{"status":"available","doknr":"OLD364744","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-08","aktenzeichen":"6 K 839/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 839/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin \nTokat und den ehrenamtlichen Richter Walczak aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 8. August 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin klagt auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15. \n \nDie \n geborene Klägerin steht seit dem 01.02.2002 als Studienrätin im Dienst der \nBeklagten; zunächst im Angestelltenverhältnis und seit dem 01.06.2003 als Beamtin auf \nProbe. Mit Wirkung vom 01.02.2005 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. \n \nSie war im Sekundarbereich II des Schulzentrums\n (Berufsschule) eingesetzt. Seit \n2006 hat sie in Teilzeit gearbeitet. Seit 2012 ist sie Mitglied des Personalrats-Schulen und \nerhielt seit Februar 2015 regelmäßig Teilfreistellungen in Höhe von 16/25, 17/25, 15/25, \n18/25 und seit dem 01.02.2020 in Höhe von 20/25 sowie für einzelne komplette Tage. Seit \ndem 01.02.2019 ist sie stellvertretene Personalratsvorsitzende. \n \nMit Schreiben vom 18.05.2020 beantragte sie eine „angemessene“ Beförderung und \ngegebenenfalls eine Nachzeichnung des Berufsweges. Ähnliche Beförderungen habe es \nin \njüngster \nVergangenheit \nbereits \nbei \nden \nFrauenbeauftragten \nund \nder \nSchwerbehindertenvertretung gegeben. Ihre letzte dienstliche Beurteilung stamme aus \n2003. \n \nIntern wurde die Erstellung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung geprüft und verworfen, \nda der Freistellungsumfang unter 85% gelegen habe und durch den Schulleiter eine \nreguläre dienstliche Beurteilung zu erstellen sei. Unter dem 04.11.2020 wurde die Klägerin \nfür den Zeitraum 01.11.2017 bis 01.11.2020 dienstlich beurteilt. Sie erhielt die Gesamtnote \n„Entspricht voll den Anforderungen“. \n \nDie Klägerin wurde zum 01.07.2021 zur Oberstudienrätin A 14 befördert. \n \nSeit dem 01.08.2021 ist die Klägerin zu 100% freigestelltes Personalratsmitglied. \n \nMit Bescheid vom 28.04.2022 wurde der Klägerin Altersteilzeit in dem von ihr beantragten \nBlockmodell \ngewährt. \nBeginn \nder \nArbeitsphase \nwar \nder \n01.08.2022. \nDie \n\n3 \n \nFreistellungsphase hat am 01.02.2025 begonnen. Mit Wirkung vom 01.08.2026 tritt die \nKlägerin in den Altersruhestand. \n \nMit Schreiben vom 23.11.2022 beantragte die Klägerin erneut ihre Beförderung und eine \nLaufbahnnachzeichnung. Mit Schreiben vom 10.03.2023 wies sie darauf hin, dass im \nRahmen eines Auswahlverfahrens am 06.03.2023 ihre Eignung für das begehrte Amt \nfestgestellt worden sei und bat um zeitnahe Bescheidung. \n \nDaraufhin erhob die Klägerin unter dem 19.05.2023 Klage (6 K 1014/23). Das Verfahren \nwurde übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt im Hinblick auf den \nnachstehenden Bescheid. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2023 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag auf \nBeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ab. Bei einem A-15-Amt handele es \nsich im Bereich der berufsbildenden Schulen und Sek II-Schulzentren nur um \nSchulleitungs- und Abteilungsleiterstellen. An den stadtbremischen Schulen stünden nur \n57 Stellen A 15, A 15 Z, A 16 zur Verfügung. Nur 5,2% der Lehrkräfte (1.107) erreichten \nmithin ein solches Amt. Von der Einstellungskohorte der Klägerin hätten 10 % ein A 15-\nAmt oder höher erreicht. Die rechnerische Wahrscheinlichkeit, dass sie ein solches Amt \nhätte \nerlangen \nkönnen, \nsei \nmithin \ngering. \nDer \nDurchschnitt \nder \ngebildeten \nVergleichsgruppen habe kein Beförderungsamt A 15 oder höher erreicht. Eine Beförderung \nstellte einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot dar. \n \nMit Schreiben vom 24.10.2023 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit \nbegründete, dass eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung erfolgt sei, da nicht auf den \nZeitpunkt der Freistellung abgestellt worden sei. Eine rein rechnerische Betrachtung sei im \nÜbrigen keine rechtmäßige Grundlage. \n \nDen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom 26.06.2024 \nzurück. