{"status":"available","doknr":"OLD364745","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-08","aktenzeichen":"3 K 2611/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2611/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n \n4. \n \n \n \n \n5. \n \n \n \n \n6. d\n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \n\n2 \n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 8. August 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, für die Kläger Abschiebungsverbote \ngem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien festzustellen. Der \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n27.09.2024 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zudem \nwerden die Offensichtlichkeitsaussprüche in den Ziffern 1 bis 3 \nsowie die Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 27.09.2024 \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger \nund die Beklagte jeweils zur Hälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus, höchst hilfsweise die Feststellung von \nAbschiebungsverboten in Bezug auf Syrien. \n \nDie nach eigenen Angaben am \n1989 und \n1995 in Aleppo/Syrien geborenen \nKläger zu 1. und 2. sind die Eltern der in den Jahren 2011 bis 2022 in der Türkei geborenen \nKläger zu 3. bis 6. Die Kläger reisten gemeinsam am 07.08.2023 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11.09.2023 förmliche Asylanträge beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). \n \nIm Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt am 22.09.2023 gaben die \nKläger zu 1. und 2. an, syrische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten Syrien bereits im \nOktober 2011 aufgrund des Krieges verlassen und dann zunächst 11 Jahre und 9 Monate \nillegal in der Türkei gelebt. Am 22.07.2023 seien sie nach Griechenland und dann über \n\n3 \n \nNordmazedonien, Serbien und weitere unbekannte Länder am 07.08.2023 nach \nDeutschland eingereist. \n \nAusweislich der Niederschrift über die Anhörung des Klägers zu 1. und zweier zur \nBehördenakte genommener Aktenvermerke, hätten sich im Rahmen der Anhörungen \nsprachliche Auffälligkeiten ergeben. Die Dolmetscherin, welche selbst aus der Region \nAleppo stamme, habe angemerkt, dass die Kläger zu 1. und 2. keinen bei diesem \nHerkunftsort zu erwartenden Dialekt aufwiesen. Weiterhin habe die Verständigung nicht so \nleicht funktioniert, wie dies normalerweise für die Dolmetscherin mit syrischen Klägern der \nFall sei. Sie habe Fragen mehrfach umformulieren müssen, damit die Kläger sie \nverstanden hätten. Eine an den von den Klägern im Rahmen des Asylverfahrens \nvorgelegten Dokumenten (ID-Karten und Familienbuch) vorgenommene physikalisch-\ntechnische Urkundenuntersuchung ergab, dass es sich bei den ID-Karten um \nTotalfälschungen handelt. \n \nAufgrund dieser Erkenntnisse sind die Kläger am 02.09.2024 vom Bundesamt ergänzend \nangehört worden. Mit dem Ergebnis der Urkundenuntersuchung konfrontiert erklärten sie, \ndie Dokumente hätten sie über Verwandte in Syrien erstellen lassen, nachdem sie in der \nTürkei zur Vorlage aufgefordert worden seien. Das sei etwa ein Jahr nachdem sie Syrien \nim November 2010 verlassen hätten gewesen. Die Dokumente seien von der Freien \nSyrischen Armee ausgestellt worden und sie seien davon ausgegangen, dass es sich um \nechte Dokumente handele. Auch der im Rahmen der ergänzenden Anhörung eingesetzte \nSprachmittler wies auf sprachliche Auffälligkeiten hin. Der Dialekt passe nicht zur Region \nAleppo und es sei teils ein untypisches Vokabular genutzt worden. Er äußerte den \nVerdacht, dass es sich bei den Klägern um türkische Staatsangehörige handele. \n \nMit Bescheid vom 27.09.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes als \noffensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte den Klägern unter \nAnordnung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ \nan (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG \nauf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen \nnicht vor. Die Tatsache, dass auch der Sprachmittler in der ergänzenden Anhörung, \nübereinstimmend mit der zuvor eingesetzten Sprachmittlerin, zu der Einschätzung \ngekommen sei, dass die Kläger aufgrund ihres Dialektes und dem allgemeinen \nSprachgebrauch nicht aus der Region Aleppo und insgesamt nicht aus Syrien stammten, \n\n4 \n \nführe in der Gesamtschau angesichts der gefälschten Dokumente zur Ablehnung der \nsyrischen Staatsangehörigkeit. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und dem \ndamit verbundenen unbekannten Herkunftsland der Kläger, müsse die geschilderte Furcht \nvor Verfolgung und die geschilderte Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens \nals nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Die Asylanträge würden zudem als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt, da die Kläger gem. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG die \nBehörden durch falsche Angaben oder Dokumente über ihre Identität oder \nStaatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hätten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. \nDem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehe auch die Rechtsprechung des \nEuropäischen \nGerichtshofes \nnicht \nentgegen, \nda \ninlandsbezogene \nAbschiebungshindernisse nicht ersichtlich seien. Den Klägern sei die Abschiebung aus der \nBundesrepublik Deutschland in ihren Herkunftsstaat anzudrohen, da aufgrund der \nungeklärten Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete \nBenennung des Ziellandes habe erfolgen können. Die Abschiebungsandrohung enthalte \nsomit zwar keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 \nAufenthG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Im Falle eines ungeklärten \nHerkunftsstaats dürfe von der Angabe eines Zielstaates ausnahmsweise abgesehen \nwerden. Vor Vollzug der Abschiebung sei der Zielstaat jedoch noch rechtzeitig gegenüber \nden Klägern zu bezeichnen, um wirksamen Rechtsschutz und die Prüfung möglicherweise \nbestehender Abschiebungsverbote zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf den Bescheid verwiesen, der den Klägern am 04.10.2024 zugestellt wurde. \n \nHiergegen haben die Kläger am 09.10.2024 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig \nund verletze sie in ihren Rechten. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Offensichtlichkeitsausspruchs. Aus den festgestellten Fälschungen könne noch nicht \nder Schluss gezogen werden, dass sie keine syrischen Staatsangehörige seien. Auch aus \nihren Angaben in den Anhörungen könne dieser Eindruck nicht offensichtlich gewonnen \nwerden. Die von den Sprachmittlern beim Bundesamt getroffenen Aussagen hätten \nmangels derer Qualifikation keinerlei Beweiskraft. Ferner sei zu beachten, dass die \nKlägerin zu 2. schwanger und jederzeit mit der Geburt zu rechnen sei. Hierfür reichten die \nKläger die Kopie eines Mutterpasses zur Gerichtsakte, die einen für den 22.10.2024 \nerrechneten Geburtstermin ausweist. \n \nDie Kläger beantragen, \n1. