{"status":"available","doknr":"OLD364734","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-26","aktenzeichen":"6 K 2838/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2838/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und Richter am Verwaltungsgericht den Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen Petershagen und Wroblewski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. \nSeptember 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2024 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024 verpflichtet, \nüber den Antrag der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis \nneu zu entscheiden. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Berufung wird zugelassen. \ngez. Korrell \ngez. Buns \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Übernahme ins Beamtenverhältnis. \n \nDie \n Klägerin trat nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife \n \n als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere in die Bundeswehr ein. Im Zuge \nihrer \nAusbildung \nzur \nOffizierin \ndurchlief \nsie \nzuerst \neine \ndreijährige \nFührungskräfteausbildung, die nach dem Dienstzeugnis \n mit einem \nVerwaltungsstudium vergleichbar sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Offizierin \nstudierte sie \n an der \nUniversität \n \nH\n an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften „Bildungs- und \nErziehungswissenschaften“ und schloss \n das Bachelorstudium der „Bildungs- \nund Erziehungswissenschaften\" und \n das Masterstudium der „Bildungs- und \nErziehungswissenschaften\" ab. Von \n bis \n arbeitete sie als \nRegional- und Medienanalystin im Zentrum \n der Bundeswehr. \nAußerdem erlangte sie \n den Abschluss „Bachelor of Sciene (B.Sc.)“ im \nStudiengang „Psychologie“ an der\nuniversität H\n an der Fakultät für Psychologie. \nNach Ablauf ihres Zeitvertrags von zwölf Jahren verließ sie die Bundeswehr. Sie ist seit \ndem \n2021 als Verwaltungsangestellte zunächst auf dem Dienstposten „SB \nStrategische und operative Auswertung/Analyse \n \n“ bei der Polizei B\n unbefristet in Teilzeitz \n und in Telearbeit \nbeschäftigt (Entgeltgruppe 11 TV-L). \n \nMit E-Mail vom 04.10.2023 stellte die Klägerin bei der Polizei Bremen einen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n \nBereits mit Vermerk vom 10.09.2022 stellte die Polizei Bremen fest, dass der von der \nKlägerin \nerworbene \nStudienabschluss \nim \nStudiengang \n„Bildungs- \nund \nErziehungswissenschaften“ den Sozialwissenschaften zuzuordnen sei. Da die Klägerin mit \n\n3 \n \nihrem Studium auch das Ausschreibungsprofil der von ihr besetzten Stelle erfüllt habe, die \nebenfalls u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialwissenschaften \nvorausgesetzt habe, sei ihr bereits in erster Instanz die Bildungsvoraussetzung der \nBremLVO zuerkannt worden. \n \nMit Bescheid vom 20.02.2024 lehnte die Polizei B\n den Antrag der Klägerin auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis ab. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung „Allgemeine \nDienste“ sei wegen fehlender Laufbahnbefähigung auf diesem Dienstposten und auch auf \nanderen dieser Fachrichtung zugeordneten Dienstposten nicht möglich. Da bereits die \nLaufbahnbefähigung nicht erfüllt sei, bedürfe es keiner weiteren Prüfung der weiteren \nVoraussetzungen. Zur Begründung stützte sie sich auf die Entscheidung des Senators für \nFinanzen, welchen die Polizei B\n aufgrund seiner Zuständigkeit für die Anerkennung \nder Laufbahnbefähigung gem. § 15 Abs. 4 BremLVO um die Prüfung bat. Mit Schreiben \nvom 30.01.2024 habe der Senator für Finanzen entschieden, dass die Laufbahnbefähigung \nfür die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die \nKlägerin nicht anerkannt werde. Die Bildungsvoraussetzung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nBremBG i.V.m. § 14 Abs. 2 der BremLVO sei nicht erfüllt. Es handele sich weder bei dem \nStudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ noch bei dem Studiengang \n„Psychologie“ um einen der in Anlage 1 der BremLVO explizit genannten Studiengänge. \nDarüber hinaus handele es sich bei dem Studiengang der Klägerin um einen Studiengang, \nwelcher \nweder \neinen \nverwaltungs-, \nwirtschafts-, \nsozial-, \nrechts- \noder \npolitikwissenschaftlichen Schwerpunkt noch einen Schwerpunkt aus dem Bereich \nBetriebswirtschaft, \nGesundheitswirtschaft, \nSozialversicherungsrecht \noder \nKommunikationstechnik aufzeige. \n \nDagegen legte die Klägerin am 13.03.2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie \naus, der von ihr abgeschlossene Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ \nsei \nein \nsozialwissenschaftlicher \nStudiengang \nbzw. \nein \nStudiengang \nmit \nsozialwissenschaftlichem Schwerpunkt im Sinne der Anlage 1 der BremLVO. Es fänden \nsich in der BremLVO nirgends konkrete Vorgaben, wie die Studiengänge