{"status":"available","doknr":"OLD364748","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-25","aktenzeichen":"3 V 1569/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"r \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 1569/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin am 25. Juli 2025 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller richtet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf \neines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Syrien. \n \nDer 1980 in H\n (Syrien) geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, \narabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste am 20.09.2015 mit \nseiner Frau und ihren drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellte am 04.11.2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt). Nach Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wurde \ndem Antragsteller mit Bescheid vom 15.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. \n \nDurch Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2017 (\n) wurde \nder Antragsteller wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Das \nUrteil wurde am 05.07.2017 rechtskräftig. Opfer der Tat war seine zu diesem Zeitpunkt \nbereits von ihm geschiedene Frau, die er in Anwesenheit ihrer drei gemeinsamen Kinder \nmit insgesamt 23 Messerstichen, wobei sie zwei tiefe und tödliche Stichverletzungen in die \nBrust erlitt, tötete. In Folge der Tat wurde das Sorgerecht für die drei Kinder auf das \nJugendamt übertragen. Zur Person des Antragstellers wird im Urteil des Landgerichts \nBremen ausgeführt, dass er ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom \n17.10.2016 in Deutschland nicht vorbestraft sei. Nach eigenen Angaben habe er zwei \nFreiheitsstrafen von 4 und 7 Monaten in Syrien wegen körperlicher Auseinandersetzungen \nverbüßt (Bl. 3 des Urteils). \n \nMit Bescheid vom 10.12.2018 widerrief das Bundesamt die dem Antragsteller zuerkannte \nFlüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass dem Antragsteller der subsidiäre Schutzstatus \nnicht zuerkannt werde, dass aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nhinsichtlich Syriens vorliege. Der Antragsteller erfülle im Hinblick auf die strafrechtliche \nVerurteilung den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG. Aufgrund \nder gegenwärtigen Verhältnisse in Syrien sei jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien eine \nVerletzung des Art. 3 EMRK drohe. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird \nBezug genommen. \n \nDie vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage wurde nach Ablehnung seines \nEilantrages (Beschluss vom 07.06.2019, 5 V 3043/18) durch ihn zurückgenommen. Das \nKlageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 23.10.2019 (5 K 3042/18) eingestellt. \n \n\n3 \n \nMit bestandskräftigen Bescheid vom 19.08.2021 wies der Senator für Inneres der Freien \nHansestadt Bremen den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \naus. Die mit Bescheid vom 30.08.2022 und Ergänzungsbescheid vom 18.11.2022 \nerlassene Abschiebungsandrohung hob das Verwaltungsgericht Bremen durch Urteil vom \n06.03.2023 (4 K 1900/21) auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die \nAbschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig sei, weil sie ihren Zweck verfehle. \nAufgrund des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. \nm. Art. 3 EMRK sei die Abschiebung nach Syrien auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. \n \nIm Februar 2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des \nAbschiebungsverbotes ein und hörte den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf am \n21.02.2025 an. Auf das Anhörungsprotokoll vom 21.02.2025 wird Bezug genommen. \n \nDer Antragsteller wurde am 12.06.2025 zur Bewährung aus der Haft entlassen. \n \nBereits mit Bescheid vom 04.04.2025, dem Antragsteller zugestellt am 19.05.2025, \nwiderrief das Bundesamt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1), \nstellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt \n(Ziff. 2) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 3). Die \nVoraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 \nAufenthG lägen nicht mehr vor. Das Bundesamt hege tiefgreifende Zweifel an dem \ngesamten Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Antragstellers zu seinen Gründen, die \neiner Rückkehr nach Syrien entgegenstehen sollen. Alles in allem scheine sein neues \nVorbringen am 21.02.2025 eher die Reaktion auf die sich in Syrien geänderten \nVerhältnisse zu sein, die eine Anpassung seines bisherigen Vorbringens erforderten, \ntatsächlich aber einer realen Grundlage entbehren würden. Die Verhältnisse in Syrien \nhätten sich grundlegend verändert und ermöglichten dem Antragsteller aus Sicht des \nBundesamtes eine gefahrlose Rückkehr. Zwar werde nicht verkannt, dass die Lage sich \nregional noch volatil darstelle, insbesondere in den von Minderheiten besiedelten Gebieten \nan