{"status":"available","doknr":"OLD364756","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-27","aktenzeichen":"2 K 2601/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 2601/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till als Einzelrichter am 27. Juni 2025 für \nRecht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n \nverpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDie Klägerin wurde \n geboren und ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- \nund islamischer Religionszugehörigkeit. Sie ist Mutter eines 2015 geborenen Sohnes. \nBeide reisten nach eigenen Angaben \n 2023 in die Bundesrepublik ein und stellten \nAsylanträge. \n \nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) gab die Klägerin im Wesentlichen an, die Türkei aus Furcht vor \ndem Ex-Ehemann und Vater ihres Sohnes verlassen zu haben. Dieser wolle die Klägerin \numbringen und ihren Sohn entführen. Die Klägerin sei seit \n von ihrem Ex-Ehemann \ngeschieden. Er habe sie mehrere Male misshandelt und geschlagen. Ihr Ex-Ehemann habe \neinen Onkel väterlicherseits, der keine Kinder habe, ihren Sohn verkauft. Die Klägerin sei \nmit ihrem Sohn immer untergetaucht und hätte bei Bekannten gewohnt. Hilfe vom \ntürkischen Staat hätten sie nicht erhalten. Sie fühlt sich dabei auch als Kurdin diskriminiert. \nVor 1 ½ Jahren habe ihr Ex-Ehemann sie zwangsweise im Auto mitgenommen und \nwährend der schnellen Fahrt habe er sie aus dem Auto geworfen. Vor zwei Jahren habe \ner ihren Sohn entführt. Die Klägerin habe aber erfahren, dass er bei den Großeltern \nversteckt gewesen sei, und ihn dort herausgeholt. Ihr Ex-Ehemann sei Alkoholiker und \nhabe nach der Scheidung \n fünf Frauen gehabt, keine sei aber bei ihm geblieben. Er \nlebe in den Dörfern von \n, sie selbst habe in der Stadt \n gewohnt. Bei der Polizei \nsei sie zwar gewesen, diese habe sich aber nicht um sie gekümmert. Man habe sie bei \neiner Anzeige einfach weggeschickt. \n \nMit Bescheid vom \n lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes \nab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte die \nKlägerin und ihren Sohn zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung auf; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Die \ndurch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum \nAblauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und \n\n3 \n \nAufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). \n \nDie Klägerin hat zusammen mit ihrem Sohn am \n11.2023 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie vorgetragen, dass es bei der Ermittlung des verfolgungsrelevanten \nGeschehens durch die Beklagte zu erheblichen Fehlern gekommen sei. So habe sich das \nmaßgeblich fluchtauslösende Ereignis anders ereignet. Im Frühling 2022 habe die Klägerin \nPaprika geerntet. Durch das geöffnete Beifahrerfenster eines Fahrzeuges habe der \ngeschiedene Ehemann die Klägerin unter Einsatz einer vorgehaltenen Schusswaffe zum \nEinsteigen aufgefordert. Er sei dann mit ihr in einen entlegenen Außenbereich gefahren. \nAuf einem Feldweg hätten sich mehrere männliche Personen befunden, die eine \n„Trinkerrunde“ gewesen seien. Aufgrund durchdrehender Räder des Fahrzeugs des Ex-\nMannes seien Schottersteine in diese Menschenansammlung geflogen. Aus der \nPersonengruppe sei dann eine Verfolgung aufgenommen worden. Nach kurzer \nVerfolgungsjagd sei das Fahrzeug des Ex-Mannes gestoppt worden und dieser dann \nverprügelt worden. Die Männergruppe habe die Klägerin für eine Prostituierte gehalten und \ngedroht, sie zu vergewaltigen. Der älteste Mann aus der Gruppe habe der Klägerin dann \njedoch geholfen. Sie sei dann in die Stadtmitte gebracht worden. Seit diesem Vorfall habe \ndie Klägerin bis zur Ausreise versteckt in der Region \n gelebt. Weiterem Kontakt zu \nihrem Ex-Mann habe sie so entgehen können. Die Klägerin sei aufgrund der Bedrohung \ndurch ihren Ex-Ehemann als Flüchtling anzuerkennen. Der türkische Staat sei auch \nweiterhin weder willens noch in der Lage, Frauen vor Bedrohung wie der für die Klägerin \nzu 1. zu schützen. Die Situation von Frauen, die in der Türkei von häuslicher Gewalt \nbetroffen sind, habe sich in den vergangenen Jahren verschärft und es gebe eine Vielzahl \nan Femiziden. \n \nDie Klägerin beantragt: \n1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n- zugestellt / \nausgehändigt \nam \n \n- \nzu \nverpflichten, \ndie \nKlägerin \ndie \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. \nHilfsweise: \n2. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen, \n§ 4 Abs. 1 AsylG. \nWeiter hilfsweise: \n3. Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \n\n4 \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom \n2024 hat die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen. \n \nDie Klägerin wurde in einer mündlichen Verhandlung am \n2024 informatorisch \nangehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug \ngenommen. \n \nMit Beschluss vom \n2025 hat das Gericht eine Beweiserhebung zum \nGesundheitszustand der Klägerin durch Einholung eines psychologischen Gutachtens \nangeordnet. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen. Das \nGutachten vom \n2025 ist dem Gericht am \n.2025 zugegangen und wurde sodann \nden Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung \nwird auf das Gutachten Bezug genommen. \n \nMit Erklärungen vom \n.2025 und vom \n2025 haben die Beteiligten einer \nEntscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt. \n \nMit Beschluss vom \n.2025 hat das Gericht das Verfahren des Sohnes der Klägerin \nvon der hiesigen Sache abgetrennt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen \n \nfortgeführt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer nach der Übertragung durch die Kammer nach § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung \nberufene Einzelrichter konnte er trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig, \nordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist \n(vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). \n \n \n\n5 \n \nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes \nerweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und \nAufenthaltsverbot sind daher rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \nI. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein \nAusländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht \nzurückkehren will. \n \nGemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG \nHandlungen, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) \nkeine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher \nMaßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der \nin Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die \nAnerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch \nauf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen \nmit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes \n(Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt \nin § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine \nAusgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die \nAnnahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 \nRichtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 \n\n6 \n \nC 29.17 - juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S \n1329/20 - juris Rn. 33). \n \n§ 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. \n \nGemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines \nAusländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die \nflüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger \nzugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). \n \nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen \n(Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten \nAkteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne \nSchutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG). \n \nGemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit \n§ 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr \nBetroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. \nOb die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die \nVerfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der \nin § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen \nCharakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht \nhingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. \nDiese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung \nbewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im \nSinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die \n„Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit \nBlick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass \nein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer \nVerfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische \nVerknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht \n\n7 \n \n(BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 34 ff.). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem \nHerkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich \nan der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der \nbei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das \nentspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, \nUrteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris \nRn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris \nRn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des \nzur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage \neiner „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 \nAbs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner \nindividuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten \nTatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände \nbei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen \nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C \n29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37). \n \nDieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller \nvorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen \nVorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht \nbei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. \nDiese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe \ndagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst \nden in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der \nZukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit \nVerfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung \nim Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des \n\n8 \n \nArt. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen \nzukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 \nAbs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese \nHandlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, \nden der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer \nentsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche \nVermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür \ndarzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein \nHerkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die \nWiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der \nfreien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 \n- juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, \nUrteile vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 f. m.w.N. und vom 22.02.2023 - A \n11 S 1329/20 - juris Rn. 38). \n \nDas Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, \naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im \nAsylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, \ndass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten \nindividuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -\nbewertungsprobleme \nsowie \nder \nBeweisschwierigkeiten, \ndenen \nder \nBetroffene \ninsbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss \nsich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit \nverschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen \nstellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). \n \nVor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen \nWürdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des \nSchutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter \nBerücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie \n2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden \nausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, \nwenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm \n\n9 \n \nverfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen \nanderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine \nAussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, \nverfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er \ninternationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann \ngute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine \ngenerelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40 m.w.N.). \n \nEs ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor \nVerfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe \ngenauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nverständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu \ngehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAnspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im \nVorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend \naufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt \nwerden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41 \nm.w.N.). \n \nFür die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten \nVorbringens \ndes \nSchutzsuchenden \nunter \nBerücksichtigung \nseiner \nindividuellen \nAussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des \nVorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung \nmit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die \nPlausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare \nErklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht \nerklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund \nverspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S \n1329/20 - juris Rn. 42 m.w.N.). \n \nDiese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des \nSchutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen \nsind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen \nErkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden \nErkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des \n\n10 \n \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat \ndas \nTatsachengericht \nbei \nder \nErstellung \nder \nGefahrenprognose \nüber \ndie \nWahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden \nRückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist \nals Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über \nVergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem \nzukünftigen \nGeschehen \nist \nnach \nder \nNatur \nder \nSache \nimmer \nnur \neine \nWahrscheinlichkeitsaussage \nmöglich, \nhier \nam \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, \nändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei \nverständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit \nseiner \n- \nverfahrensfehlerfrei \n- \ngewonnenen \nPrognose \neiner \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu \nverschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60). Dabei \nbedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung \nweder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. \nVielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei \nzusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen \nüberwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei \nunsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 \nund Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in \nbesonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur \nallgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei \nunübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem \nKrisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende \nBewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 m.w.N.). \nDabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen \neiner \nÜberzeugungsbildung \nnicht \ngrundsätzlich \nentgegen, \nwenn \neine \nweitere \nSachaufklärung \nkeinen \nErfolg \nverspricht. \nDie \nAnnahme \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer \nPrognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden \n(BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 43). \n \n2. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der \n\n11 \n \nBeweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht \ndavon überzeugt, dass ihr in der Türkei eine ernsthafte Bedrohung durch ihren Ex-\nEhemann droht. Die Klägerin hat damit zwar weder geltend gemacht noch sind sonst \nausreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie vom türkischen Staat oder von \nParteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \nStaatsgebiets beherrschen, verfolgt wird (§ 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG). Eine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen \nund somit auch von dem Ex-Ehemann der Klägerin. Dies gilt nach § 3c Nr. 3 AsylG aber \nnur, sofern insbesondere der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Überdies muss jedenfalls \nentweder die Verfolgung selbst auf einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG beruhen oder aber das Fehlen von Schutz (siehe EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-\n621/21 –, juris Rn. 67). \n \na. Der Einzelrichter stuft den Vortrag der Klägerin zu den dargestellten Misshandlungen, \nÜbergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes gegenüber ihrer Person als wahr ein. \nDies umfasst insbesondere auch den von ihr als ein maßgebliches Erlebnis geschilderten \nEntführungsversuch ihres Ex-Ehemannes. Der Einzelrichter ist daher insgesamt \nüberzeugt, dass sie in der Vergangenheit in der Türkei massiven Übergriffen durch ihren \nEx-Ehemann ausgesetzt war. Er geht zudem davon aus, dass der vormalige Ehemann der \nKlägerin immer noch ein Verfolgungsinteresse hat, das sich schon daraus ergibt, dass er \noffenbar Zugriff auf den gemeinsamen Sohn haben will. \n \nb. Unter Berücksichtigung der aktuellen Herkunftslandinformationen im hier zu \nentscheidenden Einzelfall der Klägerin ist zudem davon auszugehen, dass sie keinen \nSchutz durch einen der in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteur erhalten wird (aa.). Dies \nwiederum ist (jedenfalls auch) auf ihre Zugehörigkeit zu der für die Türkei als soziale \nGruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehenden Gruppe der Frauen \nzurückzuführen und damit auf einen relevanten Verfolgungsgrund (bb.). \n \naa. Nach § 3d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung unter anderem vom \nStaat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu \nbieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und \ndarf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz \ngewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um \ndie Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur \nErmittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, \nund wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. \n\n12 \n \n \n(1) Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen (siehe zunächst Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl (BFA), Wien, Länderinformation der Staatendokumentation – \nTürkei – Version 9, Stand: 18.10.2024, S. 238 ff.) stellt sich die Situation in der Türkei für \ngeschiedene Frauen bzw. Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. waren, für \nden Einzelrichter so dar, dass der türkische Staat zwar grundsätzlich willig ist, Schutz vor \nfamiliärer Verfolgung zu bieten. So hat er hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und \nin den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz \nweitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten \nbetreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für \nBetroffene. Grundsätzlich bestehen wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, \nStrafverfolgung und Ahndung von Gewalttaten gegen Frauen. Es besteht auch die \nMöglichkeit von verschiedenen Schutz- und Unterstützungsleistungen. Auch können \nsowohl bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten \nSchutzmaßnahmen beantragt werden. \n \nInsgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen \nlückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen - etwa in \nstaatlichen Frauenhäusern - ungenügend. Die Gewalt gegen Frauen in der Türkei bleibt \ndaher nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem sowohl in ländlichen als auch \nin städtischen Gebieten. So wird immer wieder beschrieben, dass ein Versagen des \nstaatlichen Systems beim Schutz der Opfer vorkomme, Gerichte nur milde Strafen bei \nGewalt gegen Frauen verhängen würden, bei Verbrechen im Namen der „Ehre“ die \nHaftstrafe oft reduziert werde, die Praxis der Gerichte zu hoher Wiederholungs- und \nEskalationsgefahr führe, die Polizei häufig nicht adäquat reagiere, betroffene Frauen von \nAnzeigen abhalte oder diese nicht aufnehme und sie zurück zu ihren Männern schicke. \n \nAuch werden systematische Versäumnisse bei der Risikoeinschätzung durch die Polizei, \nunzureichende Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden, Zurückhaltung bei der \nVerfügung oder der Verlängerung von Schutzmaßnahmen sowie deren ineffiziente \nUmsetzung beschrieben. Auch gibt es Beispiele von Morden an Frauen trotz erfolgter \nSchutzmaßnahmen. Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, ist nach wie \nvor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, weiterhin \nunzureichend. Zwar könnten Frauenhäuser den Frauen in der Regel während des \nAufenthalts ausreichend Schutz bieten. Die Anzahl und Kapazität der Frauenhäuser in der \nTürkei könne aber den Bedarf nicht decken, da unter anderem kaum eine Gemeinde der \ngesetzlichen Verpflichtung nachkomme, Schutzbedürftigen ein Frauenhaus zu bieten. Die \nmeisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten zudem als überfüllt und \n\n13 \n \nbieten nur eine Grundversorgung ohne professionelle Beratung oder psychologische \nBetreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser soll dabei jenen \nin Gefängnissen ähneln und die Wartezeiten für die Aufnahme teilweise so lang sein, dass \nFrauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese oft nicht zeitnah erhielten. Auch \nhaben Frauen immer wieder mit Einschränkungen beim Zugang zu Frauenhäusern zu \nkämpfen (vgl. hierzu insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Türkei: Gewalt \ngegen Frauen, 22.06.2021, S. 10 ff.). \n \n(2) Nach alldem kann weder generell festgestellt werden, dass der türkische Staat in \nkeinem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt, noch, dass er in jedem \nFall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt. Die Frage, ob der beschriebene \nSchutz des türkischen Staats für Frauen vor Verfolgung hinreichend wirksam ist, die \nFrauen also effektiv vor möglichen Misshandlungen geschützt werden und auch Zugang \nzu diesem Schutz haben, lässt sich nach der Erkenntnismittellage nicht pauschal \nbeantworten. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von einer Würdigung aller \nkonkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab (ebenso u.a. VG Schleswig, Urteil vom \n18.12.2014 - 8 A 36/13 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - \njuris Rn. 49; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 45; VG Freiburg \n(Breisgau), Urteil vom 10.07.2023 - A 6 K 601/22 -, juris Rn. 17 ff.). \n \nVorliegend ist die Klägerin Analphabetin. Hinzu tritt, dass sie nach dem Ergebnis der \nBeweiserhebung im eingeholten Gutachten psychisch schwer krank ist. Sie entwickelte \ndemnach aufgrund der erlebten Gewalt durch ihren Mann eine komplexe posttraumatische \nBelastungsstörung (PTBS) mit schwerer depressiver und leichter dissoziativer \nKomponente (S. 41). Weiter heißt es dort, sie habe ein tiefes Misstrauen ihren \nMitmenschen gegenüber und leide an Schamgefühlen, was der PTBS zugeordnet werden \nkönne. Sie sei nicht in der Lage, ihren Alltag zu organisieren (S. 38). Schon aufgrund ihres \nBildungsgrads und ihrer Erkrankung ist aus Sicht des Einzelrichters anzunehmen, dass es \nfür sie in der Türkei praktisch nicht möglich wäre, staatliche Institutionen aufzusuchen, um \nHilfe für sich zu bitten und hierbei auch den nach den obigen Ausführungen in vielen Fällen \nwohl notwendigen Nachdruck aufzubringen. Weiterhin hat die Klägerin bereits gegenüber \ndem Bundesamt dargetan, dass sie die Polizei Anzeige erstattet und um Hilfe gebeten \nhabe, von dieser aber weggeschickt worden zu sein und keine Hilfe erhalten zu haben. \nDies deckt sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Unter \nBerücksichtigung all dieser Umstände geht der Einzelrichter im hiesigen Einzelfall davon \naus, dass die Klägerin in der Türkei keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten \nwürde. \n \n\n14 \n \nbb. Dass die Klägerin in der Türkei voraussichtlich keinen Schutz vor zukünftigen \nÜbergriffen ihres ehemaligen Ehemannes erhalten wird, ist (jedenfalls auch) auf ihre \nZugehörigkeit zur Gruppe der Frauen zurückzuführen, die für die Türkei im hiesigen \nKontext einer Betroffenheit durch familiäre Gewalt, einschließlich solcher durch ehemalige \nPartner, als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen ist. Für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dies vorliegend ausreichend, da im Falle der \nVerfolgung durch nichtstaatlich Verfolgende eine Verknüpfung zwischen einem \nVerfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz durch mögliche Schutzbietende genügt (vgl. \nEuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, juris Rn. 67; Hruschka/Mantel/Stern, in: \nHuber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 3b AsylG Rn. 52). \n \nDie Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ist ein angeborenes Merkmal und somit \neines der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG zur Feststellung einer sozialen Gruppe genannten \nIdentifizierungsmerkmale (vgl. auch EuGH, Urteil vom 16.01.2024 – C-621/21 –, juris \nRn. 49). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist der Einzelrichter zudem \nder Ansicht, dass Frauen im Zusammenhang mit der Frage der Betroffenheit und des \nSchutzes vor Gewalt im familiären Umfeld von der türkischen Gesellschaft als andersartig \nwahrgenommen werden und eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen (vgl. § 3b Abs. 1 \nNr. 4 lit. b) AsylG). Dies folgt aus den sie betreffenden in der Türkei geltenden sozialen, \nmoralischen oder rechtlichen Normen (vgl. EuGH, ebd., Rn. 52 f.). In die hier \nvorzunehmende Prüfung, ob es sich bei Personen, die wie hier Frauen ein gemeinsames \nMerkmal teilen, um eine gesonderte Gruppe handelt, kann als relevanter Faktor dabei auch \ndie sie treffende Diskriminierung oder Verfolgung eingestellt werde. So können \ninsbesondere Frauen als Angehörige einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig \nangesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres \nGeschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller und häuslicher \nGewalt, ausgesetzt sind (siehe EuGH, ebd., Rn. 56 f.). \n \nLaut \nden \nvorliegenden \nErkenntnismitteln \nliegen \ndie \nUrsachen \ndafür, \ndass \nSchutzbestimmungen gerade für Frauen nicht immer effektiv umgesetzt werden und in der \nTürkei nach wie vor Probleme in den Bereichen Geschlechtergleichheit, Gewalt gegen \nFrauen, Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt bestehen, in bestimmten \nTeilen der Gesellschaft verankerten Stereotypen, einem mangelnden politischen Willen \nund dem patriarchalen Zugang der Regierung zur Problematik. Dementsprechend gibt es \nin fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben – von sexueller \nGewalt \nüber \nhäusliche \nGewalt \nbis \nhin \nzu \nMenschenhandel \n– \nerhebliche \nUmsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. Beispielsweise \nsind im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten \n\n15 \n \ndefiniert (BFA, a.a.O., S. 238). Auch der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention im \nJahr 2021, der insbesondere von Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden \nPartei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) damit begründet wurde, dass die \nKonvention die Familienordnung untergrabe, die Scheidungsrate steigere und Frauen \nhierdurch dem Manne den Gehorsam verweigerten (BFA, a.a.O., S. 239), zeigt, dass \nFrauen von bedeutenden Teilen der Gesellschaft nach wie vor als andersartig betrachtet \nwerden. \n \nDes Weiteren können sich laut Berichten einer UN-Sonderberichterstatterin Männer, die \nGewalt gegen Frauen ausüben, weiterhin erfolgreich auf „Gewohnheit“ als mildernden \nUmstand berufen, und geschlechtsspezifische Stereotype sind problematisch (BFA, \na.a.O., S. 242). Andere Informationen belegen, dass Polizeibeamte Frauen mitunter davon \nabgeraten haben, häusliche Gewalt anzuzeigen, und sie ermutigten, sich mit dem Täter zu \nversöhnen (BFA, a.a.O., S. 243). Beamte, die auf Notrufe über eine speziell zum Schutz \nvor häuslicher Gewalt geschaffene App reagierten, versuchten in der Regel, zwischen den \nFrauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen. Überdies \nhaben \nFrauenrechtsaktivistinnen \nin \nder \nTürkei \nerklärt, \ndass \nTäter, \ndie \ngeschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank \nreduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Solche Strafmilderungen sollen zu einem \nAnstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Türkische \nGerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu \nbestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei „aus Leidenschaft“ begangen worden, oder \nindem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (BFA, a.a.O., S. 244 f.). \nDass Frauen als solche von Gewalt – und den beschriebenen Defiziten eines effektiven \nSchutzes davor – betroffen sind, zeigt sich auch darin, dass 36 Prozent der Frauen \nphysische und 12 Prozent sexuelle Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erfahren \nhaben. 14 Prozent der Frauen über 15 Jahren haben körperliche und drei Prozent sexuelle \nGewalt von anderen Personen als ihren Intimpartnern erlebt. Psychische Gewalt ist die \nhäufigste Form der häuslichen Gewalt gegen Frauen (Schweizerische Flüchtlingshilfe - \nSFH, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22.06.2021, S. 7 ff.). \n \nVor diesem Hintergrund ist, auch wenn das Thema Gewalt gegen Frauen in den letzten \nJahren wachsende Aufmerksamkeit findet und in Teilen der Bevölkerung eine zunehmende \nSensibilisierung erkennbar ist (vgl. BfA, a.a.O., S. 245), nach Ansicht des Einzelrichters \ndavon auszugehen, dass derzeit noch erhebliche Schutzdefizite bestehen und der Weg \nzur Erlangung eines effektiven Schutzes für die betroffenen Frauen erschwert ist. Dies ist \nauf in der Türkei geltende soziale, moralische und auch rechtliche Normen zurückzuführen, \n\n16 \n \ndie dazu führen, dass Frauen allein aufgrund des gemeinsamen Merkmals des „Frauseins“ \nvon der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. \n \ncc. Schließlich