der \nSozialwissenschaften exakt zu heißen hätten. Mangels detaillierter Definition sogenannter \nsozialwissenschaftlicher \nStudiengänge \nbzw. \nder \nStudiengänge \nmit \nsozialwissenschaftlichem \nSchwerpunkt \nsolle \ndie \ngesamte \nBandbreite \nder \nals \nsozialwissenschaftlich einzuordnenden Studiengänge und -fächer zu den geeigneten \nBildungsvoraussetzungen zählen. Weiterführende Recherchen zu Studiengängen der \nSozialwissenschaften an deutschen Hochschulen hätten gezeigt, dass es kein für sich \nalleinstehendes \nStudienfach \n„Sozialwissenschaft“ \ngebe. \nVielmehr \nbestehe \nein \n\n4 \n \nsozialwissenschaftliches Studium – je nach Hochschule – aus verschiedenen \nKombinationen einzelner sozialwissenschaftlicher Fächer. Der an der Fakultät für Geistes- \nund Sozialwissenschaften der \nUniversität \n H\n \ngelehrte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ sei als vollumfänglicher \nsozialwissenschaftlicher Studiengang konzipiert. Dabei stützt sich die Klägerin auf die \nStellungnahme des Studiendekans für Bildung- und Erziehungswissenschaften Herrn Prof. \nDr. \n N\n vom 05.03.2024. Laut seiner Stellungnahme stehe es außer Frage, \ndass der Studiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaften, wie er an der\nUniversität \n H\n, aber auch ansonsten an deutschen \nUniversitäten gelehrt werde, als sozialwissenschaftlicher Studiengang anzusehen sei. Das \nGros der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sei sozialwissenschaftlich strukturiert. Dies \nwerde auch von den zentralen Institutionen des deutschen Wissenschaftssystems so \ngesehen. Seit der sozialwissenschaftlich-empirischen Wende der Bildungs- und \nErziehungswissenschaften in den 1960er Jahren lasse es sich nicht mehr als \nGeisteswissenschaft, sondern nur noch angemessen als Sozialwissenschaft verstehen. \n \nMit Schreiben vom 07.10.2024 wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück. Die Ablehnung des Antrages vom 04.10.2023 sei \nrechtmäßig gewesen. Zur Begründing stützte er sich auf das Vorbringen aus dem Bescheid \nvom 20.02.2024 und führte ergänzend aus, dass die erneute Prüfung der \nLaufbahnbefähigung der Klägerin durch den zuständigen Senator für Finanzen zu keinem \nanderen Ergebnis geführt habe. Der Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ \nhabe einen erziehungswissenschaftlichen (pädagogischen) Schwerpunkt, welcher als \neigener Studienbereich einzuordnen sei. \n \nAm 07.11.2024 hat die Klägerin die Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie auf den \nInhalt ihres Widerspruchsschreibens vom 10.03.2024 vollumfänglich Bezug. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter \nAufhebung \ndes \nBescheids \nvom \n20.02.2024 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 07.10.2024 die Beklagte zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin auf Übernahme ins Beamtenverhältnis neu zu entscheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n5 \n \nSie verweist auf das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, \ndass eine Stellungnahme aus dem Bereich des jeweiligen Studiengangs nur Auskunft über \ndie Zuordnung eines Studiengangs zu einer Wissenschaft/Fachrichtungsverwandtschaft \nnach Auffassung der konkreten Universität oder Person gebe, sie könne aber eine \nlaufbahnrechtliche Zuordnung nicht ersetzen. Die laufbahnrechtliche Prüfung obliege den \nentscheidungsbefugten \nBehörden. \nDer \nStudiengang \n„Erziehungs- \nund \nBildungswissenschaften“ sei für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ nicht geeignet. Dies \nergebe sich ebenfalls aus der Anlage 1 der BremLVO, wonach Erziehungswissenschaften \nexplizit in der Fachrichtung „Bildung“ und als Studiengang mit überwiegend \nsozialwissenschaftlichen Inhalten in der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ \nanerkannt werde. Es sei daher offensichtlich, dass der Verordnungsgeber den \nStudiengang „Erziehungswissenschaften“ bedacht habe, diesen jedoch gerade nicht für \ndie Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ berücksichtigen wolle. Der Studiengang \n„Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ könne grundsätzlich unter Berücksichtigung \nseiner Entwicklung als Sozialwissenschaft (im weiteren Sinne) benannt werden. \nLaufbahnrechtlich seien allerdings nur Sozialwissenschaften im engen Sinne des \nStudienbereichs (Sozialkunde, Sozialwissenschaften und Soziologie) sowie Studiengänge \nmit einem solchen Schwerpunkt gemeint. Dies ergebe sich aus der Systematik der \nAnlage 1 zur BremLVO, da andere Studienbereiche, die ebenfalls unter die \nSammelbezeichnung „Sozialwissenschaften“ gefasst werden könnten, ebenfalls explizit \ngenannt \nwürden \n(z. B. \nPolitik- \nund \nWirtschaftswissenschaften). \nDie \n„Erziehungswissenschaften“ bildeten einen eigenen Studienbereich. Der Studiengang \n„Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ habe keinen sozialwissenschaftlichen \nSchwerpunkt. Grundsätzlich sei für die laufbahnrechtliche Einordnung in einen \nSchwerpunkt relevant, in welche Fächergruppe, welchen Studienbereich und welches \nStudienfach ein konkreter Studiengang, der individuell von einer Hochschule benannt \nworden sei, einzuordnen sei. Der Senator für Finanzen verweise dabei auf die Systematik \nder Fächergruppen, Studienbereiche und Studienfächer des statistischen Bundesamtes. \nDie „Erziehungswissenschaften“ seien laut der Systematik allgemein der Fächergruppe \n„Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zuzuordnen. Aus der Anlage 1 der \nBremLVO ergebe sich, dass diverse Studiengänge den Studienbereichen entsprächen, die \nin der Fächergruppe „Rechts- Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ unmittelbar genannt \nwürden (wie bspw. Politik-, Rechts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften). Der \nStudienbereich „Sozialwissenschaften/Soziologie“ stelle in der Fächergruppensystematik \ndes \nStatistischen \nBundesamtes \nin \nAbgrenzung \nzu \ndem \nStudienbereich \n„Erziehungswissenschaften“ einen gesonderten Studienbereich dar. Entsprechend könne \nnur \nbei \nStudiengängen/-fächern, \ndie \ndem \nStudienbereich \n„Sozialwissenschaften/Soziologie“ \nzuzuordnen \nseien, \nlaufbahnrechtlich \nein \n\n6 \n \nsozialwissenschaftlicher Schwerpunkt anerkannt werden. Die Anlage 1 der BremLVO \nordne \ndie \n„Erziehungswissenschaften“ \nals \nStudienbereich \nmit \n„überwiegend \nsozialwissenschaftlichen \nInhalten“ \nein. \nDiese \nEinordnung \nsei \nnicht \nmit \nder \nlaufbahnrechtlichen Anforderung eines Schwerpunkts gleichzusetzten, was sich bereits \naus dem abweichenden Wortlaut ergebe. Stellungnahmen von Einzelpersonen aus der \nWissenschaft oder von Universitäten seien für die Prüfung eines laufbahnrechtlichen \nSchwerpunktes lediglich ein mögliches Indiz. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid vom 20.02.2024 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024 ist materiell rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n \n1. Die Beklagte hat in materiell rechtswidriger Weise angenommen, dass die Klägerin nicht \ndie Bildungsvoraussetzung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes \nEinstiegsamt erfüllt. \n \nNach § 14 Abs. 3 Satz 1 BremBG ist für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe \n2, erstes Einstiegsamt als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Bachelorgrad \nabgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss sowie als sonstige \nVoraussetzung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung \nabgeschlossener Vorbereitungsdienst zu fordern. Nähere Regelungen sollen nach § 25 \nNr. 2 BremBG durch Rechtsverordnung getroffen werden. § 14 Abs. 2 Satz 1 BremLVO \nsieht vor, dass das geforderte Studium geeignet sein muss, in Verbindung mit einem \nVorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu \nvermitteln. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BremLVO bestimmt Anlage 1 BremLVO, welche \nStudiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 \ngeeignet sind. Die für die Feststellung der Eignung eines Studiengangs für das erste \nEinstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Allgemeine Dienste) entscheidende Zeile der \nAnlage 1 nennt drei Gruppen von Studiengängen: 1. Gruppe – Verwaltungs-, Wirtschafts-\n, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik; 2. Gruppe \n– Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, \ngesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder \nkommunikationstechnischem Schwerpunkt; 3. Gruppe – Archivwesen. Die Beklagte hat \n\n7 \n \ndanach in rechtswidriger Weise angenommen, dass das von der Klägerin abgeschlossene \nHochschulstudium „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ an der Fakultät für Geistes- \nund Sozialwissenschaften der \nUniversität\n \n nicht \nfür die angestrebte Laufbahn befähigt; dazu im Einzelnen: \n \na) Die Beklagte hat danach zwar zu Recht den von der Klägerin belegten Studiengang \n„Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ an der \nUniversität H\n \nnicht als Studiengang der Sozialwissenschaft i.S.v. der Anlage 1 BremLVO (1. Gruppe – \nVerwaltungs-, \nWirtschafts-, \nSozial-, \nRechts- \noder \nPolitikwissenschaften, \nVerwaltungsinformatik, Informatik) anerkannt. Der von der Klägerin absolvierte \nStudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ist weder der Bezeichnung nach \nnoch inhaltlich als Studiengang der 1. Gruppe in Anlage 1 BremLVO einzustufen. Die \nErziehungs- und Bildungswissenschaften werden nicht von der 1. Gruppe in Anlage 1 \nBremLVO explizit benannt. Auch wenn man „Sozialwissenschaften“ als Oberbegriff \nversteht, ist der Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ nicht von diesem \numfasst. Nach allgemeinem Verständnis untersuchen