der Küste, nicht jedoch in seiner Heimatregion oder Damaskus. Soweit der \nAntragsteller, der ohnehin viele Jahre im Libanon verbracht und seinen Wehrdienst \nordnungsgemäß abgeleistet habe, nunmehr Bedenken habe, wegen des angeblich nicht \nangetretenen Reservedienstes zurückzukehren, sei auf die erlassene Generalamnestie zu \nverweisen. Soweit er nunmehr zudem versuche, seine Familie in die Nähe des ehemaligen \nMachthabers Assad zu rücken, sei auch dies nicht erfolgreich, denn es widerspreche den \nErkenntnissen zu seinen Verhältnissen im Strafprozess. Soweit er angebe, seine Mutter \nhabe ihm geraten, nicht nach Syrien zurückzukehren, allerdings ohne Angabe von \nGründen, und soweit er nicht in der Lage sei zu benennen, was ihm nach über elf Jahren \n\n4 \n \nim Ausland nunmehr in Syrien zur Last gelegt werden solle, sei sein Vorbringen ohne \njegliche Substanz und ganz offenkundig nur von der Absicht geprägt, sich ein \nAufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern. Auch die derzeitigen humanitären \nBedingungen in Syrien führten nicht generell zu der Annahme, dass bei Abschiebung des \nAntragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR \ngeforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht per se erfüllt. \nUnter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die \nWahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung in diesem \nFall nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung, gesund, arbeitsfähig und habe sich \nwillensstark sowie durchsetzungsfähig gezeigt. Er habe seit seiner Jugend im Libanon auf \nBaustellen gearbeitet und eigenen Angaben zufolge viel Geld verdient. Er habe zudem in \nder Justizvollzugsanstalt eine Ausbildung als Schlosser absolviert und arbeite dort seit fünf \nJahren in dieser Funktion. Er habe seine Mutter und drei Brüder in Syrien, sowie viele \nandere Verwandte in Idlib und Nordsyrien. Eine Anlaufstelle, um seine elementarsten \nBedürfnisse (Bett, Seife, Brot) zu befriedigen, sei somit vorhanden. Zudem könne der \nAntragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP \nProgramm beantragen. Diese umfassten neben dem Transfer zum Flughafen, \nKostenübernahme und Buchung des Fluges auch ein Reisegeld von 200,- Euro sowie eine \nStarthilfe von 1.000,- Euro. Daneben gebe es seit dem 10.01.2025 das nationale \nReintegrationsprogramm Syrien, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Hilfe vor Ort \nvorsehe. Die Kurzzeit-Unterstützung („Post Arrival Package“) in Höhe von 615,- Euro pro \nPerson für freiwillig Rückkehrende sei abrufbar innerhalb von 14 Werktagen nach der \nAnkunft direkt beim Reintegrationspartner. Die Langzeit-Unterstützung („Post Return \nPackage“) \nwerde \nbis \nzu \n12 \nMonate \nnach \nder \nAusreise \nin \nForm \nvon \nWohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen \nund beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung \nbei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) \nGeschäftes, Familienzusammenführung, rechtlicher Beratung und administrativer \nUnterstützung sowie psychosozialer Unterstützung gewährt. Zudem stünden dem \nAntragsteller weitere Mittel zur Verfügung. Zum einen betrage die Höhe seines \nÜberbrückungsgeldes nach Angaben der Justizvollzugsanstalt Bremen etwa 2.400,- Euro. \nDie Freie Hansestadt Bremen habe darüber hinaus in einer Erklärung an das Bundesamt \nden Betrag um weitere 600,- Euro Rückkehrhilfe verbindlich aufgestockt. Damit werde der \nAntragsteller in die Lage versetzt, in Syrien ein relativ komfortables Leben zu führen, bis er \nsich selbst dort eine neue berufliche Existenz geschaffen habe. Hierfür stünden ihm nach \nden obigen Ausführungen im Idealfall bis zu etwa 5.000,- Euro zur Verfügung. Es drohe \ndem Antragsteller zudem keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Im \n\n5 \n \nBewusstsein des Ausnahmecharakters des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei die sofortige \nVollziehung anzuordnen, weil der Antragsteller nach Ansicht des Bundesamtes eine \nGefahr darstelle. Auf die weitere Begründung des Bescheides vom 04.04.2025 wird Bezug \ngenommen. \n \nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28.05.2025 Klage (3 K 1568/25) erhoben \nund zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass das \nAuswärtige Amt auf seiner Homepage vor Reisen nach Syrien warne, da im gesamten \nLand die Lage nicht einzuschätzen sei. Da es zudem bereits im Jahr 2018 zahlreiche \nForderungen gegeben habe, Syrern zu bescheiden, dass sie innerhalb Syrien in und bei \nDamaskus genügend Schutz vor dem währenden Bürgerkrieg finden könnten, hätte die \nAntragsgegnerin bereits 2018 in dem jetzt widerrufenen Bescheid bescheiden können, \ndass „Gebiete um/in Damaskus sicher seien“ und dem Antragsteller eine Rückkehr in \ndieses sichere Gebiet zuzumuten wäre. Die Antragsgegnerin verweise in ihrem Bescheid \nauf einen Anstieg der Entführungen und Tötungen. Insoweit habe sich die Lage zur \nSituation im Dezember 2018 