{"status":"available","doknr":"OLD364749","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-24","aktenzeichen":"1 V 2120/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 2120/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller am 24. Juli 2025 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller wenden sich gegen die Zuweisung der Antragstellerin zu 1) zur \nOberschule Roter Sand und begehren stattdessen eine Zuweisung zur Oberschule am \nLeibnizplatz. \n \nMit Bescheid der Oberschule Roter Sand vom 14.3.2025 wurde die Antragstellerin zu 1) \nzum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 5 dieser Schule – der Schule ihrer \nZweitwahl – aufgenommen. Eine Aufnahme an der gewünschten Erstwahlschule \nOberschule am Leibnizplatz habe aus Kapazitätsgründen nicht erfolgen können. Die \nAntragsteller haben am 7.4.2025 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde \nausgeführt, der Bescheid vom 14.3.2025 sei formell fehlerhaft, da eine Beratung zwischen \nSchulleitung und Elternbeirat nicht dokumentiert sei und zudem die Ablehnung der \nAufnahme an die Oberschule am Leibnizplatz durch die dortige Schulleitung hätte erfolgen \nmüssen. In der Sache werde der vorgenommene Abschlag in der Kapazität wegen des \nSozialfaktors gerügt. Die Einstufung der Schule am Leibnitzplatz auf die Sozialstufe 4 sei \naufgrund des Umfeldes der Schule nicht nachvollziehbar. Auch sei der herangezogene \nSozialindex älter als ein Jahr und daher nicht berücksichtigungsfähig. Es sei nicht \nnachvollziehbar, dass der angewandte Sozialindex Grundlage der Ressourcenverteilung \nfür das Schuljahr 2024/2025 und gleichzeitig für die Klassenkapazitäten für das Schuljahr \n2025/2026 sein solle. Schließlich sei ein Kind zu Unrecht als Zuzugskind berücksichtigt \nworden. Mit Bescheid vom 28.5.2025 wies die Senatorin für Kinder und Bildung der \nAntragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Regelklassengröße von 25 Schülerinnen \nund Schüler sei im Fall der Oberschule am Leibnizplatz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 \nAufnahmeVO wegen der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft auf 23 Plätze \nabgesenkt worden. Der Sozialindikator der Schule betrage 60,56; ab einem Sozialindikator \nvon 60 werde die Klassengröße um zwei Plätze reduziert. Der Sozialindex beruhe auf \nspezifischen Individualdaten von Schülerinnen und Schülern, welche zu Beginn des \nSchuljahres noch nicht vollständig vorlägen. Aus diesem Grund würden die Daten nach \ndem ersten Schulhalbjahr noch einmal aktualisiert und geprüft, bevor der Sozialindikator \nberechnet werde. Aufgrund der umfangreichen Berechnung des Sozialindikators und der \nzeitlichen Vorgaben des Aufnahmeverfahrens müsse der Sozialindex des Vorjahres \nverwendet werden. Außerdem müsse die Kapazitätsrichtlinie bereits Anfang des Jahres \nder Deputation für Bildung zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt \nliege die neue Berechnung des Sozialindex aus den genannten Gründen noch nicht vor. \n\n3 \n \nDie Berechnung des Sozialindikators erfolge durch das Institut für Qualitätsentwicklung im \nLand Bremen (IQHB). Das IQHB nutze als Datenbasis die Schüler:innenindividualdaten \nder öffentlichen weiterführenden Schulen der Stadt Bremen der Sekundarstufe I. Der Index \nsetzt sich aus den Indikatoren „Lebensumwelt“, „sonderpädagogischer Förderbedarf“, \n„Armut“, „Schlechter Sprachstand“, „Ehemalige VBK-Schüler:innen“, „Herkunftssprache \nnicht Deutsch“ und „Nicht über dem Regelstandard“ zusammen. Jeder dieser Indikatoren \nwerde für jede weiterführende Schule berechnet. Dann werde jeder Wert auf eine Skala \nvon 0 bis 100 Punkte normiert, wobei die Schule mit dem höchsten Wert immer 100 und \ndie Schule mit dem niedrigsten Wert 0 erhalte. Sodann würden die Indikatoren aufsummiert \nund wieder auf 0 bis 100 normiert und es erfolge die bekannte Einteilung in Sozialstufen \nanhand der Punktewerte. Der Schulsozialindex habe daher nichts mit der Nachbarschaft \nund dem möglichen Einzugsgebiet der Schule zu tun, sondern mit den Daten der \nSchülerinnen und Schüler, die tatsächlich an der Schule seien. Wegen eines akuten \nEngpasses habe die Schulaufsicht für die Oberschule am Leibnizplatz zwei \nKlassenverbände \num \neinen \nPlatz \nangehoben. \nDas \nAufnahmeverfahren \nsei \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich des in Bezug genommenen \nZuzugskindes liege der Behörde eine ordnungsgemäße Meldebescheinigung vor. \n \nDie Antragsteller haben am 3.7.