{"status":"available","doknr":"OLD364736","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-12","aktenzeichen":"8 K 539/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 539/25 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \nder Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin \nSpalthoff und den ehrenamtlichen Richter Kinz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n12. September 2025 für Recht erkannt: \nDer Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Dr. Danne \n \n \nTatbestand \nDie \nKlägerin \nbegehrt \ndie \ngerichtliche \nEntfernung \ndes \nBeklagten \naus \ndem \nBeamtenverhältnis. \n \nDer \n geborene Beklagte trat\n als Referendar für das Lehramt an öffentlichen \nSchulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst bei der \nKlägerin an. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an \nGymnasien/ Oberschulen wurde er mit Wirkung vom \n zum Studienrat (Bes.Gr. \nA 13) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Wirkung vom \n01.08.2022 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der \nBeklagte war dem \n zugewiesen. Er unterrichtete die Fächer \n in Teilzeit. In seiner dienstlichen Beurteilung zum Ende der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit vom \n.2023 wurden seine Leistungen mit der \nGesamtnote „entspricht den Anforderungen\" bewertet. \n \nDer Beklagte ist seit September 2024 geschieden. Er ist kinderlos. Unterhaltspflichten aus \nder geschiedenen Ehe bestehen nicht. Er ist disziplinarisch bisher nicht in Erscheinung \ngetreten. \n \nDer Beklagte übt eine selbständige Tätigkeit als Fitnesstrainer aus. \n \nAusgangspunkt des Disziplinarverfahrens ist eine Straftat wegen sexueller Nötigung \nbegangen am 21.06.2021 zum Nachteil einer ehemaligen Trainingsclientin (im Folgenden: \nGeschädigte), mit der ein bis Sommer 2020 andauerndes sexuelles Verhältnis bestanden \nhatte. \n \n\n3 \n \nAm 07.03.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bremen die Klägerin über die \nAnklageerhebung vom 31.03.2022 gegen den Beklagten im Verfahren 155 Js 53712/21. \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung leitete mit Verfügung vom 14.03.2023, dem Beklagten \nzugestellt am 18.03.2023, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und enthob \nihn zugleich mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BremDG \nvorläufig des Dienstes. Sie erteilte ihm für sämtliche Schulen in der Stadtgemeinde ein \nHausverbot und ordnete die sofortige Vollziehung des Hausverbotes an. Zugleich setzte \nsie das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus. Der Beklagte \nerhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frauenbeauftragte-Schulen und der \nPersonalrat-Schulen erhielten Kenntnis. Der Beklagte nahm keine Stellung und wendete \nsich nicht gegen die vorläufige Dienstenthebung. \n \nMit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2023 wurde der Beklagte wegen sexueller \nNötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, \nausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Er habe Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 \nStGB angewandt, indem er die Arme der Nebenklägerin festgehalten und diese mit seinem \nganzen Körper gegen die Wand gedrückt und dann sexuelle Handlungen an ihr \nvorgenommen habe. Im Urteil des Amtsgerichts wurde folgender Sachverhalt festgestellt: \n \n„Am 21.06.2021 befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin gegen 19.30 Uhr \nunabhängig voneinander im Fitnesscenter\n in Bremen. \nWährend die Nebenklägerin auf dem Crosstrainer trainierte, schrieb ihr der Angeklagte \nper WhatsApp, sie solle zu ihm nach oben in den wegen der andauernden Corona-\nPandemie abgesperrten Saunabereich kommen. Die Nebenklägerin schrieb ihm \njedoch, dass die sie nicht kommen wolle. Es entwickelte sich folgender Chat-Verkehr: \nAngeklagter: „Nein, komm her. wir machen nichts. Versprochen Will dir nur was zeigen \ndu kannst dann wieder runtergehen \nNebenklägerin: Kann mir schon denken was du mir zeigen willst. \nAngeklagter: Nein Komm her. Danach kannst du wieder runtergehen \nNebenklägerin: Ok ok aber es passiert nichts \nAngeklagter: Nein“ \nDarauf vertrauend, dass es nicht zu sexuellen Handlungen kommen wird, begab sich \ndie Nebenklägerin sodann über ein vom Umkleidebereich der Damen abgehendes \nTreppenhaus in den ein Stockwerk höher gelegenen Saunabereich, durchquerte dort \nden Damensaunabereich und gelangte sodann in den gemischten Bereich der Sauna, \nin dem der Angeklagte bereits auf die Nebenklägerin wartete. Beide trugen zu diesem \nZeitpunkt Sportkleidung, die Nebenklägerin eine kurze Sporthose, darunter eine \nUnterhose sowie ein Sport-Top. Da die Nebenklägerin nicht erkennen konnte, was der \nAngeklagte ihr dort zeigen könnte, wollte die den Saunabereich wieder verlassen, da \nihr die Situation merkwürdig vorkam. Der Angeklagte trat jedoch im Flur des gemischten \nSaunabereichs auf die Nebenklägerin zu, drückte sie mit dem Vorderkörper gegen die \nWand, während er dabei ihre Arme festhielt. Die Nebenklägerin wollte sich befreien und \ndrückte nach hinten, wobei sie merkte, dass der Angeklagte sich gegen sie drückte, \n\n4 \n \nweshalb sie sich nicht befreien konnte. Sie sagte immer wieder zum Angeklagten, dass \nsie die sexuellen Handlungen nicht wolle und er aufhören solle. Der Angeklagte ließ die \nsie jedoch nicht los, sondern schob seine Hand unter die Unterhose der Nebenklägerin \nund berührte mit dieser ihren Vaginalbereich, ohne in diese einzudringen. Darüber \nhinaus drang er mit seinem erigierten Penis unter die Unterhose der Nebenklägerin und \nberührte damit ihren Schambereich, drang