nicht verbessert. Auch im Hinblick auf die derzeitigen \nhumanitären Bedingungen sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation 2018/2025 „zum \nGuten“ gewendet habe. Auch das Argument, der Antragsteller sei jung und arbeitsfähig, \nhätte die Antragsgegnerin 2018 nennen können. Die persönliche Situation habe sich nur \ndurch das Verschleppen eines Bruders durch die neuen Machthaber und das Altern seiner \nMutter verschlechtert. Auch die Wiederaufnahme des Programms der Rückkehrförderung \nsei kein Indiz oder Beleg für einen von der Antragsgegnerin wohl gesehenen Aufschwung \nin Syrien. Die Zusage Bremens hinsichtlich einer Starthilfe von 600,- Euro gelte nur bei \neiner zwangsweisen Rückführung, bei der der Antragsteller wiederum für weitere \n(abschiebebedingte) Kosten sorgen würde, welche er in Zukunft tilgen müsste, damit er die \nChance auf die Vergabe eines Besuchsvisums habe. § 60 Abs. 7 AufenthG umfasse als \nGrund für ein Abschiebeverbot auch die Gefahr vor Tötung, Folter oder erniedrigenden \nBehandlungen. Der Antragsteller habe in seiner Befragung vom 21.02.2025 erklärt, dass \neiner seiner in Syrien verbliebenen Brüder gemeinsam mit einem Onkel verhaftet worden \nsei. Sein Bruder sei Beamter gewesen und habe für das Assad Regime gearbeitet. Der \nAntragsteller gehe fest davon aus, dass die Verhaftung des Bruders und des Onkels \nwillkürliche „Racheakte“ der neuen Machthaber in Syrien seien. Solche Racheakte \nbedrohten auch den Antragsteller, gerade auch weil dieser Mitglieder der al-Nusra-Front \nhier in Deutschland den Strafverfolgungsbehörden namentlich genannt habe und diese \nMitglieder Kontakte zu den derzeitigen Machthabern in Syrien hätten. Auf diesen Punkt \ngehe die Antragsgegnerin nicht ein. Ob der Antragsteller heute noch eine Gefahr darstelle, \nlasse sich wohl nur durch ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten klären. \nDie Tatsache, dass der Antragsteller – routinemäßig – nach 2/3 seiner Haftzeit entlassen \n\n6 \n \nwerde, spreche gegen eine gegenwärtige Gefahr und eine fehlende Reue des \nAntragstellers hinsichtlich der von ihm begangenen Tat. Eine besondere Eilbedürftigkeit \nsei ebenfalls nicht zu sehen, da momentan und wohl bis auf weiteres Abschiebungen nach \nSyrien nicht durchgeführt werden könnten. Das öffentliche Interesse einer sofortigen \nVollziehbarkeit werde durch die Unmöglichkeit der Umsetzbarkeit so weit geschwächt, \ndass die persönlichen Belange des Antragstellers (Angst vor Blutrache, Angst vor der \nwillkürlichen Verschleppung durch Mitglieder der neuen Machthaber Syriens) überwiegen \nwürden. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend \nvor, dass der Antragsteller regelmäßig den Sachvortrag geändert habe. Die nun \nvorgetragene Verfolgung durch die al-Nusra-Front sei in der Anhörung vom 21.02.2025 \nnicht erwähnt worden. Zudem werde aus dem Akteninhalt die nicht bestehende politische \nVorverfolgung eindeutig erkennbar. Wie sich bereits aus dem Anerkennungsverfahren \nergebe, sei der Antragsteller – wie zu diesem Zeitpunkt die Mehrzahl syrischer Geflüchteter \n– im schriftlichen Verfahren anerkannt und eine Verfolgungslage auf Grund kriegsbedingter \nGefahren verbunden mit Gefahren ausgehend von staatlichen oder nichtstaatlichen \nAkteuren allgemein festgestellt worden. Tatsächlich jedoch ergebe sich aus den \nFeststellungen des strafrechtlichen Verfahrens, dass die Kernfamilie des Antragstellers im \nJahr 2015 nach Deutschland eingereist sei, weil seine Frau nicht im Libanon habe \nverbleiben wollen. Der Ausreise aus Syrien habe die Vergewaltigung der Ehefrau und die \ndamit verbundenen familiären Probleme zu Grunde gelegen. Hinsichtlich der durch das \nAuswärtige Amt ausgesprochenen Reisewarnung bleibe anzumerken, dass sich diese \nprimär an deutsche Staatsangehörige richte und daraus keine personenbezogenen \nGefahren des Antragstellers abzuleiten seien. Zuletzt sei noch auf den Umstand \nverwiesen, dass nach Angaben des UNHCR mittlerweile über 2 Millionen syrische \nKriegsflüchtlinge seit dem politischen Umsturz zurück in ihr Heimatland Syrien gereist \nseien. Auch diese Tatsache spreche eindeutig dafür, von einer Sachlagenänderung \nauszugehen. \n \n\n7 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der \nbeigezogenen Ausländerakte des Antragstellers verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n \nDer als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 2 VwGO auszulegende Antrag (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist zwar zulässig und dabei \ninsbesondere statthaft, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der vom Bundesamt angeordneten sofortigen Vollziehung \nkeine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist aber unbegründet, weil Erfolgsaussichten der \ngegen den Bescheid vom 04.04.2025 erhobenen Klage zum vorliegend maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festzustellen \nsind. \n \n1. \nDie Behörde darf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung einer \nKlage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes \nöffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, \ndas den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in derartigen \nFällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu \nbegründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden \nGebots des effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Pflicht zur \nBegründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der \nVollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob \ntatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden \nWirkung erfordert. Art. 19 Abs. 4 GG ist daher verletzt, wenn die Anordnung überhaupt \nkeine Begründung enthält (vgl. BVerfG, B.v. 16.07.1974 – 1 BvR 75/74 – BVerfGE 38, 52 \n– juris Rn. 26). Der Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der \ninhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer \nschriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung \ngegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten \nDarlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade in dem \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \ngegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung \nzurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). \n\n8 \n \n \nDiesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung der Vollziehungsanordnung in \nformeller Hinsicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat im Einzelfall die Notwendigkeit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung mit den vom Antragsteller ausgehenden Gefahren \nbegründet und sich dabei insbesondere mit dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten \nund \nden \nGründen \ndes \nUrteils \ndes \nLandgerichts \nBremen \nvom \n15.06.2017 \nauseinandergesetzt. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung \nkommt es hingegen nicht an (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. \n55 m.w.N.). \n \n2. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung \nder Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das \nInteresse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser vom \nGericht \nvorzunehmenden \nAbwägung \nsind \nauch \ndie \nErfolgsaussichten \ndes \nHauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf \noffensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. \nErweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger \nVollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend \nabsehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. \n \nVorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs \ndes \ndem \nAntragsteller \nzuerkannten \nAbschiebungsverbotes \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Widerrufsentscheidung, verbunden mit der \n– hier ablehnenden – Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes \ngemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gemäß Aktenlage nach allein möglicher und gebotener, aber auch \nausreichender, summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. \n \nZur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen im \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt \n(§ 77 Abs. 3 AsylG). \n \nErgänzend hierzu wird ausgeführt: \n\n9 \n \n \nRechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Danach ist die Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt insoweit nicht \neingeräumt; es handelt sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 29.06.2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 15). Der Widerruf des ehemals zu Gunsten des \nAntragstellers ergangenen Bescheids erfordert dabei die Feststellung einer derartigen \nVeränderung \nder \nSachlage, \ndass \ndie \nVoraussetzungen \nfür \ndas \nfestgestellte \nAbschiebungsverbot entfallen sind. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG verlangt wie seine \nVorgängerregelung (§ 73c Abs. 2 AsylG) eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen \nVerhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der \nFeststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nmaßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und \nentscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem \njeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. \n03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36 ff.). Des Weiteren darf die Veränderung der \nzugrundeliegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss \nfestgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots \ngeführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. Fleuß, in: BeckOK \nAusländerrecht, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 73 AsylG, Rn. 230 m. w. N.). Sind danach \ndie tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot \nentfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus \nanderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris Rn. 17; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A –, juris Rn. 36). Im \nAnfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsverboten nach nationalem \nRecht nach § 73 Abs. 6 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid \numfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch nicht geltend gemachte \nAnfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe \neinzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 – 1 C 2.15 –, juris Rn. 14 u. 31.01.2013 – \n10 C 17.12 –, juris Rn. 9). \n \nNach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid \nvom 10.12.2018 zugunsten des Antragstellers festgestellten Abschiebungsverbots vor. Die \nGründe für die ursprüngliche Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK haben sich dergestalt beachtlich und nicht nur \nvorübergehend verändert, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot \nentfallen sind (a.). Ein Abschiebungsverbot auf der genannten Rechtsgrundlage kann auch \nnicht aus anderen, im hiesigen Verfahren geltend gemachten Gründen festgestellt werden \n\n10 \n \n(b.). Es besteht bei einer Abschiebung nach Syrien zudem keine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n(c.). \n \na. \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder \nerniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch die humanitären \nBedingungen im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in \ndenen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine \nVerletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 27.05.2008 – \n26565/05 N./Vereinigtes Königreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 – \n146/1996/767/964 –, NVwZ 1998, 161). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nur dann \nvor, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend\" sind (vgl. VGH \nMünchen, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 19). Ein Abschiebungsverbot \nim Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ist nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch \nGelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am \nRande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C \n15.12, Rn. 27 bis 28; BVerwG, B. v. 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 10, beide juris). \nMaßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. \n5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der \nvollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm \ngewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen \nabsehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das \nExistenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer \nsichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine \nVerelendung \ninnerhalb \neines \nabsehbaren \nZeitraums \nausschließen, \nso \nkann \nAbschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen \nTatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch \nder Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher \nWahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten \nExistenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach \ndiesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227-\n241, juris Rn. 25). \n \n\n11 \n \nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt zwar im Ausgangsbescheid vom 19.12.2018 die \nGründe für die Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK nicht individualisiert, sondern pauschal angeführt, dass aufgrund der \n„gegenwärtigen Verhältnisse“ in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen sei, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verletzung \ndes Art. 3 EMRK drohe. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass bei allen Personen, bei denen \ndas Bundesamt in den vergangenen Jahren (jedenfalls bis Dezember 2024) die \nFlüchtlingseigenschaft \nbzw. \nden \nsubsidiären \nSchutzstatus \nwiderrufen hat, \nein \nAbschiebungsverbot zuerkannt wurde. Dies erfolgte zumindest aufgrund der (bis \nDezember 2024) beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Folge des in Syrien herrschenden \nbewaffneten Konflikts Opfer von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung zu werden bzw. aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Sicherung eines \nExistenzminimums angesichts der durch den Bürgerkrieg angespannten wirtschaftlichen \nLage in Syrien. \n \nDiese angenommene Gefährdungslage hat sich jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller \nzwischenzeitlich beachtlich geändert, sodass eine Neubewertung der Gefährdungslage \nangezeigt war. \n \naa. \nDurch den Regimesturz in Syrien liegt eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse vor. \n \nInsoweit ist irrelevant, dass – wie der Antragsteller vorträgt – bereits 2018 die Auffassung \nvertreten worden sei, dass Syrer in Damaskus trotz des Bürgerkrieges keine individuelle \nBedrohung ihres Lebens fürchten müssten. Durch den Sturz des Assad-Regimes im \nDezember 2024 besteht keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der \nkörperlichen Unversehrtheit des Antragstellers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Zwar