{"status":"available","doknr":"OLD364743","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-22","aktenzeichen":"6 K 1668/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1668/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndas Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Nord, vertreten durch die Leiterin, \nHerschelstraße 3, 30159 Hannover, -\n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin \nSchmidt und den ehrenamtlichen Richter Schächter aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 22. August 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit. \n \nDer \n1957 geborene Kläger stand bis zum Erreichen der gesetzlichen \nAltersgrenze mit Ablauf \n2023 als Lokomotivbetriebsinspektor (Bes.Gr. A 9 wohl \n+ Z) im Dienst des Beklagten. Er war bis zu einem schweren Dienstunfall als \nLokomotivführer im Personenschienenverkehr eingesetzt. Am 15.05.2017 kam es an dem \nbeschrankten Bahnübergang \n zu einem Unfall mit \neinem Klein-Lastkraftwagen. Durch diesen Dienstunfall wurde der Fahrer des \nKleinlastwagens getötet. Der Kläger erlitt schwerwiegende Körperschäden, so dass er \nseither nicht als Lokführer eingesetzt werden konnte. \n \nMit Bescheid vom 22.05.2017 hatte die Dienststelle Nord der Beklagten das Unfallereignis \nals einen Dienstunfall anerkannt. Ebenso hatte man nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG \nanerkannt, dass durch den Dienstunfall beim Kläger eine akute Belastungsreaktion vorlag. \n \nMit Bescheid vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 \nversetzte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger erstmals wegen Dienstunfähigkeit \nin den vorzeitigen Ruhestand. Diese Bescheide hob die Beklagte mit Schriftsatz vom \n06.10.2021 \nim \nRahmen \ndes \nsich \nanschließenden \nKlageverfahrens \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht auf. Grund hierfür war im Wesentlichen die unzureichende Prüfung \neiner anderweitigen Verwendbarkeit gemäß § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG. Das \nKlageverfahren wurde mit Beschluss vom 18.10.2021 eingestellt (6 K 1515/19). \n \nDie Beklagte stellte im Anschluss (erneut) die Dienstfähigkeit des Klägers insbesondere im \nHinblick auf seine anderweitige Verwendbarkeit infrage und forderte seine fachärztliche \nBegutachtung. Die Beklagte wies den Kläger nach § 44 Abs. 6 BBG an, sich einer \npsychiatrischen Begutachtung im psychiatrischen Behandlungszentrum B\n zu \nunterziehen. Mit fachpsychiatrischem Gutachten vom 23.02.2022 von Herrn Dr. K\n \nwurde festgestellt, dass der Kläger für die Tätigkeit als Lokführer dauerhaft dienstunfähig, \naber prinzipiell in der Lage sei, seiner Qualifikation als Elektriker entsprechende oder \nvergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse seien aus \ngutachterlicher Sicht weiterhin Tätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes \nauszuscheiden, d.h. Arbeiten an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen. Der \nKläger sei aus psychiatrischer Sicht vollständig vollschichtig belastbar für Tätigkeiten mit \nmittelbarem \nkörperlichen \nund \npsychischen \nAnforderungsprofil. \nRelevante \n\n3 \n \nBeeinträchtigungen \ndes \nLeistungsbildes \nseien \nvor \ndem \nHintergrund \neines \naltersentsprechenden allgemeinmedizinischen Gesundheitszustands nicht erkennbar. \nEine Umzugsfähigkeit des Klägers als Beamter sei grundsätzlich positiv zu beantworten. \nInwieweit dies knapp anderthalb Jahre vor Erreichung des Pensionsalters eine \nangemessene Option darstelle, entziehe sich seiner psychiatrischen Beurteilung. Insofern \nwerde die Dienstunfähigkeit lediglich auf die Tätigkeit des Klägers als Lokführer begrenzt. \nAnderweitige Tätigkeiten könnten von ihm ausgeübt werden. Eine Umzugsfähigkeit sei \ngegeben, sodass auch eine überregionale Einsatzmöglichkeit für den Kläger gegeben sei. \n \nDie bahninterne Gesundheitsprüfung durch Herrn Dr. S\n vom 08.03.2022 ergab, \ndass eine weitere Tätigkeit des Klägers als Lokführer ausgeschlossen, er aber sonst \ndienstfähig sei. Der Kläger könne nur an einem Dienstort im Bremer Stadtgebiet eingesetzt \nwerden. Einen Wohnortwechsel halte der Unterzeichner unter Verweis auf das Lebensalter \nfür nicht realistisch und nicht für sinnvoll. \n \nMit E-Mail vom 11.01.2022 fragte die Dienststelle Nord der Beklagten bei der DB \nJobService GmbH nach einer alternativen Tätigkeit im Bereich der DB AG, die dem \nLeistungsbild des Klägers entspreche und sich im Stadtgebiet Bremen befinde. Das \nLeistungsbild könne folgendermaßen beschrieben werden: kein Einsatz mehr als \nLokführer, keine Tätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes (z.B. Arbeiten an \nund mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen), vollschichtiger Einsatz in Tätigkeiten \nmit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil seien möglich, Einsatzorte \nim Stadtgebiet B\n, die mit Bus und Straßenbahn erreicht werden können, seien \nmöglich, Umzug sei grundsätzlich möglich, werde im