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 2119/25 Klage erhoben \nund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend wird \nvorgetragen, für die Oberschule Lesum mit einem Sozialindex von 61,10 sei lediglich ein \nAbschlag von einem Regelschulplatz vorgenommen worden; dies müsse Auswirkungen \nauch auf den Abschlag bei der Oberschule am Leibnizplatz haben. Die Antragsgegnerin \nkönne insoweit nicht damit gehört werden, den Deputierten der Bildungsdeputation sei ein \nFehler durchgegangen. Die Heranziehung des Sozialindex des Vorjahres sei weiterhin \nnicht nachvollziehbar. Für die Ressourcenverteilung für das laufende Schuljahr sei auf den \nIndex vom 15.3.2024 zurückgegriffen worden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der \nSozialindex der Oberschule am Leibnizplatz innerhalb eines Jahres um 4,12 verschlechtert \nhabe. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Berechnung des Sozialindex sei \nnachvollziehbar, die einzelnen Punktwerte, die in die Formel eingesetzt seien, seien es \njedoch nicht. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zur Begründung wird ergänzend \nvorgetragen, es gebe keine Hinweise darauf, dass eine Beratung zwischen den jeweiligen \nSchulleitungen und den Elternvertretungen nicht stattgefunden habe. Der eigentliche \nVerwaltungsakt liege nicht der Aufnahmeentscheidung der aufnehmenden Schule; die \nNichtaufnahme an der Wunschschule sei demgegenüber Resultat des ordnungsgemäß \ndurchgeführten Aufnahmeverfahrens. Hinsichtlich der Oberschule Lesum sei fehlerhaft nur \n\n4 \n \nein Abschlag von einem Regelschulplatz erfolgt. Dieser Fehler schlage aber nicht auf das \nVergabeverfahren für die Oberschule am Leibnizplatz durch. Es sind Unterlagen zur \nErläuterung der Berechnung des Sozialindex vorgelegt worden, zu deren Inhalt auf die \nBehördenakte verwiesen wird. \n \nII. \nDer \nauf \nErlass \neiner \neinstweiligen \nAnordnung \nnach \n§ \n123 \nAbs. \n1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die \nAntragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das \nGericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der \nPrüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018 - OVG 3 M 79.18 -, juris Rn. 8; OVG \nBremen, B.v. 23.9.2019 - 1 B 250/19 –, LS 1). Danach stellt sich die \nZuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die \nAntragsteller nicht in ihren Rechten. \n \n1. \nDie streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung erweist sich als formell rechtmäßig. \n \nDer Bescheid vom 14.3.2025 wurde durch die gemäß § 8 Abs. 3, 5 AufnahmeVO \nzuständige Schulleitung der Oberschule Roter Sand erlassen. \n \nGemäß § 8 Abs. 5 AufnahmeVO entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der \nangewählten Schule über die Aufnahme eines Kindes. Die Erziehungsberechtigten \nerhalten gemäß § 8 Abs. 3 AufnahmeVO über die Aufnahme ihres Kindes in einer Schule \nder Sekundarstufe I einen Aufnahmebescheid. In diesem wird ihnen gegebenenfalls auch \nmitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden \nkonnte. Entsprechend diesen Vorschriften wurde im Fall der Antragsteller vorgegangen. \nVon der Schule, in der das Kind nicht aufgenommen wurde, erhalten dessen Eltern gemäß \n§ 8 Abs. 3 Satz 3 AufnahmeVO lediglich auf Antrag eine Begründung für die \nNichtaufnahme. \n \nSoweit gerügt wurde, entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO sei der Elternbeirat der \nOberschule am Leibnizplatz im Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt \nworden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Ausweislich des Protokolls über die \nAufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Oberschule am Leibnizplatz für das Schuljahr \n2025/2026 war am 28.2.2025 auch eine Vertreterin des Elternbeirates anwesend. Damit \nist eine Beteiligung der Elternvertretung ausreichend dokumentiert. Die Oberschule Roter \n\n5 \n \nSand hat alle ihr zugewiesenen Kinder aufgenommen, ein Aufnahmeverfahren unter \nBeteiligung der Elternvertretung