{"status":"available","doknr":"OLD364739","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-05","aktenzeichen":"1 K 169/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 169/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 5. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.1.2024 \nverpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie begehrt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von \nAbschiebungsverboten. \n \nDie am \n geborene Klägerin reiste am 13.8.2022 mit einem Direktflug in das \nBundesgebiet ein und stellte am 6.9.2022 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12.1.2023 gab sie an, sie sei mit \nihrem Reisepass ausgereist. Es habe jedoch ein Ausreiseverbot gegeben, daher habe sie \numgerechnet 12.000 Euro zahlen müssen. Über Bekannte habe sie Kontakte zum \nSicherheitspersonal am Flughafen Imam Khomeini bekommen und sei dann über das Gate \nfür Ausländer, die aus dem Iran ausreisen wollen, gegangen. Von der Ausreisesperre habe \nsie bereits im April/Mai 2022 erfahren; eine schriftliche Bestätigung habe sie nicht erhalten. \nAm 22.4.2022 habe ihr Ehemann eine Begegnung mit einem Nachbarn gehabt, aus der \nsie geschlossen hätten, dass dieser über die Hauskirchenveranstaltungen in ihrer \nWohnung etwas mitbekommen hatte. Sie habe daraufhin die Wohnung verlassen und sich \nbei einer Freundin aufgehalten. Zwei Tag später sei ihr Mann festgenommen worden. Er \nsei nach ihr befragt worden und habe sich verpflichten müssen, ihren Aufenthaltsort der \nPolizei mitzuteilen. Ihrem Mann sei ein Schreiben gezeigt worden, wonach sie wegen des \nAbfalls vom islamischen Glauben angeklagt werde. Ihr Mann sei nach zwei Tagen \nfreigekommen. Sie habe sich dann zur Ausreise entschieden. Sie selbst sei 2018 getauft \nworden. Zu der Hauskirche seien immer nur Frauen gekommen. Ihr Mann sei kein Christ. \nNach der Taufe habe sie beschlossen, zu missionieren und eine Hauskirche zu gründen. \nBegonnen habe sie im Februar 2020. Sie habe Freundinnen eingeladen, denen sie vertraut \nhabe. Sie hätten aus der Bibel vorgelesen. Aus Deutschland habe sie über WhatsApp \nGebete und Lobgesänge zugeschickt bekommen. Der Nachbar habe wohl gehört, wie sie \ngesungen hätten. Taufen habe sie nicht vollzogen. Ihr Mann habe das toleriert. Erstmals \nhabe sie sich mit dem Christentum 2011 befasst, als ihre Mutter nach Deutschland \ngekommen sei. Bei einem Besuch in Deutschland 2017 habe sie mit Pastor \n über \nMartin Luther gesprochen, dessen Lehren hätten sie beeinflusst. 2018 sei sie zweimal in \nDeutschland gewesen, beim zweiten Besuch sei sie getauft worden. Das Beten sei wichtig \nfür sie, sie komme dann zur Ruhe. Es sei ihr auch wichtig, anderen zu helfen. Sie betreibe \neinen Instagram Account und habe seitdem sie in Deutschland sei 18 Tweeds zu \nFrau.Leben.Freiheit veröffentlicht. Die Klägerin legte eine Taufurkunde vom 17.10.2018 \nund ein Schreiben des Pastors der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. \nvom 4.1.2023 vor. \n\n3 \n \n \nDie Klägerin erhob am 23.11.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 2756/23 vertreten durch \nihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage. \n \nMit Bescheid vom 4.1.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde \nfestgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen. Die Klägerin wurden zur Ausreise aufgefordert; ihre Abschiebung in den Iran \nwurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG \nangeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des \nBescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 5.1.2024 als Einschreiben \nzur Post gegeben. \n \nMit Schriftsatz vom 5.1.2024 übersandte das Bundesamt seinen Bescheid im Verfahren \n1 K 2756/23 an das Gericht. Anschreiben und Bescheid wurden noch am gleichen Tag an \nden Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 9.1.2023 \nerklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid \nvom 4.1.2024 das Verfahren 1 K 2756/23 für erledigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss \nvom 24.1.2024 eingestellt. \n \nDie Klägerin hat am 23.1.2024 Klage erhoben. Sie trägt zur Zulässigkeit der Klage vor, der \nBescheid des Bundesamtes vom 4.1.2024 sei ihrem Prozessbevollmächtigten am \n12.1.2024 zugestellt worden; vorgelegt wurde eine Kopie des Bescheides mit einem \nentsprechenden Eingangsstempel der Kanzlei. Das Postfach der Kanzlei werde täglich von \nder Büroangestellten Frau \n geleert. Nach dem Öffnen werde die Post mit dem \nEingangsstempel versehen und es werde die Frist auf dem Schriftstück und im \nFristenkalender notiert. In der Sache wird vorgetragen, die Klägerin sei aus eigener \nÜberzeugung aus dem Islam ausgetreten und habe sich entschieden, sich nie wieder den \nfrauenfeindlichen Vorschriften der Scharia oder islamischen Bekleidungsvorschriften zu \nunterwerfen. Seit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland sei sie exilpolitisch aktiv. \nSie hat ein Schreiben des Pastors \n vom 8.2.2025 vorgelegt und zudem Nachweise \nzu ihrer exilpolitischen Betätigung, zum Inhalt wird jeweils auf die Gerichtsakte verwiesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom \n4.1.2024, zugestellt am 12.1.2024, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des \n§ 3 AsylG zuzuerkennen, \n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus vorliegen, \n\n4 \n \n3. festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG \nvorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, die Klage sei verfristet erhoben. Sie hat einen Sendungsverlauf der Post \nvorgelegt, demzufolge die Sendung am 8.1.2024 ausgeliefert worden ist. Im Übrigen nimmt \nsie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 24.7.