ist die allgemeine \nSicherheitslage in Syrien weiterhin als äußerst volatil und angespannt anzusehen; es gibt \nweiterhin aktive Kampfhandlungen, ethnisch-motivierte Gewalttaten gegen bestimmte \nBevölkerungsgruppen, militärische Aktivitäten von Drittstaaten, Terrorismusgefahr, \nGewaltkriminalität und Entführungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, \n30.05.2025, S. 2, 5). Der Antragsteller stammt jedoch aus dem Gebiet Hama, das nunmehr \nvon der neuen syrischen Regierung verwaltet und kontrolliert wird und als relativ stabil \nangesehen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 4; BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 57). In diesem \nGebiet ist weder sein Leben noch seine körperliche Unversehrtheit aufgrund von \n\n12 \n \nwillkürlicher Gewalt mit einer hinreichend beachtlichen Wahrscheinlichkeit bedroht. Zwar \ngab es auch nach dem Regimesturz vereinzelte Übergriffe oder Unruhen in Hama (vgl. \nBAMF, Briefing Notes, 26.05.2025, S. 9; ACCORD, Informationssammlung zu \nEntwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad v. 11.03.2025, S.). Hierbei stellten \njedoch insbesondere Alawiten einen Großteil der betroffenen Personen dar (vgl. \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Stichhaltige Anhaltspunkte \ndafür, dass der Antragsteller, der sunnitischen Glaubens ist, lediglich aufgrund seiner \nAnwesenheit in seiner Herkunftsregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung \nausgesetzt ist, liegen nicht vor. Auch individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person \ndes Antragstellers sind nicht ersichtlich. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes führt \nzu \nkeiner \nanderen \nrechtlichen \nBewertung. \nGemäß \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen \nReisewarnung keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B. v. 27.06.2013 – 10 B 11.13 –, juris \nRn. 6). Die Gefahrenlage für Asylantragsteller ist immer nach dem jeweiligen Einzelfall zu \nbegutachten. \n \nbb. \nAngesichts des Sturzes des Assad-Regimes und der daraufhin wieder aufgenommenen \nRückkehrförderungsprogramme, zu deren Leistungen das Bundesamt im angefochtenen \nBescheid näher ausgeführt hat, liegt auch in Bezug auf die Bewertung der Möglichkeiten \ndes Antragstellers sich zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren \nzu können, eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. \n \nDie wirtschaftliche Lage in Syrien ist zwar weiterhin angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10f.; hierzu ausführlich BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 262 ff.). So waren im Februar 2025 noch \nimmer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. \nBFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 237). Viele \nHaushalte \nsind \naufgrund \nder \ngeringeren \nKaufkraft, \nder \nbegrenzten \nBeschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der \nLiquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen (vgl. BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 264). Vor dem \nHintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch \nvoraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nSyrien, 30.05.2025, S. 9, 27f.), bleibt zudem anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines \nGroßteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA \n(im Juni 2025), die wirtschaftliche Situation in Syrien nachhaltig verbessern kann (vgl. \n\n13 \n \nBAMF, \nBriefing \nNotes, \n07.07.2025, \nS. \n8; \nBFA, \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 268). \n \nEs kann dahingestellt bleiben, ob derzeit angesichts der wirtschaftlich stark angespannten \nLage in Syrien im Regelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK, ggf. für bestimmte Personengruppen, auszusprechen ist. Denn im \nvorliegenden Einzelfall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK jedenfalls mit hinreichend \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. So ist davon auszugehen, dass \nder Antragsteller noch über ein hinreichend tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Soweit \ner vorgetragen hat, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne, weil die dort noch \nlebende Familie seiner getöteten Frau aus Rache nunmehr seinen Tod wolle, kann die \nFrage der Glaubhaftigkeit dieser Angabe dahingestellt bleiben. Der Antragsteller hat selbst \nausgeführt, dass einer seiner Brüder aufgrund der Probleme mit der Familie seiner Frau \nnach Hama gezogen sei und zudem noch weitere Verwandte seiner Großfamilie in Syrien \nverteilt leben würden. Er ist folglich nicht darauf angewiesen, in sein Heimatdorf \nzurückzukehren. Es ist ihm möglich und zumutbar in andere Landesteile Syriens \nzurückzukehren. Auch der Antragsteller erkennt selbst in seiner Anhörung an, dass er \ntheoretisch in einen anderen Teil Syriens zurückkehren könnte, macht insoweit aber \ngeltend, dass er dann immer in Angst leben müsste. Es ist