{"status":"available","doknr":"OLD364753","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-05","aktenzeichen":"7 K 1000/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1000/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Hochschule Bremen, Dezernat 3, Immatrikulations- und Prüfungsamt, \nWerderstraße 73, 28199 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Brandt \nund den ehrenamtlichen Richter Winkhaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n8. Juli 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. April 2024 verpflichtet, die von der Klägerin am \n \nabgegebene Masterthesis mit dem Thema \n \n \n\n2 \n \n und eine erneute Präsentation durch zwei neu zu \nbestellende Prüfende neu zu bewerten. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \ngez. Dr. Kommer \ngez. Müller \ngez. Bode \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer Masterthesis. \n \nDie \nKlägerin \nbegann \nim \n \ndas \nStudium \nArchitektur/Environmental Design (Master) an der Hochschule Bremen. \n \nAuf Vorschlag der Klägerin genehmigte der Prüfungsausschuss ihr für die Masterthesis \ndas Thema \n \n. Als Erstprüfer wurde \n (im Folgenden: \nErstprüfer) und als weiterer Prüfer\nl (im Folgenden: Zweitprüfer) bestellt. \n \nNach Abgabe der Masterthesis am \n präsentierte die Klägerin\n \n ihre Masterthesis. In einem Bewertungsbogen zur „Bewertung der Masterthesis \neinschließlich Kolloquium“ bewerteten beide Prüfer die Masterthesis mit „nicht bestanden“. \n \nIn einer auf den 26. August 2022 datierten, von beiden Prüfern unterzeichnete „Anlage zum \nBewertungsprotokoll / Prüfungsprotokoll“ (Bl. 42 f. der Behördenakte – BA) begründen die \nPrüfer die Bewertung. \n \nMit Bescheid vom 10. Oktober 2022 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die \nMasterthesis nicht bestanden habe. \n \nZur Begründung ihres am 27. Oktober 2022 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor: \nDie Präsentation sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 des \nAllgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen (AT-MPO) \nbestimme die fachspezifische Prüfungsordnung, ob ein Kolloquium zur Masterthesis \ndurchzuführen sei. Gemäß § 5 Abs. 1 der Masterprüfungsordnung für den Studiengang \n\n3 \n \nArchitektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) – FT-MPO – sei die Masterthesis \ninnerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren. Diese Präsentation stelle ein \nKolloquium im Sinne von § 9 Abs. 1 AT-MPO dar. Der Verordnungsgeber habe mit der \numschriebenen mündlichen Darstellung des Arbeitsergebnisses und der Diskussion unter \nBeteiligung der Hochschullehrer die Durchführung eines Kolloquiums gemeint und gewollt. \nBeide Prüfer bezeichneten in der Zusammenfassung ihrer Kritik die Präsentation zudem \nals „Kolloquium“. Auch in einem Informationsschreiben des Prüfungsamtes vom 18. Juli \n2022 (Bl. 9 der Gerichtsakte) sei von einem „Kolloquium“ gesprochen worden. Ebenso \ngebe es in ihrer Leistungsübersicht zwei Teilnoten, einmal für die Masterthesis und einmal \nfür das „Kolloquium“. Daher seien die Vorschriften zur Durchführung eines Kolloquiums auf \ndas vorliegende Prüfungsverfahren anzuwenden. Gemäß § 9 Absatz 2 AT-MPO werde ein \nKolloquium nur durchgeführt, wenn die Masterthesis mindestens mit der Note \n„ausreichend“ (4,0) bewertet würde. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung des \nKolloquiums nicht nachvollziehbar, da in der Leistungsübersicht für die Masterthesis die \nNote „mangelhaft - 5,0“ eingetragen worden sei. Entgegen § 9 Absatz 3 AT-MPO sei keine \nNiederschrift über das Kolloquium angefertigt worden. Hinsichtlich der von der Klägerin \ngerügten weiteren Verfahrensfehler in Hinblick auf das „Kolloquium“ (bzw. die \nPräsentation) sowie die einzelnen Bewertungsfehler wird auf die Widerspruchsbegründung \nBezug genommen (Bl. 68 ff. BA). \n \nDer Prüfungsausschuss half dem Widerspruch in seiner Sitzung am 21. Februar 2023 nicht \nab. \n \nIn einer E-Mail des Erstprüfers vom 14. März 2023 an die Rechtsstelle der Hochschule heißt \nes unter anderem, der Zweitprüfer und er seien übereingekommen, dass eine \nStellungnahme zu den Einwänden der Klägerin lediglich eine Wiederholung der Beurteilung \nbeinhalten könne und daher wenig hilfreich sei. Der Zweitprüfer und er sähen aufgrund der \ngravierenden