzen. Auch die im Jahr 2017 vorgenommene erneute Neubestimmung des \nReferenzwertes habe nicht zu einer Anpassung des Referenzwertes geführt. Die \nFörderpraxis der Beklagten sei daher rechtswidrig. Dies folge für den Zeitraum bis \neinschließlich Juli 2022 unmittelbar aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen \nvom 14.07.2021 (Az.: 2 LC 112/20). Die für den Zeitraum ab August 2022 vorgenommene \nErhöhung der Referenzwerte habe an der Rechtswidrigkeit der Förderpraxis nichts \ngeändert. Dadurch, dass eine Fortschreibung der Werte des F-Gutachtens nur für den \nZeitraum bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt sei, seien von vornherein die massiven, durch \ndie COVID-19-Pandemie und den Ukraine-Krieg verursachten Kostensteigerungen des \nJahres 2022 nicht berücksichtigt worden. Der überdies von den unauskömmlichen \nfortgeschriebenen Referenzwerten vorgenommene Abschlag von 25% sei willkürlich und \n\n8 \n \nnicht \nnachvollziehbar. \nAngeblich \nhätten \ndie \nvon \nder \nBeklagten \nermittelten \ndurchschnittlichen Gesamtkosten pro Jahresganztagsplatz fast 20% unter dem von F. \nermittelten Wert gelegen. Dies sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch, wie \nschon der Umstand belege, dass die Beklagte selbst bereits im Jahr 2016 Gesamtkosten \nje Jahresganztagsplatz von 666,34 Euro mitgeteilt habe, einen Betrag, der über dem von \nF. ermittelten Betrag liege. Völlig unerfindlich und willkürlich sei, dass die Beklagte die \nGesamtkosten pro Jahresganztagsplatz nicht nur um 20%, sondern 25% kürze. \nOffensichtlich sei eine Reduzierung der Referenzwerte gegenüber dem von F. ermittelten \nReferenzwert nach Haushaltslage erfolgt. Ein Haushaltsvorbehalt widerspreche indes § 21 \nBremKTG. Der Umstand, dass die Beklagte mit der Erhöhung der Referenzwerte hinter \ndem von der von ihr selbst beauftragten F. für das Jahr 2017 ermittelten Referenzwert \nerheblich zurückgeblieben sei, zeige, dass es bei der Erhöhung der Referenzwerte ab \nAugust 2022 nicht darum gegangen sei, den angemessenen Aufwand für den Betrieb von \nKindertageseinrichtungen zu decken. \n \nDie Beklagte habe ihren Gestaltungsspielraum bezüglich der Festlegung der \nAngemessenheit der Sachausgaben ferner insoweit überschritten, als sie keine gesonderte \nRegelung für die Aufbauphase und Unterbelegung einer Kindertageseinrichtung getroffen \nhabe. \nIn \nsolchen \nPhasen \nführe \ndie \nFinanzierung \nin \nAbhängigkeit \nvon \nJahresganztagsplätzen zwangsläufig zu einer Unterfinanzierung, da sich die Förderung \nwegen der geringen Anzahl von Jahresganztagsplätzen reduziere, während die \nBetriebskosten wie Miete, Mietnebenkosten, Kosten der Wartung technischer Anlagen und \nReinigungskosten unvermindert anfielen. Ein kostendeckender Betrieb sei nach dem \nFinanzierungssystem \nder \nBeklagten \nbei \nnicht \nvollständig \nbelegten \nKindertageseinrichtungen nicht möglich. Da in der Aufbauphase und aufgrund \nPersonalmangels eine nicht vollständige Auslastung der Kindertageseinrichtungen \nregelmäßig unvermeidbar sei, hätte die Beklagte für diese Fälle eine die Kosten des \nBetriebs der Kindertageseinrichtungen deckende Regelung treffen müssen, was mit der \nbestehenden Finanzierung in Abhängigkeit von Jahresganztagsplätzen nicht gewährleistet \nsei. \nHiervon \nsei \ndie \nKlägerin \nin \nbesonderem \nMaße \nbetroffen, \nda \nihre \nKindertageseinrichtungen sämtlich nicht vollständig belegt gewesen seien, weil sie sich \nentweder in der Aufbauphase befanden hätten und/oder eine vollständige Auslastung \naufgrund erheblichen Personalmangels nicht möglich gewesen sei. \n \nFerner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte, vertreten durch ihre damalige \nMitarbeiterin Frau U., der Klägerin bei einem Gespräch im Jahr 2017 im Rahmen der \nErörterung von Plänen der Klägerin für den Betrieb von Kitas in Bremen in Aussicht gestellt \nhabe, dass diese keinen Eigenanteil zu tragen haben werde. Dies sei Grundlage für die \n\n9 \n \nEntscheidung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen, in Bremen Kitas zu errichten \nund zu betreiben. Dadurch, dass die Beklagte gleichwohl die angemessenen Kosten der \nKlägerin nicht vollständig decke, sondern in dem angefochtenen Bescheid einen \nFehlbetrag ausgewiesen habe, der „durch eigene Mittel oder Einsparungen auszugleichen“ \nsei, habe sie jedoch praktisch einen Eigenanteil festgesetzt und gegen die Absprache \nverstoßen. \n \nAn dem Befund, dass die Anpassung der Referenzwerte ab August 2022 die \nangemessenen Kosten des Betriebs einer Kindertageseinrichtung nicht decken würden, \nändere \nauch \nder \nUmstand \nnichts, \ndass \ndie \nBeklagte \nzusätzlich \nzu \nder \nReferenzwertfinanzierung einen Zuschlag für Tarifsteigerungen gewährt habe. Dieser \nZuschlag habe nicht zur Folge, dass die Förderung insgesamt angemessen sei. Die \nBeklagte berücksichtige nämlich nicht die tatsächlichen Personalkosten, sondern die \nKosten eines anhand der Belegung der Kitas ermittelten Personalschlüssels. Auf diese \nrechnerischen Personalkosten werde der prozentuale Zuschlag für die Tarifsteigerungen \naufgeschlagen. Die tatsächlichen Personalkosten seien aber höher, da die tatsächliche \nBelegung der Kitas häufig hinter der Planung zurückbleibe und mithin mehr Mitarbeiter \nangestellt würden, als nach der Belegung von der Beklagten als angemessen angesehen \nwürden. \n \nZu Unrecht habe die Beklagte zudem Firmenbeiträge in Höhe von 10.800,- Euro von dem \nakzeptablen Betriebsergebnis in Abzug