{"status":"available","doknr":"OLD364751","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-15","aktenzeichen":"6 V 1077/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1077/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. \nDanne und Richterin Hoffer am 15. Juli 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 36.178,02 Euro festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Professur \nfür Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften \n \n. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb die streitbefangene W2-Professur für Strafrecht, \nStrafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften \n am 01.06.2023 \nöffentlich aus. In der zweiten Sitzung der Berufungskommission vom 30.06.2023 legte \ndiese Feinkriterien für die Auswahlentscheidung der streitbefangenen W2-Professur fest. \nDas abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaft und die Befähigung zum Richteramt \nwurde dabei unter der Überschrift „§ 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG“ nicht gesondert (0 %) \ngewichtet. Mit 30 % gewichtet wurden als besondere Befähigung zu wissenschaftlicher \nArbeit im Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG „eine qualifizierte Promotion“ oder \n„promotionsadäquate Leistungen sowie wissenschaftliche Arbeiten, Veröffentlichungen \noder Vorträge“. Nach Sichtung der Bewerbungen in der dritten Sitzung der \nBerufungskommission am 20.07.2023 beschloss diese, dass zunächst elf Bewerbungen \nim Verfahren verblieben, um die endgültige Entscheidung über die Vorauswahl nach \nEingang nachzureichender Unterlagen bzw. einzuholender Gutachten zu treffen. In der \nvierten Sitzung der Berufungskommission am 15.05.2024 wurden nachgereichte \nUnterlagen und das eingeholte Gutachten von Prof. K\n zur Habilitationsäquivalenz der \nwissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin gesichtet und gewürdigt. Die \nKommission fasste den einstimmigen Beschluss, sechs Personen, darunter die \nBeigeladene und die Antragstellerin zu einer Probelehrveranstaltung mit anschließender \nAnhörung einzuladen. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene haben \nfristgemäß \ndie \ndazu \nerbetenen \nPräsentationen \neingereicht. \nDurch \nweitere \nBewerbungsrücknahmen verblieben schließlich noch die Beigeladene und die \nAntragstellerin. Diese hielten in der sechsten Sitzung der Berufungskommission am \n03.07.2024 \ndie \nProbelehrveranstaltungen \nund \nwurden \nangehört. \nDie \nBerufungskommission holte im Anschluss jeweils zwei Einzelgutachten für die \nAntragstellerin (Prof. N\n und Prof. R\n) und die Beigeladene (Prof. K\n und \nProf. \nC\n) \nein. \nIn \nihrer \nSitzung \nvom \n20.09.2024 \nentschied \nsich \ndie \nBerufungskommission für die Beigeladene als Erstplatzierte und die Antragstellerin als \nZweitplatzierte. Die für die Erstplatzierung der Beigeladenen im Vergleich zu der \nZweitplatzierung der Antragstellerin sprechenden Gründe wurden unter Abschnitt C. des \n\n3 \n \nBerufungsberichts vom 20.11.2024 dargestellt, auf den hinsichtlich des weiteren Inhalts \nverwiesen wird (S. 11 ff.). Mit Schreiben vom 11.12.2024 übernahm die Rektorin \n \n den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und teilte diesen dem Senator \nfür Inneres und Sport mit. \n \nDas Ergebnis des Berufungsverfahrens wurde u.a. der Antragstellerin mit Bescheid der \nRektorin \n vom 07.04.2025 mitgeteilt. Dagegen legte die Antragstellerin \nmit Schreiben vom 17.04.2025 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. \n \nDie Antragstellerin hat ebenfalls am 17.04.2025 das Verwaltungsgericht um \nEilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Schon die an sie \nerfolgte Mitteilung der Hochschule vom 07.04.2025 erfülle nicht die Anforderungen an eine \nNegativmitteilung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Die konkretisierende \nAuswahlerwägung, wonach die Beigeladene im Vergleich zu anderen Bewerbern \nbesondere fachliche Expertise, wissenschaftliche Vertiefung und deren didaktische \nAufbereitung und Vermittlung im akademischen Unterricht besonders verknüpfe, lese sich \nwie ein formelhafter Textbaustein, der genauso gut in jedem anderen Berufungsverfahren \nhätte Verwendung finden können. Unklar sei daneben die Bedeutung einer Voraberklärung \neiner ihr unbekannten Vertreterin des Senators für Inneres und Sport im Rahmen der \nSitzung der Berufungskommission vom 20.09.2024, nach deren persönlichen Eindruck die \nBeigeladene besser geeignet sei. Zudem seien entscheidungserhebliche Tatsachen bei \nder Reihung des Berufungsvorschlages außer Acht gelassen worden, indem dort nicht \nhinreichend ihre wesentlich besseren Examensnoten im Vergleich zu der Beigeladenen \neingestellt worden seien. Die Wichtigkeit der Examensnoten verdeutlichten § 4 Abs. 1 Nr. \n1 \nder \nPromotionsordnung \nder \nUniversität \nBremen \nfür \nden \nFachbereich \n06 \n(Rechtswissenschaft) und § 3 Abs. 1 lit. a) der Promotionsordnung der Fakultät für \nRechtswissenschaft \nder \nUniversität \nHamburg. \nDie \nExamensnoten \nfänden \ndementsprechend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen \nKonkurrentenklagen im Zusammenhang mit der Besetzung juristischer Professuren \nBerücksichtigung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.04.2019 – 36 L 348.18 –, Rn. juris 114). \nDass es sich bei den Examensnoten um ein maßgebliches Auswahlkriterium im \nBerufungsverfahren für eine juristische Professur handele, ergebe sich bereits aus dem \nGesetz. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium sehe das Bremer Beamtenrecht als \nEinstellungsvoraussetzung vor, § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG. Der verfassungsrechtliche \nGrundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG verlange darüber hinaus, die Qualität \nder Abschlüsse aller Bewerber miteinander zu vergleichen und insoweit in die \nAuswahlentscheidung miteinzubeziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwiefern die \nBerufungskommission über ihren Notenvorsprung hinweggekommen sei. Die Reihenfolge \n\n4 \n \ndes Berufungsvorschlags sei auch sonst nicht hinreichend begründet, da der \nBerufungsbericht allein auf die pädagogisch-didaktische Eignung abstelle. Soweit die \nBerufungskommission in erster Linie auf die Ausführungen von Prof. C\n verweise, \nkönne auch dies nicht überzeugen. Dies sei schon deshalb erörterungsbedürftig, weil das \nBerufungsgebiet von Prof. C\n das Recht der Sozialen Arbeit, das Kanonische Recht \nund das Religionsrecht sei. In dem Gutachten würde die Expertise der Beigeladenen im \nBeweis- und Rechtsmittelrecht in einem unverzichtbaren Kernbereich einer Hochschule für \nÖffentliche Verwaltung hervorgehoben, obwohl es sich dabei lediglich eher um eine \nSpezialmaterie handele, die überdies nicht im Ausschreibungstext der Professur \nErwähnung gefunden habe. Die Berufungskommission habe sich nicht damit \nauseinandergesetzt, dass die Hauptexpertise der Beigeladenen im Medizinstrafrecht liege. \nSie – die Antragstellerin – könne demgegenüber zahlreiche Publikationen zu \npolizeirechtlichen Themen und ein Masterstudium im Bereich „Kriminologie, Kriminalistik \nund Polizeiwissenschaft“ vorweisen. Die Berufungskommission habe bei der Würdigung \ndes Umfangs der wissenschaftlichen Publikationen verkannt, dass sie ein viel geringeres \nwissenschaftliches Alter aufweise. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \nhabe sie nicht wie von der Berufungskommission angenommen 49 Publikationen \nveröffentlicht, sondern bereits 60. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beigeladenen \nVielfalt und Breite ihrer praktischen juristischen Erfahrungen auch für die legislative und \nadministrativen Ebene attestiert worden seien. Die Berufungskommission habe auch nicht \nnur juristische oder kriminalwissenschaftliche Tätigkeiten nach dem zweiten Staatsexamen \nberücksichtigen dürfen, sondern habe bereits Zeiten während des Referendariats \nberücksichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die voraussetzungslose \nTätigkeit der Beigeladenen als „Flüchtlingslotse“ als besondere Leistung in der beruflichen \nPraxis \ngewertet \nworden \nsei. \nSoweit \ndie \nAntragsgegnerin \nim \nRahmen \ndes \nstreitgegenständlichen Gerichtsverfahrens hervorhebe, dass die Beigeladene Forschung \nauf dem Gebiet des Jean-Monnet-Exzellenzzentrums betrieben habe, stelle dies die \nEinführung eines für die Antragstellerin neuen unbekannten Auswahlkriteriums dar und \ndeute auf eine Absprache zwischen der Beigeladenen und der Berufungskommission hin. \nDie Berufungskommission habe nicht die Wahl eines klassischen Vorlesungsformates für \nihre Probelehrveranstaltung negativ gewichten dürfen. Entgegen der Ansicht der \nBerufungskommission habe sie nicht eine klassische Vorlesung gehalten, sondern ihren \nVortrag frei gehalten und die Studierenden direkt angesprochen und eingebunden. Die \nBerufungskommission habe auch im Übrigen die Qualität ihrer Probelehrveranstaltung \nverkannt. Bei der Bewertung der Probelehrveranstaltung der Beigeladenen habe die \nBerufungskommission deshalb eine falsche Tatsachenlage zugrunde gelegt, indem davon \nausgegangen worden sei, dass die beteiligten Studierenden die Probevorlesung der \nBeigeladenen als „herausragend gute Lehrveranstaltung\" beurteilt hätten. Diese \n\n5 \n \nBeurteilung gehe aus den Protokollen der Berufungskommission gerade nicht hervor. Im \nGegenteil habe sogar in Bezug auf den Anspruchsgrad der Lehrveranstaltung der \nBeigeladenen Uneinigkeit bestanden, ob die Vorlesung gegebenenfalls zu wenig \nanspruchsvoll gewesen sei. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz \n1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Professur W 2 für Strafrecht, \nStrafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften \n mit der \nBeigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig \nentschieden ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung führt sie insbesondere aus: Es seien keine Verfahrensfehler ersichtlich. \nDer Entscheidungsprozess zur getroffenen Auswahl zur Ruferteilung sei im erforderlichen \nUmfang dokumentiert. Die getroffene Auswahl sei insbesondere unter Berücksichtigung \ndes durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Beurteilungsspielraums und der daraus \nfolgenden eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit rechtlich nicht zu beanstanden. \nDie realistische Möglichkeit, dass diese Entscheidung in diesem rechtlichen Rahmen im \nFalle einer gedachten Wiederholung auf die Antragstellerin falle, sei nicht zu erkennen. Die \nKonkurrentenmitteilung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Sie habe ihren Zweck erfüllt. Eine \ndetaillierte Begründung könne in einer derartigen Mitteilung nicht geleistet werden. Sie sei \naus \ndatenschutzrechtlicher \nSicht \nhöchst \nangreifbar. \nDer \nUmstand, \ndass \ndie \nBerufungskommission die unterschiedlichen Examensnoten der beiden in die engere Wahl \ngenommenen Bewerberinnen nicht bewertet habe, begründe keinen Mangel der \nAuswahlentscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien diese Noten weder \nindiziell für die pädagogisch-didaktische Eignung, die gar nicht Gegenstand einer \njuristischen Staatsprüfung sei, noch für die besondere wissenschaftliche Befähigung. \nLetztere sei nach § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG in der Regel durch die Qualität einer \nPromotion nachzuweisen. Dementsprechend habe die Berufungskommission