{"status":"available","doknr":"OLD364737","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-09","aktenzeichen":"7 K 185/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 185/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin \nJäckel und den ehrenamtlichen Richter Dr. Kehl aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 9. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom \n8. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n16. Januar 2024 verpflichtet, das Unfallereignis vom 3. Mai 2022 als \nDienstunfall mit den weiteren Dienstunfallfolgen „Angststörung“ \nund „Akute Belastungsreaktion“ anzuerkennen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Folgen eines \nDienstunfalls. \n \nDer \n geborene Kläger ist Justizvollzugsbeamter der Beklagten und verrichtet seinen \nDienst in der Justizvollzugsanstalt \n. \n \nAm 3. Mai 2022 griff ein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt den Kläger während \nseines Dienstes an. Der Kläger wurde von dem Gefangenen durch die Kostklappe der \nverschlossenen Tür eines Haftraumes mit der Faust gegen die rechte Seite des Kinns \ngeschlagen und am Hemdkraken ruckartig nach vorne gezogen. Der zunächst aufgesuchte \nDurchgangsarzt der Zentralen Notaufnahme des \nKrankenhauses traf am selben \nTag die Diagnosen Kinnprellung rechts und HWS-Distorsion und bejahte die \nArbeitsfähigkeit des Klägers. \n \nAn den Folgetagen nahm der Kläger an einer Fortbildung außerhalb der \nJustizvollzugsanstalt teil und kehrte am 9. Mai 2022 zu seiner Dienststelle in der \nJustizvollzugsanstalt zurück. \n \nAm selben Tag suchte er erneut einen Durchgangsarzt im Klinikum \n auf und \nklagte über Verspannungsgefühle im Nacken mit Angststörung. Der Durchgangsarzt stelle \nin seinem Bericht vom 9. Mai 2022 die Diagnosen Nackenverspannung und Angststörung \nmit den ICD 10-Codes M62.88 und F41.9. Ebenfalls am 9. Mai 2022 wandte sich der Kläger \nan seinen Hausarzt, den Facharzt für Allgemeinmedizin \n. In seinem ärztlichen \nKurzbericht vom 30. Juni 2022 stellte der Hausarzt die Diagnosen akute \nBelastungsreaktion, HWS-Distorsion und Schädelprellung. In dem Kurzbericht heißt es \nunter dem Punkt „Zusammenfassung und Beurteilung“, der Kläger sei bei ihm vorrangig \nvorstellig wegen anhaltenden Angstzuständen, Attacken von Herzrasen sowie allgemeiner \nemotionaler Labilität nach traumatischem Ereignis geworden. In mehreren Gesprächen \nhabe der klare Zusammenhang mit dem Ereignis am Arbeitsplatz vom 3. Mai 2022 \nhergestellt werden können. Hinweise für eine allgemeine depressive Störung oder ein \nErschöpfungssyndrom habe es hier nicht gegeben. Im Verlauf habe sich der Zustand des \n\n3 \n \nKlägers stabilisiert, sodass ab dem 20. Juni 2022 keine weitere Arbeitsunfähigkeit \nbestanden habe. \n \nMit Unfallanzeige vom 9. Mai 2022 beantragte der Kläger, den Vorfall vom 3. Mai 2022 als \nDienstunfall mit den Körperschäden „Kinnprellung rechts, HWS-Distorsion“ anzuerkennen. \nMit E-Mail vom 22. Juni 2022 ergänzte der Kläger seine Unfallanzeige und bat, die \ndurchgangsärztlich \ndiagnostizierte \nNackenverspannung \nund \nAngststörung \ndienstunfallrechtlich anzuerkennen. \n \nMit Bescheid vom 8. August 2022 erkannte Performa Nord den Vorfall vom 3. Mai 2022 als \nDienstunfall \nmit \nden \nDiagnosen \nKinnprellung \nrechts, \nHWS-Distorsion \nund \nNackenverspannungen an. \n \nMit weiterem Bescheid vom selben Tag lehnte Performa Nord den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung des Vorfalles vom 3. Mai 2022 als Dienstunfall im Hinblick auf die Diagnosen \nAngststörung und akute Belastungsreaktion ab. Die Feststellung der für den \nKausalzusammenhang \neines \nUnfallereignisses \nmit \neiner \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung \noder \nähnlichen \npsychischen \nErkrankung \nerforderlichen \nWahrscheinlichkeit setze voraus, dass der schädigende Vorgang seiner Art nach geeignet \nsein \nmüsse, \neine \nkrankhafte \npsychische \nStörung \nhervorzurufen. \nDabei \nsei \nGrundvoraussetzung für die Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder \neiner anderen psychischen Störung das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses, das \nan der eigenen Person, aber auch an fremden Personen erlebt werden könne. Dieses \ntraumatische (Unfall-)Ereignis müsse, um kausal zu wirken, bei fast jeder Person eine tiefe \nVerzweiflung hervorrufen. Es erfordere eine normative Wertung, ob die Ursache wesentlich \ngewesen sei, weil eine Betrachtung der Risiken notwendig sei, der die betreffende \nBeamtengruppe typischerweise ausgesetzt sei. Vorliegend stelle das Geschehen keinen \nEinsatz \ndar, \nder \nden \nAnforderungen \ndes \n§ \n34 \nAbs. \n6 \ndes \nBremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) genüge und fast jeden Menschen in einen \nZustand tiefer Verzweiflung und Hilflosigkeit stürzen würde. Der Kläger sei dem Insassen \nzu keiner Zeit körperlich vollständig ausgeliefert gewesen, vielmehr habe er sich in einer \ndurch die verschlossene Tür geschützten Umgebung befunden. Es sei davon auszugehen, \ndass gewalttätige Auseinandersetzungen des Öfteren in der Haftanstalt vorkämen und \nsomit auch zu dem typischen Berufsbild von Justizvollzugsbeamten insgesamt gehörten. \nSo werde die Selbstverteidigung als bedeutender Bestandteil der Ausbildung \nhervorgehoben. Es handele sich bei dem Vorfall somit nicht um einen Geschehensablauf, \nder weit über das hinausgehe, womit Justizvollzugsbeamte üblicherweise zu rechnen \n\n4 \n \nhätten. Aufgrund der an erster Stelle stehenden dienstrechtlichen Beurteilung müsse kein \namtsärztliches Gutachten angefordert werden. \n \nGegen die Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. August 2022 Widerspruch, \nsoweit darin die Angststörung und die akute Belastungsreaktion dienstunfallrechtlich nicht \nanerkannt wurden. § 34 Abs. 6 BremBeamtVG enthalte nur eine beweiserleichternde \nVermutung bei psychischen Beeinträchtigungen und schließe andere Fälle nicht aus. Auch \ndie sinngemäße Anwendung von Kriterien des § 34 Abs. 6 BremBeamtVG verkenne dies \nund führe dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Einengung der dienstunfallrechtlichen \nAnerkennung seiner ausschließlich vorfallbedingten Beeinträchtigungen. In Anbetracht der \nDiagnosen des Durchgangsarztes und seines Hausarztes sei die Annahme, das \nUnfallereignis sei nicht geeignet, eine akute Belastungsreaktion oder Angststörung \nauszulösen, haltlos. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Der Vorfall vom 3. Mai 2022 erfülle aus dienstunfallrechtlicher Sicht nicht \ndie Anforderungen eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher \nBedrohung oder katastrophalem Ausmaß, wie es als Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 6 \nBremBeamtVG \nzwingend \nerforderlich \nsei. \nMaßstab \nfür \ndie \nFeststellung \ndes \nKausalzusammenhangs \nzwischen \nUnfallereignis \nund \neiner \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung oder ähnlichen psychischen Erkrankung sei nicht das Empfinden von \n„Durchschnittsbürgern“. Es müssten offensichtlich weitere, die Belastungssituation \nverstärkende Umstände hinzutreten, die selbst bei psychisch überdurchschnittlich \nbelasteten Personen ein solches Trauma auslösen können. Ausschließlich dann käme die \nQualifizierung des Schädigungsereignisses als Dienstunfall in Betracht. \n \nDer Kläger hat am 25. Januar 2024 Klage erhoben. \n \nEr verweist auf die Begründung seines Widerspruchs und führt ergänzend aus, er sei im \nZeitpunkt des Angriffs arglos gewesen, da der Gefangene durch die verschlossene Tür von \nihm getrennt gewesen sei. Umso erschreckender sei es für ihn gewesen, dass es dem \nGefangenen gelungen sei, ihn körperlich und so plötzlich zu attackieren. Der Kläger hat im \nKlageverfahren zur Ergänzung des ärztlichen Kurzberichts vom 30. Juni 2022 ein Attest \nvom 29. Februar 2024 seines Hausarztes vorgelegt. Darin berichtet Herr Emrich im \nNachtrag zu seinem Kurzbericht, dass die Diagnose „Angststörung F41.9“ und die ICD-10-\nCodes seiner Diagnosen versehentlich nicht genannt worden seien. Zudem hat der Kläger \nein Schreiben seines