besteht für die Klägerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie ist \nzur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, sich unter Zuhilfenahme der geringen, \naber vorhandenen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsmöglichkeiten an einem \nanderen Ort als ihrer Herkunftsregion, in der auch ihr sie bedrohender Ex-Ehemann lebt, \nin der Türkei so weit ein Leben aufzubauen, dass ihr Existenzminimum in einer Weise \ngesichert wäre, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. zu dieser \nAnforderung BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, juris Rn. 27). \n \nDie Klägerin ist Analphabetin und hat zudem – soweit ersichtlich – bisher in der Türkei noch \nnie ein eigenständiges Leben in dem Sinne geführt, dass dies durch eigene Erwerbsarbeit \ngetragen gewesen wäre. Weiterhin ist die Klägerin alleinerziehende Mutter eines Kindes. \nWenngleich dieses mittlerweile im schulpflichtigen Alter ist, reduziert dies ihre \nMöglichkeiten der Erwerbsarbeit und erhöht zudem ihren Bedarf an Mitteln. Entscheidend \nist in ihrem Falle überdies, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens durch eine psychische Erkrankung deutlich \nbeeinträchtigt und nicht in der Lage ist, ihren Alltag zu organisieren. Sie ist demnach derzeit \nauf die Unterstützung der Familienhelferin angewiesen, zurzeit bestehe eine \nArbeitsunfähigkeit. Zwar wird dabei auch ausgeführt, bei einer Verbesserung der \npsychischen Symptomatik könnte eventuell eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit an einem \ngeschützten, angelernten Arbeitsplatz erreicht werden, es erscheint aber schon \nzweifelhaft, ob die Klägerin außerhalb ihrer Herkunftsregion ohne Rückgriff auf tragfähige \nsoziale Netzwerke zu einem solchen Arbeitsplatz gelangen könnte. Zudem wird im \neingeholten Gutachten davon ausgegangen, dass eine zwangsweise Rückkehr der \nKlägerin in die Türkei sei aus psychotherapeutischer Sicht eindeutig abzulehnen sei, da \ndie Gefahr einer massiven Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung bestehe. Da \nsich die Ängste der Klägerin in der Türkei massiv verstärken würden und sie einer \ndauernden Triggerung ausgesetzt wäre, könnte es nach Ansicht der Gutachterin \nhöchstwahrscheinlich zur weiteren Entwicklung von dissoziativen Symptomen bis hin zum \nvölligen Realitätsverlust kommen, bzw. gar zur Ausbildung einer Psychose. Zudem ist die \nKlägerin nach Einschätzung der Gutachterin auch derzeit nicht in der Lage, sich in der \nTürkei um eine Behandlung ihrer Erkrankung zu bemühen. Daher kann im Falle einer \nRückkehr nicht von einer Verbesserung ihres Zustandes ausgegangen werden, welcher zu \nder angesprochenen „eingeschränkten Arbeitsfähigkeit“ führen würde. Insofern steht auch \ndie Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wenn sie sich vorstellen würde, \ndass sie nicht gejagt würde, könnte sie arbeiten, der auf Grundlage des vorliegenden \n\n17 \n \nGutachtens zu treffenden Prognose nicht entgegen. Überdies trifft insofern ihre \nSelbsteinschätzung, gesund zu sein, offensichtlich nicht zu. \n \nNach alldem müsste die Klägerin zur Sicherung einer mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden \nExistenz voraussichtlich ihr früheres soziales Umfeld in der Türkei aufsuchen und um \nAufnahme bitten, insbesondere ihre Eltern, bei denen sie zuletzt auch lebte. Diese \nMöglichkeit besteht aber deshalb nicht, weil die Eltern in \n leben, wo auch der Ex-\nMann lebt, von dem die Gefahr für die Klägerin ausgeht. Davon, dass sie sich anderswo \nund ohne Rückgriff auf das soziale Netz an ihrem Heimatort eine Art. 3 EMRK nicht \nverletzende menschenwürdige Existenz aufbauen könnte, geht der Einzelrichter mit dem \noben Gesagten angesichts der individuellen Situation der Klägerin nicht aus. Sozialhilfe im \ndeutschen Sinne gibt es in der Türkei nicht. Soweit es Programme für mittellose Familien \ngibt, können diese die in der Türkei übliche Unterstützung durch den Familienverband nur \nergänzen, aber nicht ersetzen. \n \nII. Da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durfte keine \nAbschiebungsandrohung ergehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Zudem ist auch \ndas im angegriffenen Bescheid enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der \nAbschiebung rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Einreiseverbot, \ndas wie das vorliegende unter die Anwendung der RL 2008/115/EG fällt, nach der \nAufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (Urt. v. 03.06.2021 – \nC-546/19 –, juris Rn. 54). Da es sich bei der Rückkehrentscheidung in diesem Sinne in \nDeutschland um die Abschiebungsandrohung handelt (siehe Maor, in: Kluth/Heusch, \nBeckOK AuslR, 44. Ed. 01.04.2025, § 11 AufenthG Rn. 7a), die mit dem hiesigen Urteil \naufgehoben wird, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot demnach ebenfalls keinen \nBestand haben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n18 \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-27/2-k-2601-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-27/2-k-2601-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364756","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.476366+00:00"}}