{"status":"available","doknr":"OLD364741","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-27","aktenzeichen":"6 V 225/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 225/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 27. August 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen. \nDer Streitwert wird auf 26.611,65 Euro festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Stelle \n„Abteilungsleiter:in (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung“ bei der Senatorin \n \n. \n \nZum April 2024 wurde die damalige Abteilungsleiterin der Abteilung Z Frau F\n zur \nStaatsrätin \n ernannt. \nDie Antragsgegnerin schrieb daher die beiden streitbefangenen Dienstposten \n„Abteilungsleiter:in (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung \n, \nBesoldungsgruppe B 3\" und die dazugehörigen Planstellen aus. \n \nDie nach A 16 besoldete Antragstellerin ist Referatsleiterin des Referats \n \n der Senatorin \n \n. Sie wurde am 21.10.2024 durch den Abteilungsleiter der \nAbteilung \n Herrn \n K\n (Erstbeurteilung) und die Staatsrätin \n \n Frau F\n (Zweitbeurteilung) aus Anlass einer Bewerbung mit der Note \n„übertrifft die Anforderungen“ beurteilt. Mit Ausnahme der Kategorien „Engagement und \nMotivation“, „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsmenge“ (Note jeweils „hervorragend“) wurde sie \nin sämtlichen Kategorien mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. \n \nDer nach A 16 besoldete Beigeladene zu 1 ist Referatsleiter des Referats\n \nder Senatorin \n. Er wurde bereits am 01.10.2024 \naus Anlass einer Bewerbung mit der Note „hervorragend“ beurteilt. Die formularmäßige \nBeurteilung unterschrieb die Staatsrätin \n Frau F\nsowohl als „Erst-“ wie \nauch als „Zweitbeurteilerin“ unter dem 01.10.2024. Mit Ausnahme der Kategorie \n„Schriftliche Kommunikation“ (Note „übertrifft die Anforderungen“) wurde er in sämtlichen \nKategorien mit der Note „hervorragend“ bewertet. \n \nDer nach A 16 besoldete Beigeladene zu 2 ist Referatsleiter des Referats \n \nder Senatorin \n. Er wurde ebenfalls bereits am \n01.10.2024 aus Anlass einer Bewerbung mit der Note „hervorragend“ beurteilt. Die \n\n3 \n \nformularmäßige Beurteilung unterschrieb die Staatsrätin \n Frau F\nsowohl \nals „Erst-“ wie auch als „Zweitbeurteilerin“ unter dem 01.10.2024. Mit Ausnahme der \nKategorie „Dienstleistungsorientierung und Kooperationsverhalten“ (Note „übertrifft die \nAnforderungen“) wurde er in sämtlichen Kategorien mit der Note „hervorragend“ bewertet. \n \nAuf die Ausschreibung der streitbefangenen Dienstposten hin gingen bei der \nAntragsgegnerin 21 Bewerbungen ein. Nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen \nanhand der in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen wurde zunächst \nmaßgeblich anhand der Arbeitszeugnisse und Beurteilungen und der weiteren \nBewerbungsunterlagen eine Vorauswahl von sechs Personen getroffen, die mit dem \nVorauswahlvermerk vom 28.11.2024 durch \n und Staatsrätin Frau F\n dokumentiert \nwurde. Zu diesen sechs Personen gehörten sowohl die beiden Beigeladenen wie auch die \nAntragstellerin. Im Rahmen der Vorauswahl wurde festgestellt, dass ein Leistungs- und \nEignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber den weiteren Bewerbern „eindeutig \nerkennbar“ sei. Das Vorstellungsgespräch könne „im Wesentlichen zur Abrundung dienen, \ndas Ergebnis aber nicht mehr maßgeblich beeinflussen“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird \nauf den Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 verwiesen. Die Auswahlgespräche fanden \nbei der Senatorin \n am 05.12., 06.12. und \n13.12.2024 statt. Mit Auswahlvermerk vom 06.01.2025 wählten \n und Staatsrätin Frau \nF\n die beiden Beigeladenen für die ausgeschriebenen Dienstposten in geteilter Führung \naus (jeweils Platz 1). Die Antragstellerin wurde auf Platz 2 für die Besetzung der \nDienstposten vorgeschlagen, sofern einer der beiden Erstplatzierten den Dienstposten \nnicht antrete. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Auswahlvermerk vom 06.01.2025 \nverwiesen. Der Staatsrat \nHerr S\n und die Mitbestimmungsgremien \nstimmten der Auswahlentscheidung zu. \n \nMit Bescheid vom 16.01.2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung \nnicht erfolgreich war. Hiergegen legte sie am 30.01.2025 Widerspruch ein. \n \nDie Antragstellerin hat zugleich am 30.01.2025 beim Verwaltungsgericht um \nEilrechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Vermerk vom 20.02.2025 machte sich der Staatsrat \n Herr S\ndie \nBeurteilungen der beiden Beigeladenen „in Vertretung der Senatorin“ zu eigen. \n \nDie Antragstellerin begründet ihren Eilantrag wie folgt: Sie ist der Ansicht, dass die \nAntragsgegnerin bereits gegen ihre Dokumentationspflichten verstoßen habe, da sich in \nder \nAuswahlakte \nkeine \nhandschriftlichen \nMitschriften \nder \nMitglieder \nder \n\n4 \n \nAuswahlkommission auffinden ließen. Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es \nsich um die Stelle der jetzigen Staatsrätin \nFrau F\n. Es sei bereits mit der \nEntscheidung über eine Nachbesetzung „das Gerücht durchs Haus und sogar durch die \nbremische Verwaltung insgesamt gegangen“, dass die Teilung der Stelle auch damit \nverbunden gewesen sei, dass für die Doppelspitze bereits die Referatsleiter für Personal \nund Haushalt, namentlich die Beigeladenen, vorgesehen worden seien. Genau diese \nbeiden Kandidaten seien nun ausgewählt worden. Die Beurteilungen der Beigeladenen \nseien allein durch die Staatsrätin \n Frau F\n erstellt worden und die \nBeurteilung der Antragstellerin erst später und in Abstimmung mit dieser erfolgt. Die drei \nBeurteilungen seien somit mit der Staatsrätin \n maßgeblich abgestimmt \nworden, obwohl diese das streitgegenständliche Auswahlverfahren geleitet habe. Aufgrund \neiner falschen Kenntnis über die Beurteilungsmaßstäbe habe sie – die Antragstellerin – \nsich nicht stärker gegen ihre vorliegende Beurteilung gewehrt. Bei korrekter dienstlicher \nBeurteilung und bei korrekter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse, Qualifikationen, \nFähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen des Auswahlverfahrens gehe sie von einem \nErfahrungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen aus. Dass dies alles nicht \nberücksichtigt worden sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Grundsätzlich erwecke der \nAuswahlvermerk den Eindruck, dass ihre Qualifikationen stets relativiert und nicht \nangemessen bewertet worden seien, während insbesondere bei den ausgewählten \nKandidaten stets immer positiver die Qualifikationen beurteilt worden sei. Ihr seien \nKenntnisse in der strategischen Haushaltsführung abgesprochen worden, obwohl sie die \nUmsetzung, Steuerung und das Controlling des rund 740 Millionen Euro umfassenden \nSonder- bzw. Anlagevermögen verantworte. Der Beigeladene zu 1 führe demgegenüber \n„nur“ den Personalhaushalt und habe die gleiche Punktzahl erhalten. Auch sei die \nBewertung ihrer Kenntnisse im Hinblick auf Drittmittelprogramme vor dem Hintergrund der \nVerantwortung der „G\n“ \n \n und ihrer 15-jährigen Leitungsfunktion bei der Programmaufstellung \nenttäuschend. Die gleiche Bewertung der Beigeladenen, die kein inhaltliches Controlling \nübernähmen und nur Stellvertreteraufgaben im Bereich der Drittmittel übernommen hätten, \nsei \nunverständlich. \nUnberücksichtigt \nseien \nauch \nihre \nVerdienste \nfür \ndie \nG\n geblieben, die unterschiedliche Qualifikationen abverlange, und \ndurch den wirtschaftspolitischen Sprecher der SPD ausdrücklich „betont“ worden seien. \nUnberücksichtigt geblieben sei auch, dass sie seit fünf Jahren die stellvertretende \nAbteilungsleitung übernehme und dass sie allein länger im Haus Führungskraft sei als die \nbeiden ausgewählten Bewerber zusammen. Der Auswahlvermerk spreche für eine gleich \ngute Eignung der Antragstellerin wie die Beigeladenen, soweit dort ausgeführt werde, dass \nsie für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen werde, wenn einer der \nErstplatzierten den Dienstposten nicht antreten würde. Hier hätte die Antragsgegnerin \n\n5 \n \nweitere Kriterien heranziehen müssen, etwa auch die vorrangige Berücksichtigung von \nFrauen. Auch dies stelle einen Verfahrensfehler dar. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nausgeschriebenen und mit der Bes. Gr. B 3 (BremBesO) bewerteten Dienstposten \n- „Abteilungsleiter:in - (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung \n \n“ sowie die diesem Posten zugeordnete Planstelle vorläufig bis zum \nAblauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch \nder Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 16.01.2025 oder einer \nsonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten und nicht mit den \nBeigeladenen zu besetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem antragstellerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen. Die Teilung der Stelle \nberuhe auf sachlichen Gesichtspunkten, die im Haushalts- und Finanzausschuss im \nAugust 2024 ausführlich diskutiert und dort auch zur Kenntnis genommen worden seien \n(Titel der Vorlage:\n \n \n). Die Beigeladenen hätten einen exzellenten Ruf und eine hohe Sichtbarkeit im \nHaus, was zu den Gerüchten über die Beförderungen geführt haben könne. Die \nBeurteilung der Antragstellerin beruhe auf dem Beurteilungsvorschlag ihres direkten \nVorgesetzten und sei von der Staatsrätin \n als Zweitbeurteilerin zu \nunterzeichnen gewesen. Es habe keine Veränderung der Staatsrätin \n an dem \nvorgeschlagenen Beurteilungsergebnis gegeben. Somit spiele das Datum der Erstellung \nkeine Rolle, da keine „Herabstufung“ oder sonstige Abänderung vorgenommen worden sei. \nDa die Beurteilungen bei den beiden Beigeladenen nicht durchgängig in allen Merkmalen \ndie Spitzenbewertung aufwiesen, wohl aber die Gesamtnote „hervorragend“, seien keine \nArgumente ersichtlich, die gegen die Plausibilität dieser Ergebnisse sprechen würden. \nBereits im Rahmen der Vorauswahl sei auf Grundlage der Arbeitszeugnisse und \nBeurteilungen ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin gesehen \nworden. Die Beurteilungen der Beigeladenen hätten nur von Frau F\n vorgenommen \nwerden können. Dies ergebe sich aus Geschäftsverteilungsplänen und aus § 5 Abs. 2 \nBeurtV aF. Dieser Vorschrift sei zu entnehmen, dass wenn die Dienstvorgesetzen zugleich \ndirekte Vorgesetze seien, die Zweitbeurteilung entfalle. Da die – streitbefangene – Stelle \nAbteilungsleitung Z zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen nicht besetzt gewesen \nsei, habe es keinen direkten Vorgesetzten, der für eine Erstbeurteilung in Betracht \n\n6 \n \ngekommen wäre, gegeben. Der Beigeladene zu 2 sei als Stellvertreter der Staatsrätin auf \ndem Dienstposten Z gehindert, eine Erstbeurteilung für sich selbst vorzunehmen. Als \nTeilnehmer der Bestenauslese um die streitbefangene Stelle sei er auch von der Erstellung \nanderer Erstbeurteilungen für das Verfahren ausgeschlossen gewesen. Auch in \nStellvertretung für Z habe der Beigeladene zu 2 keine Beurteilung für einen Wettbewerber \nerstellen dürfen. Stattdessen habe die Staatsrätin\n Frau F\n die Erstellung \nder Beurteilungen direkt an sich gezogen. Dies sei zulässig gewesen. Nach der bisherigen \nPraxis im Ressort sei eine Zweitbeurteilung nicht notwendig, wenn ein Staatsrat bzw. eine \nStaatsrätin eine Beurteilung erstellt habe. Die Staatsräte würden in Fragen der Beurteilung \ndauerhaft die Senatorin und damit die Dienstvorgesetzte vertreten. Dies entspreche auch \nder heutigen Beschlusslage im Ressort, die nach Inkrafttreten der neuen BremBeurtV \ngeschaffen worden sei. „Leider“ sei diese in den vergangenen Jahren nicht verschriftlicht \nworden. Daher habe der Staatsrat \n Herr S\n mit Vermerken die \nBeurteilungen der Beigeladenen bestätigt. Nach dem Ergebnis der Auswahlgespräche sei \nes bei der Bewertung im Rahmen der Vorauswahl geblieben. Die Auswahl sei auf die \nbeiden Beigeladenen gefallen, die Auswahlgespräche hätten das zuvor gefundene \nErgebnis bestätigt und abgerundet. Der Gesprächsleitfaden sei vorgelegt worden. Da sich \nbereits nach der Auswertung der Beurteilungen und Zeugnisse ein signifikanter Vorsprung \nder Beigeladenden ergeben habe, sei das Ausmaß der Dokumentationspflichten \nabgeschwächt gewesen. Nach dem Vermerk zur Vorauswahl und zur Auswahl der zum \nAuswahlgespräch \neinzuladenden \nBewerbenden \nvom \n28.11.2024 \nhätten \ndie \nAuswahlgespräche allein der Abrundung der zuvor anhand der vorgenommenen \nRangfolgebildung gedient. Die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche seien jedenfalls \nhinreichend dokumentiert. Die im Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 vorgenommene \nGewichtung und Bewertung sei nicht einseitig oder abweichend vom Anforderungsprofil \nzum Nachteil der Antragstellerin vollzogen worden. Allein mit der längeren dienstlichen \nTätigkeit der Antragstellerin in der Behörde der Senatorin \n \n sei keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Die Kompetenz, ein \nSondervermögen oder ein eigenes Budget zu steuern und zu controllen, bilde zwar eine \ngute Voraussetzung für den Teil „Haushalt“ im Stellenprofil der Abteilungsleitung Z, \nallerdings würden die Sondervermögen auch zukünftig in den jeweiligen Fachreferaten \nverwaltet und gesteuert. In der Zentralabteilung Z gehe es hingegen um die Steuerung und \ndas Controlling des „kameralen öffentlichen Haushalts“ inklusive der Stellenpläne sowie \num die Anwendung des Haushaltsrechtes. Der Beigeladene zu 2 steuere und controlle den \nGesamthaushalt des Ressorts und führe dafür auch strategische Verhandlungen. Der \nBeigeladene zu 1 steuere und controlle den Personalhaushalt des gesamten Ressorts. Die \nAntragstellerin verfüge nicht über die in der Ausschreibung ebenfalls geforderten \nKenntnisse und Kompetenzen in den Feldern Personalrecht und strategisches \n\n7 \n \nPersonalwesen. Aus der Fachreferatsleitung allein ergäben sich nicht die nach dem \nAnforderungsprofil geforderten Kenntnisse und Erfahrungen. Zwar sei sowohl in der \nBesoldungsgruppe B 3 wie auch auf der Funktionsebene der Abteilungsleitungen aktuell \neine Unterrepräsentanz von Frauen bei der Senatorin \n \n gegeben. Die wesentliche gleiche Qualifikation im Sinne des § 4 Abs. 4 \nBremLGG könne aber anhand des in dem Vorausvermerk und dem finalen \nAuswahlvermerk dokumentierten Leistungs- und Eignungsvorsprungs der Beigeladenen \nnicht festgestellt werden. \n \nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Beigeladenen zum 01.05.2025 als kommissarische Vertretung \nder Abteilungsleitung Z der Senatorin \neingesetzt. \nAuf Bitten des Gerichts hat die Beklagte handschriftliche Aufzeichnungen der Staatsrätin \nFrau F\n und Frau H\n (Abschnittsleiterin Personalreferat) zu den \nAuswahlgesprächen vorgelegt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, \naber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung \nmit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft machen können. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung \nder \nstreitgegenständlichen \nAbteilungsleitung \nmit \nden \nBeigeladenen \nin \nihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches \nAmt \nauch \nvornehmlich \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nbestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie \ndaneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und \n\n8 \n \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nseine \nBewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch). \n \nDer eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar \nleistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die \nLeistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter \nmehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen \nder Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf \nzu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist \nes auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nverwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 \n–, juris Rn. 4). \n \nNach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen \ngegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangene Abteilungsleitung keinen \nErfolg haben. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der \nAntragstellerin nicht verletzt. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Die mit Auswahlvermerk vom 06.01.2025 erfolgte Auswahl der Beigeladenen für die \nstreitbefangene Abteilungsleitung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. \n \na) Es wurden die wesentlichen Auswahlerwägungen ordnungsgemäß dokumentiert. Das \ndem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so \nausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar \nerschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 \nGG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in \nden Akten) schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst \ndetailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Auswahlgespräche. Vielmehr \nreicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen \nThemen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die \nAuswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den \n\n9 \n \nGrundzügen festgehalten werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen \nAuswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls \ndurch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, \nsachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll \noder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen \nEilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation \nder maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene \nEntscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen \ndeshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert \nsein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen \nVerfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der \ntragenden Gründe (mit zahlreichen weiteren Nachweisen VG Schleswig Beschl. v. \n12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 11). \n \nTragfähiger \nAusgangspunkt \nder \ngerichtlichen \nKontrolle \nkönnen \nder \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nvorgelegte \nVorauswahlvermerk \nvom \n28.11.2024 \nsowie \nder \nAuswahlvermerk vom 06.01.2025 sein. Darin wurden die Auswahlerwägungen der \nBerufungskommission in einer für das Gericht überprüfbaren Weise dargelegt. Auf Bitten \ndes Gerichts konnte die Beklagte zudem die handschriftlichen Aufzeichnungen der \nStaatsrätin \n Frau F\n und Frau H\n (Abschnittsleiterin Personalreferat) \nzu den Auswahlgesprächen der Beigeladenen und der Antragstellerin vorlegen, aus denen \nsich in den Grundzügen die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die \nbesprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten \ndurch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern ergibt. \nDie Antragstellerin hat zu den handschriftlichen Mitteilungen keine Stellung genommen. \n \nb) Überdies begegnet die Mitwirkung der Staatsrätin \n Frau F\n an der \nAuswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 1 BremVwVfG i. V. m. § 21 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich nur derjenige von der Mitwirkung an einem \nVerwaltungsverfahren zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen \ngegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Befangen ist ein Amtsträger, der \naus bestimmten, in seiner Person oder der Sache liegenden Gründen nicht die Gewähr \nbietet, unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln und zu entscheiden. Parteilich \nhandelt, wer entweder selbst Partei ist oder sich die Interessen einer Partei zu eigen macht \nund zu deren Gunsten entscheidet. Voreingenommen ist ein Amtsträger, der sich, etwa auf \nGrundlage von Vorurteilen oder einer persönlichen Abneigung, frühzeitig und ohne den \nSachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln oder zu bewerten, in seiner \n\n10 \n \nRechtsauffassung, seiner Haltung zu der Angelegenheit und letztlich in seiner \nEntscheidung festlegt. Für den Ausschluss vom Verfahren genügt bereits die Besorgnis \nder Befangenheit. Sie verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem \nStandpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, \ninsbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität \nentscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden \nErwägungen leiten lassen könnte (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL \nNovember 2024, § 21 Rn. 16 f.). \n \nVernünftige Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der Staatsrätin \n Frau \nF\n bei der Auswahlentscheidung wurden durch die Antragstellerin nicht substantiiert \nvorgetragen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die spezifischen Umstände der \nstreitgegenständlichen Auswahlentscheidung – der maßgebliche Einfluss der Staatsrätin \n Frau F\n auf die Beurteilungen der Beigeladenen (dazu sogleich) und \nzugleich ihr maßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung – durchaus \nmissbrauchsanfällig sind. Diese Umstände allein vermögen aber nicht