{"status":"available","doknr":"OLD364738","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-09","aktenzeichen":"6 K 1204/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1204/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Danne als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 9. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \n\n2 \n \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Kläger verfolgen mit ihrer Klage ihr Asylbegehren weiter. \n \nDie 1974 geborene Klägerin zu 1 und der 1968 geborene Kläger zu 2 sind in Armenien \ngeboren und christlichen Glaubens. Die Kläger wurden im Jahr 2007 russische \nStaatsangehörige. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Kläger zugleich die \narmenische Staatsangehörigkeit rechtswirksam abgegeben haben. \n \nDie Kläger reisten nach eigenen Angaben am 11.09.2022 zum Zweck eines Urlaubs nach \nArmenien, dort hätten sie in Jerewan eine Wohnung gemietet, wo sie sich drei Monate \naufgehalten hätten. Sie reisten am 13.12.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellten am 06.03.2023 Asylanträge. \n \nDie Anhörung der Kläger beim Bundesamt erfolgte am 17.03.2023. Der Kläger zu 2 gab im \nWesentlichen an, dass er Armenier sei, aber allein die russische Staatsangehörigkeit \nbesitze. Er habe einen russischen Inlandspass und einen Reisepass besessen. Er habe \nauch eine russische Krankenversicherungskarte besessen. Seine Dokumente seien alle in \nArmenien geblieben. Er habe Kopien von den Reisepässen. Er habe von seiner Geburt an \nbis 1988 in Armenien gelebt und im Jahre 1988 bis 1990 seinen Militärdienst in der Ukraine \nabgeleistet. 2001 habe er elf Monate in Kalifornien gelebt. Während seiner Zeit in den USA \nsei sein armenischer Pass abgelaufen. Im Anschluss sei er nach Russland gezogen und \nhabe dort bis zum 11.09.2022 gelebt. Er habe 2007 die russische Staatsangehörigkeit \nerhalten. In diesem Zusammenhang habe er ein Formular ausgefüllt und an die Behörde \ngeschickt, auf dem er auf seine armenische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Am \n11.09.2022 sei er zunächst für einen Urlaub nach Armenien gereist und von dort am \n13.12.2022 über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Einreise in \ndie Niederlande sei mit durch Schlepper „regulär ausgestellten“ armenischen Pässen \nerfolgt, die seine Schlepper im Anschluss vernichtet hätten. Seine Freunde hätten ihn \nangerufen und gesagt, dass man nach ihm gefragt habe. Sowohl auf seiner Arbeitsstätte \nals auch bei ihm Zuhause habe man nach ihm gefragt. Zwei Freunde von ihm seien schon \nabgeholt worden. Er habe gehört, dass man direkt am Flughafen aufgegriffen und in den \nKrieg geschickt werden könne. Das gelte insbesondere für die Nicht-Russen. \n \n\n3 \n \nDie Klägerin zu 2 gab im Wesentlichen an, dass sie in Russland einen Inlandspass und \neinen Reisepass besessen habe. Der armenische Pass sei wahrscheinlich gefälscht \ngewesen, weil dieser für die Reise nach Deutschland durch die Schlepper erstellt und im \nAnschluss vernichtet worden sei. Die armenischen Dokumente seien in Russland, die \nrussischen Pässe seien in Armenien geblieben. Sie sei 2001 nach Russland gezogen und \nhabe 2007 die russische Staatsangehörigkeit erhalten. Bei der Passbehörde in Russland \nsei ihr gesagt worden, dass sie ein Schreiben an die armenische Botschaft in Moskau \nschicken sollten, auf dem sie auf sie armenische Staatsangehörigkeit verzichteten. Eine \nBestätigung des Verzichts hätten sie wiederum bei der Passbehörde in Russland vorlegen \nmüssen. Ein Freund ihres Ehemanns habe angerufen und mitgeteilt, dass nach ihrem \nEhemann gefragt worden sei. Man habe nach ihm gesucht, weil er seinen Wehrdienst in \nder Ukraine gemacht habe. Sie sei in Jerewan nicht in Gefahr, wisse aber nicht, was sie \ndort tun solle. \n \nAus dem Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) vom 20.02.2023 ergibt sich für \nden Kläger zu 2, dass er unter dem Namen \nN\n sowohl Staatsangehöriger \nArmeniens als auch der Sowjetunion ist. Des weiteren ergibt sich aus dem Auszug, dass \nder Kläger zu 2 am 07.11.2022 ein Schengen Visum vom 30.11.2022 bis zum 29.12.2022 \nvom Generalkonsulat Spaniens in Moskau ausgestellt bekommen hat für einen \n„gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ Armeniens, der vom 19.09.2022 bis zum 19.09.2032 \ngültig ist. \n \nAus dem Auszug aus dem VIS vom 06.03.2023 ergibt sich für die Klägerin zu 1 und den \nKläger zu 2, dass sie unter den Namen\n T\n und \n N\nn sowohl \nStaatsangehörige Armeniens als auch der Russischen Föderation sind. Des weiteren \nergibt sich aus dem Auszug, dass die Kläger am 03.07.2019 ein Schengen Visum für den \nZeitraum vom 07.08.2019 bis zum 12.09.2019 ausgestellt bekommen haben für einen \n„gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ der Russischen Föderation, der vom 04.06.2014 bis zum \n04.06.2024 gültig war. \n \nAus dem Auszug aus dem VIS vom 17.04.2023 ergibt sich für die Klägerin zu 1, dass sie \nsowohl Staatsangehörige Armeniens als auch der Sowjetunion ist. Des weiteren ergibt sich \naus dem Auszug, dass die Klägerin zu 1 am 07.11.2022 ein Schengen Visum vom \n30.11.2022 bis zum 29.12.2022 vom Generalkonsulat Spaniens in Moskau ausgestellt \nbekommen hat für einen „gewöhnlichen Pass (Reisepass)“ Armeniens, der vom \n19.09.2022 bis zum 19.09.2032 gültig ist. \n \n\n4 \n \nMit Bescheid vom 25.05.