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes \n(BremPersVG) dürfe die Tätigkeit als Personalratsmitglied nicht zur Benachteiligung im \nberuflichen Aufstieg führen. Zusätzlich sei in § 56 Abs. 1 BremPersVG geregelt, dass die \nMitglieder des Personalrates in der Ausübung ihrer Befugnis nicht behindert und wegen \nihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Aufgrund des \nBenachteiligungsverbotes habe der Dienstherr dem Personalratsmitglied eine berufliche \nEntwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Wie dieser \nGrundsatz im Einzelnen zu verwirklichen sei, liege im Ermessen des Dienstherrn. Eine \nBeförderung in das Statusamt A 15 bedürfe besonderer Qualifikationen und Fähigkeiten. \n\n4 \n \nDiese spiegelten sich auch eindeutig in den jeweiligen Voraussetzungs- und \nAnforderungsprofilen in den entsprechenden Stellenausschreibungen wider. Aufgrund des \nBegünstigungsverbots \ndürfe \nein \nfreigestelltes \nPersonalratsmitglied \nnicht \nvon \nQualifikationsmerkmalen dispensiert werden. Dem in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen \nPrinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung seien auch \nPersonalratsmitglieder unterworfen. Dies könne durch eine fiktive Fortschreibung nicht \nüberspielt werden. Der Klägerin stehe es frei, sich auf verfügbare Stellen der \nBesoldungsgruppe A 15 zu bewerben. Sie habe erfolglos an einem Auswahlverfahren für \ndas Statusamt A 15 teilgenommen. Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 10.10.2023 \ndargelegt, hätte die Klägerin mit rechnerischer Wahrscheinlichkeit, auch bei einem Verbleib \nin Schule, keine A 15-wertige Position erreicht. Anders noch als bei einer A14-wertigen \nStelle. In der Gesamtbetrachtung der Stellen für den Bereich Schulen im Lande Bremen \nerreiche nur jede zwanzigste Lehrkraft eine solch außergewöhnliche Stellung mit dem \nStatusamt A 15. Von den Lehrkräften der im März 2022 gebildeten Vergleichsgruppe für \ndie teilweise fiktive Beurteilung sei bisher keine Lehrkraft nach A 15 befördert worden. Auch \nunter Zugrundelegung der konkreten Vergleichsgruppe bestehe kein Anspruch auf eine \nBeförderung. Eine Beförderung im Wege der fiktiven Nachzeichnung widerspräche \nvielmehr dem Begünstigungsverbot des § 56 BremPersVG. \n \nBereits am 08.04.2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBeförderungsbegehren weiterverfolgt. Sie habe sich bereits auf eine A-15-Stelle beworben, \nihre Konkurrentin habe die extrem seltene Note „hervorragend“ erhalten. Sie habe sich \naber als geeignet erwiesen und es spreche nichts gegen die Übertragung einer A-15-Stelle \nan sie. \n \nUnter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides beantragt die Klägerin, \nden Bescheid vom 10.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n26.06.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Klägerin ein Amt \nder Besoldungsgruppe A 15 zu übertragen; \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n\n5 \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDie Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der mündlichen \nVerhandlung weder einen Anspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A \n15 (I.), noch auf eine Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens (II.). \n \nI. Die Vergabe öffentlicher Ämter erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BremBG - abgesehen von \nden in den Absätzen 3 bis 5 benannten Ausnahmen, die vorliegend nicht greifen - erstens \ndurch Ausschreibung und zweitens in einem Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der \nBestenauslese, d.h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG; \n§ \n9 \nBeamtStG). \nAufgrund \ndes \ndem \nDienstherrn \ngrundsätzlich \nzustehenden \nAuswahlermessens kann eine erfolgreiche Klage regelmäßig nur auf Neubescheidung \nbzw. eine neue Auswahlentscheidung gerichtet sein. \n \nDiese Vorgaben gelten auch für ein um Beförderung nachzusuchendes freigestelltes \nMitglied des Personalrats. Die Klägerin darf wegen ihrer Tätigkeit als stellvertretene \nPersonalratsvorsitzende nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 56 Abs. 1 \nBremPersVG). Auch darf die Freistellung nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg \nführen (§ 39 Abs. 9 BremPersVG). Da sich zudem die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds \njeder dienstlichen