Hinblick auf das Lebensalter jedoch \nals nicht realistisch erachtet. Mit Schreiben vom 29.06.2022 teilte die DB JobService GmbH \nmit, dass keine anderweitige Beschäftigung innerhalb des Bahnkonzerns ermöglicht \nwerden könne. Auf der Basis der benannten Leistungseinschätzungen hätten sich 279 \nTreffer ergeben für die perspektivische Beschäftigungssituation in einem anderen Amt \nderselben \nLaufbahn \nund \ngleicher \nBesoldungsgruppe, \nfür \ndie \nperspektivische \nBeschäftigungssituation in einem anderen Amt in anderer Laufbahn (horizontaler \nLaufbahnwechsel) sowie für die perspektivische Beschäftigungssituation in einer \ngeringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes außerhalb des Wahlbetriebes. \nDavon seien 47 Treffer nicht mit einem Arbeitsplatz hinterlegt. Weitere 220 Treffer setzten \neinen Wohnortwechsel voraus und seien somit nicht in Frage gekommen. Weitere acht \nTreffer setzten einen Einsatz im Betriebsdienst voraussetzen und seien somit bahnärztlich \nausgeschlossen worden. Übrig seien vier Treffer geblieben, bei denen nicht Homeoffice \nvorgesehen sei und die Aufgaben wie z.B. Projektarbeit, die mit Zeitdruck, einem hohen \nMaß an Verantwortung beinhalteten und mit selbstständigem und eigenverantwortlichem \n\n4 \n \nArbeiten einhergingen und somit stressig sein könnten und ein mittleres psychisches \nAnforderungsprofil bedürften. Darüber hinaus sei ein Dienst und Wohnortwechsel nötig, \nweshalb diese Tätigkeiten insgesamt aus bahnärztlicher Sicht nicht in Frage kämen. \n \nMit Schreiben vom 04.07.2022 fragte die Hauptverwaltung der Beklagten bei den obersten \nBundesbehörden nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger. Danach \nseien für den Kläger Tätigkeiten im vollschichtigen Einsatz in Tätigkeiten mit mittlerem \nkörperlichen und psychischen Anforderungsprofil, mit Dienstort im B\n Stadtgebiet, in \nTagschicht, mit Schichtdienst sowie in Nachtschicht möglich. Nicht möglich seien \nTätigkeiten mit hohen psychischen Anforderungen, im Betriebsdienst, im unmittelbaren \nUmfeld des Bahnbetriebes (z.B. Arbeiten an und mit Lokomotiven, Waggons und \nGleisanlagen), außerhalb des B\n Stadtgebietes (kein Auto; an öffentlichen \nVerkehrsmitteln kämen nur Bus und Straßenbahn in Frage), mit Dienst- und \nWohnortwechsel (wegen der nahenden Regelaltersgrenze). Keine der angefragten \nBehörden boten für den Kläger eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit an. \n \nMit Schreiben vom 01.09.2022 hörte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger zu der \nbeabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an. Sie führte aus, dass eine \nandere Verwendung nicht möglich sei. In den beiden Gutachten sei festgestellt worden, \ndass der Kläger in seiner originären Verwendung als Lokführer nicht mehr eingesetzt \nwerden könne. Jedoch sei eine anderweitige Verwendung (Tätigkeiten mit mittlerem \nkörperlichen und psychischen Anforderungsprofil) außerhalb des unmittelbaren \nBahnbetriebs im B\n Stadtgebiet, die mittels Bus/Straßenbahn erreichbar sei, möglich. \nHieraus sei eine auf den Bereich des Dienstherrn (Bund) zu erstreckende Suchpflicht, \nwelche nicht nur auf aktuell freie, sondern auch in absehbarer Zeit (sechs Monate), \nvoraussichtlich neu zu besetzende geeignete Dienstposten bezogen gewesen sei. Eine im \nZeitraum von Anfang April bis Mitte August 2022 durchgeführte Suche nach anderweitigen \nVerwendungsmöglichkeiten (nach den o.g. Maßgaben) sei erfolglos geblieben. Zur \nVermeidung einer Zurruhesetzung sei die Suche nach einer anderweitigen Verwendung \nzunächst im Bereich der DB AG durch die DB JobService GmbH durchgeführt worden. \nDiese habe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung innerhalb des \nBahnkonzerns ergeben. Durch die Hauptverwaltung der Beklagten sei dann die Prüfung \neiner anderweitigen Verwendung im Bereich des Dienstherrn erfolgt. Auch bei dieser \nPrüfung habe kein leidensgerechter Dienstposten gefunden werden können. \n \nMit Schreiben vom 07.10.2022 teilte die Besondere Schwerbehindertenvertretung der \nDienststelle Nord der Beklagten mit, dass aus formalen Gründen keine Einwände gegen \ndie Zurruhesetzung erhoben würden. \n\n5 \n \n \nMit Bescheid vom 07.10.2022 versetzte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger \nwegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Innerhalb der Einwendungsfrist \nseien durch den Kläger keine Einwendungen erhoben worden, mit denen Tatsachen \nvorgebracht worden seien, die sich auf die Annahme der Dienstunfähigkeit mit \nanschließender „Zwangspensionierung“ beziehen würden. Der Kläger erhob dagegen mit \nSchreiben vom 17.10.2022 Widerspruch, den er nicht begründete, \n \nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2023 von der \nDienststelle Nord der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei ihrer Suchpflicht \nnachgekommen. Eine leidensgerechte Verwendungsmöglichkeit im Bereich der DB AG \nund des Dienstherrn sei jedoch nicht gefunden worden. Diesen