{"status":"available","doknr":"OLD364754","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-04","aktenzeichen":"5 V 1312/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1312/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n- \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nGrieff und die Richterin Hoffer am 04. Juli 2025 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 09.05.2025 gegen das in Ziffer 2 des Bescheids vom 28.04.2025 \nangeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot wird insoweit \nwiederhergestellt, als dem Antragsteller auch das Halten und \nBetreuen von anderen Tieren als Hunden untersagt wird. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/6 und die \nAntragsgegnerin zu 1/6. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nAnordnung der Duldung der Wegnahme und Veräußerung seiner Hündin sowie gegen ein \nHaltungs- und Betreuungsverbot. \n \nEr ist seit Mitte 2024 Eigentümer einer am \n01.2024 geborenen Hündin. Am 15.06.2024 \nkam es zu einer Anzeige durch seinen Sohn, dass er den Welpen misshandele. Es fand \neine Kontrolle bei dem Antragsteller statt. Laut dem Vermerk der Ortspolizeibehörde sei \nder Welpe in seinem Korb zurückgezogen und äußerst verängstigt aufgefunden worden. \nEr habe sich zusammengekauert zu den Einsatzkräften bewegt und mehrmals seine \nNotdurft in der Wohnung verrichtet. Die Hündin wurde sichergestellt. Sie wurde am \n03.07.2024 an die in Hessen lebende Freundin des Antragstellers \n unter der \nMaßgabe ausgehändigt, dass das Tier wegen des Verdachts eines Listenhundes zukünftig \naußerhalb von Bremerhaven zu halten ist. \n \nAm 21.10.2024 kam es zu einem polizeilichen Einsatz, bei dem der Antragsteller die \nEntwendung seiner Hündin meldete. Am 03.01.2025 gab der Antragsteller die Hündin in \ndie Obhut der Polizei, nachdem er Opfer eines tätlichen Angriffs in seiner eigenen \nWohnung geworden war. Die Tierärztin des Tierheims, in dem die Hündin untergebracht \nwurde, Dr. \n berichtete gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und \nVeterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) mit E-Mail vom 03.01.2025, dass sich die \nHündin bereits beim ersten Aufenthalt im Tierheim extrem verhaltensauffällig gezeigt habe, \nwas sich in hochgradiger Ängstlichkeit und Zurückweichen von dem Menschen geäußert \nhabe. Die Hündin befinde sich in einem guten Ernährungszustand. Beim Umgang zeige \nsich allerdings ein deutliches Meideverhalten und Unterwürfigkeit, welches nicht dem \nallgemeinen Verhalten eines Hundes dieser Rasse entspreche. Die Hündin weiche sofort \nzurück, verbelle die Tierheimmitarbeitenden und mache Urin unter sich. Bei weiterer \nAnnäherung zeige sie sofort Unterwürfigkeitsverhalten, indem sie sich die Schnauze lecke \nund sich klein mache. Sowie man sie untersuchen möchte, unterwerfe sie sich sofort und \nnässe sich ein. Das alles deute auf ein unsachgemäßes Verhalten gegenüber der Hündin \nin ihrer vorherigen Umgebung hin. \n \n\n3 \n \nIn einer E-Mail vom 07.01.2025 gegenüber der Polizei Bremerhaven bestätigte Frau \n, \ndass sie am 03.07.2024 die Hündin direkt nach der Übergabe an sie durch das Tierheim \nan den Antragsteller weitergegeben und in Bremerhaven gelassen habe. \n \nMit Schreiben vom 23.01.2025 berichtete Dr. \n, dass sie die Hündin das zweite Mal \nbegutachtet habe. Sie zeige bei unverhofften lauten Geräuschen und schnellen \nBewegungen ihr unvertrauter Personen ein extrem unterwürfiges Angstverhalten. Sie \nweiche sofort zurück, mache Urin unter sich und sei kaum wieder zu beruhigen. Könne sie \nnicht ausweichen, erstarre die gesamte Hündin und verspanne sich in von ihr vorher noch \nnie beobachteter Form völlig. Für einen Junghund dieser Rasse sei dies ein komplett \natypisches Verhalten, was sich nur mit erlebten Misshandlungen erklären lasse. \n \nVideoaufnahmen der Hündin waren Gegenstand eines Gesprächs am 15.02.2025 \nzwischen dem LMTVet und Frau Dr. \n von der \n Hundeschule \n \n \n \nMit Schreiben vom 26.02.2025 wurde Frau\n zur Wegnahme der Hündin angehört. Sie \nerklärte, dass die Hündin zu keinem Zeitpunkt von dem Antragsteller misshandelt worden \nsei und sie die Hündin nicht in Hünfeld angemeldet habe, nachdem sie erfahren habe, dass \nes kein Listenhund sei. \n \nAm 04.04.2025 nahm Dr. \n in einem amtstierärztlichen Gutachten Stellung. Er \nführt aus: Eine Verhaltensstörung sei eine im Hinblick auf Modalität, Intensität oder \nFrequenz erhebliche und andauernde Abweichung vom Normalverhalten. Bei der Hündin \nzeigten sich hochgradige Ängstlichkeit gegenüber Menschen, deutliches Meideverhalten \nund extreme Unterwürfigkeit. Gleichzeitig fehle ein offenes, neugieriges und freundliches \nVerhalten vollständig. Diese erheblichen Verhaltensstörungen hätten zwischen dem ersten \nund dem zweiten Tierheimaufenthalt noch zugenommen. Es komme erschwerend hinzu, \ndass es sich bei der Hündin um einen Junghund handele. Zum Zeitpunkt des ersten \nTierheimaufenthaltes sei die Hündin etwa 22 Wochen alt gewesen. Die Prägungsphase \nvon Hunden beginne etwa in der