gewürdigt, \ndass sowohl die Beigeladene also auch die Antragstellerin ihre Promotion mit Bestnote \nabgeschlossen hätten. Hinzu komme, dass mit zunehmender beruflicher Erfahrung und \nQualifizierung die Bedeutung von Studienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Daraus \nfolge, dass es offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, unter Berufung auf juristische \n\n6 \n \nStaatsprüfungen, deren letzte bei der Beigeladenen mittlerweile 19 Jahre zurückliege, der \nAntragstellerin einen „Eignungsvorsprung“ gegenüber der Beigeladenen zuzubilligen, \nwelche \nmit \nBestnote \npromoviert \nworden \nsei, \nhabilitiert \nsei, \numfangreiche \nForschungstätigkeiten nachweisen könne und sich über eine Dekade in zahlreichen \nVertretungsprofessuren auch in der akademischen Lehre bewährt habe. Prof. C\n sei \nals Strafrechtler und Kriminologe hinreichend ausgewiesen, seine Expertise drücke sich \nauch in seinen Arbeitsschwerpunkten in Forschung und Lehre aus. Im Übrigen werde die \nErstplatzierung der Beigeladenen nicht „maßgeblich“ sondern lediglich „auch“ unter \nBerufung auf das Gutachten von Prof. C\n begründet, was dem Sinn der Einholung \nexterner Gutachten entspreche. Das Beweisrecht und die Rechtsmittel seien \nKernbestandteil des Strafprozessrechts und damit zentraler Ausbildungsinhalt im \nStudiengang Polizeivollzugsdienst. Fragen der zulässigen Beweiserhebung und \nBeweisverwertung gehörten zur täglichen Praxis von Polizeibeamten. Es sei gewürdigt \nworden, dass die Antragstellerin das Masterstudium Kriminologie mit hervorragendem \nErgebnis abgeschlossen habe. Umgekehrt verfüge die Beigeladene über Erfahrungen in \nder Drittmittelforschung und im Wissenschaftsmanagement und einen hohen auch \ninternationalen Vernetzungsgrad, was im Hinblick auf das Institut für Polizei- und \nSicherheitsforschung (IPoS) von herausragender Bedeutung sei. Die Antragstellerin \nübersehe, dass sich die venia legendi der Beigeladenen auf insgesamt sechs Fächer \nerstrecke, welche die unmittelbar polizeilich einschlägigen Themen des Straf- und \nStrafverfahrensrechts umfassten und sich auch darüber hinaus auf die für die \nForschungsfelder des „IPoS“ und des Jean Monnet-Exzelenzzentrums einschlägigen \nGebiete des Wirtschaftsstrafrechts und des internationalen und europäischen Strafrechts \nerstreckten, und sie zu allen diesen sechs Fächern geforscht und publiziert habe. In der \nGesamtschau der jeweiligen wissenschaftlichen Prägung und der unterschiedlichen \nAssets der Bewerberinnen sei die Berufungskommision zu dem Ergebnis gelangt, dass \nbeide \nin \nvergleichbarer \nWeise \nwissenschaftlich \nqualifiziert \nseien. \nDer \nProbelehrveranstaltung sei im Rahmen des Berufungsverfahrens besondere Bedeutung \nzugekommen, weil beide Bewerberinnen sich im Übrigen „auf einem sehr hohen Niveau \nbewegt“ hätten. Der unmittelbare Vergleich der Bewerberinnen bei identischer \nAufgabenstellung unter denselben Rahmenbedingungen habe maßgeblichen Einfluss auf \ndie Auswahlentscheidung genommen. Die Beigeladene habe eine nach Auffassung der \nBerufungskommission wie auch der Studierenden in ihrer Probelehrveranstaltung \nadressatengerechtere Sprache verwendet, die Studierenden stärker zur Mitarbeit motiviert \nund sei stärker als die Antragstellerin auf die schutzpolizeilichen Belange fokussiert \ngewesen. Dies rechtfertigte in Verbindung mit der umfangreichen Lehrerfahrung und den \nhervorragenden Evaluationen die Bewertung, dass die Beigeladene „pädagogisch-\ndidaktisch in herausragender Weise geeignet, [die Antragstellerin] sehr gut qualifiziert“ sei. \n\n7 \n \nDie Berufungskommission habe aus der bloßen Anzahl von Veröffentlichungen, die sie aus \nden jeweiligen Bewerbungsschreiben ermittelt habe, nichts für oder gegen eine der \nBewerberinnen abgeleitet. Da beide Bewerberinnen neben der Promotion zusätzliche \nwissenschaftliche Leistungen erbracht hätten, sei es für die Begründung des \nBerufungsvorschlags auf diese nicht angekommen. \n \nDie Beigeladene ist der Ansicht, dass ihre Examensnoten mit Blick auf ihre sehr gut \nevaluierte \nLehre \nund \nihre \nzahlreichen \nVeröffentlichungen \nin \nhochrangigen \nFachzeitschriften und anerkannten Kommentaren eine deutlich geringere Aussagekraft \nhätten. Prof. C\n sei mit Blick auf seine weiteren Arbeitsschwerpunkte, namentlich das \nStrafrecht, das Strafprozessrecht und die Kriminologie für die Gutachtenerstellung \ngeeignet gewesen. Das Beweisrecht und die Rechtsmittel seien von täglicher Relevanz für \ndie \n angebotenen Vorlesung zum Strafverfahrensrecht. Sie habe ihre \nHauptexpertise nicht im Medizinrecht, sondern ihr Forschungsschwerpunkt liege im \nBereich \ndes \nStraf- \nund \nStrafprozessrecht. \nSoweit \neinige \nStudierende \ndie \nProbelehrveranstaltung der Antragstellerin präferiert hätten, stelle dies die Bewertung der \nBerufungskommission nicht in Frage. Das akademische Alter und die reine Zahl der \nPublikationen spiele für die Berufungsfähigkeit nur eine untergeordnete Rolle. Im Übrigen \nhabe auch sie zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits 90 Publikationen \nvorzuweisen. Die Anzahl der Vorträge überstiegen die der Antragstellerin um das Doppelte. \nEs \nmüssten \nin \ndiesem \nZusammenhang \nauch \nihre \nLehrtätigkeit \nund \nihre \nAuslandsaufenthalte Berücksichtigung finden. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit für das Projekt \n„Flüchtlingslotse“ habe ähnlich wie bei der „Öffentliche Rechtsauskunft“ Rechtsberatung \nzum Gegenstand gehabt. Ihre praktischen juristischen Erfahrungen im Bereich der \nLegislative und Administrative könne sie mit Blick auf ihre Tätigkeit als Sachverständige \nvor \ndem \nRechtsausschuss \ndes \nDeutschen \nBundestages \nsowie \nder \nBerliner \nSenatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung nachweisen. \n \nDie Antragsgegnerin hat die streitbefangene Stelle mit der Beigeladenen zum 01.07.2025 \nim Wege einer Vertretungsprofessur besetzt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig \naber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts \n\n8 \n \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung \nmit \n§§ 920 \nAbs. 2, \n294 \nZPO. \nDie \nAntragstellerin \nhat \nschon \nnicht \neinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft machen können. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung \nder streitgegenständlichen W2-Professur \n mit der Beigeladenen in \nihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches \nAmt \nauch \nvornehmlich \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nbestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie \ndaneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nseine \nBewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch). \n \nDiese Grundsätze gelten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens eines Professors an \neiner Hochschule. Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu \nberufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter \nBewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass \nüber seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. \nHinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der \nHochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 34 \nSatz 1 BremVerf sowie § 1 Abs. 1 Satz 2 HfÖVG verfassungsrechtlich geschützte \nBeurteilungskompetenz \nhinsichtlich \nder \nQualifikation \neines \nBewerbers \nfür \ndie \nHochschullehrerstelle zusteht. Im Rahmen von Auswahlverfahren an einer Hochschule \nbegegnet es im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Hochschule \ndie maßgebliche Stellenbesetzungsentscheidung durch Gremien vorbereiten lässt, sofern \ndiese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des \nArt. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügen. Ein Verfahrensfehler im Rahmen \ndes Besetzungsverfahrens, zu dem auch das durch vorbereitende Gremien geführte \nVerfahren zählt, schlägt nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines \nBewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn \ngetroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den \nmateriellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch \ndiesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen \nRechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren \n\n9 \n \nmüsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit \nseine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (mit zahlreichen weiteren \nNachweisen jüngst VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, \n13003 Rn. 9). \n \nVor diesem Hintergrund kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten \nHochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann \ndaher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande \ngekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung \nanzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde \ngelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat (zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 05.01.2012 – 7 CE 11.1432 –, juris \nRn. 18; Beschl. v. 11.08.2010 – 7 CE 10.1160 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser \nPrüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen \nnicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (siehe \nnur BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. \n03.07.2018 – 7 CE 17.2430 –; juris Rn. 39; OVG Münster Urt. v. 03.05.2018 – 6 A 815/11 \n–, juris Rn. 53). \n \nNach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen \ngegen die Berufung der Beigeladenen auf die streitgegenständliche W 2-Professur \n \n keinen Erfolg haben. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 20.09.2024, die die Rektorin \n übernommen und mit Schreiben vom 11.12.2024 dem Senator für \nInneres und Sport mitgeteilt hat, ist formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei \nin dem nach § 18 Abs. 5 BremHG i.V.m. §§ 7 ff. Berufungsordnung der Hochschule für \nÖffentliche Verwaltung vom 27.01.2022 (Berufungsordnung-HfÖV, abrufbar unter \nhttps://www.hfoev.bremen.de/sixcms/media.php/13/2022_01%20Berufungsordnung.pdf) \nfür die Berufung von Professoren vorgesehen Berufungsverfahren zustande gekommen. \n \na) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, soweit sich dem Protokoll der \nBerufungskommission \nzur \nBesetzung \nder \nProfessur \n(W2) \nfür \nStrafrecht, \nStrafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften auf S. 9 entnehmen lässt, dass „[d]ie \nVertreterin des Hauses SIS“ vorab erklärte, dass „ihrem persönlichen Eindruck nach Frau \nDr. M\n hinsichtlich des besonderen Anforderungsprofils der Professur besser \n\n10 \n \ngeeignet sei als Frau Dr. P\n“. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass entgegen \nder Verweisung auf dem Deckblatt des Protokolls und anders als bei den weiteren von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Protokollen der Berufungskommission keine Teilnahmeliste \ndem Protokoll beigefügt worden ist, so dass auch dem Gericht so nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar ist, welche konkrete Vertreterin des Senators für Inneres und Sport der \nSitzung der Berufungskommission vom 20.09.2024 beigewohnt und diese Aussage \ngetätigt hat. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Äußerung der teilnahmeberechtigten \nVertreterin des Senators für Inneres und Sport hatte keine Auswirkung auf den Vorschlag \nder Berufungskommission. Die Äußerung erfolgte ausweislich des Protokolls nach der \nAbstimmung über den Berufungsvorschlag. Es ist überdies unerheblich, welche konkrete \nVertreterin der Senator für Inneres und Sport in die Berufungskommission entsandt hat. \nDas grundsätzliche Teilnahmerecht einer Vertreterin des Senators für Inneres und Sport \nergibt sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 HfÖVG, wonach die für die Fachbereiche \nzuständigen Behörden, die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und \nWissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven zu allen Sitzungen der Gremien \nund ihrer Kommissionen und Ausschüsse einzuladen sind und jeweils einen Vertreter \nentsenden können. Bei der streitbefangenen W2-Prorfessur ist mit Blick auf den \nFachbereich Polizeivollzugsdienst \n der Senator für Inneres und Sport die \nzuständige senatorische Behörde. Das Recht zur Abgabe einer Einschätzung wie der hier \nangegriffenen ergibt sich aus § 44 Abs. 2 Satz 4 HfÖVG, wonach den vorbenannten \nVertretern der Behörden auf Verlangen das Wort zu erteilen ist. Bei lebensnaher \nBetrachtung dürfte es sich bei der Vertreterin des Senators für Inneres und Sport um Frau \n S\n gehandelt haben. Ihr hat die Rektorin \n \n mit Schreiben vom 11.12.2024 den übernommenen Berufungsvorschlag mitgeteilt \nund sie war ausweislich der jeweiligen Teilnahmelisten auch in einigen der vorherigen \nSitzungen der Berufungskommission als Vertreterin des Senators für Inneres und Sport \nvertreten (4. Sitzung vom 15.05.2024, 5. Sitzung vom 28.05.2204, 6. Sitzung vom \n03.07.2024). Weitere Sachaufklärung war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. \n \nb) Die Berufungskommission hat in rechtmäßiger Weise Prof. C\n zu einem der \nGutachter für die Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der Beigeladenen \ngemäß § 11 Abs. 1 HfÖVG bestellt. Danach holt die Berufungskommission mindestens \nzwei Gutachten von auswärtigen Professorinnen oder Professoren oder Sachverständigen \ndes betreffenden Fachs ein für die Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung \nder in die engere Wahl einbezogenen Bewerberinnen und Bewerber. Bei Prof. C\n \nhandelt es sich um einen auswärtigen Strafrechtsprofessor und Kriminologen. Seine \nQualifikation kann in keiner Weise dadurch in Abrede gestellt werden, dass er Angehöriger \nder Fakultät Soziale Arbeit der Hochschule M\n ist. \n\n11 \n \n \nc) Die Antragstellerin wurde ordnungsgemäß durch die vorgelegte Konkurrentenmitteilung \nder Antragsgegnerin vom 07.04.2025 über die avisierte Berufung der Beigeladenen in \nKenntnis \ngesetzt. \nDer \nDienstherr \nist \nnach \nder \nEinstellungs- \nbzw. \nBeförderungsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes dazu verpflichtet, alle potentiellen Konkurrenten im \nWege einer Konkurrentenmitteilung zu benachrichtigen und vor der Ernennung \nausgewählter Beamter mindestens noch zwei Wochen zuwarten, um die Einreichung \neinstweiliger Rechtsschutzanträge beim zuständigen Verwaltungsgericht zu ermöglichen \n(BVerwG Urt. v. 04.11.2010 − 2 C 16/09 –, NJW 2011, 695 Rn. 34). Denn der unterlegene \nBewerber hat stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über \ndas Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf \nungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (BVerwG, Urt. v. \n01.04.2004 – C 26/03 –, NVwZ 2004, 1257). Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, \ndie Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung \nvor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG erfüllt (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, NVwZ 2011, 358 \nRn. 33). Die Antragstellerin hat mit der Erhebung des hiesigen einstweiligen \nRechtsschutzantrages belegt, dass sie erkennen konnte, welches Rechtsmittel für sie in \nBetracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (zu dieser \nAnforderung BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 – 1 BvR 3606/13 –, NVwZ 2014, 785 Rn. 17). \nWeiteren inhaltlichen Anforderungen sind an den Inhalt der Konkurrentenmitteilung nicht \nzu stellen; der Antragstellerin war es möglich sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die \nVerwaltungsakten noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu \nbeschaffen (zu dieser ausreichenden Möglichkeit des Betroffenen OVG Münster, Beschl. \nv. 10.3.2009 – 1 B 1518/08 –, BeckRS 2009, 32217) und hat dies auch spätestens mit \nEinsicht in die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten im Rahmen des \nstreitgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getan. \n \nd) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat in jeder Hinsicht die wesentlichen \nAuswahlerwägungen \nordnungsgemäß \ndokumentiert. \nDas \ndem \ngerichtlichen \nRechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, \ndass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur \nSicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. \nArt. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) \nschriftlich niederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes \nProtokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der jeweiligen Sitzungen. Vielmehr reicht es \naus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, \n\n12 \n \ndie \nAntworten \nder \nBewerber, \ndie \nBewertung \ndieser \nAntworten \ndurch \ndie \nAuswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den \nGrundzügen festgehalten werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen \nAuswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls \ndurch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, \nsachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll \noder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen \nEilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation \nder maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene \nEntscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen \ndeshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert \nsein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen \nVerfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der \ntragenden Gründe. Wegen seiner Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG trifft die \nDokumentationspflicht auch ein die Auswahlentscheidung vorbereitendes Gremium und \nzwar ungeachtet der Frage, ob seine Entscheidung in geheimer Wahl erfolgt. \nVorbereitende Gremien können ihre Legitimation nur von denjenigen Organen ableiten, \ndenen sie zuarbeiten. Daher sind sie auch an denselben rechtlichen Rahmen gebunden \n(mit zahlreichen weiteren Nachweisen VG Schleswig Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, \nBeckRS 2025, 13003 Rn. 11). \n \nTragfähiger \nAusgangspunkt \nder \ngerichtlichen \nKontrolle \nkönnen \ndie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nvorgelegten \nProtokolle \nzu \nden \nsieben \nSitzungen \nder \n„Berufungskommission Strafrecht“ sowie der Berufungsbericht der Berufungskommission \ndes Fachbereichs Polizeivollzugsdienst zur Besetzung einer Professur (W2) für Strafrecht, \nStrafverfahrensrecht und Kriminalwissenschaften vom 20.11.2024 sein. Darin wurden die \nAuswahlerwägungen der Berufungskommission schrittweise, detailliert und für das Gericht \nin jeder Hinsicht überprüfbar dargelegt. \n \n2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem \nebenfalls \ninhaltlich \nnicht \nzu \nbeanstandenden \nBerufungsvorschlag \nder \nBerufungskommission, deren Qualifikationsvergleich keine Rechtsfehler aufweist. Die \nBerufungskommission hat ihre Beurteilungskompetenz im Hinblick auf die Qualifikation der \nBewerber für die ausgeschriebene Hochschullehrerstelle fehlerfrei ausgeübt. Der \nBeurteilungsspielraum, der der Berufungskommission zustand, wurde nicht überschritten. \nInsbesondere sind weder sachfremde Erwägungen angestellt noch allgemeine \nWertmaßstäbe verletzt worden. \n\n13 \n \n \nDie vergleichende Gegenüberstellung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin \nhinsichtlich ihrer Eignung für die streitbefangene W2-Professur, nach der bei der \nBeigeladenen ein pädagogisch-didaktischer Qualifikationsvorsprung erkannt wird, hält \nrechtlicher Prüfung stand. Bei ihrer Gesamtwürdigung ist die Berufungskommission in ihrer \nSitzung vom 20.09.2024 ausweislich des Protokolls zum nachvollziehbaren Ergebnis \ngelangt, dass sowohl die Antragstellerin wie auch die Beigeladene eine besondere \nBefähigung zu wissenschaftlicher Arbeit im Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG haben \n(S. 5 ff. des Protokolls vom 20.09.2024 sowie S. 14 f. des Berufungsberichts), die \nBeigeladene aber mit Blick auf die pädagogische Eignung für die Lehre an einer \nHochschule gem. § 116 Abs. 3 Nr. 2 BremBG „pädagogisch-didaktisch in herausragender \nWeise“, die Antragstellerin demgegenüber lediglich „sehr gut“ qualifiziert ist (S. 3 ff. des \nProtokolls vom 20.09.2024 sowie S. 13 f. des Berufungsberichts). Diese von der \nBerufungskommission vorgenommene Beurteilung ist auch in Ansehung des Vortrags der \nAntragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu im Einzelnen: \n \na) Das Auswahlverfahren wird hinsichtlich der zugrunde gelegten Auswahlkriterien dem \nGebot \nder \nBestenauslese \ngerecht. \nInsbesondere \nbegegnet \ndie \nvon \nder \nBerufungskommission vorgenommene Berücksichtigung der Examensnote bei ihrer \nAuswahlentscheidung \nkeinen \nrechtlichen \nBedenken. \nDie \nExamensnoten \nder \nAntragstellerin und der Beigeladenen wurden von der Berufungskommission in ihrer \nSitzung vom 20.09.2024 ausweislich des Protokolls thematisiert und damit als richtige \nTatsache ihrer Bewertung zugrunde gelegt. \n \nDie Gewichtung von Examensnoten im Rahmen des Eignungsvergleichs von Bewerbern, \ndie sämtliche Einstellungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 BremBG erfüllen, fällt bei der \nBesetzung einer W2-Professur an einer Hochschule in den Kernbereich des \nBeurteilungsspielraums \nder \nBerufungskommission. \nDemgemäß \nhat \ndie \nBerufungskommission Kriterien und deren Gewichtung auf Grundlage von § 7 Abs. 3 \nBerufungsordnung-HfÖV zu bilden. Danach konkretisiert vor Beginn der Vorauswahl die \nBerufungskommission die Kriterien und deren Gewichtung für die Auswahl von \nBewerberinnen und Bewerbern auf der Grundlage des § 116 BremBG, des \nAusschreibungstextes und der Einbindung der Professur in das nach Maßgabe des \njeweiligen Studienangebots entwickelte Studienkonzept. Sie legt das Verfahren zur \nÜberprüfung der pädagogisch-didaktischen Eignung und der sonstigen, im Kriterienkatalog \ngenannten Anforderungen fest. Nach diesen Maßstäben hat die Berufungskommission in \nihrer zweiten Sitzung vom 13.06.2023 „Feinkriterien“ für die Beurteilung gebildet. Unter \nanderem hat sie als Kriterium für die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit \n\n14 \n \nim Sinne von § 116 Abs. 3 Nr. 4 BremBG festgelegt, dass „insbesondere eine qualifizierte \nPromotion“ oder „promotionsadäquate Leistungen sowie weitere wissenschaftliche \nArbeiten, Veröffentlichungen oder Vorträge“ die Befähigung nachweisen können. Die \nVoraussetzung eines abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft und die \nBefähigung zum Richteramt nach § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG wurde im Rahmen der \nFeinkriterien demgegenüber zwar vorausgesetzt, aber nicht gesondert gewichtet (0 %). \nDiese Maßstäbe hat die Antragsgegnerin bekräftigt, indem sie vortragen lässt, dass mit \nzunehmender \nberuflicher \nErfahrung \nund \nQualifizierung \ndie \nBedeutung \nvon \nStudienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Daraus folge nach Ansicht der \nAntragsgegnerin, dass es offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, unter Berufung auf \njuristische Staatsprüfungen, deren letzte bei der Beigeladenen mittlerweile 19 Jahre \nzurückliege, der Antragstellerin einen „Eignungsvorsprung“ gegenüber der Beigeladenen \nzuzubilligen. \n \nHierin vermag die Kammer weder sachfremden Erwägungen noch einen Verstoß gegen \nallgemeine Wertmaßstäbe erkennen. Im Gegenteil sind die Feinkriterien der \nBerufungskommission und ihre Gewichtung ausdrücklich an § 116 Abs. 3 BremBG \norientiert. Auch wenn die Einstellungsvoraussetzung des § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG mit \n0 % beim Leistungsvergleich gewichtet wird, wird damit gleichwohl die durch den \nGesetzgeber \nvorgesehene \nEinstellungsvoraussetzung \nals \nEingangs- \nbzw. \nMindestanforderung vollständig umgesetzt und widerspricht dieser schon deshalb nicht. Es \ngilt zudem zu erkennen, dass die Berücksichtigung des zweiten Staatsexamens \n(„Befähigung zum Richteramt“) nicht durch den Gesetzgeber in § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG \nvorgezeichnet war. Insoweit verschärfte die Berufungskommission auch mit Blick auf § 116 \nAbs. 3 Nr. 1 BremBG die gesetzgeberischen Mindestvorgaben. \n \nDie Berufungskommission hat auch nicht ihren Beurteilungsspielraum verkannt, indem sie \nder Note des ersten Staatsexamens keine weitergehende Bedeutung zugeschrieben hat. \nDas juristische Studium wie auch die erste juristische Prüfung dient unterschiedlichen \nZwecken, so dass auch die Beurteilung, ob und inwieweit die Note der ersten juristischen \nPrüfung Aussagen treffen kann für die Befähigung zum Amt eines Hochschullehrers einer \nBeurteilung durch die Berufungskommission bedurfte. Die erste juristische Prüfung schließt \nnach § 11 JAPG das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches \nab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche \nStudienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die \njuristische Ausbildung dient überdies nach § 1 JAPG der Vorbereitung auf alle juristischen \nBerufe. Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer \nGrundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch \n\n15 \n \nrechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln. Die Ausbildung soll einer Trennung von \nTheorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären \nAusbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden. Die Antragsgegnerin \nhat danach hinreichend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass mit \nzunehmender \nberuflicher \nErfahrung \nund \nwissenschaftlicher \nQualifizierung \nbzw. \nSpezialisierung, \netwa \ndurch \nPromotion \nund \nHabilitation, \ndie \nBedeutung \nder \nStudienabschlussnoten in den Hintergrund trete. Die Noten der ersten Staatsprüfung seien \nweder indiziell für die pädagogisch-didaktische Eignung, die gar nicht Gegenstand einer \njuristischen Staatsprüfung sei, noch für die besondere wissenschaftliche Befähigung. Zwar \nkann das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht folgen, soweit sie der \nAnsicht ist, dass „gerade im vorliegenden Fall“ die Berücksichtigung eines \nNotenvorsprungs mit Blick auf das akademische Alter der Beigeladenen rechtswidrig \ngewesen wäre. Denn eine solche Berücksichtigung im Rahmen der Feinkriterien hätte die \nBerufungskommission durchaus auf Basis von § 116 Abs. 3 Nr. 1 BremBG vornehmen \ndürfen. Weil die Berufungskommission dies aber nicht getan hat, erübrigt sich eine solche \nangedeutete Einzelfallbetrachtung, so dass auch insoweit keine Überschreitung des \nBeurteilungsspielraums durch die Berufungskommission erkennbar ist. \n \nDas Erfordernis, bei einer Auswahlentscheidung für eine W2-Professur einen \nNotenvorsprung als Leistungsvorsprung zu berücksichtigen, lässt sich auch nicht dem in \nArt. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese entnehmen. Danach hat jeder \nDeutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu \njedem öffentlichen Amte. Nach dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 2 GG sind \nöffentliche Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der \nBestenauslese zu besetzen. Das gilt unbeschränkt und ausnahmslos; Art. 33 Abs. 2 GG \ngibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauslese zur \nBesetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die Vorschrift dient dem öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes. Art. 33 \nAbs. 2 GG definiert allerdings gerade nicht die Anforderungen, die für das jeweilige \nkonkrete öffentliche Amt maßgeblich sind. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat \nvielmehr in Bezug auf das angestrebte öffentliche Amt zu erfolgen (Badura, in: \nDürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 33, 106. EL Oktober 2024, Rn. 26). Es verbleibt vor diesem \nHintergrund auch in Ansehung von Art. 33 Abs. 2 GG bei den in § 116 Abs. 3 BremBG \nniedergelegten \nEinstellungsvoraussetzungen, \ndie \nbei \neiner \nerforderlichen \nAuswahlentscheidung zwischen Bewerbern, die sämtliche Einstellungsvoraussetzungen \nerfüllen, einer Konkretisierung durch die Berufungskommission mittels der Bildung von \nFeinkriterien bedürfen. Bei der Ausbuchstabierung der Feinkriterien war die \n\n16 \n \nBerücksichtigung eines Notenvorsprungs nicht durch den Gesetzgeber vorgezeichnet \n(s.o.). \n \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug \ngenommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 05.04.2019 – 36 L \n348.18 –, Rn. juris 114). Auch dort konnte sich der unterlegene Antragsteller trotz besserer \nVornoten bei Promotion und Staatsexamina