gebracht. Es handele sich hierbei um Beiträge von \nUnternehmen für Belegplätze in Kitas, namentlich der Kita W. Diese Beiträge würden \naufgrund vertraglicher Vereinbarung mit Unternehmen für Mehrkosten aufgrund längerer \nBetreuungszeiten und kürzerer Schließzeiten gezahlt. Diese Kosten seien nicht \nGegenstand der Referenzwertfinanzierung und Leistungen zur Deckung dieser Kosten \nkönnten daher nicht im Rahmen der Referenzwertfinanzierung mindernd berücksichtigt \nwerden. \n \nDass die Praxis der Beklagten willkürlich sei, belege auch der Umstand, dass sie im \nRahmen der Verwendungsnachweisprüfung für die der Rechtsvorgängerin der Klägerin für \ndas Jahr 2021 gewährte Zuwendung sämtliche Kosten in voller Höhe anerkannt und die \nZuwendung neu festgesetzt habe. Für das Jahr 2021 sei kein Fehlbetrag verblieben. Da \nmit der Zuwendung für das Jahr 2021 der Betrieb derselben Kitas gefördert worden sei, \nwie mit dem vorliegenden Bescheid, sei kein Grund ersichtlich und auch von der Beklagten \nnicht dargetan, weshalb für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum die \ntatsächlichen Kosten abweichend von der Zuwendung für das Jahr 2021 nicht vollständig \nzu decken sein sollten. \n\n10 \n \n \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 29. November \n2022 -Az.\n- die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zuwendung in \nder beantragten Höhe für das Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung des Betriebs \nder Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung der Klägerin zu bewilligen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEs bestehe kein Anspruch auf Vollfinanzierung. Zudem habe die Klägerin bisher auch nicht \nbelegt, dass sie tatsächlich Kostensteigerungen in den genannten Bereichen habe. Die \nFinanzierung über eine Pauschale werde seitens des Oberverwaltungsgerichts Bremen \nausdrücklich für zulässig gehalten. Bei der Bemessung der Förderhöhe überschreite sie \nauch schon nicht allein durch eine Abweichung von den durch F. ermittelten Werten ihren \nErmessensspielraum. Vielmehr sei die Förderung insgesamt angemessen und könne nicht \nunabhängig von weiteren Rahmenbedingungen, wie z. B. fachlichen Standards und \ntatsächlichen Kostenstrukturen gesehen werden. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur \nÜberprüfung mit der Erhöhung der Referenzwerte zum 01.08.2022 nachgekommen. Sie \nhabe dabei neben den sich aus den Indices ergebenen Anhaltspunkten für die \nKostenentwicklung auch zahlreiche weitere Aspekte berücksichtigt, um letztlich eine \nangemessene Förderhöhe zu ermitteln. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass die \nTräger eine Anhebung auf etwa gleicher Höhe gefordert hätten, d. h. die erfolgte Erhöhung \nals angemessen betrachten würden. Die Argumentation der Klägerin, dass die sich von F. \nermittelten Werte ohne weiteres als angemessene Förderhöhe übertragen ließen, sei nicht \nrichtig. Dies belege die Klägerin schon durch ihren eigenen damit im Widerspruch \nstehenden Vortrag, sie benötige für den Betrieb ihrer Einrichtungen insgesamt 463.296,84 \nEuro mehr als bewilligt. Würde jedoch auf Grundlage der F.-Werte die Zuwendung \nberechnet, läge diese 865.793,48 Euro über der bewilligten Summe und damit rund \n380.000 Euro über den tatsächlichen Kosten der Klägerin. \n \nBei der Eröffnung neuer Einrichtungen werde insbesondere die vollständige Miete für die \nEinrichtung über Zuwendungen finanziert. Insofern werde das Risiko der Eröffnungsphase \nreduziert, indem diese unvermeidbaren Kosten refinanziert würden. Die Personal- und \nSachkosten entstünden ganz überwiegend erst mit Belegung der Plätze (z. B. \npädagogisches \nGruppenpersonal, \nEssensversorgung, \nReinigungsbedarfe \nfür \nGruppenräume). Ggf. weitere, nicht vermeidbare Kosten könnten nur aufgrund einer \nPrüfung im Einzelfall bewertet werden. Grundsätzlich bleibe es jedoch Aufgabe des \n\n11 \n \nTrägers, sein Angebot zu betreiben sowie das dafür notwendige Personal einzustellen. \nEine geringe Unterbelegung im laufenden Betrieb sei regelmäßig über die laufende \nBetriebskostenförderung insgesamt kompensierbar, da bezogen auf das vollständige \nPersonalvolumen des Trägers und z. B. aufgrund von temporär unbesetzten Stellen(-\nanteilen) der Träger regelmäßig über Steuerungsmöglichkeiten verfüge. \n \nDie Regelungen zu den Firmenbeiträgen fußten auf Absprachen mit der Klägerin in den \nJahren 2017/2018, die insbesondere in Bezug auf die Belegplätze in der Kita W. geführt \nworden seien. Die Unternehmen könnten sog. Belegrechte kaufen bzw. mieten und im \nGegenzug besondere Anforderungen/Ausstattungen formulieren. Die Einnahmen der \nKlägerin, die zur Refinanzierung dieser Zusatzangebote entstünden, sollten entsprechend \nzweckgebunden und außerhalb der Finanzierung verrechnet werden (derzeit 300,- Euro \nmtl.). Da die „Belegplatz-Kinder“ jedoch auch am Regelangebot teilnehmen würden, sei \nebenfalls vereinbart worden, dass ein Teil der Einnahmen entsprechend bei der \nBerechnung in Abzug gebracht werde. Dieser Anteil sei auf 200,- Euro/Monat im Ü3-\nBereich und 300,- Euro/Monat im U3-Bereich festgelegt worden. Die Berücksichtigung von \nEinnahmen für Belegplätze entspreche der Regelung des § 6 Abs. 5 Aufnahmeortsgesetz, \nnach dem die von den regulären Kriterien abweichende Belegung mit einer \nentsprechenden laufenden Kostenbeteiligung der Arbeitgeber verknüpft worden sei. \nDarüber hinausgehende Einnahmen könnten für Zusatzangebote verwendet werden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und \nzum Teil begründet (II.). \n \nI. \nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. \nSie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. \n \nNach § 74 Abs. 1 u. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage, soweit – wie hier – nach § 68 \nVwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Bekanntgabe ist die Eröffnung des \nVerwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen (§ 37 Abs. 1 SGB X). Sie setzt eine \nzielgerichtete (willentliche) Mitteilung durch die Behörde an die Adressaten voraus (vgl. \nBeckOGK/Mutschler, 15.11.2024, SGB X § 37 Rn. 9). Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 \n\n12 \n \nSatz 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich und \nin anderer Weise erlassen werden. Die Wahl der Form steht im Verfahrensermessen der \nBehörde, wenn – wie im vorliegenden Fall – keine spezialgesetzliche Regelung existiert, \ndie eine Bekanntgabe in einer bestimmten Form vorschreibt (vgl. BeckOGK/Mutschler, \n15.02.2024, SGB X § 33 Rn. 38). \n \nDie Klägerin hat die Klagefrist nicht versäumt, da der Bescheid vom 29.11.2022 der \nKlägerin weder durch die Übersendung per E-Mail am 29.11.2022 (1.) noch durch die \nVersendung des am 29.11.2022 per Post aufgegebenen Briefs (2.) wirksam bekannt \ngegeben wurde. Der Mangel der Bekanntgabe ist am 31.01.2023 als geheilt anzusehen, \nsodass die Klageerhebung am 23.02.2023 fristgerecht erfolgte (3.). \n \n1. \nZunächst stellt die Übersendung des Bescheides per E-Mail am 29.11.2022 keine \nBekanntgabe i.S.d. § 37 Abs. 1 SGB X dar. \n \nZwar können elektronische Verwaltungsakte auch E-Mails sein (vgl. BeckOK \nVwVfG/Tiedemann, 67. Ed. 01.04.2025, VwVfG § 37 Rn. 30, beck-online). Das \nelektronische Dokument muss jedoch, um von einem elektronischen Verwaltungsakt \nausgehen zu können, das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original des \nVerwaltungsakts sein. Das ist der Fall, wenn sich der Erlass in der Übermittlung des \nelektronischen Dokuments erschöpft (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2017 – 14 A 1689/16 – \nm.w.N.; OVG Bremen Beschl. v. 19.4.2023 – 8 B 321/22, BeckRS 2023, 10635 Rn. 19, \nbeck-online). Der Bekanntgabewille fehlt hingegen, wenn die Übersendung eines \nSchriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften \nRechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt \neines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. BFH, Urt. v. 04.10.1989 – \nV R 39/84 – BFH/NV 1990, 409 –juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 3 C 19.12 \n–, ZOV 2013, 128 – juris). \n \nVon einem solchen Bekanntgabewillen kann hier nicht ausgegangen werden. Der \nBehördenakte ist zu entnehmen, dass die Zuwendungsbescheide nicht lediglich per E-Mail \nan die Klägerin übersandt wurden. Es wurde gerade darauf hingewiesen, dass das \n„Original“ auf dem Postweg folge. Der Erlass des Bescheides erschöpft sich also gerade \nnicht in der Übermittlung des elektronischen Dokuments. \n \n2. \n\n13 \n \nDie Beklagte konnte zudem nicht nachweisen, dass der Bescheid der Klägerin durch die \nAufgabe zur Post am 29.11.2022 wirksam bekanntgegeben worden ist. \n \nGemäß § 37 Abs. 2 SGB X in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Bekanntgabe \nbis zum 31.12.2024 geltenden Fassung (vgl. zu § 110 Abs. 2 Satz 1: LVwG OVG \nSchleswig-Holstein, Urt. v. 26.05.2025 – 6 LB 10/24 –, Rn. 33) gilt ein schriftlicher \nVerwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer \nwenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die \nBehörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges \nnachzuweisen hat. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gilt der Bescheid nicht am \n02.12.2022 als der Klägerin bekanntgegeben. Zwar wurde die Aufgabe zur Post vorliegend \ndurch den behördlichen Ab-Vermerk vom 29.11.2022 ordnungsgemäß dokumentiert. \nJedoch bestreitet die Klägerin den Zugang des Bescheides vor dem 03.02.2023. Anders \nals im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der \nden Zugang überhaupt bestreitet, auch keine weitere Substantiierung verlangt werden. \nEine solche Substantiierung wäre der Klägerin nicht möglich, da ein Empfänger nichts dazu \nvortragen kann, warum ihn ein Schreiben nicht erreicht hat (sog. Unmöglichkeit des \nBeweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die \nBekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das \nRisiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des \nAnscheinsbeweises zugutekommen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.01.2020 – 2 \nLB 2/19 –, juris Rn 27 m.w.N.). \n \nVorliegend war es der Beklagten nicht möglich, den Zugang des am 29.11.2022 per Post \nabgeschickten Bescheides nachzuweisen. \n \n3. \nDer Mangel der Bekanntgabe ist zum 31.01.2023 als geheilt anzusehen, da die Klägerin \nden streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich erhalten hat. Dies ergibt sich aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 8 VwZG. \n \nNach § 8 VwZG gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen \nlässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in \ndem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen \nist. \n \nEine direkte Anwendung der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG scheidet im vorliegenden \nFall aus, da die Behörde den Bescheid nicht förmlich zustellen wollte. Die Vorschrift setzt \n\n14 \n \njedoch voraus, dass eine förmliche Zustellung durch die Behörde beabsichtigt gewesen