dritten und ende etwa um die 14. Lebenswoche. Sie lege \ndas Fundament für späteres Verhalten und Wohlbefinden des Hundes. In dieser Zeit lerne \nder Welpe, wie er auf seine Umwelt, dazu gehörten Menschen, andere Hunde, Geräusche, \nGerüche und verschiedenste Situationen, reagieren solle. Positive Erfahrungen während \nder Prägungsphase würden dem Hund helfen, Vertrauen zu entwickeln und sich sicher in \nseiner Umgebung zu fühlen. Negative oder fehlende Erfahrungen könnten hingegen zu \nÄngsten, Unsicherheiten oder Verhaltensproblemen führen. Die Hündin sei zum Zeitpunkt \ndes ersten Tierheimaufenthaltes der Prägungsphase gerade erst entsprungen und habe \n\n4 \n \nschon deutliche Verhaltensstörungen gezeigt. Hieraus lasse sich schließen, dass die \nsensible Prägungsphase negativ für die Hündin verlaufen sei und sie nicht nur fehlende, \nsondern äußerst schlechte Erfahrungen habe machen müssen. An die Prägungsphase \nschließe sich die Sozialisierungsphase an. In dieser Phase werde das in der \nPrägungsphase Gelernte weiter gefestigt und vertieft. Der zweite Tierheimaufenthalt der \nHündin falle in diese Phase. Ihre Verhaltensstörungen hätten sich im Vergleich zum ersten \nAufenthalt noch deutlich verschlimmert. Dies lasse darauf schließen, dass die Hündin \nzwischen den beiden Tierheimaufenthalten und somit in einer weiterhin sensiblen \nLebensphase erneut vorwiegend negative Erfahrungen habe machen müssen, die bei ihr \ndazu führten, dass sie auf ihre Umwelt mit Angst, übertriebener Demut und Unterwürfigkeit \nreagiere. Die Erfahrungen, die ein Hund in der Prägungs- und Sozialisierungsphase \nmache, bildeten die Grundlage für sein Verhalten und Wohlbefinden als erwachsener \nHund. Negative Erfahrungen und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten oder \nVerhaltensstörungen seien oft unumkehrbar. Die Fachaussagen der Tierärztinnen Dr. \n und Dr. \n sowie die Angaben der Tierpfleger des Tierheims machten deutlich, \ndass die Hündin ausschließlich und teilweise extrem (Einnässen) gestörtes Verhalten zeige \nund das schon in alltäglichen Situationen, die von einem normal geprägten Tier nicht als \nbedrohlich empfunden würden. Vor diesem Hintergrund seien die Verhaltensstörungen der \nHündin als schwerwiegend zu begreifen. Die Hündin sei seit ihrem Welpenalter durch den \nAntragsteller gehalten worden. Offensichtlich hätten die Umstände der Haltung bei dem \nTier zu erheblichen Konflikten, Stress und schwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt. \nDie Einsätze der Polizei und die unsteten Lebensumstände des Antragstellers hätten \noffensichtlich negative Auswirkungen auf das Verhalten und Wohlbefinden der Hündin. \nZusätzlich bestehe eine erhebliche Gefährdung für das Tier, da der BtM-konsumierende \nAntragsteller die entsprechenden Utensilien in unmittelbarer Umgebung der Hündin \naufbewahre. Die Hündin benötige künftig eine verhaltenssachkundige, liebevolle und \nstabile Umgebung. Bei einer Rückgabe an den Antragsteller sei davon auszugehen, dass \nsich die Verhaltensanomalien weiter verstärkten. Damit bestünde die Gefahr, dass die \nHündin in Konfliktsituationen für die Umwelt gefährlich werden und sich bspw. zu einer sog. \nAngstbeißerin entwickeln könne. \n \nIm Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Anordnung der Fortnahme und Veräußerung \nder Hündin trug der Antragsteller vor, die damalige Anzeige sei durch seinen psychisch \nlabilen Sohn erstattet und das Verfahren eingestellt worden. Bei der Situation im Januar \n2025 sei er Opfer eines tätlichen Angriffs und nicht Täter einer Straftat gewesen. Es sei \ndavon auszugehen, dass die Hündin durch die Geschehnisse traumatisiert worden sei. Er \nsei derzeit bemüht, einen Therapieplatz für eine Traumatherapie mit seiner Hündin zu \nerhalten. Er habe sich, wie aus verschiedenen Zeugenaussagen hervorgehe, gut und \n\n5 \n \nliebevoll um die Hündin gekümmert. Weder in der Versorgung und Unterbringung noch im \nVerhalten \nder \nHündin \nhätten \nAuffälligkeiten \nbestanden. \nDas \nVorgehen \nder \nOrtspolizeibehörde sei mit massivem Einsatz erfolgt, so dass der Junghündin hierdurch \neingeschüchtert worden sei. Auch die Fortnahme aus dem bisherigen Lebensumfeld und \ndie Aufnahme im Tierheim könnten zu Verängstigung und Störung der Hündin geführt \nhaben. \n \nNach ergänzender amtstierärztlicher Stellungnahme zu den Einwänden verfügte die \nAntragsgegnerin mit Bescheid vom 28.04.2025, dass der Antragsteller zu erdulden habe, \ndass die Hündin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dauerhaft fortgenommen und \nveräußert und im Tierheim in Bremerhaven auf seine Kosten untergebracht werde, bis die \nVeräußerung erfolgt sei (Ziff. 1). Ihm wurde das Halten und Betreuen von Tieren im \nGeltungsbereich des Tierschutzgesetzes untersagt (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung \nwurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wurde dem \nAntragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung \nwurde unter Bezugnahme auf das amtstierärztliche Gutachten ausgeführt, dass die