{"status":"available","doknr":"OLD364746","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-08","aktenzeichen":"3 K 2052/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2052/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 8. August 2025 für Recht erkannt: \nDer Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom \n21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin \nfür Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 28.06.2024 wird \naufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit vom \n16.07.2021 bis zum 04.10.2021 festgesetzt wird. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu \n2/3 und die Beklagte zu 1/3. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem \nSohn nach dem SGB VIII gewährten Hilfeleistungen. \n \nDas Amt für Soziale Dienste wies den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2021, dem Kläger \nzugestellt am 13.04.2021, darauf hin, dass seinem Sohn nach einer Inobhutnahme seit \ndem 26.03.2021 „Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten \nWohnform (§ 34 SGB VIII)“ gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII hätten auch die Eltern \nzu den Kosten der vorgenannten Jugendhilfe beizutragen. Für den Fall einer Verpflichtung \nzum Barunterhalt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die gewährte \nJugendhilfeleistung als auch die Erhebung des Kostenbeitrags Auswirkungen auf die \nUnterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber haben könnten. Die Höhe des Kostenbeitrags \nrichte sich im Wesentlichen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Zur \nBerechnung \nwerde \num \nVorlage \neines \nausgefüllten \nFragebogens \nnebst \nEinkommensnachweisen gebeten. \n \nAusweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges der wirtschaftlichen Jugendhilfe \nwurde die am 26.03.2021 aufgenommene „§ 34 Befr. Unterbr. nach Inobhutnahme“ des \nSohnes des Klägers am 30.06.2021 beendet und ab dem 16.07.2021 eine „§ 34 Stationäre \nUnterbringung Mdj.“ bewilligt. \n \nMit Schreiben vom 01.10.2021, dem Kläger zugestellt am 05.10.2021, wies das Amt für \nSoziale Dienste den Kläger darauf hin, dass seinem Sohn seit dem 16.07.2021 „Hilfe zur \nErziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII)“ \ngewährt werde. Diese Mitteilung berechtige dazu, einen Kostenbeitrag ab Zugang dieses \nSchreibens zu erheben (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). Es werde deshalb darauf aufmerksam \ngemacht, dass Unterhaltszahlungen, die in der Zeit nach Erhalt dieser Mitteilung noch für \ndas Kind geleistet werden, bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages nicht \nleistungsmindernd berücksichtigt werden könnten. \n \n\n3 \n \nAm 03.12.2021 übersandte der Kläger dem Amt für Soziale Dienste eine Erklärung zur \nKostenbeitragspflicht 2021 ausweislich derer er im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 für \nseinen Sohn (450,00 Euro/Monat) und zwei weitere Kinder (jeweils 400,00 Euro/Monat) \nUnterhalt leistete. Auf weitere Rückfragen übersandte der Steuerberater des Klägers dem \nAmt für Soziale Dienste am 19.12.2022 Dokumente zu den Einkommensverhältnissen des \nKlägers im Jahr 2020, insbesondere den Einkommenssteuerbescheid für 2020, auf den \nwegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. \n \nMit Heranziehungsbescheid vom 21.06.2022 setzte das Amt für soziale Dienste gegen den \nKläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 Euro mit Wirkung zum \n13.04.2021 fest. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme vom 01.07. bis \n15.07.2021 unterbrochen gewesen sei. Fällig sei für die Zeiträume vom 13.04.2021 bis \n30.06.2021 sowie vom 16.07.2021 bis 31.12.2021 insgesamt ein Betrag in Höhe von \n13.729,07 Euro. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 08.07.2022 Widerspruch. Er sei verheiratet und habe eine \nkleine Tochter. Er sei unter keinem Gesichtspunkt in der festgesetzten Höhe leistungsfähig. \nDie Kostenbeitragsberechnung sei fehlerhaft. Er habe das angesetzte Einkommen nicht \nerzielt und seine Belastungen seien nicht berücksichtigt. \n \nNachdem eine im Zuge des Abhilfeverfahrens erfolgte Neuberechung keine für den \nKostenbeitrag erhebliche Änderung ergab, wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2024, dem Kläger \nzugestellt am 02.08.2024, als unbegründet zurück. Das Kostenbeitragsrelevante \nGesamteinkommen betrage 6.844,31 Euro, damit sei der Kostenbeitrag in Höhe von \n1.688,00 Euro korrekt festgesetzt. Eine Verringerung des Kostenbeitrags wegen weiterer \ngleichberechtigter Unterhaltsberechtigter könne nur bis zur Einkommensgruppe 18 \nerfolgen, die der Kläger überschreite. Auch ein Härtefall sei nicht gegeben. \n \nAm 02.08.