Feststellungen sei nicht \nentgegengetreten worden. Somit sei festzusteIIen, dass der Kläger im Bereich der DB AG \nund des Dienstherrn generell dienstunfähig und eine anderweitige Verwendung \nausgeschlossen sei. \n \nDer Kläger hat am 20.07.2023 dagegen Klage erhoben. Er sei anderweitig verwendbar \ngewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von ihrem Ermessen nicht fehlerfrei \nGebrauch gemacht habe und nicht geprüft worden sei, inwieweit eine anderweitige \nVerwendung für ihn möglich wäre. Er habe weiterhin arbeiten wollen. Dass der Kläger \nunverschuldet durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden sei und seine bisherige \nTätigkeit als Lokführer nicht habe weiter ausüben können, habe nicht dazu führen können, \nihm dauerhafte Dienstunfähigkeit zu attestieren und ihn entgegen der ausdrücklichen \nRegelung, ihn auch anderweitig, gegebenenfalls auch durch Übertragung eines anderen \nAmtes, weiter zu beschäftigen. Ob eine anderweitige Verwendung möglich sei und die \nWahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit \nzumutbar gewesen wäre, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Es sei der Beklagten \nmöglich gewesen, Erkundigungen bei anderen Bundesbehörden nach möglichen \nEinsatzstellen einzuholen. Die Nutzung von Personalverwaltungsplattformen, wie bei der \nDB Zeitarbeit oder internen Ausschreibungen bei der Deutschen Bahn AG seien möglich \ngewesen. Auch hätte geprüft werden können, inwieweit eine Versetzung in eine andere \nBehörde möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe dennoch weder bei der \nBundesagentur für Arbeit noch bei der Deutschen Nationalbibliothek oder beim Bundesamt \nfür Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle nach einer anderweitigen Verwendung gesucht. Wie \ndie Beklagte vortrage, habe sich ihre Suche auf eine einmalige Datenbankabfrage für \neingeschränkte Tätigkeiten und ausschließlich auf den Bereich des Bahnkonzerns \nbeschränkt und nicht auf andere Landes- oder Bundesbehörden erstreckt. Auch habe die \nBeklagte zu Unrecht eine Schichtdienstuntauglichkeit angenommen. Ob die Beklagte \n\n6 \n \nernsthaft, konkret und nachvollziehbar geprüft habe, den Kläger anderweitig zu verwenden, \nwerde daher in Zweifel gezogen. Weder sei ein Integrationsverfahren durchgeführt noch \nsonst geprüft worden, ob ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz in Betracht gekommen \nwäre. Das fachpsychiatrische Gutachten habe festgestellt, dass er umzugsfähig gewesen \nsei, so das auch ein überregionaler Einsatz in Betracht gekommen wäre. Allein schon aus \ndiesem Grunde sei die Versetzung in den Ruhestand ermessensfehlerhaft und damit \nunrechtmäßig gewesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Bescheid der Dienststelle Nord des Eisenbahnvermögens vom 07.10.2022 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 18.07.2023 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie tritt der Klage entgegen. Die durchgeführte umfassende Suche im Bereich der DB AG \nund der Bundesverwaltung sei erfolglos gewesen, so dass die Zurruhesetzung einzuleiten \ngewesen sei. Sie habe auch Ressortanfragen bei den Bundesministerien für Arbeit und \nSoziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt, in die die vom Kläger angeführte \nBundesagentur für Arbeit und das Bundesamt für Wirtschaft fielen. Die Deutsche \nNationalbibliothek unterhalte keinen Standort im Stadtgebiet Bremen. Der Dienstherr \nschulde keine weitergehenden Dispositionen personeller oder organisatorischer Art \n(,‚Freimachen\" oder Schaffen von Dienstposten) zugunsten verwendungseingeschränkter \nBeamter. Sie sei bei der Suche nach einem anderen Dienstposten nicht von der \nSchichtdienstuntauglichkeit \ndes \nKlägers \nausgegangen. \nVor \nErlass \nder \nZurruhesetzungsverfügung seien der Kläger und die Schwerbehindertenvertretung \nordnungsgemäß \nangehört \nworden. \nDer \nKläger \nsei \nauch \nüber \ndie \nerfolgte \nVerwendungssuche im Rahmen der Anhörung nachweislich informiert worden, ohne dass \ninnerhalb der Monatsfrist eine Reaktion erfolgt sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, \ndass der Kläger die Entscheidungsgrundlagen der Zurruhesetzung falsch deute. So habe \nDr. med. K\n, Klinikum B\n, in seinem psychiatrischen Fachgutachten \nausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger bei einer skeptisch-ablehnenden Grundhaltung \nin \nder \nLage \ngewesen \nsei, \nmittels \nBus/Straßenbahn \nanderweitige \nVerwendungsmöglichkeiten im Bremer Stadtgebiet zu erreichen. Zwar habe Dr. med. \nK\n einen Umzug nicht ausgeschlossen, jedoch aus Altersgründen als fraglich \nbezeichnet. Der Kläger habe unmittelbar vor der Regelalterspensionierung mit Ablauf \n\n7 \n \n31.07.2023 gestanden. In der Gesamtwürdigung der unbestrittenen und unwiderlegten \nwesentlichen Faktoren (Mobilitätsbeschränkung auf Bus/Straßenbahn bzw. Ausschluss \nEisenbahn-/PKW-Nutzung, \nVerweis \nauf \ndas \nB\n \nStadtgebiet, \nunmittelbare \nPensionsnähe sowie