Hündin \ndurch die unsachgemäße Haltung eine schwere Verhaltensstörung entwickelt habe. Damit \nliege auch eine Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG vor. Der Antragsteller sei als \nTierhalter \nfür \ndie \ndesolate \nHaltungsumgebung \nund \ndie \nschwerwiegenden \nVerhaltensstörungen der Hündin sowie ihre dadurch hervorgerufenen erheblichen und \nlänger anhaltenden Leiden verantwortlich. Er sei nicht in der Lage, zu erkennen, wenn die \nHündin beginne, Verhaltensstörungen zu entwickeln. In seiner Obhut hätten sich die \nVerhaltensstörungen entwickelt, verstärkt und manifestiert. Die Schwere der beobachteten \nVerhaltensstörungen ließe eine Rückgabe in die Obhut des Antragstellers nicht zu. \nGleichzeitig seien mildere Maßnahmen, auch aufgrund des unsteten Lebenswandels des \nAntragstellers, nicht zielführend. Die Hündin habe bei ihm keine Möglichkeit, ihren \nBedürfnissen entsprechend in einem ruhigen, sicheren und stabilen Umfeld aufzuwachsen. \nDa insbesondere negative Erfahrungen, welche ein Hund in seiner Prägungs- und \nSozialisierungsphase mache, oftmals unumkehrbar seien, sei davon auszugehen, dass die \nHündin künftig eine verhaltenssachkundige, liebevolle und stabile Umgebung benötige. Es \nsei davon auszugehen, dass sich die Verhaltensanomalien der Hündin weiter verstärkten, \nwürde sie an den Antragsteller zurückgegeben. Nach der Prognose des Amtstierarztes für \ndie zukünftige Haltung der Hündin sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die \nHaltungsbedingungen nicht verbessern könne. Die Hündin sei demnach dauerhaft \nfortzunehmen und zu veräußern. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, da diese \ngeeignet seien, die unzureichenden Bedingungen für die Entwicklung der Hündin zu \nbeenden. Sie seien auch erforderlich, da die vorliegenden Bedingungen zu einer \nerheblichen Gefährdung der Hündin aufgrund der schwerwiegenden Verhaltensstörungen \n\n6 \n \nbeitrügen und schließlich angemessen, da ein milderes Mittel vorliegend nicht zur \nVerfügung stünde, um der Hündin korrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Ein \nTierheimaufenthalt sei der Hündin auf Dauer nicht zuzumuten. Die Hündin solle in einer \nneuen Umgebung ihren Bedürfnissen entsprechend und auf Dauer untergebracht werden. \nDas allgemeine Tierhaltungs- und Betreuungsverbot werde auferlegt, da aufgrund der \nunsteten Lebensführung und des Alkohol- und Drogenkonsums des Antragstellers auch in \nZukunft nicht zu erwarten sei, dass er ein Tier zuverlässig art- und verhaltensgerecht halte \nund versorge. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei für sämtliche Tierarten \nauszusprechen, der Antragsteller habe bereits Schwierigkeiten, sein eigenes Leben zu \norganisieren, sodass es unwahrscheinlich sei, dass er die notwendige Verantwortung für \nTiere jedweder Art übernehmen könne. \n \nÜber den dagegen vom Antragsteller am 09.05.2025 eingelegten Widerspruch wurde noch \nnicht entschieden. \n \nDer Antragsteller hat am 09.05.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er im \nWesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, dass die \nPersonen \naus \ndem \nTierheim \nnicht \nbenannt \nworden \nseien \nund \nkeine \nInteraktionsbeobachtung zwischen ihm und der Hündin durchgeführt worden sei. Ein \nneutrales Sachverständigengutachten liege nicht vor. Bei dem Rückschluss, dass sich die \nVerhaltensauffälligkeiten nur auf ihn zurückführen ließen, handele es sich um eine \nungeprüfte Annahme. Er möchte auch vermeiden, dass die Hündin zwischenzeitlich \nveräußert werde; die Rasse des Tieres habe einen erheblichen Marktwert. Auch fürchte er, \ndass die Hündin als Zuchtmaschine missbraucht werde. \n \nEr beantragt, \n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 28.04.2025, zugestellt am 02.05.2025, Aktenzeichen \n515-V60-10-3839/2025, wiederherzustellen, \n \n2. den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des \nLandes Bremen beizuladen, \n \n3. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 3 anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie wiederholt die Gründe der Verfügung vom 28.04.2025. \n \n\n7 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \n1. \nDer Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst war zum hiesigen \nVerfahren nicht beizuladen. \n \nEine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem \nstreitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen \ngegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach § 65 Abs. 1 VwGO können „andere“, deren \nrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden \n(einfache Beiladung). Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der \nProzessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der \nSache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. \nAußerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die \nVerfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen \nund so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der \nSache auch betroffenen Behörden neben dem nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beklagten \nRechtsträger ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. \nWird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verklagt, ist sie grundsätzlich mit allen ihren \nBehörden am Rechtsstreit beteiligt. Die gegenüber dem beklagten Land ergangene \nEntscheidung wirkt deshalb nach Maßgabe des § 121 VwGO, ohne dass es einer \nBeiladung bedürfte, unmittelbar auch für und gegen die in die Verwaltungsorganisation der \nKörperschaft eingegliederten Behörden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – 9 VR \n11/02 –, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 12.09.2023 – 11 OB 41/23 –, juris Rn. 10 ff. \nm.w.N. zur Rspr.). Der LMTVet ist demnach kein „anderer“ oder „Dritter“ i.S.d. § 65 Abs. 1 \nund 2 VwGO. \n \n2. \nDer zulässige und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet, \nsoweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in \nZiffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Fortnahme-, Veräußerungs- \nund Unterbringungsanordnung begehrt (a.). Er ist hingegen im Hinblick auf das in Ziffer 2 \nangeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot begründet, soweit dem Antragsteller das \nHalten und Betreuen von anderen Tieren als Hunden untersagt wird; im Übrigen \nunbegründet (b.). \n\n8 \n \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, \nwobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. \nMaßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. \nStellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es über die \nRechtmäßigkeit hinaus grundsätzlich eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \na. \nDiese Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Fortnahme-, Veräußerungs- und \nUnterbringungsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus, denn insoweit erweist sich die \nangegriffene Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Zudem liegt ein besonderes \nVollzugsinteresse vor. \n \naa. Die Fortnahme-, Veräußerungs- und Unterbringungsanordnung ist formell rechtmäßig. \nDas LMTVet ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 der Verordnung über die zuständigen \nBehörden nach dem Tierschutzrecht vom 05.12.1995 (Brem.GBl. 1995, S. 484, zul. geänd. \ndurch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)) die sachlich \nund örtlich zuständige Behörde für den Erlass der Anordnung. Der Antragsteller ist auch \ngemäß § 28 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. \n \nbb. Sie begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 \nTierSchG \ntrifft \ndie \nzuständige \nBehörde \ndie \nzur \nBeseitigung \nfestgestellter \n(tierschutzrechtlicher) Verstöße und die zur Verhütung künftiger (tierschutzrechtlicher) \nVerstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG \nkann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes \nmangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder \nschwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf \ndessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 \nentsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. \n \n\n9 \n \nDie Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hündin liegen vor. Die \nHündin weist nach dem Gutachten des amtlichen Tierarztes schwerwiegende \nVerhaltensstörungen auf, die voraussichtlich auf die mangelnde Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG zurückzuführen sind. Wer ein Tier hält, betreut oder zu \nbetreuen hat, muss gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. \n \nEine Verhaltensstörung ist eine im Hinblick auf Modalität, Intensität oder Frequenz \nerhebliche und andauernde Abweichung vom Normalverhalten. Maßstab für das \nNormalverhalten sind diejenigen Verhaltensabläufe, die von Tieren der betreffenden Art, \nRasse und Altersgruppe unter natürlichen oder naturnahen Haltungsbedingungen gezeigt \nwerden. Abweichungen vom Normalverhalten können sich in verschiedener Hinsicht \nergeben. Neben nach außen deutlich erkennbaren abnormen Verhaltensweisen wie \nStereotypien, \nHandlungen \nam \nnicht-adäquaten \nObjekt, \nveränderten \nabnormen \nBewegungsabläufen oder Apathien kann eine Verhaltensstörung auch dann zu bejahen \nsein, wenn ein erzwungenes Nichtverhalten besteht (NdsOVG, Urt. v. 08.11.2018 – 11 LB \n34/18 –, juris Rn. 45; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 22, \nbeck-online). \nDie \nStörung \nist \nin \naller \nRegel \nein \nAnzeichen \nfür \nLeiden \n(Erbs/Kohlhaas/Metzger, 255. EL Januar 2025, TierSchG § 16a Rn. 16, beck-online). Ein \nLeiden liegt vor, wenn das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte \nUnlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine \nnicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (VGH BW, Beschl. v. 04.09.2024 – \n6 S 464/24 –, juris Rn. 10). \n \nBei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind oder das Tier eine \nVerhaltensstörung \naufweist, \nkommt \ndem \nbeamteten \nTierarzt \neine \nvorrangige \nBeurteilungskompetenz zu (OVG SH, Beschl. v. 22.04.2025 – 4 MB 13/25 –, juris Rn. 10; \nNdsOVG, Urt. v. 