{"status":"available","doknr":"OLD364735","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-22","aktenzeichen":"1 K 2302/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2302/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 22. September 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung \nsubsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am \n geborene Kläger verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben \nam 23.11.2019 und reise am 20.10.2022 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.1.2023 \neinen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 7.2.2023 gab er an, er gehöre zur Volksgruppe der Kurden. Er habe an \nden Demonstrationen wegen der Erhöhung der Benzinpreise teilgenommen. Bei den \nDemonstrationen seien von den Sicherheitskräften Aufnahmen gemacht worden und \ndanach seien viele Leute schikaniert worden. Er habe das gleiche für sich befürchtet und \nsei aus diesem Grunde geflüchtet. Er habe Bedrohungen auf seinem Mobiltelefon \nbekommen und sie hätten ihn zuhause aufgesucht und seine Familie gestört. Etwa ein Jahr \nvor diesen Demonstrationen habe er sich auf Telegramm in einer oppositionellen Gruppe \nmit Angehörigen der Demokratischen Partei ausgetauscht. Aus diesem Grunde sei er für \n15 Tage festgenommen worden. Man habe ihn geschlagen und auch sexuell bedroht. Da \nkeine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, sei er schließlich entlassen worden. Er sei \nzunächst in den Irak gegangen. Dort habe er erfahren, dass sei erneut bei ihm zuhause \nwaren und einer seiner Brüder sei für 20 Tage festgehalten worden. Auch später hätten sie \nnoch bei seiner Familie nach ihm gefragt. Befragt zu seiner Religion erklärte der Kläger, er \nhabe den Islam abgelegt. Mit Bescheid vom 15.9.2023, zugestellt am 16.9.2023, lehnte \ndas Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der \nKläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in den Iran wurde angedroht. \nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und \nauf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird \nBezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 27.9.2023 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sich im Iran politisch \nengagiert und sei deswegen festgenommen und gefoltert worden. In Deutschland \nengagiere \ner \nsich \nweiterhin \npolitisch, \ner \ngehe \nauf \nDemonstrationen, \nteile \nregierungskritische Meinungen auf seinem Instagram-Profil und sei aktiv bei der Komala \nPartei in Deutschland. Zudem sei er nicht bereit, sich den islamischen Glaubensregeln und \ndem Verhaltenskodex im Iran zu unterwerfen. Der Kläger hat Fotos von Teilnahmen an \nDemonstrationen, ein Schreiben der Komala Party of Kurdistan vom 4.3.2024, eine \nTaufurkunde vom 10.8.2025 und Schreiben des Pastors der ev.\n-Gemeinde \n\n3 \n \nBremen vom 2.6.2025 und 8.9.2025 vorgelegt, zum jeweiligen Inhalt wird auf die \nGerichtsakte verwiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge Bremen (Gesch.-Z.: 9844313 - 439) vom 15.9.2023 zu verpflichten, \ndem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise \nden subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im \nHinblick auf den Iran vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 4.8.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; \ndiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. \nDer Kläger har zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich \naus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \n\n4 \n \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht \nzurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem \nStaat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche \nFluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung \nausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \n \nDer Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt \nzu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung \neine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und \nHerkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Das Gericht muss dabei von der \nWahrheit - nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen (vgl. BVerwG, B. v. \n21.7.1989 – 9 B 239/89, juris). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom \nAsylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im \nWesentlichen \nwiderspruchsfreien \nund \nanschaulichen \nTatsachenvortrag. \nEin \nim \nWesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches \nVorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des \nAsylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, \nB. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. \n \n \n \n\n5 \n \n1. \nEine asylrelevante Gefährdung des Klägers folgt nicht aus seiner Teilnahme an \nDemonstrationen in Iran. Nach seinen Angaben hatte er an Demonstrationen \nteilgenommen, die sich 2019 wegen der Erhöhung der Benzinpreise bildeten. \n \nZu diesen Protesten führen die Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestages \n(Deutscher Bundestag - Proteste im Iran im November 2019) aus, an den landesweiten \nProtesten, insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Kurdistan sowie in Shiraz und \nIsfahan, hätten sich offiziellen Angaben zufolge etwa 200.000 Menschen beteiligt. Es sei \nzu heftigen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften \ngekommen, die Proteste seien brutal niedergeschlagen worden. Um die Koordination der \nDemonstranten zu erschweren und zu verhindern, dass Bilder der Proteste an die \nÖffentlichkeit gelangen, habe die iranische Regierung das Internet etwa eine Woche \nkomplett abgeschaltet, so dass Informationen über Tote und Verletzte nur in sehr \nbegrenztem Umfang bekannt geworden seien. Nach Einschätzung der Bundesregierung \nsei Hintergrund der Proteste einerseits die Befürchtung gewesen, dass eine Erhöhung des \nBenzinpreises zu einer weiteren Verteuerung grundlegender Güter führen würde. Darüber \nhinaus habe sich die Wut gegen die Intransparenz des politischen Prozesses gerichtet, mit \ndem die Preisanpassung entschieden worden sei. Die Demonstranten hätten der Führung \nzudem vorgeworfen, die Krise durch Korruption und Misswirtschaft zu verschlimmern. \n \nDer Kläger hat mithin 2019 an Massenprotesten teilgenommen. Hinweise auf eine \nhervorgehobene Stellung innerhalb dieser Proteste oder ein besonderes Augenmerk der \niranischen Sicherheitskräfte gerade an der Person des Klägers ergeben sich aus seinen \nAngaben nicht. Sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab der \nKläger an, die Drohungen, die er über sein Mobiltelefon erhalten habe, hätten auch alle \nanderen Demonstranten erhalten. Hinweise auf ein gegen ihn laufendendes Strafverfahren \nwegen regimefeindlicher Tätigkeiten konnte der Kläger nicht benennen. Allein der \nUmstand, dass bei seiner Familie nach seiner Ausreise nach ihm gefragt wurde, vermag \nein individualisiertes Interesse der iranischen Sicherheitskräfte jedenfalls mit einem \nzeitlichen Abstand von nunmehr sechs Jahren nicht zu belegen. \n \nSoweit sich der Kläger auf eine Festnahme und Misshandlungen bezogen hat, die etwa ein \nJahr vor den Demonstrationen 2019 stattgefunden hatten, waren diese Vorfälle nicht \nfluchtauslösend. Zudem hat der Kläger beim Bundesamt ausgeführt, er sei freigelassen \nworden, da keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. \n \n \n \n\n6 \n \n2. \nDer Kläger ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer \nAktivitäten in Iran von Verfolgung bedroht. \n \nDen vorliegenden Erkenntnismittel ist zu entnehmen, dass eine exilpolitische Betätigung \nfür iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, \ndas sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. \nFür die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer \nexilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den \nIran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen \nStaat zu erwarten hat, sind die vom Betroffenen geltend gemachten Handlungen im \nEinzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes \nmöglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu \nbeurteilen. Maßgeblich ist, ob zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende von den \niranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen wird \n(vgl. OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.2.2025 – 4 LB 396/23 OVG –, Rn. \n62, juris m.w.N.). Hierzu führt das VG Hamburg in einem Urteil vom 23.4.2024 (10 A \n5138/23, juris) überzeugend aus: \n„Zu im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen, die sich öffentlich \nregimekritisch äußerten, gibt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht \nferner an, dass diese von Repressionen bedroht seien (vgl. Lagebericht November \n2022, S. 19; vgl. dazu auch SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten \nim Ausland bei der Rückkehr vom 26.11.2023, [G 52/23], im Folgenden: „SFH, \nRückkehr“). Diese gegenüber früheren Erkenntnissen (vgl. noch den Lagebericht v. \n12.1.2019 [2019/1], S. 18: „bedroht sein können“) verschärft dargestellte \nBedrohungslage hat das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts \nOldenburg ausdrücklich bestätigt und mit einer Zunahme der Repressionen gegen im \nExil lebende Iraner begründet (siehe u.a. den Fall des Journalisten, Bloggers und \nRegimekritikers Ruhollah Zam [auch: Sam]; Bedrohungen von Journalisten bei Medien \nwie BBC Farsi in London) sowie damit, dass vermehrt Festnahmen und Verhaftungen \nvon zurückgekehrten Iranern beobachtet worden seien (vgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg v. 29.11.2021 [2021/4], S. 4). Seit 2009 gebe es \nverstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer \nSicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, \nDroh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Dies betreffe vor \nallem prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer \nRückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Weiter sei zu beobachten, dass \nTeilnehmer irankritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den \n\n7 \n \nSicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden (vgl. zum Vorstehenden: \nLagebericht v. 9.12.2015 [2015/5], S. 24; zu der Zunahme der Bedrohung für \nDissidenten im Ausland seit 2022 vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, v. \n24.11.2023, [G 49/23], S. 9 ff., im Folgenden: „SFH, Diaspora“). Es sei davon \nauszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland im Internet \nüberwacht würden und dass sowohl exilpolitische Betätigung im Internet als auch \naußerhalb des Internets Repressionen nach sich ziehen könnten (Auskunft v. \n29.11.2021 [2021/4], S. 4). Von der Annahme, dass eine Asylantragstellung in \nDeutschland keine Repressionen auslöse, seien Personen, die als ernsthafte \nRegimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht, \nausdrücklich ausgenommen (vgl. Lagebericht November 2022, S. 25). In einer \ngegenüber dem Verwaltungsgericht Hamburg erteilten Auskunft anlässlich der Reise- \nund Sicherheitshinweise (Reisewarnung, Stand 7.11.2022) für Iran mit Bezug auf die \nProteste und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften nach dem Tod von Mahsa \nAmini hat das Auswärtige Amt ergänzend mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass \ndie iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland \nüberwachten und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in \nden sozialen Medien informiert seien (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28.11.2022 \n[2022/11], S. 2; vgl. auch SFH Rückkehr, S. 7 und SFH, Iran: Überwachung von \nDemonstrationen im Ausland v. 24.11.2023 [G 50/23]). Es könne bei Einreise aus dem \nAusland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt \nund zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. \nDas Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen \nangesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland bezögen (ebda., S. \n3). Zwar gebe es keine konkreten Hinweise auf Änderungen bei den Einreiseverfahren \n(vgl. SFH, Rückkehr, S. 5). Allerdings werde es für iranische Behörden immer üblicher, \nRückkehrer aufzufordern, alle ihre Social-Media-Profile nach einem Auslandsaufenthalt \noffenzulegen (ebda., S. 6; vgl. zur Überwachung der sozialen Medien auch SFH, Iran: \nÜberwachung der sozialen Medien im Ausland v. 25.11.2023 [G 51/23], im Folgenden: \n„SFH, Medien“). Die Bevölkerung werde zudem streng überwacht, u. a. über ein \nzentrales Register der ID-Nummern und biometrischer Fotos aller Iranerinnen und \nIraner. Da die iranischen Sicherheitsbehörden eine Gesichtserkennungssoftware \neinsetzen, können angebliche Vergehen in der Öffentlichkeit schnell zugeordnet \nwerden (vgl. Lagebericht November 2022, S. 9). Diese Software ist KI-basierend und \nwurde von einem chinesischen Unternehmen entwickelt, das zu den weltweit größten \nVideoüberwachungssystemanbietern zählt. Die Technologie ist in der Lage, aufgrund \nder gespeicherten biometrischen Daten Menschen in der Menge auch nachts zu \nidentifizieren. Die Sicherheitsbehörden können diese Daten dann u.a. verwenden, um \n\n8 \n \nVerfahren gegen Demonstranten oder Frauen einzuleiten, die gegen die obligatorische \nHijab-Pflicht verstoßen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport \n56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar/2023 [G 3/23], S. 32). \nAusgehend von dieser Erkenntnislage, wonach aufgrund des technischen Fortschritts \njedenfalls regelhaft alle oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt \nwerden, setzt die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht \nvoraus, dass der Betreffende in exponierter Stellung besonders nachhaltig als \nRegimefeind in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. \n23.10.2023, W 8 K 23.30233, juris Rn. 26; VG Köln, Urt. v. 21.7.2023, 12 K 319/20.A, \njuris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 5.6.2023, 2 A 222/19, juris Rn. 36 ff.). Für die \nFrage einer beachtlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bleibt allerdings maßgeblich, \nob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in \nTeheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) \nRegimegegner erscheinen lassen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, 6 A 1605/20.A, juris \nRn. 85 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus den jüngeren Erkenntnisquellen; OVG \nSchleswig, Urt. v. 24.3.2020, 2 LB 18/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist \nauch bei einer abgeschwächten Form exponierter oppositioneller Aktivitäten eine \nbeachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Ob eine solche vorliegt, richtet sich \nnach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der \nAnhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm \nausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist \n(OVG Schleswig, Urt. v. 24.3.2020, a.a.O., Rn. 39; VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2007, \n6 UE 3108/05.A, juris Rn. 51 ff., 58 f.; VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2017, W 6 K 16.32201, \ninsb. juris Rn. 42 ff.). Bedeutung kann dabei in einer Gesamtschau insbesondere dem \nAusmaß und der Art der Aktivitäten vor der Ausreise aus Iran, dem Inhalt und Umfang \nder Tätigkeiten im Ausland und dem (erwarteten) Grad der Aktivitäten nach Rückkehr \nnach Iran zukommen. Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) \nEinfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen (OVG Münster, Urt. v. \n18.3.2024, a.a.O., Rn. 87). Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche \nMeinung kann auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen \nDiaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand \nals „Schlüsselperson“ in den Fokus der iranischen Behörden gerät. Überwacht werden \neher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an \nDemonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende \n„Sanktionen“ eher nicht befürchten müssen (OVG Münster, Urt. v. 18.3.2024, a.a.O., \nRn. 112).“ \n\n9 \n \nDieser Bewertung schließt sich die erkennende Einzelrichterin – auch unter \nBerücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel – \nvollumfänglich an. Sie führt im Falle des Klägers nicht zur Annahme einer asylrelevanten \nGefährdungslage. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe an \nDemonstrationen wegen des Todes von Mahsa Amini in Bremen und Berlin teilgenommen. \nZu diesem Vortrag sind im Klageverfahren Fotos vorgelegt worden. Eine hervorgehobene \nStellung des Klägers innerhalb dieser Demonstrationen ist nicht vorgetragen worden. Auch \naus der vorgetragenen Mitgliedschaft in der Komala Partei ergibt sich kein \nhervorgehobenes exilpolitisches Engagement. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, \ndass die Komala Partei vom iranischen Regime als oppositionelle, separatistische Gruppe \nangesehen wird (vgl. Ausführungen im Urteil der Kammer vom 24.2.2025, 1 K 2143/24). \nEin besonderes und insbesondere nach außen hervortretendes Engagement des Klägers \nfür diese Partei ergibt sich jedoch weder aus deren Schreiben vom 4.3.2024 noch aus den \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Dort gab er an, er sei zu der Partei \ndurch einen Freund gekommen und habe an einigen Sitzungen teilgenommen und \nVorträge angehört. Er sei Mitglied dort, aber momentan nicht aktiv. Abschließend befragt \nzu seinen politischen Aktivitäten erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, \nweitere politische Aktivitäten könne er nicht vorweisen. \n \n3. \nDie Einzelrichterin sieht auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers in \nIran wegen seiner Konversion zum Christentum. \n \nZum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in \nverschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt \nhierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris) aus, die Konversion zum \nChristentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle \nsich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden \nzum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die \nKonversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen \nSanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger \nSchikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar \nwird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im \nGlauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in \nHauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern \nsuchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen \nverbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der \nHauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die \n\n10 \n \nBehörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, \norganisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche \nAktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen \nauch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen \nsind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) \nMuslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es \nnicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern \nvordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) \nIslam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten \n- nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale \nGlaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. \n \nDie Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom \nOberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall des Klägers ist \ndie Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2025 zwar \nüberzeugt, dass dessen Glaubenswechsel nicht allein auf asyltaktischen Gründen beruht, \nsondern dass der Kläger im christlichen Glauben eine Hilfe für sein Leben gefunden hat. \nDie Einzelrichterin vermochte jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass ein \nVerzicht auf die Betätigung dieses Glaubens zu einem Eingriff in die religiöse Identität des \nKlägers führen würde. \n \nIn Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als \nsolche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die \nReligionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 \nNr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche \nMaßnahmen \nund \nSanktionen \ngegenüber \ndem \nBetroffenen \nim \nHerkunftsstaat \nvoraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und \nwie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, \nwenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - \ndie Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt \noder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene \nVerzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - \nin einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer \nsolchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element \nfür die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar \nist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die \n\n11 \n \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung \nfür \nihn \npersönlich \nnach \nseinem \nGlaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide \nPrüfungsschritte \nunterliegen \nder \neigenständigen \ntatrichterlichen \nWürdigung \nder \nVerwaltungsgerichte. \nDie \ninnere \nTatsache, \ndass \ndie \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, \nmuss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR \n1838/15 –, Rn. 27, juris). \n \nDie Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit \ndie Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des \nin Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten \nSelbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt \nwerden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten \nund der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der \nSachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine \ngewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische \nPrägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen \nAnhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen \nwerden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist \nallerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung \noder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für \ndie religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn \nbei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene \nAngelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in \nVerbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung \nin aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über \ndie religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse \nVorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im \nHerkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder \nIntensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die \nVorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des \nfamiliären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die \nKonversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für \nbeziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen \nGlaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am \nkirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings \n\n12 \n \nauch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige \nUmstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der \nSchutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart \nverpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich \ndamit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. \n(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris). \n \nEine solche identitätsprägende Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben ist nicht \nersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen eine eher zufällige und im rein \nprivaten gelebte Hinwendung zum Christentum, welche zudem erst seit einigen Monaten \nbesteht. \n \nBeim Bundesamt führte der Kläger aus, für ihn habe Religion nichts mit dem Lebensstil \nund der Lebenssituation zu tun, es handele sich um eine private Entscheidung. Religion \nsei dafür da, dass man ein besserer Mensch werde, das habe für ihn nichts damit zu tun, \nwie man leben soll. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, ein Freund habe ihn auf \nseine Religion angesprochen und ihn mit einer persisch-sprachigen christlichen Gemeinde \nbekannt gemacht. Er habe auf diesem Weg seinen Wunsch nach Frieden und Ruhe \nerfüllen können. Zwar vermittelte der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend \neine Bindung zum christlichen Glauben, andererseits gab er an, er habe seine Familie in \nIran nicht über seine Konversion unterrichtet. Eine gegenteilige Einschätzung ergibt sich \nschließlich auch nicht aus den vorgelegten Schreiben des Pastors der \n-\nGemeinde. \n \n4. \nSchließlich ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bereits wegen seines \nmehrjährigen Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Dem Auswärtigen Amt \nsind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine \nBenachteiligung \nerfolgt \nist \n(Auswärtiges \nAmt, \nBericht \nüber \ndie \nasyl- \nund \nabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025; vgl. auch \nBundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation \nIran, Stand 17.7.2025, S. 207f.; OVG Münster, Urt. v. 22.3.2024, 6 A 242/21.A, juris; VG \nWürzburg, Urt. v. 25.3.2024, W 8 K 23.30793, juris). \n \nII. \nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach \n§ 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. \n\n13 \n \n \nIII. \nAuch Hinweise auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG \nbestehen nicht. \n \nIV. \nSchließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung des Einreise- \nund Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG; Ermessensfehler hinsichtlich der \nEntscheidung des Bundesamtes zu dessen Befristung sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n \nV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-22/1-k-2302-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-22/1-k-2302-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364735","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.806629+00:00"}}