{"status":"available","doknr":"OLD364750","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-18","aktenzeichen":"6 K 350/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 350/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \nDer Bescheid vom 07.02.2023 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. \n \n\n2 \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, höchst \nhilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDie Klägerin ist am \n Weißrussland geboren; sie ist weißrussische \nStaatsangehörige. Ausweislich des vorgelegten Reisepasses reiste sie am 21.11.2021 auf \ndem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte ausweislich ihres \nweißrussischen Reisepasses mit Visum der Deutschen Botschaft in Minsk mit Gültigkeit \nvom 07.11.2021 bis 30.10.2022. Sie stellte am 06.01.2023 einen förmlichen Asylantrag. \nBereits in 2018, 2019 und 2020 war sie jeweils mit entsprechendem Visum für kurze \nAufenthalte in Deutschland (28.09.2018 bis 10.10.2018; 01.01.2019 bis 12.01.2019; \n01.01.2020 bis 27.01.2020). \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 17.01.2023 erklärte die Klägerin, dass sie wegen eines Theaterprojekts \ndes \n in Bremen nach Deutschland gekommen sei. Sie sei dort Darstellerin \ngewesen. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und auch ein Bruder sowie die Großfamilie \nlebe noch in Baranovichi. Sie habe Abitur. In Weißrussland habe sie in der Gastronomie \ngearbeitet. Ihr Hobby sei das Theaterspielen. Das\n habe sie im Rahmen eines \nErasmusprogramms eingeladen, für ein Jahr nach Deutschland zu kommen. Zu den \nFluchtgründen wurde vorgetragen, sie sei unverfolgt ausgereist. Als sie in Deutschland \ngewesen sei, hätten die Probleme angefangen. Ihre Mutter sei häufiger von der Polizei \nangerufen worden, weil sie sich 2020 stark für die Opposition und den Kandidaten der \nOpposition eingesetzt habe. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und \nUnterschriften gesammelt. Die Polizei habe der Mutter Nachrichten gezeigt, die sie gegen \ndie Polizei gerichtet geschrieben habe. Ihre Mutter sei im Mai oder Juni 2022 vorgeladen \nworden. Sie habe gehört, dass Menschen unter falschem Vorwand zur Polizei zitiert \nwürden und dann etwas unterstellt werde. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr ins Gefängnis \nzu kommen. Die Teilnahme an Demonstrationen sei im Mai 2020 gewesen vor den Wahlen. \nAuch nach der Wahl habe sie im August demonstriert und sich engagiert. Sie habe nicht \neinfach nach Polen ausreisen können, sondern hätte über Russland fliegen müssen. Sie \nhabe Stimmen für Victor Babaryka gesammelt. Sie habe zu seinem Team gehört. Das \nergebe sich aus einen Zertifikat. In Deutschland habe sie an Demonstrationen für die \nUkrainer teilgenommen., das werde in Weißrussland nicht gerne gesehen. \n \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 07.02.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem \nstellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 10.02.2023. \n \nAm 22.01.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, sie habe nach der \nFestnahme Babarykas die neue Kandidatin Maria Kolesnikova unterstützt. Sie habe auf \nInstagram Fotos von Übergriffen der Sicherheitsbehörden auf Demonstranten \nveröffentlicht und unter ihrem Klarnamen gegen den amtierenden Präsidenten und die \nRegierung gepostet. Ein Freund sei unmittelbar vor einem gemeinsamen Treffen von \nMilitärbeamten festgenommen worden und unter menschenunwürdigen Bedingungen \nfestgehalten worden. Wie zahlreiche andere Mitglieder der Initiativgruppe habe sie Belarus \naus Angst vor Repressionen verlassen. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 07.02.2023 zu verpflichten, ihr Asyl sowie die die \nFlüchtlingseigenschaft zu gewähren; hilfsweise den subsidiären Schutz \nzuzuerkennen; \nweiter \nhilfsweise, \nfestzustellen, \ndass \nin \nihrer \nPerson \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf \nBelarus vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 28.05.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zuständige Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vom 18.07.2025 die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte \nrechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen \nworden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf \nAsyl und Flüchtlingsschutz zu; der angefochtene Bescheid vom 07.02.2023 erweist sich \nals rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist aufzuheben, weil er dem \nvorgenannten Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \n1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § \n3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. \n \na. \nNach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 13 i. V. m. Art. 2 lit. c), d) und e) \nder Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen \neinheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und \nfür den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – nachfolgend: RL 2011/95/EU) wird einem \nAusländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, \nes sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein \nAusländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten \nAusnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht \nvor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes \nbefindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch \nnehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem \ner als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht \nzurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b)). \n \n§ 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der \nVerfolgung als Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, \ndass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMKR keine Abweichung \nzulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, \n\n5 \n \neinschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass \neine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist \n(Nr. 2). Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des \nbetreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach \n§ 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C \n52.07, juris Rn. 22). \n \nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). \n \nZwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) und den als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine \nVerknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer \nzusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten \nLebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit \nkünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des \nSchutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende \nbzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in \nder Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. \n \nDie Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht \ndie volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des \nvon dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, \n\n6 \n \nUrt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt \nbei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 \nAbs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreier \nund \nanschaulicher \nTatsachenvortrag. \nEin \nim \nWesentlichen \nunzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen bleibt \ndagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag \nbedarf \nes \neiner \nüberzeugenden \nAuflösung \nder \nUnstimmigkeiten, \num \ndem \nSchutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85, \njuris Rn. 17). \n \nb. \nIn Anwendung dieses Prognosemaßstabs ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin \ndroht der Klägerin, die nach eigenen Angaben unverfolgt ausgereist ist, bei Rückkehr nach \nWeißrussland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch weißrussische \nstaatliche Sicherheitskräfte wegen ihrer regierungskritischen Betätigung in Weißrussland \nim Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im August 2020 und danach \nbis aktuell. \n \nDie Klägerin hat glaubhaft geschildert, wie und warum sie sich politisiert hat und dass sie \nim Wahlkampfteam für den im Juni 2020 festgenommenen und im Juli 2021 verurteilten \nOppositionskandidaten Babaryka sowie später für dessen Nachfolgerin und die Frau eines \nebenfalls verhafteten Oppositionellen engagiert hat. Sie hat ferner überzeugend die \nSituation und die Verhältnisse auf den Straßen in Weißrussland nach Bekanntgabe des \nWahlergebnisses der Präsidentschaftswahl geschildert, die geprägt waren von \nDemonstrationen und deren brutale Auflösung durch weißrussische Sicherheitskräfte. Es \nist ferner glaubhaft, dass die Klägerin Aufnahmen von den Gewaltszenen auf ihrem \nInstagram-Profil gepostet hat begleitet von Kommentaren gegen Lukaschenko und dessen \nRegierung. Widersprüchliche Schilderungen betreffend die äußeren Umstände gab es \nnicht. Die Geschehnisse rund um die Präsidentschaftswahl 2020, die Verhaftungswelle \ngegen die Oppositionskandidaten, die täglichen Demonstrationen, insbesondere nach \nBekanntgabe des Wahlergebnisses sind durch die täglichen nachrichten aus dieser Zeit \nallgemein bekannt. \n \nDie Klägerin ist glaubwürdig. Sie hat plausibel dargelegt, wie sie sich politisiert hat, was sie \nfür Aktivitäten entfaltet hat und eindrücklich die Geschehnisse unter starker gefühlsbetonter \nBerührtheit geschildert, ohne mit dem Ziel der Prozessbeeinflussung übertreiben. Die \nEinzelrichterin hatte vielmehr den Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor unter dem \n\n7 \n \nEindruck des tatsächlich erlebten und der Angst vor einer Verfolgung gestanden hat. Sie \nhat dabei eingeräumt, unverfolgt ausgereist zu sein und eine ebenso plausible Erklärung \ndafür gegeben, warum sie nicht sofort nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt hat. Die \nEinzelrichterin nimmt ihr ab, dass sie dafür zunächst keine Notwendigkeit sah, da sie im \nBesitz des einjährigen Erasmus-Visums der