{"status":"available","doknr":"OLD364740","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-08-29","aktenzeichen":"5 V 2083/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2083/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 29. August 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das \nEinbringen und entgeltliche Anbieten von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum. \n \nDie Antragstellerin, ein Tochterunternehmen einer\n Gesellschaft, ist als \nVermieterin von E-Scootern tätig, bei denen es sich um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne \nder \nElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung \nhandelt. \nDie \nFahrzeuge \nwerden \nvon \nMitarbeitenden der Antragstellerin im Stadtgebiet platziert und können über eine \nkostenlose Smartphone-App angemietet werden. Bei Beendigung eines Mietvorgangs \nwerden die Fahrzeuge von den Nutzenden am Straßenrand oder an anderer geeigneter \nStelle abgestellt, wo sie nach Rückgabe für eine Anmietung durch den nächsten Nutzer \nbereitstehen \n(sog. \nFree-Floating-Modell). \nSie \nwar \nzuletzt \nInhaberin \neiner \nSondernutzungserlaubnis, welche ihr von der Antragsgegnerin am 28.04.2023 zunächst \nfür den Zeitraum vom 01.05.2023 bis 30.04.2025 erteilt und mit Änderungsbescheid vom \n04.03.2025 bis zum 31.07.2025 verlängert worden war. \n \n2021 beschloss die Stadtbürgerschaft Bremen ein Sondernutzungskonzept für die \nErteilung von Elektrokleinstfahrzeugen (Drs. 20/494 S), welches ein Gesamtkontingent von \n2.500 E-Scootern, verteilt auf zwei Anbieter, festlegte. Der Auswahl sollte eine Muster-\nSondernutzungserlaubnis \nzugrunde \ngelegt \nwerden \nund \nes \nsollten \ndiejenigen \nVerleihunternehmen eine Erlaubnis erhalten, deren Konzepte in qualitativer Hinsicht am \nbesten die Gewähr dafür boten, die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis \neinzuhalten und die Anforderungen des § 18 BremLStrG umzusetzen. Soweit keine \nüberwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgaben, sollte die Auswahl zur \nAuflösung der Konkurrenzsituation durch Losentscheid stattfinden. Die Antragsgegnerin \nverfasste für das Auswahlverfahren 2023 einen Auswahlvermerk, welcher die \nPunktevergabe anhand einer Bewertungsmatrix in 13 Kategorien (entsprechend den 13 \nNebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis) darstellte. Pro Kategorie \nkonnten bis zu 5 Punkte erreicht werden, wobei drei verschiedene Priorisierungsstufen \nfestgelegt wurden, welche unterschiedlich gewichtet wurden. Der höchstbepunkteten \nBewerberin sowie der in einem Losverfahren zwischen den Unternehmen mit der zweit- \nund dritthöchsten Punktwertung ausgelosten Bewerberin – der Antragstellerin – wurden \nSondernutzungserlaubnisse erteilt. \n \nIm Jahr 2024 beschloss die Stadtbürgerschaft eine Anpassung des bisherigen \nSondernutzungskonzeptes (Drs. 21/400 S). Dort heißt es, das bisherige Verfahren sei mit \n\n3 \n \neinem hohen Verwaltungsaufwand, auch im Hinblick auf sich anschließende \nGerichtsverfahren, verbunden gewesen. Zudem seien seit der letzten Erlaubniserteilung \nkaum Neuerungen auf den Markt gekommen, bzgl. derer das Ordnungsamt in einem \nAuswahlverfahren qualitative Standards durch eine Konkurrenzsituation erhöhen könnte. \nDaher sollte das Auswahlverfahren dahingehend geändert werden, dass künftig diejenigen \nAnbieterinnen eine Erlaubnis erhalten, die durch ihr Konzept glaubhaft machen, dass sie \ndie Nebenbestimmungen der Mustererlaubnis einhalten werden. Die Bewerberinnen \nmüssen mit ihrem Antrag dem Ordnungsamt Bremen hinreichend substantiiert mitteilen, \nwie die Anforderungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis umgesetzt werden sollen. \nSoweit mehr als zwei Anbieterinnen eine entsprechende Konzeption vorlegen, findet die \nAuswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation durch Losentscheid statt. Ferner wurde die \nLaufzeit der Sondernutzungserlaubnis von zwei auf drei Jahre angehoben sowie das \nFahrzeugkontingent für Bremen-Nord um 200 E-Scooter erhöht. \n \nAm 14.02.2025 gab die Antragsgegnerin unter Veröffentlichung der Muster-\nSondernutzungserlaubnis öffentlich bekannt, dass sie für die nächste Auswahlperiode ab \ndem 01.08.2025 ein Auswahlverfahren nach dem beschriebenen Konzept durchführen \nwerde. Sie forderte interessierte Unternehmen zur Antragstellung bis zum 17.03.2025 auf. \nDie Muster-Sondernutzungserlaubnis entspricht bis auf die Änderungen hinsichtlich des \nFahrzeugkontingents und des Erlaubniszeitraums weitestgehend der bisherigen Muster-\nSondernutzungserlaubnis. Sie enthält insgesamt 13 inhaltliche Nebenbestimmungen, die \nden Zustand der Fahrzeuge, die Wartung der Fahrzeuge, das Aufstellen und Umverteilen \nder Fahrzeuge, das Abstellen durch die Nutzenden, die Dokumentation durch \nFahrzeugnutzende, \nParkverbotszonen, \nSanktionsmaßnahmen, \nMeldungswege, \nReaktionszeiten, Erreichbarkeit, Schadensersatzforderungen, Einhaltung arbeits- und \nsozialrechtlicher Vorgaben und Unfall-Unterstützungsfonds für mobilitätseingeschränkte \nPersonen betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensinformationen, das \nSondernutzungskonzept und die Muster-Sondernutzungserlaubnis Bezug genommen. \n \nIn einem Vermerk vom 10.03.2025 legte die Antragsgegnerin ihr Konzept für die Prüfung \ndar, ob die Bewerberinnen hinreichend substantiiert darlegen, dass und wie sie die \nBestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis einhalten. Werde danach nach \nPrüfung der eingereichten Unterlagen deutlich, dass das antragstellende Unternehmen \neinzelne oder mehrere (Neben-)Bestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis nicht \neinhalten wird, seien die Anträge nicht erlaubnisfähig. Für die Prüfung wird eine \nBeurteilungsmatrix erstellt. In der Beurteilungsmatrix werden die sich aus den \nNebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis ergebenden Anforderungen in \ndrei Kriteriengruppen mit unterschiedlichen Nachweiserfordernissen eingruppiert. Bei zwei \n\n4 \n \nKriteriengruppen (a und b) ist ein Nachweis erforderlich, dass die Anforderungen \neingehalten werden (Gruppe a: einfache Erklärung; Gruppe b: Vorlage der allgemeinen \nBetriebserlaubnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes). Eine Kriteriengruppe (c) erfordert \ndetaillierte Angaben zur Frage, wie die Anforderungen eingehalten werden. Die angefügte \nMuster-Beurteilungsmatrix enthält insgesamt 43 Kriterien, für die jeweils abgefragt wird, ob \ndiese erfüllt sind oder nicht. Punktzahlen und Faktoren für diese sind nicht vorgesehen. \n \nSieben Bewerberinnen reichten Erlaubnisanträge ein; darunter war der Erlaubnisantrag der \nAntragstellerin vom 16.03.2025. \n \nIn einem Vermerk vom 19.05.2025 führte die Antragsgegnerin aus, sechs der \nBewerberinnen, darunter die Antragstellerin, hätten alle 43 Kriterien erfüllt. Erwiesen \nmehrere Unternehmen sich nach Festlegung sachbezogener Auswahlkriterien als \ngleichrangig, dürfe ein Losverfahren zur Anwendung kommen. Eine solche Konstellation \nliege hier vor. Im Ergebnis hätten sechs Unternehmen hinreichend substantiiert die \nEinhaltung \nder \nMuster-Sondernutzungserlaubnis \nund \nder \ndazugehörigen \nNebenbestimmungen glaubhaft gemacht. Unter Zugrundelegung der sachbezogenen \nAuswahlkriterien erwiesen sie sich mithin als gleichrangig, sodass die Voraussetzungen \nfür eine Auswahlentscheidung per Losverfahren gegeben seien. \n \nBei der am 05.06.2025 durchgeführten Auslosung wurden die Lose der \n \nund der\n gezogen. \n \nMit Bescheid vom 30.06.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin \nab. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung der Erwägungen aus dem Vermerk vom \n19.05.2025 im Wesentlichen aus, neben der Antragstellerin hätten fünf weitere \nUnternehmen einen erlaubnisfähigen Antrag vorgelegt. Für den eingetretenen Fall der \nAntragskonkurrenz sehe das Sondernutzungskonzept eine Auswahl durch Losentscheid \nvor. Unter Zugrundelegung der sachbezogenen Auswahlkriterien hätten sich demnach \nsechs Unternehmen als gleichrangig erwiesen, die Voraussetzungen für eine \nAuswahlentscheidung per Losentscheid seien mithin gegeben gewesen. Dabei sei das Los \nfür zwei Konkurrenzunternehmen gezogen worden. Gegen den Ablehnungsbescheid legte \ndie Antragstellerin am 01.07.2025 Widerspruch ein, welcher noch nicht beschieden ist. \n \nSie hat am 02.07.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Entscheidung sei \nermessensfehlerhaft erfolgt. Bei dem ersten Prüfungsschritt – der Frage der \nErlaubnisfähigkeit der vorgelegten Konzepte als Voraussetzung für das „Ob“ einer \nAuswahlentscheidung \n– \nhabe \ndie \nAntragsgegnerin \nihren \nErmessensspielraum \n\n5 \n \nüberschritten, \nweil \ndie \nin \nder \nMuster-Sondernutzungserlaubnis \nniedergelegten \nAuswahlkriterien teils sachwidrig seien und der Entscheidung somit nicht vollständig hätten \nzu Grunde gelegt werden dürfen. Im Hinblick auf den zweiten Schritt des \nAuswahlermessens liege ein Ermessensausfall vor. Die Antragsgegnerin habe gänzlich \nauf eine eigene Auswahlentscheidung verzichtet. Die Auswahl sei stattdessen durch den \nZufall per Losentscheid getroffen worden. In der Schaffung der Mustererlaubnis sei keine \nvorgelagerte Ermessensausübung zu