{"status":"available","doknr":"OLD364752","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-08","aktenzeichen":"7 K 2996/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2996/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Müller und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Brandt \nund den ehrenamtlichen Richter Winkhaus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n8. Juli 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n25. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. November \n2023 \nverurteilt, \nan \nden \nKläger \neinen \nFamilienergänzungszuschlag für Dezember 2022 in Höhe von 410 \n\n2 \n \nEuro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 20. Dezember 2023 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklage. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklage \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zahlung eines Familienergänzungszuschlages nach § 35a des \nBremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG). \n \nDer \n Kläger war zuletzt als \n für die Beklagte \n(Besoldungsgruppe A 14 S) tätig. Am \nging er in den Ruhestand. \n \nDer Kläger lebt \n dauerhaft getrennt von seiner Ehefrau. Ihre beiden Kinder wurden \n und\n geboren. Dem Kläger wird für diese ein Familienzuschlag nach § 35 Abs. 2 \nBremBesG gezahlt (Bl. 103 und 47 der Behördenakte – BA). \n \nAm 30. Dezember 2022 machte der Kläger einen Familienergänzungszuschlag für \nDezember 2022 geltend und legte Nachweise über die Einkünfte seiner Ehefrau vor. \n \nAusweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheids für 2021 der Ehefrau des \nKlägers betrug die Summe ihrer Einkünfte insgesamt 17 572 Euro, wobei davon 13 805 \nEuro als Einnahmen aus Unterhaltsleistungen des Klägers nach § 22 Nr. 1a in Verbindung \nmit § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausmachten. \n \nMit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Mai 2023 lehnte die Beklagte die Zahlung \neines Familienergänzungszuschlages ab. Die maßgebliche Einkommensgrenze nach \n§ 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG werde von der Ehegattin des Klägers überschritten. \n \nZur Begründung seines dagegen am 6. Juni 2023 erhobenen Widerspruchs führte der \nKläger aus: Die Zuwendungen an seine Ehefrau seien Zahlungen an eine \nunterhaltsberechtigte Person. Diese habe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. \n \n\n3 \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2023 – zugestellt am 20. November 2023 –\nwies \ndie \nBeklagte \nden \nWiderspruch \nals \nunbegründet \nzurück. \nDie \nim \nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 genannten Einkünfte überstiegen die \ngesetzlich maßgebliche Einkommensgrenze des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG. Ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könne nicht festgestellt werden. Die Eheformen \n„gelebte“ und „abgelehnte“ Ehegemeinschaft würden sich stark unterscheiden. \n \nDer Kläger hat am 19. Dezember 2023 Klage erhoben. Die Beklagte habe den \nFamilienergänzungszuschlag zu Unrecht verweigert. Bei den angesprochenen Einkünften \nseiner Ehefrau handele es sich nicht um Einkommen, welches diese aus „externer Quelle“ \nzum Familieneinkommen beisteuere, sondern um Vermögen, das innerhalb der Familie in \nForm von Unterhaltszahlungen „umgeschichtet“ worden sei. Es widerspreche dem Sinn \nund Zweck des § 35a BremBesG, eine derartige innerfamiliäre Vermögensverschiebung \nals Einkünfte zu werten. Der Kläger legt einen Steuerfestsetzungsbescheid des \nFinanzamtes Bremen für 2022 für seine Ehefrau vor (Bl. 112 eGA). Ergänzend führt er aus: \nEs sei generell verfassungswidrig, die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschlags \nvom unzureichenden Einkommen des anderen Elternteils abhängig zu machen. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 25. Mai 2023 in der Form des Widerspruchsbescheides vom \n7. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen \nFamilienergänzungszuschlag für Dezember 2022 in Höhe von 410 Euro \nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 1. Dezember 2022 zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BremBesG hätten im Dezember \n2022 nicht vorgelegen. Die Ehegattin des Klägers habe Einkünfte in Höhe von 17 572 Euro \nerzielt und damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten. Die Rechtsnatur oder \neventuelle Freiwilligkeit der Unterhaltszahlungen seien demgegenüber ohne Belang. Eine \nsolche Rückausnahme sehe § 35a Abs. 2 BremBesG nicht vor. Für eine solche sei auch \nkein Grund ersichtlich. Die Regelung diene offensichtlich dem Zweck, Beamten, deren \nEhegatten über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügten, einen zusätzlichen, den \nUnterhalt sichernden Betrag zu gewähren. Dies sei bei entsprechend hohen Einkünften \ndes Ehegatten nicht erforderlich. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig, sodass eine \nGewährung weiterer Zahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BremBesG ausscheide. \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat überwiegend Erfolg. \nA. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine \nLeistungsklage statthaft (§ 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Denn \nAnspruchsvoraussetzungen und Höhe des geltend gemachten Versorgungsanspruchs \nergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es zur Vornahme der begehrten \nLeistung keiner individuellen Entscheidung des Dienstherrn durch Verwaltungsakt bedarf, \ndie mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen wäre (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil \nvom 10. Dezember 2024 – 6 K 3054/23, juris Rn. 15). \nDer Familienergänzungszuschlag wird nicht erst auf Antrag der Beamtin oder des Beamten \nbewilligt, auch wenn die Gewährung der ergänzenden Leistung regelmäßig an deren oder \ndessen Anzeige geknüpft ist (vgl. § 35a Abs. 5 des Bremischen Besoldungsgesetzes – \nBremBesG). \n \nB. Die Klage ist überwiegend begründet. \n \nDer Bescheid vom 25. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November \n2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags \nfür Dezember 2022 in gesetzlicher Höhe (hierzu: I.) sowie zumindest teilweise auf die \ngeltend gemachten Zinsen (hierzu: II.). \n \nI. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags für \nDezember 2022 in Höhe von 410 Euro. \n \nNach § 35a Abs. 2 BremBesG in der hier maßgeblichen vom 1. Dezember 2022 bis zum \n31. Mai 2023 gültigen Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf den \nFamilienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5, denen der Familienzuschlag \nder Stufe 2 für ein Kind nach § 35 Abs. 2 BremBesG gewährt wird (Nummer 1), „sowie“ \n(gemeint ist sofern - Anmerkung des Gerichts) deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene \nLebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige \nElternteil des Kindes nicht über \n \n\n5 \n \n- \neinen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder vergleichbarer ausländischer \nEinkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 \nNummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigt (Nummer 2 \nBuchstabe a) oder \n- \neinen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 3 EStG oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der \ndas Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 \nNummer 1 SGB IV übersteigt (Nummer 2 Buchstabe b). \n \nDiese Vorschrift des Besoldungsrechts findet auch auf Versorgungsempfängerinnen und \nVersorgungsempfänger – wie den Kläger – Anwendung (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 des \nBremischen Beamtenversorgungsgesetzes – BremBeamtVG). \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob es mit dem Grundsatz der amtsangemessenen \nAlimentation in Einklang steht, die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschlags \ngenerell von einem fehlenden oder unzureichenden Einkommen des anderen Elternteils \nabhängig zu machen (vgl. zur Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen \nBesoldungsgesetzes: VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 – 21 B 151/24, juris Rn. 207). \nDenn der Kläger erfüllt nach Auffassung des Gerichts bereits die einfachgesetzlichen \nVoraussetzungen des § 35a BremBesG. \n \n1. Zwischen den Beteiligten steht hierbei allein in Streit, ob die Einkünfte der Ehefrau des \nKlägers die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. \n \nEs kann diesbezüglich zunächst offen bleiben, ob es in