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als \nunbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, \nund ihnen wurde die Abschiebung nach Armenien oder in die Russische Föderation \nangedroht. Außerdem wurde ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot \nverfügt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nDie Kläger haben am 12.06.2023 Klage erhoben. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei \ndavon auszugehen, dass die Kläger lediglich die russische Staatsangehörigkeit besäßen. \nAus der Anhörung gehe hervor, dass die Kläger 2007 die armenische Staatsangehörigkeit \naufgegeben hätten, um die russische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Ein entsprechender \nVerzichtsantrag sei an die armenischen Behörden übersendet worden. Eine Bestätigung \nsei ausgestellt und an die russischen Passbehörden übergeben worden. Es sei folglich \ndavon auszugehen, dass die Kläger die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben \nhätten. Die Ausstellung armenischer Reisedokumente durch die Schlepper stehe dem nicht \nentgegen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, aus welchem Grund die \nBeklagte davon ausgehe, die Kläger hätten sich die Pässe ausstellen lassen. Dies gehe \ngerade nicht aus der Anhörung hervor, dem entgegen habe die Klägerin zu 1 darauf \nhingewiesen, dass die Dokumente nicht selber beantragt worden seien und sie selbst von \neiner Fälschung ausgingen. Für das Vorliegen einer Fälschung spreche im Übrigen, dass \ndie Dokumente nach der Einreise hätten vernichtet werden sollen. Der Vortrag der Kläger \ndecke sich auch mit dem Umstand der Einreise zu Besuchszwecken im Jahr 2019 mit \nrussischen \nReisedokumenten. \nDie \nBeklagte \ntreffe \nhinsichtlich \nder \ndoppelten \nStaatsangehörigkeit die Beweislast. Die Echtheit der armenischen Reisepässe sei nicht \nüberprüft worden. \n \nDie Kläger beantragen, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 25.05.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter \nhilfsweise festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien und Russland vorliegen und \n \nhilfsweise die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot \naus dem Bescheid vom 25.05.2023 aufzuheben. \n\n5 \n \n \nDie Beklagte beantragen schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Auswärtige Amt habe in Erfahrung \nbringen können, dass beide Kläger derzeit die armenische Staatsangehörigkeit besäßen. \nBeide Kläger seien im Wählerverzeichnis der Republik Armenien eingetragen, d. h. sie \nBesäßen die armenische Staatsangehörigkeit. Im Übrigen ergebe sich aus der mit \nBezugsschreiben vorgelegten VIS-Antragsauskunft, dass ihnen am 19.09.2022 \narmenische Reisepässe ausgestellt worden seien. Die Behauptung, dass sie die \narmenische \nStaatsangehörigkeit \nim \nZuge \nder \nErlangung \nder \nrussischen \nStaatsangehörigkeit hätten ablegen müssen, treffe nicht zu, es sei denn, sie hätten die \narmenische Staatsangehörigkeit später wiedererlangt. Es sei nahezu komplett \nauszuschließen, dass in Armenien Menschen mit armensicher (und russischer) \nStaatsangehörigkeit für das russische Militär und damit für den Krieg in der Ukraine \nrekrutiert würden. Es existiere zwar eine russische Militärbasis auf dem Staatsgebiet der \nRepublik Armenien, aber es lägen derzeit keine Berichte vor, dass russische \nMilitäreinheiten in Armenien nach potentiellen Wehrdienstleistenden suchen bzw. dort \nüberhaupt suchen dürften. Hinzu kämen folgende wichtige Aspekte: Seit dem \nsechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 und dem \nVerlust der armenisch besiedelten Region Berg-Karabach an Aserbaidschan im Herbst \n2023, wobei der frühere Verbündete Russland darauf verzichtet habe, Armenien zu \nunterstützen, seien die Beziehungen zwischen Armenien und Russland auf dem \n„Gefrierpunkt“ angekommen. Armenien selbst orientiere sich immer mehr Richtung Westen \n– sprich Europa und den USA – und habe erst Mitte Januar 2025 eine strategische \nPartnerschaft mit den USA vereinbart. Durch die wachsende Distanz gegenüber Russland \nund der russischen Führung unter Putin, sei es deshalb nicht vorstellbar, dass ein \narmenischer Staatsangehöriger an Russland ausgeliefert wird, um dort seinen Militärdienst \nabzuleisten. \n \nMit Beschluss vom 05.08.