erkennen. Vielmehr erfasse die Mustererlaubnis mit \nden darin festgelegten Mindestanforderungen nur den ersten Prüfungsschritt hinsichtlich \ndes „Ob“ der Erlaubniserteilung. Der Losentscheid könne auch nicht mit einer Reduzierung \ndes Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt werden. Die Verwaltung sei verpflichtet, \nKapazitäten für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung bereitzustellen. In \nAnbetracht von Art. 19 Abs. 4 GG könne auch der Aufwand für Klageverfahren keine \nVereinfachung durch Losverfahren begründen. Jedenfalls liege ein Ermessensdefizit vor. \nDie Entscheidung durch Losverfahren werde den betroffenen grundrechtlichen und \ngrundfreiheitlichen Belangen der Bewerberinnen nicht gerecht. Ein Losentscheid sei als \nultima ratio nur zulässig, wenn anhand von qualitativen Kriterien keine Entscheidung \ngetroffen werden könne. Vor Durchführung eines Losverfahrens müsse daher eine \nBewertung der konkurrierenden Anträge im Hinblick auf qualitative Unterschiede erfolgen. \nGlücksspielrechtliche Entscheidungen, wonach Losverfahren als Auswahlmittel anerkannt \nseien, seien auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Ein Anordnungsgrund \nergebe sich aus den negativen wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Nichtbetätigung in \nBremen für den Zeitraum des Widerspruchsverfahrens. \n \nSie beantragt, \n \n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, über ihren Antrag vom 16.03.2025 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; \n \n2. anzuordnen, dass bis dahin die bestehende Sondernutzungserlaubnis \nder Antragstellerin fortgilt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer \nAblehnungsbescheid \nsei \nrechtmäßig. \nSoweit \ndie \nUnzulässigkeit \neiniger \nNebenbestimmungen gerügt werde, sei dies irrelevant, weil die Gleichrangigkeit hiervon \nnicht berührt und die Antragstellerin somit nicht beschwert sei. Auch eine Entscheidung \nper Losentscheid sei eine Entscheidung der Antragsgegnerin. Bei dem Auswahlverfahren \nseien die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz \ngewahrt gewesen. Die Durchführung eines Losverfahrens sei zulässig gewesen. Dies \n\n6 \n \nerfordere lediglich eine Gleichrangigkeit der Bewerberinnen, welche hier bei denjenigen \nBewerberinnen, die die sachbezogenen Auswahlkriterien erfüllt hätten, gegeben gewesen \nsei. In dem Sondernutzungskonzept sie nicht von Mindestanforderungen die Rede. \nVielmehr handele es sich bei den einzuhaltenden Anforderungen der Muster-\nSondernutzungserlaubnis um qualifizierte Auswahlkriterien. Die Frage der Reduzierung \ndes Verwaltungsaufwandes sei für die Überprüfung der Auswahlentscheidung nicht \nmaßgeblich, da derartige Erwägungen bei dieser nicht angestellt worden seien. Es liege \nauch kein Anordnungsgrund vor. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \nBeide Anträge sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, schon vor Klageerhebung, \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen \nAnspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere \nDringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die \nvorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil das Abwarten einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der \nRechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben \nwird. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (vgl. zu alldem etwa NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2022 – 14 ME \n180/22 –, juris Rn. 19 m.w.N.). \n \nDer Antrag zu 2. ist wörtlich gerichtet auf eine Fortgeltung der zuletzt erteilten \nSondernutzungserlaubnis. In der Sache macht die Antragstellerin einen Anspruch auf \nErteilung einer vorläufigen (weiteren) Sondernutzungserlaubnis oder jedenfalls einen \nAnspruch auf Duldung einer fortdauernden Sondernutzung geltend. \n \n\n7 \n \nSowohl der so verstandene Antrag zu 2. als auch der auf Neubescheidung gerichtete \nAntrag zu 1. sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat weder einen Erlaubnis- bzw. \nDuldungsanspruch noch einen Neubescheidungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \n1. \nRechtsgrundlage für die begehrte Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 4 Satz 1 BremLStrG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG bedarf der Gebrauch der \nStraße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. \n \nBei dem Bereitstellen von E-Scootern im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um \neine erlaubnispflichtige Sondernutzung (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 24.05.2023 – \n5 V 829/23 –, juris Rn. 