Hausarztes vom 31. Januar 2025 vorgelegt, in dem dieser \ninsbesondere zu seiner Qualifikation zur Stellung der Diagnosen Stellung nimmt. \n\n5 \n \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. August 2022 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2024 zu verpflichten, das \nUnfallereignis \nvom \n3. \nMai \n2022 \nals \nDienstunfall \nmit \nden \nweiteren \nDienstunfallfolgen „Angststörung“ und „Akute Belastungsreaktion“ anzuerkennen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Angststörung und der \nakuten Belastungsreaktion als Dienstunfallfolgen lägen nicht vor. Es sei bereits nicht \ndargelegt, dass der Kläger an diesen psychischen Erkrankungen gelitten habe. \nAussagekräftige ärztliche Berichte lägen diesbezüglich nicht vor. Die Berichte des \nDurchgangsarztes \nund \ndes \nHausarztes \ndes \nKlägers \nerfüllten \nnicht \ndie \nMindestanforderungen an die Attestierung solcher Erkrankungen und seien nicht von \neinem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie \nerstellt worden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 BremBeamtVG nicht \nvor. Der Gesetzgeber habe diese Regelung ins Gesetz aufgenommen, um \nNachweisschwierigkeiten bei psychischen Erkrankungen abzuhelfen. \n \nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. \nDiesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Klage ist begründet. \n \nDie Ablehnung der Anerkennung des Unfallereignisses vom 3. Mai 2022 als Dienstunfall \nmit den Dienstunfallfolgen „Angststörung“ und „Akute Belastungsreaktion“ ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat \neinen Anspruch auf Anerkennung eines entsprechenden Dienstunfalls mit den genannten \nweiteren Körperschäden. \n \nFür die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des \nUnfallereignisses gegolten hat, sofern nicht einer Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung \n\n6 \n \nzukommt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 2 B 62/13, juris Rn. 9; Urteil vom 26. \nNovember 2013 – 2 C 9.12, juris Rn. 6 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt am 3. Mai 2022 galt \ndas Bremische Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) in der vom 1. Januar 2022 \nbis zum 30. September 2022 gültigen Fassung, wobei die hier maßgeblichen Vorschriften \n§ 51 und § 34 BremBeamtVG ihren aktuellen Fassungen entsprechen. \n \nUnfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer \nAusschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem \nDienstvorgesetzten des Verletzten zu melden, § 51 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG. Dies ist \nhier erfolgt. \n \nGemäß § 51 Abs. 3 BremBeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde, ob ein \nDienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. \nDie Entscheidung ist der oder dem Verletzten bekanntzugeben. \n \nEin Dienstunfall ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis, dass in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \n \nDer Körperschaden muss durch das Unfallereignis verursacht worden sein. Die Prüfung \nder Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-\nphilosophische Bedingungstheorie. Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten \nStufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden \n(BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71/11, juris Rn. 11). Ein Dienstunfall \nist dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher \nBetrachtungsweise entweder überragend zum Körperschaden hingewirkt hat oder \nzumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die \nanderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34/12, \njuris Rn. 6; Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71/11, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). \nKeine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigenden Ursachen sind sog. \nGelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden \nund dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte \nVeranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur \nAuslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen \nEinwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu \ndemselben Erfolg geführt hätte (OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 2 A 38/05, \njuris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08, juris Rn. 10, m.w.N.). \n\n7 \n \nDer \nGrundgedanke \ndieser \naus \nder \ngesetzlichen \nUnfallversicherung \nund \nder \nKriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht \nfür Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die \nbeamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes \ndenkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst \nableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn \ndie eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen \ndem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen \nund etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. \nKörperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des \nBeamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit \nauch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte \neintreten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01, juris Rn. 11). \n \nIm Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das \nVorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der \nvolle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die \nBeweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden \nVoraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu \nseinen Lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – VI C 39.60, juris 2. Leitsatz; \nBayVGH, Beschluss vom 9. März 2001 – 3 ZB 01.76, juris Rn. 3). \n \nAllein \ndie \nGefahrgeneigtheit \neiner \nbeamtenrechtlichen \nTätigkeit \nkann \neine \nDienstunfallanerkennung nicht ausschließen. Der im behördlichen Verfahren erhobene \nEinwand \nder \nBeklagten, \neine \ndienstunfallrechtliche \nAnerkennung \npsychischer \nErkrankungen als Körperschaden scheide in Hinblick auf belastende Ereignisse aus, \ndenen die betreffende Beamtengruppe (hier: Justizvollzugsbeamte) typischerweise \nausgesetzt sei, überzeugt nicht. Auch wenn gewalttätige Auseinandersetzungen in einer \nJustizvollzugsanstalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und einen \nGeschehensablauf darstellen, auf den Justizvollzugsbeamte grundsätzlich vorbereitet sein \nmüssen, schließt dies nicht von vorneherein aus, dass solche Gewalttaten im Einzelfall den \nbetroffenen Beamten seelisch besonders belasten und bei diesem eine psychische \nErkrankung hervorrufen. \n \nAusgehend davon liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BremBeamtVG vor. \n \n1. Dass es sich bei dem Vorfall vom 3. Mai 2022 um ein Unfallereignis im Sinne dieser \nVorschrift handelt, ist unproblematisch und zwischen den Beteiligten nicht streitig. \n\n8 \n \n \n2. Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der \nKläger mit der Angststörung und der akuten Belastungsreaktion einen Körperschaden \nerlitten hat, der durch den Vorfall vom 3. Mai 2022 verursacht worden ist. \n \nUnter Körperschaden ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der \nkörperlichen oder seelischen Integrität des Beamten zu verstehen (BVerwG, Urteil vom \n29. Oktober 2009 – 2 C 134/07, juris Rn. 24; Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41/11, juris \nRn. 12). Die Angststörung und die akute Belastungsreaktion stellen eine solche Verletzung \nder seelischen Integrität des Klägers dar. \n \nDer Kläger hat mit Vorlage des Berichts des Durchgangsarztes vom 9. Mai 2022 und der \nBerichte seines Hausarztes vom 30. Juni 2022 und 29. Februar 2024 nachgewiesen, dass \ner an diesen Erkrankungen gelitten hat und diese ihre wesentliche Ursache in dem \nUnfallereignis vom 3. Mai 2022 hatten. \n \na. Zum Nachweis eines unfallbedingten Körperschadens bedarf es grundsätzlich einer \närztlichen \nFeststellung \nmit \nkonkreter \nDiagnose \nnach \neinem \nanerkannten \nDiagnoseverschlüsselungssystem des bei dem Unfall eingetretenen Körperschadens \n(Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, \n§ 31 BeamtVG Rn. 40). \n \nDie Angststörung