Deutschen Botschaft für das Theaterprojekt \nwar und erst am Ende ihres erlaubten Aufenthaltes und aufgebracht durch den Kontakt zu \nihrer Mutter nach einem neuen Weg gesucht hat, nicht nach Weißrussland zurückkehren \nzu müssen. Sie hat auch überzeugend ihre emotionale Verfassung angesichts der \nGewaltexzesse auf den Straßen geschildert, nämlich, dass sie vor ihrer Ausreise Scham \ndarüber verspürt habe, dass ihr selbst nichts passiert sei, obwohl sie aktiver als andere \nBekannte gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl protestiert hat. \n \nDie Klägerin hat bis aktuell über ihren Instagram-Account gegen die Regierung gepostet, \nhiervon konnte sich die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die \nKlägerin hat ihre bis in die Gegenwart reichenden Posts auf ihrem Smartphone in der \nmündlichen Verhandlung präsentiert. \n \nDie Schilderungen der Klägerin stehen in Einklang mit den zu Weißrussland vorliegenden \nErkenntnismitteln. Nach der Auskunftslage droht politischen Aktivisten auch derzeit noch \nVerhaftung und Schikane durch Sicherheitskräfte, auch wenn sie im Vergleich zu \nbekannten Oppositionellen unbedeutende Personen sind. Nach Angaben des US \nDepartment of State (USDOS) setzen die belarussischen Behörden eine Vielzahl illegaler \nÜberwachungsmethoden \nein, \num \nabweichende \nMeinungen \nund \ndie \nfreie \nMeinungsäußerung \nzu \nkontrollieren \nund \nOppositionsgruppen, \nAktivist*innen, \nJournalist*innen \nund \nnormale \nBürger*innen \nzu \nüberwachen. \nDazu \ngehören \nGesichtserkennung, Abhörmaßnahmen, Videoüberwachung und ein Netzwerk von \nInformant*innen. Die Behörden greifen willkürlich, unrechtmäßig oder ohne entsprechende \nrechtliche Befugnis auf private Kommunikation oder personenbezogene Daten zu, und \nsammeln und verwenden diese. Beispielsweise drohten Sicherheitskräfte nach den \nPräsidentschaftswahlen 2020 und danach inhaftierten Personen häufig mit Gewalt, wenn \nsie ihre Handys nicht zur Überprüfung freigaben. Außerdem drohten die Sicherheitskräfte \nPersonen in Hafteinrichtungen mit härteren Strafen, wenn sie ihre beschlagnahmten \nHandys oder Laptops nicht entsperrten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Belarus: \nRegierungskritische Aktivitäten, Auskunft der SH-Länderanalyse vom 07.07.2023, S. 4). \nWeiter wird berichtet, dass das Risiko der Identifikation wegen der Verbreitung \nregierungskritischer Online-Inhalte mit Kritik an der Regierung oder im Zusammenhang mit \nProtesten durch die Infiltration ebenso hoch ist wie das Risiko von Strafverfolgung. Bei \nStrafverfolgung drohten mehrjährige Gefängnisstrafen. So würden auf regierungskritische \n\n8 \n \nÄußerungen folgende Artikel des Strafgesetzbuches angewandt: Verleumdung des \nPräsidenten der Republik Belarus (Artikel 367) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf \nJahren vor; Beleidigung des Präsidenten der Republik Belarus (Art. 368) sieht eine \nFreiheitsstrafe bis zu vier Jahren vor; Beleidigung eines Vertreters der Behörden (Art. 369) \nsieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor; Beleidigung eines Richters oder Beisitzers \n(Artikel 391) sieht eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung bis zu drei Jahren vor; \nAufstachelung zu rassischer, nationaler, religiöser oder sonstiger sozialer Feindschaft oder \nZwietracht (Artikel 130) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; Verunglimpfung \nder Republik Belarus (Artikel 369-1) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren vor. \nSchändung von Staatssymbolen» (Artikel 370) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren \nvor. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch Aktivitäten in sozialen Medien, die weit \nin der Vergangenheit liegen und sogar seinerzeit legal waren, bestraft werden können \n(ebenso Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 8-10). Es wird ferner davon berichtet, \ndass die belarussischen Behörden im Jahr 2023 weiterhin Menschen im Zusammenhang \nmit friedlichen Protesten aus dem Jahr 2020 inhaftiert und strafrechtlich verfolgt hätten, \ndarunter auch solche, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien. Danach solle die die \nbelarussische Menschenrechtsorganisation Viasna im Januar 2024 berichtet haben, dass \nim Jahr 2023 mindestens 207 Personen nach Grenzkontrollen festgenommen worden \nseien. Fast alle Festgenommenen seien zu tagelangen Haft- und Geldstrafen verurteilt \nworden, weil sie Nachrichten unabhängiger Medien veröffentlicht, «Hooliganismus» \nbetrieben oder «Streikposten» mit nationalen Symbolen aufgestellt hätten. Mindestens 18 \nvon ihnen seien aufgrund von Strafrechtsartikeln verurteilt, zwölf von ihnen seien in eine \nStrafkolonie geschickt worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Belarus: Gefährdung für \nregierungskritische Personen bei der Rückkehr vom 15.03.2024, S. 7). \n \nFerner ist auch vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Entlassung mehrerer bekannter \nOppositioneller aus der Strafhaft sowie der Begnadigungen anlässlich des Tages der \nnationalen Einheit am 17.09.2024 von 67 Verurteilten Personen, die wegen Extremismus \noder wegen ihrer Teilnahme an den Massenprotesten gegen das offizielle Ergebnis der \nPräsidentschaftswahl im Jahr 2020 zu Haftstrafen verurteilt worden waren, nicht von einer \ngenerellen Umkehr in Bezug auf die Verfolgung regierungskritischer Bürger und \nBürgerinnen auszugehen. Nach einer Briefing Note des Informationszentrums Asyl und \nMigration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2025 wird für \nWeißrussland berichtet: „Laut Mitteilung der belarussischen Menschenrechtsorganisation \nWjasna setzen die Behörden in Belarus die Unterdrückung Oppositioneller fort. Demnach \nsind im Monat Juni 2025 zwar 14 politische Gefangene begnadigt und freigelassen worden. \nAllerdings seien im gleichen Zeitraum mindestens 60 Menschen wegen politisch motivierter \nAnschuldigungen verhaftet worden. Im Vormonat seien es über 100 gewesen. Wjasna \n\n9 \n \nhabe insgesamt 1.174 politische Gefangene registriert, darunter 38 Medienschaffende. \nMindestens acht Gefangene seien in Haft verstorben. Seit Juli 2024 habe Präsident \nAljaksandr Lukaschenka in mehreren Wellen insgesamt über 300 Gefangene begnadigt \nund freigelassen, um seine Beziehungen zum Westen zu verbessern. Nach Aussage des \nUNSonderberichterstatters für Menschenrechte in Belarus gebe es keine Anzeichen für \neine Verbesserung der Menschenrechtslage in Belarus und würden die Behörden \nAngebote zur Zusammenarbeit weiterhin ignorieren.“ Es ist überdies anzunehmen, dass \nnur die Personen, die öffentlich von ihrer regierungskritischen Haltung Abstand nehmen, \nin den Genuss einer Begnadigung kommen können. Aus der Briefing Note des \nInformationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 30.09.2024 geht hervor, dass der Pressedienst des Staatspräsidenten Lukaschenka \nberichtet habe, dass die Begnadigten „Reue gezeigt und versprochen, ein gesetzestreues \nLeben zu führen“. Gegen eine Verbesserung der Lage für regierungskritische Personen \nspricht auch der Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 07.02.2025, der \nzusammenfassend von einer Verschlechterung der Lage ausgeht. Danach sei die \ngewaltsame \nReaktion \nauf \ndie \nMassenproteste \nim \nZusammenhang \nmit \nden \nPräsidentschaftswahlen 2020 der jüngste Ausdruck eines langjährigen Musters repressiver \nRegierungsführung. Die Verstöße hielten in 2023 und 2024 an und hätten eine immer \ngrößere Zahl von Menschen betroffen, während die Behörden im Vorfeld der \nPräsidentschaftswahlen 2025 den zivilgesellschaftlichen und demokratischen Raum \nweiterhin eingeschränkt hätten. Die belarussische Regierung greife weiterhin auf \nwillkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen – häufig begleitet von Folter oder \nMisshandlung – als primäre Methode zur Unterdrückung abweichender Meinungen zurück. \n \nNach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2024 über die Asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Belarus führt aus, „Die Behörden haben seit 2020 keine \nMassenversammlung der Opposition oder unabhängiger Vereinigungen mehr genehmigt. \nGerichte fällten auch 2023 noch immer Urteile gegen Teilnehmer. Im November 2023 \näußerte der Generalstaatsanwalt, dass seit dem Jahr 2020 über 16.000 „extremistische \nTaten“ verfolgt worden seien. Über die Gesamtzahl der von den Repressionen betroffenen \nPersonen gibt es keine belastbaren Zahlen, Schätzungen belaufen sich auf über 100.000 \nPersonen. Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wird auch eine \nAntikriegshaltung strafrechtlich verfolgt: Jegliche - auch symbolische - Unterstützung der \nUkraine wird bestraft - trotz gegenteiliger Aussagen der Staatsführung. Insgesamt wurden \nmindestens \n1.630 \nBelarussinnen/Belarussen \naufgrund \nihrer \nAntikriegsposition \nfestgenommen, 79 von ihnen wurden zu Haftstrafen von 1 bis 23 Jahren verurteilt“ (AA \nLagebericht, S. 8). \n \n\n10 \n \n \nDie Auskunftslage geht auch dafür aus, dass im Falle politischer Verfolgung keine interne \nSchutzmöglichkeit in Weißrussland besteht, sondern eine Verfolgung landesweit \nanzunehmen ist (Lagebericht AA vom 21.05.2024, S. 19). \n \nEs sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2, 3 AsylG \nausgeschlossen ist. \n \n2. Wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Weißrussland hat \ndie Klägerin zugleich einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a \nAbs. 1 GG. Sie ist laut Reisepass auf dem Luftweg ohne Einreise über einen sicheren \nDrittstaat eingereist. \n \n3. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es angesichts des erfolgreichen \nHauptantrags nicht \n \nII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-18/6-k-350-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-18/6-k-350-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364750","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.277128+00:00"}}