einer generell skeptisch-ablehnenden Grundhaltung hinsichtlich \nanderweitiger Verwendungsmöglichkeiten) sei dem fachärztlichen Gutachten von Herrn \nDr. K\n daher eine örtliche Beschränkung der anderweitigen Verwendbarkeit auf das \nB\n Stadtgebiet ohne Weiteres zu entnehmen bzw. könne und dürfe der Dienstherr \neine derartige Bewertung schlüssig hieraus ableiten. Zudem habe der Leitende Bahnarzt, \nHerr Dr. S\n, in seinem Gutachten sogar ausdrücklich eine örtliche Beschränkung auf \ndas B\n Stadtgebiet vorgenommen und nachvollziehbar mit ähnlichen Erwägungen wie \nDr. med. K\n begründet. Diesbezüglich werde auf den grundsätzlichen Vorrang der \nbahnärztlichen Bewertung hingewiesen. Somit stehe fest, dass eine Einsetzbarkeit des \nKlägers lediglich im B\n Stadtgebiet gegeben gewesen sei, die Verwendungssuche \njedoch \nerfolglos \nverlaufen \nsei. \nDie \nDurchführung \neines \nBetrieblichen \nEingliederungsmanagements \nbzw. \nvon \nIntegrationsmaßnahmen \nseien \nkeine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n \na) Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Zurruhsetzungsverfügung ist weiterhin \nwirksam. Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei \nRechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. \ndann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen \nRegelungszweck nicht mehr erreichen kann. Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich \nnicht, wenn der betreffende Beamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen \nder für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet \nweiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für \ndie Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung \nGrundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 \n\n8 \n \n– 2 C 68.11 –, NVwZ 2013, 1619 Rn. 10; Beschl. v. 3.6.2014 – 2B105/12, BeckRS 2014, \n53410 Rn. 7). \n \nb) Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Der nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG von \nGesetzes wegen einbehaltene Teil seiner Besoldung wäre im Erfolgsfalle der Klage ipso \niure durch die Beklagte zurückzuzahlen. Der materiell-rechtliche Besoldungsanspruch des \nBeamten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG kraft Gesetzes vorläufig eingeschränkt, ohne \ndass es eines den Einbehalt konkret umsetzenden Verwaltungsakts bedarf. Durch den \nvorläufigen Einbehalt soll im Interesse des Beamten und seiner Familie ein \nRückforderungsrisiko vermieden werden für den Fall, dass die Rechtsbehelfe des Beamten \ngegen die Zurruhesetzung ohne Erfolg bleiben. Zusätzlich wird verhindert, dass die \nZurruhesetzung nur deshalb angefochten wird, um möglich lange die höhere \nAktivbesoldung zu erhalten. Vielmehr soll dem Beamten nur die Höhe gewährt werden, die \nihm zweifelsfrei zustehen würde, wenn die Zurruhesetzung Bestand hätte. Für den Fall, \ndass ein Beamter seine Zurruhesetzung im Widerspruchs- oder Klageverfahren mit Erfolg \nangreift, ist im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG – obschon dies anders als \nin einer früheren Fassung der Bundesregelung sowie der aktuellen Landesregelung (vgl. § \n41 Abs. 4 BremBG; siehe aber Art. 66 Abs. 2 S. 4 BayBG, § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NW) nicht \nausdrücklich normiert ist – ebenfalls keine Rückforderung, sondern eine Nachzahlung der \neinbehaltenen Beträge seitens des Dienstherrn vorgesehen (m.w.N. VGH Mannheim, Urt. \nv. 15.5.2025 – 4 S 971/24, BeckRS 2025, 14661 Rn. 36; so wohl auch Herrmann, in: \nDombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 42). Auch wenn der \nBeamte nach Einlegung des Widerspruchs und/oder Erhebung der Anfechtungsklage \nwieder Dienst leistet, entfällt die Wirkung von Abs. 4 S. 2 nicht (VG Ansbach, Beschl. v. \n05.11.2013 – AN 11 E 13.01741 –, BeckRS 2013, 58425). Der einbehaltene, das \nRuhegehalt \nübersteigende \nBetrag \nist \nnur \ndann \nnachzuzahlen, \nwenn \ndie \nPensionierungsverfügung endgültig aufgehoben wird. Selbst wenn sich ein laufendes \nZurruhesetzungsverfahren wegen Überschreitens der Altersgrenze erledigt, ist die \nDienst(un)fähigkeit weiter aufzuklären. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, bleibt es \nbeim Einbehalt nach Abs. 4 S. 2 (BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 – 2 C 3/97 –, NVwZ-RR 1998, \n573 f.). Wird die Dienstfähigkeit nachträglich festgestellt, ist der Einbehalt nachzuzahlen \n(Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 47 Rn. 9; Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, \nBeckOK Beamtenrecht, BBG, 37. Ed. 1.10.2023, § 47 Rn. 23). \n \nNach diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsschutzbedürftig. Dabei verkennt die Kammer \nnicht, dass sich seine Klage maßgeblich gegen die Erfüllung der Suchpflicht der Beklagten \nfür eine anderweitige Verwendung richtet. Hierbei hat die Kammer auch erkannt, dass in \nAnbetracht des Zeitpunktes des Widerspruchsbescheides 14 Tage vor dem Erreichen der \n\n9 \n \ngesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand des Klägers und der hier \nmaßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, \nUrt. v. 30. 