jedoch auch mit diesem nicht in ihre Vagina \nein. Außerdem fuhr er mit der Hand unter das Top der Nebenklägerin und berührte über \neinen längeren Zeitraum ihre Brüste. Die Nebenklägerin äußerte dabei immer wieder, \ndass die sie das nicht möchte und der Angeklagte aufhören solle, was dieser allerdings \nnicht tat. Er nahm dann auch die Hand der Nebenklägerin und führte diese an sein \nerigiertes Glied, damit diese den Angeklagten mit der Hand befriedige. Die \nNebenklägerin zog jedoch ihre Hand sofort weg. Der Angeklagte befriedigte sich \ndaraufhin selbst bis zum Samenerguss, während er die Nebenklägerin mit seinem \nKörper gegen die Wand drückte, sodass diese nicht weglaufen konnte. Die \nNebenklägerin ließ die Handlungen des Angeklagten dann über sich ergehen, in der \nHoffnung, dass es schnell vorüber sei. Als der Angeklagte zum Samenerguss \ngekommen war, ließ er die Nebenklägerin los, die sofort den Saunabereich verließ und \nauf der Treppe zur Damenumkleide weinend zusammenbrach. Sie wurde von ihrem \nFreund vom Fitnessstudio abgeholt und zeigte die Tat noch am selben Abend bei der \nPolizei an.“ \n \nIm Verfahren vor dem Amtsgericht hatte die Geschädigte eine Bescheinigung der \nPsychologischen Psychotherapeutin \n vom 21.12.2022 (Bl. 173 Bd II \nStrafakte) vorgelegt, die eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. \n \nAm 20.04.2023 legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, die er \nausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 16.04.2024 in der Berufungsverhandlung vor \ndem Landgericht Bremen am 16.04.2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, \nnachdem eine Verständigung mangels Einverständnisses der Staatsanwaltschaft nicht \nzustande gekommen war. \n \nUnter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs verurteilte das Landgericht Bremen den \nBeklagten unter Anerkennung eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung zu \neiner Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung \n \n. Das Urteil vom 16.04.2024 ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16.04.2024 \nwurde die Bewährung für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Dem Beklagten wurden \nAuflagen und Weisungen erteilt; u.a. an die Nebenklägerin einen Betrag von 7.500,00 Euro \nin Raten zu 400 Euro monatlich zu zahlen und sich von ihr fernzuhalten. \n \nNach einem Aktenvermerk der Ermittlungsführerin vom 17.04.2024 (Bl. 25 DA) habe sich \nder Beklagte telefonisch bei der Behörde gemeldet, zunächst von einer „Freisprechung“ \nberichtet und über seinen zukünftigen Einsatz in der Schule sprechen wollen. Er sei darauf \nhingewiesen worden, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde. \n \n\n5 \n \nNach entsprechender Anhörung ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung mit \nVerfügung vom 09.11.2023 die Einbehaltung von 50% der monatlichen Bezüge mit \nWirkung vom 01.12.2023 gemäß § 38 Abs. 1 BremDG an. Der Beklagte nahm keine \nStellung und wendete sich nicht gegen den Bezügeeinbehalt. \n \nUnter dem 08.11.2024 wurde das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen erstellt. Der \nstrafgerichtlich festgestellte Sachverhalt rechtfertige den Verdacht eines Dienstvergehens \nim Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG. Der Beklagte habe vorsätzlich und \nschuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. \nAuf das Ermittlungsergebnis wird verwiesen. Der Personalrat-Schulen und die \nFrauenbeauftragte-Schulen erhielten das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis. Der Beklagte \nerhielt Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. \n \nIn seiner Stellungnahme vom 27.12.2024 hob der Beklagte darauf ab, dass das \nFehlverhalten \nnicht \nso \nschwer \nwiege, \ndass \ndie \nvolle \nAusschöpfung \ndes \nOrientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Auch \nwenn grundsätzlich bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Dienstbezug \nangenommen werden könne, sei dies vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte \nzuvor über einen längeren Zeitraum ein sexuelles Verhältnis mit der Geschädigten \nunterhalten habe. Eine Tatbegehung ohne diesen Hintergrund sei nicht denkbar. \nMaßgeblich sei darüber hinaus, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele. Nie \nzuvor sei er durch unangemessenes Verhalten aufgefallen, noch sei er vorbestraft. Erst \ndurch die Konfrontation mit der Aussage der Geschädigten sei ihm klargeworden, dass er \ndie Grenze der Strafbarkeit überschritten habe. Er befinde sich nunmehr in \npsychologischer Behandlung. Er engagiere sich ehrenamtlich im Stadtteil im Sportverein, \ngerade auch, um Jugendliche mit Migrationshintergrund zu motivieren. Seine Leistungen \nseien durchgehend gut. Es liege seiner Persönlichkeit fern, Straftaten zu begehen, \ninsbesondere solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Dass es gleichwohl hierzu \ngekommen sei, bereue er und er habe versucht, durch die Zahlung eines \nSchmerzensgeldes tätliche Reue zu zeigen. Aufgrund der einmaligen Verfehlung könne \nnicht auf die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geschlossen werden. \n \nDer Stellungnahme beigefügt war eine Stellungnahme der Psychotherapeutin\n \nvom 06.12.2024, nach der der Beklagte bei ihr in Behandlung sei. Themen seien bisher \ndie Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses, das in Zusammenhang mit seinem \nGerichtsverfahren und einer Verurteile stehe. Ziel sei es, die Auswirkungen zu bewältigen \nund nachhaltige Veränderungen in Bezug auf Verhaltensmuster aus der Vergangenheit zu \nerreichen. \n\n6 \n \n \nAm 12.02.2025 sandte die Senatorin für Kinder und