war dort daher nicht erforderlich. \n \n2. \nGegen die durch die Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden \nSchulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom \n28.1.2025 (KapazitätsRL) für das Schuljahr 2025/2026 festgesetzte Kapazität der \nOberschule Leibnizplatz von 80 Regelschulplätzen in drei Klassenverbänden ist rechtlich \nnichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Regelklassengröße \nvon 25 Plätzen wegen des Sozialindex der Schule um zwei Plätze reduziert wurde. \n \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO räumt der Senatorin für Bildung für die Stadtgemeinde \nBremen die Möglichkeit ein, die Regelgrößen der Klassen für die jeweilige Schule \ngesondert \nfestzusetzen, \nsoweit \ndie \nräumlichen \nMöglichkeiten, \ndie \nsoziale \nZusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule die \nAusschöpfung der Regelgröße nicht zulassen. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der \nRechtsverordnungsermächtigung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchulVwG (OVG Bremen, B. \nv. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 Rn. 11, beck-online). Von der \nRechtsverordnungsermächtigung erfasst ist damit auch die Regelung der Klassenfrequenz \nunter Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft, denn die \nsoziale \nZusammensetzung \nder \nSchülerschaft \nprägt \nmaßgeblich \nauch \ndie \nUnterrichtsbedingungen. Die Berücksichtigung der sozialen Zusammensetzung der \nSchülerschaft mit dem Ziel der Herstellung möglichst gleicher Lernbedingungen betrifft \nsowohl den Aspekt des pädagogischen Anspruchs als auch der räumlichen Bedingungen \nder Schule. Ausgehend davon, dass eine sozial schwächere Schülerschaft mehr und \nindividuellerer Betreuung und Förderung bedarf, dient bereits die Reduzierung der \nGruppengröße selbst der Verbesserung der Betreuungsintensität, mit ihr werden aber \nzugleich die räumlichen Voraussetzungen für die Zuweisung zusätzlicher Betreuungskräfte \ngeschaffen (OVG Bremen, B. v. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 Rn. 11, \nbeck-online). \n \nIn der KapazitätsRL wird für die stadtbremischen Schulen aufgrund des Sozialindex ein \nAbzug zwischen 0 und 3 Plätzen von der Regelklassengröße vorgenommen. Aus einem \nAbgleich von Anlage 1 zur KapazitätsRL mit der Aufstellung zum Sozialindex Stand März \n2024 (Bl. 57 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass bei Schulen mit einer Sozialstufe 1 und 2 \n(Sozialindex bis 50) kein Abzug von der Regelklassengröße vorgenommen wurde. Bei \nSchulen der Sozialstufe 3 (Sozialindex bis 60) erfolgte ein Abzug von einem Platz, bei \nSchulen mit der Sozialstufe 4 (Sozialindex bis 80) ein Abzug von zwei Plätzen und bei \n\n6 \n \nSchulen mit der Sozialstufe 5 (Sozialindex 80 bis 100) ein Abzug von drei \nRegelschulplätzen pro Klassenverband. Einzige Ausnahme ist die Oberschule Lesum, bei \nder bei einem Sozialindex von 61,10 und einer Sozialstufe 4 lediglich ein Abzug von einem \nPlatz vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag der \nAntragsgegnerin, insoweit sei es in der Richtlinie zu einem unbeabsichtigten Fehler \ngekommen, als nachvollziehbar und einzig sinnvolle Erklärung. Dieser Fehler führt, bei der \nim Übrigen bezogen auf 41 stadtbremische Schulen des Sekundarbereichs I stringent \nverfolgten Verwaltungspraxis nicht zur Annahme einer fehlerhaften oder gar willkürlichen \nPraxis bei der Kapazitätsberechnung. Für die Oberschule am Leibnizplatz erfolgte \nentsprechend dem Sozialindex von 60,56, Sozialstufe 5, ein Abzug von zwei Plätzen pro \nKlassenverband; ein Fehler ist insoweit nicht ersichtlich. \n \nDie Kammer vermag auch keine Mängel in der Methodik zur Berechnung des Sozialindex \nzu erkennen. Diese stützt sich auf Daten der Schülerinnen und Schüler einer Schule zu \nfolgenden Indikatoren: \n- \nLebensumwelt: Durchschnitt der Sozialindizes der Wohnquartiere der Schülerinnen \nund Schüler (nicht die Nachbarschaft der Schule, sondern der tatsächliche \nWohnort); \n- \nSonderpädagogischer Förderbedarf: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit \nsonderpädogischem \nFörderbedarf \nLernen/Sprache/Verhalten \nbzw. \nsozial-\nemotionale Entwicklung an der Schule; \n- \nArmut: Anteil der