5. 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 [1620]) die Suchpflicht auch im \nErfolgsfalle seiner Klage nicht mehr erfüllbar wäre. Die Dienstunfähigkeit (bezogen auf \nseinen bisherigen Dienstposten als Lokomotivführer) steht zwischen den Beteiligten nicht \nin Streit. Gleichwohl würde die begehrte Aufhebungsentscheidung unabhängig ihres \nGrundes dazu führen, dass der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung \nzurückbehaltener Besoldung für den Zeitraum 01.11.2022 bis zum 31.07.2023 hätte. \n \n2. Die Klage ist indessen unbegründet. Denn die streitgegenständliche Versetzung des \nKlägers in den vorzeitigen Ruhestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 30. 5. 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 \n[1620]) rechtmäßig. \n \nGemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu \nversetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen \nzur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig \nkann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung \ninnerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine \nAussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll \nhergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist \nnicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn \n(Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der \nBeschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte \namtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei \nder Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem \nstatusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, \njuris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 –, juris Rn. 5, Beschl. v. \n2.9.2019 – 6 ZB 19.623 –, juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen \nunbestimmten \nRechtsbegriff, \nder \nder \nuneingeschränkten \nNachprüfung \nder \nVerwaltungsgerichte \nunterliegt. \nFür \ndie \nFeststellung \nder \ngesundheitsbedingten \nEinschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der \nKontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. \n19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 10). \n \n\n10 \n \nDie Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder \nDienstunfähigkeit \nsetzt \ndie \nFeststellung \nseiner \nkrankheitsbedingten \nLeistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel \nbesondere \nmedizinische \nSachkenntnis, \nüber \ndie \nnur \nein \nArzt \nverfügt. \nDen \nGesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die \nSchlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen \nAufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger \nHelfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren \nEntscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-) \närztliches \nGutachten \ndarf \nsich \ndaher \nnicht \ndarauf \nbeschränken, \nnur \nein \nUntersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden \nFeststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die \nZurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 63). \nDanach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, \nd.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus \nmedizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des \nBeamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche \nStellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet \nwerden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (VGH \nMünchen, Urt. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 02.07.2018 – \n6 ZB 18.163 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 27.11.2018 – 6 ZB 18.2115 –, juris Rn. 5). \n \nDie Dienstunfähigkeit des Beamten ist dabei zwar eine notwendige, nicht aber eine \nhinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urt. \nv. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 12). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in \nden Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht \nkommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch \nin einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der \nÜbertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit \nhat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige \nBeamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren \nVerwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde \ndienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden \nkann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne \ngesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes \n„Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit \n\n11 \n \nentscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen \nKriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und \nZweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, NVwZ 2009, \n1311 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). \n \nGemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom \n18.07.2023 – beim Kläger eine Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG annehmen \nund hat seiner Suchpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG genügt. Dazu im Einzelnen: \n \na) Das im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens der Beklagten erstattete Gutachten \ndes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K\n vom 23.02.2022 sowie das \nu.a. auf dieser Grundlage erstellte bahninterne Gutachten des Betriebsmediziners Herrn \nDr. S\n vom 08.03.2022 kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger \n(eingeschränkt) dienstfähig ist, aber eine Tätigkeit im unmittelbaren Bahnbetrieb nicht mehr \nmöglich ist. Das fachpsychiatrische Gutachten vom 23.02.2022 führt dazu aus, dass der \nKläger bezüglich der bis zu dem Schadensereignis vom 15.05.2017 ausgeübte Tätigkeit \nals Lokführer aus gutachterlicher Sichte eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestehe. Der \nKläger sei prinzipiell in der Lage, seiner Qualifikation als Elektriker entsprechende oder \nvergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Aufgrund der Möglichkeit einer Destabilisierung \ndurch die Reaktualisierung von traumatischen Erlebnisinhalten schieden weiterhin \nTätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes aus. Hierzu gehöre beispielsweise \ndie Arbeit an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen. Der Kläger sei aus \npsychiatrischer Sicht vollschichtig belastbar für Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und \npsychischen Anforderungsprofil. Relevante Beeinträchtigungen des Leistungsbildes seien \nvor \ndem \nHintergrund \neines \naltersentsprechenden \nallgemeinmedizinischen \nGesundheitszustandes nicht erkennbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der \nKläger für das abstrakt-funktionelle Amt eines Lokomotivbetriebsinspektors im Dienst des \nBundes dauernd dienstunfähig ist. \n \nb) Der Kläger ist nicht anderweitig verwendbar. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht \nin den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung \nist gemäß § 44 Abs. 2 BBG möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, \nübertragen werden kann. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem \nBeamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine \ngeringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht \nmöglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen \nTätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Für die in § 44 BBG geregelten anderweitigen \n\n12 \n \nVerwendungsmöglichkeiten für Beamte gilt, dass damit eine Pflicht des Dienstherrn \neinhergeht, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten zu suchen, da nur dieses \nVerständnis dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven \nDienst zu halten, gerecht wird (zu den Besonderheiten im DB-Konzern vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26.03.2009 – 2 C 46/08 –, juris Rn. 17). Ihrer Suchverpflichtung ist die Beklagte danach \nin rechtmäßiger Weise nachgekommen. Im Einzelnen: \n \naa) Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 \nC 37/13 –, juris Rn. 17) hat die Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendung \nfür den Kläger auf den gesamten Bereich der Bundesverwaltung erstreckt. Sie hat mit E-\nMail vom 04.07.2022 bei allen Bundesbehörden eine entsprechende Ressortabfrage \ndurchgeführt und auch innerhalb des gesamten DB-Konzerns nach einer anderweitigen \nVerwendung mit E-Mail vom 11.01.2022 bei der DB JobService GmbH nach einer \nalternativen Tätigkeit im Bereich der DB AG für den Kläger gesucht. \n \nSoweit der Kläger vorträgt, dass Beklagte nicht bei der Bundesagentur für Arbeit noch bei \nder \nDeutschen \nNationalbibliothek \noder \nbeim \nBundesamt \nfür \nWirtschaft- \nund \nAusfuhrkontrolle nach einer alternativen Verwendungsmöglichkeit gesucht habe, stellt dies \nden rechtmäßigen Adressatenkreis der Suche nicht in Frage. Die Beklagte hat in diesem \nZusammenhang zutreffend ausgeführt, dass Ressortanfragen bei den Bundesministerien \nfür Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz Beschäftigungsmöglichkeiten \nbei der Bundesagentur für Arbeit und bei dem Bundesamt für Wirtschaft mitumfassten. \nEbenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte ihre Suche nicht auf die \nDeutschen Nationalbibliothek erstreckte. Denn diese unterhält – wie die Beklagte \nzutreffend ausgeführt hat – keinen Standort in Bremen. Die Begrenzung der Suche auf das \nBremer Stadtgebiet begegnet keinen Bedenken (siehe dazu nähergehend unter cc). \n \nbb) Die Suche der Beklagten hat sich auf freie oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu \nzu besetzende Dienstposten erstreckt. Die Rechtsprechung hält für eine vorausschauende \nSuche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum \nvon sechs Monaten für angemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, juris \nRn. 19). Dieser Anforderung ist die Beklagte nachgekommen, indem sich die