34-43; OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23 –, juris \nRn. 52; offengelassen OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.05.2024 – OVG 1 S 25/24 – juris \nRn. 10). \n \n2. \nLiegt eine Sondernutzung vor, entscheidet nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 BremLStrG die \nOrtspolizeibehörde, \nhier \ndas \nOrdnungsamt, \nüber \ndie \nErteilung \neiner \nSondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit \noder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Gemäß \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG soll eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn behinderte \nMenschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich \nbeeinträchtigt würden. Sie ist zu versagen, wenn die Sondernutzung die Sicherheit oder \nLeichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere öffentliche \nBelange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \nentgegenstehen (§ 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG). \n \nKonkurrieren für ein- und dieselbe Straßenfläche unterschiedliche Personen um eine \nSondernutzung, hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob diese für sich genommen \nerlaubnisfähig sind, d.h. die oben genannten Belange einer Sondernutzung nicht \nentgegenstehen. Verbleibt danach nicht mehr als ein erlaubnisfähiger Antrag, erübrigt sich \neine Auswahlentscheidung. Gleiches gilt, wenn eine der beantragten Sondernutzungen \nvon vornherein nicht realisierbar ist oder kein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 17.10.2024 – 5 K 2415/24 –, juris Rn. 23 f.). Sind danach mindestens zwei \nkonkurrierende Nutzungen für sich genommen erlaubnisfähig, ist in einem zweiten \nPrüfungsschritt eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. \n \nEin gebundener Anspruch auf Erteilung einer (vorläufigen) Sondernutzungserlaubnis bzw. \nDuldung, wie ihn die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. geltend macht, kommt mangels \n\n8 \n \neiner Ermessensreduzierung auf Null – Anhaltspunkte für eine solche sind nicht ersichtlich \n– nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat auch keinen mit ihrem Antrag zu 1. geltend \ngemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. \n \nDas Verwaltungsgericht überprüft die vorzunehmende Ermessensausübung der \nAntragsgegnerin nur eingeschränkt nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Die \ngerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich \nangestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten \nErmessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der \nErmessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 8 C 9.18 –, juris Rn. 20). \nEin Ermessensfehler liegt ferner vor, wenn die Behörde das ihr zustehende \nAuswahlermessen überhaupt nicht ausgeübt hat (Ermessensausfall). \n \n3. \nEin solcher Ermessensfehler zum Nachteil der Antragstellerin, der zu einem mit dem \nAntrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung führen würde, liegt hier \nnicht vor. \n \na. \nEin Ermessensausfall ist nicht erkennbar. \n \nDie Antragsgegnerin hat zunächst erkannt, dass ihr im Rahmen von § 18 BremLStrG \nüberhaupt \nein \nErmessen \nzusteht, \nd.h. \nAnträge \nauf \nErteilung \neiner \nSondernutzungserlaubnis (im Regelfall) weder zwingend abzulehnen sind noch ihnen \nzwingend stattzugeben ist. Sie hat – entsprechend dem Beschluss der Stadtbürgerschaft \n– daher das streitgegenständliche Bewerbungs- und Auswahlverfahren eingeleitet. Wäre \njeweils eine gebundene Entscheidung zu treffen, so wäre ein Auswahlverfahren von \nvornherein obsolet. Mit der Durchführung eines solchen hat die Antragsgegnerin also \ngerade gezeigt, dass ihr bewusst war, dass ihr mehrere mögliche Entscheidungen zur \nVerfügung standen, d.h. ihr ein Ermessen eröffnet war. Dementsprechend könnte das von \nder Antragstellerin angenommene Vorliegen eines Ermessensausfalls von vornherein nur \ndas Auswahlermessen betreffen. \n \nAuch insoweit ist jedoch kein Ermessensausfall erkennbar, insbesondere nicht aufgrund \ndes durchgeführten Losverfahrens. Die Annahme, die Antragsgegnerin habe das \nLosverfahren an die Stelle einer eigenen Entscheidung über die Erlaubnisanträge gesetzt, \n\n9 \n \ntrifft nicht zu. Vielmehr hat sie lediglich die letztlich getroffene Auswahlentscheidung vom \nErgebnis der Auslosung abhängig gemacht, diese also als Auswahlmethode genutzt. \n \nSoweit die Antragstellerin rügt, die Behörde hätte vor bzw. statt der Durchführung des \nLosverfahrens einen umfassenderen Vergleich der Bewerberinnen vornehmen müssen, \nmacht sie inhaltlich nicht das Fehlen einer Auswahlentscheidung schlechthin