{"status":"available","doknr":"OLD364755","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-27","aktenzeichen":"1 K 2970/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2970/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Melzer und de Crignis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni \n2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide \nvom 31.7.2023 (Az.: D02307BV2023 und D02103BV2023) in Gestalt \nder Widerspruchsbescheide vom 15.11.2023 (Az.: R03966WS2023 \nund R03965WS2023) verpflichtet, der Klägerin einen positiven \n\n2 \n \nBauvorbescheid \nhinsichtlich \nder \nbauplanungsrechtlichen \nZulässigkeit der Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer \nVerkaufsfläche von 1.450 m² nebst Lager- und Nebenräumen auf \ndem Grundstück Huchtinger Heerstraße 57 entsprechend dem \nAntrag vom 22.5.2023, eingegangen am 6.6.2023, zu erteilen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110 % \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \ngez. Dr. Benjes \n \n \n \n \ngez. Oetting \n \n \n \n \n \ngez. Müller \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines \nLebensmitteldiscounters. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift\n \n. Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Auf dem \nFlurstück\n wird durch die \n \n ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (Lidl) betrieben. \n \nUnter dem 22.5.2023 stellte die Klägerin für das Vorhaben des Neubaus eines \nLebensmitteldiscounters auf dem Grundstück \n zwei Anträge auf \nErlass eines Bauvorbescheides mit den Fragen: „Ist ein Lebensmitteldiscounter mit einer \nVerkaufsfläche von 1.450 m² nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung \nsowohl des Gebotes der Rücksichtnahme als auch der Anforderungen des § 34 Abs. 3 \nBauGB \nbauplanungsrechtlich \nzulässig?“ \n(Az. \nD02103BV2023) \nund \n„Ist \nein \nLebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 1.450 m² nebst Lager- und \nNebenräumen bauplanungsrechtlich zulässig?“ (Az. D02307BV2023). Das Vorhaben \numfasst einen Abriss des vorhandenen Lebensmittelmarktes und eines großflächigen \nGebäudes auf dem Flurstück 92/32. \n \nMit zwei Bescheiden vom 31.7.2023 teilte die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung der Beklagten (Senatorin für Bau) mit, das Bauvorhaben sei \nplanungsrechtlich unzulässig. Aufgrund der Größe der Verkaufsfläche handele es sich um \neinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Dieser sei gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in \nfestgesetzten Sondergebieten zulässig. Für den Betrachtungsrahmen bestehe eine solche \n\n3 \n \nFestsetzung nicht, es liege kein Bebauungsplan vor. Das Gebiet sei aufgrund \nverschiedener gewerblicher Nutzungen und vorhandener Wohnnutzung als Mischgebiet \nMI nach § 6 BauNVO einzustufen. Aufgrund einer Geschossfläche über 1.200 m² sei von \nschädlichen Umwelteinwirkungen, Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, den \nVerkehr, die Versorgung der Bevölkerung im Einungsgebiet, die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche, das Ort- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugehen. \nDie Klägerin legte am 23.8.2023 gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, mit dem Vorhaben werde eine dauerhafte Attraktivitätssteigerung des \nstationären, \nwohnstandortnahen \nEinzelhandels \nsowie \neine \nVerbesserung \nder \nNahversorgung insbesondere auch unter den Herausforderungen des Online-Handels im \nStadtteil \n angestrebt. Die geplante Filialmodernisierung ermögliche mehr \nBewegungsfreiheit und Barrierefreiheit; es entstehe ein generationsfreundlicher \nNahversorger. Zudem diene die Modernisierung der Klimaneutralität. Eine schädliche \nAuswirkung auf die nähere Umgebung sei nicht zu erwarten. Der Bestandsmarkt \nüberschreite mit einer Verkaufsfläche von 950 m² bereits jetzt die Schwelle zur \nGroßflächigkeit und eine Sortimentserweiterung finde nicht statt. Die Widersprüche wurde \nvon der Senatorin für Bau mit Bescheiden vom 15.11.2023 (Az. D02103BV2023 – \nR03965W2023 und D02370BV2023 – R03966W2023), zurückgewiesen, in welchen die \nGründe aus den Ausgangsbescheiden wiederholt wurden. Ergänzend wurde ausgeführt, \nAnhaltspunkte für eine Widerlegung der Regelvermutung aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO \nseien nicht dargelegt worden. \n \nDie Klägerin hat am 15.12.2023 unter den Aktenzeichen 1 K 2969/23 und 1 K 2970/23 \nKlage erhoben. Die Verfahren sind in der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2025 unter \ndem Aktenzeichen 1 K 2970/23 verbunden worden. \n \nDie Klägerin trägt vor, die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich in Ermangelung eines \nBebauungsplans nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei \nkeinem in der BauNVO bezeichneten Baugebiet zuzuordnen, es handele sich vielmehr um \neine sog. Gemengelage. Das Vorhaben der Klägerin füge sich nach Art der baulichen \nNutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei \njedenfalls ein großflächiges Einzelhandelsvorbild in der näheren Umgebung vorhanden. \nAuch füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere \nUmgebung ein. In die nähere Umgebung seien auch die gewerblichen Betriebe südlich der \n mit einzubeziehen. In östlicher Richtung schließe die nähere Umgebung \ndie zusammenhängende Wohnsiedlung östlich der Straße \n mit \nein und werde erst durch das \n hinter der letzten Wohnbebauung begrenzt. \nDie so abgegrenzte nähere Umgebung stelle eine diffus bebaute Gemengelage dar. Die \n\n4 \n \nAnnahme eines faktischen Mischgebietes scheitere bereits an den zwei großflächigen \nLebensmitteleinzelhandelsbetrieben (\n-Bestandsmarkt, Huchtinger Heerstraße 57 mit \nknapp 1.000 m² und \n-Markt, Alte Heerstraße 2 mit über 2.000 m² Verkaufsfläche). \nFerner fehle es an der wesensbestimmenden Durchmischung der Wohn- und \nGewerbenutzung. Die bereits vorhandenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandels-\nbetriebe stünden auch einer Einordnung als faktisches Gewerbegebiet entgegen. In die \ndargestellte Gemengelage füge sich das Bauvorhaben ein, wobei nach der \nRechtsprechung auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf dem eigenen Grundstück \nVorbild für eine weitere Einzelhandelsentwicklung sein könne. Im Hinblick auf den \nunmittelbar angrenzenden \n-Markt mit mindestens 2.000 m² Verkaufsfläche und einer \nentsprechend großen Geschossfläche füge sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich des \nMaßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Von dem geplanten Vorhaben \ngingen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus; § 34 \nAbs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Insoweit könne die \nVermutungsregelung aus § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden. Das Vorhaben \nbefinde sich in einer Entfernung von 1,7 km zum Stadtteilzentrum \n und sei \nzusätzlich durch die \n vom nördlichen Bereich des Stadtteils \n separiert. Zudem fülle das Zentrum seine Versorgungsfunktion durch das \ndominierende \n-Center derzeit auch im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel \noptimal aus. Die vorgesehene neue Verkaufsfläche im Sortiment Nahrungs- und \nGenussmittel von absolut 1.1.60 m² nehme im Verhältnis zur sortimentsbezogenen \nVerkaufsfläche im Stadtteilzentrum \n mit absolut 3.800 m² nur einen Anteil von gut \n30 % ein. Die Klägerin hat eine Auswirkungsanalyse der Firma\n \n vom 21.3.2024 vorgelegt, zu deren Inhalt auf die \nGerichtsakte verwiesen wird. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 31.7.2023 \n(Az.: \nD02307BV2023 \nund \nD02103BV2023) \nin \nGestalt \nder \nWiderspruchsbescheide \nvom \n15.11.2023 \n(Az.: \nR03966WS2023 \nund \nR03965WS2023) zu verpflichten, der Klägerin den mit bei der Beklagten am \n6.6.2023 eingegangenen Formularantrag beantragten Bauvorbescheid für die \nErrichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.450 \nQuadratmeter nebst Lager und Nebenraum auf dem Grundstück \n \n zu erteilen; \n2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom \n31.7.2023 (Az.: D02103BV2023) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15.11.2023 (Az.: R03965WS2023) zu verpflichten, der Klägerin den mit bei \nder Beklagten am 6.6.2023 eingegangenen Formularantrag beantragten \nBauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer \n\n5 \n \nVerkaufsfläche von 1.450 Quadratmeter auf dem Grundstück \n \n zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide und trägt ergänzend \nvor, der bisherige \n-Markt und der \n-Markt seien als nicht großflächige \nEinzelhandelsbetriebe genehmigt worden, da zum Zeitpunkt der Genehmigung die \nSchwelle der Großflächigkeit eines Einzelhandelbetriebes bei etwa 1.000 m² \nVerkaufsfläche \nangenommen \nworden \nsei. \nZudem \nsei \neine \nPräzisierung \nder \nBerechnungsmethode der Verkaufsfläche erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10.7.2006 erfolgt. Schließlich stehe § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulässigkeit des \nBauvorhabens entgegen, da von ihm schädliche Auswirkungen ausgingen. Nach \n§ 11 Abs. 3 \nSatz \n3 \nBauNVO \nseien \ndiese \nschädlichen \nAuswirkungen \nbei \nEinzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von 1200 m² regelmäßig zu erwarten. \nZudem entspreche die erweiterte Verkaufsfläche nicht den Anforderungen des Zentren- \nund Nahversorgungskonzeptes für die Stadt\n Fortschreibung 2020. Das Vorhaben \nbefinde sich danach in einer nicht integrierten Lage. Nach den Steuerungsleitsätzen für \n sei zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen auf das Stadtzentrum zukünftig \nkein Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment in nicht \nintegrierten Lage vorzusehen; dies gelte auch für Erweiterungen bestehender \nEinzelhandelsbetriebe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Klage ist zulässig und begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine \nbauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen, ihr ist daher der mit dem Hauptantrag \nbegehrte Bauvorbescheid zu erteilen. \n \nNach § 75 der bremischen Landesbauordnung (BremLBO) ist auf Antrag des Bauherrn vor \nEinreichung des Bauantrages zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu \nerteilen. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 BremLBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem \nBauvorhaben \nkeine \nöffentlich-rechtlichen \nVorschriften \nentgegenstehen, \ndie \nim \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. \n\n6 \n \n \nDie Bauanfrage der Klägerin bezieht sich allein auf das Bauplanungsrecht. Mangels \nVorliegens eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise \nund der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten \nBaugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, \nob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. \n \nWelcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich \neinerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich \ndiese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (VGH Bayern, Urt. v. \n18.7.2013 – 14 B 11.1238 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die nähere Umgebung ist für jedes der \nin § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, \nweil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit \nreichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 –, NVwZ-RR 1998, 539; VGH Bayern, \nUrt. v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 –, juris Rn. 19). Bei dem Nutzungsmaß und der \nüberbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu \nbegrenzen als bei der Nutzungsart (VGH Bayern, B. v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 –, juris \nRn. 21 m.w.N.). \n \n1. \nIn leichter Abweichung vom Vortrag der Parteien wird die nähere Umgebung des \nstreitgegenständlichen Vorhabens zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung im Norden durch die Bahntrasse\n, im Westen durch \nden \n, im Osten durch die Straße zum \n und den \n und im Süden durch die Straßen \n und \n \n unter Einschluss des jenseits der \n gelegenen \nGewerbebereiches bestimmt. In diesem Bereich befindet sich neben dem \nl-\nBestandsmarkt mit knapp 1.000 m² Verkaufsfläche ein \n-Markt mit ca. 2.000 m² \nVerkaufsfläche. \n \na) \nDie Eigenart des so definierten Gebietes entspricht keinem der in der BauNVO \nbezeichneten Baugebiete. \n \n\n7 \n \nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist der Bereich nicht einem Mischgebiet nach \n§ 6 BauNVO vergleichbar. Zwar ist sowohl Gewerbe- als auch Wohnbebauung vorhanden, \nes fehlt jedoch an einer Durchmischung dieser Bebauung. In einer sowohl qualitativ als \nauch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich \nstörendem Gewerbe liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere \nFunktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen \nder Baunutzungsverordnung unterscheidet. Für die Beurteilung, ob ein Mischgebiet die \nnotwendige Durchmischung aufweist, ist in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung für das \nGebiet geboten, die alle für eine quantitative und qualitative Beurteilung in Frage \nkommenden tatsächlichen Umstände einbezieht. Diese Gesamtbetrachtung darf sich nicht \nin \neiner \nrein \nrechnerischen \n(quantitativen) \nBetrachtungsweise \nerschöpfen \n(Bönker/Bischopink/Wahlhäuser, 4. Aufl. 2025, BauNVO § 6 Rn. 33, beck-online). Ein \nfaktisches Mischgebiet kommt nicht in Betracht, wenn die nähere Umgebung von großen \nGewerbebetrieben deutlich dominiert wird. Es fehlt dann an der erforderlichen quantitativen \nund qualitativen Durchmischung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 5.12.2024 – 7 A 794/22 –, Rn. \n160, juris). Das vorliegend zu beurteilende Gebiet wird geprägt durch die überwiegend \nvorhandene großflächige gewerbliche Nutzung. Die Wohnbebauung findet sich lediglich im \nwestlichen und östlichen Randbereich und tritt gegenüber der gewerblichen Nutzung \ndeutlich zurück; weder eine quantitative noch eine qualitative Durchmischung der \nNutzungsarten liegt vor. \n \nEine Einordnung als Kerngebietes nach § 7 BauNVO kommt nicht in Betracht, da die \nnähere Umgebung kein Gebiet für zentrale Funktionen im Stadtteil mit einem urbanen \nAngebot an Gütern und Dienstleistungen und Einrichtungen der Gemeindeverwaltung oder \nAnlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke darstellt (vgl. VG München, Urt. v. \n15.7.2019, M 8 K 19.243, juris Rn. 41; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 157. \nEL November 2024, BauNVO § 7, Rn. 16, beck-online). \n \nEine Bewertung als faktisches Gewerbegebiet, § 8 BauNVO, oder faktisches Sondergebiet, \n§ 11 BauNVO, kommt nicht in Betracht, da in beiden Gebieten eine Wohnnutzung nicht \nzulässig ist. \n \nDa andere Baugebiete der Baunutzungsverordnung vorliegend nicht in Betracht kommen, \nist von einer städtebaulichen Gemengelage auszugehen (vgl. VG Stuttgart Urt. v. \n26.9.2023 – 6 K 2949/21, BeckRS 