jedoch nicht erkennbar und \nseitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Familie seiner \nFrau ihm erfolgreich in den übrigen Landesteilen nachstellen könnte. Er ist zudem noch \nrelativ jung, gesund, alleinstehend und arbeitsfähig. Er hat in Syrien eine Ausbildung als \nFliesenleger gemacht, und anschließend mehrere Jahre im Libanon als Maurer gearbeitet. \nIn der Justizvollzugsanstalt hat er eine Ausbildung als Schlosser absolviert und auch in \ndiesem Bereich mehrere Jahre gearbeitet. Er verfügt mithin über vielfältige praktische \nBerufserfahrungen und hat zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen, sodass er \ngegebenenfalls auch schwere körperliche Arbeiten verrichten könnte. Vor diesem \nHintergrund wird es ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts in Syrien (vgl. hierzu BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 275 ff.) möglich \nsein, auf Dauer ein Einkommen zu erzielen, mit dem er sich zumindest ein Leben am \nRande des Existenzminimums finanzieren kann. Des Weiteren hat der Antragsteller selbst \nvorgetragen, dass er aufgrund einer Erbschaft Ländereien (5.000 qm) in Syrien besitzt, die \ner zur Sicherung seines Lebensunterhalts bestellen oder verkaufen könnte. Der \nAntragsteller erhielt bei seiner Haftentlassung zudem eine Summe in Höhe von ca. \n2.400,00 Euro. In Verbindung mit den ihm zusätzlich von der Beklagten in Aussicht \ngestellten Rückkehrhilfen, ist er in der Lage, seine elementarsten Bedürfnisse über einen \nabsehbaren Zeitraum zu befriedigen. Gerade im Hinblick auf die beruflichen Erfahrungen \ndes Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ihm auch nach dem Verbrauch seiner \n\n14 \n \nErsparnisse und der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine \nVerelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Dies gilt auch angesichts des Vortrags \ndes Antragstellers, dass er ggf. „irgendwann in der Zukunft, wenn es ein Einreiseverbot \nnicht mehr geben sollte“ die Kosten der Abschiebung tilgen müsste, um eine Chance auf \ndie Vergabe eines Besuchsvisums zu erhalten. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls \nnicht absehbar, ob und wann ein solcher Umstand eintreten sollte, sodass dieser Punkt \nnicht im Rahmen der jetzt anzustellenden Gefahrenprognose für eine Verletzung des Art. 3 \nEMRK zu berücksichtigen ist. \n \nb. \nAuch aus anderen Gründen liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer Gefahr von \nÜbergriffen. \n \nDem Antragsteller droht zunächst keine Verfolgung in Syrien aufgrund einer (unterstellten) \noppositionellen Überzeugung aufgrund eines Entzugs vom Reservedienst im Jahr 2012. \nDenn die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der \nSyrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert \nund jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. BFA, Kurzinformation, Sicherheitslage, \nPolitische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, S. 9, 10, \n10.12.2024; vgl. zu Aussöhnungsprozessen und -zentren für Angehörige der Sicherheits- \nund \nMilitärkräfte \nder \nAssad-Regierung: \nACCORD, \nAnfragebeantwortung: \nSicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldaten, \n01.04.2025). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der entsprechende Vortrag des \nAntragstellers, er werde als Reservist gesucht, glaubhaft ist. \n \nEs ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller von Seiten der nun anstelle des \nAssad-Regimes herrschenden Gruppe Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) irgendeine Verfolgung \ndroht. Der Antragsteller gehört zur Volksgruppe der Araber und ist muslimisch-sunnitischen \nGlaubens. Damit gehört er der nun herrschenden Volks- und Religionsgruppe an (vgl. zur \nHTS: BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Stand 3/2025, S. 3 und 7 ff., 32). Anders \nals sein Onkel und sein Bruder stand er nach eigenen Angaben auch nicht im Dienst der \nehemaligen Regierung. Soweit er zudem vorträgt, dass er Probleme mit Mitgliedern der al-\nNusra-Front bekommen werde, da er in Deutschland der Staatsanwaltschaft Namen von \nIslamisten genannt habe, erweist sich der Vortrag als unsubstantiiert und unglaubhaft. Er \ntrug in seiner Anhörung beim Bundesamt selbst vor, dass er dies lediglich vermute, aber \nkeine offiziellen Informationen habe. Auch seine Mutter habe ihm nicht gesagt, dass \njemand nach ihm suche. Er konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass die Verhaftung \n\n15 \n \nseines Bruders und Onkels auf seine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft \nzurückzuführen sei. Zunächst könnte die Verhaftung (sofern sie denn tatsächlich \nstattgefunden hat) auch im Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit seiner \nFamilienmitglieder für das Assad Regime zusammenhängen. Unabhängig hiervon haben \ndie Staatsanwaltschaft Bremen und die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf \nNachfrage des Bundesamtes angegeben, dass der Antragsteller