ist, \nalso ein Zustellungswille vorliegt. Der Wille, dem Empfänger das Dokument zur Kenntnis \nzu geben, genügt insoweit nicht (vgl. BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 67. Ed. \n01.04.2025, VwZG § 8 Rn. 5). Fehlte es an einem (förmlichen) Zustellungswillen der \nBehörde, liegt darin kein Mangel der Zustellung im Sinne der Norm. Vorliegend hat die \nBeklagte ersichtlich auf eine förmliche Zustellung verzichtet und den Bescheid lediglich per \neinfachem Brief an die Klägerin versandt. \n \nWenn eine Zustellung – wie hier – nicht vorgeschrieben ist, kann die Regelung des § 8 \nVwZG für den weniger formstrengen Grundfall der formlosen Bekanntgabe analog \nherangezogen werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 30.09.2016 – L 1 R \n673/13 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Genauso, wie eine formunwirksame Zustellung nach § 8 \nVwZG geheilt werden kann, müssen „erst recht“ formschwächere fehlerhafte „schlichte“ \nBekanntgaben nachträglich durch Heilung wirksam werden können (vgl. FG Düsseldorf, \nUrt. v. 20.11.2018 – 13 K 3285/17 F –, juris Rn. 33). \n \nEine Heilung des Bekanntgabemangels trat hier jedoch nicht bereits dadurch ein, dass der \nKlägerin der streitgegenständliche Bescheid am 29.11.2022 per E-Mail übersandt wurde. \nZwar scheitert eine entsprechende Heilung nicht bereits daran, dass der Klägerin durch die \nE-Mail lediglich eine Kopie übersandt wurde. Denn dem Zweck der Bekanntgabe, dem \nAdressaten zuverlässige Kenntnis des Inhalts der Verfügung zu verschaffen, um die \nEinlegung von Rechtmitteln prüfen zu können, wird auch mit einer Fotokopie Genüge \ngetan, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 29; VG Bremen, B. v. 16.03.2020 – 6 V 2748/19 \n–, juris Rn. 31; VG Cottbus, B. v. 09.12.2022 – 6 K 939/17.A –, juris Rn. 26). Schlägt die \nBekanntgabe fehl, wie es hier der Fall war, kann sie analog § 8 VwZG jedoch nur durch \neine nach der fehlgeschlagenen Bekanntgabe vorgenommene, nicht aber durch eine diese \nvorangehende Übersendung per E-Mail geheilt werden (vgl. im vergleichbaren Fall einer \nfehlgeschlagenen Zustellung und „vorab“-Übersendung per Telefax: BVerwG, Urt. v. \n25.09.2024 – 6 A 3/22 –, juris Rn. 20). Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch \nkann eine Heilung nur nachträglich, nicht jedoch bereits vor Eintritt des jeweiligen Mangels \neintreten. \n \nInfolgedessen ist eine Heilung am 31.01.2023 eingetreten, als die Beklagte der Klägerin \nerneut per E-Mail eine Kopie des Bescheides vom 29.11.2022 übersandt hat und somit der \nZweck der Bekanntgabe erreicht wurde. Unabhängig hiervon wäre der Mangel der \nBekanntgabe jedenfalls zum 03.02.2023, dem von der Klägerin als Zugang benannten \n\n15 \n \nZeitpunkt, als geheilt anzusehen. Die am 23.02.2023 erfolgte Klageerhebung erfolgte somit \nfristgemäß. \n \nII. \nDie Klage ist teilweise begründet. \n \nDie Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Gewährung einer um 463.296,84 Euro \nhöheren Zuwendung für den Betrieb ihrer Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern \nfür das Kalenderjahr 2022 (1.). Sie hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nFörderantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (2.). \n \n1. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr eine \nbestimmte höhere Zuwendung zu gewähren. Es fehlt bereits an der Spruchreife (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO) des Verpflichtungsbegehrens. \n \nDer von der Beklagten an die Klägerin als Trägerin von Kindertageseinrichtungen im \nGebiet der Stadtgemeinde Bremen zu gewährende Zuschuss richtete sich für das hier \nstreitige Jahr 2022 nach § 18 BremKTG in der bis zum 11.06.2024 geltenden Fassung des \nArt. 1 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches \nvom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, 491). Nach § 18 Abs. 1 BremKTG sollen freie Träger im \nRahmen der jeweiligen Angebots- und Finanzplanungen Zuwendungen von den \nStadtgemeinden für die notwendigen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von \nTageseinrichtungen und zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben für den \nlaufenden Betrieb von Tageseinrichtungen erhalten. Der Landesgesetzgeber hat damit in \nAnlehnung an die bundesgesetzliche Regelung des § 74 SGB VIII über die Förderung der \nfreien Jugendhilfe ein Finanzierungssystem geschaffen, das bei Vorliegen der \nFörderungsvoraussetzungen aus § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 SGB VIII die \nFörderung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen durch Zuwendungen zu den \nInvestitionskosten und den laufenden Betriebskosten vorsieht. § 18 Abs. 1 BremKTG \nbegründet subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 38). \n \nZwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen aus § 18 Abs. 2 \nBremKTG und § 74 SGB VIII unstreitig. Umstritten ist lediglich die Höhe der Zuwendung. \nDer subjektive Anspruch auf eine Förderung dem Grunde nach ist nach der gesetzlichen \nKonzeption des § 18 BremKTG indes nicht auf eine Förderung in bestimmter Höhe oder \ngar eine Vollfinanzierung gerichtet. § 18 Abs. 2 und 3 BremKTG sehen die Erbringung einer \n\n16 \n \n„angemessenen“ Eigenleistung der freien Träger vor. Die Zuwendungshöhe regelt das \nGesetz nicht. Vielmehr bestimmt § 18 Abs. 4 BremKTG, dass das Nähere über die \nVoraussetzungen, die Art, die Höhe und das Verfahren der Zuwendungen zu den \nAusgaben für den Bau und die Ausstattung, zu den laufenden Ausgaben