Bildung einen Entwurf der \nDisziplinarklage an den Personalrat-Schulen und die Frauenbeauftragte-Schulen mit der \nBitte um Stellungnahme binnen einer Woche. Beide Gremien stimmten ausdrücklich zu. \n \nAm 10.03.2025 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Unter Verweis auf die bindenden \ntatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bremen sei der Verdacht eines \nDienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG gerechtfertigt. Der \nBeklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die besonderen \nqualifizierenden Voraussetzungen im Falle eines außerdienstlichen Fehlverhaltens gemäß \n§ 47 Abs. 1 Satz 2 lägen vor. Es handele sich um eine schwerwiegende Straftat, die auch \nohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung führe. \nDarüber hinaus liege auch ein konkreter Amtsbezug vor, da insbesondere bei Lehrern bei \nVorliegen eines Deliktes gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein Dienstbezug im \nRegelfall angenommen werde, weil derartige Straftaten einen Persönlichkeitsmangel \nindizierten, der zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf führe. Ein Lehrer sei nach \ndem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, \nsondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er müsse insbesondere die geistige \nund sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem müsse \nder Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung \nglaubhaft vermitteln. Das Begehen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung \nsei mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lasse dessen Erfüllung durch \nden Beamten zweifelhaft erscheinen. Inwieweit das Vertrauen durch eine Straftat des \nBeklagten verloren gegangen sei, orientiere sich somit an dem Strafmaß, das der \nGesetzgeber für die Tat vorsehe. Nicht entscheidend sei dabei, zu welcher Strafe der \nBeklagte im Strafverfahren tatsächlich verurteilt worden sei. Der Beklagte habe eine \nsexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB begangen. Das Landgericht \nhabe einen minderschweren Fall bejaht. In diesem Fall reiche das Strafmaß gemäß § 177 \nAbs. 9 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das \nBundesverwaltungsgericht habe bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr \nFreiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im \nunteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei \nJahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Komme ein Dienstbezug \nhinzu, so könne der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr \nebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Bestehe eine wesentlich höhere \nStrafandrohung reiche der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei \n\n7 \n \nFehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme. Der Strafrahmen liege mit bis zu \n10 Jahren Freiheitsstrafe deutlich über zwei Jahren. Dies zeige den hohen Unwertgehalt \ndes Delikts. Der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reiche bis zur \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis. \nWeder \nlägen \nrelevante \nanerkannte \nMilderungsgründe – wie der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens“ oder die \n„Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung“ vor, noch liege eine sog. \npersönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. Dieser Milderungsgrund erfordere, dass der \nBeklagte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig \nund persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, \nUnüberlegtheit und Spontanität gezeigt habe. Es müsse sich um eine außergewöhnliche \nSituation handeln. Das Zusammentreffen des Beklagten mit der Zeugin im Fitnessstudio \nkönne nicht als besondere Versuchungssituation gewertet werden. Das Gleiche gelte für \ndas vom Beklagten (planvoll) initiierte Zusammentreffen mit der Zeugin im Saunabereich \ndes Fitnessstudios. Der Umstand, dass der Beklagte nicht vorbestraft sei und zuvor nicht \ndurch unangemessenes Verhalten aufgefallen gewesen sei, reiche für die Annahme einer \npersönlichkeitsfremden Augenblickstat ebenso wenig aus, wie seine guten dienstlichen \nLeistungen. Im Gegenteil lägen Erschwernisgründe vor. Diese seien zunächst dem Urteil \ndes Landgerichts Bremen zu entnehmen. Danach sei die Zeugin erheblich von den Folgen \nder Tat betroffen und befinde sich noch immer in psychologischer Behandlung. Außerdem \nhabe der Beklagte ein zu der Zeugin vormals bestehendes Vertrauensverhältnis, das seine \nWurzeln in einer vorherigen Affäre zwischen dem Beklagten und der Zeugin hatte, gezielt \nzur Tatbegehung ausgenutzt. Darüber hinaus sei erschwerend zu vermerken, dass der \nBeklagte in dem strafgerichtlichen Verfahren offenbar falsche Angaben zu seinen Bezügen \ngemacht habe. Dort habe er angegeben, keine Dienstbezüge als Lehrer mehr zu erhalten. \nDiese Auskunft trug zur Annahme eines minderschweren Falls bei. Tatsächlich sei eine \nKürzung der Dienstbezüge nur zu 50% erfolgt. Der Beklagte habe die Geschädigte nach \nderen Strafanzeige bei der Polizei zudem massiv unter Druck gesetzt. Die Chatverläufe, \ndie die Geschädigte per Screenshot der Polizei zur Verfügung gestellt hat (Beiheft Nr. 1 \nund Bildbericht), sowie ein Extraktionsbericht des Mobiltelefons des Beklagten (Beiheft Nr. \n2) verdeutlichten dies. Mehrmals bitte der Beklagte darin die Geschädigte, die Anzeige \nzurückzunehmen (Beiheft Nr. 2). Die Geschädigte habe sich von den Nachrichten des \nBeklagten unter Druck gesetzt gefühlt. Gegenüber der Polizei Bremen, habe sie mitgeteilt, \nsie habe dem Beklagten nur geschrieben, sie könne die Anzeige zurückziehen, weil sie \nsich so unter Druck gesetzt gefühlt habe und der Beklagte geschrieben habe, er wisse \nnicht, ob er damit leben könne. Sie habe nur gewollt, dass er aufhört zu schreiben. In einem \nTelefonat mit der damaligen Referatsleiterin des\n am 16.07.2021 habe die Geschädigte \nferner angegeben, dass der Beklagte sie mit dem Auto verfolgt habe. Sie habe \nangekündigt, eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zu erwirken. Der Beklagte \n\n8 \n \nsei nach Abschluss des Strafverfahrens außerdem nochmals strafrechtlich in Erscheinung \ngetreten. Dabei scheine es um eine auch körperliche Auseinandersetzung mit der \nehemaligen Partnerin des Beklagten am 13.09.2024 gegangen zu sein. Nach Auskunft der \nStaatsanwaltschaft Bremen sei dieses weitere Ermittlungsverfahren \n \nmit Verfügung vom 22.5.