{"status":"available","doknr":"OLD364747","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-28","aktenzeichen":"5 V 2546/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2546/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Dr. Schmidt am 28. Juli 2025 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 16.09.2025 zu \ngestatten, \nTierversuche \nauf \nder \nGrundlage \nseines \nTierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver \nProzesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen, mit \nden im Beschluss der Kammer vom 17.04.2024 in dem Verfahren 5 \nV 2729/24 geregelten Einschränkungen. \n\n2 \n \nDie Kosten trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und zulässig. Allerdings handelt \nes sich nicht um eine echte Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss) im Rahmen eines \nanhängigen Eilrechtsschutzverfahrens, denn der Antragsteller hat seinen Antrag vom \n24.07.2025 von vorneherein darauf beschränkt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger \nAnordnung zu verpflichten, ihm die Fortführung des Tierversuchs bis zur Begründung \nseiner am 04.06.2025 anhängig gemachten Klage 5 K 1669/25 und eines sich daran \nanschließenden Zeitraums, in dem beurteilt werden kann, ob und inwieweit es dann noch \nweiterer Anträge oder Zwischenregelungen bedarf, zu gestatten. \n \nDer Antragsteller ist nicht gehindert, seinen Rechtsschutzantrag derart zu beschränken. \nDem steht nicht entgegen, dass eine Zwischenentscheidung – um eine solche handelt es \nsich inhaltlich – grundsätzlich dazu dient, ein anhängiges Eilverfahren offenzuhalten, das \nseinerseits wiederum dazu dient, das Hauptsacheverfahren offenzuhalten. Denn der \nAntragsteller kann jederzeit einen (weiteren) Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nstellen; für diesen besteht keine Frist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach \nArt. 19 Abs. 4 GG kann es daher ggf. auch erforderlich sein, in Ausnahmefällen eine \nRegelung bis zur Stellung eines Eilantrags bei Gericht zu treffen, um damit den Anspruch \ndes Antragstellers auf tatsächlich wirksamen vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der \nAntragsgegnerin zu sichern. Ein solcher Antrag wäre nur dann unzulässig, wenn \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ernsthaft keine Absicht für die Stellung eines \nsolchen Antrags besteht. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der Antragsteller hat \nseinen Antrag im Hinblick darauf beschränkt, dass ihm die tragenden Erwägungen des \nWiderspruchsbescheids vom 21.05.2025 erst mit dessen Erlass bekanntgeworden sind \nund sowohl die Begründung der Klage als auch eine substantiierte Begründung eines \netwaigen vorläufigen Rechtsschutzantrags aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine \nangemessene Bearbeitungszeit erfordert. Dies umfasst auch die Prüfung, ob ein Eilantrag \ngestellt werden soll. \n \nAuch die Rechtsnatur sog. Zwischenregelungen steht dem Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht entgegen, denn bei ihnen handelt es sich nicht nur um lediglich \nprozessleitende Verfügungen i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO, sondern regelmäßig um \nbegrenzte Sachentscheidungen (OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 –, juris \nRn. 1). \n\n3 \n \n \nFür eine solche (unechte) Zwischenentscheidung sind sinngemäß die Maßstäbe, die auch \nsonst für den Erlass von sog. Hängebeschlüssen gelten, heranzuziehen. Danach ist zur \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein solcher Beschluss nur zulässig und \nerforderlich, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, der Eilantrag – bzw. hier ein \nnoch zu stellender Eilantrag – nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen \neines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. \nschwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen \nEntscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden kann \n(BVerfG, Beschl v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 7; VG Bremen, Beschl. v. \n08.12.2021 – 5 V 2285/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nDaran gemessen besteht ein besonderes Sicherungsbedürfnis für die begehrte \neinstweilige Anordnung. \n \nEin Eilantrag wäre, wäre er zeitgleich vom Antragsteller gestellt worden, noch nicht \nentscheidungsreif. \n \nDie aufgeworfenen Rechts-, Tatsachen- und Bewertungsfragen im Zusammenhang mit \neinem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche für \ndas \nForschungsvorhaben \n„Raumzeitliche \nDynamik \nkognitiver \nProzesse \ndes \nSäugetierhirns“ können derzeit nicht durch das Gericht beantwortet werden. Die \nAntragsgegnerin hat im Widerspruchsverfahren ein weiteres Gutachten zur Bedeutung der \nForschungsarbeit des Antragstellers sowie weitere fachliche Stellungnahmen eingeholt. \nDiese erfordern eine ausführliche Prüfung durch das Gericht. \n \nEin Eilantrag wäre auch weder offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es ist nicht \nevident, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Genehmigung zusteht. \nSoweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25.07.2025 vorträgt, dass mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 21.05.2025 und seinen gutachterlichen Grundlagen nunmehr \nein Verfahrensstand vorliege, der mit seinen wesentlich ausgebauten und methodisch \nklargestellten Grundlagen eine deutlich einfachere und schnellere Entscheidung \nermögliche und eine Folgenabwägung entbehrlich werden lasse, lässt sie außer Acht, dass \nder Antragsteller im Widerspruchsverfahren bisher keine Möglichkeit hatte, zu \nwesentlichen Entscheidungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Ohne dass dem \nAntragsteller rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann die Kammer derzeit aber nicht \nentscheiden, ob die Einschätzung der Antragsgegnerin zutrifft. \n \n\n4 \n \nDer Erlass einer Zwischenverfügung ist im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Schäden bzw. schwerer Nachteile vorliegend \nausnahmsweise erforderlich. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf der Grundlage \neiner Interessenabwägung. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre die \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet, weil schwere \nund unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Insoweit verweist die Kammer auf die \nGründe der Zwischenverfügung vom 24.11.2023 in dem Verfahren 5 V 2729/23. \n \nÜberwiegende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen. Dabei berücksichtigt die \nKammer, dass es der Antragsgegnerin unbenommen gewesen wäre, das Verfahren zu \nbeschleunigen. Das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. \n zur Bedeutung \ndes Forschungsvorhabens des Antragstellers liegt ihr seit dem 16.09.2024, in \nüberarbeiteter Fassung seit dem 13.10.2024 vor. Prof.\n hat ihre vertiefende \nDarstellung der Ergebnisse des ursprünglichen Gutachtens vom 10.08.2023 am \n11.12.2024 vorgelegt. Nach dem Grundsatz der substantiellen Anhörung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 12.11.1997 – 11 A 49/96 –, BVerwGE 105, 348, juris Rn. 28) hätte der Antragsteller \ndazu angehört werden müssen. Danach sind alle maßgeblichen Grundlagen des in \nAussicht genommenen Bescheides in einem zur Rechtsverteidigung erforderlichen \nUmfang mitzuteilen. Ändern sich nach einer Anhörung die Tatsachen, die für die \nEntscheidung wesentlich sind, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Dies gilt \ninsbesondere, wenn wesentliche Entscheidungsgrundlagen erst in einer Beweisaufnahme \nbeschaffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 \nRn. 40 ff., beck-online). Auf diesen Grundsatz ist die Antragsgegnerin bereits in dem \nzwischen ihr und dem Antragsteller geführten damaligen Klageverfahren 5 K 1274/09 \nhingewiesen worden (VG Bremen, Urt. v. 28.05.2010 – 5 K 1274/09 –, juris Rn. 100). Dem \nAntragsteller sind das Gutachten und die vertiefenden Stellungnahmen jedoch erst mit der \nAkteneinsicht im Klageverfahren bekanntgeworden. Die Aktenübersendung erfolgte – nach \ngerichtlicher Erinnerung – erst am 30.06.2025. \n \nDie Kammer geht bei der tenorierten Fristsetzung davon aus, dass es dem Antragsteller \nmöglich sein sollte, bis zum 16.09.2025 die Klage zu begründen und zu entscheiden, ob \nggf. ein Eilantrag gestellt werden soll. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich vorliegend um eine \n„unechte“ Zwischenregelung handelt, wird eine eigenständige Kostenfolge ausgelöst (vgl. \nauch: OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2009 – 2 B 598/08 –, juris Rn. 21). Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \n\n5 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-28/5-v-2546-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-07-28/5-v-2546-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364747","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.196072+00:00"}}