einer \nTageseinrichtung und zu den Eigenleistungen der Träger die Stadtgemeinden nach \nAnhörung der freien Träger regeln. Steht demnach die Förderfähigkeit nach § 18 Abs. 1 \nund 2 BremKTG dem Grunde nach fest, besteht lediglich ein Anspruch der Träger auf \nbeurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Förderanträge im Rahmen \nder ständigen Förderpraxis der Stadtgemeinden (vgl. dazu im Einzelnen unter 2.). Ein \nAnspruch auf Förderung in ganz bestimmter Höhe lässt sich aus § 18 BremKTG nicht \nableiten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 39). \n \n2. \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderbegehrens für das Jahr \n2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO. Die Förderpraxis der Beklagten ist im Hinblick auf die Festlegung der \nangemessenen Betriebsausgaben nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremKTG teilweise \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. \n \nDie Beklagte hat bei der Festlegung der für den Betrieb der Tageseinrichtungen der \nKlägerin angemessenen Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum ihren durch § 18 \nAbs. 1 und Abs. 4 BremKTG eröffneten Beurteilungsspielraum nicht fehlerfrei ausgeübt. \n \nDie Kontrolle der Zuwendungshöhe ist auf das in Fällen eines Beurteilungs- oder \nEinschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Dem Gericht obliegt \nfolglich allein die Prüfung, ob die Beklagte bei der Bestimmung der Zuwendungshöhe \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unvollständigen oder unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat. Eine \nKontrolle dahingehend, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe \nmöglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre, findet hingegen nicht statt. \nWeist die Entscheidung keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der festgelegte \nBetrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. 21; \nBay.VGH, B. v. 13.01.2021 – 12 BV 16.1676 –, juris Rn. 117). \n \nIm vorliegenden Fall bestehen zwar keine Bedenken gegen die pauschalierte \nBerechnungsgrundlage der Beklagten (a.). Soweit die Beklagte bei der Bestimmung der \n\n17 \n \n„angemessenen“ Betriebsausgaben für das Kalenderjahr 2022 jedoch eine Erhöhung des \nReferenzwertes erst ab August 2022 vorgenommen hat, wird sie dem in Art. 3 Abs. 1 GG \nverankerten Willkürverbot nicht gerecht (b.). Die durch die Beklagte vorgenommene \nErhöhung des Referenzwertes auf 504,52 Euro (für U3-Kinder) bzw. 522,98 Euro (für Ü3-\nKinder) ab August 2022 beruht demgegenüber auf einer vertretbaren Anwendung und \nAuslegung des gesetzlichen Rahmens, der ihr durch § 18 BremKTG gesetzt ist (c.). \n \na. \nNicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Angemessenheitsprüfung nicht bezüglich \nder von der Klägerin im Einzelfall nachgewiesenen Betriebskosten der jeweiligen \nEinrichtungen \ndurchführt, \nsondern \nunter \nHeranziehung \nvon \nKennzahlen \n(Jahresganztagsplatz und Referenzwert) mittels pauschalierter Durchschnittswerte \nbestimmt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 84 f.). So war \ndie Beklagte nicht gehalten, ihrer Zuwendungsberechnung die tatsächlich entstandenen \nPersonalkosten zugrunde zu legen, denn § 18 BremKTG kann nicht entnommen werden, \ndass bei der Festlegung, welche Ausgaben sich noch im Bereich der Angemessenheit \nbewegen, auf das im Förderzeitraum entstandene tatsächliche Betriebskostendefizit und \ndie tatsächlichen Personalausgaben der einzelnen Einrichtungen abzustellen ist. \n \nVom Gestaltungsspielraum der Beklagten war auch die ursprüngliche Bestimmung der \nHöhe der angemessenen Ausgaben aus dem Jahr 2001 gedeckt und die bis in das Jahr \n2007 erfolgten jährlichen Erhöhungen des Referenzwertes zur Anpassung an \nKostensteigerung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 86). \n \nEs stand der Beklagten zudem grundsätzlich frei, im Jahr 2007 von einer allein \nreferenzwertbasierten \nZuwendungspraxis \nabzurücken \nund \nausgehend \nvon \nden \nGegebenheiten den Kostensteigerungen auf andere Weise Rechnung zu tragen, solange \ndie Förderpraxis den durch Art. 3 Abs. 1 GG und § 18 Abs. 1 BremKTG gesteckten Rahmen \nwahrt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 87). Eine \nVeränderung der Förderpraxis ist noch nicht gleichzusetzen mit einer Verletzung des \nWillkürverbots. Eine Rechtsanwendung verletzt das Willkürverbot erst dann, wenn sie unter \nkeinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, etwa, wenn sie eine offensichtlich \neinschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise \nmissdeutet (BVerwG, B. v. 08.05.2017 – 5 B 39/16 –, juris Rn. 7), sodass sich der Schluss \naufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen \nberuht (BVerfG, B. v. 21.01.2008 – 2 BvR 2307/07 –, juris Rn. 5 und v. 30.04.2015 – 1 BvR \n2274/12 –, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 5 C 18/16 –, juris Rn. \n33). \n\n18 \n \n \nb. \nDie \nBeklagte \nhat \nihren \nGestaltungsspielraum \nbezüglich \nder \nFestlegung \nder \nAngemessenheit der Sachausgaben jedoch überschritten, indem sie ihrer Überprüfungs- \nund Anpassungspflicht (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris \nRn. 89) hinsichtlich der seit 2007 erfolgten Sachkostensteigerungen erst für den Zeitraum \nab August 2022 nachgekommen ist. Die Entscheidung der Beklagten, den Referenzwert \nnicht für das gesamte Zuwendungsjahr 2022 anzupassen, erweist sich als in Ansehung \nder gesetzlichen Zweckbestimmung des § 18 Abs. 1 BremKTG rechtlich nicht mehr \nvertretbar. \n \nDie Entscheidung darüber, ob die Sachkostensteigerungen es gebieten, die Zuwendungen \nzu erhöhen oder ob sich die Förderung der Sachausgaben auch in Ansehung dieser \nSteigerungen noch als angemessen darstellen, obliegt zwar allein der Beklagten. Soweit \nsie keine Erhöhung vornimmt, hat sie jedoch auszuführen, warum die bislang gewährte \nZuwendungshöhe weiterhin ausreichend ist, um auch die für den Betrieb der Einrichtungen \nerforderlichen Sachkosten bestreiten zu können (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 \nLC 112/20 –, juris Rn. 90). \n \nDem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat weder die Gründe dafür dargelegt, \nweshalb der erhöhte Referenzwert in der Zuwendungsberechnung erst ab August 2022 \nund nicht bereits für das gesamte Jahr 2022 zugrunde gelegt wurde noch näher ausgeführt, \ninwiefern die von Januar bis einschließlich Juli 2022 gewährte Zuwendungshöhe trotz der \nzugleich erkannten und ab August 2022 berücksichtigten Sachkostensteigerungen \nweiterhin ausreichend gewesen sein soll, um auch die für den Betrieb der Einrichtungen in \ndiesem Zeitraum erforderlichen Sachkosten bestreiten zu können. \n \nc. \nDemgegenüber wahrt die durch die Beklagte vorgenommene Erhöhung des \nReferenzwertes auf 504,52 Euro (für U3-Kinder) bzw. 522,98 Euro (für Ü3-Kinder) ab \nAugust 2022 die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums. \n \nDurch die Anhebung des alten Referenzwertes von 2007 um 2 % und die zusätzliche \nHeranziehung und im Senatsbeschluss vom 19.07.2022 näher erläuterte Fortschreibung \nder Sachkostenwerte des F-Gutachtens vom 26.10.2017 hat die Beklagte grundsätzlich \neine \nnachvollziehbare \nBewertung \nund \nBerücksichtigung \nder \ntatsächlichen \nSachkostensteigerungen seit 2007 vorgenommen. \n \n\n19 \n \naa. \nHierbei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die ab August 2022 ihren \nBerechnungen zugrunde gelegten erhöhten Referenzwerte lediglich an den bis zum \n31.12.2021 erhobenen Preissteigerungen bemessen hat. Die Entscheidung der Beklagten, \nvon einer fortlaufenden Anpassung und Berücksichtigung weiterer Preissteigerungen im \nmaßgeblichen Zuwendungsjahr abzusehen, ist von ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt. \nSie ist unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht gehalten, ihre \nZuwendungspraxis beispielsweise monatlich anzupassen und aufgrund unterjähriger \nPreissteigerungen die Zuwendungssumme entsprechend zu erhöhen. \n \nEs ist ferner nachvollziehbar, dass die Beklagte die Preissteigerungen für den Zeitraum \nvon 2011 bis 2021 anhand einer Fortschreibung der Werte des F-Gutachtens aus 2017 \nermittelt hat. In dem F-Gutachten wurden schlüssig die entsprechenden Preissteigerungen \nfür die verschiedenen Bestandteile des Referenzwertes unter Begutachtung der Senkung \noder Erhöhung der Kostenindices herausgearbeitet. Auch die Fortschreibung der einzelnen \nWerte wurde im Senatsbeschluss vom 19.07.2022 unter Heranziehung der Kostenindices \nnachvollziehbar dargestellt. Die Beklagte hat hierbei die vorhandenen Preissteigerungen \nzwischen 2007 und 2011 auch nicht gänzlich ausgeblendet, da sie neben der \ngutachtenbasierten Berechnung der Preissteigerung von 2011 bis 2021 den alten \nReferenzwert von 2007 pauschal um 2 % angehoben hat, was einem tatsächlichen \nErhöhungsbetrag von 9,69 Euro für den Zeitraum von 2007 bis 2011 entspricht. Vor dem \nHintergrund des von der Beklagten angesetzten Erhöhungswerts pro JGP für Ü3-Kinder \nfür den Zeitraum 2011 bis 2021 (28,57 Euro; pro Jahr ca. 2,86 Euro) liegt der für die Jahre \n2007 bis 2011 angesetzte Betrag von 9,69 Euro (pro Jahr ca. 2,42 Euro) auch nicht \naußerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten. \n \nbb. \nEs ist zudem nicht willkürlich, dass die Beklagte bei der Bemessung der neuen \nReferenzwerte lediglich eine Erhöhung in Bezug auf die vom F-Gutachten entnommenen \nund fortgeschriebenen Sachkostenwerte vorgenommen hat. \n \nWie bereits ausgeführt, durfte die Beklagte von einer allein referenzwertbasierten \nZuwendungspraxis abrücken, soweit sie den Kostensteigerungen auf andere Weise \nRechnung trägt. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den \nReferenzwert nicht auch um die aufgrund von Tariferhöhungen angestiegenen \nPersonalkosten angepasst hat, sondern stattdessen neben den gewährten „Zuwendungen \nfür Personalverstärkungen“ die den Referenzwert übersteigenden Personalkosten durch \ndie Erhöhung der Zuwendungssumme um die seit 2007 aufgrund von Tariferhöhungen \n\n20 \n \nentstandenen Personalmehrausgaben erstattet und zugleich mit der Zuwendung „9. und \n10. Platz“ pauschale Förderungen in Höhe von 200,00 Euro bzw. (ab August 2022) 228,57 \nEuro pro Monat und Platz gewährt, die den erhöhten Personaleinsatz aufgrund der \nErweiterung der Gruppengröße in der U3-Betreuung ausgleichen sollen. \n \nSelbst die Klägerin macht nicht geltend, dass allein die Gewährung einer Zuwendung unter \nBerücksichtigung des bis 2021 fortgeschriebenen vollständigen Referenzwertes \neinschließlich der Personalkostensteigerungen (718,86 Euro) als „angemessene“ \nFörderung im Sinne des § 18 Abs. 4 BremKTG anzusehen wäre. Zwar ist mangels näherer \nErläuterung ihrer Berechnung nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte in ihrer \nKlageerwiderung unter Heranziehung des fortgeschriebenen, auch die Personalkosten \numfassenden Referenzwertes zu dem Ergebnis kommt, dass die der