geltend, \nsondern bemängelt die zur getroffenen Auswahl führenden Erwägungen der \nAntragsgegnerin und deren Auswirkungen auf die getroffene Auswahlentscheidung. \nMängel im Hinblick auf die bei einer Ermessensentscheidung herangezogenen Kriterien \n(Anstellen \nsachfremder \nErwägung \noder \nAußerachtlassen \nvon \nbeachtlichen \nGesichtspunkten) betreffen aber nicht den Aspekt des Ermessensausfalls; vielmehr macht \ndie Antragstellerin hiermit inhaltlich einen Ermessensfehlgebrauch geltend (s. dazu unten). \n \nb. \nAuch ein die Antragstellerin in ihren Rechten verletzender (§ 113 Abs. 5 VwGO) \nErmessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht erkennbar. \n \nDer Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts für Sondernutzungen liegt in dem erforderlichen \nInteressenausgleich von gegenläufigen Straßennutzungsinteressen. Daher erstreckt sich \ndie Ermessensausübung nicht nur auf die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs, sondern darüber hinaus sind alle Gründe zu berücksichtigen, die einen \nsachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld, ihrer Funktion oder ihrem Widmungszweck \nhaben. Dagegen ist die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht dazu bestimmt, \nals zusätzliches Eingriffsinstrument für andere straßenrechtsfremde öffentliche Belange zu \ndienen. Daher können auch Nebenbestimmungen in einer straßenrechtlichen \nSondernutzungserlaubnis etwa nicht auf immissionsschutz-, umwelt-, sicherheitsrechtliche \noder auf sonstige Überlegungen gestützt werden, es sei denn sie stehen mit der \nStraßennutzung in Zusammenhang (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 24.05.2023 – 5 V 829/23 \n–, juris Rn. 46 m.w.N.; Beschl. v. 17.10.2024 – 5 K 2415/24 –, juris Rn. 21). \n \nBei \neiner \nim \nFalle \neiner \naufzulösenden \nKonkurrenzsituation \nzu \ntreffenden \nAuswahlentscheidung findet, wenn es sich – wie hier – nicht um eine Beschaffung der \nöffentlichen Hand auf Initiative der Verwaltung handelt, Vergaberecht keine Anwendung. \nLiegt aber ein wettbewerblich geprägtes Umfeld vor, muss der Verteilungskonflikt – dies ist \nAusfluss der betroffenen grundrechtlichen Belange der Bewerberinnen – dennoch unter \nWahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz \ngelöst werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – 1 B 146/23 –, juris Rn. 25; VG \nBremen, Urt. v. 17.10.2024 – 5 K 2415/24 –, juris Rn. 25). Auch bei der in einer \n\n10 \n \nKonkurrenzsituation notwendigen Auswahlentscheidung dürfen zudem grundsätzlich nur \nsolche materiellen Auswahlkriterien angewandt werden, die einen sachlichen Bezug zur \nStraße haben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 24.05.2023 – 5 V 829/23 –, juris Rn. 48 m.w.N, \nOVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris Rn. 50. ff.). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen sind keine Ermessensfehler zum Nachteil der \nAntragstellerin erkennbar. Die Durchführung eines Losverfahrens war jedenfalls nach \ndurchgeführter Prüfung sachbezogener Kriterien zulässig (dazu aa.). Die Antragsgegnerin \nhat das Auswahlverfahrens auch nicht willkürlich am Zweck der Arbeitserleichterung \nausgerichtet und durfte die Auswahlmethode im Vergleich zum Jahr 2023 ändern (dazu \nbb.). Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht ersichtlich (dazu cc.). Die geprüften \nsachbezogenen Auswahlkriterien sind zwar zum Teil sachfremd, was sich jedoch nicht zum \nNachteil der Antragstellerin ausgewirkt hat (dazu dd.), Es sind auch keine Fehler bei der \nDurchführung des Losverfahrens ersichtlich (dazu ee.). \n \naa. \nDagegen, dass zur Auswahl zwischen sechs der Bewerberinnen im letzten Schritt des \nAuswahlverfahrens ein Losverfahren durchgeführt wurde, ist rechtlich nichts zu erinnern. \n \nAuch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Garantien, vorliegend namentlich des \nArt. 12 Abs. 1 GG, kann ein Losverfahren zur Vergabe einer Erlaubnis oder Genehmigung \njedenfalls dann zur Anwendung kommen, wenn sich mehrere Konkurrentinnen nach \nFestlegung von sachbezogenen Auswahlkriterien und deren Anwendung auf den \nkonkreten Einzelfall als gleichrangig erweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – \n1 B 146/23 –, juris Rn. 32 m.w.N.). \n \nDer Antragsgegnerin kommt bei der Auswahl und Gewichtung der maßgeblichen Kriterien \nein nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbarer Bewertungsspielraum zu (VG Bremen, \nBeschl. v. 24.05.2024 – 5 V 829/23 – juris Rn. 74). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen \nVoraussetzungen zwischen Bewerberinnen ein relevanter qualitativer Unterschied besteht \nund umgekehrt, wann dies nicht der Fall ist und daher ein Losverfahren durchgeführt wird. \n \nDie Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise die Bewerberinnen zunächst \nanhand sachbezogener Kriterien verglichen und ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass \neine Auswahlentscheidung zwischen sechs der Bewerberinnen durch Losverfahren \ngetroffen werden soll. \n \n\n11 \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin – wie auch in dem \n2023 durchgeführten Auswahlverfahren – einen Vergleich der Bewerberinnen anhand \nsachbezogener Kriterien vorgenommen: \n \nNach dem bisherigen Auswahlverfahren wurde die Frage, ob ein relevanter \nQualitätsunterschied besteht, mithilfe der Bepunktung von 13 an die Muster-\nSondernutzungserlaubnis angelehnten Kategorien mit insgesamt 24 Unteraspekten, zum \nTeil \nmit \nvariablen \nPunkten \n(0-5), \nsowie \neiner \nabschließenden \nwertenden \nGesamtbetrachtung beantwortet. Abweichend hiervon hat die Antragsgegnerin im \nstreitgegenständlichen Auswahlverfahren geprüft, ob substantiiert dargestellt wurde, dass \ndie Anforderungen der Mustererlaubnis erfüllt werden. Hierzu wurden insgesamt 43 \nAspekte in 14 Kategorien (z.B. Zustand und Wartung der Fahrzeuge, Aufstellen und \nUmverteilen der Fahrzeuge, Abstellen der Fahrzeuge durch Nutzende usw.) abgefragt, \nwobei je nach Kategorie unterschiedliche Nachweisanforderungen galten. \n \nInhaltlich wurden weitgehend die gleichen Aspekte abgefragt. Das neue Verfahren \nunterscheidet sich von dem bisherigem somit nicht hinsichtlich der Anwendung von \nSachkriterien \n(zur \nZulässigkeit \nder \neinzelnen \nKriterien \ns.u.) \nschlechthin. \nDie \nAntragsgegnerin hat vielmehr ihre Auswahlmethode lediglich im Hinblick darauf angepasst, \nin welchem Fall sie bei der Betrachtung der weitestgehend identischen Aspekte eine \nqualitative Gleichwertigkeit annimmt. Anstelle der Bewertung einer geringen Anzahl von \nKriterien \nmit \nvariablen \nPunkten \nsowie \neiner \nanschließenden \nwertenden \nGesamtbetrachtung wird nun eine größere Anzahl von Aspekten bewertet, diese jedoch \nwiederum \nohne \nvariable \nBepunktung, \nsondern \nnur \nmit \nden \nbeiden \nBewertungsmöglichkeiten der Erfüllung oder Nichterfüllung. Beides stellt eine qualitative \nBewertung dar. \n \nAnders, als die Antragstellerin meint, sind die nunmehr abgeprüften Kriterien auch keine \nbloßen „Mindestanforderungen“ in dem Sinne, dass ihre Erfüllung bereits zwingende \nVoraussetzung für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wäre und ihre Prüfung \ndaher nicht zu einem sachkriterienbasierten Vergleich führen würde. \n \nZwar hat die Antragsgegnerin teils, etwas in dem Vermerk vom 10.03.2025, die \nFormulierung verwendet, bei dem Fehlen eines oder mehrerer der 43 Kriterien der \nBewertungsmatrix sei ein Antrag „nicht erlaubnisfähig“. Hieraus lässt sich aber nicht \nableiten, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Kriterien seien gesetzliche \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und eine solche dürfe \nbei ihrem Fehlen somit von Gesetzes wegen nicht erteilt werden. \n\n12 \n \nEine Erlaubniserteilung ist nur bei Vorliegen der in § 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG \ngenannten Gründe zwingend zu versagen. Das ist der Fall, wenn die Sondernutzung die \nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder straßen- oder städtebauliche oder andere \nöffentliche Belange beeinträchtigen würde oder ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder \nOrdnung entgegenstehen. Hiervon ausgehend ist die Annahme fernliegend, dass die \nAntragsgegnerin davon ausgegangen sein könnte, alle 43 geprüften Kriterien seien nötig, \ndamit kein Fall des § 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie \neine solche tatbestandliche Funktion sämtlicher Kriterien angenommen hat. Zwar sind \neinige der Kriterien, etwa diejenigen die sich auf das Abstellen der E-Scooter im \nStraßenraum beziehen, durchaus etwa auch für Sicherheitsfragen relevant. Das trifft \njedoch erkennbar nicht auf alle Kriterien zu. \n \nSoweit die Antragsgegnerin ausführt, das Erfülltsein sämtlicher Kriterien sei Voraussetzung \nfür die Erlaubnisfähigkeit, ist dies nach alldem erkennbar dahingehend zu verstehen, dass \nsie ihr Ermessen dahingehend ausübt, dass sie keine Erlaubnisse an Unternehmen \nerteilen möchte und wird, die nicht alle Kriterien erfüllen. Diese beinhalten dabei sowohl \nsolche Aspekte, deren Fehlen unter Umstände sogar zur zwingenden Antragsablehnung \nnach § 18 Abs. 4 Satz 5 BremLStrG führen könnten, als auch solche, die die \nAntragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens (nur) aus subjektiver Sicht für unverzichtbar \nhält. Setzt die Antragsgegnerin ohnehin das kumulative Vorliegen aller 43 \nVoraussetzungen (teils aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, teils aufgrund eigener \nEntscheidung) voraus, ist es auch nicht notwendig, dass Verfahren in zwei Prüfungsschritte \n(getrennt nach gesetzlichen und im Rahmen des Ermessens erdachten Voraussetzungen) \naufzuteilen. \n \nDie Antragsgegnerin ist – erkennbar an der Anwendung der Bewertungsmatrix auf alle \nsieben Bewerberinnen – davon ausgegangen, dass sämtliche der sieben eingegangenen \nAnträge für sich genommen im rechtlichen Sinne nach § 18 Abs. 4 BremLStrG \nerlaubnisfähig und realisierbar sind und hat sodann aus diesem Grund – entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin – eine erste Auswahl mithilfe einer qualitativen Bewertung \nvorgenommen. \nDazu \nhat \nsie \nzunächst \nim \nVorhinein \nanhand \nder \nMuster-\nSondernutzungserlaubnis abstrakt die entscheidungsrelevanten Kriterien bestimmt und \ndiese sodann für die einzelnen Bewerberinnen geprüft. Erst nachdem sechs \nBewerberinnen bei der Anwendung der sachbezogenen Kriterien dasselbe Ergebnis \nerreichten, hat sie ein Losverfahren durchgeführt \n \nAuf die Frage, ob ein Losverfahren auch ohne vorherigen Vergleich von Konkurrentinnen \nanhand sachbezogener Kriterien zulässig ist, kommt es daher mangels Vorliegens einer \n\n13 \n \nsolchen Konstellation nicht an (s. zur Problemstellung im Glücksspielrecht bereits VG \nBremen, Beschl. v. 14.05.2023 – 5 V 829/23 –, juris Rn. 90 m.w.N.). \n \nbb. \nAuch mit ihrem Einwand, die neue Auswahlmethode könne nicht durch eine Reduzierung \ndes Verwaltungsaufwands gerechtfertigt werden, dringt die Antragstellerin nicht durch. \n \nZwar geht die Antragsgegnerin von einer Vereinfachung des Auswahlverfahrens aufgrund \nder neuen, nicht mehr mit variablen Punkten arbeitenden Beurteilungsmatrix aus. Hierin \nliegt aber keine Heranziehung einer sachfremden Erwägung. \n \nWie dargelegt, kommt der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Auswahlkriterien ein \ngerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Bewertungsspielraum zu, welcher sowohl die \nAuswahl als auch die Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einschließt. Dem Beschluss \nder Stadtbürgerschaft folgend ist sie dabei davon ausgegangen, dass es am Markt der \nVerleihunternehmen keine erheblichen Qualitätsverbesserungen und -unterschiede mehr \ngibt und hat sich daher dafür entschieden, eine Abfrage von 43 Kriterien anstelle einer \nvariablen Bepunktung durchzuführen. Das Fehlen erheblicher Qualitätsunterschiede – \nwelche sich somit weniger auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den \nGemeingebrauch auswirken – stellt eine sachbezogene und nicht willkürliche Überlegung \ndar, aufgrund derer die Antragsgegnerin sich entscheiden durfte, die zu prüfenden Kriterien \nauf andere Weise zu bewerten und zu gewichten. Angesichts dessen stellt die Reduzierung \ndes Verwaltungsaufwand keinen alleinigen, willkürlichen und von Sachgründen \nlosgelösten Auslöser für das veränderte Verfahren dar. Der Umstand, dass mit einer aus \nsachbezogenen Gründen erfolgten Änderung (möglicherweise) auch ein geringerer \nArbeitsaufwand für die Behörde einhergeht, ist nicht zu beanstanden. \n \nEin Ermessensfehlgebrauch liegt auch nicht unter Gesichtspunkt vor, dass sich das \nAuswahlverfahren im Vergleich zu dem 2023 angewandten Methodik verändert hat. Zwar \nsind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, wenn eine Behörde eine \nständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nbeachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. \nEs fehlt bereits an einer ständigen Verwaltungspraxis. Das Auswahlverfahren wurde 2023 \nerstmalig in seiner damaligen Form durchgeführt, ohne dass Anzeichen dafür vorliegen, \ndass die Antragsgegnerin hierbei geplant oder nach außen kundgetan hätte, dass die \nErteilung mehrjähriger Sondererlaubnisse für den gewerblichen E-Scooter-Verleih – die als \nsolche ohnehin eher Einzelfallcharakter aufweist – in Zukunft weiterhin in derselben Form \nablaufen soll. Im Übrigen kann eine ständige Ermessenspraxis – ohne dass dem \n\n14 \n \nVertrauensschutzaspekte entgegenstünden – aus sachgerechten Erwägungen für die \nZukunft geändert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2007 –, 1 WB 12/07 –, juris Rn. \n29 m.w.N.). Das war hier angesichts der soeben dargelegten Erwägungen der Fall. \n \ncc. \nAuch ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV (freier \nDienstleistungsverkehr), ist