die Sozialwissenschaften im \nengeren Sinne Phänomene des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen. In \nden \nSozialwissenschaften \nwerden \nStrukturen \nund \nFunktionen \nsozialer \nVerflechtungszusammenhänge von Institutionen und Systemen und auch deren \nWechselwirkung mit Handlungs- und Verhaltensprozessen der einzelnen Individuen \n(Akteure) \ntheoriegeleitet \noder \nempirisch \nanalysiert. \nVereinzelt \nwerden \nim \ndeutschsprachigen \nRaum \nauch \nStudiengänge \nunter \nder \nSammelbezeichnung \nSozialwissenschaft oder Sozialwissenschaften angeboten, wie etwa an der Freien \nUniversität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Universität Bielefeld, der \nHochschule Darmstadt, der Universität Magdeburg, der Universität Trier, der Ruhr-\nUniversität Bochum, der Universität Stuttgart, der Universität Augsburg, der Justus-Liebig-\nUniversität Gießen, der Universität Mannheim, der Universität Düsseldorf und der \nUniversität \nder \nBundeswehr \nMünchen. \nDiese \nStudiengänge \nähneln \nzumeist \nsoziologischen, \npolitikwissenschaftlichen \nund/oder \nwirtschaftswissenschaftlichen \nFachstudiengängen, betonen aber durch die Bezeichnung ihre interdisziplinäre \nAusrichtung. \nSie \nsind \noft \ndurch \neine \nvertiefte \nempirische \nund \nstatistische \nMethodenausbildung gekennzeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialwissenschaften). \nDer Verordnungsgeber will den Begriff der Sozialwissenschaften im Sinne der 1. Gruppe \neng und klassisch verstanden wissen. Dies ergibt sich zum einen aus der Einreihung in die \nweiteren \nklassischen \nDisziplinen \nVerwaltungs-, \nWirtschafts-, \nRechts- \nund \nPolitikwissenschaften. Zudem führt die Beklagte zu Recht aus, dass die enge Auslegung \nsich aus der Systematik der Anlage 1 zur BremLVO insgesamt ergibt, da andere \nStudiengänge, die ebenfalls unter die Fächergruppe „Sozialwissenschaften“ gefasst \n\n8 \n \nwerden \nkönnen, \nexplizit \ngenannt \nwerden \n(z.B. \nPolitikwissenschaften, \nErziehungswissenschaften, \nRisikomanagement). \nMüsste \nman \nanhand \nder \nFächergruppensystematik des Statistischen Bundesamtes (Statistisches Bundesamt, \nBildung und Kultur, Studieren an Hochschulen – Fächersystematik, Stand Wintersemester \n2025/2026, \nabrufbar \nunter \nhttps://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/studenten-\npruefungsstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=14) \neine \nZuordnung \nzu \nden \nSozialwissenschaften im Sinne der Gruppe 1 vornehmen, so fielen etwa die unter den \nStudienbereich \n„Sozialwissenschaften/Soziologie“ \ngenannten \nStudienfächer \n„Sozialkunde“, „Sozialwissenschaften“ und „Soziologie“ darunter. Der von der Klägerin \nabsolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ist danach nicht dem \nStudienbereich \n„Sozialwissenschaften/Soziologie“, \nsondern \ndem \nStudienbereich \n„Erziehungswissenschaften“ zuzuordnen. Dass es sich bei dem Studiengang „Bildungs- \nund \nErziehungswissenschaften“ \nnicht \num \neinen \nStudiengang \nder \nklassischen \nSozialwissenschaften im engeren Sinne handelt, lässt sich überdies auch der von der \nKlägerin \nvorgelegten \nStellungnahme \ndes \nStudiendekans \nfür \nBildung- \nund \nErziehungswissenschaften der \nUniversität H\n von Herrn Prof. Dr. \n N\n vom 05.03.2024 entnehmen, nach der vor der sozialwissenschaftlich-\nempirischen Wende der Bildungs- und Erziehungswissenschaften in den 1960er Jahren \ndie Erziehungswissenschaften noch als Geisteswissenschaft zu verstehen war. \n \nb) Die Beklagte ist allerdings in rechtswidriger Weise zu der Einschätzung gelangt, dass \nder Studiengang der Klägerin nicht die Anforderungen der in Gruppe 2 genannten „anderen \ngeeigneten Studiengänge“ mit einem sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt erfüllt. \n \nDie laufbahnrechtlichen Anforderungen enthalten hinsichtlich ihrer tatbestandlichen \nVoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der gerichtlichen Kontrolle \naufgrund \nnormativ \neingeräumter \nBeurteilungsermächtigungen \nnur \neingeschränkt \nzugänglich sind. Demnach hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. In § 14 Abs. 2 Satz 1 BremLVO kommt der bei der Beurteilung der \nBildungsvoraussetzungen grundsätzlich notwendige wertende Akt darin zum Ausdruck, \ndass das geforderte Studium „geeignet“ sein muss. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BremLVO \nbestimmt Anlage 1 der BremLVO, welche Studiengänge geeignet sind. Der bremische \nVerordnungsgeber hat bei der dort vorgenommenen weiteren Ausfüllung des aus Art. 33 \n\n9 \n \nAbs. 2 GG abzuleitenden Beurteilungsspielraums unterschiedlich weitreichende \nFestlegungen getroffen. So hat er nicht für alle nach Anlage 1 BremLVO grundsätzlich zum \nErwerb einer Laufbahnbefähigung in Betracht kommenden Studiengänge abschließend \nderen Eignung festgestellt. Soweit hier „andere geeignete Studiengänge“ aufgezählt \nwerden, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass diese Studiengänge stets geeignet \nsind, die entsprechende Laufbahnbefähigung zu verleihen. Vielmehr folgt aus dem Zusatz \n„geeignete“, dass die danach folgenden Studiengänge – trotz ihres Schwerpunktes – \njeweils im Einzelfall auf ihre Eignung zu prüfen sind. Die Prüfung vollzieht sich hier \nzweistufig: Zunächst ist zu klären, ob ein entsprechender Studiengang vorliegt. In einem \nzweiten Schritt ist dann dessen Eignung festzustellen. Bei der Prüfung dieses zweiten \nSchrittes, also der Frage, ob ein von einem Bewerber absolvierter Studiengang im \nEinzelfall als anderer geeigneter Studiengang im Sinne der in Anlage 1 genannten \nStudiengängen zu beurteilen ist, verbleiben Wertungsspielräume, die der Dienstherr bei \nder Befähigungsfeststellung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ausfüllen muss (so \nbereits VG Bremen, Urt. v. 27.06.2025 – 6 K 2231/22 –, n.v.; Urt. v. 10.04.2018 – 6 K \n1961/16 –, juris Rn. 48 ff.; siehe dazu auch VGH Kassel, Urt. v. 29.04.2010 – 1 A 795/09 \n–, juris Rn. 43; für eine Einschätzungsprärogative im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit \neiner ausgeübten berufliche Tätigkeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach \n§ 15 Abs. 2 Satz 2 BremLVO VG Bremen, Urt. v. 01.03.2011 – 6 K 1875/08 –, n.v.). \n \naa) Die Beklagte ist nach diesen Maßstäben in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, \ndass der von der Klägerin belegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ \nkein Studiengang mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt ist. Denn die Beklagte ist zu \nUnrecht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin absolvierte Studiengang \n„Erziehungs- \nund \nBildungswissenschaft“ \nausschließlich \neinen \nerziehungswissenschaftlichen und keinen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweist. \n \n(1) Schon im Ausgangspunkt nicht überzeugend ist die von der Beklagten vorgenommene \ngrundsätzlich \nGegenüberstellung \nder \nErziehungswissenschaften \nund \nder \nSozialwissenschaften. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass es für die laufbahnrechtliche \nEinordnung in einen Schwerpunkt relevant ist, in welche Fächergruppe, welchen \nStudienbereich und welches Studienfach ein konkreter Studiengang, der individuell von \neiner Hochschule benannt wurde, einzuordnen ist. Dabei hat die Beklagte in ihrer \nAntragsbegründung auf die (veraltete) Systematik der Fächergruppen, Studienbereiche \nund Studienfächer des Statistischen Bundesamtes verwiesen (Statistisches Bundesamt, \nBildung und Kultur, Studieren an Hochschulen – Fächersystematik, Stans: Berichtsjahr \n2023, \nabrufbar \nunter \nhttps://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/personal-\n\n10 \n \nstellenstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=14). Schon nach dieser Systematik waren \ndie „Erziehungswissenschaften“ allgemein der Fächergruppe „Rechts-, Wirtschafts- und \nSozialwissenschaften“ zuzuordnen. Dies ist das erste Indiz dafür, dass der von der \nKlägerin absolvierte Studiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ einen \nsozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen kann und den Sozialwissenschaften \njedenfalls nicht gegenüberzustellen ist. Die Beklagte geht aber davon aus, dass diverse \nStudiengänge aus der Anlage 1 der BremLVO den Studienbereichen aus der Systematik \ndes statistischen Bundesamtes entsprächen. Deshalb kommt sie zum Ergebnis, dass \n„Sozialwissenschaften/Soziologie“ als Studienbereich und somit auch als Studiengang von \n„Erziehungswissenschaften“ als Studienbereich/Studiengang abzugrenzen sei. Daraus \nfolgert die Beklagte, dass nur bei Studiengängen/-fächern, die dem Studienbereich \n„Sozialwissenschaften/Soziologie“ \nzuzuordnen \nseien, \nlaufbahnrechtlich \nein \nsozialwissenschaftlicher Schwerpunkt anerkannt werden könne. Sie nimmt deshalb an, \ndass Studiengänge/-fächer, die dem Studienbereich „Erziehungswissenschaften“ \nzugeordnet sind, allein einen erziehungswissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen \nwürden. \n \nDiesen Ausführungen folgt das Gericht nicht. Bereits die Annahme, die Studiengänge aus \nder Anlage 1 der BremLVO entsprächen den vom Statistischen Bundesamt festgestellten \nStudienbereichen, ist nicht überzeugend. Aus dem Qualitätsbericht, auf welchen die \nBeklagte auch verweist, folgt, dass ein Studiengang eine abgeschlossene, in Studien- und \nPrüfungsordnungen \nvorgesehene \nberufsqualifizierende \noder \nberufsbezogene \nHochschulausbildung ist (Statistisches Bundesamt, Studierende an Hochschulen, \nQualitätsbericht, \nStand: \n08.04.2022, \nS. \n7, \nabrufbar \nunter \nhttps://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Bildung/studenten.pdf\n?