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen, \n2. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, \n3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen und den Bescheid vom \n\n5 \n \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2024, zugestellt am \n04.10.2024, (Az: 10279412-998) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nAm \n10.2024 ist in Bremen ein weiterer Sohn der Kläger zu 1. und 2. geboren worden. \nMit Beschluss vom 30.10.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 3 V 2612/24) hat der Einzelrichter die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der \nmündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte \nrechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen \nworden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen \nAnspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (III) oder des \nsubsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG (IV). Sie haben jedoch einen Anspruch auf die \nFeststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien \n(V). Soweit der streitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht, ist er rechtswidrig (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nIII. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngem. § 3 AsylG. \n \n1. Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die \nvolle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit \n– des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen, wobei der allgemeine \n\n6 \n \nGrundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine \nunumstößliche \nGewissheit \nverlangen \ndarf. \nGrundsätzlich \nträgt \nder \nSchutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit ein non liquet \ninsoweit zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18, juris Rn. \n24). Allerdings ist auch die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast \nhinsichtlich der Gründe seines Schutzgesuchs beschwerten Asylsuchenden zu \nberücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen \nwerden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt. Ihr Beweiswert soll im Rahmen \ndes Möglichen wohlwollend beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, \njuris Rn. 18 ff.; Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16). Bei der somit genügenden \nGlaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie \n2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des \nAusländers und seine daran anknüpfende prozessuale Mitwirkungspflicht nach § 86 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO allerdings seine Sache, die begründete Furcht vor \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung \nergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung \ndroht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. \nv. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38). \n \n2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass es sich \nbei den Klägern um syrische Staatsangehörige aus dem Dorf T\n handelt. Die vom \nBundesamt gegen die entsprechende Angabe der Kläger angeführten Erwägungen \ngreifen nicht durch bzw. konnten in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. \n \na) Die Kläger konnten bereits bei ihren Befragungen vor dem Bundesamt \nnachvollziehbare Angaben zu den ihre Herkunftsregion betreffenden Fragen machen. \nDieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, indem auf \nentsprechende \nNachfragen \nbeispielsweise \nDetailangaben \nzu \nden \nörtlichen \nBegebenheiten plausibel und übereinstimmend erfolgt sind. \n \nb) Soweit sich die von den Klägern beim Bundesamt vorgelegten ID-Karten als \nFälschungen herausgestellt haben, vermag dies nicht durchgreifend an der syrischen \nStaatsangehörigkeit der Kläger zweifeln zu lassen. Insoweit haben die Kläger zu 1. und \n2. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgebracht, dass sie sich bis zu \nihrer Ausreise im Jahr 2010 im Alter von ca. 21 bzw. 15 Jahren weitestgehend in ihrem \naus sieben bis acht Häusern bestehenden Heimatdorf aufgehalten haben und dort, wie \n\n7 \n \ndie meisten, ohne Papiere ausgekommen seien. Die Kläger haben eingeräumt, dass \nsie sich die ID-Karten und auch das Familienbuch, welches bei der Dokumentenprüfung \nnicht als Fälschung identifiziert wurde, erst nach ihrer Ausreise in der Türkei durch \nBeauftragung eines Dritten beschafft hätten, weil die türkischen Behörden von ihnen \nPapiere gefordert hätten. Vor diesem Hintergrund mag die Vorlage gefälschter ID-\nKarten zwar den Anfangsverdacht für den Versuch einer Identitätstäuschung erwecken \nund ggf. auch im Rahmen des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu \nberücksichtigen sein. Diese Indizwirkung ist hier jedoch vor dem Hintergrund der \nübrigen stimmigen Angaben der Kläger zu ihrer syrischen Staatsangehörigkeit zur \nÜberzeugung des Einzelrichters erschüttert. \n \nc) Soweit zwei der an den Anhörungen beim Bundesamt beteiligten Dolmetscher bei \nden Klägern zu 1. und 2. sprachliche Auffälligkeiten in dem Sinne feststellten, dass der \nwahrgenommene Dialekt nicht zur angegebenen Herkunftsregion Aleppo passe, konnte \nauch dieses Indiz für eine abweichende Herkunftsregion in der mündlichen \nVerhandlung entkräftet werden. Die Einlassungen der Kläger, dass in ihrem Dorf so \ngesprochen werde und auch wenig Durchmischung stattfinde, erscheint dem \nEinzelrichter im Ausgangspunkt plausibel. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass \ndie Kläger Syrien bereits vor etwa 15 Jahren verlassen haben und mehr als zehn Jahre \nin der Türkei lebten, wodurch ihr Dialekt sich möglicherweise von dem mehrheitlich in \nAleppo geläufigen unterscheidet. Zudem handelt es sich bei Aleppo um die in Bezug \nauf die Einwohnerzahl zweitgrößte Stadt Syriens, in der auch sprachlich eine gewisse \nVielfalt festzustellen sein dürfte. Die Kläger gaben auch an, nicht etwa in der Metropole \nAleppo geboren zu sein, sondern diese vielmehr nie besucht zu haben. Geboren seien \nsie in dem Gouvernement Aleppo, Distrikt A'zāz, Dorf T\n, welches aus wenigen \nHäusern und einer Moschee bestehe. Schließlich konnte der vom Gericht zur \nBefragung der Kläger zu 1. und 2. hinzugezogene Dolmetscher den Dialekt der Kläger \nplausibel einordnen und durchaus auch mit der von den Klägern angegebenen \nHerkunftsregion in Zusammenhang bringen. Vor diesem Hintergrund verbeiben bei dem \nEinzelrichter keine vernünftigen Zweifel mehr an der syrischen Staatsangehörigkeit der \nKläger, so dass sich die Einholung eines Sprachgutachtens nicht aufdrängt. \n \n3. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG folgt hieraus \nallerdings nicht. \n \na) Zunächst sind die Asylanträge nicht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig (vgl. zum \ndiesbezüglichen gerichtlichen Prüfungsumfang: BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 28/18, \njuris Rn. 13), obwohl sich die Kläger jahrelang in der Türkei aufgehalten haben. Die Türkei \n\n8 \n \nist nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wiederaufzunehmen (vgl. etwa \nSächsOVG, Urt. v. 21.08.2019 – 5 A 50/17.A, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). \n \nb) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn \ner Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände \neinschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder \nZugehörigkeit \nzu \neiner \nbestimmten \nsozialen \nGruppe \naußerhalb \nseines \nHerkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will \n(Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren \nwill (Buchst. b). \n \n§ 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der \nVerfolgung als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender \nMenschenrechte. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen \ngenannt. \n§ \n3b \nAbs. \n1 \nAsylG \nbeschreibt \nabschließend \ndie \nmaßgeblichen \nVerfolgungsgründe, darunter insbesondere die Verfolgung wegen der politischen \nÜberzeugung (Nr. 5). \n \nOb eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer \nsich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung \naußerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu \nbeurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei \neiner hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen \nHeimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14/89 - juris, Rn. 13 \nm. w. N.). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende \nVerfolgung hat einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu \nerfolgen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 - juris, Rn. 22; \nUrt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 - juris, Rn. 12 m. w. N.). \n \nDabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa \nBeschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 - juris, Rn. 37 m. w. N.) eine „qualifizierende“ \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \n\n9 \n \nUmstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser \nUmstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nAntragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer \n„quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative \nKriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \n„beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten \nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch \ndann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als \n50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die \nbloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender \nMensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles \ndie „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das \nRisiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger \nBetrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere \ndes befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. \nWenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische \nWahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines \nbesonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen \nHeimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine \nGefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. \n \nDie begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf \nEreignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland \nverlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung \neiner bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für \nsubjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch \ndas Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Im Hinblick \nauf die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht \neinmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung \nberuhen. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene \n\n10 \n \nNachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in \nder Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris \nRn. 14). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs. 1a AsylG die grundsätzliche \nRelevanz von Nachfluchttatbeständen klargestellt. Der beachtliche Nachfluchttatbestand \nist damit kein Ausnahmetatbestand, sondern ebenso wie der Vorfluchtgrund ein Regelfall \ndes § 3 AsylG (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 - RO 11 K 16.30707 - juris, \nRn. 22; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris, Rn. 23f.). \n \nZwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten \nVerfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften \nHandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung \nbestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) \nsowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als \nFlüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 \nAsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an \neinen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der \nentsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 \nAsylG). \n \nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach \nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische \nZielrichtung vorliegt, die Wirkung mithin „wegen“ eines geschützten Merkmals erfolgt. So \nbegründet nicht jede gezielte Verletzung von Rechten bereits eine asylerhebliche \nVerfolgung. Vielmehr ist erforderlich, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 \nBvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 = BVerfGE 80, 315, 335, juris, Rn. 44; BVerfG, \nBeschl. v. 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 = BVerfGE 81, 142, 151, juris, Rn. 25ff.). Dem Begriff \nder Verfolgung wohnt ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale \neinzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung \nzukommt. Das Kriterium „erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme“ und das Erfordernis, \ndass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf \ndie in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt (Marx, AsylVfG, \n8. Aufl. 2014, § 3a Rn. 54). \n \nDabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer \nVerfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden \nStaates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische \nVerfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der \n\n11 \n \nGegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die \nihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 \nBvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der \nBewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nunerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese \nMerkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen \nVerfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, a. a. \nO., § 3b Rn. 78). \n \nc) In Anwendung dieser Maßstäbe ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuzuerkennen. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus der Arabischen Republik Syrien \nausgereist. Den Klägern droht bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch einen \ntauglichen Akteur aufgrund von Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie ihr \nHerkunftsland verlassen haben. \n \nDas Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. \n04.07.2019 – 1 C 37.18, juris Rn. 19), dass den Klägern bei einer für den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu \nwerden. Die Kläger haben nicht vorgebracht, in Konflikt mit der ehemaligen Regierung um \nden Machthaber Assad geraten zu sein. Zudem geht auch der UNHCR nach der \nLageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr \neiner \nVerfolgung \ndurch \ndie \nfrühere \nRegierung \nvorbei \nist \n(vgl. \nhttps://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-\n_16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). \n \nVor diesem Hintergrund kommt auch die auf die Annahme einer beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Militärdienstverweigerung \ni. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nBremen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 – 1 LB 484/21, juris Leitsatz 4 und Rn. 39, \n76), der die Kammer auch unter Auswertung der Erkenntnismittel bis zum 05.12.2024 \ngefolgt ist, nicht mehr in Betracht. Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter \nder neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. Die Rebellenallianz HTS hat nach \ndem Umsturz eine Generalamnestie für Mitglieder der syrischen Armee und alle \n\n12 \n \nWehrpflichtigen \nverkündet \n(https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-\namnestie-fuer-soldaten-114.html). \n \nWeder ihre Herkunft aus Aleppo noch ihre Ausreise aus Syrien, ihre Asylantragstellung in \nder Bundesrepublik und ihr Aufenthalt eben dort führen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu der Annahme, den Klägern drohe bei einer Rückkehr durch die neue syrische Regierung \noder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG politisch verfolgt zu werden. Die \nKläger gehören als arabische Volkszugehörige islamischen Glaubens keiner der \nMinderheiten an, für die – je nach Herkunftsregion – derzeit gegebenenfalls eine andere \nBeurteilung angezeigt sein könnte. \n \nIV. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus gem. § 4 AsylG. \n \n1. Die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist \nweder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass Folter, eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. \n \n2. Auch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte \nindividuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge \nwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten \nKonflikts. \n \nSelbst wenn in Bezug auf die Herkunftsregion der Kläger (Nord-Aleppo) weiterhin von \neinem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden kann (a), resultiert \nhieraus jedenfalls keine ernsthafte individuelle Gefahr für die Kläger, als Zivilpersonen \nOpfer willkürlicher Gewalt zu werden (b). \n \na) Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist \nunter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, \ninsbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären \nVölkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 \nauszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris zu § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie \nu.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und \nSpannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen \nhinausgehen. \nBei \ninnerstaatlichen \nKrisen, \ndie \nzwischen \ndiesen \nbeiden \n\n13 \n \nErscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber \njedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie \ntypischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. \nEin solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional \n(z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das \ngesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, \njuris). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht \nlandesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, \nwenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er \ntypischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -; \nbestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - zu § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG a.F.; beide juris). \n \nSeit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar \nal-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von \nislamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und \nSicherheit, \nstoßen \njedoch \nauf \nerhebliche \nHerausforderungen \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, \nS. 44). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, \nbezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), \ndie offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen \nUntergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und \nRacheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads \nstammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der \nÜbergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden \nBedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische \nGewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation \nSyrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 44). Insbesondere in der Region Aleppo wird die \nLage weiterhin als komplex beschrieben (The Danish Immigration Service (DIS), Syria \nSecurity Situation, June 2025, S. 12). Der nördliche Teil des Gouvernements Aleppo, die \nRegion aus der der Kläger stammt, wird von der von der Türkei unterstützten syrischen \nÜbergangsregierung \nkontrolliert \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationen \nder \nStaatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 22). Aleppo bleibt eine der \nstrategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen \nAkteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, \ngibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder \nautonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin \n\n14 \n \nSpannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. \nIn Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und \nSprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive \nWiderstandsbewegung \nhindeutet \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationen \nder \nStaatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 60 f.). \n \nAm 10.03.2025 unterzeichneten die syrische Übergangsregierung unter Ahmed al-Sharaa \nund die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ein Abkommen zur \nIntegration der militärischen und zivilen Institutionen der SDF in den syrischen Staat (vgl. \nhttps://www.reuters.com/world/middle-east/syria-reaches-deal-integrate-sdf-within-state-\ninstitutions-presidency-says-2025-03-10/). Nach der Unterzeichnung des Abkommens war \nin Nordsyrien ein deutlicher Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den \nSDF und der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) zu verzeichnen \n(vgl. \nhttps://acleddata.com/update/middle-east-overview-may-\n2025?