Beurteilung entzieht, ist es geboten, ein Verfahren zu entwickeln, das \neinen beruflichen Aufstieg ermöglicht und eine Benachteiligung des Personalratsmitglieds \nwegen fehlender Beurteilung ausschließt. Wie dieses Verfahren gestaltet wird, liegt im \npflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.12.2008 – 2 \nB 359/08 –, juris; BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 38/95; BVerwG, Beschl. v. 07.11.1991 \n- \n1 \nWB \n160/90). \nAus \ndiesen \nVorgaben \nwird \ndeutlich, \ndass \nfreigestellte \nPersonalratsmitglieder nicht außerhalb eines Verfahrens nach den Grundsätzen der \nBestenauslese befördert werden können. \n \nDer vorliegend geltend gemachte Durchverpflichtungsanspruch auf Beförderung nach A \n15 außerhalb eines Auswahlverfahrens kann deshalb unter keinem Gesichtspunkt \nbegründet sein. Denn weder hat die Beklagte eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 \nim Schulbereich ausgeschrieben oder ist ein auf die Besetzung eines Amtes nach der \nBesoldungsgruppe A 15 gerichtetes Auswahlverfahren derzeit offen. \n \n\n6 \n \nII. Die \nKlägerin \nhat \nauch \nkeinen \nAnspruch \nauf \nNeubescheidung \nihres \nBeförderungsbegehrens. \n \n1. Außerhalb eines Auswahlverfahrens ist bereits kein gerichtlich auf Fehler \nüberprüfbares (Auswahl-)Ermessen der Beklagten eröffnet. Einer Überprüfung der \nRechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung ihrer „fiktiven Karrierenachzeichnung“ \ndurch die Beklagte bedarf es deshalb nicht. Zwar hat sich die Klägerin offenbar im Jahr \n2023 einem Auswahlverfahren gestellt. Dass die Klägerin in jenem Verfahren offenbar als \ngeeignet angesehen wurde, ist für sich genommen schon deshalb rechtlich unerheblich, \nda nur der oder die am besten geeignete Bewerber/in auszuwählen ist. Sie hat es aber \nversäumt hat, sich in jenem Verfahren durch Widerspruch und Klage zu wehren und dort \ngegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Karrierenachzeichnung vorzugehen. \n \n2. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die angefochtenen Bescheide auch \nnicht gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot. Gemäß § 39 Abs. \n1 Satz 2, § 56 BremPersVG darf die Tätigkeit der Mitglieder des Personalrats nicht zu einer \nBenachteiligung im beruflichen Aufstieg führen. Dasselbe gilt gemäß § 39 Abs. 9 Satz 2 \nBremPersVG im Hinblick auf ihre Freistellung. Das Benachteiligungsverbot soll \nsicherstellen, dass die Mitglieder eines Mitbestimmungsgremiums ihre Tätigkeit \nunabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete \nvon einer Mitarbeit in einem Mitbestimmungsgremium, insbesondere von einer Freistellung \nvom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus \ndem \nBenachteiligungsverbot, \ndass \nder \nDienstherr \nfreigestellten \nMitbestimmungsgremiumsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, \ndie sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die \nChancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG \ndurchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (BVerwG, Beschl. v. \n30.6.2014 – 2 B 11.14 –, juris Rn. 12). \n \nEine solche Benachteiligung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ist außerhalb eines \nAuswahlverfahrens von vornherein ausgeschlossen. § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 \nBremPersVG verbietet eine Benachteiligung für den beruflichen Aufstieg freigestellter \nPersonalratsmitglieder allein gegenüber solchen Beamten, die nicht im Rahmen der \nTätigkeit eines Mitbestimmungsgremiums freigestellt worden sind (vgl. betreffend eine \nfreigestellte Frauenbeauftragte VG Bremen, Urt. v. 11.04.2025 – 6 K 2164/22, juris). Die \nKlägerin hat aber gerade nicht mit solchen Beamten um eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 15 konkurriert. Die vorliegende Klage bezieht sich nicht auf ein \naktuelles Auswahlverfahren. Dass sich die Klägerin in 2023 offenbar erfolglos einem \n\n7 \n \nAuswahlverfahren gestellt hat, hat keinen Bezug zu dem hier geltend gemachten \nBeförderungsbegehren. Sie ist auch nicht gegen die dortige Ablehnungsmitteilung mittels \nWiderspruch bzw. Klage vorgegangen. \n \n3. Einen Verstoß gegen die Rechte der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG oder das \npersonalvertretungsrechtliche