Mängel keine Veranlassung für eine Neubewertung (Bl. 103 BA). \n \nIn der Folgezeit übersandten die Prüfer auf den 1. März sowie den 22. März 2023 datierte \nStellungnahmen zur Widerspruchsbegründung der Klägerin. Beide Prüfer hielten an ihrer \nBewertung mit „nicht bestanden“ fest. \n \nMit Schreiben vom 25. August 2023 erwiderte die Klägerin auf die Stellungnahme des \nErstprüfers. In einer sowohl vom Erst- als auch vom Zweitprüfer unterzeichneten \nStellungnahme vom 28. August 2023 erfolgte eine weitere Auseinandersetzung mit den \nzuletzt vorgetragenen Rügen der Klägerin. Der Zweitprüfer schloss sich der Stellungnahme \ndes Erstprüfers mit Schreiben vom 7. September 2023 an. \n\n4 \n \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2024 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die Prüfenden sähen die Fehler in der Masterthesis teilweise im \nEinzelnen, jedenfalls aber zusammen betrachtet als gravierend an. Die von den Prüfern \naufgezeigten Fehler würden damit auch ohne Betrachtung des mündlichen Prüfungsteils \ndie Bewertung mit „nicht ausreichend“ rechtfertigen. Der schriftliche und gestalterische \nAufgabenteil müsse zudem in dem Zustand bei Abgabe bewertet werden. Eine Möglichkeit, \ndurch nachträgliche Aussagen während der Präsentation Verbesserungen herbeizuführen, \nbestehe nicht. Es handele sich bei der Präsentation auch nicht um ein Kolloquium im Sinne \nvon § 9 AT-MPO. Nach der Prüfungsordnung sei die nach der Erstellung des schriftlichen \nund gestalterischen Teils abzuhaltende mündliche Präsentation als Teil der Prüfung \ninsgesamt zu sehen, sodass eine Gesamtbewertung beider Leistungen erfolge. Das \nPrüfungsamt habe nach der Ergebnismitteilung durch die Prüfer in der Leistungsübersicht \nversehentlich zweimal die Note „5,0“ in das System eingetragen. Die Anforderungen an ein \nfaires Prüfungsverfahren seien während der Präsentation gewahrt worden. Im Übrigen \nkönnte ein gewichtiger Verfahrensfehler nur zu einer Prüfungswiederholung, nicht aber zu \nder begehrten Neubewertung führen. \n \nDie Klägerin hat am 25. April 2024 Klage erhoben und einen Anspruch auf Neubewertung \nihrer Masterthesis geltend gemacht. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem \nVerwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Überdenkungsverfahren sei nicht \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Prüfer hätten sich im Überdenkungsverfahren \nzwar mit der Bewertung der Prüfungsleistung auseinandergesetzt, aber lediglich die \nvorhandenen Fehler erneut aufgelistet. Ob und wie positive Inhalte der Bewertung der \nMasterarbeit zugrunde gelegt wurden, sei unklar. Auf ihre substantiierten Einwände seien \ndie Prüfer nicht bzw. nur unzureichend eingegangen. Sie habe daher schon aus diesem \nGrunde einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistung unter Darlegung der Gewichtung \nder positiven und negativen Inhalte. Ferner ergebe sich aus dem Grundrecht der \nBerufsfreiheit, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der \nPrüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen müssten. Der \nobjektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu \neinem erheblichen Teil zunichte gemacht. Erst- und Zweitprüfer hätten vorliegend indes in \nder Anlage zum Prüfungsprotokoll vom 26. August 2022 eine gemeinsame Bewertung \nvorgenommen, sodass es an einer eigenständigen und unabhängigen Bewertung durch \nbeide Prüfer fehle. Das Überdenken der Prüfungsbewertung finde für jeden beteiligten \nPrüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. \nTauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffne dies \nzwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene \n\n5 \n \nUrteilsbildung \neinfließe. \nEs \nseien \ndaher \nneue \nPrüfer \neinzusetzen, \num \nden \nobjektivitätssteigernden Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit zu gewährleisten. \nHinsichtlich der gerügten Bewertungsfehler wird auf die Klagebegründung Bezug \ngenommen (Bl. 155 ff. der Gerichtsakte). \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. März 2024 zu verpflichten, ihre Leistung in der \nMasterthesis vom 9. August 2022 und in der Präsentation vom 25. August 2022 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie beruft sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, die \nPrüfer seien in ihren Stellungnahmen