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n\n6 \n \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nII. Das Gericht konnte aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Erkenntnismittellisten über die Klage entscheiden. Die mit Schreiben vom \n13.08.2025 übersandte Erkenntnismittelliste für Armenien ist nicht veraltetet. Sie enthält \nden jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 05.03.2024. Weitere bzw. \nneuere Erkenntnismittel für Armenien konnten die Kläger auch auf Nachfrage des \nerkennenden Einzelrichters nicht vorlegen oder sonst in Bezug nehmen. \n \nDie im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebene Erkenntnismittelliste für die \nRussische Föderation ist ebenfalls nicht veraltetet. Sie enthält den jüngsten Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes mit Stand vom 04.07.2024. Das von der Prozessbevollmächtigten \nin Bezug genommene Dokument des Danish Immigration Service (Russia Conscription, \nStand: März 2025) hat der Einzelrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigen können, \nnachdem es auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und soll nunmehr in die \nErkenntnismittelliste des Gerichts für die Russische Föderation aufgenommen werden. \n \nIII. Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nrespektive der Asylberechtigung (1.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (2.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten verwirklicht \n(3.). Die streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamts sind auch im Übrigen \nrechtmäßig (4.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen \nim angefochtenen Bescheid verwiesen, soweit sich das Gericht diesen anschließt (§ 77 \nAbs. 3 AsylG). Hierzu ist wie nachfolgend zu ergänzen. \n \n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 weder aus einer \nbefürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation noch aus der \nbefürchteten Überstellung aus Armenien in die Russische Föderation ableiten. \n \n\n7 \n \nGemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom \n28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ \n3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten \nVerfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht \nvor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 \nAbs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur \nLage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine \nqualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine \nRückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige \nqualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer \nGefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine \nindividuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle \nGefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst \ngerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen \neine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). \nZugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare \nVermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der \nBetroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung \nfindet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen \nVorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der \nPrüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen \nernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten \n\n8 \n \ndes internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch \neine \nBeweiserleichterung, \nnicht \naber \ndurch \neinen \nherabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 20). \n \nNach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm \nbefürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran \nanknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung \n„wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es \nfehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen \nBehörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung \nzumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine \nVerfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b \nAbs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht \nbesteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde \n2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von \nReservisten \nallein \nan \nden \nReservestatus \nan \n(BFA, \nThemenbericht \nder \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, \nNationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt \nnicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht \noder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes \nentnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von \nReservisten. \n \n2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes \ngemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär \nSchutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass \nihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), \nFolter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder \neine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer \nZivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). \n \n\n9 \n \nZwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines \nvölkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen \ndie Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. \nVG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 \n– 33 K 312.19 A –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. \n17 f.; Urt. v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 \n– 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 \nEMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der \nMilitärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder \nHandlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und \nderen Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – \n12 B 17/23 –, juris Rn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG \nsteht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, \ndass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in \neine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch \nArt. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden \nwird. \n \nDie russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als \nKriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, \ninsbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist \nwahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt \nwerden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-\nEntziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden \nin Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich \nsanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, \n1202 Rn. 30, 31, beck-online) \n \nAllerdings droht dem Kläger zu 1 keine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine, so \ndass ihm von vornherein aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz \nin der Ukraine droht. Dazu im Einzelnen: \n \na) Der Kläger zu 1 ist schon aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig, so dass ihm nicht \ndroht, zu Kampfhandlungen im Rahmen des Ukraine-Krieges gezwungen zu werden. Die \nVerpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft \ngrundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die \n\n10 \n \nrussische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten \nbzw. dort gemeldet sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12; BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. \n37). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre \nangehoben worden ist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten \nLebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können, wird der 57-jährige Kläger zu 1 \nhiervon nicht erfasst. \n \nb) Dem Kläger droht auch nicht eine Mobilisierung als Reservist. Unter bestimmten \nVoraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident \nPutin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg \ndie Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret \nermöglicht \ndie \nEinberufung \nrussischer \nReservisten \n(abrufbar \nunter: \nhttp://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). \nNach \noffiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut \ndes Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, \ndie über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins \nvom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ \nausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation – \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – \nRussische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG \nBerlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der \nVerteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin \nmündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung \nder russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung \nder Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-\nPressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei \nHinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag \nveröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung \n(BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom \n16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der russischen \nStreitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende 2026 (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 14). \n \nDie russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus \nPersonen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben \noder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich \n\n11 \n \nverpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. \n„inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer \nMobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium \nbezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt \nangesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen \nArmee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder \nWehrersatzdienst \ngeleistet \nhaben, \ndie \nein \nStudium \nan \neiner \nmilitärischen \nBildungseinrichtung \noder \neine \nmilitärische \nAusbildung \nan \neiner \nstaatlichen \nBildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt \nworden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht \nzum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne \ndass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter \nBerufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen \nReserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service \nsince July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte \nAltersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und \nden Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die \nmaßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. \nInsgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, \nMatrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der \nOffiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden \nMajore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die \nvierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden \nschließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei \nAltersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. \nZunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. \nauch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist \nhat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei \neine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene \nreicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines \nRepräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene \nTeilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes \nRangs \nder \nReserve \nausgerichtet \n(gewesen) \nsein \n(BFA, \nThemenbericht \nder \nStaatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des \nUkraine-Kriegs, Stand 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – \nMilitary Service, Dezember 2022, S. 26). \n \n\n12 \n \nEs gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu \nunterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine \nEntlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des \nHöchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den \nMilitärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. \nauch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ \nRussland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt \nStaatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen \nMobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem \nfolgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren \nGesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine \nDauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und \nAlleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der \nRussischen \nFöderation \nund \nDuma-Abgeordneten; \nsowie \nMitgliedern \nvon \nFreiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch \npräsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des \npräsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und \noffizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen \nPersonengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: \nRussische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.). \n \nDer Kläger zu 1 ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage bereits kein Reservist. Zwar hat \ner nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht in der Sowjetunion \nseinen Wehrdienst geleistet. Er konnte allerdings nicht ein Militärbuch vorlegen. Er gehört \nzudem bereits aufgrund seines Alters in Höhe von 57 Jahren und aufgrund seines Rangs \nnach Ableistung des Wehrdienstes als einfacher Soldat nicht mehr der Reserve an. Wer \nals einfacher Soldat die Altersgrenze von 55 Jahren erreicht, scheidet aus der Reserve aus \nund \nwird \naus \ndem \nMilitärregister \nentfernt \n(BFA, \nLänderinformationen \nder \nStaatendokumentation, Russische Föderation, Stand 21.05.2025, S. 43 ff., 143). Die vom \nKläger angeführten – gleichsam anekdotischen wie unsubstantiierten – Befürchtungen, \ndass in der Russischen Föderation Menschen ohne Rücksicht auf den militärischen Status \nzu Kriegshandlungen in der Ukraine gezwungen würden, stehen nicht in Einklang mit den \nErkenntnismitteln, die dem Gericht vorliegen. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass \nnach einer nicht mehr abrufbaren Quelle aus dem Jahr 2023 Einberufungen von Personen \nim Alter von bis zu 60 Jahren stattfänden, steht auch dies nicht in Einklang mit den hiesigen \nErkenntnismitteln. Soweit die Kläger auf S. 36 ff. der Veröffentlichung des Danish \nImmigration Service (Russia Conscription, Stand: März 2025) verweisen, hilft auch dies im \n\n13 \n \nhiesigen Fall nicht weitere. Das Dokument insgesamt befasst sich mit Wehrpflichtigen, zu \ndenen der Kläger aufgrund seines Alters und seines bereits abgeleisteten Wehrdienstes \nersichtlich nicht zählt. Auch die betreffende Fundstelle befasst sich mit strafrechtlichen \nKonsequenzen im Falle der Entziehung der Wehrpflicht oder des Desertierens von \nZeitsoldaten. Der Kläger zu 1 ist erkennbar kein Wehrpflichtiger bzw. Zeitsoldat und \nbehauptet dies auch nicht. Darüber hinaus wird zur Begründung auf die insofern \nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2 ff.) Bezug genommen, § 77 \nAbs. 3 AsylG. \n \nc) Unabhängig davon und selbstständig tragend braucht der Kläger zu 2 schon deshalb \nkeine Heranziehung zum Kriegsdienst in der Ukraine zu befürchten, weil die Kläger als \narmenische Staatsangehörige in Armenien Schutz finden können. Es besteht dann kein \nSchutzanspruch, wenn der Asylsuchende eine Staatsangehörigkeit besitzt, auf dessen \nTerritorium er sicher ist. Dieses Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Flüchtlingsrecht \nals auch der Frage des subsidiären Schutzanspruchs zugrunde liegt, kommt bei Personen, \ndie über mindestens zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als \nAsylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie jedenfalls den Schutz eines \ndieser Staaten für sich in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2005 – 1 B \n142/04 –, juris). \n \nDie Kläger sind nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters armenische \nStaatsangehörige. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz \nder freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der \nStaatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses \nStaates geführt werden kann, nicht. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien \nrichterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm \nzu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden \n(BVerwG, Urt. v. 08.02.2005 – 1 C 29/03 –, juris, Rn. 18). \n \nDie Kläger sind unstreitig bis zum Jahre 2007 armenische Staatsangehörige gewesen. Die \nKläger haben zur Überzeugung des Gerichts im Jahr 2007 nicht wirksam ihre \nStaatsangehörigkeit abgegeben. Den Klägern wurde ausweislich der Auszüge aus dem \nVisa-Informationssystem (VIS) vom 20.02.2023 und 17.04.2023 für armenische \nReisepässe, die vom 19.09.2022 bis zum 19.09.2032 gültig sind, vom spanischen \nGeneralkonsulat in Moskau am 07.11.2022 ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom \n30.11.2022 bis zum 19.12.2022 ausgestellt. Zudem hat das Auswärtige Amt mit Schreiben \nvom 22.07.2025 mitgeteilt, dass die Kläger armenische Staatsangehörige sind, weil sie im \n\n14 \n \nWählerverzeichnis der Republik Armenien eingetragen sind. Weitere Ermittlungen sind \ndem Gericht weder möglich noch zumutbar. Allein durch Einsicht in das öffentlich \nzugängliche \narmenische \nWählerregister, \nin \ndas \nnur \nvolljährige \narmenische \nStaatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, sind Anhaltspunkte zu einer möglichen \nStaatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu ermitteln. Die \ndeutsche Botschaft kann einzelfallbezogene Staatsangehörigkeitsfragen nicht weiter \naufklären (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: \nMitte Dezember 2023, S. 19). \n \nDie danach bestehende hinreichende Gewissheit für das Fortbestehen der armenischen \nStaatsangehörigkeit der Kläger kann nicht dadurch erschüttert werden, dass diese beim \nBundesamt und im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter \nangegeben haben, dass sie im Jahre 2007 im Zuge des Erwerbs der russischen \nStaatsangehörigkeit wirksam auf ihre armenische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten. \nZum einen ist dies schon deshalb in besonderem Maße unplausibel, weil Armenien bereits \nseit 1995 ein entsprechendes Abkommen mit der Russischen Föderation schloss, das die \ndoppelte Staatsbürgerschaft erlaubte. Nach der Verfassungsänderung 2005 erging \nüberdies bereits 2006 ein Gesetz über die uneingeschränkte doppelte Staatsangehörigkeit, \ndas 2007 in Kraft trat (https://de.wikipedia.org/wiki/Armenische_Staatsangehörigkeit). Seit \n1994 ist Doppelstaatlichkeit überdies in der Russischen Föderation generell für Länder \nzulässig, \nmit \ndenen \nein \nAbkommen \nauf \nGegenseitigkeit \nbestand \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Russische_Staatsbürgerschaft). Die Kläger konnten auch \nnicht widerspruchsfrei über die Umstände einer etwaigen Abgabe der Staatsangehörigkeit \ndas Gericht aufklären. Noch im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin \nzu 1 angegeben, dass sich die „armenischen Dokumente“ in Russland befänden. Im \nRahmen der Anhörung durch den Einzelrichter, hat die Klägerin zu 1 abweichend dazu \nangegeben, dass sie die armenischen Pässe 2007 zur armenischen Botschaft habe \nschicken müssen. Der Kläger zu 2 hat abweichend davon angegeben, dass er die \narmenischen Pässe im Zusammenhang des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit nicht \nhabe abgeben müssen. Unabhängig davon, ob die Kläger gegenüber einer armenischen \nBehörde auf ihre armenische Staatsbürgerschaft verzichtet wollten, wäre ein solcher \nVerzicht nach den o.g. Erkenntnissen nicht für den armenischen Staat nicht wirksam \ngeworden. \n \nDie hinreichende Gewissheit für das Fortbestehen der armenischen Staatsangehörigkeit \nder Kläger kann auch nicht dadurch erschüttert werden, dass sie eigenen Angaben zur \nFolge mit gefälschten Pässen ausgereist seien. Dabei gilt es zu erkennen, dass der Kläger \nzu 2 noch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt davon ausgegangen ist, dass es \n\n15 \n \nsich nicht um „gefälschte Pässe“, sondern um „regulär ausgestellte Pässe“ gehandelt habe. \nDies zeigt schon, dass auch der etwaige Umstand, dass eine dritte Person die Pässe für \ndie Kläger beantragt hat, nicht dem Bestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der \nKläger entgegensteht. Es ist insoweit zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters \nvor dem Hintergrund der o.g. Erkenntnisse wahrscheinlicher, dass die armenischen \nBehörden auf Basis der bestehenden armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger die von \nden Klägern