Klägerin zu \ngewährende Zuwendungssumme rund 380.000,- Euro über den tatsächlichen Kosten der \nKlägerin liegen würde. Jedoch wäre der Klägerin bei Zugrundelegung des vollständigen \nfortgeschriebenen Referenzwertes in Höhe von 718,86 Euro eine Zuwendungssumme in \nHöhe von 4.786.689,27 Euro zu gewähren (718,86 Euro x 5.287,66 JGP + Miete i.H.v. \n985.602,00 Euro), die den von der Klägerin im letzten Zuwendungsantrag angegebenen \nFehlbedarf in Höhe von 4.738.877,00 Euro jedenfalls um 47.812,27 Euro übersteigen \nwürde. \n \ncc. \nAuch der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 25 % von der unter Fortschreibung \nder Referenzwerte bis 2021 errechneten Sachkostenerhöhung i.H.v. 38,09 Euro ist (noch) \nvon ihrem Gestaltungsspielraum gedeckt. \n \nZur Begründung des pauschalen Abzugs hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der von \nF. zugrunde gelegte, errechnete Wert für 2017 (660,99 Euro) nicht den im Jahr 2016 durch \ndie Beklagte ermittelten durchschnittlichen von den Trägern abgerechneten Gesamtkosten \nvon 551,13 Euro pro JGP entsprochen, sondern fast 20% unter dem hochgerechneten \nWert gelegen habe. Diesbezüglich ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte \nüberhaupt einen Abzug vornimmt, obwohl die laut dem F-Gutachten grob ermittelten \nKosten der Eigenbetriebe der Beklagten (KiTa Bremen) in Höhe von 666,34 Euro leicht \nüber dem errechneten Wert gelegen hätten. Maßgeblich für die Gewährung der hier \nstreitgegenständlichen Zuwendung ist die Gleichbehandlung der im Stadtgebiet der \nBeklagten ansässigen referenzwertfinanzierten freien Träger in der Kindertagesbetreuung \nund kein Vergleich mit den Eigenbetrieben der Beklagten (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.10.2013 \n– 12 BV 13.650 –, juris Rn. 26). Wie bereits ausgeführt, macht zudem auch die Klägerin \nnicht geltend, dass sie einen Fehlbedarf hat, der eine Zuwendung erforderlich macht, deren \n\n21 \n \nBerechnung der bis 2021 fortgeschriebene vollständige Referenzwert zugrunde liegt, \nsodass die Vornahme eines Abschlags grundsätzlich plausibel ist. Es ist auch \nnachvollziehbar, dass die Beklagte sich in Bezug auf die Höhe des Abzugs an den \nermittelten durchschnittlichen Gesamtkosten der freien Träger (551,13 Euro) im Jahr 2016 \norientiert hat. In der Senatsvorlage vom 19.07.2022 wird ausgeführt, dass die \ndurchschnittlichen Gesamtkosten 2016 fast 20 % unter dem hochgerechneten Wert \ngelegen hätten. Zudem wurden unter Verweis auf eine wirtschaftliche und sparsame \nMittelverwendung zusätzlich weitere 5 % abgezogen. Diese Vorgehensweise ist noch von \ndem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt. Insbesondere stand es der Beklagten \nfrei, bei der Festlegung der Angemessenheit der Ausgaben auch Einsparpotentiale der \nTräger beim Betrieb der Einrichtungen mittels Strukturveränderungen in Rechnung zu \nstellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC 112/20 –, juris Rn. 85). Zwar lag der \nDurchschnittswert für 2016 (551,13 Euro) tatsächlich knapp 16,5 % unter dem \nfortgeschriebenen Referenzwert für 2017 (660,99 Euro). Hierbei lagen die niedrigsten \nabgerechneten Kosten (455,- Euro) aber immerhin ca. 31 % und die höchsten \nabgerechneten Kosten (600,- Euro) immer noch ca. 9 % unter dem fortgeschriebenen \nReferenzwert für 2017. Selbst wenn man nicht den von der Beklagten berücksichtigten \nfortgeschriebenen Referenzwert aus 2017 (660,99 Euro), sondern den fortgeschriebenen \nReferenzwert aus 2016 (645,74 Euro) mit den tatsächlich abgerechneten Kosten der freien \nTräger aus dem Jahr 2016 vergleicht, lag der Durchschnittswert knapp 14,5 %, der \nniedrigste abgerechnete Wert ca. 29,5 % und der höchste abgerechnete Wert ca. 7 % unter \ndem fortgeschriebenen Referenzwert für 2016. Unter Berücksichtigung dieser Werte \nhandelte die Beklagte bei Vornahme eines Abzugs in Höhe von 25 % noch im Rahmen \nihres Gestaltungsspielraums. \n \ndd. \nEs erscheint grundsätzlich auch nicht sachwidrig, dass die Beklagte bei der Festlegung der \nneuen Referenzwerte zwischen den U3- und Ü3-Kindern differenziert und ihrer \nBerechnung den Gedanken zugrunde gelegt hat, dass die Erhöhung der Sachkosten \ngrundsätzlich lediglich einmal pro Kind berücksichtigt werden soll. Die Beklagte \ndifferenziert bereits bei der Festlegung der JGP zwischen den unterschiedlichen \nAltersstufen. Eine entsprechende Differenzierung bei der Festlegung des Referenzwertes \nerscheint demnach nicht systemwidrig. Dass sich hierbei im Detail Inkohärenzen ergeben \n– beispielsweise fällt die Erhöhung der Essenspauschale, die „für jedes Kind nur einmal“ \ngewährt werden sollte, durch die Multiplikation mit dem Altersgruppenfaktor für die \nBetreuung eines Ü3-Kindes im Umfang von 6 Stunden (Faktor 0,86) geringer aus als für \ndie Betreuung eines Ü3-Kindes im Umfang von 8 Stunden (Faktor 1,0) – überschreitet die \nGrenze zur Willkür nicht. \n\n22 \n \n \nee. \nFerner ist es nicht willkürlich, dass die Beklagte im Rahmen der Referenzwertfinanzierung \nim \nJahr \n2022 \nkeine \nzusätzliche \nZuwendung \nfür \ndie \nAufbauphase \neiner \nKindertageseinrichtung oder die Phasen einer Unterbelegung gewährt hat. \n \nDie Beklagte hat sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums für eine grundsätzlich \nreferenzwertbasierte \nZuwendungspraxis \nmittels \npauschalierter \nDurchschnittswerte \nentschieden. Ergänzend hierzu werden seit 2007 die den Referenzwert übersteigenden \nPersonalkosten durch die Erhöhung der Zuwendungssumme um die