eine Besorgnis der \nBefangenheit der Staatsrätin \n Frau F\nbei der Auswahlentscheidung zu \nbegründen, in deren Folge sie von der Mitwirkung an der Auswahlentscheidung \nausgeschlossen gewesen wäre. Persönliche Motive, ein eigenes Interesse an der \nBeförderungsentscheidung oder gar ein konkretes persönliches Verhalten, das Anlass für \nZweifel ihrer Unparteilichkeit gibt, wurden in diesem Zusammenhang nicht von der \nAntragstellerin dargelegt. Eine Vorbefassung mit der im Verfahren zu behandelnden \nAngelegenheit, hier die Beurteilung der Beigeladenen, begründet grundsätzlich keine \nBesorgnis der Befangenheit (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL \nNovember 2024, § 21 Rn. 30). \n \n2. Die Antragstellerin kann die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht mit Blick \nauf eine formell unzureichende Beurteilungsgrundlage angreifen. \n \na) Zwar \nberuhte \ndie \nAuswahlentscheidung \nzunächst \nauf \neiner \nrechtswidrigen \nBeurteilungsgrundlage mit Blick auf die Beurteilungen der beiden Beigeladenen. Im \nRahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden \nAuswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. \naktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden \ndienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerwG, \nBeschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 23). Im Streit über die Auswahl für ein \n\n11 \n \nBeförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden \ndienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 – 2 VR 3/03 \n–, juris Rn. 10). Der Grundsatz, dass der Leistungsvergleich vor allem anhand aktueller \ndienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, impliziert, dass die Beurteilungen vor der \nAuswahlentscheidung erstellt worden sein müssen (OVG Bremen, Beschl. v. 28.05.2021 – \n2 B 156/21 –, juris Rn. 15; Herv. d. Verf.). Wenn der Dienstherr eine der zugrundeliegenden \nBeurteilungen nachträglich durch eine neue ersetzt, ist eine wesentliche Grundlage der \nAuswahlentscheidung entfallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.09.2015 – 1 B 628.15 –, \njuris Rn. 15). \n \nZum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung waren die Beurteilungen der Beigeladenen nicht \nnach dem in den §§ 4 ff. Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere \nInstrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und \nBeamten in der bis zum 01.01.2025 geltenden Fassung (BremBeurtV a.F.) vorgesehenen \nVerfahren zustande gekommen. Denn der Beurteilungen fehlte es noch bei der \nAuswahlentscheidung vom 06.01.2025 an einer ordnungsgemäßen Zweitbeurteilung. Die \nstreitgegenständlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind jeweils auf den 01.10.2024 \ndatiert. Bei beiden Beurteilungen hat die Staatsrätin \n Frau \n unter diesem \nDatum sowohl als „Erst-“ wie auch als „Zweitbeurteilerin“ unterzeichnet. Zwar war die \nStaatsrätin \n Frau F\n zuständig für die Erstbeurteilung der Beigeladenen, \nnicht aber für ihre Zweitbeurteilung. \n \nDie Staatsrätin \n Frau F\nwar am 01.09.2024 für die Erstbeurteilung der \nBeigeladenen zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BremBeurtV a.F. soll die \nErstbeurteilung durch die oder den direkten Vorgesetzten erfolgen. Direkter Vorgesetzter \nder Beigeladenen als Referatsleiter der Referate Z1 (Personal) und Z2 (Haushalt) war die \nAbteilungsleitung der Abteilung Z (Zentrale Dienste, Ressortstrategie), die am 01.09.2024 \nnicht besetzt (N.N.) war und kommissarisch durch den Beigeladenen zu 2 vertreten wurde. \nDieser durfte mit Blick auf eine zu besorgende Befangenheit wiederum weder über sich \nselbst noch über den Beigeladenen zu 1 eine Erstbeurteilung erstellen (siehe nur § 1 Abs. \n1 BremVwVfG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 VwVfG). Eine weitergehende \nVertretungsregel enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Geschäftsverteilungsplan \nder Abteilung Z vom 26.08.2024 nicht. Vor diesem Hintergrund war direkte Vorgesetzte für \ndie Beigeladenen die Staatsrätin \n Frau F\n, die auf der nächsthöheren \nEbene nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsverteilungsplan über die \n„Amtsleitung“ vom 07.05.2024 neben der Senatorin im Bereich \n auch „alle \nReferate Zentrale Dienste“ vertreten hat. \n \n\n12 \n \nDie Staatsrätin Frau F\n war am 01.09.2024 nicht aber für die Zweitbeurteilung der \nBeigeladenen zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BremBeurtV a.F. soll die \nZweitbeurteilung durch die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren \nVorgesetzten erfolgen. Ausnahmen können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV a.F. \naufgrund organisatorischer Besonderheiten durch die obersten Dienstbehörden für ihren \nZuständigkeitsbereich geregelt werden. Der Dienstvorgesetzte oder eine von ihr oder ihm \nbestimmter Bediensteter kann sich die Beurteilung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 BremBeurtV \na.F. vorbehalten; in diesen Fällen treten sie an die Stelle der Zweitbeurteiler. Sind die \nDienstvorgesetzten zugleich direkte Vorgesetzte, entfällt die Zweitbeurteilung, § 5 Abs. 2 \nSatz 5 BremBeurtV a.F. Danach durfte die Staatsrätin \n Frau F\n nicht die \nZweitbeurteilung \nder \nBeigeladenen \nvornehmen. \nNächsthöhere \nVorgesetzte \nder \nBeigeladenen wäre die Senatorin \n gewesen. \nDiese hat die Zweitbeurteilung jedenfalls nicht an die Staatsrätin \n Frau F\n \nweiterdelegiert. Davon ist offenbar auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Anderenfalls \nwäre nicht zu erklären, dass sich jeweils unter dem 20.02.2025, also erst nach der \nstreitbefangenen \nAuswahlentscheidung \nund \nnach \nRechtshängigkeit \ndes \nstreitgegenständlichen Verfahrens, der Staatsrat \n Herr S\n die \nErstbeurteilungen der Beigeladenen „als Zweitbeurteilender“ zu eigen gemacht hat. \n \nb) Die von Herrn S\n vorgenommene Zweitbeurteilung der Beigeladenen unter \ndem 20.02.2025 hat jedoch noch vor der gerichtlichen Entscheidung die rechtswidrige \nBeurteilungsgrundlage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geheilt. Ausnahmsweise \nkann eine nachträglich erstellte Beurteilung bei der gerichtlichen Überprüfung einer \nAuswahlentscheidung berücksichtigt werden, wenn lediglich eine formfehlerhafte \nBeurteilung durch eine formfehlerfreie, inhaltlich unveränderte Beurteilung ersetzt worden \nist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. \n17.11.2022 – 2 B 206/22, BeckRS 2022, 32877 Rn. 15). Dies gilt erst Recht für einen \n(Zweit-) Beurteilungsbeitrag, der sich die Erstbeurteilung unverändert zu eigen macht. Der \nStaatsrat \n Herr S\n durfte in Vertretung für die Senatorin \n \n die Zweitbeurteilung der Beigeladenen vornehmen. Der \nStaatsrat\n Herr S\n ist nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten \nGeschäftsverteilungsplan über die „Amtsleitung“ vom 07.05.2024 zum Zeitpunkt der \nBeurteilungen am 01.09.2024 „Erster Vertreter im Amt“ gewesen und durfte die \nZweitbeurteilungen auf dieser im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls noch ausreichenden rechtlichen Grundlage als Vertreter \nder Senatorin vornehmen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ergänzend \nvorgetragen, dass die Staatsräte in bisheriger Praxis des Ressorts die Senatorin „in Fragen \nder Beurteilung dauerhaft“ verträten. Dies entspreche auch der derzeit geltenden \n\n13 \n \nBeschlusslage im Ressort, die nach Inkrafttreten der neuen BremBeurtV geschaffen, in \nden vergangenen Jahren aber nicht verschriftlicht worden sei. \n \nc) Die Beurteilung der Antragstellerin wurde demgegenüber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 \nBremBeurtV a.F. durch ihren direkten Vorgesetzten, den Abteilungsleiter der Abteilung , \nsowie die Staatsrätin \n Frau F\n als nächsthöhere Vorgesetzte innerhalb der \nZuständigkeitsordnung \nvorgenommen. \nDenn \nFrau \nF\n \nist \ngemäß \nGeschäftsverteilungsplan über die „Amtsleitung“ vom 07.05.2024 zum Zeitpunkt der \nZweitbeurteilungen der Antragstellerin am 21.09.2024 als Staatsrätin Vertreterin der \nSenatorin im Amt für die Bereiche \n gewesen. Die Antragstellerin gehört als \nReferatsleiterin des Referats\n der Abteilung\nan. \n \n3. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin \nhat bei ihrer Auswahlentscheidung insbesondere einen richtigen und vollständigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine \nsachwidrigen Erwägungen angestellt. \n \na) Die Antragsgegnerin hat in rechtmäßiger Weise auf Basis der vorliegenden \nBeurteilungen einen wertenden Leistungsvergleich vorgenommen (Vorauswahlvermerk \nvom 28.11.2024, S. 3 ff.). Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene \nLeistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller \ndienstlicher \nBeurteilungen \nvorgenommen. \nDie \nEignung \nder \nBeurteilungen \nals \nVergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist \nerforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum \nvollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende \nLeistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im \ninnegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf \ngleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in \nerster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 22; Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, \njuris Rn. 46). \n \nGemessen hieran verletzt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der \nBeigeladenen den aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG folgenden \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Weder die dem aktuellen \nLeistungsvergleich \nvon \nAntragstellerin \nund \nBeigeladenen \nzugrundeliegenden \nBeurteilungen noch der anhand dieser Beurteilungen vorgenommene wertende \n\n14 \n \nLeistungsvergleich ist rechtlich zu beanstanden. Die Beurteilung ihrer Leistungen greift die \nAntragstellerin nicht an, sie hat vielmehr erläutert, warum sie ihre eigene Beurteilung nicht \nangegriffen hat. Auch die Beurteilung der Beigeladenen greift die Antragstellerin inhaltlich \nnicht substantiiert an. Für die Kammer sind bei der Überprüfung der Beurteilung unter \nBerücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe auch keine Beurteilungsfehler ersichtlich. \n \nb) Soweit \ndie \nAntragstellerin \ndie \n„Auswertung \nder \nfachlichen \nQualifikation“ \n(Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024, S. 6 ff.) angreift, kann sie auch damit nicht in \nrechtlich erheblicher Weise durchdringen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass \nihre eigene Qualifikation stets relativiert und die der Beigeladenen betont werde, setzt sie \nihre \neigene \nEinschätzung \nihrer \nQualifikation \nan \ndie \nStelle \nderjenigen \nder \nAuswahlkommission. Dies gilt namentlich für ihre Kenntnisse in der strategischen \nHaushaltsführung sowie ihre Kenntnisse im Hinblick auf Drittmittelprogramme und auch für \nihre Verdienste für die \n. Dem pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn ist es gerade überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt. Da die \nBeigeladenen nach ihren Beurteilungen einen Eignungsvorsprung in Höhe von einer \nNotenstufe haben, der sich bei der Auswertung der fachlichen Qualifikation bestätigt hat, \ngab es entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Veranlassung, weitere Hilfskriterien \n– wie etwa einen Erfahrungsvorsprung – heranzuziehen. \n \nc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung auch nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin § 4 Abs. 2 BremLGG unbeachtet gelassen \nhätte. Nach dieser Vorschrift sind bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren \nEntgelt- und Besoldungsgruppe Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen \nMitbewerber vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht \nin der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das gilt auch bei der \nÜbertragung eines anderen Dienstpostens und bei Beförderung. Denn die Vorschrift ist \nbereits tatbestandlich nicht anwendbar. Von einer gleichen Qualifikation der Antragstellerin \nwie die Beigeladenen ist die Antragsgegnerin gerade nicht ausgegangen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht \nder Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin \naufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § \n\n15 \n \n53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des \nStreitwertkatalogs 2013 (3 x 8.870,55 Euro). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-27/6-v-225-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-27/6-v-225-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364741","retrieved":"2026-07-09 04:52:29.007952+00:00"}}