{"status":"available","doknr":"OLD364742","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-25","aktenzeichen":"3 K 663/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 663/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 25. August 2025 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n28.02.2025 wird aufgehoben. \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. \n \nDer Kläger ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am \n20.09.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 23.09.2024 durch die \nPolizei in Bremen angetroffen. \n \nEin Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers in der europäischen Datenbank zur \nSpeicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab, dass er bereits am 28.03.2023 in \nSchweden erkennungsdienstlich behandelt wurde. Auf ein Wiederaufnahmegesuch des \nBundesamtes erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 20.11.2024 ihre \nZuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) \nDublin III-VO. Der Asylantrag des Klägers, der dort unter einer Alias-Personalie registriert \nist, sei am 27.03.2024 abgelehnt worden, die Entscheidung sei seit dem 30.09.2024 \nrechtskräftig. \n \nAm 26.02.2025 führte das Migrationsamt Bremen mit dem Kläger ein „Gespräch gemäß \nArt. 5 Abs. 2 Buchstabe b Dublin Ill-VO, dessen Inhalt zur Bestimmung des zuständigen \nMitgliedstaates und zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren vom \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen wird“. \n \nMit Bescheid vom 28.02.2025, dem Kläger zugestellt am 12.03.2025, ordnete das \nBundesamt die Abschiebung des Klägers nach Schweden an (Ziffer 1), das gesetzliche \nEinreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Die Abschiebung nach Schweden sei gem. \n§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 \nAbs. 1 d) Dublin III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz \nzuständig sei. \n \nMit Verteilungsbescheid der ZAST Bremen vom 13.05.2025 wurde der Kläger der \nLandesaufnahmebehörde \na\n zugewiesen. Am 14.05.2025 wurde der Kläger aus \nder Unterkunft in Bremen abgemeldet und hielt sich dort auch nicht mehr auf. Am \n16.05.2025 teilte die Landesaufnahmebehörde \na\n mit, dass der Kläger dort nicht \nvorgesprochen habe. Mit E-Mail vom 16.05.2025 teilte die Bevollmächtigte des Klägers der \nZAST, der Landesaufnahmebehörde \na\n und dem Migrationsamt Bremen mit, dass \nder Kläger der Verteilungsentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkommen werde \nund unter welcher Anschrift in Bremen er sich derzeit aufhalte. Die E-Mail wurde beim \nMigrationsamt Bremen am Montag, den 19.05.2025, zunächst an das Postfach des \n\n3 \n \nzuständigen Referates und von dort an das Postfach der zuständigen Sachbearbeiterin \nweitergeleitet, letztgenannte leitete die E-Mail am 20.05.2025 an das Dublin-Referat des \nBundesamtes unter dem Hinweis, dass die E-Mail mit der neuen Anschrift trotz ihrer \nAbwesenheitsnotiz nur ihrem Postfach zugeleitet worden sei. \n \nBereits am 18.03.2025 hatte der Kläger Klage erhoben. Zuletzt meint er, dass die \nsechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO einschlägig und \nmittlerweile abgelaufen sei. Eine Belehrung über die ihn treffenden Pflichten sei aus der \nAkte nicht erkennbar. Zudem habe er sich den nationalen Behörden objektiv und subjektiv \nnicht entzogen. Aufgrund eines ergangenen Verteilungsbescheides sei er unter seiner \nursprünglichen Adresse abgemeldet worden. Die neue Adresse sei umgehend per E-Mail \nmitgeteilt worden. Dass die Mail verspätet an das Dublin-Referat weitergeleitet worden sei, \nkönne nicht zu seinen Lasten gehen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \n \n \n \nden Bescheid vom 28.02.2025 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass vorliegend eine 18-monatige Überstellungsfrist gelte, die noch \nnicht abgelaufen sei. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht gem. § 10 AsylG verletzt, \nindem er dem Bundesamt seine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. \n \nMit Beschluss vom 21.05.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.07.2025 darauf hingewiesen, \ndass er beabsichtigt, ab dem 25.07.2025 im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu \nentscheiden und die Möglichkeit besteht, vorher einen Antrag auf mündliche Verhandlung \nzu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten, insbesondere die anwaltlich vertretenen Kläger, auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden sind und keine mündliche Verhandlung beantragt haben (§ 77 Abs. 2 \nAsylG). \n \n\n4 \n \nII. Die zulässige Klage ist begründet. \n \nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nim für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nvorliegenden Urteils (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben. \nDie ausweislich der Begründung des Bescheides auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte \nEntscheidung setzt nach dieser Regelung voraus, dass der Ausländer in einen für die \nDurchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll. Der hier \nfestgelegte Zielstaat Schweden ist nach dem Ablauf der Überstellungsfrist jedoch nicht \nmehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. \n \nDie ursprünglich bei Schweden liegende Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des \nKlägers ist durch den Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-\nVO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. \n \na) Die im Ausgangspunkt sechs Monate betragende Frist gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin \nIII-VO wurde hier durch die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die \nschwedischen Behörden am 20.11.2024 in Lauf gesetzt und endete demnach mit Ablauf \ndes 20.05.2025. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Überstellungsfrist hier nicht wirksam \nverlängert. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Frist höchstens auf ein Jahr \nverlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden \nPerson nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person \nflüchtig ist. Der Antragsteller war jedoch weder inhaftiert noch flüchtig im Sinne dieser \nVorschrift. Flüchtig ist ein Antragsteller, wenn er sich den für die Durchführung seiner \nÜberstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu \nvereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt \nwerden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne \ndie zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er \nüber die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. \n19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 60 ff.). Dabei muss der Antragsteller \ndie Möglichkeit behalten, nachzuweisen, dass er seine Abwesenheit aus stichhaltigen \nGründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht handelte, sich den Behörden zu \nentziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 65). \n\n5 \n \nDer Kläger war nicht flüchtig in diesem Sinne. Die Beklagte stützt ihre gegenteilige \nAnnahme auf die ihr per E-Mail vom 19.05.2025 vom Migrationsamt Bremen übermittelte \nMitteilung, dass der Kläger seit dem 14.05.2025 von der Landesaufnahmestelle \nabgemeldet, dort nicht mehr aufhältig sei und auch am Verteilort nicht vorgesprochen habe. \n \nZu diesem Zeitpunkt hatte jedenfalls das Migrationsamt Bremen bereits Kenntnis von der \nmit E-Mail der Bevollmächtigten des Klägers vom 16.05.2025 mitgeteilten neuen Anschrift \ndes Klägers in Bremen. Dass die Weiterleitung dieser Information einige Tage in Anspruch \nnahm, wodurch das Bundesamt im Zeitpunkt seiner Verlängerungsentscheidung am \n19.05.2025 noch keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Klägers hatte, lässt hier nicht \nerkennen, dass der Kläger in der Absicht gehandelt hätte, sich den Behörden zu entziehen. \n \nSoweit die Beklagte das Flüchtigsein des Klägers aus einer Verletzung der Pflichten aus \n§ 10 AsylG ableiten will, kann ihr darin - jedenfalls in dem vorliegenden Fall - nicht gefolgt \nwerden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes setzt \ndie Annahme einer Flüchtigkeit wegen Verlassens einer zugewiesenen Wohnung, ohne \ndie zuständigen nationalen Behörden über die Abwesenheit zu informieren, voraus, dass \nder Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, \nUrt. v. 19.03.2019 – C-163/17 – Jawo, juris Tenor 1 und Rn. 60 ff.). Dies war in dem \nvorliegenden „Aufgriffsfall“ jedoch nicht erfolgt. Die dem Bescheid vom 28.02.2025 \nbeigefügte „Wichtige Mitteilung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ beschränkt sich \nauf die Belehrung nach § 60a Abs. 2d AufenthG und § 50 Abs. 4 AufenthG. Nach § 60a \nAbs. 2d AufenthG habe der Kläger im Falle einer Erkrankung, die eine Abschiebung \nbeeinträchtigen \nkönne, \nunverzüglich \neine \ndies \nglaubhaft \nmachende \närztliche \nBescheinigung vorzulegen. Nach § 50 Abs. 4 AufenthG habe der Kläger als \nausreisepflichtiger Ausländer, wenn er seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der \nAusländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher \nanzuzeigen. Eine nach dem Wissen des Einzelrichters aus der Anschauung zahlreicher \nAsylakten im Zuge von Asylantragstellungen üblicherweise gegenüber Antragstellern \nausgehändigte „wichtige Mitteilung“ nach der diese dem Bundesamt und der \nAusländerbehörde „insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen“ müssen, \nist hier nicht zur beigezogenen Behördenakte genommen worden. Bei dem Gespräch gem. \nArt. 5 Dublin Ill-VO, welches hier am 26.02.2024 beim Migrationsamt Bremen geführt \nwurde, bestätigte der Kläger den Empfang der Merkblätter Fingerabdrücke und Eurodac \n(Anhang XIII der Durchführungsverordnung 118/2014/EU) sowie „Ich befinde mich im \nDublin-Verfahren - was bedeutet das?\" (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung \n118/2014/EU). In dem letztgenannten heißt es unter anderem: „Ihre Überstellung erfolgt \ninnerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das andere Land die Zuständigkeit \n\n6 \n \nübernommen hat, oder, falls Sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, \ninnerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Gericht entscheidet, dass Sie in \ndas jeweilige Land zu überstellen sind. Diese Frist kann verlängert werden, wenn Sie vor \nden Behörden flüchten oder in Haft genommen werden“. Eine Belehrung darüber, dass \nAdressänderungen unverzüglich mitzuteilen sind und gegenüber welcher Behörde dies \nerfolgen muss, enthält das Merkblatt nicht. Jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem das \nMigrationsamt das persönliche Gespräch gem. Art. 5 Dublin Ill-VO mit dem Kläger geführt \nund ihm die genannten Merkblätter hierzu übergeben hat, durfte der Kläger davon \nausgehen, dass eine Mitteilung seiner neuen Anschrift gegenüber dem Migrationsamt als \nzuständiger Ausländerbehörde genügt. \n \n2. Ist damit ist die Abschiebungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides \naufzuheben, kann auch das in Ziffer 2 bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot, keinen \nBestand mehr haben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-25/3-k-663-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-25/3-k-663-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364742","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.038080+00:00"}}