ausreichend auf die Einwendungen der Klägerin \neingegangen. Sie hätten nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie ihre \nbisherigen Bewertungen beibehielten. Beide Prüfer hätten ihre Beurteilungen der \nPrüfungsleistung auch eigenständig vorgenommen, gegebenenfalls zusammenfassende \nDarstellungen zu den Gründen der Bewertungen stünden dem nicht entgegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2022 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, \nhierzu unter I.). Sie hat einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Masterthesis nach einer \nerneuten Präsentation durch zwei neu zu bestellende Prüfer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, \nhierzu unter II.). \n \nI. Die angegriffene Prüfungsentscheidung, mit der das Nichtbestehen der Masterthesis \nfestgestellt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. \n \n1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid \ngetroffene Feststellung, die Klägerin habe die Masterthesis nicht bestanden, sind § 20 \nAbs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Hochschule \nBremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122 – nachfolgend „AT-MPO“) i.V.m. § 5 Abs. 1 \nder Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang \n\n6 \n \nArchitektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) vom 17. Juli 2019 (Brem.ABl. \nS. 1118 – nachfolgend „FT-MPO“). \n \nGemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AT-MPO erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid, \nwenn die Masterthesis schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. \n \nDie Masterthesis beinhaltet gemäß § 5 Abs. 1 FT-MPO in der Regel einen aus einem \nzeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf \n(Satz 1). Sie ist innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren (Satz 2). Die \nPräsentation schließt eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine \nDiskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und \nHochschullehrer ein (Satz 3). Die Masterthesis wird nach Abschluss der Präsentation von \nden bestellten Prüfenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bewertet (Satz 4). \n \nAusgehend hiervon geht die Kammer davon aus, dass die Prüfungsordnung zwei \nselbstständige Prüfungsleistungen normiert: die Masterthesis und die Präsentation. \n \nNach Auffassung der Kammer stellt sich die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene \nPräsentation der Thesis als eine besondere eigenständige Prüfungsleistung dar, deren \nBewertung nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung Masterthesis einfließt. Die \nPräsentation der Thesis stellt aber auch keine eigenständige zu benotende \nPrüfungsleistung in Form eines Kolloquiums im Sinne von § 9 AT-MPO dar (hierzu a.), \nsondern eine Prüfungsleistung eigener Art, die lediglich mit „bestanden“ oder „nicht \nbestanden“ zu bewerten ist (hierzu b.). \n \na. Die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene Präsentation stellt zunächst entgegen der \nAuffassung der Klägerin keine eigenständige Prüfungsleistung in Form eines Kolloquiums \nim Sinne von § 9 AT-MPO dar. \n \nGemäß § 9 Abs. 1 AT-MPO bestimmt die fachspezifische Prüfungsordnung, ob ein \nKolloquium zur Masterthesis – unter Beachtung der in § 9 Abs. 2 bis 4 AT-MPO \nvorgesehenen Modalitäten – durchzuführen ist. \n \nDie fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur/Environmental \nDesign sieht die Durchführung eines Kolloquiums indes nicht vor. Der Wortlaut von § 5 \nAbs. 1 FT-MPO spricht ausdrücklich lediglich von einer „Präsentation“ der Masterthesis. \nAuch die dort geregelten näheren Modalitäten der Präsentation – eine öffentliche \nPräsentation \nder \nThesis \nvor \nder \nAbteilung \nArchitektur; \nDiskussion \nmit \nden \n\n7 \n \nHochschullehrern – weichen erheblich von den Vorschriften über das Kolloquium nach § 9 \nAbs. 2 bis 4 AT-MPO ab. Auch ein systematisches Verständnis spricht gegen die \nKodifizierung eines Kolloquiums. Die in Anlage 1 zur FT-MPO enthaltene Übersicht über \ndie Prüfungsleistungen der Masterprüfungen weist für das vierte Semester allein die \n„Thesis“ (mit 30 ECTS-Punkten) sowie das „Seminar zur Thesis“ (ohne ECTS-Punkte) aus; \nECTS-Punkte für ein – gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 7 AT-MPO selbstständig zu \nbewertendes