ihnen gegenüber niemals \nNamen von in Deutschland lebenden Islamisten genannt habe und darüber hinaus \nPersonalien von Zeugen auch nicht an Beschuldigte weitergegeben würden. \n \nc. \nZuletzt sind auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit droht. Insbesondere hat er keine Erkrankung substantiiert dargelegt, \ndie eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen würde. Soweit der \nAntragsteller in Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG geltend macht, dass ihm eine konkrete \nVerfolgung durch die al-Nusra-Front bzw. die Familie seiner getöteten Frau drohe, wird auf \ndie obigen Ausführungen (unter a. und b.) verwiesen. \n \n3. \nLetztlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO. \n \nDie Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die \nErwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, bezogen \nauf die Umstände im konkreten Fall eingehend begründet. Sie stützt sich insbesondere auf \neine von dem Antragsteller ausgehende Gefahr. Laut forensischem Gutachten aus 2016 \nhandele es sich bei dem Antragsteller um einen emotional instabilen, narzisstisch \nkränkbaren, verschlossenen, introvertierten und wenig kontaktfreudigen Menschen, der \neine deutliche Empathiearmut zeige. Das Bundesamt ist überzeugt, dass der Antragsteller \nbei emotionaler Beteiligung erneut impulsiv und gewalttätig reagieren würde. Der \nAntragsteller habe auch keine stabilisierenden Faktoren im sozialen Bereich und die \nkulturelle Sichtweise auf Ehe, Familie, Gleichberechtigung und Konfliktmanagement seien \nderart gravierend geblieben, dass auch angesichts seiner langen Haftdauer eine \nIntegration in die deutsche Gesellschaft nicht mehr möglich erscheine. Eine Änderung \nseiner Sichtweisen auf seine Tat sei nicht erfolgt. Mit dieser Haltung werde es während \neines fortgesetzten Aufenthalts im Bundesgebiet erneut zu Konflikten kommen, erst recht, \nwenn der noch relativ junge Antragsteller neue Bekanntschaften mit Frauen schließe. \n\n16 \n \n \nDie auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung, dass besondere Gründe dafür \nsprechen, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und \nRechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird, also eine Eilbedürftigkeit und eine \nbesondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsaktes vorliegen, \nist nicht zu beanstanden. Eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Antragstellers folgt \nauch aus dem durch die Justizvollzugsanstalt Bremen eingeholten fachpsychiatrischen \nPrognosegutachten vom 28.10.2024, in dem auf Seite 22 ausgeführt wird: „Es ist davon \nauszugehen, dass beim Probanden weiterhin ein Risiko für Straftaten im Rahmen \nerheblicher intrafamiliärer Konfliktsituationen besteht, wenn im Rahmen empfundener \nEhrverletzung vor den Hintergrund tradierter Wertevorstellungen ein erheblicher \nHandlungsdruck empfunden wird und weder eine Lösung noch eine Trennung erreichbar \nsind.“ Zwar sei aktuell kein Konflikt erkennbar, der diesen Kriterien nahekomme, da das \nVerhältnis zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen als unproblematisch \ngeschildert werde. Bei weiteren Vollzugslockerungen sollte jedoch „auf eine Transparenz \ndes Probanden bei Vor- und Nachbesprechungen geachtet werden, um eventuelle \nRisikosituationen, \nggf. \nim \nRahmen \nvon \nsich \nproblematisch \nentwickelnden \nLiebesbeziehungen \noder \nKonflikten \nmit \nden \nin \nDeutschland \nlebenden \nFamilienangehörigen, frühzeitig zu erkennen.“ \n \nUnabhängig hiervon ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Hinblick auf die \nausländerrechtliche Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt (vgl. VG \nMünchen, B. v. 01.09.2021 – M 27 S 20.32107 –, juris Rn. 34). Dem steht auch nicht der \nUmstand entgegen, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit vielen Jahren \nkeine Abschiebungen nach Syrien vorgenommen wurden. Nach aktuellen Erkenntnissen \nbestehen jedenfalls Bemühungen seitens des Bundesinnenministeriums und des \nBundesaußenministeriums, Abschiebungen nach Syrien alsbald wieder zu ermöglichen. \nSo gebe es bereits Kontakte mit der neuen syrischen Übergangsregierung um eine \nVereinbarung \nzu \nschließen, \nsyrische \nStraftäter \nzurückzuführen \n(vgl. \nhttps://www.tagesschau.de/ausland/europa/oesterreich-abschiebungen-syrien-100.html, \nStand: 03.07.2025; https://www.zeit.de/politik/deutschland/2025-07/syrien-abschiebung-\nstraftaeter-wadephul-ahmetovic, Stand: 20.07.2025). Zudem hat die zuständige \nAusländerbehörde bereits gegenüber dem Bundesamt eine entsprechende Absicht \ngeäußert, den Antragsteller zeitnah abschieben zu wollen. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \n\n17 \n \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-25/3-v-1569-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-25/3-v-1569-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364748","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.219113+00:00"}}