27.05.2024 – 11 LB 341/22 –, juris Rn. 49 m.w.N. zur Rspr.). Die \nbeamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als \ngesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen \n(§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß \ngegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen \n(BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10). An die Dokumentation von \nVerstößen sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es besteht kein \nFormerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu \ndem Zustand des Tieres bzw. zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die \neinzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung oder auf \n\n10 \n \nschwerwiegende Verhaltensstörungen zulassen, aus (ThürOVG, Beschl. v. 15.05.2023 – \n3 EO 745/21 –, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Bayreuth, Beschl. v. 18.07.2023 – B 1 E 23.506 –\n, juris Rn. 35). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehören die Angabe der Tatsachen, von \ndenen der Gutachter ausgeht, und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen unter \nZugrundelegung der tierärztlichen Expertise (ThürOVG, a.a.O, juris Rn. 29 m.w.N.). Die \nfachliche Beurteilung des beamteten Tierarztes kann durch schlichtes Bestreiten oder \nunsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden (OVG SL, Beschl. v. \n24.09.2024 – 2 D 40/24 –, juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris \nRn. 50; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 23a). \n \nNach dem amtstierärztlichen Gutachten von Dr. \n vom 04.04.2025 zeige sich bei \nder \nHündin \neine \nhochgradige \nÄngstlichkeit \ngegenüber \nMenschen, \ndeutliches \nMeideverhalten und extreme Unterwürfigkeit. Gleichzeitig fehle ein offenes, neugieriges \nund freundliches Verhalten vollständig. Diese erheblichen Verhaltensstörungen hätten \nzwischen dem ersten und dem zweiten Tierheimaufenthalt noch zugenommen. Es komme \nerschwerend hinzu, dass es sich bei der Hündin um einen Junghund handele. Aus den \nbereits beim ersten Tierheimaufenthalt vorliegenden Verhaltensstörungen lasse sich \nschließen, dass die sensible Prägungsphase negativ für die Hündin verlaufen sei und sie \nnicht nur fehlende, sondern äußerst schlechte Erfahrungen habe machen müssen. Dass \nsich die Verhaltensstörungen bei dem zweiten Tierheimaufenthalt noch deutlich \nverschlimmert hätten, lasse darauf schließen, dass sie in der sich an die Prägungsphase \nanschließenden Sozialisierungsphase erneut vorwiegend negative Erfahrungen habe \nmachen müssen, die dazu führten, dass sie auf ihre Umwelt mit Angst, übertriebener \nDemut und Unterwürfigkeit reagiere. Die Fachaussagen der Tierärztinnen Dr. \n und \nDr. \n sowie die Angaben der Tierpfleger machten deutlich, dass die Hündin \nausschließlich und teilweise extrem gestörtes Verhalten (Einnässen) zeige und dies schon \nin alltäglichen Situationen, die von einem normal geprägten Tier nicht als bedrohlich \nempfunden würden. Die Verhaltensstörung sei als schwerwiegend zu begreifen. Die \nUmstände der Haltung hätten bei dem Tier zu erheblichen Konflikten, Stress und \nschwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt, welche sich innerhalb eines halben \nJahres auffallend verstärkt hätten. \n \nDer Amtstierarzt hat die Tatsachen angegeben, die ihn zu der Einschätzung geführt haben, \ndass bei der Hündin eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufgrund einer erheblichen \nVernachlässigung der Halterpflichten vorliegt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der \namtstierärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Tierarzt von \noffensichtlich unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder das \nGutachten unauflösbare Widersprüche aufweist, liegen nicht vor. Das Gutachten ist \n\n11 \n \nnachvollziehbar und schlüssig. Auch bestehen keine Zweifel an der Sachkunde und \nUnparteilichkeit des Tierarztes. \n \nDie von dem Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n \nAngesichts der oben beschriebenen Stellung der beamteten Tierärzte war die \nAntragsgegnerin nicht gehalten, ein – wie es der Antragsteller formuliert – „neutrales \nSachverständigengutachten“ einzuholen. \n \nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass die Vorwürfe seines Sohnes nicht hätten \nnachgewiesen werden können, verkennt er, dass die amtstierärztliche Einschätzung nicht \nauf den damaligen Vorwürfen, sondern einer Verhaltensbeobachtung der Hündin beruhen. \n \nAuch durfte der beamtete Tierarzt sich die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse und \ndokumentierten Verhaltensbeobachtungen von dritter Seite zu eigen machen (BayVGH, \nBeschl. v. 11.08.2022 – 23 CS 22.1285 –, juris Rn. 18). Die Hündin ist von Frau Dr. \n, \nder Tierärztin des unterbringenden Tierheims, am 03.01.2025 und 23.01.2025 begutachtet \nworden. Das Verhalten der Hündin wurde dabei ausführlich und detailliert beschrieben und \nes wurden am 23.01.2025 Videoaufnahmen gefertigt. Die Videoaufnahmen waren zudem \nGegenstand eines Gesprächs am 