2023, 30553 Rn. 38, beck-online). Eine Beschränkung \nauf bestimmte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. mit der BauNVO liegt nicht \nvor. \n \n\n8 \n \nb) \nHinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsmarkt hält sich \ndas Vorhaben der Klägerin innerhalb des durch die maßgebliche nähere Umgebung \nvorgegebenen Rahmens. \n \nBei der Beurteilung ist auch der bereits bestehende \n-Markt auf dem Grundstück \nals maßgebliche Umgebung zu berücksichtigen. Dem steht nicht \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der bei der Prüfung, \nob \ndie \nEigenart \nder \nnäheren \nUmgebung \neinem \nder \nBaugebiete \nder \nBaunutzungsverordnung entspricht, ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu \nberücksichtigen ist, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist \n(BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 4 C 10/18, juris). Denn diese Rechtsprechung betrifft \nungenehmigte Anlagen und Nutzungen und erfasst nicht den vorhandenen, genehmigten \nund bereits großflächigen Lidl-Lebensmitteldiscountmarkt (vgl. OVG Münster, Urt. v. \n5.12.2024 – 7 A 794/22 –, Rn. 170, juris). Hiervon ausgehend befinden sich in der näheren \nUmgebung zwei großflächige Einzelhandelsgeschäfte; Großflächigkeit ist nach der \nRechtsprechung \nab \neiner \nVerkaufsfläche \nvon \n800 \nm² \nanzunehmen \n(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 157. EL November 2024, BauNVO § 11 \nRn. 53c, beck-online). Soweit die Beklagte argumentiert, der bestehende \n-Markt und \nder\n-Markt könnten insoweit nicht als großflächige Einzelhandelsbetriebe gewertet \nwerden, da sie – wegen anderer Maßstäbe – nicht als solche genehmigt worden seien, \nvermag dies nicht zu überzeugen. Beide Märkte sind in der bestehenden Größe und mit \nder bestehenden Nutzung genehmigt und prägen so die nähere Umgebung. Das Vorhaben \nder Klägerin für einen großflächigen Lebensmitteldiscounter fügt sich damit nach der Art \nder baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. \n \n2. \nDas Vorhaben der Klägerin fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die \nnähere Umgebung ein. Die geplante Grundfläche ist mit derjenigen der umliegenden \nGewerbebetriebe vergleichbar, wobei zur berücksichtigen ist, dass der Bestandsmarkt und \ndas ebenfalls auf dem Grundstück befindliche großflächige Gebäude abgerissen werden \nsollen. Das Gebäude soll eingeschossig errichtet werden und überschreitet auch insoweit \nnicht den Rahmen der das Grundstück umgebenden gewerblichen Bauten. Eine mögliche \nBeeinträchtigung von Nachbargrundstücken ist nicht ersichtlich. \n \n3. \nSchließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des \nVorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 \n\n9 \n \noder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der \nGemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. \n \nSchädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn \ndas \nVorhaben \ndie \nFunktionsfähigkeit \nzentraler \nVersorgungsbereiche \nder \nStandortgemeinde so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder \nhinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Bei der \ngebotenen prognostischen Bewertung sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, \ndie typischerweise von einem Betrieb der Art, wie er zur Genehmigung gestellt wird, an der \nbetreffenden Stelle zu erwarten sind. Als taugliche Kriterien können insbesondere eine \nUmsatzumverteilung bzw. ein Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Bei der Ermittlung \nder \nSchädlichkeitsschwelle \nsind \ndie \nAuswirkungen \nbereits \nvorhandener \nEinzelhandelsbetriebe und insoweit \"Vorschädigungen\" zu berücksichtigen, um zu \nverhindern, \ndass \nein \nbereits \nbeeinträchtigter, \nvom \nFunktionsverlust \nbedrohter \nVersorgungsbereich sich weiter funktionell verschlechtert. Auch soll ihm eine \"Erholung\" \nnicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden, \nwelche die Schädigung verstärken. Bei der Prüfung des Vorliegens schädlicher \nAuswirkungen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie einem Vorhaben nicht schon dann \nentgegengehalten werden können, wenn sie lediglich möglich erscheinen. Voraussetzung \nist vielmehr, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die \nErwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.9.2024 – 4 C \n3/23 –, juris Rn. 14). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung die \nVermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, nach der Auswirkungen auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden \nbei Handelsbetrieben in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1 200 m² \nüberschreitet, \nfür \ndie \nbauplanungsrechtliche \nBeurteilung \ngroßflächiger \nEinzelhandelsbetriebe im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB \nweder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. § 34 Abs. 3 BauGB enthalte insoweit \nkeine Regelungslücke (BVerwG, Urt. v. 26.9.2024 – 4 C 3/23 –, Rn. 20, juris; vgl. auch Urt. \nder Kammer v. 23.11.2023, 1 K 1617/21). \n \nBei Berücksichtigung dieser Maßstäbe sieht die Kammer keine hinreichend gesicherten \nAnhaltspunkte für schädliche Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf zentrale \nVersorgungsbereiche im Stadtteil \n. Zwar widerspricht das Vorhaben dem \nkommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzept der Beklagten (a), aus der von der \nKlägerin \nvorgelegten \nAuswirkungsanalyse \nergibt \nsich \njedoch, \ndass \neine \n\n10 \n \nentscheidungserhebliche Gefährdung der beiden zentralen Versorgungsbereiche im \nStadtteil Huchting nicht zu erwarten ist (b). \n \na) \nDas kommunale Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt \n, Fortschreibung \n2020, beinhaltet ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. \nEs soll auf Ebene der Gesamtstadt als politisch gestützter Fachbeitrag eine grundlegende \nund strategische Arbeitsbasis für die Bauleitplanung und den Stadtentwicklungsprozess \nbilden. Das Konzept beruht auf Daten, die 2016 und 2017 erhoben wurden, und auf \nBegehungen der Stadtteile in den Jahren 2017 und 2018. \n \nFür den Stadtteil\n weist das Zentren- und Nahversorgungskonzept zwei zentrale \nVersorgungsbereiche und zwei Nahversorgungsstandorte aus. Der\n-Bestandsmarkt auf \ndem Grundstück\n und der benachbarte \n-Markt befinden \nsich demgegenüber in nicht integrierter Lage. Die Verkaufsflächenausstattung mit \nNahrungs- und Genussmitteln und mit Drogeriewaren wird als leicht überdurchschnittlich \nbeschrieben. Als Entwicklungsziele und –empfehlungen werden für den Stadtteil formuliert: \nSicherung des Bestandes mit Konzentration auf Nahversorgungsstandorte und zentrale \nVersorgungebereiche und Sicherung und Weiterentwicklung der Nahversorgung durch \nAusweisung der Nahversorgungsstandorte. Als gesamtstädtische Handlungsprioritäten \nwerden in dem Konzept u.a. formuliert: Sicherung und Weiterentwicklung der zentralen \nVersorgungsbereiche, Vermeidung von Funktionsverlusten, die durch neue Ansiedlungen \naußerhalb der zentralen Versorgungsbereiche resultieren könnten, Sicherung und \nbedarfsgerechte \nWeiterentwicklung \nbestehender \nNahversorgungsstandorte, \nkeine \nAnsiedlungen/ Erweiterungen in städtebaulich nicht integrierten Lagen. Aufgrund der \nhohen \nBedeutung \nvon \ngrößeren \nEinzelhandelsbetrieben \nmit \nzentren- \nund \nnahversorgungsrelevanten \nSortimenten \nals \nKund*innenmagnet \nund \nfür \ndie \nBesucher*innenfrequenz \nin \nden \nzentralen \nVersorgungsbereichen, \nsollten \nEinzelhandelsvorhaben mit einem zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment \nvorrangig in den zentralen Versorgungsbereichen selbst gesichert und weiterentwickelt \nwerden. Nachgeordnet sollte das integrierte Nahversorgungsangebot außerhalb der \nzentralen Versorgungsbereiche (insbesondere an Nahversorgungsstandorten und \nbesonderen Nahversorgungsstandorten) gesichert und bedarfsgerecht weiterentwickelt \nwerden. Erste Voraussetzung für die Anerkennung als Nahversorgungsstandort ist nach \ndem entsprechenden Prüfschema, dass der Vorhabenstandort überwiegend von \nWohnsiedlungsbereichen umgeben ist bzw. in einem engen räumlich-funktionalen \nZusammenhang zu diesen steht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vorhabenstandort \nmindestens von zwei Seiten (besser drei Seiten oder mehr) von Wohnbebauung umgeben \n\n11 \n \nist. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Da das Vorhaben in \nNachbarschaft zu einem \n-Markt liegt, liegt nach dem Prüfschema zudem eine \nungewollte Agglomeration vor. Koppelungsstandorte aus Lebensmitteldiscounter und \nSupermarkt sollen nach dem Konzept als Alleinstellungsmerkmal primär den zentralen \nVersorgungsbereichen und sekundär besonderen Nahversorgungsstandorten vorbehalten \nbleiben. Nach den abschließend formulierten Steuerungsleitsätzen ist schließlich in \nstädtebaulich nicht integrierten Lagen zukünftig kein Einzelhandel mit zentren- und \nnahversorgungsrelevantem Hauptsortiment vorzusehen. An den Sonderstandorten und in \nnicht integrierten Lagen sind Erweiterungen bestehender und Ansiedlungen neuer \nEinzelhandelsbetriebe \nmit \nzentrenrelevantem \nHauptsortiment \nauszuschließen. \nVerkaufsflächenerweiterungen \nsind \nlediglich \nim \nnicht \nzentren- \nund \nnahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich zulässig. \n \nDas Vorhaben der Klägerin ist mit diesem Konzept nicht zu vereinbaren, da der geplante \nerweiterte \n-Markt in nicht integrierter Lage liegt und zudem durch die Nähe zu dem \n-Markt eine ungewollte Agglomeration verstetigt wird. Allein dieser Umstand führt \njedoch nicht zur Annahme von schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB. Zwar \nkann ein städtebauliches Einzelhandelskonzept der Gemeinde im Sinne des § 1 \nAbs. 6 Nr. 11 BauGB zur Feststellung, welche Funktion ein zentraler Versorgungsbereich \nhat und inwieweit von einem Einzelhandelsvorhaben schädliche Auswirkungen