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEin vollständiger Vertrauensverlust sei nicht anzunehmen. Im Hinblick auf das Strafdelikt \nder \nsexuellen \nNötigung \nhabe \ndie \ndisziplinarrechtliche \nRechtsprechung \nkeine \nRegeleinstufung als sog. „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ entwickelt, da die \nVariationsbreite, in der solche Dienstvergehen denkbar sind, zu groß seien, als dass sie \neinheitlichen Regeln unterlägen. Es müsse daher immer auf die besonderen Umstände \ndes Einzelfalles abgestellt werden. Dabei berücksichtige die Klägerin nicht ausreichend, \ndass zum einen ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliege und auch die \nStrafzumessung im deutlich unteren Bereich des möglichen Strafrahmens verbleibe. Die \nKlägerin erkenne keinerlei Gründe an, die hier zugunsten des Beklagten sprächen. Dies \nverkenne jedoch sowohl die Tatumstände als auch die Gesamtsituation des Beklagten. Die \nvorhergehende Beziehung zwischen dem Beklagten und der Geschädigten sei \nausschließlich sexueller Natur gewesen, und sei geprägt gewesen von sexuellen \nHandlungen an unterschiedlichen Orten und auch Rollenspielen. Der Beklagte habe die \nGeschädigte nicht in eine Falle gelockt, vielmehr sei ihr klar gewesen, was er von ihr \ngewollt habe. Der Beklagte habe die Geschädigte bereits eine Woche vorher im\nClub \ngesehen und ihr angeboten, auf der Toilette die sexuelle Beziehung fortzusetzen. Dazu sei \nes zwar nicht gekommen, dies habe der Beklagte jedoch darauf zurückgeführt, dass der \nFreund der Geschädigten anwesend gewesen sei. Die Geschädigte selber hätte zutreffend \nerkannt, dass der Beklagte sowohl bei dem Zusammentreffen eine Woche vorher als auch \nam Tattag an die frühere sexuelle Affäre habe anknüpfen wollen. Dies ergebe sich aus den \nAussagen vor dem Amtsgericht sowie aus den Nachrichten im Chat („Ich kann mir schon \ndenken, was du mir zeigen willst“). Gleichwohl sei die Geschädigte in den wegen Corona \nabgesperrten Bereich zum Beklagten gegangen, obwohl es dazu objektiv keinerlei \nVeranlassung gegeben habe. Der Beklagte habe dies natürlich als ein Einverständnis \ndahingehend verstehen können, dass sie seinen Annäherungsversuchen zumindest nicht \nabgeneigt sei. Die Nachricht „wir machen nichts, versprochen will dir nur was zeigen du \nkannst dann wieder runter gehen“ sei daher nicht als Falle oder gar Versprechen zu \n\n9 \n \nverstehen gewesen. Vielmehr hätte es ebenso gemeint sein können, dass es nicht zum \nGeschlechtsverkehr kommen müsse. Jedenfalls hätte der Geschädigten vollkommen klar \nsein müssen, dass es in der Sauna nichts geben würde, was der Beklagte ihr ausgerechnet \ndort „zeigen“ müsse. Wenn sie dann doch dem Beklagten gefolgt sei, sei dies durchaus \nmildernd und nicht strafschärfend zu berücksichtigen. Außerdem habe es sich um eine \nwesensfremde Tat gehandelt, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bislang strafrechtlich \nauffällig geworden sei. Der Beklagte habe sich bislang sowohl schulisch als auch \naußerschulisch sehr für seinen Stadtteil als auch für Schülerinnen und Schüler mit \nMigrationshintergrund eingesetzt. So habe er regelmäßig Charity-Veranstaltungen \norganisiert und über Jahre hinweg Spendengelder gesammelt, die insbesondere dem \nSchulverein zugutegekommen seien, um außerschulische Projekte finanzieren zu können \noder besondere Lernmaterialien anschaffen zu können. Der Beklagte habe auch lokale \nSportvereine durch gemeinsame Projekte und Spendenaktionen unterstützt. Ferner habe \ner erfolgreich mehrere schulische Sozialprojekte in Kooperation mit Unternehmen und \nVereinen auf den Weg gebracht, um nachhaltige Netzwerke für die Schülerinnen und \nSchüler im Stadtteil zu schaffen. Schließlich sei der Vorwurf unzutreffend, er habe \nwahrheitswidrig gegenüber dem Landgericht behauptet, keinerlei Dienstbezüge mehr zu \nerhalten. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, keine Dienstbezüge mehr zu erhalten. \nZwar habe das Landgericht dies anders dokumentiert, vor einer endgültigen Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis könne jedoch eben lediglich ein teilweises Einbehalten der \nDienstbezüge vorliegen. Dies müsse auch dem Landgericht durchaus bekannt sein. Der \nBeklagte habe die Geschädigte nach dem Geschehen vom 21.06.2021 weder unter Druck \ngesetzt noch sonst irgendwelche Dinge getan, die ihm negativ anzulasten seien. \nInsbesondere habe er die Geschädigte auch nicht mit dem Auto verfolgt. Tatsächlich habe \nes eine Situation gegeben, bei der der Beklagte an einer Ampel festgestellt habe, dass sich \ndie Geschädigte in dem PKW vor ihm befand. Er sei dann jedoch abgebogen, so dass \ndiese Situation sofort aufgelöst gewesen sei. Eine einstweilige Verfügung sei von ihr zu \nkeinem Zeitpunkt beantragt worden. Der Beklagte habe die Geschädigte weder \naufgesucht, noch sonst sie bedrängt. Auch