15.02.2025 zwischen dem LMTVet und Frau Dr. \n \nvon der \n Hundeschule \n, die die Einschätzung von Frau Dr. \n, dass der Antragsteller für dieses Verhalten verantwortlich sei, für sehr \nwahrscheinlich hielt. Unschädlich ist auch, dass die Mitarbeitenden des Tierheims, deren \nBeobachtung der Gutachter in seine Stellungnahme einbezieht, nicht namentlich genannt \nwerden. Der Vorstand des Tierheims beschreibt zusammengefasst die tierpflegerischen \nEindrücke und übernimmt damit die Verantwortung für diese Beschreibung. Angesichts der \nausführlich dokumentierten und übereinstimmenden Verhaltensbeobachtungen und den \ndarauf beruhenden tierärztlichen Einschätzungen ist der Vorwurf des Antragstellers, es \nhandele sich lediglich um Vermutungen, die jedweder Grundlage entbehrten, unbegründet. \n \nEs bedurfte angesichts der eindeutig beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Hündin \nund der begründeten Annahme, dass diese ihre Ursache in der Haltung des Antragstellers \nhaben, auch keiner Beobachtung der Interaktion zwischen dem Antragsteller und der \nHündin. \n \nSoweit der Antragsteller das Verhalten der Hündin auf das massive Einschreiten der \nPolizeibeamten bei dem Einsatz im Juni 2024 zurückführt, hat Dr. \n dazu ergänzend \nStellung genommen. Er führt aus, dass die Hündin nach dem Polizeibericht in ihrem Korb \n\n12 \n \nzurückgezogen und äußerst verängstigt aufgefunden worden sei. Sie habe sich dann auf \ndie Einsatzkräfte zubewegt. Wären die Einsatzkräfte die Ursache für die Einschüchterung \nund die massiven Verhaltensstörungen der Hündin gewesen, hätte sich diese nicht auf die \nPolizeibeamten zubewegt, sondern jeglichen Kontakt unter allen Umständen zu vermeiden \nversucht. \n \nDer Vorwurf des Antragstellers, im Tierheim würden jedwede Kontakte unterbunden, so \ndass durch die derzeitige Unterbringung eine vollkommene Isolation der Hündin erfolge, \ndie zu einer Belastung und Verängstigung führe, trifft bereits tatsächlich nicht zu. Richtig \nist, dass Kontakte zu dem Antragsteller und Personen aus seinem Umfeld unterbunden \nwerden. Zu einem etwaigen Einfluss des Tierheimaufenthalts auf das Verhalten der Hündin \nhat Dr. \n ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Danach habe sich das Verhalten \nder Hündin durch die intensive Betreuung im Tierheim langsam, aber stetig gebessert und \ndie Hündin habe nach und nach ihre Ängste abbauen können. Dabei stützt sich Dr. \n \nauf einen Befundbericht der Tierärztin \n vom 24.04.2025, die eine Verbesserung \nder Verhaltensstörung im Einzelnen beschreibt. Zudem verweist er darauf, dass die \nRückgabe der Hündin an den Antragsteller nach den Geschehnissen am 15.06.2024 \nhingegen eine Intensivierung der Verhaltensanomalien nach sich gezogen habe. \n \nAngesichts dessen dringt der Antragsteller mit seinem pauschalen Einwand, der \nRückschluss, dass das Verhalten der Hündin auf ihn zurückzuführen sei, sei nicht zulässig, \nnicht durch. Andere Ursachen scheiden offensichtlich aus. \n \nZu keiner anderen Beurteilung führt schließlich die eidesstattliche Versicherung der Frau \nvom 23.05.2025. Sie gibt bezogen auf die Hundehaltung an, dass die Hündin sich \nnach der Abholung im Tierheim sehr gefreut habe und sofort zum Antragsteller gelaufen \nsei. Der Antragsteller habe sich viel Mühe gegeben, niemals sei geschrien oder geschlagen \nworden. Die Hündin sei immer fröhlich gewesen, hätte keine Angst gehabt und sei nie \naggressiv zu Menschen, Hunden oder anderen Tieren gewesen. Eine Misshandlung habe \nnie stattgefunden. Frau \n hat sich, wie es sich aus den Akten ergibt und wie sie auch \nselbst in der eidesstattlichen Versicherung angibt, nur zeitweise und gelegentlich bei dem \nAntragsteller in Bremerhaven aufgehalten. Zu dem Verhalten des Antragstellers gegenüber \nder Hündin und den Haltungsbedingungen während ihrer Abwesenheit kann sie daher \nkeine Angaben machen. Dies gilt gleichermaßen für die anderen Personen, die \neidesstattliche Versicherungen abgegeben haben. \n \ncc. Auch die Veräußerungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.04.2025 erweist \nsich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 \n\n13 \n \nNr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier \nveräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach \nFristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG \nentsprechende \nHaltung \ndurch \nden \nHalter \nnicht \nsicherzustellen \nist. \nDie \nTatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Voraussetzung für die \nVeräußerung ist, dass die Fortnahme rechtmäßig erfolgt ist. Die Veräußerung baut nämlich \ngemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler in der Fortnahme setzt sich somit in der \nVeräußerung fort und kann jedenfalls bis zur Bestandskraft der Fortnahmeverfügung \ngeltend gemacht werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und \nVeräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte \nfür sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden (BVerwG, Urt. v. \n12.01.2012 – 7 C 5/11 –, BVerwGE 141, 311-324, juris