für die Ausreise in die Niederlande genutzten armenischen Reisepässe \nausgestellt hat. Schließlich führt entgegen der Annahme der Kläger das Antwortschreiben \ndes spanischen Ministerio del Interior vom 27.04.2023 auf das Übernahmeersuchen der \nBeklagten, wonach nicht klar sei, ob die Kläger mit dem spanischen Visum oder ohne \nVisum in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist seien, nicht weiter. Denn auch \ndieser Umstand wiederlegt nicht die Daten aus dem Visa-Informationssystem, wonach den \nKlägern auf ihre armenischen Pässe durch das spanische Generalkonsulat in Moskau \nSchengen-Visen ausgestellt worden sind. \n \nDa die armenische Staatsangehörigkeit der Kläger nach dem Vorstehenden mit \nhinreichender Gewissheit für das Gericht feststeht, sind entgegen der Ansicht der Kläger \nmaterielle Beweislastregeln nicht anzuwenden. Soweit die Kläger anführen, dass sie sich \nin einem Beweisnotstand befänden, sei aber ergänzend angemerkt, dass dieser Notstand \ndurch die Vernichtung der Einreisedokumente nach Ankunft in den Niederlanden selbst \nherbeigeführt worden ist. Zudem haben die Kläger es versäumt, eigenständig eine Anfrage \nbei der armenischen Botschaft zu stellen. Dies wäre ihnen möglich und zumutbar gewesen. \n \nDem auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-\nPlanck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg gerichteten \nBeweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Kläger russische und nicht armenische \nStaatsangehörige sind, war nicht nachzugehen. Zwar ist die Beweistatsache – das \nFortbestehen der armenischen Staatsangehörigkeit der Kläger – beweiserheblich. \nAllerdings wurde der Beweisantrag erst nach Ablauf der Frist gem. § 87b VwGO, nämlich \nerstmals in der mündlichen Verhandlung, gestellt. Die Voraussetzungen von § 87b Abs. 3 \nVwGO liegen vor. Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens würde \nden entscheidungsreifen Rechtsstreit erheblich verzögern. Die Kläger haben die \nVerspätung zudem nicht entschuldigt und sind über die Folgen einer Fristversäumung \nbelehrt worden. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist das beantragte \nBeweismittel, namentlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-\nPlanck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, nicht \ngeeignet, weiter Aufschluss über die Frage zu geben, ob die Kläger weiterhin armenische \nStaatsangehörige sind. Das Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales \n\n16 \n \nPrivatrecht in Hamburg erteilt Rechtsauskünfte und erstattet Gutachten für Fragen, die die \nBeurteilung von grenzüberschreitenden Rechtsfällen zu Gegenstand hat, in denen \ninternationales \nund \nausländisches \nPrivatrecht \nanzuwenden \nist \n(https://www.mpipriv.de/rechtsauskuenfte-gutachten). Die Frage, ob die Kläger weiter \narmenische Staatsangehörige sind, ist demgegenüber eine Tatsachenfrage, die durch die \nrichterliche Überzeugungsbildung beantwortet werden kann (siehe dazu bereits weiter \noben), und die Frage, ob eine etwaige Verzichtserklärung gegenüber dem armenischen \nStaat wirksam geworden ist, ist allein durch die armenischen Behörden auf Grundlage des \narmenischen Staatsangehörigkeitenrecht zu beantworten. \n \nd) Dem Kläger zu 2 droht schließlich im Falle der Rückführung nach Armenien nicht eine \nAuslieferung an die Russische Föderation. Zum einen ist der Kläger zu 2 weder \nWehrpflichtig noch Reservist (siehe dazu bereits oben unter 2.a und b), so dass die \nrussischen Militärbehörden kein Interesse an seiner Auslieferung haben. Zum anderen \nsteht unabhängig davon und selbstständig tragend auf Grund der Auskunft der \nInformationsvermittlungsstelle der Beklagten, die in Einklang zu bringen ist mit den dem \nGericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für Armenien, fest, dass keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in Armenien Menschen mit armensicher und \nrussischer Staatsangehörigkeit für das russische Militär und damit für den Krieg in der \nUkraine rekrutiert werden. Danach existiert zwar eine russische Militärbasis auf dem \nStaatsgebiet der Republik Armenien, aber es liegen derzeit keine Berichte vor, dass \nrussische Militäreinheiten in Armenien nach potentiellen Wehrdienstleistenden suchen \nbzw. dort überhaupt suchen dürfen. Seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien \nund Aserbaidschan im Herbst 2020 und dem Verlust der armenisch besiedelten Region \nBerg-Karabach an Aserbaidschan im Herbst 2023, wo der frühere Verbündete Russland \ndarauf verzichtete, Armenien zu unterstützen, sind die Beziehungen zwischen Armenien \nund Russland auf dem „Gefrierpunkt“ angekommen. Armenien selbst orientiert sich immer \nmehr Richtung Westen – sprich Europa und den USA – und hat erst Mitte Januar 2025 \neine strategische Partnerschaft mit den USA vereinbart. Durch die wachsende Distanz \ngegenüber Russland und der russischen Führung unter Putin, ist es deshalb nicht \nvorstellbar, dass ein armenischer Staatsangehöriger an Russland ausgeliefert wird, um \ndort seinen Militärdienst abzuleisten. Vor diesem