Kolloquium – sind nicht vorgesehen. \n \nEtwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Präsentation in der Verwaltungspraxis der \nBeklagten – beispielsweise in dem auch im vorliegenden Fall genutzten Formulars zur \n„Bewertung \nder \nMasterthesis \neinschließlich \nKolloquium“ \nund \nin \neinem \nInformationsschreiben des Prüfungsamtes vom 18. Juli 2022 – als „Kolloquium“ bezeichnet \nwird. Maßgeblich ist nicht, wie die Prüfungsleistung in der Verwaltungspraxis formal \nbezeichnet wird, sondern allein, wie sie sich nach der Prüfungsordnung sachlich darstellt. \n \nb. Die in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehene Präsentation der Thesis ist gleichwohl als \neigenständige Prüfungsleistung ausgestaltet. \n \naa. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine \n„unselbstständige“ \nPrüfungsleistung, \nderen \nBewertung \nin \ndie \nBewertung \nder \nPrüfungsleistung Masterthesis insgesamt einfließt. \n \nVielmehr unterscheidet der Wortlaut des § 5 Abs. 1 FT-MPO ausdrücklich zwischen der \n„Masterthesis“, die in der Regel einen aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem \npraktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf beinhaltet (Satz 1) und der „Präsentation“, \ndie eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter \nBeteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer \neinschließt (Satz 2 und 3). Auch die Formulierung, dass die „Masterthesis“ nach Abschluss \nder Präsentation zu bewerten ist (Satz 4), spricht gegen die Annahme einer Gesamtprüfung. \nVielmehr unterscheidet die Prüfungsordnung auch an dieser Stelle zwischen beiden \nPrüfungsleistungen, ohne diese unter einen Oberbegriff sprachlich miteinander zu koppeln. \n \nGegen die Annahme einer Prüfungsleistung bestehend aus „Masterthesis“ und \nPräsentation“ spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Prüfungsordnung keine \nRegelung in Hinblick auf die in diesem Fall erforderliche Gewichtung des Verhältnisses \nbeider Prüfungsleistungen enthält. Die Präsentation kann deshalb auch nicht – im Sinne \neiner „Portfolio-Prüfung“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 11 AT-MPO) als unselbstständiger Teil der \nPrüfungsleistung Masterthesis eingeordnet werden. Vielmehr geht auch die allgemeine \n\n8 \n \nPrüfungsordnung davon aus, dass es sich bei einer Präsentation grundsätzlich um eine \neigenständige Prüfungsleistung handelt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 AT-MPO). \n \nbb. Ausgehend davon stellt sich die Präsentation als eine besondere Prüfungsleistung dar, \ndie lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 \nAT-MPO). \n \nGeht aus der Sicht eines verständigen Studierenden nicht mit hinreichender Deutlichkeit \naus der Prüfungsordnung hervor, ob eine Prüfungsleistung benotet wird, ist im Zweifel von \neiner nicht zu benotenden Prüfungsleistung auszugehen. \n \nEin Element des in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) normierten Rechtsstaatsgebots \nbildet – als Ausdruck des Gebots der Rechtssicherheit – das Gebot der ausreichenden \nBestimmtheit von Rechtsvorschriften. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit \neiner Regelung hängt von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere \nauch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren \nbegrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die \nIntensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je \nschwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die \nBestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Bei einer Regelung wie der vorliegenden, \ndie den Erwerb eines berufsqualifizierenden Studienabschlusses regelt und somit für das \nweitere Berufsleben des Bürgers grundlegende Bedeutung hat und bei endgültigem \nNichtbestehen womöglich lebenslang den Zugang zu einem angestrebten Beruf \nverschließen kann, ist der Normgeber daher auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit \naus Art. 12 Abs. 1 GG gehalten, die wesentlichen Vorgaben für die zu erbringenden \nPrüfungsleistungen sowie das Prüfungs- und das Bewertungsverfahren zu fixieren (vgl. \nVG Karlsruhe, Urteil vom 4. November 2015 – 4 K 1611/14, juris Rn. 38 m.w.N.). Zu den \nwesentlichen Vorgaben gehört dabei auch der Umstand, ob eine Prüfungsleistung benotet \nwird. \n \nVorliegend geht aus der Sicht eines