das im Strafverfahren verhängte Kontaktverbot \nsei \nselbstverständlich \ndurchgehend \neingehalten \nworden. \nDer \nBeklagte \nhabe \nselbstverständlich zu Recht befürchtet, dass die Einschätzung der Geschädigten, dass \nweder der Arbeitgeber Kenntnis von der Anzeige erhalten werde, noch dass ihm sonst \nnichts passieren würde, unzutreffend sei. Dies habe er ihr in den WhatsApp-Nachrichten \nzu verdeutlichen versucht. Die negativen Folgen der Tat für die Geschädigte seien durch \ndas Landgericht Bremen bereits bei der Strafzumessung negativ für den Beklagten \nbewertet worden. Diese Auswirkungen seien daher im Rahmen der Disziplinarklage nicht \ngesondert zu bewerten, da diese keine Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des \nBeamten zulassen. Das Disziplinarverfahren diene insoweit nicht einer erneuten \n\n10 \n \nBestrafung des Beamten. Hinzu komme die Zahlung eines erheblichen Geldbetrages an \ndie Geschädigte. Der Beklagte sei auch entgegen der Aussage der Klägerin nicht erneut \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Vielmehr habe die vormalige Ehefrau des \nBeklagten, nachdem sie Kenntnis von dem außerehelichen Verhältnis des Beklagten \nerlangt hatte, zunächst eine Anzeige gegen ihn erstattet, diese jedoch einen Tag später \nwieder \nzurückgezogen, \nworauf \ndas \nVerfahren \nauch \neingestellt \nworden \nsei. \nZusammenfassend lasse sich daher feststellen, dass – auch vor dem Hintergrund der \nVerurteilung des Beklagten – es sich um eine einmalige Tat handele, die ausschließlich \nvor dem Hintergrund der atypischen Affäre mit der Geschädigten habe geschehen können. \nDer Beklagte sei weder vorher noch nachher strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten \nund habe vielmehr sich darum bemüht, die gerichtlichen Auflagen zu erfüllen. Die Tat \nselber solle daher zwar nicht relativiert werden, jedoch sei diese aber auch nicht geeignet, \ndem Beklagten die Eignung für seinen Beruf abzuerkennen. Die prognostische \nGesamtwürdigung lasse keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beamte auch \nzukünftig gegen Dienstpflichten verstoßen werde. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten \nund \nder \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgänge \n(Personalakte, \nDisziplinarakte, Strafakte) verwiesen. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung \ninformatorisch befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Disziplinarklage ist begründet. \n \nDer Beklagte hat ein Dienstvergehen (1.) begangen. Das Dienstvergehen wiegt schwer \nund hat zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis auszusprechen ist (2.). \n \n1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er sich der sexuellen Nötigung \nschuldig gemacht hat. \n \nDies folgt zunächst aus § 47 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte ein \nDienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. \nEin Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den \nUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr \nAmt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. \n \n\n11 \n \nBei dem zu beurteilenden Verhalten handelt es sich um außerdienstliche Handlungen (a). \nDie in dem Verhalten des Beklagten liegende Pflichtwidrigkeit (b) stellt sich danach als \naußerdienstliches Dienstvergehen dar (c). \n \na) Die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung stellt sich als außerdienstliches \nVerhalten dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als \ninnerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist das funktionale Kriterium der \nkausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene \nTätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 54, juris; vgl. auch BVerwG, \nUrteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 – juris, Rn. 9, und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – \nBVerwGE 152, 228, juris, Rn. 10). Lässt sich das Verhalten als das eines Privatmanns \nansehen, so ist es als außerdienstliches zu qualifizieren (so schon BVerwG, Urteil vom \n05.11.1968 – I D 19.68 –, BVerwGE 33, 199-202). Die Unterscheidung zwischen \ninnerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der engen \nräumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es auf die materielle \nDienstbezogenheit, also die Frage an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten \nverletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen \nLebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei – wenngleich, wie sich \naus § 55 Satz 2 BremBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG ergibt, nicht frei von jeglichen \nbeamtenrechtlichen Verpflichtungen – ist. Die materielle Dienstbezogenheit ist etwa zu \nbejahen, wenn der Beamte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter \nAusnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm im Strafurteil zur Last \ngelegten Sachverhalt zu verwirklichen und hierdurch zugleich auch seine Beamtenpflichten \nschuldhaft zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 – 1 D 66/95 –, Rn. 31, juris). \n \nEine solche materielle Dienstbezogenheit liegt nicht vor. Weder verletzte der Beklagte \ndurch das ihm vorliegend konkret zur Last gelegte strafbare Verhalten spezielle \ninnerdienstliche Pflichten, noch war er nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter \nAusnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage, den ihm im Strafurteil zur Last gelegten \nSachverhalt zu verwirklichen. Das Verhalten war nicht in sein Amt oder die damit \nverbundenen Tätigkeiten eingebunden. Vielmehr handelte der Beklagte als Privatperson. \n \nb) Das Verhalten des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zu den \naußerdienstlichen Pflichten gehört auch die von den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) erfasste Pflicht zu allgemeinem gesetzestreuem \nVerhalten (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96 –, Rn. 10, juris). \nEinfachgesetzlich verlangt § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass das Verhalten des Beamten \nder Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (sog. \n\n12 \n \n„Wohlverhaltenspflicht“). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des \nBeamten berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch \nmittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte \ndem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine \nunabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte \nauch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom \n18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 11; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil \nvom 30.08.2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, Rn. 14). \n \nDer Beklagte hat durch sein Verhalten den subjektiven und objektiven Tatbestand der \nsexuellen Nötigung verwirklicht. Das hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom \n16.04.2024 rechtskräftig entschieden. Nach § 56 Satz 1 BremDG sind die tatsächlichen \nFeststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren im \nDisziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht \nbindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die \noffenkundig unrichtig sind (§ 56 Satz 2 BremDG). \n \nFür einen Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG ist vorliegend kein Raum. Im \nStrafverfahren ist die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Das \namtsgerichtliche Urteil vom 13.04.2023 im Übrigen erwuchs in Rechtskraft. Das in Bezug \nauf die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand rechtskräftige Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 13.04.2023 enthält weder offenkundigen Unrichtigkeiten, noch \nwidersprüchliche oder unschlüssige Ausführungen, noch eine nicht nachvollziehbare \nBeweiswürdigung. An den vom Landgericht im Berufungsurteil vom 16.04.2024 \nangenommenen minder schweren Fall ist das erkennende Gericht dagegen nicht gemäß \n§ 56 Satz 1 BremDG gebunden. Es handelt sich um eine Wertung im Rahmen der \nStrafzumessung und nicht um eine die Bindung auslösende tatsächliche Feststellung. Das \nLandgericht hatte wegen der Beschränkung der Berufung keine tatsächlichen \nFeststellungen mehr zu treffen. \n \nDie Begehung dieser Straftat durch den Beklagten stellt ein Verhalten dar, das i. S. d. \nGrundtatbestands des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Achtung und das Vertrauen \nbeeinträchtigt, die sein Beruf als Lehrer erfordert. \n \nDie Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich bereits aus der \nstrafrechtlichen Schuldfeststellung, da vorliegend gerade die Verletzung allgemein \ngeltender Gesetze auch die dienstrechtliche Pflichtverletzung darstellt. \n \n\n13 \n \nc) Sind die Voraussetzungen einer schuldhaften außerdienstlichen Pflichtwidrigkeit im \nSinne von § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gegeben, liegt aber nicht stets auch ein \naußerdienstliches \nDienstvergehen \nvor. \nFür \ndie \nDisziplinarwürdigkeit \neiner \naußerdienstlichen Pflichtwidrigkeit verlangt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, dass das \nVerhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zur \nVertrauensbeeinträchtigung geeignet und diese Beeinträchtigung für das Amt bedeutsam \nist. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt maßgeblich von Art und Intensität \nder jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere \nBedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu \nseinem Amt aufweist. \n \n(1) Bezugspunkt für den Amtsbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im \nstatusrechtlichen Sinne. Denn die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt \ngeprägt. Das Statusamt bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte \namtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Ob der Beamte \ntrotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss \ndaher auf sein Amt als Ganzes und kann nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten \nTätigkeitsbereichs bezogen werden. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum \nkonkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird \nmit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach \nbestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner \ndienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§§ 34 Satz 1 und Satz 2, 36 Abs. 1 BeamtStG). \nJe näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm \nübertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass \nsein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert \n(BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241). \n \nDie Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten \nist zudem regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im \nStrafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt \n(Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) ist (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 Rn. 10 ff. - \nBuchholz 235.1 § 13 BDG Nr 12). \n \n(2) Hiernach ist die Tat ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße \ngeeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. \nVorliegend ist sowohl ein Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt eines Lehrers als auch die \nVerurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, für die der