Hinblick auf den vom Kläger \nausschließlich für den Monat Dezember 2022 geltend gemachten Anspruch auf \nGewährung eines Familienergänzungszuschlages auf die Einkommensverhältnisse seiner \nEhefrau in dem genannten Monat ankommt (vgl. in dieser Richtung: Rundschreiben des \nSenators für Finanzen Nr. 13/2022 vom 14. November 2022) oder ob in Einklang mit der \neinkommensteuerrechtlichen Veranlagung zusätzlich oder alternativ auch die Einkünfte \nbezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 in den Blick zu nehmen sind. Die genannte \nVorschrift des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG lässt nach ihrer Systematik beide zeitliche \nBetrachtungszeiträume zu: den Monatsbetrag (Buchstabe a) und den jährlichen \nGesamtbetrag (Buchstabe b). Nach Auffassung der Kammer kann es hierbei jedenfalls \nallein auf die „aktuellen“ Einkommensverhältnisse im Antragsmonat bzw. Jahr der \nGeltendmachung ankommen; demgegenüber können – anders als die Beklagte meint – \ndie Angaben aus einem früheren Einkommensteuerbescheid nicht von abschließender \nBedeutung sein. Möglich erscheint nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG \n(durch den Gebrauch der Konjunktion „oder“) grundsätzlich eine Lesart, wonach es \n\n6 \n \nausreicht, dass jedenfalls eine der beiden negativen Tatbestandsvoraussetzungen nicht \nerfüllt ist („Rosinentheorie“). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben, weil beide \nBetrachtungszeiträume (hierzu: 2. und 3.) zu der Bejahung des vom Kläger geltend \ngemachten Anspruchs führen. \n \n2. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BremBesG liegen vor. Die \nEinkünfte der Ehefrau im Jahr 2022 lagen unter Berücksichtigung des im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für dieses Jahr nicht über der \nGeringfügigkeitsgrenze. \n \na. Der im Steuerbescheid 2022 angeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende \n(in Höhe von 4 248 Euro) ist nach Auffassung der Kammer bei der Berechnung der \nEinkünfte des anderen Elternteils generell in Abzug zu bringen. \nDie Norm des § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG verweist hinsichtlich der zu \nberücksichtigenden Einkünfte des anderen Elternteils – hier: der Ehefrau des Klägers – \nmaßgeblich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG. \n \nNach § 2 Abs. 3 EStG ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Summe der \nEinkünfte, vermindert unter anderem um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. \nDieser Entlastungsbetrag ist in § 24b EStG geregelt. Danach können allein stehende \nSteuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu \nihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 \nEStG oder Kindergeld zusteht (Abs. 1 Satz 1). Gehört zum Haushalt des allein stehenden \nSteuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag nach \nder hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung des § 24b EStG \nim Kalenderjahr 4 008 Euro (Abs. 2 Satz 1); für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag \num 200 Euro (Abs. 2 Satz 2). \n \nb. Die im Steuerbescheid 2022 angeführten Einnahmen der Ehefrau des Klägers aus \ndessen Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a in Verbindung mit § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 \nEStG sind nach Auffassung der Kammer im Ergebnis ebenfalls nicht als Einkünfte der \nEhefrau des Klägers im Sinne von § 35a Abs. 2 BremBesG zu berücksichtigen. \n \nZwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die aufgeführten Einnahmen aus \nUnterhaltsleistungen als Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG zu werten sind, die \nsteuerrechtlich in den Gesamtbetrag der Einkünfte einfließen. \n \n\n7 \n \nNach § 22 Nr. 1a EStG sind sonstige Einkünfte (auch) solche aus Leistungen und \nZahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den \nSonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a \nEStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben auch \nAufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt \nlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit \nZustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. Von dieser \nMöglichkeit haben der Kläger und seine Ehefrau vorliegend unstreitig Gebrauch gemacht. \n \nDas Gericht geht jedoch davon aus, dass die Norm des § 35a Abs. 2 BremBesG im \nRahmen einer teleologischen Auslegung dahingehend einschränkend zu verstehen ist, \ndass Einnahmen des anderen (nicht verbeamteten) Elternteils aus Unterhaltsleistungen \nder Beamtin oder des Beamten – auch wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte des anderen \nElternteils zu werten sind – bei der Berechnung der maßgeblichen Einkünfte im Hinblick \nauf die Hinzuverdienstgrenze außer Acht bleiben müssen. \n \nVoraussetzung für eine teleologische Reduzierung ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu \nweit gefasst ist, diese also auch Fälle umfasst, die der inneren Teleologie (Zielsetzung) des \nGesetzes widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 83.16, juris Rn. 8). \n \nDies ist hier der Fall, weil eine Berücksichtigung der streitigen Unterhaltsleistungen nicht \nmit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen ist. \n \nSinn und Zweck der Regelung des Familienergänzungszuschlags nach § 35 Abs. 2 \nBremBesG – die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und \nBeamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 vom 18. Oktober 2022 (BremGBl. S. 728) \neingeführt – ist die Einhaltung des Mindestabstandsgebots, ein eigenständiger, aus dem \nAlimentationsprinzip abgeleiteter Grundsatz. Danach ist bei der Bemessung der Besoldung \nder qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung \nden Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem \nUnterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich \nzu unterscheiden. Der gebotene Mindestabstand wird unterschritten, wenn die \nNettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und \ndes Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt. Mangels \ngegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die \nBesoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen \nmit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu \nvierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer \n\n8 \n \ngesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind \nbedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen \nBesoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch \nhinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über \neinen breiten Gestaltungsspielraum. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die \nGrundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als \nAlleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, \netwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als \nbisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, juris Rn. 47). \n \nIn diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgerschaft, \nDrucksache 20/1568, Anlage 2 S. 18), dass die Gewährung von kinderbezogenen \nFamilienergänzungszuschlägen dazu diene, dass etwaige einzelfallbezogene, nicht \nausreichende Abstände der Nettobesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsbedarf \nausgeglichen werden könnten. Im Weiteren wird auch ausdrücklich auf die zuvor genannte \nLeitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 und die oben zitierte \nRandnummer Bezug genommen. Demnach bezweckt der bremische Gesetzgeber \nerkennbar die Sicherung eines bestimmten Gesamteinkommens der Familie eines \nBeamten oder einer Beamtin als Ganze. Es geht weder darum, einseitig die Einkünfte des \nanderen (nicht verbeamteten) Elternteils zu erhöhen, damit dieser seinen Lebensunterhalt \nbestreiten kann – der andere Elternteil ist auch nicht anspruchsberechtigt –, noch geht es \num eine individuelle Erhöhung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten. Vielmehr soll \ndie \ntraditionelle \nBezugsgröße \neiner \nvierköpfigen \nBeamtenfamilie \nals \nsolche \neinkommenstechnisch begünstigt werden. Dem Familienergänzungszuschlag kommt \ndamit nicht nur seinem Namen nach, sondern auch in der Sache eine soziale, nämlich \nfamilienbezogene \nAusgleichsfunktion \nzu. \nEr \ntritt \nzu \nden \nleistungsbezogenen \nBesoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen der Beamtin oder des \nBeamten auszugleichen, die typischerweise durch den von Kindern verursachten \nMehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen \n(vgl. zum kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags: VGH München, Beschluss vom \n8. April 2025 – 3 ZB 24.561, juris Rn. 9). \n \nDieser Zweck wird auch nicht durch den Umstand, dass ein Anspruch auf \nFamilienergänzungszuschlag davon abhängig gemacht wird, dass die Einkünfte des \nanderen (nicht verbeamteten) Elternteils eine bestimmte Einkommensgrenze nicht \nüberschreiten, modifiziert. Dieser Einschränkung steht mit dem genannten Telos in \nEinklang, weil ihr der Gedanke zu Grunde liegt, dass auch Einkünfte des anderen \n\n9 \n \nElternteils der Familie als Ganze als zu Gute kommen. In diesem Sinne rechtfertigt der \nGesetzgeber die Relativierung des Familienergänzungszuschlags – Berücksichtigung der \nEinkünfte des anderen Elternteils über der Geringfügigkeitsgrenze – mit der Annahme, \ndass dieses sich (ebenfalls) an den „familienbedingten finanziellen Aufwendungen \naufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen und nach allgemeiner Lebenserfahrung“ \nbeteilige (vgl. Bremische Bürgerschaft, a.a.O. S. 18). Der Gesetzgeber geht also erkennbar \nvon einer ergänzenden Funktion des Einkommens des anderen Elternteils in Hinblick auf \ndas Familieneinkommen aus. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber bei \nder Bemessung der Höchstgrenze auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nSGB IV – und damit typischerweise auf Einkünfte aus unselbstständiger oder \nselbstständiger Arbeit – abstellt. \n \nBei den in Streit stehenden Unterhaltsleistungen des Klägers an seine von ihm dauerhaft \ngetrennt lebende Ehefrau handelt es sich aber nicht um Einkünfte seiner Ehegattin, die der \n(vierköpfigen) Familie als Ganze ergänzend zur Verfügung stehen. Es handelt sich \nvielmehr um ursprüngliche Einkünfte des Klägers, die steuerrechtlich dem Einkommen \nseiner Ehefrau zugerechnet werden. Diese bloße Einkommensverschiebung innerhalb der \nFamilie in Form des „Realsplittings“ nach § 10 Abs. 1a EStG verfolgt lediglich das Ziel, den \nprogressionsbedingten niedrigeren Steuersatz des Unterhaltsberechtigten dafür zu nutzen, \num gegenüber dem Staat insgesamt (das heißt in Summe für beide Partner) den Vorteil \neiner niedrigeren Besteuerung des Unterhalts zu erreichen, im Vergleich zur Besteuerung \nohne Anwendung des „Realsplittings“ (vgl. Wikipedia). \n \nAus Sicht der vierköpfigen Beamtenfamilie macht es jedoch in Hinblick auf das \nFamilieneinkommen keinen wesentlichen Unterschied, ob die Elternteile von der \nsteuerrechtlichen Möglichkeit des „Realsplittings“ Gebrauch machen oder nicht, weil der \njeweilige Einkommens- bzw. Unterhaltsbetrag der Familie so oder so nur einmal zur \nVerfügung steht. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten kann es in Hinblick auf das Verhältnis zwischen \nden Eltern auch nicht auf die Unterscheidung „zusammen lebend“ oder „dauerhaft getrennt \nlebend“ ankommen. Die Norm des § 35 BremBesolG unterscheidet in ihrem Tatbestand \nnicht danach, ob Eltern dauerhaft getrennt leben oder nicht; auch ist eine eheliche \nGemeinschaft als solche keine zwingende Voraussetzung. Vielmehr genügt der Norm \nschlicht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals eines „anderen unterhaltspflichtigen \nElternteils des Kindes“. Generell sollen auch alleinerziehende Haushalte von der \nGewährung des Familienergänzungszuschlags profitieren (vgl. Bremische Bürgerschaft, \na.a.O. S. 18). \n\n10 \n \nFür die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion spricht schließlich auch der Umstand, \ndass eine Nichtberücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Verhältnis der Beamtin oder \ndes Beamten zu dem anderen Elternteil lediglich zu geringfügigen Modifizierungen in \nHinblick auf die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 BremBesG \nführt. Die generelle Geeignetheit des einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriffs \nwird \ndadurch \nnicht \nin \nFrage \ngestellt, \nsondern \nnur \nin \nder \nvorliegenden \nAusnahmekonstellation für ungeeignet erachtet. \n \nc. Ausgehend davon lagen die Einkünfte der Ehefrau des Klägers ausweislich des \nEinkommensteuerbescheides für 2022 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze. \n \nDanach betrug die Summe der Einkünfte der Ehefrau des Klägers zwar insgesamt 21 324 \nEuro. Hierbei sind aus den genannten Gründen jedoch die Einnahmen aus \nUnterhaltsleistungen des Klägers (in Höhe von 13 805 Euro) in Abzug zu bringen (oben b). \nZudem sind die dort ausgewiesenen Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus selbständiger \nArbeit (in Höhe von 7 321 Euro) um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (in Höhe \nvon 4 248 Euro) zu mindern (oben a), so dass Einkünfte in Höhe von lediglich 3 073 Euro \nverbleiben. Damit wird die Geringfügigkeitsgrenze nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b \nBremBesG offensichtlich nicht überschritten. \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2022 bei 6 240 \nEuro (12 x Monatsbetrag von 520 Euro) oder bei lediglich 5 610 Euro lag. Die \nGeringfügigkeitsgrenze betrug von Januar bis September 2022 monatlich 450 Euro; sie \nwurde erst zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro erhöht (vgl. Bekanntmachung der \nGeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV durch das Bundesministerium für \nArbeit und Soziales vom 19. August 2022 – BAnz AT 05.09.2022 B1). Der Wortlaut legt es \njedoch nahe, im Ausgangspunkt allein auf einen (zwölffachen) Höchstbetrag für die \nBerechnung des Jahresbetrages abzustellen und hierbei den zuletzt im Kalenderjahr \ngültigen Betrag für die Geringfügigkeitsgrenze zu Grunde zu legen. \n \n3. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BremBesG liegen ebenfalls \nvor. Auch die Einkünfte der Ehefrau des Klägers im Monat Dezember 2022 überstiegen \nnicht die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. \n \nDie Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit lagen in diesem Monat \nausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen (Bl. 113 ff. BA) insgesamt bei \nlediglich 349,50 Euro. Diese Angabe wurde durch eine in der mündlichen Verhandlung vom \n\n11 \n \nKläger vorgelegte schriftliche Erklärung seiner Ehefrau bestätigt. Anhaltspunkte für eine \nUnrichtigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \nAuf den Umstand, dass der Kläger seiner Ehefrau auch in diesem Monat \nTrennungsunterhalt geleistet haben dürfte, kann es nicht ankommen (siehe oben 2. b.). \n \n4. Demnach steht dem Kläger nach § 35a BremBesG in Verbindung mit Anlage 5 \nNummer 2 für seine beiden Kinder ein Familienergänzungszuschlag in Höhe von \ninsgesamt 410 Euro zu. \n \nII. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (hierzu 2.); \ndie ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsen stehen ihm jedoch nicht zu (hierzu: 1.). \n \n1. Der Kläger kann keine Verzugszinsen beanspruchen. \n \nEinen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht \nverpflichtet, gibt es nicht. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründet keine \nZinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Juni 2011 – 2 C 40/10, juris Rn. 11). Vorliegend sieht das Gesetz einen ausdrücklichen \nAusschluss von Verzugszinsen vor (§ 4 Abs. 5 BremBesG bzw. § 56 Abs. 4 BremVersG). \n \n2. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nach den auch \nim Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 in Verbindung mit \n§ 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind Prozesszinsen \nimmer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung \ntrifft und die Geldforderung – wie hier – eindeutig bestimmt ist (vgl. OVG Weimar, Urteil \nvom 22. Januar 2025 – 4 KO 188/23, juris Rn. 91 mit weiteren Nachweisen). In \nentsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB besteht der Zinsanspruch ab dem auf \ndie Rechtshängigkeit folgenden Tag (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30/10, juris \nRn. 21), mithin ab dem 20. Dezember 2023. \n \nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n \nD. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die \nFrage, unter welchen Voraussetzungen ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren ist, \ninsbesondere ob Unterhaltsleistungen an den anderen Elternteil, die steuerrechtlich als \n\n12 \n \ndessen Einkünfte zu werten sind, einem Anspruch entgegenstehen können, von \ngrundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt ist. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. 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