zu erwarten \nsind, hinzugezogen werden. Liegt ein solches städtebauliches Einzelhandelskonzept mit \nentsprechenden Aussagen über ein räumlich – funktionales Einzelhandels- und \nZentrenkonzept vor und widerspricht ein Einzelhandelsvorhaben nach Standort und \nWarensortiment \neinem \nsolchen \nKonzept, \nweil \nes \naußerhalb \ndes \nzentralen \nVersorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich errichtet wird, spricht einiges dafür, \ndas Vorliegen schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB anzunehmen. \nDem städtebaulichen Einzelhandelskonzept kommt hier die Funktion zu, die für die \nAnwendung des § 34 Abs. 3 wesentlichen Zusammenhänge deutlich zu machen. \nRechtsverbindlich ist es aber nicht. Denn da es bei der Frage nach schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche letztlich auf die jeweiligen tatsächlichen \nGegebenheiten ankommt, kann sie nicht auf der Grundlage von Einzelhandels- oder \nZentrenkonzepten beantwortet werden, da diese für das Zulässigkeitsrecht des § 34 \nBauGB nicht verbindlich sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, \n157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 86h, beck-online). \n \nb) \nZur Frage der Auswirkungen der geplanten Erweiterung des \n-Marktes an der \n hat die Klägerin ein Gutachten der Firma \n \n\n12 \n \n aus März 2024 vorgelegt. Das Gutachten beruht \nauf Erhebungen aus Februar 2024. \n \nDie Kammer vermag keine Mängel an der Methodik oder den grundlegenden Annahmen \nim Gutachten zu erkennen. Zutreffend werden in der Analyse bezüglich des Vorhabens der \nKlägerin nicht nur eine Erweiterung des Bestandsmarktes, sondern die Auswirkungen des \ndurch die Erweiterung neu strukturierten Betriebes berücksichtigt. Bei der Ermittlung der \npotentiellen \nUmsatzumverteilung \nwurden \ndie \nVerkaufsflächen, \ndie \nspezifische \nFlächenproduktivität, die Umsatzzahlen der Anbieter, der zu erwartende Umsatz des \nVorhabens und die einzelhandelsrelevante Kaufkraft für die relevanten Sortimentsgruppen \nim Untersuchungsraum herangezogen. Zudem wurde der Abstand des Vorhabens zu den \nbetroffenen zentralen Versorgungsbereichen berücksichtigt. Der im Gutachten gewählte \nUntersuchungsraum ist im Ausgangspunkt identisch mit den Angaben im kommunalen \nZentren- und Nahversorgungskonzept der \n zum Stadtteil \n. \nBerücksichtigt wurden zwei zentrale Versorgungsbereiche (Umgebung \n-Center und \n), \nwelche \nebenfalls \nmit \nden \nim \nZentren- \nund \nNahversorgungskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen identisch sind. \nIm Unterschied zum Zentren- und Nahversorgungskonzept (Angabe dort: rd. 0,44 m²/EW) \nhaben die Gutachter eine unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung des \nUntersuchungsgebietes im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel festgestellt (rd. \n0,31 m² VKF/EW). Diese unterschiedlichen Zahlen lassen sich jedoch mit dem zeitlichen \nAbstand der Bestandserhebung (2016/2017 gegenüber Februar 2024) erklären und führen \nnicht zu stichhaltigen Zweifeln am Inhalt des Gutachtens. \n \nNach den Feststellungen im Gutachten zum Stadtteil \n sind im Sortimentsbereich \nNahrungs- und Genussmittel in den zentralen Versorgungsbereichen insgesamt 6.300 m² \n(3.800 m² plus 2.500 m²) vorhanden, dem stehen (nach Erweiterung) 3.200 m² in nicht \nintegrierter Lage und insgesamt 1.200 m² (900 m² plus 300 m²) in den beiden \nNahversorgungszentren gegenüber. Der zentrale Versorgungsbereich Umgebung\n-\nCenter wird beschrieben als Bereich mit guter Verweil- und Aufenthaltsqualität, gutem \nStellplatzangebot und guter Anbindung an den ÖPNV. Im \n-Center gebe es einen \nhohen Anteil an Waren aus dem mittelfristigen Bedarfsbereich. Der kurzfristige \nBedarfsbereich sei durch den Lebensmitteldiscounter \n und den Supermarkt\n \nangemessen gewährleistet. Ergänzt werde das Angebot durch Gastronomie- und \nDienstleistungsangebote sowie zentrenergänzende Funktionen. Der Bereich habe eine \nGrundversorgungsfunktion für den Stadtteil und die umliegende Region. Der zentrale \nVersorgungsbereich \n wird beschrieben als funktional \nausgerichtet mit eher geringer Verweil- und Aufenthaltsqualität. Die Angebotsstruktur \n\n13 \n \nwerde durch Waren des kurzfristigen Bedarfsbereichs geprägt, dort befinden sich ein \nNetto- und ein \n-Markt sowie ein Getränkemarkt. Ergänzt werde das Angebot durch \nGastronomie- und Dienstleistungsangebote sowie zentrenergänzende Funktionen. Der \nBereich habe Grundversorgungsfunktion für den Stadtteil Huchting. \n \nFür das Vorhaben der Klägerin wird im Gutachten ein Anteil des innenstadtrelevanten \nSortiments von in der Regel 10% angenommen. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt, 2022 sei bei einer Bestandserhebung für den bestehenden\n-\nMarkt ein Anteil von 15,6% zentrenrelevanten Sortiments festgestellt worden. Hieraus sei \nabzuleiten, dass im Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen werde. \nEs ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten den erweiterten \n-Markt bewertet \nund die geplante Erweiterung nach Auskunft der Klägerin nicht der Ausweitung des \nSortiments dient, sondern in erster Linie eine Verbesserung der Bewegungs- und \nBarrierefreiheit angestrebt wird. Es wird sich daher bezogen auf die gesamte \nVerkaufsfläche notwendig ein geringerer Prozentsatz für das zentrenrelevante Sortiment \nergeben. Zudem hat der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nzugesichert, dass bei der Beantragung der endgültigen Baugenehmigung für das \nstreitgegenständliche Vorhaben eine Verkaufsfläche von 10% für den Bereich „Non-Food \nII“ beantragt werde. Vor diesem Hintergrund begegnen die weiteren Aussagen im \nGutachten zum Vorhaben und zu dessen Auswirkungen keinen inhaltlichen Bedenken. \n \nIm Gutachten wird von einer durchschnittlichen Flächenproduktivität des Betreibers\n \nvon 9.530 €/m² VKF (Verkaufsfläche) ausgegangen, basierend auf dem Datenstand des \nHahn Retail Estate Report für 2022. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \ndarauf hingewiesen hat, dass nach den Daten des Hahn Retail Estate Report für 2023 sich \ndie Flächenproduktivität des Betreibers \n deutlich gesteigert habe, hat der \nProzessbevollmächtige der Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Plus an \nFlächenproduktivität nicht zwingend zu Lasten der Konkurrenten gegangen seien müsse. \nZudem beziehe sich der Hahn Retail Estate Report auf die Verhältnisse in ganz \nDeutschland, aus diesem Grunde sei im Gutachten eine konkrete Abschätzung für den \nBestandsmarkt und den geplanten erweiterten Markt erfolgt. Entsprechend wird die \nFlächenproduktivität des Bestandsmarktes an der \n im Gutachten mit \n8.180 \n€/m² \nangenommen \nund \nnach \nder \ngeplanten \nErweiterung \nwird \neine \nFlächenproduktivität von 7.700 €/m² prognostiziert. Dies führt zur Annahme einer \nUmsatzdifferenz von plus 2,4 Mio. Euro im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel und plus \n0,3 Mio Euro bei Drogeriewaren. \n \n\n14 \n \nZu den Auswirkungen der geplanten Erweiterung des\n-Marktes auf die weiteren \nAnbieter im Stadtteil wird ausgeführt, wegen der verkehrsgünstigen Lage sei lediglich 95 % \ndes Umsatzes umverteilungsrelevant, 5 % entfielen auf „Streuumsatz“. Von dem \nanzunehmenden Umsatz-Plus für die geplante Erweiterung von 2,4 Mio. Euro im Sortiment \nNahrungs- und Genussmittel werde sich ein Großteil (0,4 Mio Euro bzw. 8 % der \nBestandsstruktur) zu Lasten des \n-Marktes im Nahversorgungszentrum \n und des dem Vorhaben benachbarten \nMarktes (0,9 Mio. Euro bzw. 8 % \nder Bestandsstruktur) auswirken. Diese Umsatzeinbußen sind im Rahmen der Prüfung \nnach § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nicht relevant. Der \n-Markt befindet sich nach dem \nZentren- \nund \nNahversorgungskonzept \nder \nBeklagten \n– \nebenso \nwie \ndas \nstreitgegenständliche Vorhaben – in nicht integrierter Lage. Der \n-Markt wird als \nNahversorgungsstandort zwar vom Konzept der Beklagten erfasst und geschützt, nach \nseinem Wortlaut werden von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nur zentrale Versorgungsbereiche \nin \nder \nGemeinde \nerfasst, \nnicht \njedoch \neinzelne \nNahversorger. \nZentrale \nVersorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen \naufgrund vorhandener oder planerisch ausgewiesener Einzelhandelsnutzungen eine \nVersorgungsfunktion \nüber \nden \nunmittelbaren \nNahbereich \nhinaus \nzukommt \n(Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 34 Rn. 69, beck-\nonline). \n \nZu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs Umgebung \n-Center wird eine \nUmsatzumverteilung im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von \nmaximal 0,4 Mio. Euro bzw. 1 % auf die Bestandsstrukturen prognostiziert. Dies werde \ninsbesondere die dortigen Lebensmittelmärkte \n-Nord und \n betreffen. Das \nVorhaben stelle bezogen auf die Verkaufsfläche kein gleichwertiges quantitatives Angebot \ndar. Zudem gebe es nur eine geringe Einzugsgebietsüberschneidung (bezogen auf einen \nRadius von 700 m). Negative Auswirkungen wie Marktaufgaben oder –umstrukturierungen \nseien nicht zu erwarten. Der zentrale Versorgungsbereich habe mit dem \n-Center \neine über die Nahversorgung hinausgehende Versorgungsfunktion, was sich in den \nergänzenden Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten widerspiegele und für eine \nhohe Besuchergrundfrequenz und einen stabilen Kundenstamm der Lebensmittelmärkte \nsorge. Das \n-Center stelle einen wettbewerbs- und angebotsstarken Standort mit \neiner weitreichenden Strahlkraft und nennenswerten Versorgungsfunktion dar. Angesichts \nder \ndeutlichen \nKopplungsvorteile \nim \n-Center \nseien \nvorhabenbedingte \nMarktschließungen auszuschließen. Die Lebensmitteldiscounter \n-Nord und der \nLebensmittelsupermarkt \n profitierten von ihrer integrierten Lage und der damit \neinhergehenden \nnennenswerten \nMantelbevölkerung \nsowie \nden \nbenannten \nKopplungsvorteilen. Aufgrund der unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenausstattung im \n\n15 \n \nUntersuchungsraum \nsei \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nBestandsmärkte \nüberdurchschnittliche Flächenproduktivitäten erreichten und nach Realisierung des \nVorhabens marktgerechte Flächenproduktivitäten beibehielten. Die Betriebe würden die \neinzelbetrieblich als gering zu bezeichnenden vorhabenbedingten Umsatzumverteilungen \ndaher absehbar verkraften können. \n \nZu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs an der \n wird \neine Umsatzumverteilung im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von \nmaximal 0,6 Mio. Euro bzw. 4 % auf die Bestandsstrukturen prognostiziert. Die \nUmsatzumverteilung tangiere insbesondere den betriebsgleichen \n-Discounter in rd. \n3 km Fahrdistanz sowie den systemgleichen \n-Markt in rd. 2,6 km Fahrdistanz. Die \nVerkaufsflächenrelation sei im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel als hoch \neinzustufen. Angesichts der räumlichen Entfernung sei dieser Wert jedoch zu relativieren. \nIm Ergebnis seien negative Auswirkungen wie Marktaufgaben oder –umstrukturierungen \nnicht zu erwarten. Die strukturprägenden Märkte profitierten von Kopplungsvorteilen durch \ndie räumliche Nähe zu verschiedenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten und \nsie verfügten über eine gute verkehrliche Anbindung. Zudem gebe es allenfalls geringe \nEinzugsgebietsüberschneidungen. \nAufgrund \nder \nunterdurchschnittlichen \nVerkaufsflächenausstattung im Untersuchungsraum sei davon auszugehen, dass die \nBestandsmärkte überdurchschnittliche Flächenproduktivitäten erreichten und nach \nRealisierung des Vorhabens marktgerechte Flächenproduktivitäten beibehielten. Die \nBetriebe würden die einzelbetrieblich als gering zu bezeichnenden vorhabenbedingten \nUmsatzumverteilungen daher absehbar verkraften können. \n \nAbschließend wird im Gutachten festgestellt, es bestünden keine Vorschädigungen der \nzentralen Versorgungsbereiche, welche durch das Vorhaben der Klägerin verstärkt werden \nkönnten. Eine nennenswerte Vorschädigung im Untersuchungsraum sei hinsichtlich des \nuntersuchungsrelevanten Sortimentes aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben, da in \nden \nzentralen \nVersorgungsbereichen \nmindestens \njeweils \nein \nmarktgängiger \nstrukturprägender Lebensmittelanbieter vertreten sei und dort ergänzend weitere \nAngebote (Einzelhandel/ Dienstleistung/Gastronomie) bestünden. \n \nDie Kammer stützt sich in ihrer Entscheidung auf die überzeugenden Ausführungen in dem \nvon der Klägerin vorgelegten Gutachten. Mängel in der Methodik, bei den zugrunde \ngelegten Annahmen oder bei den gezogenen Schlüssen sind nicht ersichtlich und ergaben \nsich \nauch \nnicht \naus \ndem \nVortrag \nder \nBeklagten. \nDie \nprognostizierten \nUmsatzumverteilungen von 1 % bzw. 4 % bezogen auf die betroffenen zentralen \n\n16 \n \nVersorgungsbereiche führen nicht zur Annahme einer nachhaltigen Störung des \nVersorgungsauftrages. \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, \ndass der Standort\n durch die geplante Erweiterung mehr in der \nBestandsstruktur beeinträchtigt sein werde, als das Gebiet um das \n-Center; dies \nschon wegen der Entfernung zwischen den beiden Gebieten. Im Übrigen sei darauf \nhinzuweisen, dass das \n Center aktuell in seiner Funktionstüchtigkeit eingeschränkt \nsei. Die Kammer vermag diesen Zweifeln am Ergebnis des Gutachtens nicht zu folgen. \nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umsatzumverteilung auf die beiden \nzentralen Versorgungsbereiche zwar hinsichtlich der prozentualen Auswirkungen auf die \nBestandsstrukturen erheblich (1% bzw. 4%), in absoluten Zahlen jedoch deutlich weniger \n(0,4 Mio. Euro bzw. 0,6 Mio. Euro) auswirkt. Zudem ist im zentralen Versorgungsgebiet \n mit dem \n-Markt ein mit dem Vorhaben der Klägerin \nvollständig \nvergleichbarer \nMarkt \nvorhanden, \nes \ngibt \ndaher \neine \nstärkere \nKonkurrenzsituation. \nUnd \nschließlich \nerscheint \nder \nKammer \neine \ngeringere \nUmsatzumverteilung aufgrund der Zugkraft des \n-Centers überzeugend. Zwar hat \ndie Beklagte auf dort derzeit bestehende Leerstände hingewiesen, es wurde jedoch nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass das \nCenter seine im Gutachten unterstellte Funktion \nals Bereich mit Grundversorgungsfunktion für den Stadtteil und die umliegende Region, \nguter Verweil- und Aufenthaltsqualität und gutem Stellplatzangebot und einem \nergänzenden Angebot durch Gastronomie- und Dienstleistungsangebote maßgeblich \neingebüßt hat. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \n\n17 \n \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-27/1-k-2970-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":17},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-06-27/1-k-2970-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364755","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.441271+00:00"}}