verständigen Studierenden nicht mit hinreichender \nDeutlichkeit hervor, dass es sich bei der in § 5 Abs. 1 FT-MPO vorgesehenen Präsentation \nder Thesis um eine zu benotende Prüfungsleistung handelt. \n \nIm Unterschied zu § 9 Abs. 2 Satz 7 AT-MPO (betreffend das Kolloquium zur Masterthesis) \nenthält § 5 Abs. 1 FT-MPO keine Regelung, dass die Präsentation benotet wird. Aus dem \nWortlaut (Satz 4) geht lediglich hervor, dass die „Masterthesis“ (nach Abschluss der \nPräsentation) zu bewerten ist. Überdies ist festzustellen, dass die fachspezifische \n\n9 \n \nPrüfungsordnung wesentliche Modalitäten der Präsentation, insbesondere zur Dauer und \nProtokollierung nicht regelt. Hinzu kommt, dass die Präsentation eine Diskussion unter \nBeteiligung der der Abteilung Architektur angehörenden Hochschullehrer beinhaltet, § 5 \nAbs. 1 Satz 3 FT-MPO. Die damit eröffnete Möglichkeit der Mitwirkung von nicht zu Prüfern \nbestellten Personen als (grundsätzlich ebenbürtige) „Diskutanten“ bei der Abnahme einer \nPrüfungsleistung spricht aus Sicht der Kammer mit dafür, dass die Präsentation keine zu \nbenotende Prüfungsleistung darstellt. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass die Hochschule die \nPräsentation \nin \nständiger \nVerwaltungspraxis \nals \nunselbstständigen \nTeil \nder \nPrüfungsleistung „Masterthesis“ betrachte und Studierende die Möglichkeit hätten, etwaige \nUnklarheiten in der schriftlichen Ausarbeitung durch die Präsentation zu beseitigen, zu \nkeinem anderen Ergebnis. Diese Ausführungen stehen zunächst im Widerspruch zu den \nAusführungen auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides, wonach eine Möglichkeit, durch \nnachträgliche Aussagen während der Präsentation eine Verbesserung herbeizuführen, \nnicht bestehe. Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob sich die der prüfungsrechtliche \nCharakter einer Prüfungsleistung hinreichend deutlich aus der Prüfungsordnung ergibt, auf \ndie Prüfungsordnung selbst und nicht das Verständnis oder die Handhabung durch die \nVerwaltung an. \n \n2. Dies zugrunde gelegt dringt die Klägerin mit ihren Rügen in Bezug auf die Durchführung \nder Präsentation (hierzu a.) und die Begründung der Bewertung der Masterthesis nicht \ndurch \n(hierzu \nb.). \nDie \nPrüfungsentscheidung \nleidet \njedoch \nhinsichtlich \ndes \nÜberdenkungsverfahrens an einem Verfahrensfehler (hierzu c.). \n \na. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler in Bezug auf die Durchführung \nder Präsentation haben keinen Erfolg. \n \nEin Verstoß gegen die Vorschriften über das Kolloquium gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 AT-MPO \nliegt nicht vor, da die Präsentation kein Kolloquium im vorgenannten Sinn darstellt (siehe \noben unter 1. a.). Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, bei der Präsentation sei gegen \nden Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden, hat sie damit – unabhängig \ndavon, dass die Präsentation nach den obigen Ausführungen (1. b.) kein zu benotender \nPrüfungsteil ist – in Hinblick auf die allein begehrte Neubewertung der Masterthesis \nebenfalls keinen Erfolg. Fehler bei der Ermittlung einer Prüfungsleistung führen \ngrundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung (vgl. \nJeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 500). \n \n\n10 \n \nb. Die Rüge der Klägerin, bei der Bewertung der Masterthesis sei gegen den Grundsatz \nder eigenständigen und unabhängigen Bewertung verstoßen worden, schlägt nicht durch. \n \naa. Sieht eine Prüfungsordnung die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung durch \nmehrere Prüfer vor, ist es grundsätzlich geboten, dass sämtliche mit der Bewertung \nbetrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig \nvoneinander vornehmen. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer \nPrüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht \nwerden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12, juris Rn. 7). \n \nEs ist zwar nicht ausgeschlossen sein, dass eine Prüfungsordnung auch für die Bewertung \neiner schriftlichen Prüfungsleistung – ähnlich wie bei der Bewertung einer mündlichen \nPrüfungsleistung – eine einheitliche Benotung durch eine Prüfungskommission vorsieht, \nwonach die Prüferinnen und Prüfer im Wege der gemeinsamen Beratung eine einheitliche \nNote festsetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19, juris Rn. 22). \n \nSo liegt es hier jedoch nicht. Gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 AT-MPO soll vielmehr das aus den \nBewertungen der beiden Prüfer errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt \nwerden. Die Norm setzt somit gerade voraus, dass die beiden Prüfer unabhängig \nvoneinander benoten, denn ansonsten wäre die vorgesehene Bildung des arithmetischen \nMittels sinnlos (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 a.a.O. Rn. 22). \n \nAnhaltspunkte dafür, dass eine in diesem Sinne selbständige Bewertung der Masterthesis \nder Klägerin durch die beiden Prüfer nicht stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Im Prüfungsprotokoll vom 25. August 2022 haben sowohl der Erstprüfer als \nauch der Zweitprüfer die Thesis mit „nicht bestanden“ bewertet, d.h. die aus ihrer Sicht \njeweils zu vergebende Note schriftlich fixiert. \n \nbb. Der Grundsatz der selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewertung steht einer \ngemeinsamen Begründung der Prüfer im Anschluss an die selbstständig erfolgte und \nschriftlich fixierte Bewertung nicht entgegen. \n \nOb \nes \neiner \nvoneinander \nunabhängigen \nVerschriftlichung \nder \nerforderlichen \nEinzelbewertungen einschließlich ihrer Begründung bedarf, hängt maßgeblich von der \nEigenart der zu bewertenden Leistung und dem von der Prüfungsordnung vorgesehen \nBewertungsverfahren ab (vgl. VG Bremen, Urteil vom 29. September 2022 – 1 K 2903/18, \njuris Rn. 30). \n \n\n11 \n \nAusgehend hiervon ist nach den maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnungen \nnicht erforderlich, dass die Prüfer ihre Bewertung voneinander unabhängig und in \ngetrennten Voten begründen. § 5 Abs. 1 Satz 4 FT-MPO sieht eine Bewertung der \nMasterthesis nicht in einem gestaffelten Verfahren vor, sondern im Anschluss an die \nPräsentation vor; nach § 13 Abs. 1 Satz 6 AT-MPO ist die Bewertung der Masterthesis \nzudem nur auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen. Aus Sicht der Kammer \nsteht die Prüfungsordnung daher einer gemeinsam verfassten Begründung durch die \nPrüfer nicht entgegen, jedenfalls sofern sie – wie vorliegend – zuvor dieselbe Note \nvergeben haben. \n \nWeder das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) noch das Recht auf \neffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern es im Übrigen, dass auch die \nBegründung \neiner \nBewertung \neigenständig \nund \nunabhängig \nerfolgt. \nDie \nverfassungsrechtlich notwendige Begründung einer Bewertung muss ihrem Inhalt nach so \nbeschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Bewertung wirksam \nvorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie die Möglichkeit einer sich daran \nanschließenden gerichtlichen Kontrolle. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den \nPrüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, \naber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Fischer \nin: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 709 m.w.N.). Dies \nerfordert aber nicht stets, dass jeder Prüfer eine eigene Begründung seiner Bewertung \nabgibt. Es ist anerkannt, dass sich ein Zweitprüfer – bei einer gestaffelten Bewertung – der \nBenotung und Begründung des Erstprüfers anschließen kann; einer eigenen Begründung \ndurch ihn bedarf es nicht, denn sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit \nanderen Worten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16, juris Rn. 12 \nm.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch die vorliegende Verfahrensweise einer von \nvornherein gemeinsam verfassten Begründung im Anschluss an die zuvor selbstständig \nerfolgte und schriftlich fixierte Bewertung nicht zu beanstanden. \n \nc. Die Bewertungen der Masterthesis und der Präsentation – die im Übrigen von den \nPrüfenden zu Unrecht als nicht selbstständige Prüfungsleistung angesehen wurde (siehe \noben 1.) – leiden jedoch an einem Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren. \n \naa. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer findet \nauch im Überdenkungsverfahren Anwendung, das gerade hierdurch die nötige \nKontrolleffizienz gewinnt (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – \n6 B 39/12, juris Rn. 7). \n \n\n12 \n \nDas Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch \neine \nVerfahrensgestaltung \nverletzt, \ndie \nden \nPrüfern \nim \nRahmen \ndes \nÜberdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den \nEinwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten \nEntwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, \nohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. \nDas Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen \nAbschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht \nallgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. \nihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer \nvor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass \nder Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Dass nicht \nin jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung \ntatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine \ndahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im \nPrüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit \nprüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen (BVerwG, Beschluss \nvom 9. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 8 f.; BFH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VII R 24/22, juris \nRn. 99; VG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2023 – 2 K 4870/20, juris Rn. 48). \n \nbb. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der \neigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung im Überdenkungsverfahren findet auf in \nBezug auf die Bewertung der streitgegenständlichen Masterthesis und der Präsentation \nder Klägerin Anwendung. \n \nInsbesondere rechtfertigt es der Umstand, dass nach dem Vorstehenden keine separaten \nBegründungen der Bewertung erforderlich sind, nicht, an die im Überdenkungsverfahren \nnotwendige erneute Urteilsbildung der Prüfer abgesenkte Anforderungen zu stellen (so \nVG Bremen, Urteil vom 29. September 2022 a.a.O. Rn. 31). \n \nDem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames \nÜberdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr \ndes Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, \neine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden \noder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober \n2012 a.a.O. Rn. 10; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2017 – 9 S 770/16, \njuris Rn. 26 ff.). \n \n\n13 \n \nHieran gemessen führt die Zulässigkeit einer gemeinsamen Begründung einer zuvor durch \njeden Prüfer selbstständig getroffenen Bewertung nicht dazu, dass im nachfolgenden \nÜberdenkungsverfahren \nder \nGrundsatz \ndes \neigenständigen \nund \nunabhängigen \nÜberdenkens aufgehoben ist. Das Überdenkungsverfahren ist ein rein schriftliches \nVerfahren. Ein sachlicher Grund, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nGrundsätze zum eigenständigen Überdenken abzuschwächen, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n \ncc. Dies zugrunde gelegt haben die Prüfer rechtswidrig untereinander abgestimmte \nStellungnahmen im Überdenkungsverfahren abgegeben. \n \nEs gibt zwar formal eine auf den 1. März 2023 datierte Stellungnahme des Erstprüfers und \neine auf den 22. März 2023 datierte Stellungnahme des Zweitprüfers. \n \nAus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass diesen Stellungnahmen ein Austausch der \nPrüfer über die Rügen der Klägerin vorausgegangen ist. Der Erstprüfer führte in einer E-\nMail an die Rechtsstelle der Hochschule vom 14. März 2023 (Bl. 103 BA) aus, dass der \nZweitprüfer und er „übereingekommen“ seien, dass eine Stellungnahme zu den Einwänden \nlediglich eine Wiederholung der Beurteilung beinhalten könne und daher wenig hilfreich \nsei. Der Zweitprüfer und er sähen auf Grund der gravierenden Mängel keine Veranlassung \nfür eine Neubewertung. \n \nAuf die Frage, ob der hiernach stattgefundene kommunikative Austausch zwischen den \nPrüfer tatsächlich zu einer Beeinflussung geführt hat, kommt es nicht an; bereits die \nabstrakte Gefahr der (bewussten oder unbewussten) gegenseitigen Einflussnahme führt \nzur Fehlerhaftigkeit des Überdenkungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober \n2012 a.a.O. Rn. 9). \n \nEiner Heilung dieses Verfahrensfehlers steht bereits entgegen, dass auch beim „zweiten“ \nÜberdenken der Prüfer auf die erneute Stellungnahme der Klägerin vom 25. August 2023 \nein Austausch zwischen den Prüfern stattgefunden hat. Denn