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; \ndiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nI. \nDie Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben. \n \nGemäß § 74 Abs. 1 AsylG war gegen den Bescheid vom 4.1.2024 innerhalb von zwei \nWochen nach Zustellung Klage zu erheben. \n \nKeinen Einfluss auf den Lauf der Klagefrist hatte die Übersendung des Bescheides vom \n4.1.20224 im Rahmen des Verfahrens 1 K 2756/23. Denn gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG \nsind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, dem Beteiligten zuzustellen. Dies \nbeinhaltet zwingend eine förmliche Zustellung nach Maßgabe des VwZG (BeckOK MigR, \nAsylG § 31 Rn. 95, beck-online). \n \n\n5 \n \nDer Bescheid vom 4.1.2024 wurde vom Bundesamt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG als \nEinschreiben versendet. Da es sich nicht um ein Einschreiben mit Rückschein handelte, ist \nnicht § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG maßgeblich, sondern es gilt die Vermutungsregelung des \n§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Danach gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur \nPost als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt \nzugegangen ist. Allein der Verweis auf die Mitteilung der Post, der zu Folge die Sendung \nam 9.1.2024 ausgeliefert wurde, kann daher einen Zugang an diesem Tag nicht belegen. \n \nDurch den Verweis auf den Eingangsstempel der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten \nund die anwaltlich versicherte Schilderung des Arbeitsablaufes in der Kanzlei hat die \nKlägerin den Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also dem 8.1.2024, \nsubstantiiert bestritten und damit die Vermutung aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG widerlegt. \nDer Bescheid gilt damit als am 12.1.2024 zugestellt. In der Konsequenz wurde die \nKlagefrist eingehalten. \n \nII. \nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu \nderen Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen \nkann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder \nWiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). \nAkteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), \n\n6 \n \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \nStaatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den \nVerfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die \nMerkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale \naufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern \nzugeschrieben \nwerden \n(§ \n3b \nAbs. \n2 \nAsylG). \nEinem \nAusländer \nwird \ndie \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil \nseines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz \nnach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort \naufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort \nniederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, \nwenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner \nindividuellen \nLage \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \ndrohen. \nDieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr (\"real risk\") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 \nB 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \n \nDer \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \nerfordert, \ndass \nbei \neiner \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend \nist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist \ndanach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. \n11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in \n\n7 \n \nseinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist \ndies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine \nFurcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich \nfrühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das \nHerkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn \nstichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen \nentkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin zum Erfolg. Sie ist \nsowohl wegen ihrer Konversion zum Christentum (1.) als auch durch die individuelle \nÜbernahme von soziokulturellen und religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und \nVerhaltensweisen, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular \nund demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind, (2.) in Iran von \nasylerheblicher Verfolgung bedroht. \n \n1. \nDie Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Klägerin als zum Christentum \nkonvertierter ehemaliger Muslima bei einer Rückkehr in den Iran eine rechtserhebliche \nVerfolgung droht. \n \nZum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in \nverschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt \nhierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris) aus, die Konversion zum \nChristentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle \nsich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden \nzum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die \nKonversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen \nSanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger \nSchikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar \nwird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im \nGlauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in \nHauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern \nsuchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen \nverbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der \nHauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die \nBehörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, \norganisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche \nAktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen \n\n8 \n \nauch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen \nsind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) \nMuslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es \nnicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern \nvordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) \nIslam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten \n- nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale \nGlaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. \n \nDie Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom \nOberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall der Klägerin ist \ndie Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2025 \nüberzeugt, dass diese nicht bloß einen formalen Glaubenswechsel vorgenommen hat, \nsondern die Konversion ein Ausdruck tiefer innerer Überzeugung darstellt. \n \nIn Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als \nsolche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die \nReligionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 \nNr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche \nMaßnahmen \nund \nSanktionen \ngegenüber \ndem \nBetroffenen \nim \nHerkunftsstaat \nvoraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und \nwie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, \nwenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - \ndie Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt \noder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene \nVerzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - \nin einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer \nsolchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element \nfür die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar \nist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung \nfür \nihn \npersönlich \nnach \nseinem \nGlaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide \nPrüfungsschritte \nunterliegen \nder \neigenständigen \ntatrichterlichen \nWürdigung \nder \nVerwaltungsgerichte. \nDie \ninnere \nTatsache, \ndass \ndie \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, \nmuss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, \n\n9 \n \nUrt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR \n1838/15 –, Rn. 27, juris). \n \nDie Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit \ndie Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des \nin Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten \nSelbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt \nwerden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten \nund der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der \nSachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine \ngewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische \nPrägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen \nAnhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen \nwerden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist \nallerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung \noder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für \ndie religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn \nbei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene \nAngelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in \nVerbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung \nin aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über \ndie religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse \nVorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im \nHerkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder \nIntensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die \nVorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des \nfamiliären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die \nKonversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für \nbeziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen \nGlaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am \nkirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings \nauch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige \nUmstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der \nSchutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart \nverpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich \ndamit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. \n(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris). \n\n10 \n \n \nDie Klägerin hat bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt überzeugend ihre \nHinwendung zum Christentum geschildert. Nach ihrer bei einem Besuch in Deutschland \nerfolgte Taufe hat sie unter Hinnahme der damit verbundenen persönlichen Risiken eine \nHauskirche gegründet und über Jahre betrieben. Sie hat hierzu in der mündlichen \nVerhandlung überzeugend auf das Gebot zur Missionierung hingewiesen. Ihre Tätigkeit \nwurde den Behörden schließlich bekannt, so dass sie von Verfolgung konkret bedroht war. \nSchließlich wird ihr christliches Engagement durch die vorgelegten Schreiben des Pastors \n der ev.-luth. Kirchengemeinde St. \n bestätigt. \n \n2. \nZudem und die Entscheidung selbständig tragend droht der Klägerin zur Überzeugung der \nEinzelrichterin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen angehört und \ninfolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche \nsystematische \nUngleichbehandlung \nzu \nerwarten \nhat, \nwelche \naufgrund \neiner \nfortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität einer Verfolgung im \nSinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht. \n \nDurch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein \nan das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist \nvorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG \ndie Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A \n4960/22, Rn. 31ff. juris mit umfassenden Nachweisen). \n \nDie Situation der Frauen in Iran stellt sich nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik \nIran, Stand 19.3.2025) wie folgt dar: \nIn rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran \nweitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern \nweltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes \nSymbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang. Im „Global Gender Gap Report“ \n2024 des World Economic Forum rangiert Iran auf Platz 143 von 146. Die von \nStaatspräsident Pezeshkian angekündigte Verbesserung der Situation für Frauen hat sich \nbisher nicht realisiert. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ \nin Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und \n\n11 \n \nreproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche \nSituation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen \nstehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden \ninsbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, der Hidschab-Zwang bewusst \nmissachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen \nbekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den \nUniversitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im \nUmgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung und \nzwischen den unterschiedlichen Ethnien zu erkennen \n \nBei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So \nkann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit \neiner Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft \nwerden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen \nVerstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien \nvon der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein sogenanntes „Hidschab- und \nKeuschheitsgesetz“, das u.a. Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 \nMrd. IRR (ca. 1.000 EUR) und Ausreiseverbote ermöglichen sollte, wurde bislang nicht \nverabschiedet. Die Regierung Pezeshkian hatte sich gegen den Gesetzesentwurf der \nHardliner gestemmt. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von \nmehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die \nsogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ scheint aktuell kaum öffentlich aufzutreten. Bei \nKontrollen kann es zu Bedrängung und Misshandlungen kommen. Frauen, die sich gegen \ndas Regime stellen oder für Frauenrechte, Demokratie und Freiheit eintreten, werden oft \nals „psychisch instabil“ oder „labil“ bezeichnet, um ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. \nDiese Diagnose dient als Vorwand, um sie in psychiatrische Einrichtungen zu bringen oder \nihnen Zugang zu rechtlichen Ressourcen und Unterstützung zu verwehren. Die Fact \nFinding Mission der VN vertritt in ihrem am 8.3.2024 veröffentlichten Bericht die \nAuffassung, \ndie \nsystematischen, \nweitverbreiteten \nund \ndiskriminierenden \nMenschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen seien als Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit einzustufen, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. In \neinem Bericht vom 13.9.2024 berichtete sie von der Zunahme repressiver Maßnahmen \ndurch die Behörden. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann \nuntergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des \nSorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Die Frau steht \nzeitlebens unter der Vormundschaft des Ehemannes oder eines männlichen Verwandten \n(Vater, Bruder, Onkel o.a.). \n \n\n12 \n \nDie iranische Gesellschaft benachteiligt damit aufgrund der sozialen, rechtlichen oder \nreligiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche \nihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gruppe gegenüber Männern. \n \nIm Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ist ein Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so \nbedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden \nsystematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen. Es darf ihr – ausnahmsweise und \neinzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und \ngesellschaftlichen \niranisch-islamischen \nund \nFrauen \nim \nVergleich \nzu \nMännern \nbenachteiligenden Regeln zu unterwerfen. Mit dem unbestimmten Begriff der \n„Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen \nbzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die \ngesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten \nStaaten kennzeichnend sind. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung erreicht ist, \nlässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten \nUmstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller \nUmstände (vgl. dazu umfassend VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 35 - \n36, juris m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 8/22; VG Bremen, Urt. \nv. 30.11.2022, 1 K 1527/20, juris; VG Bremen, Urt. v. 18.1.2023, 1 K 1738/21). \n \nDie Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrer Identität durch eine sog. \n„Verwestlichung“ geprägt ist. In der mündlichen Verhandlung trat die Klägerin als moderne, \neigenständige Frau auf. Sie konnte sich gut auf Deutsch verständigen und hat die \nSprachprüfung C1 absolviert. Zu ihrem exilpolitischen Engagement führte sie aus, sie fühle \nsich verpflichtet, für die Freiheit der Frauen in Iran auf die Straße zu gehen. \n \nVor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im Falle einer Rückkehr \nin den Iran den dortigen, Frauen gegenüber Männern benachteiligenden, Regeln und \nGepflogenheiten ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit widerspruchslos \nunterwerfen könnte. \n \nIII. \nDa die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung \nüber die Hilfsanträge. \n \n \n \n\n13 \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-05/1-k-169-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-05/1-k-169-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364739","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.942985+00:00"}}