__blob=publicationFile&v=7). Die Bezeichnung und inhaltliche „Fächerfüllung“ liegen \nsomit im Entscheidungsbereich jeder einzelnen Universität/Hochschule und ist jedes \nSemester \nveränderbar. \nDaraus \nfolgt \nauch \ndie \nständige \nAktualisierung \nder \nFächersystematik. \nSo \nenthält \ndie \nFächersystematik \nvom \n10.06.2025 \n(Stand: \nWintersemester 2025/2026) Hinweise darauf, dass die Änderungen in den Fächergruppen, \nStudienbereichen sowie Studienfächer gegenüber Wintersemester 2024/2025 farblich \nmarkiert sind. Eine solche Flexibilität weißt die Anlage 1 der BremLVO bzgl. der dort \ngenannten Studiengängen nicht auf. \n \nAuch ist es nicht nachvollziehbar, soweit nach Ansicht der Beklagte allein Studiengänge, \ndie den Studienfächern der Fächergruppe „Sozialwissenschaften/Soziologie“ entsprechen, \neinen Studiengang mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt darstellen können. Nach \nAnsicht \nder \nKammer \nsind \nderartige \nStudiengänge \nbereits \nden \nklassischen \n\n11 \n \nSozialwissenschaften im engeren Sinne zuzuordnen (siehe oben unter a). Es muss \ndemgemäß nach dem Willen des Verordnungsgeber ein Anwendungsbereich für weitere \nStudiengänge bleiben, die nicht den Sozialwissenschaften im engeren Sinne zuzuordnen \nsind, sondern „lediglich“ einen sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen. \n \n(2) Der von der Klägerin belegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ \nist indessen ein solcher sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt zu entnehmen. Gerade die \n2. Gruppe der Studiengänge, die als qualifizierend für eine Laufbahn der Laufbahngruppe \n2, erstes Einstiegsamt, vorgesehen ist, hat der Verordnungsgeber unbestimmt gestaltet. \nDahinter steht die Vorstellung des Verordnungsgebers, dass es Studiengänge gibt, die \nzwar prägende sozialwissenschaftliche Inhalte aufweisen, jedoch nicht unter den Begriff \nder „Sozialwissenschaften“ im engen Sinne fallen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 10.04.2018 – 6 \nK 1961/16 –, juris Rn. 43). Diese müssen aufgefangen und weiter auf ihre Geeignetheit für \ndie jeweilige Laufbahn geprüft werden. \n \nSchon \nder \nVerordnungsgeber \nordnet \nin \nAnlage \n1 \nder \nBremLVO \ndie \n„Erziehungswissenschaften“ \nals \nStudienbereich \nmit \n„überwiegend \nsozialwissenschaftlichen Inhalten“ im Rahmen der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale \nDienste“ ein. Diesem Umstand kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen \nwerden, dass die Erziehungswissenschaften als Studiengang im Rahmen einer anderen \nFachrichtung \nnicht \nmehr \nin \nBetracht \nkommen \ndarf \nund \nauch \nkeinen \nsozialwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen kann. Im Gegenteil bringt der \nVerordnungsgeber hier zum Ausdruck, dass er die Erziehungswissenschaften als \nRegelbeispiel für einen Studiengang mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten \nansieht, das für die Gesundheits- und sozialen Dienste stets einen geeigneten \nStudiengang nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremLVO darstellt. Für die Allgemeinen \nDienste muss demgegenüber der sozialwissenschaftliche Schwerpunkt und die Eignung \nfür die Allgemeine Dienste im Einzelfall festgestellt werden. \n \nAufgrund der Einordnung des Verordnungsgebers der „Erziehungswissenschaften“ als \nStudienbereich mit „überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten“ im Rahmen der \nFachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ ist demnach ein sozialwissenschaftlicher \nSchwerpunkt des Studiengangs „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ regelmäßig \nanzunehmen. Die Begriffe „sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt“ und „überwiegend \nsozialwissenschaftliche Inhalte“ sind nicht als sich gegenseitig ausschließend zu \nverstehen. \nIm \nGegenteil \nhat \nein \nStudiengang \ninsbesondere \ndann \neinen \nsozialwissenschaftlichen Schwerpunkt, wenn dessen Fächerkombinationen bei wertender \nBetrachtung prägende sozialwissenschaftliche Inhalte aufweisen, und dies ist in der Regel \n\n12 \n \ndann der Fall, wenn die Fächer numerisch überwiegend, d.h. mehrheitlich \nsozialwissenschaftliche Inhalte haben. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang \nsubstantiiert vortragen, dass der von ihr an der \nU\n absolvierte \nStudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ einen sozialwissenschaftlichen \nSchwerpunkt hat. Dazu hat sie die Stellungnahme des Studiendekans für Bildung- und \nErziehungswissenschaften Herrn Prof. Dr. \n N\n vom 05.03.2024 vorlegen \nkönnen. Danach stehe es außer Frage, dass der Studiengang Bildungs- und \nErziehungswissenschaften, wie er an der \nUniversität \n \nH\n, aber auch ansonsten an deutschen Universitäten gelehrt werde, als \nsozialwissenschaftlicher Studiengang anzusehen sei. Das Gros der Lehrveranstaltungen \nund Prüfungen sei sozialwissenschaftlich strukturiert. Dies werde auch von den zentralen \nInstitutionen \ndes \ndeutschen \nWissenschaftssystems \nso \ngesehen. \nSeit \nder \nsozialwissenschaftlich-empirischen Wende der Bildungs- und Erziehungswissenschaften \nin den 1960er Jahren lasse es sich nicht mehr als Geisteswissenschaft, sondern nur noch \nangemessen als Sozialwissenschaft verstehen. Diesen Ausführungen konnte die Beklagte \nnicht hinreichend substantiiert entgegentreten. Sie hat keine Ausführungen zu dem von der \nKlägerin konkret belegten Studiengang gemacht, sondern sich vielmehr in nicht \nnachvollziehbarer \nWeise \nallein \nzu \nder \nEinordnung \nder \nBildungs- \nund \nErziehungswissenschaften insgesamt verhalten. Die Kammer kann den konkreten \nStudieninhalten \nder \nKlägerin \nim \nRahmen \nihres \nBildungs- \nund \nErziehungswissenschaftenstudiums nicht entnehmen, dass der vom Verordnungsgeber \nvermutete sozialwissenschaftliche Schwerpunkt nicht vorliegt. Im Bachelorstudium hat die \nKlägerin ausweislich des Zeugnisses über die Bachelorprüfung \n in \nweitreichendem Umfang Module belegt, die sozialwissenschaftlich geprägt sind, \ninsbesondere \n„Einführung \nin \ndie \nempirischen \nForschungsmethoden \n1“, \n„Wissenschaftstheoretische, geistes- und erfahrungswissenschaftliche Grundlagen der \nErziehungswissenschaften“, „Einführung in die empirische Forschungsmethode 2“, \n„Einführung in die Soziologie“, „Erziehung, Bildung und Sozialisation in vergleichender und \ninterkultureller Perspektive“, „Soziologie moderner Gesellschaftsformen“, „Verhältnis von \nIndividuen, Gesellschaft und Staat: Erziehung, Bildung, Sozialisation“. Im Rahmen ihres \nMasterstudiums hat sie außerdem ausweislich ihres Zeugnisses über die Masterprüfung \nzusätzlich Module belegt, die sozialwissenschaftlich geprägt sind, insbesondere „Spezielle \nSoziologien“. \n \n(3) Die Beklagte hat beurteilungsfehlerhaft angenommen, dass der von der Klägerin \nbelegte Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaften“ kein „anderer geeigneter \nStudiengang“ für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung „Allgemeine \nDienste“ ist. Hinsichtlich der Eignung des Studiengangs mit sozialwissenschaftlichem \n\n13 \n \nSchwerpunkt besteht ein Beurteilungsspielraum, der von der Beklagten überschritten \nworden ist. Auch wenn die Beklagte dazu hilfsweise Ausführungen macht, hat sie dabei \nden gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt. Nach den \nAusführungen \nder \nBeklagten \nsei \nder \nStudiengang \n„Erziehungs- \nund \nBildungswissenschaften“ für die Fachrichtung „Allgemeine Dienste“ nicht geeignet. Dies \nergebe sich unmittelbar aus der Anlage 1 BremLVO, wonach Erziehungswissenschaften \nexplizit in der Fachrichtung „Bildung“ und als Studiengang mit überwiegend \nsozialwissenschaftlichen Inhalten in der Fachrichtung „Gesundheits- und soziale Dienste“ \nanerkannt sei. Es sei daher offensichtlich, dass der Verordnungsgeber den Studiengang \n„Erziehungswissenschaften“ bedacht habe, diesen jedoch nicht für die Fachrichtung \n„Allgemeine Dienste“ berücksichtigen wollte. Eine solche Systematik vermag das Gericht \nschon im Ausgangspunkt nicht zu erkennen. Anders als beim Studiengang „Risiko – und \nSicherheitsmanagement“ bei einer Verwendung beim Landesamt für Verfassungsschutz \n(dazu im Einzelnen VG Bremen, Urt. v. 27.06.2025 – 6 K 2231/22 –, n.v.) ist ein solcher \nUmkehrschluss nicht tragfähig. Der Verordnungsgeber hat vielmehr durch die \nBezugnahme des Begriffs der Sozialwissenschaften diesen für den Bereich der \nGesundheits- und Sozialdienste näher ausbuchstabiert und eine Einzelfallprüfung für den \nStudiengang Erziehungswissenschaften durch die Einführung eines Regelbeispiels \nentbehrlich gemacht, ohne damit Restriktionen für die Allgemeinen Dienste vorzunehmen. \nEs obliegt daher der Behörde, im Einzelfall die Eignung des Studiengangs \nErziehungswissenschaften festzustellen. Eine solche Einzelfallprüfung hat bislang nicht \nstattgefunden, da die Beklagte unzutreffend davon ausging, dass es sich bei dem \nstreitbefangenen Studiengang nicht um einen solchen mit sozialwissenschaftlichem \nSchwerpunkt handelt. Die Beklagte fühlte sich ausweislich ihrer Ausführungen zu Unrecht \nvom Verordnungsgeber dazu angehalten, auf dieser Basis dem klägerischen Studiengang \ndie Eignung abzusprechen. Die Beklaget hat insoweit vollständig die Reichweite ihres \nBeurteilungsspielraums verkannt. \n \n2. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der streitgegenständliche Bescheid auch \ndeshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, ob der Klägerin \nein Statusamt zu verleihen ist, nicht fehlerfrei ausgeübt hat, weil sie in ihre \nErmessensentscheidung nicht eingestellt hat, dass es nach § 17 Abs. 1 BremBG \nausnahmsweise möglich ist, andere Bewerber – das heißt Bewerber, die die \nZugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nicht erfüllen, jedoch die Befähigung für die \nLaufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen \nDienstes erworben haben – in das Beamtenverhältnis einzustellen, wenn der \nLandesbeamtenausschuss ihre Befähigung nach § 17 Abs. 2 BremBG förmlich feststellt. \n§ 17 BremBG verfolgt den Zweck, Fachkräften, die ihre Befähigung auf einem anderen \n\n14 \n \nWeg als dem eines Laufbahnbewerbers erworben haben, im Interesse der Verwaltung den \nWeg in eine Beamtenlaufbahn zu eröffnen. Das gilt insbesondere auch für Angestellte des \nöffentlichen Dienstes (VG Bremen, Urt. v. 26.03.2013 – 6 K 676/11 –, juris Rn. 43; vgl. \nauch OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.1994 – 2 A 10563/94, NVwZ-RR 1995, 341; OVG \nMünster, Beschluss vom 31.01.1990 – 1 D 45/89 -, juris). Allerdings hat der einzelne \nBewerber regelmäßig keinen Anspruch gegen seinen (künftigen) Dienstherrn, die \nFeststellung seiner Befähigung beim Landesbeamtenausschuss zu beantragen. Der \nAntrag kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr die Übernahme des \nBewerbers in das Beamtenverhältnis auch beabsichtigt, so dass die Befassung des \nLandesbeamtenausschuss als Teil der Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen \nErmessen der Behörde steht und jedenfalls dann, wenn die Übernahme des Bewerbers in \ndas Beamtenverhältnis in der Sache gar nicht beabsichtigt wird, auch keiner weiteren \nErörterung bedarf (VG Bremen, Urt. v. 03.03.2013 – 6 K 676/11 –, juris Rn. 44). \n \nDie Besonderheiten des Einzelfalls könnten aber nahelegen, diese Möglichkeit bei der \nEntscheidung über die Ernennung der Klägerin in Betracht zu ziehen. Aus dem \nVerwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass der Senator für Inneres und die Polizei \nB\n ein Interesse daran hat, die Klägerin zur Beamtin zu ernennen, sich aber aufgrund \ndes Fehlens der Laufbahnvoraussetzungen daran gehindert sieht. Hinzu kommt, dass es \nnach dem bisherigen beruflichen Werdegang der Klägerin nicht ausgeschlossen erscheint, \ndass der Landesbeamtenausschuss ihre Befähigung feststellt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 \nBremBG erforderliche Berufserfahrung erfordert eine berufliche Tätigkeit von ins Gewicht \nfallender, also grundsätzlich mehrjähriger Dauer, die nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung, \nBreite und Wertigkeit der beabsichtigten Verwendung in der künftigen Laufbahn materiell \nvergleichbar ist und auf einer dem Anforderungsniveau der Laufbahn vergleichbaren \nFunktionsebene erworben wurde (VG Bremen, Urt. v. 03.03.2013 – 6 K 676/11, unter \nVerweis auf Leppek, in: Laufbahnrecht Bund, 33. AL, August 2012, § 22 BLV 2009, Rn. 8, \n9). Die Klägerin steht bereits \n2021 im Dienst der Beklagten und wird auf einem \nnach EG 11 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Zudem ist der Personalakte der Klägerin \nzu entnehmen, dass sie zwölf Jahre als Zeitsoldatin gedient hat und dabei erhebliche \nVorerfahrungen und Qualifikationen erworben hat, die für den jetzigen Dienstposten von \nRelevanz sein können. In diesem Zusammengang ist auch zu berücksichtigen, dass die \nKlägerin \nim \nZuge \nihrer \nAusbildung \nzum \nOffizier \nzuerst \neine \ndreijährige \nFührungskräfteausbildung durlaufen hat, die nach dem Dienstzeugnis vom 30.11.2018 mit \neinem Verwaltungsstudium vergleichbar sei. Jedenfalls in einem Fall wie diesem, in dem \nsich einerseits die Behörde nur aufgrund des Fehlens der Laufbahnvoraussetzungen an \neiner Ernennung des Klägers gehindert sieht und andererseits die Feststellung der \nLaufbahnbefähigung als „anderer Bewerber“ nicht ausgeschlossen erscheint, ist es der \n\n15 \n \nBehörde \nabzuverlangen, \nbei \nder \nErmessensausübung \ndie \nAnrufung \ndes \nLandesbeamtenausschusses nach § 17 Abs. 2 BremBG wenigstens ernsthaft in Betracht \nzu ziehen. Das hat die Beklagte bislang offenbar nicht getan. Der Verwaltungsvorgang \nzeigt vielmehr, dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht gesehen hat. \n \nII. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 VwGO war die Berufung zuzulassen. \nEs \nstellt \nsich \ndie \ngrundlegende \nund \nbisher \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nicht geklärte Frage, wie \nAnlage 1 der BremLVO auszulegen ist und insbesondere, ob der Beklagten bei deren \nAnwendung ein Beurteilungsspielraum zusteht (siehe bereits VG Bremen Urt. v. \n10.04.2018 – 6 K 1961/16, BeckRS 2018, 10956 Rn. 63; eine Klärung hat in der Sache \nbislang nicht stattgefunden, siehe OVG Bremen, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 LC 173/18 –, \nBeckRS 2020, 11209). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/6-k-2838-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-09-26/6-k-2838-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364734","retrieved":"2026-07-09 04:52:28.765847+00:00"}}