die auf den 28. August 2023 \ndatierte Stellungnahme des Erstprüfers ist von beiden Prüfern unterzeichnet worden. \n \nII. Der Verstoß gegen den Grundsatz des eigenständigen und unabhängigen Überdenkens \nführt zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubewertung ihrer Masterthesis und einer \nerneuten Präsentation durch zwei neu zu bestellende Prüfer. \n \n\n14 \n \n1. Grundsätzlich gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Grundsatz der \nChancengleichheit, dass eine Neubewertung einer Prüfungsleistung von dem Prüfer \nvorgenommen wird, der die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen hat. Denn \ndadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und \nErfahrungen, die bei der Bewertung eine Rolle spielen, zugrunde gelegt werden wie der \nErstbewertung (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92, juris Rn. 20). \n \nHaben Erstkorrektor und Zweitkorrektor im Überdenkungsverfahren jedoch rechtswidrig \neine untereinander abgestimmte Stellungnahme abgegeben, begründet dies einen \nAnspruch des Prüflings auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer (BFH, \nUrteil vom 21. November 2023 – VII R 15/21, juris Rn. 50 ff.). Denn die gegenseitige \nEinflussnahme auf die Bewertung im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ist endgültig \nin die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, dass sie auch bei \nerneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer – bewusst oder unbewusst – \nfortwirkt, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen (VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 9 S 1345/20, Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom \n13. August 2021 – 12 K 308.19, Rn. 24; VG Magdeburg, Urteil vom 28. November 2018 – \n7 A 830/16, Rn. 46 f.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17, Rn. 30; alle \njuris). \n \n2. Der Neubewertung der Masterthesis hat eine erneute Präsentation nach § 5 Abs. 1 FT-\nMPO vorauszugehen, die im Anschluss ebenfalls erneut zu bewerten sein wird. \n \nFür die Korrektur von Mängeln des Prüfungsverfahrens gilt das Prinzip des \ngeringstmöglichen Nachteils. Diesem Gesichtspunkt wird in der Regel dadurch \nentsprochen, dass der Prüfling lediglich denjenigen selbständig zu bewertenden \nPrüfungsteil, dem der rechtserhebliche Mangel anhaftet, erneut abzulegen hat (BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01, juris Rn. 27). Der Grundsatz der \nChancengleichheit, dem im Prüfungsrecht hohe Bedeutung zukommt, verlangt insoweit \nnicht nur eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Prüflings, \nsondern steht auch einer Überkompensation von Erschwernissen oder Nachteilen \nentgegen, die die Chancengleichheit der Mitprüflinge verletzen würde (VGH München, \nBeschluss vom 9. November 2015 – 7 ZB 15.316, juris Rn. 8). \n \nGemessen an diesen Maßstäben ist vor der Neubewertung der Masterthesis erneut eine \nPräsentation unter entsprechender Beteiligung der neu bestellten Prüfer nach § 5 Abs. 1 \nFT-MPO durchzuführen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 FT-MPO hat der Bewertung der Thesis \n\n15 \n \nzwingend eine Präsentation vorauszugehen, auch wenn diese nicht zu benoten, sondern \nlediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten ist (vgl. oben 1. b.). \n \n3. Über die Frage, ob die Bewertung der Masterthesis durch die bisherigen Prüfer im \nmateriellen Sinn ordnungsgemäß, d.h. frei von Beurteilungsfehlern war, ist nicht mehr zu \nentscheiden. Ist aus Gründen der Chancengleichheit die Einsetzung neuer Prüfer geboten, \nnehmen diese eine vollständige Neubewertung vor. Aufgrund der Unabhängigkeit der \nPrüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt es auf \nder Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die \nBewertung machen dürfen. Es ist Sache der neu zu bestellenden Prüfer, aufgrund ihrer \nprüfungsspezifischen Wertungen ein eigenes Bewertungssystem zu entwickeln und \nanzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16, juris Rn. 22). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nMüller \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-05/7-k-1000-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-05/7-k-1000-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364753","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.370354+00:00"}}