Gesetzgeber im Höchstmaß \n\n14 \n \neine weit über den mittelschweren Bereich hinausgehende Strafandrohung vorgesehen \nhat, gegeben. \n \nDie außerdienstliche sexuelle Nötigung hat einen hinreichenden Bezug zum Amt eines \nLehrers. Der Amtsbezug folgt aus seiner besonderen Vorbildfunktion sowie dem mit \nseinem Aufgabenbereich verbundenen Erziehungsauftrag. Beide Aspekte setzen voraus, \ndass ein Lehrer, dem Kinder und Jugendliche anvertraut sind, insbesondere die Grenzen \nder sexuellen Integrität einer anderen Person wahrt. Das erwarten seine Schüler, die Eltern \nund Dritte und nicht zuletzt sein Dienstherr. Das der Verurteilung zu Grunde gelegte \nVerhalten des Beklagten ist geeignet, auf Vorbehalte der Eltern, aber auch der \nSchülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn und der Öffentlichkeit im Hinblick auf die \nIntegrität eines Lehrers im Umgang mit Schülerinnen und der Schule als Bildungs- und \nErziehungsinstitution zu stoßen, indem sie Lehrer beschäftigt, die sich gegenüber anderen \nPersonen respektlos über von diesen aufgezeigte Grenzen in sexueller Beziehung \nhinwegsetzen. Das berufserforderliche Vertrauen ist dabei unabhängig davon in \nbesonderem Maße beeinträchtigt, dass Lehrer die sexuelle Integrität eines Erwachsenen \nverletzen. \n \nDarüber hinaus handelt es sich um eine erhebliche vorsätzliche Straftat. Der \nStrafgesetzgeber ordnet die vom Beklagten begangene Straftat deutlich über den Bereich \nmittelschwerer Kriminalität hinausgehend ein. Die Strafandrohung einer sexuellen \nNötigung unter Anwendung von Gewalt in einem minder schweren Fall liegt bei 6 Monaten \nbis 10 Jahren; § 177 Abs. 9 Alt. 2 StGB. \n \n \n2. Das Dienstvergehen wiegt schwer und erfordert die Entfernung des Klägers aus dem \nBeamtenverhältnis. \n \na) Maßgebendes Kriterium für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende \nDisziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 1, 2 \nBremDG). Sie ist richtungsweisend und beurteilt sich zum einen nach Eigenart und \nBedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und \nden Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach \nForm und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein \npflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren \nFolgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Beschl. v. 10.12.2015 – 2 C \n6.14 – juris Rn. 16; Beschl. v. 11.02.2014 – 2 B 37.12 – juris Rn. 20; Beschl. v. 25.05.2012 \n– 2 B 133.11 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). \n \n\n15 \n \nBei der Anwendung des Bemessungskriteriums der Schwere ist das festgestellte \nDienstvergehen nach seinem Gewicht einer der in § 5 Abs. 1 BremDG aufgeführten \nDisziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Ausgehend davon kommt es für die Bestimmung der \nDisziplinarmaßnahme darauf an, ob die bisherigen Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild \ndes Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG) mit dem im Zusammenhang mit der \nTatbegehung gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmen oder ein davon \nabweichendes persönlichkeitsfremdes Verhalten (etwa in einer Notlage oder einer \npsychischen Ausnahmesituation) vorliegt, sodass eine andere als die durch die Schwere \ndes Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.05.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 14, 20). Entsprechendes gilt für das Kriterium \n„Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ (§ 13 Abs. 1 \nSatz 4 BremDG), das eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf \nseinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine \nkonkret ausgeübte Funktion erfordert (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 a.a.O. Rn. 15, 20; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 18.01.2023 – 16b D 21.560 –, juris: \n \nIst bei dem als Dienstvergehen in Rede stehenden strafbaren Fehlverhalten – etwa wegen \nder Vielfalt der denkbaren Begehungsformen – eine eindeutige Zuordnung zur \ndisziplinaren Höchstmaßnahme nicht möglich, ist der zum Tatzeitpunkt geltende \nStrafrahmen der entscheidende normative Anhaltspunkt für den Orientierungsrahmen der \nerforderlichen Maßnahmebemessung. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet eine mit \neiner Strafandrohung von zwei Jahren bewehrte Straftat als mittelschwere Straftat ein für \ndie grundsätzlich ein Orientierungsrahmen – nur – bis zur Zurückstufung eröffnet ist. Für \ndarüberhinausgehende Strafandrohungen ab einem Höchstmaß bis zu drei Jahren reicht \nder disziplinare Orientierungsrahmen folglich bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis. Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen \nhinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen \nfür die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer \nStrafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12/19 –, BVerwGE 168, 254-270). \n \nb) Hiernach ist zunächst keine Regelmaßnahme anzunehmen. Denn auch im Falle \nsexueller Nötigungen ist eine Vielzahl möglicher Begehungsweisen unterschiedlicher \nSchwere möglich. \n \nGleichwohl ist der sodann festzustellende Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis sowohl im Hinblick auf den bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe \nreichenden Strafrahmen für den minder schweren Fall einer sexuellen Nötigung als auch \nim Hinblick auf den bereits festgestellten Amtsbezug eröffnet. \n\n16 \n \n \nDas \nbegangene \nDienstvergehen \nerfordert \nauch \ndie \nAusschöpfung \ndes \nOrientierungsrahmens, mithin die die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis. \nDer Kläger hat das für die Ausübung seines Amtes als