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=middle-east-overview-may-\n2025). Die militärischen Aktivitäten der türkischen Kräfte in der Region, insbesondere \nLuftschläge auf Stellungen des SDF, scheinen auch nach dieser Vereinbarung sowie \neinem weiteren Waffenstillstandsabkommen vom 12.04.2025 aber jeweils nicht nachhaltig \nnachgelassen zu haben (vgl. EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information \nReport, July 2025, S. 106). \n \nb) Selbst wenn vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen für die Region Aleppo derzeit \nnoch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen wird, droht den \nKlägern jedoch bei einer Rückkehr in ihren Heimatort T\n in Nord-Aleppo nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit, infolge dieses Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt zu \nwerden. \n \nEine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle \nUmstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen \nGefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer \nAnwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer \nernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, \nbedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und \nVerletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur \nindividuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C \n11.19, juris Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle \nKonfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden \n\n15 \n \nmathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern eine \numfassende Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch \nindividuellen Betroffenheit vorzunehmen. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen \neiner solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten \nOpfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte \nSchwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen \nwerden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen \nquantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 – 1 B 85/21, juris Rn. 4 unter \nVerweis auf EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19, juris Rn. 31). \n \naa) Zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 registrierte ACLED 1.048 \nsicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Aleppo, was die höchste Anzahl aller \nGouvernements darstellt. Für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 registrierte \nACLED noch 261 sicherheitsrelevante Vorfälle in Aleppo, davon 129 Explosionen, 80 \nGewaltakte gegen Zivilisten und 52 Kampfhandlungen (vgl. EUAA, Syria: County Focus, \nCountry of Origin Information Report, July 2025, S. 106 f.). Im März 2025 verzeichnete das \nSNHR 29 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo, was etwa 2 % der Gesamtzahl \n(1.562) aller Gouvernements entspricht. Im April 2025 verzeichnete das SNHR 21 zivile \nTodesopfer. Im Mai 2025 wurden im Gouvernement 25 zivile Todesopfer registriert. Für \nden Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete die UCDP 94 zivile Todesopfer \nim Gouvernement Aleppo (vgl. EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information \nReport, July 2025, S. 108). Damit liegt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler \nTodesopfer im Vergleich zu anderen Gouvernements hoch. Sie verteilt sich jedoch auf eine \nZahl von ca. 4,2 Mio. Einwohner (vgl. https://euaa.europa.eu/country-guidance-\nsyria/aleppo-0, abgerufen am 18.08.2025). Nach diesen Schätzungen ist Aleppo das \nbevölkerungsreichste Gouvernement, wodurch sich die genannten Opferzahlen \nrelativieren. Zudem finden die sicherheitsrelevanten Vorfälle überwiegend zwischen den \nbeteiligten Akteuren statt und konzentrieren sich auf die Distrikte, in denen die Konfliktlinien \nzwischen diesen verlaufen. So wurden zwar sicherheitsrelevante Vorfälle in allen acht \nDistrikten festgestellt, die höchste Anzahl der 261 Vorfälle aus März bis Mai 2025 wurde \nallerdings in Ain Al-Arab/Kobane (101 Vorfälle), Jebel Saman/Mount Simeon (54 Vorfälle) \nund Menbij (35 Vorfälle) festgestellt. Damit konzentrieren sich die Vorfälle in erster Linie \nauf den Osten und den Westen des Gouvernements. Die Herkunftsregion der Kläger im \nNorden ist hingegen verhältnismäßig geringer betroffen. \n \nbb) Individuelle gefahrerhöhende Umstände bestehen in der Person des Klägers zu 1. \ninsoweit, als dass er als Landwirt tätig war. In der Landwirtschaft tätige Personen sind von \nder in den ersten beiden Monaten des Jahres 2025 stark angestiegenen Anzahl von \n\n16 \n \nUnfällen mit Kampfmitteln besonders betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in \nder Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, Stand: Ende März 2025, S. 7). Bei \nrealistischer Rückkehrbetrachtung erscheint es jedoch nicht wahrscheinlich, dass der \nKläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Aleppo diese bis zu seiner Ausreise im Jahr \n2010 ausgeübte Tätigkeit wieder aufnimmt. In den Jahren seines Aufenthaltes in der Türkei \nwar der Kläger zu 1. nach seinen Angaben als Tagelöhner auf dem Bau und als Schneider \ntätig. Die Tätigkeit als Landwirt in seinem Herkunftsdorf knüpfte an den dortigen Besitz \nseiner Familie von Landflächen an, die sie zur Schafzucht verwendeten. Die \nFamilienangehörigen der Kläger leben jedoch nach den übereinstimmenden Angaben der \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in dem Heimatdorf, sondern mittlerweile \nzum Teil, nach Abschiebungen aus der Türkei, in Qamischli, so dass ein Wiederaufgreifen \nder Tätigkeit als Landwirt bei einer Rückkehr nicht zu erwarten ist. Von der Gefahr eines \nUnfalls mit Kampfmitteln sind auch Kinder, mithin die Kläger zu 3. bis 6. in besonderer \nWeise betroffen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang \n2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter \n31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und \nFrauen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom \n08.05.2025, S. 52). Allerdings erreicht die Anzahl der landesweit dokumentierten Vorfälle \nnicht die für die Annahme einer ernsthaften individuellen Gefahr erforderliche \nGefahrendichte. Zudem ist die Belastung mit Landminen und explosiven Materialien \ngerade in der Herkunftsregion der Kläger, nahe der türkischen Grenze, weniger intensiv \nals in anderen Regionen des Gouvernements Aleppo, beispielsweise um die Stadt Aleppo \noder entlang der Frontlinien im Osten und Westen des Gouvernements (vgl. die grafische \nDarstellung aus BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 \nvom 08.05.2025, S. 53). \n \nV. \nDie \nKläger \nhaben \njedoch \neinen \nAnspruch \nauf \ndie \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien. \n \n1. Zunächst fehlt den Klägern nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis an dieser hilfsweise \nbeantragten Feststellung (so für den Fall ungeklärter Staatsangehörigkeit: VG Hannover, \nUrt. v. 26.09.2018 – 7 A 12191/17, Rn. 37 ff.) oder an einer Rechtsverletzung der Kläger \n(vgl. für den Fall eines aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommenden Zielstaates: VG \nBerlin, Urt. v. 06.04.2023 – 34 K 21/22 A, juris Rn. 29 ff.). Zwar weist das Bundesamt in \ndem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der \nKläger eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht komme \nund der Zielstaat vor Vollzug der Abschiebung noch rechtzeitig gegenüber den Klägern \nkonkret zu bezeichnen sei, um die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes zu \n\n17 \n \ngewährleisten. Vor diesem Hintergrund könnte der auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten in Bezug auf Syrien gerichtete Hilfsantrag als verfrüht angesehen \nwerden, da das Bundesamt sich mit dieser Frage noch nicht befasst hat. Allerdings wäre \nim Falle einer auch diesbezüglichen Klageabweisung den Klägern, deren Antrag auf \nZuerkennung internationalen Schutzes nach den obigen Ausführungen rechtmäßig \nabgelehnt wurde, die Möglichkeit genommen, die Feststellung von Abschiebungsverboten \nin Bezug auf Syrien und damit auch deren aufenthaltsrechtliche Auswirkungen (§ 25 Abs. 3 \nAufenthG) zu erreichen, bis das Bundesamt diesen Zielstaat ihnen gegenüber \nentsprechend konkretisiert. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt \njedoch, jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Einzelrichter von einer \nvom Bundesamt angezweifelten Staatsangehörigkeit überzeugt ist, das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten in Bezug auf diesen Herkunftsstaat gerichtlich überprüfen zu \nlassen, auch wenn das Bundesamt eine entsprechende Prüfung bisher nicht \nvorgenommen hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanerkannt, \ndass \nder \nAsylsuchende \nAnspruch \nauf \ndie \nFeststellung \neines \nAbschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten hat, für die das Bundesamt \nverpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige \nFeststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem \nAnlass sonst befürchten muss (vgl. BVerwG Urt. v. 02.08.2007 – 10 C 13.07, BeckRS \n2007, 27647 Rn. 11 m.w.N.). Hier durfte das Bundesamt nicht von einer Feststellung über \ndas Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Syriens absehen, da es sich hierbei nach den obigen Ausführungen zur \nÜberzeugung des Einzelrichters um den Herkunftsstaat der Kläger handelt. Die \nvorliegende Konstellation ist damit mit derjenigen eines unterlassenen Ausspruchs zu \nAbschiebungsverboten durch das Bundesamt vergleichbar (vgl. dazu BVerwG Urt. v. \n25.07.2017 – 1 C 10.17, BeckRS 2017, 121733 Rn. 19), in der eine wirksame gerichtliche \nKontrolle durch die Instanzgerichte bedeutet, die Sache spruchreif zu machen und diese \nPrüfung - gegebenenfalls auch erstmals - selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG Beschl. v. \n03.04.2017 – 1 C 9.16, BeckRS 2017, 110734 Rn. 10). \n \n2. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK -) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig \nist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden \nStrafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch die humanitären Bedingungen im \nAbschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre \nGründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 \nEMRK begründen (EGMR, Große Kammer, Urt. v. 27.05.2008 – 26565/05 N./Vereinigtes \n\n18 \n \nKönigreich –, NVwZ 2008, 1334; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 – 146/1996/767/964 –, NVwZ \n1998, 161). Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt nur dann vor, wenn die humanitären \nGründe gegen die Ausweisung „zwingend\" sind (vgl. VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – \n13a B 14.30285 –, juris Rn. 19). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche \nSituation ist nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein \nkümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des \nExistenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12, Rn. 27 \nbis 28; BVerwG, B. v. 25.11.2012 – 10 B 16.12 –, Rn. 10, beide juris). Maßstab für die im \nRahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar \nausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte \nRückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren \nZeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines \nAusländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann \nder Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines \nabsehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur \ndann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten \nbehördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem \nAusländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen \nZusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der \nZeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss \ndie Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.04.2022 – 1 C 10.21, juris Rn. 25). \n \na) Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 5, 10f.; hierzu ausführlich BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 262 ff.). So waren im Februar 2025 noch \nimmer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. \nBFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 237). Viele \nHaushalte \nsind \naufgrund \nder \ngeringeren \nKaufkraft, \nder \nbegrenzten \nBeschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der \nLiquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen (vgl. BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 264). Nach VN-\nAngaben leben 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, ein fast ebenso hoher \nAnteil der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen (Auswärtiges Amt, \nLagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 9S. 9). Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien \nzurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären \nBedarfe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 9, 27f.), bleibt zudem \n\n19 \n \nanzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU \n(im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die wirtschaftliche Situation in Syrien \nnachhaltig verbessern kann (vgl. BAMF, Briefing Notes, 07.07.2025, S. 8; BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 268). \n \nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit angesichts der wirtschaftlich stark angespannten \nLage in Syrien im Regelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK, ggf. für bestimmte Personengruppen, auszusprechen ist (so bereits VG \nBremen, Beschl. v. 25.07.2025 - 3 V 1569/25). Jedenfalls in dem vorliegenden Einzelfall \neiner siebenköpfigen Familie aus T\n mit fünf minderjährigen Kindern, von denen das \njüngste unter einem Jahr alt ist, ohne relevantes Vermögen und tragfähiges familiäres \nNetzwerk in Syrien, ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters eine besondere \nAusnahmesituation gegeben. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden \nErkenntnismittel sprechen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass die Kläger bei einer \nAbschiebung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Verhältnissen ausgesetzt zu sein. Die sozioökonomische Lage dort lässt \nfür die Kläger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. \n \nc) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Aleppo \nüberhaupt gelingt, dort Zugang zu Wohnraum zu erhalten. Über 40 % der in einer \nBefragung vom Norwegian Refugee Council (NRC) befragten Rückkehrer hatten keinen \nZugang zu angemessener Unterkunft. In Gebieten wie Aleppo und im ländlichen \nDamaskus wurde häufig von Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelten \nBesitzansprüchen berichtet (EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin Information \nReport, July 2025, \nS. 72). Dieses Risiko ist für die Kläger als siebenköpfige \nFamilie als noch höher einzuschätzen. Nur 31 % der vom NRC Befragten war es gelungen, \neine vorübergehende Arbeitsstelle zu finden. Alle Haushalte waren auf Unterstützung von \nVerwandten, der Gemeinde, Ersparnissen oder Überweisungen angewiesen und konnten \nihre Grundbedürfnisse nicht decken. Eine weitere Untersuchung unter Rückkehrern ergab, \ndass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, \nDar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Syria: County Focus, Country of Origin \nInformation Report, July 2025, \nS. 72). Die Kläger zu 1. und 2. verfügen über \nkeine Schulbildung, kein relevantes Vermögen und kein tragfähiges familiäres oder soziales \nNetzwerk in Syrien. Zudem stammen sie aus einer besonders armutsgefährdeten Region. In \nGebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben \ninsbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im \nGouvernement Aleppo, aus dem die Kläger stammen, 4 Mio. Hilfsbedürftige (People in \nNeed – PiN) gezählt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Dies ist \n\n20 \n \nmit Blick auf die Bevölkerungszahl von geschätzten 4,2 Mio. Einwohner (vgl. \nhttps://euaa.europa.eu/country-guidance-syria/aleppo-0, abgerufen am 19.08.2025) ein \nsehr hoher Anteil. Fast alle Unterbezirke dieser Gouvernements fallen in die zweithöchste \n„Inter-Sector Severity Category“: „extreme“ (Stufe 4 von insg. 5). In Gebieten in \nNordwestsyrien befinden sich mit 3,4 Mio. IDPs (Internally Displaced Persons) (Stand \nJanuar 2025) etwa die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien. Davon leben 1,95 Mio. \nIDPs in ca. 1.500 „IDP sites“ im Gouvernement Idlib sowie im Norden des Gouvernements \nAleppo. In Idlib stellen IDPs laut UNHCR 29 % der Bevölkerung und in Aleppo gut 22 % \nder Bevölkerung dar. Zurückkehrende IDPs zieht es ebenfalls stark in Gebiete in \nNordwestsyrien: 46 % ins Gouvernement Aleppo (gut 425.000 Personen), 21 % ins \nGouvernement Hama (ca. 155.000) und 11 % ins Gouvernement Idlib (etwa 116.000) (vgl. \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, 30.05.2025, S. 19). Zwar ist der Kläger zu 1. relativ \njung und verfügt über Berufserfahrung als Landwirt sowie auf dem Bau und als Schneider. \nMit Blick auf den angespannten Arbeitsmarkt in Syrien (vgl. hierzu BFA, Länderinformation \nder Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 275 ff.) und das von einem ungelernten \nArbeiter erzielbare Einkommen (in Nordwestsyrien < 40.000 SYP, vgl. Word Food \nProgramme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 3, abrufbar unter: \nhttps://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025) kann jedoch nicht davon \nausgegangen werden, dass es ihm gelingt, absehbar ein Einkommen zu erzielen, mit dem \ner sich, seiner Frau und seinen sechs Kindern, von denen das jüngste unter einem Jahr alt \nist und das zweitjüngste wegen ihres frühgeburtsbedingten geringen Gewichtes weiterhin \nzumindest unter medizinischer Beobachtung steht, zumindest ein Leben am Rande des \nExistenzminimums finanzieren kann. \n \nd) Zwar könnten die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem \nREAG/GARP Programm beantragen. Da sie derzeit über keine gültigen Reisedokumente \nverfügen, erscheint jedoch bereits die Bewilligung solcher Hilfen im maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt \nfraglich \n(vgl. \nzu \nden \nVoraussetzungen: \nhttps://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, \nabgerufen \nam \n18.08.2025). Zudem würden auch diese Mittel eine Verelendung der Kläger mit ihren \ndargestellten Bedarfen im vorliegenden Einzelfall lediglich für einen absehbaren Zeitraum \nverhindern, danach würde den Klägern jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit Verelendung \naufgrund eines unzureichenden Zugangs zu Lebensmitteln drohen. Sofern es den Klägern \nüberhaupt gelingt Zugang zu Wohnraum, Lebensmitteln und notwendiger medizinischer \nVersorgung zu erlangen, würde der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten \nals auch bei den Grundversorgungsleistungen (vgl. BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 326) die Rückkehrhilfen schnell \nverbrauchen. Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb (Minimum \n\n21 \n \nExpenditure Basket – MEB, vom World Food Programme definiert als die Güter, die ein \nHaushalt monatlich benötigt, um die Grundbedürfnisse zu decken, was konzeptionell einer \nArmutsgrenze entspräche, vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, \nJune 2025, S. 4, abrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025) für \neine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der \nMindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, \nder \nfür \neine \ngesunde \nErnährung \nunerlässlich \nist. \nDie \nKosten \nfür \nden \nGrundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn. Im August \n2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, \nwas einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (BFA, Länderinformation \nder Staatendokumentation Syrien, v. 08.05.2025, S. 245). Dieser Referenzwert ist bis \nDezember 2024 weiter angestiegen und mittlerweile, insbesondere aufgrund saisonaler \nEffekte, \nwieder \nleicht \nrückläufig. \nIm \nJuni \n2025 \nbetrug \nder \nPreis \nfür \nden \nReferenzlebensmittelkorb (in Syrien durchschnittlich 2.001.953 SYP, in Aleppo 1.828.760 \nSYP (vgl. Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 4, \nabrufbar unter: https://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025). Trotz einer \nErhöhung des Mindestlohnes um 200 % zum Juli 2025 besteht damit weiterhin eine Lücke \nvon 40 % zum Erwerb des Referenzwarenkorbes hinsichtlich der Lebensmittel bzw. von \n60 % hinsichtlich des gesamten Referenzwarenkorbes (vgl. Word Food Programme, \nMonthly \nMarket \nPrice \nBulletin \nSyria, \nJune \n2025, \nS. \n4, \nabrufbar \nunter: \nhttps://dataviz.vam.wfp.org/, abgerufen am 18.08.2025). \n \nSelbst wenn die für Familien maximal 4.000,00 Euro betragende Rückkehrhilfe (vgl. \nhttps://www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, abgerufen am 18.08.2025; \nentspricht unter Zugrundelegung des offiziellen Umrechnungskurses von 1 USD zu 11.055 \nSYP [Word Food Programme, Monthly Market Price Bulletin Syria, June 2025, S. 7, abrufbar \nunter: https://dataviz.vam.wfp.org/] derzeit etwa 50.000.000 SYP) es den Klägern \nrechnerisch \nerlaubt, \nden \nfür \nsie \nals \nsiebenköpfige \nFamilie \nunzureichenden \nReferenzwarenkorb für den Zeitraum von etwa zwei Jahren zu erwerben, droht ihnen \nangesichts der unzureichenden Erwerbschancen des Klägers zu 1. sowie fehlenden \nVermögens und familiärer Unterstützung, hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine \nVerelendung. \n \ne) Es gibt für die Kläger auch keinen den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechenden \nZufluchtsort in Syrien, der ihnen die Möglichkeit, sicher in das Gebiet zu reisen, Zutritt zu \ndiesem zu erhalten und sich dort niederzulassen, bieten würde. Denkbar wäre dies im Falle \neiner Familie allenfalls dann, wenn auf Grund der individuellen Situation – etwa wegen \nbesonderer persönlicher oder sonstiger (Ver-)Bindungen oder eines Netzwerks am \n\n22 \n \nbetreffenden Ort – die Existenzsicherung dort gewährleistet wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., \nUrt. v. 03.11.2017 – juris Rn. 492). Nach den glaubhaften Angaben der Kläger zu 1. und 2. \nvor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung verfügen sie jedoch in Syrien über \nkein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk mehr. In Syrien, Qamischli, leben \nlediglich noch die Mutter und der Bruder der Klägerin zu 2. Der Bruder hat jedoch selbst fünf \nKinder und darüber hinaus die Mutter der Klägerin zu 2. zu versorgen. Eine Versorgung \nweiterer Personen ist von ihm realistisch nicht zu erwarten. \n \nVI. Haben die Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten \ngem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien, sind in der Konsequenz die in den Ziffern \n5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung sowie \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Diesbezüglich hat der Einzelrichter \nbereits in dem Eilbeschluss vom 06.11.2024 (Az.: 3 V 2612/24) ausgeführt, dass die \nstreitgegenständliche Abschiebungsandrohung sich als rechtswidrig erweist, soweit das \nBundesamt den Klägern eine Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht hat. \nRechtsgrundlage \nder \nZielstaatsbestimmung \nist \nausweislich \ndes \nangefochtenen \nBescheides § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach soll in \nder Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer \nabgeschoben werden soll. Der Wortlaut der Regelung („soll“) legt damit nahe, dass mit der \nAbschiebungsandrohung nicht zwingend auch eine Zielstaatsbestimmung getroffen \nwerden muss. Insbesondere für die hier vorliegende Konstellation ungeklärter \nStaatsangehörigkeit wird eine konkrete Zielstaatsbezeichnung daher ausnahmsweise für \nnicht erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 – 10 C 6/13, juris Rn. 25; Urt. \nv. 25.07.2000 – 9 C 42/99, juris Rn. 13; Kluth, in: BeckOK AuslR, 42. Edition, Stand: \n01.07.2024, § 59 AufenthG Rn. 30 „[…] zur Ermöglichung der Einleitung des \nAbschiebungsverfahrens […]“; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl., 2022, § \n59 AufenthG, Rn. 44). Dies kann jedoch nicht (mehr) für eine Abschiebungsandrohung im \nhier eröffneten Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) gelten \n(vgl. hierzu auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 34 AsylG, Rn. 36). Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Auferlegung oder Feststellung \neiner Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das \neines der in Art. 3 Nr. 3 der RL 2008/115/EG genannten Länder sein muss (EuGH, Urt. v. \n14.05.2020 - C 924/19 PPU und C 925/19 PPU, ECLI:EU:C:2020:367, Rn. 115). Dieser \nAnforderung wird die vorliegende Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbestimmung „in \nden Herkunftsstaat“ ersichtlich nicht gerecht (vgl. zu ähnlichen Konstellationen auch VG \nStuttgart, Urt. v. 18.08.2022 – 9 K 3739/21, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. \n22.11.2022 – 2 AE 4167/22, juris Rn. 13; VG Berlin, Urt. v. 06.04.2023 – 34 K 21/22 A, \njuris Rn. 22 m.w.N). \n\n23 \n \n \nVII. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. - 3. des streitgegenständlichen \nBescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n \nAusweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich die Ablehnung der \nAnträge auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 \nAsylG. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nabzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente \noder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von \nDokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. \n \nDie Fallgruppe des Abs. 1 Nr. 3 entspricht weitestgehend der Fallgruppe des § 30 Abs. 3 \nNr. 2 a.F. (BeckOK MigR/Blechinger, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 30 Rn. 45). Insoweit kann \ndahinstehen, ob sich die Kläger zu 3. bis 6. als minderjährige Kinder das Verhalten der \nKläger zu 1. und 2. im Asylverfahren zurechnen lassen müssen (vgl. BeckOK \nMigR/Blechinger, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 30 Rn. 53 unter Verweis auf OVG Lüneburg, \nUrt. \nv. \n29.01.2009 – \n11 \nLB \n136/07, \njuris \nRn. \n51 \nm.w.N.) \noder \nob \nder \nOffensichtlichkeitsausspruch \nmangels \neines \npersönlichen \nVertretenmüssens \nder \nTäuschungshandlung durch die Kläger zu 2. bis 6. für diese aufzuheben ist (so VG Bremen, \nUrt. v. 30.05.2023 – 2 K 2825/19, juris Rn. 49 f. m.w.N. zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG a.F.) \nund ob die Kläger zu 1. und 2. die Fälschungen kannten oder hätten erkennen können. \nJedenfalls haben die Kläger zu 1. und 2. durch die Vorlage der gefälschten ID-Karten nicht \nüber ihre, zur Überzeugung des Einzelrichters tatsächlich syrische, Staatsangehörigkeit \ngetäuscht, wie es § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt. \n \nEs ist auch kein anderer Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 AsylG einschlägig, der die \ngetroffene Entscheidung stützen könnte. \n \nVIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n24 \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/3-k-2611-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/3-k-2611-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364745","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.129387+00:00"}}