Rückmeldung \nder DB JobService GmbH vom 29.06.2022 auch auf die „perspektivische“ \nBeschäftigungssituation \nbezog. \nDiese \nperspektivische \nbzw. \n„prospektive“ \nBeschäftigungssituation wurde ebenfalls in Bezug genommen in dem Schreiben der \nBeklagten \nan \ndie \nBundesbehörden \nvom \n04.07.2022. \nÜberdies \nhat \ndas \nBundeseisenbahnvermögen im Rahmen einer Erinnerungsmail vom 01.08.2022 an einige \nsäumige Bundesbehörden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, \n\n13 \n \nwonach die Suche auf in absehbarer Zeit neu zu besetzende Dienstposten zu erstrecken \nsei. Nicht erforderlich war dagegen, dass die Beklagte personelle oder organisatorische \nÄnderungen vornimmt, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, NVwZ 2009, 1311 Rn. 29). \n \ncc) Die Suchanfrage der Beklagten hat die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des \nKlägers zutreffend und sachlich neutral wiedergegeben (zu den Anforderungen vgl. \nBVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 19). In ihrer Suchanfrage gab die \nBeklagte die Angaben zur Person des Klägers, zu dessen Tauglichkeit sowie zu dessen \nLeistungseinschränkungen \nin \nanonymisierter \nForm \nwieder. \nDie \nbeigefügte \nKurzbeschreibung ermöglichte den angefragten Behörden die Einschätzung, ob der Kläger \nfür eine Verwendung in deren Verantwortungsbereich in Betracht kommt. \n \nDie Beklagte hat die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in rechtmäßiger Weise \nauf das Stadtgebiet B\n begrenzt. Eine solche Begrenzung ist nur dann rechtlich \nzulässig, wenn dem Kläger ein Umzug tatsächlich unzumutbar wäre. Denn nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn zur \nAnordnung ämterwirksamer Maßnahmen wie der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung \ndurch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten begrenzt, in deren Rahmen auch \ngesundheitliche oder psychische Auswirkungen auf den Beamten zu berücksichtigen sind \n(BVerwG, Beschl. v. 18.2.2013 – 2 B 51/12 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008 – \n2 BvR 754/07 –, juris Rn. 12). Könnte der Beamte aus Gründen der Fürsorgepflicht auf \neinen Amts- oder Dienstposten nicht versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, so \nscheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung im Rahmen der Prüfung der \nDienstunfähigkeit aus. \n \nDie Begrenzung auf das B\n Stadtgebiet hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise auf \nGrundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 23.02.2022 sowie auf Grundlage des \nbahnärztlichen Gutachtens vom 08.03.2022 vorgenommen. Die Frage, welche \nKonsequenz aus den fachärztlich festgestellten – und vom Kläger auch nicht in Zweifel \ngezogenen – Leistungseinschränkungen zu ziehen ist, ist eine rechtliche und keine \nmedizinische Frage, die mithin von der Behörde zu entscheiden und vom Gericht zu \nüberprüfen ist (VGH München, Beschl. v. 4.8.2022 – 6 ZB 22.17 –, BeckRS 2022, 22289 \nRn. 8; für eine örtliche Beschränkung der Suche VG Ansbach, Urt. v. 18.3.2015 – 11 K \n14.00206 –, BeckRS 2015, 44660). In den beiden vorbenannten Gutachten sind \nsubstantiierte fachpsychiatrische Feststellungen auch zum Umzugsaspekt hinreichend \ngetroffen, die eine zureichende Basis für die getroffene Rechtsentscheidung bilden \nkönnen. \nSoweit \ndas \nfachpsychiatrische \nGutachten \nvom \n23.02.2022 \nzu \ndem \n\n14 \n \nzusammenfassenden Ergebnis gekommen ist, dass die „Umzugsfähigkeit“ des Klägers \n„grundsätzlich positiv“ zu beantworten sei, steht nicht der Annahme einer Beschränkung \nalternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auf einen Dienstposten im B\n Stadtgebiet \ndurch den bahnärztlichen Gutachter und erst Recht nicht durch die Beklagte entgegen. Die \nBeklagte hatte die ärztliche Stellungnahme nach den vorbenannten Maßstäben \nselbständig zu würdigen. Es oblag gerade nicht dem Fachpsychiater eine eigenständige \nBewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Umzuges für eine etwaige Versetzung \nvorzunehmen. Vielmehr oblag es dem Fachpsychiater und dem folgend dem Bahnarzt, \netwaige medizinische Folgen eines Umzuges zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund ist \nes nachvollziehbar, wenn im fachpsychiatrischen Gutachten vom 23.02.2022 ausgeführt \nwird, dass es sich der fachpsychiatrischen Beurteilung gerade entziehe, inwieweit ein \nUmzug knapp 1,5 Jahre vor Erreichen der Pensionsgrenze „eine angemessene Option“ \ndarstelle. Der Kläger sei nach gutachterlicher Einschätzung und nach eigener Aussage in \nder Lage, öffentliche Verkehrsmittel (Bus und Straßenbahn) zu nutzen, so dass das \nErreichen eines Dienstortes im Bremer Stadtgebiet ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die \nBewertung der Beklagten, nach der allein ein Dienstposten im B\n Stadtgebiet \nzumutbar erachtet wird, ist der Kammer schon deshalb hinreichend nachvollziehbar, weil \ndas fachpsychiatrische Gutachten vom 23.02.2022 nähergehend