nicht ersichtlich. Etwaige sich hieraus ergebenden \nGleichbehandlungs- und Transparenzerfordernisse (zusammenfassend zu diesen OVG \nBremen, Beschl. v. 23.10.2023 – 1 B 146/23 – juris Rn. 46 m.w.N. aus der Rechtsprechung \ndes EuGHs) sind erfüllt. Insbesondere ist eine hinreichende Transparenz des \nAuswahlverfahrens durch die Bekanntmachung vom 14.02.2025 hergestellt worden (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2023 – 1 B 146/23 – juris Rn. 47 zu dem insoweit \nvergleichbaren Auswahlverfahren im Jahr 2023). Auch ist nicht ersichtlich, dass die \nherangezogenen Kriterien selbst diskriminierend waren oder in solcher Weise angewandt \nwurden. \n \ndd. \nIm Hinblick auf die Auswahl und Anwendung der sachbezogenen Kriterien liegt ebenfalls \nkein Fehler zum Nachteil der Antragstellerin vor. Das Sondernutzungskonzept als solches \nist nicht zu beanstanden. Die Nebenbestimmungen der Muster-Sondernutzungserlaubnis, \nderen Einhaltung durch die Bewerberinnen die Antragsgegnerin geprüft hat, sind teilweise \nsachwidrig, was sich jedoch nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt hat. \n \n(1) \nGegen das zugrundeliegende Sondernutzungskonzept bestehen keine rechtlichen \nBedenken. \n \nDas gilt zunächst für die Begrenzung der E-Scooter auf ein Gesamtkontingent von \nnunmehr \n2.700 \nFahrzeugen \nund \ndie \nBegrenzung \nauf \ndie \nErteilung \nvon \nSondernutzungserlaubnissen für zwei Anbietende (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. \n24.05.2023 – 5 V 829/23 –, juris Rn. 51-54 zur Begrenzung auf damals 2.500 E-Scootern \nvon zwei Verleihunternehmen). Auch die Befristung auf drei Jahre ist nicht zu beanstanden. \nEine Befristung von Sondernutzungserlaubnissen ist grundsätzlich in § 18 Abs. 4 \nSatz 2 BremLStrG vorgesehen und soll hier sicherstellen, dass nach Ablauf der Laufzeit \nauch neue Unternehmen die Chance bekommen, eine Erlaubnis zu erhalten (vgl. \nausführlich zu der früheren Begrenzung auf zwei Jahre VG Bremen, Beschl. v. 24.05.2023 \n– 5 V 829/23 –, juris Rn. 55). Die Laufzeit von nunmehr drei Jahren ist auch nicht derart \n\n15 \n \nlang, dass nicht ausgewählten Unternehmen für einen unangemessen langen Zeitraum \nausgeschlossen werden. \n \n(2) \nDie Muster-Sondernutzungserlaubnis, deren Einhaltung die Antragsgegnerin für sämtliche \nBewerberinnen geprüft hat, halten sich nicht sämtlich in den Grenzen des in § 18 Abs. 1 \nund Abs. 4 BremLStrG vorgegeben Ermessenszweck. Das betrifft die Nebenbestimmung \n12 (Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben) und die Nebenbestimmung 11 \n(Schadensersatzforderungen) \nin \nGänze \nsowie \ndie \nNebenbestimmung \n6 \n(Parkverbotszonen) in Teilen, während die übrigen Nebenbestimmungen – auf der hier \nlediglich zu prüfenden abstrakten Ebene – einen hinreichenden Straßenbezug aufweisen \n(vgl. ausführlich zu den insoweit überwiegend wortgleichen Nebenbestimmungen in der \nMuster-Sondernutzungserlaubnis 2023 bereits VG Bremen, Beschl. v. 24.05.2023 – 5 V \n829/23 –, juris Rn.60-69). \n \nDie Antragstellerin kann sich jedoch nicht auf die fehlerhaften Nebenbestimmungen der \nMustererlaubnis berufen, weil sich diese nicht zu ihrem Nachteil auf das Auswahlergebnis \nausgewirkt haben. Nach dem Auswahlvermerk haben sämtliche der sechs in das \nLosverfahren gelangten Anbieterinnen alle Auswahlkriterien, darunter die auf die \nNebenbestimmungen 12, 11 und 6 bezogenen, eingehalten. Ein Wegfall dieser Kriterien \nhätte somit nicht zu einer Erhöhung der Chancen der Antragstellerin in dem Losverfahren \ngeführt. \n \n(3) \nIm Hinblick auf die Prüfung, ob die Antragstellerin die Kriterien der Bewertungsmatrix \neinhält, kommt schon deshalb kein für sie nachteiliger Fehler in Betracht, weil alle Kriterien \nals erfüllt angesehen wurden. Fehler bei der Prüfung der ebenfalls in Losverfahren \ngelangten Konkurrentinnen hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch \nsonst nicht ersichtlich. \n \nee. \nSchließlich sind keine Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens selbst ersichtlich \noder von der Antragstellerin dargelegt worden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 43.1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer hat sich bei der Streitwertfestsetzung \n\n16 \n \nzudem auch an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs orientiert. Eine Halbierung des Werts ist \nnicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-29/5-v-2083-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-08-29/5-v-2083-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364740","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.974464+00:00"}}