Benachteiligungsgebot kann die Kammer auch nicht \nerkennen, soweit die Klägerin vorträgt, dass es im Geschäftsbereich der Senatorin für \nBildung eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Beförderungspraxis für \nfreigestellte Mitglieder von Mitbestimmungsgremien gegeben habe bzw. weiterhin gebe. \n \nNach dieser Beförderungspraxis wird der berufliche Werdegang der betroffenen Beamten \nohne ein Auswahlverfahren fiktiv nachgezeichnet, so dass im Einzelfall – sofern eine \nBeförderung ohne die erfolgte Freistellung in der Zwischenzeit hinreichend wahrscheinlich \ngewesen wäre – eine Beförderung vorgenommen wird. Diese abweichende Praxis hat der \nKlägerin im Jahr 2021 zu einer Beförderung nach A 14 verholfen. Durch die nunmehr \nerfolgte Ablehnung einer Beförderung nach A 15 kann daraus aber keine subjektive \nRechtsverletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG oder § 39 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 9 Satz 2 BremPersVG folgen. Die Beförderung ohne eine in § 10 Abs. 1 und 2 \nBremBG vorgesehene Stellenausschreibung und ohne die Durchführung eines \nAuswahlverfahrens begegnet schon vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG \ndurchgreifenden und grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Begriff des „öffentlichen \nAmtes“ in Art. 33 Abs. 2 GG umfasst nicht nur Eingangs-, sondern auch Beförderungsämter \nund -dienstposten. Dies bedeutet, dass „jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung gleichen Zugang“ auch zu den Beförderungsämtern und -\ndienstposten haben muss (Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. \nAufl. 2024, § 3 Rn. 63). Aber auch im Falle der Rechtswidrigkeit der hier zu beobachtenden \nBeförderungspraxis, wirkt sich dies im Vergleich zu nicht freigestellten Beamten allein \nzugunsten der Klägerin aus, wurde ihr doch die Möglichkeit abseits von erforderlichen \nAuswahlverfahren ermöglicht, befördert zu werden. \n \nDa diese Beförderungspraxis für sich genommen bereits rechtswidrig ist (VG Bremen, Urt. \nv. 11.04.2025 – 6 K 2164/22, juris), kann die Nichteinhaltung etwaiger Maßstäbe, die die \nRechtsprechung für die fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung eines \nfreigestellten Mitgliedes eines Mitbestimmungsgremiums im Rahmen eines konkreten \nAuswahlverfahrens aufgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 – 2 B 11.14 –, juris Rn. \n12 ff.), sich nicht zugunsten der Klägerin auswirken. \n \n\n8 \n \n4. Ein Neubescheidungsanspruch bestünde selbst im Rahmen eines künftigen \nAuswahlverfahrens zudem deshalb nicht mehr, weil sich die Klägerin seit dem 01.02.2025 \nin \nder \nFreistellungsphase \nder \nAltersteilzeit \nbefindet. \n \nDie für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter nicht, wenn \nfeststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird. Denn \ndie Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit \nerbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt \nkünftig wahrzunehmenden Aufgaben (Nds. OVG, Beschl. v. 29.09.2005 – 5 ME 203/05 und \nvom 18.10.2006 – 5 ME 232/06; Bay. VGH, Beschl. v. 19.02.2007 – 3 CE 06.3302). Hieran \nanknüpfend verneint die Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschl. v. 29.09.2005, a. a. O. und \nvom 18.10.2006, a. a. O.; Bay. VGH, Beschl. v. 19.02.2007, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. \nv. 26.09.2007 – 1 A 4138/06 und v. 13.04.2010 – 6 B 152/10; VG München, Beschl. v. \n29.06.2004 – M 5 K 01.2988; VG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2009 – 5 B 338/08; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.02.2023 – 6 B \n1133/22 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.07.2023 – 1 M 37/23 –, juris) die \nEignung für ein Beförderungsamt, wenn der Beamte das neue Statusamt wegen einer \nAltersteilzeit nicht oder nicht mehr für eine angemessene Zeit bzw. in zeitlich \nnennenswertem Umfang ausüben wird. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.V.m.§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n9 \n \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/6-k-839-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-08/6-k-839-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364744","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.098355+00:00"}}