seit 2007 aufgrund \nvon Tariferhöhungen entstandenen Personalmehrausgaben aufgefangen. Wie bereits \nausgeführt, ist diese Praxis nicht zu beanstanden. Auf die Erstattung zusätzlicher \nKostenpositionen besteht folglich kein Anspruch, soweit die Beklagte sich nicht durch eine \nentsprechende Verwaltungspraxis und den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller \nreferenzwertfinanzierten Träger gebunden hat. Zudem wird das grundsätzlich beim Träger \nliegende Kostenrisiko in einer Aufbauphase bzw. bei einer zwischenzeitlichen \nUnterbelegung durch die Beklagte durch die vollständige Erstattung der Mieten \nabgemildert. \n \nDie von der Klägerin geltend gemachte zusätzliche Kostenposition für die Aufbauphase \neiner Einrichtung wurde durch die Beklagte zwar bei der Zuwendungsberechnung für das \nJahr \n2023 \nberücksichtigt \n(vgl. \nBescheid \nv. \n13.09.2024, \n„Nebenkosten \nund \nLeitungskontigente in der sukzessiven Eröffnungsphase (unbelegte Plätze)“). Die Klägerin \nhat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte diese erst 2023 eingeführte \nVerwaltungspraxis auf das Zuwendungsjahr 2022 erstreckt. \n \nff. \nDer Vergleich der Klägerin mit der Verwendungsnachweisprüfung ihrer Rechtsvorgängerin \nfür das Zuwendungsjahr 2021 geht fehl. Zwar ist es richtig, dass in dem \nZuwendungsverfahren der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Jahr 2021 kein \nFehlbetrag verblieben ist. Es wurden jedoch entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht \nsämtliche von der Rechtsvorgängerin mit ihrem Antrag geltend gemachte Kosten in voller \nHöhe anerkannt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsvorgängerin in dem \nin Bezug auf das Zuwendungsjahr 2021 geführten Klageverfahren 3 K 2510/21, mit dem \ndie Gewährung einer weiteren Zuwendung in Höhe von 72.191,- Euro beantragt wurde, \nnach Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung selbst vorgetragen, dass durch \nEinsparungen und veränderte Umstände der Aufwand auf den ursprünglich (unter \nHeranziehung des alten Referenzwertes i.H.v. 484,72 Euro) bewilligten und abschließend \n\n23 \n \nabgerechneten Betrag reduziert werden konnte, nachdem die klageweise geltend \ngemachte erhöhte Fördersumme nicht zur Verfügung stand. \n \ngg. \nAus einem Gespräch der Klägerin mit der Beklagten im Jahr 2017, in dem der Klägerin \nversichert worden sei, dass sie keinen Eigenanteil zu tragen habe, folgt ebenfalls kein \nAnspruch auf die begehrte höhere Zuwendung. Unabhängig von dem für eine Zusicherung \ngeltenden Schriftformerfordernis (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X) wurde ein Eigenanteil durch \ndie Beklagte gerade nicht festgesetzt (vgl. Bescheid v. 29.11.2022, Anlage 3 \nZuwendungsberechnung, Zeile 8: „0,00 € Eigenanteil (wird vorher festgesetzt)“). \n \nDass die Beklagte keinen Eigenanteil festgesetzt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin \neinen Anspruch auf Vollfinanzierung hat. Zwar ist die Beklagte verpflichtet, die Ausgaben \nzu fördern, soweit sie angemessen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.07.2021 – 2 LC \n112/20 –, juris Rn. 88). Die Festlegung der angemessenen und folglich notwendigen \nSachausgaben unterliegt aber dem Gestaltungsspielraum der Beklagten (vgl. \nGestaltungsauftrag aus § 18 Abs. 4 BremKTG). \n \nhh. \nDie Beklagte war auch berechtigt, von dem errechneten akzeptablen Betriebsergebnis die \ndurch die Klägerin in ihrem Verwendungsantrag selbst angegebenen Einnahmen durch \nFirmenbeiträge (10.800,- Euro) abzuziehen, um so den tatsächlichen Fehlbedarf zu \nermitteln. \n \nGrundsätzlich sind Zuwendungen im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gegenüber \nanderen Finanzierungsmitteln, die der Zuwendungsempfänger selbst anzubringen hat und \ndie er von Dritten erhält, subsidiär (vgl. VG Bremen, Urt. v. 29.01.2020 – 3 K 2110/13 –, \njuris Rn. 50). Daraus folgt, dass die Beklagte Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem \nZuwendungszweck stehen, von der zu gewährenden Zuwendungssumme in Abzug \nbringen kann. \n \nDie Klägerin macht geltend, es handele sich hierbei um Beiträge von Unternehmen für \nBelegplätze in der Kita W. Diese Beiträge würden aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit \nUnternehmen für Mehrkosten aufgrund längerer Betreuungszeiten und kürzeren \nSchließungszeiten gezahlt, die nicht Gegenstand der Referenzwertfinanzierung seien. \nNach den Ausführungen der Beklagten werden solche Beiträge der Unternehmen jedoch \nnicht in voller Höhe als Einnahmen abgezogen, sondern lediglich in Höhe von 200,- Euro \npro Monat für ein Ü3-Kind und 300,- Euro pro Monat für ein U3-Kind. Der diese Beträge \n\n24 \n \nübersteigende Teil verbleibt folglich bei der Klägerin und kann für die Bereitstellung von \nZusatzangeboten verwendet werden. Dieses Vorgehen der Beklagten ist nicht zu \nbeanstanden, da auch die „Belegplatz-Kinder“ am Regelangebot, das über den \nReferenzwert finanziert wird, teilnehmen und die Einnahmen somit im Zusammenhang mit \ndem Zuwendungszweck stehen. Dass die verbliebenen Beträge nicht ausreichend sind, \num die Zusatzangebote finanzieren zu können, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n4. \nDie Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a, \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-20/3-k-365-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-20/3-k-365-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364757","retrieved":"2026-07-09 04:52:30.046601+00:00"}}