Hintergrund trägt auch nicht die \nBefürchtung des Klägers zu 2, nach der Armenien im Rahmen der Organisation des \nVertrags über kollektive Sicherheit (ODKB) verpflichtet sei, den Kläger in die Russische \nFöderation auszuliefern. Armenien beabsichtigt die Aufkündigung des Abkommens \n(https://www.politico.eu/article/armenia-ends-military-alliance-with-russia-pm-nikol-\npashinyan-confirms/). \n \n\n17 \n \n3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen für die \nKläger ebenfalls weder in Bezug auf die Russische Föderation noch in Bezug auf \nArmenien. Es wird insoweit zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen \nim angefochtenen Bescheid (S. 5 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \n4. Schließlich sind auch die Androhung der Abschiebung nach Armenien oder in die \nRussische Föderation sowie das verfügte 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot \nrechtmäßig. \n \nEs begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die \nAbschiebung der Kläger gleichermaßen nach Armenien oder in die Russische Föderation \nangedroht hat. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nsoll in der Androhung der Abschiebung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer \nabgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in \neinen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner \nÜbernahme verpflichtet ist. Da die Behörde durch die Angabe des Zielstaates nicht \nverpflichtet ist, den Ausländer dorthin abzuschieben, kommt der Vorschrift bzw. der \nBezeichnung des Zielstaates insoweit keine Bindungswirkung zu, sondern nur eine \nOrdnungsfunktion für das Verfahren. Der Adressat soll in der Lage sein, die aus seiner \nSicht in Bezug auf diesen Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend machen \nzu können (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 59 Rn. \n29). § 59 Abs. 2 AufenthG steht der Aufnahme von mehreren Zielstaaten in der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen. Aus der im Singular gehaltenen Formulierung \n„der Staat“ in § 59 Abs. 2 AufenthG ergibt sich keine Begrenzung der Anzahl zulässiger \nZielstaaten. Denn damit wird nur ein rechtliches Mindesterfordernis, nicht aber eine \nrechtliche Schranke umschrieben. Eine andere Sichtweise würde auch der in § 59 Abs. 2 \nAufenthG angeordneten Erweiterung des Kreises möglicher Zielstaaten der Abschiebung, \nauf die der Ausländer in der Androhung hingewiesen werden soll, widersprechen. Deshalb \nkommt der Zielstaatsbezeichnung auch keine Bindungswirkung zu; sie soll es dem \nAusländer nur ermöglichen, die aus seiner Sicht in Bezug auf den Zielstaat bestehende \nAbschiebungshindernisse darzulegen (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. \n2025, § 59 Rn. 52). § 59 Abs. 2 AufenthG sieht dabei nicht vor, dass die Behörde eine \nverbindliche Reihenfolge der Zielstaaten dergestalt bestimmt, dass die Abschiebung primär \nin einen der benannten Staaten erfolgt und andere Staaten nur unter der Bedingung \nbezeichnet werden, dass die Abschiebung in den primären Zielstaat scheitert. § 59 Abs. 2 \nAufenthG verlangt nach seinem Wortlaut eine solche verbindliche Reihenfolge deshalb \nnicht, weil die Behörde selbst dann, wenn sie nur einen Zielstaat konkret benennt, nicht \nverpflichtet ist, auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Zielstaaten nur für den Fall \n\n18 \n \nhinzuweisen, dass die Abschiebung in den konkret bezeichneten Zielstaat scheitert. Die \nmit einer derartigen Rangfolge einhergehende Bindung der für den Vollzug der \nAbschiebung zuständigen Behörde entspräche erkennbar nicht dem Anliegen des \nGesetzgebers, \ndieser \nBehörde \nmit \nder \nAbschiebungsandrohung \neine \nvollstreckungsrechtliche \nGrundverfügung \nzur \nDurchsetzung \nder \nvollziehbaren \nAusreisepflicht in die Hand zu geben, die einen flexiblen und effektiven Vollzug erlaubt. Die \nRechte der Kläger werden im vorliegenden Einzelfall hierdurch auch nicht beeinträchtigt, \nda für beide Zielstaaten jeweils die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen wie im \nFalle lediglich eines Zielstaates (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, \n§ 59 Rn. 54; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 \nRn. 31e, andere Ansicht Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: 01.09.2024, § 34 \nAsylG, Rn. 83; Gordzielik/Bergmann, in: Huber/Mantel, AufenthG, 4. Aufl. 2025, § 59 Rn. \n19). Zudem haben die Kläger im Rahmen des Asylverfahren sowohl für Armenien wie auch \nfür die Russische Föderation Abschiebungshindernisse geltend machen können (zu \ndiesem Gesichtspunkt Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, \nAufenthG § 59 Rn. 29). \n \nDarüber hinaus wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 9 \nff.) verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n19 \n \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-09/6-k-1204-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-09/6-k-1204-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364738","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.904716+00:00"}}