nicht durchsetzen und das Verwaltungsgericht \nBerlin \nbetonte \nauch \nin \ndiesem \nZusammenhang \nden \nhochschulrechtlichen \nBeurteilungsspielraum. \n \nb) Die Bewertung der Probelehrveranstaltung der Antragstellerin und der Beigeladenen \nhält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Berufungskommission. Das Gericht \nist weder berechtigt noch in der Lage, den Anspruch oder die Methodik der beiden \nProbelehrveranstaltungen besser als die Berufungskommission zu beurteilen. Die \nBewertung der Berufungskommission, dass die Probelehrveranstaltung der Beigeladenen \ninteraktiver gehalten worden ist und von den Studierenden als besser empfunden wurde, \nweil sie eine adressatengerechtere Sprache verwendet habe, die Studierenden stärker zur \nMitarbeit motiviert habe und stärker als die Antragstellerin auf die schutzpolizeilichen \nBelange eingegangen sei, steht in Einklang mit dem Protokoll der 6. Sitzung der \nBerufungskommission vom 06.01.2025. Für die Kammer ist in diesem Zusammenhang \nunabhängig davon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wieso das von der Antragstellerin \nselbst gewählte Format einer „Vorlesung“ nicht interaktiv gestaltet werden kann und wieso \neine „phasenweise zu anspruchsvolle“ Vorlesung wünschenswerter „Teil eines \nLernprozesses“ der Studierenden an einer Fachhochschule sein sollte. \n \nc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Berufungskommission auf Basis \neiner \nvergleichbaren \nbesonderen \nBefähigung \nzu \nwissenschaftlicher \nArbeit \nDifferenzierungen im Rahmen der pädagogischen Eignung zugunsten der Beigeladenen \nvorgenommen \nhat. \nDies \nentspricht \nden \nselbst \nauferlegten \nFeinkriterien \nder \nBeurteilungskommission und hält sich auch sonst innerhalb des Beurteilungsspielraums. \n \nSoweit die Antragstellerin gegenteiliger Ansicht ist, setzt sie ihre eigene Einschätzung ihrer \nQualifikation an die Stelle derjenigen der Berufungskommission. Dies gilt namentlich für \ndie Beurteilung der Bedeutung des Beweis- und Rechtsmittelrechts als unverzichtbarer \nKernbereich einer Hochschule für Öffentliche Verwaltung, aber auch für die Frage, \ninwieweit Kenntnisse im Medizinstrafrecht oder ein Masterstudium im Bereich \n„Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft“ hinderlich bzw. förderlich für den \nLeistungsvergleich sind. Gleiches gilt mit Blick auf § 116 Abs. 3 Nr. 5b BremBG und auf \n\n17 \n \ndie dazu von der Berufungskommission ausformulierten Feinkriterien („Anschlussfähigkeit \nan \ndie \nForschungsschwerpunkte \ndes \nIPoS“) \nfür \ndie \nFörderlichkeit \nvon \nForschungstätigkeiten der Beigeladenen auf den Forschungsfeldern der bei de\n \nInstituten IPoS und Jean Monnet Center. Schließlich hat die \nBerufungskommission nicht ihren Beurteilungsspielraum verkannt, soweit sie im Rahmen \nihrer Auswahlentscheidung die Tätigkeiten der Beigeladenen als „Flüchtlingslotse“ und als \nSachverständige des Deutschen Bundestages bzw. der Berliner Senatsverwaltung \ngewürdigt hat. Weder handelt es sich dabei um unrichtige Tatsachen noch um sachfremde \nErwägungen, weisen sie doch Bezüge zum Themenfeld „fachliche Breite“ sowie \n„Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung“ (Außerfachliche \nKompetenzen) auf. \n \nd) Angesichts der mehrstufigen Verfahrensgestaltung war es schließlich zulässig, \nhinsichtlich des von der Berufungskommission zu würdigenden Schrifttums der Bewerber \nzur Beurteilung der fachlichen Eignung auf diejenigen Arbeiten abzustellen, die zu einem \nbestimmten Zeitpunkt, der einen sachlichen Anknüpfungspunkt im Auswahlverfahren hat, \nbereits veröffentlicht sind. Denn erst mit der Veröffentlichung stehen diese Schriften der \ninteressierten Öffentlichkeit zur Verfügung und können Gegenstand wissenschaftlicher \nAuseinandersetzung sein, die Aufschluss über die fachliche Eignung eines Bewerbers \ngeben kann. Die beteiligten Gremien sind während eines Auswahlverfahrens nicht \ngehalten, den jeweiligen Wissenschaftsbereich fortlaufend daraufhin zu beobachten, ob \neiner der Bewerber eine weitere wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht hat. Andernfalls \nwäre die abschließende Auswahlentscheidung schwierig zu treffen. Denn dann müssten \nbeim Erscheinen eines neuen, unter Umständen ergebnisrelevanten wissenschaftlichen \nBeitrags eines Bewerbers die bisher getroffenen Zwischenentscheidungen regelmäßig \nwieder aufgehoben und das Verfahren in den früheren Zustand zurückversetzt werden, um \ndie bisherige Zwischenentscheidung im Lichte des neuen schriftlichen Beitrags des \nBewerbers zu überprüfen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verletzt die Vorgehensweise \nder Berufungskommission der Antragsgegnerin, die Beiträge der Bewerber nach Ablauf \nder Berwerbungsfrist, unberücksichtigt zu lassen, nicht die verfahrensrechtlichen \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (so auch BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15 –, \nNVwZ-RR 2017, 736 Rn. 24 f.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des \nStreitwertkatalogs 2025 (OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.2019 – 2 B 130/19 –, NVwZ-RR \n2019, 1059 Rn. 14). Die Kammer geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, \n\n18 \n \ndass \ndie \nBerufung \nauf \ndie \nstreitbefangene \nW2-Professur \nim \nWege \neines \nBeamtenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgen soll. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nDr. Danne \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-15/6-v-1077-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-15/6-v-1077-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364751","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.306391+00:00"}}