Lehrer erforderliche Vertrauen \nendgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG). \n \nIn Ausfüllung des Orientierungsrahmens ist zunächst zu berücksichtigen, dass die \nVerurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe zwar angesichts des für den vorliegenden \nStraftatbestand vorgesehenen Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe \neher am unteren Rand residiert. Angesichts der indiziellen Bedeutung des konkreten \nStrafausspruchs aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft \nund nach dem der Verlust der Beamtenrechte im Falle einer Verurteilung wegen einer \nvorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch eintritt, \nspricht die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten allerdings \ndeutlich für den Schweregehalt des Dienstvergehens. Die Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von 10 Monaten liegt bereits nahe an dieser gesetzgeberischen Wertung, \nist mithin nicht gering und deshalb für die disziplinarrechtliche Beurteilung bereits von \nerheblicher Bedeutung. \n \nDieser Bewertung entspricht auch das Verhalten aufgrund der Tatumstände sowie die \nBerücksichtigung seiner Persönlichkeit, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung vor \ndem erkennenden Gericht gezeigt hat. \n \nZwar liegt nur eine erst- und einmalige Tat vor. Jedoch zeigen die Tatumstände ein \nrücksichts- und respektloses Verhalten gegenüber der Geschädigten, welches die von ihr \ndeutlich verbal aufgezeigten Grenzen und ihren physischen Widerstand erheblich \nmissachtet. Die Tat erfolgte unter Anwendung von Gewalt und ihre Anbahnung planvoll \nund unter der Täuschung, dass nichts passieren werde. Dass zwischen dem Beklagten \nund der Geschädigten in der Vergangenheit ein sexuelles Verhältnis bestand, mildert die \nTatumstände nicht ab, weil dies nicht dazu führt, dass in Bezug auf Rücksichtslosigkeit \nandere Maßstäbe gelten könnten. Das Gericht ist ausdrücklich nicht an die Bewertung des \nLandgerichts hinsichtlich der Annahme eines minder schweren Falles gebunden. \nAbgesehen davon, dass das Landgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen \ngetroffen hat, sondern maßgeblich auf das Verhalten nach der Tat abgestellt hat, handelt \nes sich ohnehin um eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Strafzumessung, die von \nder Bindungswirkung des § 56 BremDG nicht erfasst ist. \n \n\n17 \n \nUnter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist das Gericht angesichts der \nAusführungen des Beklagten nicht von dessen echter Reue und Einsicht überzeugt. Er \nsieht zwar ein, einen Fehler gemacht zu haben. Im Vordergrund standen jedoch \nmaßgeblich die Schilderung seines psychischen Wohlbefindens, über seinen verloren \ngegangenen Ruf und die beruflichen Konsequenzen. Um die Folgen der Tat für die \nGeschädigte ging es ihm dagegen nicht, vielmehr stellte er sein Leiden anschaulich in den \nVordergrund. Auch die von ihm durchgeführte Therapie war ausgelöst durch die durch das \nStrafverfahren verursachten Belastungen. Auch wenn später Beziehungsmuster \nGegenstand der Therapie waren, ging es nach den Ausführungen des Beklagten zunächst \nmaßgeblich um gescheiterte Beziehungen und familiäre Probleme und nicht um eine \nAufarbeitung der Tatbegehung. Um seine berufliche Situation ging es dem Beklagten auch \nin den in den beigezogenen Akten dokumentierten Chat-Nachrichten an die Geschädigte, \ninsbesondere im Vorfeld seiner polizeilichen Vernehmung, mit denen er erheblichen Druck \nauf die Geschädigte ausgeübt hat und die Verantwortung für die ihm drohenden \nstrafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen auf sie abzuwälzen versuchte, indem \ner sie überreden wollte, von ihrer Aussage Abstand zu nehmen. Auch hier offenbarte der \nBeklagte ein egoistisches Verhalten, in dem es nicht einmal im Ansatz um das \nWohlbefinden der Geschädigten ging. \n \nDagegen sind die von der Klägerin zum Nachteil des Beklagten zu seiner Persönlichkeit \nvorgebrachten Umstände, sich wahrheitswidrig ihr gegenüber auf einen angeblichen \nFreispruch berufen zu haben sowie gegenüber dem Landgericht erklärt zu haben, derzeit \nkeine Beamtenbezüge zu erhalten, entkräftet. Letztere Behauptung ergibt sich bereits nicht \naus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. In dem \nTelefonvermerk der Klägerin über einen Telefonanruf des Beklagten nach der \nHauptverhandlung vor dem Landgericht ist von einer „Freisprechung“ die Rede. Der Kläger \nkonnte dies nachvollziehbar und überzeugend mit der Abänderung des Strafmaßes durch \ndas Landgericht erklären, nachdem der Verlust der Beamtenrechte nicht mehr von \nGesetzes wegen eingetreten war. \n \nDa aufgrund der planvollen Tatbegehung, bei der der Beklagte zunächst den verbalen und \nsodann den körperlich geleisteten Widerstand der Geschädigten besonders rücksichtslos \nmit Gewalt übergangen hat, Milderungsgründe wie eine psychische Ausnahmesituation \noder ein wesensfremdes Augenblicksversagen von vornherein ausscheiden und eine \nbisherige disziplinarische Unbescholtenheit keinen Milderungsgrund darstellt, lagen keine \nGründe dafür vor, davon auszugehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der \nÖffentlichkeit in einen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilten \nLehrer ausnahmsweise weiterhin gegeben ist. \n\n18 \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \n \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-12/8-k-539-25","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-12/8-k-539-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364736","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.838888+00:00"}}