ausführt, dass der Kläger \nauf die Frage nach der Nutzung von Verkehrsmittel zum einen erklärt hat, dass er seit \nHerbst 2021 selbst nicht mehr Auto gefahren sei. Er habe zwar noch seinen Führerschein, \ner traue sich das Autofahren aber nicht mehr zu, habe „irgendwie Angst“, und seinen in \nB\n dementen Vater habe er seither nicht mehr besucht. Er wolle das Auto jetzt \nabschaffen, da seine Frau keinen Führerschein mehr habe. Zum anderen hat er auf die \nFrage, wann er zuletzt im Urlaub gewesen sei, erklärt, dass dies vor dem 2017 erlittenen \nUnfall gewesen sei, er habe seitdem das B\n Stadtgebiet nicht mehr verlassen. Zur \nUntersuchung sei er mit Bus und Straßenbahn gekommen. Auf eine diesbezügliche \nRückfrage habe der Kläger erklärt, dass Straßenbahnfahrten für ihn machbar seien, weil \ner da jederzeit austeigen könne. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung, dass allein ein \nDienstort \nim \nB\n \nStadtgebiet \nin \nBetracht \nkommen \nsollte, \nauch \nunter \nFürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hierbei hatte die Beklagte auch mit Blick \nauf das verhältnismäßig hohe Alter des Klägers und das unmittelbar bevorstehende \nErreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu \nberücksichtigen, dass es für den Kläger mit besonders großen Herausforderungen \nverbunden gewesen wäre, in einer anderen Stadt als B\n einer Beschäftigung \nnachzugehen. Allein die Anbahnung einer solchen Tätigkeit wäre mit etwaigen Fahrten mit \nöffentlichen Verkehrsmittel verbunden gewesen, die dem Kläger ausweislich der \nfachpsychiatrischen Feststellungen mindestens sehr schwer gefallen wären. Auch durfte \ndie Beklagte in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber dem \n\n15 \n \nFachpsychiater angegeben hat, dass er mit dem jetzigen Status gut leben könne und \neventuellen Vorschlägern zu möglichen Verweisungstätigkeiten „eher skeptisch-ablehnen“ \ngegenübergestanden habe. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund auch nach einer \nGesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht für zumutbar, wenn die \nBeklagte den Kläger an einen Standort außerhalb B\n versetzt hätte. Dieser \nnachvollziehbaren Bewertung ist der Kläger schließlich nicht substantiiert mit Hilfe von \nabweichendem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Er beschränkt sich auf den Vortrag, \nder Fachpsychiater habe festgestellt, dass ein überregionaler Einsatz in Betracht komme. \nEine solche Feststellung ist dem fachpsychiatrischen Gutachten – wie bereits beschrieben \n– gerade nicht zu entnehmen und die Bewertung oblag auch nicht dem Fachpsychiater. \n \nSchließlich begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Suche ein vollschichtiger Einsatz \nin Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil für möglich \ngehalten wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers fand damit kein Ausschluss von \nSchichtdiensten statt. \n \ndd) Die Suchanfrage enthielt nicht lediglich eine Verschweigensfrist gegenüber den \nangefragten Behörden, sondern war mit einem konkreten Abgabedatum versehen (zu den \nAnforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 21). Die Beklagte \nfragte bei Ausbleiben einer entsprechenden Rückmeldung bei den angefragten Behörden \nnach. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, bleibt ihrer \nOrganisationsgewalt überlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5.10 – juris \nRn. 4), sodass es der Beklagten freistand, die Abfrage in diesem Fall per Email zu \nversenden. \n \nee) Die Suche erfolgte ergebnisoffen und ernsthaft. Die Beklagte war mit allen obere \nBundesbehörden in Austausch, die für eine anderweitige Verwendung für den Kläger im \nBremer Stadtgebiet in Betracht gekommen sind. Die Suche durfte und musste entgegen \nder Ansicht des Klägers nicht auf Landesbehörden erstreckt werden. \n \nff) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ist darüber hinaus \nkeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter \nwegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urt. \nv. 05.06.2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 46 ff.). \n \ngg) Die Beklagte hat im Bereich des DB-Konzerns gemäß § 44 Abs. 3 BBG explizit auch \nnach einer geringerwertigen leidensgerechten Tätigkeit für den Kläger gesucht. In der \nAbfrage vom 11.01.2022 wurde für den Kläger die perspektivische Beschäftigungssituation \n\n16 \n \nin einem anderen Amt in anderer Laufbahn (horizontaler Laufbahnwechsel) gemäß § 44 \nAbs. 2 BBG sowie die perspektivische Beschäftigungssituation in einer geringerwertigen \nTätigkeit unter Beibehaltung des Amtes gemäß § 44 Abs. 3 BBG außerhalb des \nWahlbetriebes geprüft. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-22/6-k-1668-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":13},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-22/6-k-1668-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364743","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.064625+00:00"}}