Rn. 31). Dies ist hier der Fall. Die \nFortnahmeanordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden, die aufschiebende Wirkung \nwar wegen ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit nicht anzuordnen. \n \nEine Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG war entbehrlich. Das \nSetzen einer Frist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes \nordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, \nTierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Unter Würdigung aller Umstände ist nicht zu \nerwarten, dass der Antragsteller in der Lage und willens ist, eine den Bedürfnissen der \nHündin entsprechende verhaltensgerechte Haltung sicherzustellen. Er hat insbesondere \nkeine Einsicht in die Haltungsdefizite und die Ursachen für die Verhaltensstörungen der \nHündin. \n \ndd. Der Antragsteller ist als Halter der Hündin auch richtiger Adressat der \nstreitgegenständlichen Anordnungen. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, \nder an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine – auch mittelbare – \ngrundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über \nBetreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 – \n1 B 230/18 –, juris Rn. 6). Der Antragsteller ist Eigentümer der Hündin. Diese hat seit ihrem \nErwerb durch den Antragsteller bei diesem gelebt. Frau \n, an die die Hündin im Juni \n2024 herausgegeben worden war, hat die Hündin unmittelbar wieder an den Antragsteller \nübergeben und ist nie Halterin geworden. \n \nee. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist im Rahmen des gemäß § 114 VwGO \nbeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Rahmen \nder zu treffenden Ermessensentscheidung sind einerseits die Interessen des Antragstellers \n\n14 \n \nan der Rückgabe und dem Behalten der Hündin und andererseits das Interesse des Tieres \nan seiner psychischen Gesundheit und seinem Wohlbefinden zu berücksichtigen. Dem \nTierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Die Behörde \nhat ausgeführt, dass der Antragsteller für die schwerwiegenden Verhaltensstörungen der \nHündin verantwortlich sei. Die Hündin benötige eine verhaltenssachkundige, liebevolle und \nstabile Umgebung, die sie bei dem Antragsteller nicht vorfinde. Vielmehr sei zu befürchten, \ndass sich die Verhaltensanomalien der Hündin bei einer Rückgabe an den Antragsteller \nweiter verstärkten und die Hündin sich ggf. zu einer Angstbeißerin entwickele. Dies lässt \nErmessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist auch kein gegenüber der Wegnahme \nder Hündin geeignetes milderes Mittel erkennbar, um den tierschutzwidrigen Zustand zu \nbeseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Wie ausgeführt ist insbesondere nicht erkennbar, \ndass der Antragsteller nach Fristsetzung eine verhaltensgerechte Unterbringung der \nHündin sicherstellen könnte, so dass eine solche Maßnahme als milderes Mittel \nausscheidet. \n \nDie Antragsgegnerin hat auch in Bezug auf die Veräußerungsanordnung das ihr gemäß \n§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei \nausgeübt. Die Veräußerung der Hündin durch die Antragsgegnerin an eine Person, die für \ndie Haltung geeignet ist, stellt die zum Erreichen einer artgerechten Haltung der Hündin \nnotwendige Maßnahme dar. Eine längere Unterbringung der Hündin im Tierheim würde \ndiesem Ziel widersprechen und ist auch zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nicht \nerforderlich. Es ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit die Rückgabe der Hündin an \nihn in Betracht kommt. Daneben wäre die längerfristige Unterbringung im Tierheim auch \nhinsichtlich der hierfür anfallenden Kosten unverhältnismäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 29.10.2018 – 1 B 230/18 –, juris Rn. 9). \n \nff. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere \nVollzugsinteresse liegt ebenfalls vor. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung der Maßnahmen, um weiteres Leid für die Hündin und eine \nerneute Verschlimmerung oder endgültige Manifestierung ihrer Verhaltensstörungen \nabzuwenden. \n \nb. \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nhinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots in Ziffer 2 der Verfügung hingegen (nur) \ninsoweit zu Gunsten des Antragstellers aus, als sich das Haltungs- und Betreuungsverbot \nüber Hunde hinaus auch auf alle anderen Tiere erstreckt. Insoweit ist es voraussichtlich \nunverhältnismäßig. \n\n15 \n \n \naa. Der Antragsteller ist zum Haltungs- und Betreuungsverbot bereits nicht gemäß § 28 \nVwVfG angehört worden. Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags, denn die \nunterbliebene Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG noch bis zum \nAbschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nnachgeholt und der Fehler damit geheilt werden (VG Bremen, Beschl. v. 27.02.2024 – 5 V \n294/24 –, juris Rn. 22). \n \nbb. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang voraussichtlich materiell-rechtlich rechtswidrig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nTierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 \nTierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer \nRechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und \ndadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende \nSchmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen \nvon Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist \nihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die \nAnnahme \nweiterer \nZuwiderhandlungen \nentfallen \nist. \nZiel \nund \nZweck \neiner \nHaltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die \nEinhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, \nLeiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise \nder Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für \neine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des \n§ 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen \nden gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder \nLeiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme \nrechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, \nBeschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12). \n \nDer Antragsteller hat wiederholt den Anforderungen des § 2 TierSchG zuwidergehandelt \nund dadurch der von ihm gehaltenen Hündin erhebliche Leiden zugefügt. \n \nDas Haltungs- und Betreuungsverbot muss im Hinblick auf die Grundrechte des \nBetroffenen nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren \nSinne sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Die Behörde muss sich \nernsthaft \nmit \nmilderen, \nweniger \nschwer \nin \ndie \nGrundrechte \neingreifenden \nHandlungsalternativen befasst haben. Als solche kommt u.a. in Betracht, das \n\n16 \n \nHaltungsverbot auf bestimmte Tierarten zu beschränken (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. \nAufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 49, beck-online). \n \nGemessen daran ist die vollständige Untersagung des Haltens und Betreuens von allen \nTieren im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes nicht erforderlich, da als milderes Mittel \ndie \nBeschränkung \nauf \nbestimmte \nTierarten \nzur \nVerfügung \nsteht, \num \neine \ntierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Zwar führt die Behörde zu Recht aus, dass der \nAntragsteller durch die Art der Haltung und sein Verhalten der Hündin längeranhaltend \nbzw. wiederholt erhebliche Leiden zugefügt hat. Auch mag der Antragsteller der Polizei als \nKonsument von Amphetaminen, Kokain und mit Alkoholabusus bekannt sein, unter deren \nWirkung er regelmäßig in Streitigkeiten gerät. Dies und der Umstand, dass der \nAntragsteller ein unstetes Leben führt und Schwierigkeiten hat, sein eigenes Leben zu \norganisieren, rechtfertig aber kein Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Tierarten. Die \nBehörde lässt dabei zunächst unberücksichtigt, dass die Hündin sich jedenfalls in einem \nguten Ernährungszustand befunden hat, der Antragsteller insoweit also Sorge für die \nHündin getragen hat. Ein Hund als ein hochentwickeltes und ausgeprägt soziales \nLebewesen stellt zudem an einen verhaltensgerechten Umgang vielfach höhere \nAnforderungen als andere Tiere. Die Verursachung der Verhaltensstörungen der Hündin \ndurch den Antragsteller rechtfertigt hingegen nicht die Annahme, dass der Antragsteller \ngenerell nicht in der Lage ist, Tiere jeglicher Art den Anforderungen an eine \ntierschutzgerechte Haltung entsprechend zu halten. Dies gilt erst Recht für den Fall, dass \nder Antragsteller Tiere nicht hält, sondern nur (vorübergehend) betreut. \n \nJedenfalls hinsichtlich der Haltung und Betreuung von Hunden ist das Haltungs- und \nBetreuungsverbot angesichts des bisherigen Umgangs mit der Hündin hingegen \ngerechtfertigt, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs insoweit keinen Erfolg haben konnte. \n \n3. \nDem weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der \nAntragsteller kann mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Verfügung vom 28.04.2025 sein Rechtsschutzziel vollumfänglich \nerreichen. \n \nHinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes für den Fall, dass der Antragsteller dem \nHaltungs- \nund \nBetreuungsverbot \nzuwiderhandeln \nsollte, \nbedurfte \nes \nkeiner \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, denn der Widerspruch gegen die \nAndrohung eines Zwangsgelds hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da \n\n17 \n \ndiese weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer behördlichen Vollziehungsanordnung \nentfallen ist. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR \nin voller Höhe zugrunde, weil die Entscheidung überwiegend die Hauptsache \nvorwegnimmt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nGrieff \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-04/5-v-1312-25","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-04/5-v-1312-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364754","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.405201+00:00"}}