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren. \n \nDer Kläger beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n21.06.2022 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 28.06.2024 zu 400-330-5-644/2022 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n4 \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. \n \nMit Beschluss vom 14.07.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter könnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nverhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. \n \nDer Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 21.06.2022 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom \n28.06.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein \nKostenbeitrag für den Zeitraum vom 16.07.2021 bis zum 04.10.2021 gegen den Kläger \nfestsetzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, also hinsichtlich des \nKostenbeitrags in Höhe von 1.688,00 Euro/Monat für den Zeitraum vom 13.04.2021 bis \n30.06.2021 sowie vom 05.10.2025 bis 31.12.2021, ist der Bescheid rechtmäßig. \n \n1. Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) i.V.m. § 34 SGB VIII. \nNach diesen Regelungen werden Kostenbeiträge zu vollstationären Leistungen und \nvorläufigen Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen \nbetreuten Wohnform erhoben. \n \nFür den Sohn des Klägers wurden vom 26.03.2021 bis 30.06.2021 sowie vom 16.07.2021 \nbis 31.07.2023 Leistungen in diesem Sinne erbracht. Ausweislich der Begründung des \nHeranziehungsbescheides vom 21.06.2022 ist der Zeitraum vom 30.06.2021 bis \n15.07.2021, während dessen keine Jugendhilfeleistung gem. § 34 SGB VIII für den Sohn \ndes Klägers erbracht wurde, von der Beitragserhebung ausdrücklich ausgenommen. \n \nBeitragspflichtige für einen derartigen Kostenbeitrag sind u.a. nach § 92 Abs. 1 SGB VIII \ndie Elternteile des jungen Menschen, dem die Leistung bewilligt worden ist. Diese \nPersonen sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII \nheranzuziehen. \n \n\n5 \n \n2. Auf dieser Grundlage ist der Kläger dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig für die \nseinem Sohn bewilligten Jugendhilfemaßnahmen. Allerdings kann gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, \nab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen \nfür seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. \nHierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des \nKostenbeitrags, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n08.09.2023 – 3 K 1833/20, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \na) Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung ist im Gesetz deshalb vorgesehen, weil \nan \ndie \njugendhilferechtliche \nLeistungserbringung \nunterhaltsrechtliche \nund \nkostenbeitragsrechtliche Folgen anknüpfen, über die zu belehren ist. Insbesondere die \nkostenbeitragsrechtlichen Folgen erfordern es, dass in dem Hinweis auf die Gewährung \nder Leistung die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung genannt wird. \nDenn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung \nin die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung \ngemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass \ner zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis \nder beitragspflichtigen Personen gehört. Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 \nSatz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die \ndrohende \nKostenbeitragspflicht \nvermögensrechtliche \nDispositionen \nzu \ntreffen, \ninsbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n11.10.2012 - 5 C 22.11, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2019 – \n12 S 1899/18, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 08.12.2014 – 4 LA 46/14, juris Rn. 8). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt das Hinweisschreiben vom 09.04.2021 insoweit, als es \nab dem Zeitpunkt seiner Zustellung bei dem Kläger am 13.04.2021 die Erhebung eines \nKostenbeitrags für die darin konkret benannte (vgl. dazu vgl. VG Bremen, Urt. v. \n08.09.2023 – 3 K 1833/20, juris Rn. 19 ff.), dem Sohn des Klägers ab dem 26.03.2021 bis \n30.06.2021 gewährte Jugendhilfeleistung in Gestalt einer Hilfe zur Erziehung in einem \nHeim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem. § 34 SGB VIII legitimiert. \n \nc) Offen bleiben kann, ob die nach der Beendigung dieser Leistung am 30.06.2021 ab dem \n16.07.2021 erfolgte, erneute stationäre Unterbringung des Sohnes des Klägers gem. § 34 \nSGB VIII einen Wechsel der Jugendhilfemaßnahme darstellt, was eine erneute Belehrung \nerforderlich machen würde (vgl. bspw. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. \nAufl., § 92 SGB VIII (Stand: 24.04.2025), Rn. 49; dazu auch BeckOK SozR/Winkler, 77. \nEd. 1.6.2025, SGB VIII § 92 Rn. 17a) oder ob es sich hierbei um eine Fortsetzung der \n\n6 \n \nbereits ab dem 26.03.2021 erbrachten Leistung gem. § 34 SGB VIII handelte, womit sich \ndie Beitragserhebung auch für diese Leistung auf das Mitteilungsschreiben vom \n09.04.2021 stützen ließe. \n \nd) In beiden Fällen wäre eine Heranziehung des Klägers für die ab dem 16.07.2021 \ngewährte Maßnahme gem. § 34 SGB VIII erst ab dem Datum der Zustellung des \nMitteilungsschreibens vom 01.10.2021, dem 05.10.2021, rechtmäßig. Dies gilt ersichtlich \nfür den Fall, dass in der fünfzehntätigen Unterbrechung und erneuten Bewilligung eine \nneue, veränderte Maßnahme gesehen wird. Aber auch in dem Fall der Annahme einer \nkeine \nerneute \nBelehrungspflicht \nauslösenden \nFortsetzung \nder \nvorherigen \nJugendhilfemaßnahme kann das hier jedenfalls erfolgte (erneute) Mitteilungsschrieben des \nAmtes für Soziale Dienste vom 01.10.2021 aus Sicht eines verständigen Empfängers \nentsprechend §§ 133, 157 BGB nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Erhebung \neines Kostenbeitrages für die ab dem 16.07.2021 aufgenommene Leistung erst ab dem \nDatum der Zustellung dieses Schreibens, also dem 05.10.2021, erfolgen soll. Dies folgt \nneben dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens, nach dem „[…] Diese Mitteilung \nberechtigt […], einen Kostenbeitrag ab Zugang dieses Schreibens zu erheben (§ 92 Abs. \n3 SGB VIII)“ auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Nach Zugang des \nerneuten Hinweisschreibens musste der Kläger davon ausgehen, dass er erst ab diesem \nZeitpunkt von seiner Unterhaltspflicht befreit und zur Bildung von Rücklagen angehalten \nist. \n \ne) In Bezug auf die Erhebung des Kostenbeitrages für den Zeitraum ab 05.10.2021 bis \n31.12.2021 bestehen vor diesem Hintergrund keine rechtlichen Bedenken. \n \n3. Die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags ist nach der korrigierten Berechnung im \nAbhilfe- und Widerspruchsverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger \nhat hiergegen auch nicht substantiiert vorgetragen. Der alleinige Einwand, dass er \nEinkommen in der zur Berechnung herangezogenen Höhe nicht erwirtschaftet habe, \nwiderspricht dem von seinem Steuerberater zur beigezogenen Behördenakte gereichten \nEinkommenssteuerbescheid, der auch nicht auf einer Schätzung des Einkommens beruht, \nsondern mit der zugehörigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung korrespondiert. \n \nHinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der bisherigen \nRechtsprechung der Kammer maßgeblich für die Beurteilung der Frage der \nRechtmäßigkeit eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides, ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 24.05.2024 – 3 K 2120/21, juris \n\n7 \n \nRn. 20 m.w.N. auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung; zweifelnd für den Fall des \nKostenbeitrags einer Leistungsempfängerin: VG Hamburg, Urt. v. 13.05.2025 – 18 K \n2723/23, juris Rn. 15). Dies zugrunde gelegt wäre hier die im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung \nam \n28.06.2024 \ngeltende \nFassung \nder \nKostenbeitragsverordnung (in der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung der \nÄnderung durch Art. 1 der Verordnung vom 20.12.2023, BGBl. I Nr. 396) anzuwenden \ngewesen. Da auch deren § 5 Abs. 2 Nr. 1 KostenbeitragsV hier aber nicht zu einem \ngeringeren Kostenbeitrag des Klägers führt, als der Widerspruchsbescheid auf der \nGrundlage des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zur KostenbeitragsV a.F. festgesetzt \nhat, bedarf auch die Frage des für die anzuwendende Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunktes in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. \n \n4. Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht \nerkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im \nEinzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung \ngefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. \nAnhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die \nBelastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und \nwurden vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO und § 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n8 \n \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/3-k-2052-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/3-k-2052-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364746","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.172509+00:00"}}