Schülerinnen und Schüler an der Schule, die einen Bremen Pass \nin den letzten drei Schuljahren in der Schule abgegeben haben um Leistungen für \nBildung und Teilhabe zu beantragen; \n- \nSchlechter Sprachstand: Anteil der Schülerinnen und Schüler mit einem schlechten \nSprachstand in Klassenstufe 5 (können Unterricht auf Deutsch nicht ohne Probleme \nfolgen, Selbsteinschätzung der Schule) – Durchschnitt über drei Schuljahre; \n- \nEhemalige VBK-Schülerinnen und Schüler: Gewichteter Anteil von Kindern, die in \nder Vergangenheit einen Vorbereitungskurs für Migrantinnen und Migranten mit \nwenig oder keinen Deutschkenntnissen besucht haben. Das Gewicht ist höher, je \nkürzer das Kind im Bremer Regelschulsystem ist; \n- \nHerkunftssprache nicht Deutsch: Anteil von Schülerinnen und Schülern, deren \nHerkunftssprache (Sprache, mit der sie aufgewachsen sind) eine andere Sprache \nals Deutsch ist an der Schule; \n- \nNicht über Regelstandard: Anteil der Schülerinnen und Schüler in Klasse 5, die \nRegelstandard oder niedrigere Leistungen in der 4. Klasse hatten – Durchschnitt \nüber drei Schuljahre \n\n7 \n \nJeder dieser Indikatoren wird für jede weiterführende Schule berechnet. Dann wird jeder \nWert auf eine Skala von 0 bis 100 Punkte normiert, wobei die Schule mit dem höchsten \nWert immer 100 und die Schule mit dem niedrigsten Wert 0 erhält. Die Berechnung u.a. für \ndie Oberschule am Leibnizplatz wird in den von der Antragsgegnerin überreichten \nUnterlagen ausreichend erläutert und dokumentiert; konkrete Mängel wurde nicht geltend \ngemacht. Zum Vortrag der Antragsteller, der ermittelte Sozialindex sei wegen des \nräumlichen Umfeldes der Schule im Stadtteil nicht nachzuvollziehen, ist darauf \nhinzuweisen, dass der Index sich aus den tatsächlichen Daten der Schülerinnen und \nSchüler der Schule ermittelt, welche nicht notwendig aus der Nachbarschaft der Schule \nstammen. Demnach ist für den Sozialindikator der einzelnen Schule nicht deren Lage in \neinem sozial benachteiligten Stadtteil maßgebend, sondern die soziale Zusammensetzung \nder Schülerschaft selbst. Der Anerkennung eines Abschlags wegen des Sozialfaktors steht \nauch nicht entgegen, dass von einem kleineren Klassenverband auch Schülerinnen und \nSchüler profitieren, die nicht aus sozial schwachen Elternhäusern stammen. Es steht im \nErmessen der Antragsgegnerin, wie sie die durch den Sozialindikator bestimmte \nBildungsbenachteiligung ausgleicht. Dabei darf sie auch den Klassenverband als solchen \nin den Blick nehmen (vgl. OVG Bremen, B. v. 23.9.2011, 2 B 182/11, BeckRS 2011, 139178 \nRn. 12, beck-online). \n \nSchließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Praxis, für die Festsetzung in \nden KapazitätsRL auf den für das Vorjahr ermittelten Sozialindex zurückzugreifen. Der \nSozialindex wird aus den von der Antragsgegnerin benannten Gründen jeweils zum März \neines Jahres ermittelt. Die Festlegung der Kapazitäten der Schulen muss für das im \nSommer beginnende Schuljahr jedoch schon vor März abgeschlossen sein. So erfolgte für \ndas Schuljahr 2025/2026 der Erlass der KapazitätsRL im Januar 2025, die Anmeldungen \nfür die weiterführenden Schulen waren bis zum 11.2.2025 abzugeben. Die \nZuweisungsbescheide wurden sodann – wie auch im Fall der Antragsteller – im März 2025 \nerlassen. Ein solcher zeitlicher Vorlauf vor dem Beginn des neuen Schuljahres erscheint \nsowohl für die Schulen als auch für die Schülerinnen und Schüler und ihre Familien und \nnicht zuletzt auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf von möglichen Widerspruchs- und \ngerichtlichen Eilverfahren erforderlich. \n \n3. \nFehler im Aufnahmeverfahren für die Oberschule am Leibnizplatz sind nicht ersichtlich. \nSoweit im Widerspruchsverfahren von den Antragstellern die fehlerhafte Berücksichtigung \neines Zuzugskindes gerügt wurde, hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die \nentsprechende Meldebestätigung vorgelegt. \n \n\n8 \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht \nangezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-24/1-v-2120-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-24/1-v-2120-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364749","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.253153+00:00"}}