nach F.41.9 ICD-10 wird sowohl im Bericht des Durchgangsarztes vom \n9. Mai 2022 als auch im Nachtrag des Hausarztes des Klägers vom 29. Februar 2024 zu \nseinem Kurzbericht vom 30. Juni 2022 genannt. Die akute Belastungsreaktion nach F43.0 \nICD-10 ist ebenfalls als Diagnose in den Berichten des Hausarztes vom 30. Juni 2022 und \n29. Februar 2025 enthalten. Aus den Berichten des Hausarztes gehen zudem die vom \nKläger vorgebrachten Beschwerden und Symptome hervor. Dass das Unfallereignis vom \n3. Mai 2022 die wesentliche Ursache für die Erkrankungen darstellt, stellt der Hausarzt des \nKlägers ebenfalls in seinen Berichten fest, indem er ausführt, dass in mehreren \nGesprächen mit dem Kläger ein klarer Zusammenhang der Erkrankungen mit dem \nUnfallereignis hergestellt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die im engen zeitlichen \nZusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. Mai 2022 aufgetretenen Erkrankungen des \nKlägers eine andere Ursache gehabt haben könnten, etwa wegen einer krankhaften \nVeranlagung des Klägers oder einem anlagebedingten Leiden, sodass das Unfallereignis \nvom 3. Mai 2022 nur eine sogenannte Gelegenheitsursache darstellt, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts \ndargelegt, dass er vor dem Vorfall vom 3. Mai 2022 nicht wegen psychischen \n\n9 \n \nErkrankungen, insbesondere einer Angststörung in ärztlicher Behandlung gewesen ist und \nbis zu dem Vorfall während seiner beruflichen Laufbahn, auch nach Auslandseinsätzen im \nRahmen der Bundeswehr, in guter psychischer Verfassung war. Anhaltspunkte, daran zu \nzweifeln, liegen nicht vor. \n \nb. Soweit die Beklagte meint, die Feststellung des Kausalzusammenhangs eines \nUnfallereignisses mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder ähnlichen \npsychischen Erkrankung setze voraus, dass der schädigende Vorgang seiner Art nach \ngeeignet sein müsse, eine krankhafte psychische Störung hervorzurufen, wobei \nGrundvoraussetzung für die Annahme einer psychischen Störung das Vorliegen eines \ntraumatischen Ereignisses sei, das bei fast jeder Person tiefe Verzweiflung hervorrufen \nmüsste, begründet dies aus Sicht des Gerichts keine Zweifel am Vorliegen des \nerforderlichen Kausalzusammenhangs. \n \nDie von der Beklagten angeführten gerichtlichen Entscheidungen (etwa VG Schleswig, \nUrteil vom 13. November 2018 – 12 A 95/18, juris Rn. 53, LSG NRW, Urteil vom 16. Mai \n2007 – 17 U 127/06, juris Rn. 22) befassen sich ausschließlich mit der Posttraumatischen \nBelastungsstörung und verweisen in diesem Zusammenhang auf das Diagnosesystem \nICD-10, welches für diese Erkrankung ein Ereignis oder eine Situation mit \naußergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß erfordert, das bzw. die \nbei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. \n \nEin solches Ereignis setzen die akute Belastungsreaktion und die Angststörung gerade \nnicht voraus. \n \nEine nicht näher bezeichnete Angststörung nach ICD-10 F41.9 gehört zu den sogenannten \nanderen Angststörungen i.S.d. ICD-10 F41., die keiner konkreteren Angststörung \nzugeordnet werden kann. Bei diesen sogenannten anderen Angststörungen stellen \nManifestationen der Angst die Hauptsymptome dar, ohne auf eine bestimmte \nUmgebungssituation bezogen zu sein. Depressive und Zwangssymptome, sogar einige \nElemente phobischer Angst können vorhanden sein, vorausgesetzt, sie sind eindeutig \nsekundär oder weniger ausgeprägt. \n \nDie akute Belastungsreaktion nach F43.0 ICD-10 stellt eine vorübergehende Störung dar, \ndie sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine \naußergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im \nAllgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und \n\n10 \n \ndie zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen spielen bei Auftreten und \nSchweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. \n \nDie Angststörung als solche setzt damit bereits kein besonderes traumatisches Ereignis \nvoraus. Die akute Belastungsreaktion setzt lediglich eine außergewöhnliche physische \noder psychische Belastung voraus, wobei die individuellen Umstände bei Auftreten und \nSchweregrad der Erkrankung von Bedeutung sind. Es ist aus Sicht des Gerichts ohne \nWeiteres nachvollziehbar, dass der Vorfall 3. Mai 2022 – ein plötzlicher, für den Kläger \nvöllig überraschender tätlicher Angriff eines Gefangen – eine solche außergewöhnliche \nBelastung dargestellt hat. \n \nc. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, \nmuss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme \nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche \noder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder \nUnparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – \n2 B 57/12, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 1 La 450/21, juris \nRn. 32). Ein solcher Mangel der vorliegenden ärztlichen Berichte, insbesondere der \nBerichte des Hausarztes des Klägers, liegt nicht vor. \n \nDem Nachweis der hier in Rede stehenden Erkrankungen steht insbesondere nicht \nentgegen, dass sie nicht von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie, \nNeurologie oder Psychotherapie diagnostiziert wurden. Die Beklagte verweist hierbei \ninsbesondere auf zur Posttraumtischen Belastungsstörung ergangene Rechtsprechung, \nwonach aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptomatik \ngesteigerte Anforderungen an den Nachweis einer solchen Erkrankung bestünden (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17/07, juris Rn. 15). \n \nDies kann vorliegend jedoch nicht dazu führen, an der erforderlichen Sachkunde \ninsbesondere des Hausarztes des Klägers in Hinblick auf die von ihm diagnostizierten \nErkrankungen zu zweifeln. Denn die vorliegenden Erkrankungen sind nicht mit einer \nPosttraumtischen Belastungsstörung gleichzusetzen. \n \nDie Diagnose einer akuten Belastungsreaktion und einer Angststörung im zeitlichen \nZusammenhang mit dem körperlichen Angriff auf den Kläger am 3. Mai 2025 stellt sich \nunter Berücksichtigung der bereits dargestellten Beschreibung der Erkrankungen nach \nICD-10 und auch im Vergleich zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung \nnicht als derart komplex dar, dass sie nicht auch vom Hausarzt des Klägers als Facharzt \n\n11 \n \nfür Allgemeinmedizin gestellt werden kann. Der Hausarzt des Klägers hat in seiner \nStellungnahme vom 31. Januar 2025 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass \njeder niedergelassen tätige Allgemeinmediziner entsprechend der Vorgaben für die \nBezeichnungsführung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ in der Psychosomatischen \nGrundversorgung ausgebildet sein und entsprechende Nachweise für seine Tätigkeit \nerbringen müsse. Zusätzlich besitzt der Hausarzt ausweislich seiner Stellungnahme \npersönliche Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Patienten mit einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung und Angststörungen im Rahmen seiner ehemaligen \nTätigkeit als Truppenarzt der Deutschen Bundeswehr. \n \nd. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die akute Belastungsreaktion und die \nAngststörung kausal auf das Unfallereignis vom 3. Mai 2022 zurückzuführen sind, ist es \nnicht von Belang, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 BremBeamtVG vorliegen. \n \nDiese Vorschrift stellt eine Beweiserleichterung zugunsten des Beamten dar, indem die \nKausalität bei bestimmten psychischen Erkrankungen unter den dort genannten \nVoraussetzungen widerlegbar vermutet wird (vgl. auch Gesetzesbegründung in Bremische \nBürgerschaft, Drs. 18/1519, S. 79). Sie sieht hingegen keine Einschränkung des Anspruchs \nauf Dienstunfallanerkennung bei bestimmten Erkrankungen und in bestimmten Situationen \nvor. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung \n(ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n12 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-09/7-k-185-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-09/7-k-185-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364737","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.873603+00:00"}}